Evaluation des Kapitalanleger- Musterverfahrensgesetzes

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1 Axel Halfmeier Peter Rott Eberhard Feess Evaluation des Kapitalanleger- Musterverfahrensgesetzes Forschungsvorhaben im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz Abschlussbericht Frankfurt am Main, 14. Oktober 2009

2 Kontakt: Prof. Dr. Axel Halfmeier Frankfurt School of Finance & Management Sonnemannstr Frankfurt / M. Tel.: Fax.: a.halfmeier@frankfurt-school.de Prof. Dr. Eberhard Feess Frankfurt School of Finance & Management Sonnemannstr Frankfurt / M. Tel.: Fax.: e.feess@frankfurt-school.de Prof. Dr. Peter Rott Universität Bremen Fachbereich 06 Universitätsallee GW Bremen Tel.: Fax.: rott@uni-bremen.de 2 Evaluation des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes

3 Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse Die vorliegende Studie evaluiert das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) in rechtlicher, rechtstatsächlicher und ökonomischer Hinsicht. Die rechtliche Analyse einschließlich der bisherigen Rechtsprechung und vorliegenden rechtswissenschaftlichen Stellungnahmen zeigt, dass das KapMuG zwar ein neuartiges, aber insgesamt funktionsfähiges Modell der kollektiven Rechtsdurchsetzung im Kapitalmarktrecht darstellt. Im Detail besteht an einigen Punkten noch rechtlicher Klärungsbedarf, der aber zum Teil von der Rechtsprechung bereits abgearbeitet wurde. Das KapMuG hat weder zu unlösbaren rechtlichen Problemen noch zu einer nennenswerten Mehrbelastung der Justiz geführt. Das KapMuG ist daher als Erfolg zu bewerten und sollte mindestens verlängert werden. In Anbetracht der Tatsache, dass es sich als Instrument bewährt hat und dass die Weiterentwicklung kollektiver Rechtsschutzformen kein Spezifikum des Kapitalmarktrechts ist, wird auch eine Ausweitung seines Anwendungsbereichs auf sonstige zivilrechtliche Ansprüche vorgeschlagen. In der Praxis und in der Wissenschaft werden außerdem zahlreiche Reformvorschläge erörtert, die bei einer Neufassung des KapMuG oder seiner Integration in die ZPO berücksichtigt werden sollten. Diese Reformvorschläge müssen zunächst bei einer Erleichterung des Zugangs zum Verfahren ansetzen, weil das KapMuG sein erklärtes Ziel der stärkeren Rechtsdurchsetzung im Kapitalmarktrecht noch nicht in ausreichendem Maße erreicht hat. Dies zeigen sowohl die vorgenommenen rechtstatsächlichen Erhebungen wie auch die ökonomische Analyse der mit dem KapMuG verbundenen Anreizstrukturen. Ein zentraler Vorschlag besteht daher in der Schaffung einer einfacheren Beteiligungsform, die keine förmliche Klageerhebung voraussetzt und so die bisher vorhandenen Zutrittsbarrieren im Interesse des effektiven Rechtsschutzes absenkt. Die rechtstatsächliche und ökonomische Analyse der Anreizstrukturen zeigt aber auch, dass die defizitäre Rechtsdurchsetzung im Kapitalmarktrecht nicht allein mit verfahrensrechtlichen Mitteln behoben werden kann, sondern dass diesbezüglich vor allem die Beweislastverteilung bei den im Anwendungsbereich des KapMuG stehenden Anspruchsgrundlagen problematisch ist. Eine verfahrensrechtliche Anomalie des KapMuG im internationalen Vergleich besteht in seinem derzeit bestehenden faktischen Zwangscharakter und den damit verbundenen weitreichenden Beteiligungsrechten. Hier sollte ein Austrittsrecht eingeführt werden, auch um den Klägern andere verfahrensrechtliche Optionen nicht zu versperren. Als weiteres Defizit des KapMuG wird festgestellt, dass derzeit eine gütliche Streitbeilegung im Rahmen des Musterverfahrens kaum möglich ist. Daher wird in Anlehnung an das niederländische Modell die Möglichkeit eines gerichtlich genehmigten Vergleichsschlusses vorgeschlagen. Auch dabei ist kein Zwangscharakter, sondern ein Austrittsrecht vorgesehen. Im Übrigen werden zahlreiche Detailverbesserungen des KapMuG und seine Integration in die Zivilprozessordnung erörtert. Evaluation des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes 3

4 Inhaltsverzeichnis 1 Einführung Untersuchungsauftrag Methode und Gang der Untersuchung Rechtsfragen des KapMuG Anwendungsbereich des KapMuG Einbeziehung auch des grauen Kapitalmarkts Ansprüche aus fehlerhafter Anlageberatung? Prospekthaftung im weiteren Sinne Die möglichen Beklagten Grundbegriffe des KapMuG Feststellungsziel Streitpunkte Gleichgerichtete Feststellungsanträge Unzulässigkeit des KapMuG-Verfahrens Ablauf des Verfahrens nach dem KapMuG Das Antragsverfahren Zuständiges Gericht Nur in der ersten Instanz Der Antrag und seine Bearbeitung Die Rechtslage nach Antragstellung Das Quorum Der Vorlagebeschluss Das eigentliche Zwischenverfahren vor dem OLG Zuständigkeit Prüfungsgegenstand Die Ergänzung des Musterfeststellungsantrags Auswirkungen auf Verfahren Auswirkungen auf anhängige Verfahren Auswirkungen auf KapMuG-fähige Verfahren, die erst nach dem Beschluss des Prozessgerichts anhängig gemacht werden Auswirkungen auf nicht KapMuG-fähige Verfahren Der Musterkläger Die Auswahl des Musterklägers Das Ausscheiden des Musterklägers Der Musterklägervertreter Der Musterbeklagte Die Beigeladenen Allgemeine Verfahrensregeln vor dem Oberlandesgericht Der Musterentscheid und seine Bindungswirkung Dogmatische Einordnung der Bindungswirkung Inhalt der Bindungswirkung Rechtsmittel gegen den Musterentscheid Die Fortsetzung der Individualverfahren Kostenregeln im KapMuG KapMuG und gütliche Streitbeilegung Zwischenergebnis Evaluation des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes

5 3 Rahmenbedingungen der KapMuG-Verfahren Finanzielle Rahmenbedingungen Kostenrisiken des Klägers Prozesskostenhilfe Rechtsschutzversicherung Erfolgshonorare Prozessfinanzierung durch Dritte Materiell-rechtliche Rahmenbedingungen Beweislastverteilung Prospekthaftung ( 44 ff. BörsG) Prospektfehler Die haftungsbegründende Kausalität Verschulden Haftungsausfüllende Kausalität Schadensermittlung Haftung wegen mangelnder oder fehlerhafter Sekundärmarktpublizität ( 37b, 37c WpHG) Unterlassung der Mitteilung einer Insiderinformation ( 37b WpHG) oder deren falsche Mitteilung ( 37c WpHG) Die haftungsbegründende Kausalität Verschulden Schadensermittlung Verjährung und Sogwirkung des KapMuG Die Sogwirkung des KapMuG-Verfahrens Zwischenergebnis Rechtstatsächliche Untersuchungen Übersicht über bisher anhängige KapMuG-Verfahren Zahl und Stand der Verfahren Die Antragstellung Die Ansprüche Beweisaufnahmen im Musterverfahren Auswertung der qualitativen Interviews Vorgehensweise Rechtsprobleme des KapMuG Grundbegriffe und -konzepte Verfahrensablauf Faktische Wirkung des KapMuG Gütliche Streitbeilegung Reformperspektiven Auswertung der Befragung der Landesjustizverwaltungen Vorgehensweise Ergebnisse Konzentration der Verfahren auf wenige Bundesländer Entlastung der Justiz Funktionsfähigkeit des KapMuG-Verfahren Kostenfragen Klageregister...62 Evaluation des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes 5

6 Geschäftsverteilung und Justizorganisation Bearbeitungsdauer der Musterfeststellungsanträge Reformvorschläge Zusammenfassung Auswertung der empirischen Untersuchung zu Klagehemmnissen Design der Untersuchung Deskriptive Statistik Regressionsanalyse Ökonomische Analyse des KapMuG Grundlagen der ökonomischen Analyse Haftungsrechtliche Anspruchsgrundlagen Beweislastverteilung Bestimmung der Höhe des Schadensersatzes Kosten für Kläger und Kosten des Verfahrens Möglichkeiten zur Reduzierung der Kostenrisiken Prozessfinanzierung durch private Anbieter Entlohnung von Rechtsanwälten Streitgenossenschaft und vorgerichtliche Einigungen Class actions Beitrittslösungen Zwischenergebnis Zusammenfassung und Vorschläge Zielerreichung des KapMuG Mehr Anreize zur Geltendmachung von Ansprüchen? Verbesserung der Rechtsdurchsetzung? Entlastung der Justiz? Attraktivität des Justizstandorts Deutschland Notwendigkeit der Verlängerung bzw. Entfristung des KapMuG Mögliche Verbesserungen des KapMuG Verbesserungen im Rahmen des bisherigen Modells Klageregister Örtliche Zuständigkeit für das Musterverfahren Erstinstanzliche Zuständigkeit für KapMuG-Sachen Zuständigkeit des OLG als Tatsacheninstanz im Musterverfahren Klarstellung grundlegender Begrifflichkeiten? Einleitung des Musterverfahrens Bearbeitungsfrist für Anträge Einleitung von Amts wegen? Herabsetzung der Mindestvoraussetzungen? Aktivere Rolle des Gerichts bei der Formulierung der Vorlagefragen Zuständigkeit für Ergänzungsanträge Aussetzungsverfahren Auswahl des Musterklägers Zusätzliche Gebühren für Musterklägervertreter? Ausweitung des Anwendungsbereichs des Musterverfahrens Schaffung einer opt-out-möglichkeit für Beteiligte Erleichterung des Zugangs zum Verfahren Evaluation des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes

7 6.3.5 Verjährungshemmung durch Musterverfahren? Erleichterung der gütlichen Streitbeilegung Grundlagen Exkurs zum niederländischen Recht Vorschlag: Vergleichsschluss mit opt-out -Möglichkeit Integration in die ZPO Formulierungsvorschlag für ein neues Buch 6 der ZPO Literaturverzeichnis Anhang 1: Gesprächsleitfaden qualitative Interviews Anhang 2: Fragebogen Landesjustizverwaltung Evaluation des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes 7

8 Einführung 1 Einführung 1.1 Untersuchungsauftrag Mit dem am 1. November 2005 in Kraft getretenen Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten (KapMuG) hat der deutsche Gesetzgeber Neuland im Bereich des kollektiven Rechtsschutzes im Zivilprozess betreten. Gerade wegen dieses neuartigen Charakters des KapMuG hat der Gesetzgeber seinerzeit beschlossen, die Geltungsdauer des Gesetzes auf fünf Jahre, d. h. bis zum 1. November 2010, zu befristen. 1 Bis zu diesem Datum hat der Gesetzgeber somit über eine Verlängerung oder Reform des KapMuG zu beschließen, sofern er das Reformvorhaben KapMuG nicht gänzlich abbrechen möchte. Zur Vorbereitung dieser Entscheidung hat das Bundesministerium der Justiz die Frankfurt School of Finance & Management mit der Durchführung der vorliegenden Untersuchung beauftragt. Die Ausschreibung formulierte das Ziel der Untersuchung u. a. wie folgt: Für diese Entscheidung braucht der Gesetzgeber eine tragfähige rechtstatsächliche Grundlage, die durch eine wissenschaftlich begründete, unabhängige, rechtspolitisch aussagekräftige und belastbare und soweit möglich für das Bundesgebiet repräsentative Untersuchung geschaffen werden soll. Diese Untersuchung im Spannungsfeld zwischen Evaluation bestehender Regelungen und Forschung im Vorfeld einer Entscheidung des Gesetzgebers über die künftige Gestaltung des Verfahrensrechts soll sich daher auf die tatsächliche Anwendung und Wirkung positivrechtlicher Regelungen als auch auf die Erforschung der Tatsachen, deren Kenntnis für eine adäquate rechtliche Problemlösung erforderlich ist, richten. 2 Die vorliegende Untersuchung hat daher sowohl retrospektiven wie auch entscheidungsvorbereitenden Charakter. In retrospektiver Sicht geht es ausweislich der zitierten Ausschreibung darum, die bisherigen Erfahrungen mit dem KapMuG zu erheben und zu ordnen. De lege ferenda bedarf es aber darüber hinaus einer Erörterung, ob sich das KapMuG im Hinblick auf die vom Gesetzgeber verfolgten Ziele als geeignet erwiesen hat und ob es unter den gegebenen Rahmenbedingungen zur Erreichung dieser Ziele effektivere, besser geeignete prozessrechtliche Instrumente gibt. 1.2 Methode und Gang der Untersuchung Im Hinblick auf diese doppelte Stoßrichtung der Untersuchung wurde ein entsprechend differenzierter Untersuchungsansatz gewählt. Zunächst werden die Erfahrungen mit und die Diskussionen um das KapMuG immanent-rechtswissenschaftlich aufgearbeitet (Teil 2). Dazu gehört auch ein Überblick über diejenigen rechtlichen Rahmenbedingungen, die sich zwar nicht aus dem KapMuG ergeben, wohl aber erheblichen Einfluss auf Verfahren nach dem KapMuG ausüben und daher nicht gänzlich außer Betracht bleiben dürfen (Teil 3). Im An- 1 Art. 9 Abs. 2 des Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren, BGBl I, 2437, Ausschreibung des Bundesamts für Justiz vom , Bundesanzeiger 2008, Evaluation des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes

9 Einführung schluss daran folgen Betrachtungen, die über die Rechtswissenschaft hinaus weisen, nämlich rechtstatsächliche und ökonomische Untersuchungen (Teile 4 und 5). Ein über die Rechtswissenschaft hinaus weisender Ansatz ist hier deshalb sinnvoll und notwendig, weil die rechtspolitische Frage nach einer Verlängerung, Verbesserung oder Erweiterung des KapMuG nur mithilfe eines externen Maßstabs beantwortet werden kann, den die Rechtswissenschaft selbst nur schwer liefern kann. Immerhin beschränken sich die mit der Einführung des KapMuG verfolgten Ziele ja nicht auf eine bloße Verfeinerung oder technische Optimierung des vorhandenen Verfahrensrechts, sondern sie hängen mit gesamtgesellschaftlichen Präferenzen und Regulierungsstrategien zusammen. Die Begründung des Gesetzentwurfs nannte diesbezüglich vor allem ordnungspolitische Gründe, namentlich die verbesserte Durchsetzung der zivil- und kapitalmarktrechtlichen Informations- und Verhaltensregeln für Emittenten am Kapitalmarkt, und zwar im Sinne einer neben dem Aufsichtsrecht zu schaffenden zweiten Spur der Durchsetzung dieses Marktordnungsrechts. 3 Auch das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel des effektiven Rechtsschutzes ist nicht nur im Sinne von Individualschutz zu verstehen, sondern soll ebenfalls die Lenkungs- und Steuerungsfunktion des einschlägigen Haftungsrechts stärken. 4 Allerdings ist eine Erfolgskontrolle hinsichtlich dieser vom Gesetzgeber bezweckten Ordnungsfunktion, d. h. der stärkeren Durchsetzung des Kapitalmarktrechts, nicht problemlos zu bewerkstelligen. Theoretisch wäre zwar eine sehr aufwendige Untersuchung des Verhaltens der relevanten Akteure vor und nach Einführung des KapMuG möglich. Eine solche Untersuchung müsste aber auch berücksichtigen, dass ein Teil der relevanten Rechtsverstöße auch durch Befragung der Handelnden sicher nicht festgestellt werden könnte. Allenfalls müsste man hier in Anlehnung an die Kriminologie mit Mitteln der Dunkelfeldforschung vorgehen. Selbst wenn aber dieses Dunkelfeld ausgeleuchtet werden könnte, so bliebe immer noch das Problem des Nachweises einer kausalen Beziehung zwischen dem Inkrafttreten des KapMuG und etwaigen Verhaltensänderungen der Beteiligten. Hinzu kommt, dass Veränderungen während der vergleichsweise kurzen Beobachtungsperiode nämlich vom Inkrafttreten des Kap- MuG bis zur Durchführung der Untersuchung im Jahre 2009 möglicherweise nicht aussagekräftig sind. Dies gilt umso stärker als ja während dieser Periode nämlich ab Sommer 2007 im Gefolge der subprime crisis erhebliche Veränderungen am Kapitalmarkt auftraten, die das Ergebnis weiter verzerren könnten. Aus all diesen Gründen erscheint eine wirklich belastbare empirische Erhebung zum Verhalten der betreffenden Akteure im Rahmen der hier angestellten Untersuchungen weder durchführbar noch aussagekräftig. Angesichts dieser Problematik beschränkt sich die vorliegende Untersuchung auf schlaglichtartige Mischung verschiedener Methoden, die zur Aufhellung der Rechtsdurchsetzungsproblematik beitragen können: Zunächst wurde eine Übersicht und Dokumentation der bisherigen KapMuG-Verfahren erstellt (unten, Teil 4.1). Mit einer Reihe von wichtigen Akteuren dieser Verfahren wurden darüber hinaus qualitative Interviews geführt, um so die wesentlichen Stimmen aus der Praxis und die wesentlichen Erfahrungen der bisherigen Verfahren einzufangen (dazu unten, Teil 4.2). Mit einer quantitativ ausgewerteten Befragung von Kapitalanlegern (s. unten, Teil 4.3) wurden deren Beweggründe im Hinblick auf eine mögliche Klage- 3 BT-Drs. 15/5091, Ibid. Evaluation des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes 9

10 Einführung erhebung untersucht. Die Landesjustizverwaltungen der Länder wurden zu ihren Erfahrungen und Ansichten zum KapMuG schriftlich befragt (s. unten, Teil 4.4). Schließlich wurden in ökonomischer Hinsicht Überlegungen hinsichtlich der von der Rechtsordnung gesetzten Verhaltensanreize angestellt (s. unten, Teil 5). Das vorliegende Forschungsergebnis kann nicht nur im nationalen Rahmen betrachtet werden, da auch in vielen anderen Staaten bedeutsame Entwicklungen im Bereich des kollektiven Rechtsschutzes stattfinden. Vor allem die US-amerikanische class action wird in diesem Zusammenhang immer wieder erörtert. 5 Oft wird auch vor ihren angeblich negativen Folgen gewarnt. 6 Allerdings taugt die US-amerikanische class action kaum für einen Vergleich mit dem KapMuG, da sie ihre soziale Wirkungsmacht weniger aus ihren prozessrechtlichen Eigenheiten bezieht, sondern vielmehr aus den Randbedingungen des US-amerikanischen Rechtssystems, in das sie eingebettet ist. Diese Randbedingungen insbesondere die American rule of costs, das discovery-verfahren sowie die Aussicht auf vergleichsweise hohe Schadensersatzsummen wurden oft genug erörtert und brauchen daher hier nicht erneut in extenso dargestellt werden. Eine Entwicklung des KapMuG hin zu einem der class action vergleichbaren Instrument ist jedenfalls schon aufgrund dieser unterschiedlichen Randbedingungen ausgeschlossen. 7 Weit bedeutsamer ist dagegen der Vergleich mit Phänomenen des kollektiven Rechtsschutzes in vielen europäischen Staaten, die sich in ihrem Rechtssystem und hinsichtlich der rechtstatsächlichen Randbedingungen weniger stark von der deutschen Situation unterscheiden oder dieser in einzelnen Punkten gar ähnlich sind. Daher ist die Feststellung wichtig, dass in den letzten Jahren Regelungen zur Popular-, Verbands- oder Gruppenklage in unterschiedlichen Variationen u. a. in den Niederlanden, 8 Österreich, 9 England und Wales, 10 Schweden, 11 5 Ausführlich dazu zuletzt insbesondere Bergmeister, KapMuG ; Beuchler, Class Actions und Securities Class Actions in den Vereinigten Staaten von Amerika; Hopt/Kulms/von Hein, Rechtshilfe und Rechtstaat 3-76; Eichholtz, Die US-amerikanische Class Action und ihre deutschen Funktionsäquivalente. 6 Besonders eindringlich etwa Stürner, Markt und Wettbewerb über alles? 283 ff., 287: Der Ausbau von class action und anderen Varianten des private law enforcement sei nur eine Art gesellschaftlicher Placebo, ohne dass ein dauerhaft verbesserter sozialer Ausgleich oder auch nur eine quantitativ bemerkenswerte Verbesserung der Situation der Unterschicht erreicht wäre. 7 In diesem Sinne auch Wagner, in: Casper u. a. (Hrsg.), Auf dem Weg zu einer europäischen Sammelklage? 41, 49: Der besondere toxic cocktail des US-amerikanischen Rechts sei in Europa nicht gegeben, daher drohen derartige Verhältnisse hierzulande nicht. 8 Dazu ausführlich unten bei , 502 özpo; dazu etwa Rechberger, FS Welser (2004), 871 ff. 10 Insb. die Group Litigation Order nach Rules bis der Civil Procedure Rules; dazu etwa Mulheron, Reform of Collective Redress in England and Wales A Perspectve on Need; Nordhausen Scholes, in: Casper u. a. (Hrsg.), Auf dem Weg zu einer europäischen Sammelklage? 193 ff. 11 Lag om grupprättegång (Gesetz über Gruppenklagen) (SFS 2002:599). Überblick über die Gruppenklageregelungen in Skandinavien bei Viitanen, in: Casper u.a. (Hrsg.), Auf dem Weg zu einer europäischen Sammelklage? 219 ff.; speziell zu Schweden Stengel/Hakeman, RIW 2004, 221 ff.; Lindquist/Hammarskiöld, PHi 2007, 98 ff.; Lindblom, Conference paper Oxford 2007 Globalization of Class Actions, 10 Evaluation des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes

11 Einführung Dänemark, 12 Norwegen, 13 Finnland, 14 Bulgarien, 15 Spanien, 16 Portugal 17 und Italien 18 eingeführt wurden. In Frankreich 19 und Belgien 20 liegen einschlägige Gesetzesvorschläge vor. Auch die Europäische Union denkt in diesem Bereich über Maßnahmen nach. 21 Diese Vorschläge sowie die existierenden nationalstaatlichen Regelungen können hier nicht im Detail vorgestellt oder gar analysiert werden; sie bilden aber einen wichtigen Erfahrungshorizont, vor dem dieses Gutachten entstanden ist. Dort gefundene Lösungen bzw. dort gewonnene Erfahrungen werden bei der Erörterung von Verbesserungsmöglichkeiten punktuell einbezogen. Allerdings erhebt die vorliegende Studie nicht den Anspruch einer umfassenden rechtsvergleichenden Untersuchung. Dies wäre weder leistbar noch notwendig gewesen, zumal bereits eine Reihe von aufschlussreichen rechtsvergleichenden Studien vorliegen. 22 Auf das niederländische Recht wird allerdings im Zusammenhang mit der Förderung gütlicher Streitbeilegung etwas ausführlicher eingegangen, weil dort ein aus Sicht der Autoren besonders interessantes Modell entwickelt wurde (s. unten, 6.5.6). 12 Lov nr. 181 af 28/20/2007 om aendring af retsplejeloven og forskellige andre love (Gruppesögsmål m.v.) (Gesetz zur Änderung des Rechtspflegegesetzes und anderer Gesetze); dazu Møgelvang-Hansen, in: Civic Consulting, Evaluation of the effectiveness and efficiency of collective redress mechanisms in the European Union (unten Fn. 22). 13 Kapitel 35 des Tvisteloven (Zivilverfahrensgesetz), in Kraft seit Januar 2008; dazu Viitanen, in: Casper u. a. (Hrsg.), 219, 222 ff.; Bernt-Hamre, Conference paper Oxford 2007 Globalization of Class Actions, 14 Ryhmäkannelaki (444/2007) (Gesetz über Gruppenklagen); dazu Viitanen, in: Casper u. a. (Hrsg.), 219, 222 ff. 15 Art. 189 des Verbraucherschutzgesetzes von 2006 (State Gazette 99/2005); dazu Bineva/Goleminov, in: Civic Consulting, Evaluation of the effectiveness and efficiency of collective redress mechanisms in the European Union (unten Fn. 22). 16 Ley de Enjuiciamiento Civil (Zivilverfahrensgesetz), Boletín Oficial del Estado (BOE) vom ; dazu Mom, in: Micklitz/Stadler (Hrsg.), 655, 719 ff. 17 Lei Nr. 83/95 Direito de Participação Procedimental e de Acção Popular; dazu Pegado Liz, Revue Européenne de Droit de la Consommation 1998, 211 ff.; Teixeiro de Sousa, FS Geimer (2002), 1317 ff. 18 Art. 140bis Codice del Consumo; dazu Barba, in: Casper u.a. (Hrsg.), Auf dem Weg zu einer europäischen Sammelklage? 243 ff.; Poncibo, Yearbook of Consumer Law 2009, 231 ff. 19 Zur Diskussion in Frankreich zuletzt Usunier, in: Casper u. a. (Hrsg.), Auf dem Weg zu einer europäischen Sammelklage? 293 ff. 20 Vgl. die Presseberichterstattung zu einem Vorschlag des belgischen Justizministers bei 21 Vgl. zuletzt u. a. das Grünbuch der EG-Kommission über kollektive Rechtsdurchsetzungsverfahren für Verbraucher vom , KOM(2008) 794 endg.; dazu etwa Staudenmayer, in: Casper u.a. (Hrsg.), 87 ff.; vgl. auch das Weißbuch der EG-Kommission zu Schadenersatzklagen wegen Verletzung des EG- Wettbewerbsrechts vom , KOM(2008) 165 endg.; zu den zuständigkeitsrechtlichen Fragen instruktiv Stadler, JZ 2009, 121 ff. 22 Siehe z. B. Casper/Janssen/Pohlmann/Schulze (Hrsg.), Auf dem Weg zu einer europäischen Sammelklage?; Civic Consulting, Evaluation of the effectiveness and efficiency of collective redress mechanisms in the European Union, Katholieke Universiteit Leuven, An analysis and evaluation of alternative means of consumer redress other than through ordinary proceedings, Stanford Law School, Conference proceedings The Globalization of Class Actions, 2007, Micklitz/Stadler (Hrsg.), Das Verbandsklagerecht in der Informations- und Dienstleistungsgesellschaft. Evaluation des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes 11

12 Einführung Die Entwicklung angemessener Verfahren des kollektiven Rechtsschutzes ist jedenfalls keine deutsche Besonderheit oder gar auf einen Einzelfall im Sinne einer lex Telekom zurückzuführen. Mögen auch bestimmte Einzelfälle besonderes Aufsehen erregen und gesetzgeberische Initiativen beschleunigen oder befördern, so liegt der Grund für die weltweite Diskussion um die Verbesserung des kollektiven Rechtsschutzes doch wesentlich tiefer, nämlich in grundlegenden sozialen Entwicklungen der letzten Jahrzehnte. Stichwortartig sei hier nur die Entwicklung hin zu einer Risikogesellschaft genannt, in der das sozialstaatlich-staatsfixierte Regulierungsparadigma abgelöst wird durch Deregulierung und Privatisierung ehemals staatlicher Einrichtungen und Aufgaben. 23 Mit derartigen Entwicklungen muss zwangsläufig eine Stärkung der privatrechtlichen Rechtsdurchsetzung einhergehen. Dies zeigt sich gerade im Kapitalmarktrecht besonders plastisch: Wenn die Bürger durch eigene Anlageentscheidungen heute mehr Verantwortung z. B. für ihre Altersvorsorge tragen, dann liegt es nahe, ihnen auch wirksame privatrechtliche Instrumente an die Hand zu geben, mit denen sie ihre diesbezüglichen Rechtspositionen auch durchsetzen können. Vor diesem Hintergrund werden in der vorliegenden Untersuchung daher auch rechtspolitische Vorschläge gemacht (Teil 6). Dabei sollen die wichtigsten Handlungsoptionen für den Gesetzgeber aufgezeigt und in ihren möglichen Konsequenzen analysiert werden. In diesem Zusammenhang werden die bereits in der Literatur gemachten Vorschläge sowie die in den qualitativen Interviews eingeholten Informationen einbezogen. Die Bewertung der rechtspolitischen Optionen mündet schließlich in einen konkreten Gesetzesvorschlag (s. unten, Teil 7). 23 Ausführlich zu dieser sozialen Funktion kollektiver Rechtsschutzinstrumente Halfmeier, Popularklagen, 217 ff. 12 Evaluation des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes

13 Rechtsfragen des KapMuG 2 Rechtsfragen des KapMuG In diesem einleitenden Teil soll zunächst ein aktualisierter Überblick über das KapMuG unter Berücksichtigung der dazu bisher ergangenen höchst- und instanzgerichtlichen Rechtsprechung 24 gegeben werden. Dabei werden sowohl bereits gelöste Rechtsprobleme dargestellt wie auch noch offene Rechtsfragen erörtert. Die Darstellung beansprucht dabei nicht, in monographischer Weise sämtliche Aspekte des neuen Gesetzes auszuleuchten; dies bleibt der bereits erschienen Kommentarliteratur 25 sowie den einschlägigen Dissertationen vorbehalten. 26 Zumindest sollen aber im Folgenden bestehende Rechtsunsicherheiten aufgezeigt werden, die nicht nur ein Grund für Verfahrensverzögerungen, sondern auch für die mangelnde Inanspruchnahme rechtlicher Möglichkeiten sein können. Auch im Bereich des KapMuG haben sich erhebliche Verfahrensverzögerungen daraus ergeben, dass zahlreiche Rechtsfragen erst im Wege von sofortiger Beschwerde und Rechtsbeschwerde letztlich vom Bundesgerichtshof geklärt wurden. Dies war bei einem neu eingeführten Gesetz mit experimentellen Charakter nicht anders zu erwarten. Jedoch kann anlässlich einer Reform des KapMuG die Chance genutzt werden, verbleibende Rechtsunsicherheiten gegebenenfalls durch gesetzliche Klarstellungen oder Veränderungen zu minimieren. 2.1 Anwendungsbereich des KapMuG Der Anwendungsbereich des KapMuG beschränkt sich nach 1 Abs. 1 Satz 1 KapMuG auf Schadensersatzansprüche wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation (Nr. 1) und Erfüllungsansprüche aus Vertrag, die auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) beruhen (Nr. 2). Bisher standen die Ansprüche gemäß Nr. 1 dieser Vorschrift, d. h. öffentlicher Kapitalmarktinformationen im Zentrum der forensischen Praxis. Der Bedeutung dieses Begriffs der öffentlichen Kapitalmarktinformationen entspricht es, dass er in 1 Abs. 1 Satz 3 und 4 KapMuG näher definiert wird, und zwar als für eine Vielzahl von Kapitalanlegern bestimmte Informationen über Tatsachen, Umstände, Kennzahlen und sonstige Unternehmensdaten, die einen Emittenten von Wertpapieren oder Anbieter von sonstigen Vermögensanlagen betreffen. Dies sind insbesondere Angaben in: 1. Prospekten nach dem Wertpapierprospektgesetz, 2. Verkaufsprospekten nach dem Verkaufsprospektgesetz sowie dem Investmentgesetz, 3. Mitteilungen über Insiderinformationen im Sinne des 15 des Wertpapierhandelsgesetzes, 4. Darstellungen, Übersichten, Vorträgen und Auskünften in der Hauptversammlung über die Verhältnisse der Gesellschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu verbundenen Unternehmen im Sinne des 400 Abs. 1 Nr. 1 des Aktiengesetzes, 24 Soweit nur BGH-Rechtsprechung zitiert wird, liegen keine nachfolgenden gegenläufigen instanzgerichtlichen Entscheidungen vor. 25 Insbesondere Vorwerk/Wolf, Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG); Kölner Kommentar zum KapMuG. 26 Rau, Das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz vor dem Hintergrund von Dispositions- und Verhandlungsgrundsatz; Bergmeister, KapMuG ; Kilian, Ausgewählte Probleme des Musterverfahrens nach dem KapMuG. Evaluation des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes 13

14 Rechtsfragen des KapMuG 5. Jahresabschlüssen, Lageberichten, Konzernabschlüssen, Konzernlageberichten sowie Halbjahresfinanzberichten des Emittenten, und in 6. Angebotsunterlagen im Sinne des 11 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes Einbeziehung auch des grauen Kapitalmarkts Zu dieser Vorschrift war zunächst unklar, ob auch Ansprüche wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Informationen in Bezug auf den sogenannten grauen Kapitalmarkt erfasst sind. Der graue Kapitalmarkt ist der nicht organisierte, namentlich vom Regelungsbereich des Börsengesetzes (und des Verkaufsprospektgesetzes a. F.) nicht erfasste Kapitalmarkt, auf dem Produkte, die keine Wertpapiere i.s.d. 2 Abs. 1 WpHG sind, insbesondere Anteile an Publikumspersonengesellschaften und Anteile an geschlossenen Immobilienfonds, gehandelt werden. Für eine Einbeziehung auch der diesbezüglichen Kapitalmarktinformationen spricht schon die bloß beispielhafte ( insbesondere ) Aufzählung in 1 Abs. 1 Satz 4 KapMuG. Der Bundesgerichtshof hat inzwischen die Einbeziehung auch des grauen Kapitalmarkts in den Anwendungsbereich des KapMuG bejaht; die Literatur hat sich zustimmend geäußert Ansprüche aus fehlerhafter Anlageberatung? Weiter käme die Einbeziehung von Ansprüchen aus fehlerhafter Anlageberatung in Betracht, etwa wenn vom Anspruchsteller behauptet wird, dass der Anlageberater einen Prospektfehler hätte erkennen müssen. Ob derartige Ansprüche in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, ist 1 Abs. 1 KapMuG nicht eindeutig zu entnehmen. Die Formulierung Schadensersatzansprüche wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation ließe sich auch auf solche Klagen beziehen, die darauf gegründet sind, dass ein Anlageberater etwa nicht auf falsche öffentliche Kapitalmarktinformationen hingewiesen hat, so dass der Schadensersatzanspruch mittelbar auf falsche öffentliche Kapitalmarktinformationen zurückzuführen ist. 28 Der Bundesgerichtshof hat dies allerdings in mehreren Beschlüssen 29 anders gesehen und sich insoweit für einen Gleichlauf von 1 Abs. 1 KapMuG mit 32b ZPO entschieden, der einen ausschließlichen Gerichtsstand bei falschen, irreführenden oder unterlassenen öffentlichen Kapitalmarktinformationen anordnet. 30 Ausschlaggebend ist für diese Auffassung, dass nach der Begründung des Gesetzesentwurfs nur Ansprüche, die unmittelbar auf falscher, irrefüh- 27 BGH, Beschluss vom , Az. XI ZB 26/07, BB 2008, 1643; zustimmend Ertmann, WuB VII D 1 KapMuG 2.09; Kruis, LMK 2008, So etwa Reuschle, in: Casper u. a. (Hrsg.), Auf dem Weg zu einer europäischen Sammelklage? 277, 284 f. Vgl. auch Kruis, LMK 2008, ; Allmendinger, EWiR 2009, 157 f. 29 BGH, Beschluss vom , Az. XI ZB 26/07, BB 2008, 1643, 1644; Beschluss vom , Az. III ZB 92/07, NJW 2009, 513; Beschluss vom , Az. III ZB 97/07 (juris). Zust. Bergmeister/Würdinger, EWiR 2009, 123 f. Ebenso Stöber, NJW 2006, 3724, Zur Nichtanwendbarkeit von 32b ZPO auf Klagen wegen fehlerhafter Anlageberatung vgl. BGH, Beschluss vom , Az. X ARZ 381/06, BB 2007, 686. Ablehnend Rothe/Stumpf, BB 2007, 687, Evaluation des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes

15 Rechtsfragen des KapMuG render oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation beruhen, unter 1 Nr. 1 KapMuG fallen sollen. 31 Für die Zulässigkeit eines Musterfeststellungsantrags ist deshalb erforderlich, dass die geltend gemachte Schadenersatzpflicht an die Publikation oder die Veranlassung einer für die Öffentlichkeit bestimmten Kapitalmarktinformation anknüpft. Der Bezug zwischen der behaupteten Anspruchsgrundlage und der öffentlichen Kapitalmarktinformation ist nur mittelbar, wenn die Fehlerhaftigkeit der öffentlichen Kapitalmarktinformation keine gesetzliche Voraussetzung des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs, sondern lediglich Merkmal einer sonstigen den geltend gemachten Schadensersatzanspruch begründenden Voraussetzung ist Prospekthaftung im weiteren Sinne Im Sinne dieser Abgrenzung hat der 4. Senat des Kammergerichts jedoch auch Ansprüche aus der sogenannten Prospekthaftung im weiteren Sinne in den Anwendungsbereich des KapMuG einbezogen. Diese knüpfe zwar an ein im Rahmen eines (vor-) vertraglichen Schuldverhältnisses bestehendes individuelles Verhandlungsvertrauen an. Aber auch dieses beziehe sich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der öffentlichen Kapitalmarktinformation, die damit auch im Fall der Prospekthaftung im weiteren Sinne unmittelbare Voraussetzung eines solchen Anspruchs sei. 33 Für unmaßgeblich hielt das Kammergericht dabei in seiner ausführlichen Begründung, dass der Anspruch aus Prospekthaftung im weiteren Sinne dogmatisch als vertraglicher Anspruch einzuordnen sei. Eine Unterscheidung zwischen vertraglichen und außervertraglichen Ansprüchen lasse sich weder dem Wortlaut des 1 KapMuG entnehmen noch ergebe sie sich aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift. 34 Diese Begründung passt allerdings auch auf vertragsrechtliche Ansprüche gegen Anlageberater und vermittler, für die der Bundesgerichtshof die Anwendbarkeit des KapMuG abgelehnt hat. Der 24. Senat des Kammergerichts hat sich daher der Auslegung des 4. Senats desselben Gerichts nicht angeschlossen. 35 Auch der Bundesgerichtshof hat die Anwendbarkeit des KapMuG auf die Prospekthaftung im weiteren Sinne jüngst obiter dictum ausgeschlossen Die möglichen Beklagten Das KapMuG enthält keine Vorschriften über eine Einschränkung des Kreises der möglichen Beklagten. Dennoch schloss das Kammergericht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unanwendbarkeit des KapMuG auf Ansprüche gegen Anlageberater und Anlagevermittler, dass der subjektive Anwendungsbereich des 1 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG auf Anbieter sonstiger Vermögensanlagen, d. h. die für die öffentliche Kapitalmarktinformation Ver- 31 Vgl. BGH, Beschluss vom , Az. III ZB 92/07, NJW 2009, 513, mit Verweis auf BT-Drs. 15/5091, Vgl. KG, Beschluss vom , Az. 4 Sch 2/06 KapMuG (juris), Rdnr. 286 (nicht rechtskräftig). 33 KG, Beschluss vom , Az. 4 Sch 2/06 KapMuG (juris), Rdnr. 289 (nicht rechtskräftig). 34 KG, Beschluss vom , Az. 4 Sch 2/06 KapMuG (juris), Rdnr. 291 ff. (nicht rechtskräftig). 35 KG, Beschluss vom , Az. 24 Kap 4/ BGH, Beschluss vom , Az. XI ZB 33/08, NJW 2009, Evaluation des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes 15

16 Rechtsfragen des KapMuG antwortlichen, beschränkt sei. 37 Das Kammergericht beruft sich dabei u. a. auf die Aussage des Bundesgerichtshofs, es sei erforderlich, dass die geltend gemachte Schadensersatzpflicht an die Publikation oder die Veranlassung einer für die Öffentlichkeit bestimmten Kapitalmarktinformation anknüpfe. 38 Im Fall der Prospekthaftung im engeren Sinne wären dies alle Prospektverantwortlichen, also die Prospektherausgeber, Initiatoren, Gründungsgesellschafter, Hintermänner und Garanten. Der Treuhandbank hat das Kammergericht diese Eigenschaft hingegen abgesprochen, da sie nicht aus typisiertem Vertrauen, sondern allenfalls aus besonderem persönlichem Vertrauen für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospekts einstehen müsse, was sich aber einer Feststellung mit Breitenwirkung entziehe Grundbegriffe des KapMuG Feststellungsziel Das KapMuG hat einige neue prozessrechtliche Begriffe eingeführt, die naturgemäß gewisse Interpretationsspielräume lassen und erst noch in Wissenschaft und Praxis näher konkretisiert werden müssen. Dabei handelt es sich vor allem um die Begriffe des Feststellungsziels (vom Gesetzgeber definiert in 1 Abs. 1 Satz 1 KapMuG), der dieses Ziel stützenden Streitpunkte ( 1 Abs. 2 Satz 2 KapMuG) sowie der Gleichgerichtetheit mehrere Musterfeststellungsanträge, die dann in das Musterverfahren münden. Der Gesetzgeber ging offensichtlich davon aus, dass es dieser neuen bisher im Prozessrecht unbekannten Begriffe bedurfte, um den Inhalt des Musterverfahrens zu beschreiben und zu begrenzen. Im Folgenden soll der bisherige Umgang mit diesen Begriffen skizziert werden. Ein Zentralbegriff des KapMuG ist derjenige des Feststellungsziels, da dieses den Gegenstand des Musterverfahrens bildet und der an dessen Ende stehende Musterentscheid eine Klärung nur hinsichtlich des Feststellungsziels herbeiführen soll, auch wenn Letzteres im Gesetz nicht explizit gesagt ist. 40 Zulässige Feststellungsziele sind nach 1 Abs. 1 Satz 1 KapMuG das Vorliegen oder Nichtvorliegen anspruchsbegründender oder anspruchsausschließender Voraussetzungen und die Klärung von Rechtsfragen, von denen die Entscheidung abhängt. Über die Begründetheit von Ansprüchen selbst kann keine Feststellung begehrt werden. 41 Der Begriff des Feststellungsziels ist neu und dogmatisch bisher nicht ausreichend geklärt. Insbesondere ist umstritten, ob es in einem Musterverfahren nur ein Feststellungsziel geben 37 KG, Beschluss vom , Az. 4 Sch 2/06 KapMuG (juris), Rdnr. 306 ff. (nicht rechtskräftig). 38 Vgl. BGH, Beschluss vom , Az. III ZB 92/07, NJW 2009, KG, Beschluss vom , Az. 4 Sch 2/06 KapMuG (juris), Rdnr. 682 ff. (nicht rechtskräftig). 40 Vgl. Vorwerk/Wolf, KapMuG 14 Rn Vgl. BGH, Beschluss vom , Az. XI ZB 26/07, BB 2008, Evaluation des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes

17 Rechtsfragen des KapMuG kann oder ob mehrere Feststellungsziele verfolgt werden können. 42 Von dieser Weichenstellung hängt dann auch das Verständnis des Begriffs der Streitpunkte ( 1 Abs. 2 Satz 1 KapMuG) ab. Wer im Musterverfahren nur ein Feststellungsziel für möglich hält, der wird dieses eher weit fassen, z. B. im Sinne von Der Prospekt XY war fehlerhaft. Die zur näheren Begründung dienenden Umstände wären dann die Streitpunkte, die recht zahlreich sein können, z. B. eine Reihe von behaupteten falschen Angaben im Prospekt. So enthält etwa der Vorlagebeschluss im ersten Telekom-Verfahren nur ein Feststellungsziel, zusätzlich aber eine Liste von 33 Streitpunkten, die nach dem Wortlaut des Beschlusses ebenfalls festgestellt werden sollen ( Es wird festgestellt, dass... ). 43 Für die Auffassung, dass es in einem Musterverfahren nur ein Feststellungsziel geben könne, wird vorgebracht, dass der Gesetzgeber das Wort Feststellungsziel im Gesetz ausschließlich im Singular gebraucht. 44 Anderseits hat der Gesetzgeber in 1 Abs. 1 Satz 1 KapMuG aber bewusst den Plural verwendet: Das Feststellungsziel könne auch mehrere anspruchsbegründende oder anspruchsausschließende Voraussetzungen oder mehrere Rechtsfragen umfassen. Diese Verwendung des Plurals soll nach den Gesetzesmaterialien dazu dienen, im Musterverfahren den Sachverhalt möglichst weitgehend aufklären zu können, auch wenn die einzelnen Kläger sich auf unterschiedliche Tatsachen beziehen. 45 Es kommt also durchaus auch ein Lesart des Gesetzes in Betracht, nach der in einem Musterverfahren mehrere Feststellungsziele möglich sind. 46 Eine vermittelnde Auffassung in der Literatur schlägt vor, mit Rücksicht auf den Singular in 1 Abs. 1 Satz 1 KapMuG von einem Gesamtfeststellungsziel zu sprechen, welches dann mehrere einzelne Teilfeststellungsziele umfassen kann. 47 Diese Lösung hat den Vorteil, dass sie auch den Begriff der gleichgerichteten Musterfeststellungsanträge zu konkretisieren hilft. Diese Gleichgerichtetheit soll nach dieser Ansicht nämlich dann vorliegen, wenn die jeweiligen Teilfeststellungsziele im Rahmen desselben Gesamtfeststellungsziels liegen und den gleichen Lebenssachverhalt betreffen. 48 Allerdings fragt man sich bei dieser Lösung, wozu dann noch der Begriff der Streitpunkte nötig ist, denn die relevanten tatsächlichen Umstände wären dann Teilfeststellungsziele im Sinne dieser Lösung. 42 Für ein einheitliches und singuläres Feststellungsziel plädieren z. B. Kilian, a.a.o. 57; Rau, a.a.o. 48; LG Frankfurt, Beschluss vom , Az. 3/7 OH 1/06; dem LG Frankfurt zustimmend z.b. Gundermann/Härle, VuR 2006, 457, 459; für die Zulässigkeit mehrerer Feststellungsziele in einem Musterverfahren jedoch LG Stuttgart, Beschluss vom , Az. 21 O 408/05, BeckRS 2008, 19790; OLG Stuttgart, Beschluss vom , 20 Kap 1/08, Rdnr. 64; Maier-Reimer/Wilsing, ZGR 2006, 79, 92 und 103; Vorwerk/Wolf/Fullenkamp, KapMuG, 13 Rdnr. 6; Vollkommer, NJW 2007, 3094, 3096; wohl auch OLG München, Beschluss vom , Az. W (KAPMU) 10/07, NZG 2007, 911, 912f. 43 LG Frankfurt, Beschluss vom , Az. 3/7 OH 1/06, ZIP 2006, 1730; strukturell ähnlich LG Stuttgart, Beschluss vom , Az. 21 O 408/05, ZIP 2006, Wösthoff, in: BMELV (Hrsg.), 96; ebenso noch LG Stuttgart, Beschluss vom , Az. 21 O 408/05, ZIP 2006, 1731, 1732 f. 45 BT-Drs. 15/5695, 22 f. 46 So z.b. der Vorlagebeschluss des LG Bremen v , Az /05 mit drei Feststellungszielen. 47 Rimmelspacher, FS Leipold, 125, 128 f.; vgl. auch die Variante bei Vollkommer, Kölner Kommentar KapMuG, 4 Rdnr. 63 ff., der zwischen einem globalen Feststellungsziel und Einzelfeststellungszielen unterscheidet. 48 Rimmelspacher, FS Leipold, 125, 129. Evaluation des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes 17

18 Rechtsfragen des KapMuG Die Gerichtspraxis ist mit diesen begrifflichen Fragestellungen bisher eher großzügig umgegangen. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass Musterfeststellungsanträge abgelehnt worden wären, weil die Feststellungsziele nicht gleichgerichtet gewesen wären. Die Formulierung zulässiger Feststellungsziele hat in der bisherigen Praxis eher wegen der Verallgemeinerungsfähigkeit der Fragen große Schwierigkeiten bereitet. Das Oberlandesgericht München vertrat dazu die Auffassung, aus zu weit formulierten Feststellungszielen könnten zulässige Feststellungsziele abgetrennt werden. Auf die Stellung sachdienlicher Anträge habe das Prozessgericht hinzuwirken. 49 Erforderlich ist gemäß 1 Abs. 2 Satz 3 KapMuG jedenfalls eine Breitenwirkung des Feststellungsziels im Sinne einer Bedeutung über den einzelnen Rechtsstreit hinaus für andere gleichgelagerte Rechtsstreitigkeiten. Hieran fehlt es bei nicht verallgemeinerungsfähigen Tatsachen oder Rechtsfragen, wie dem individuellen Schaden eines Anlegers, individuellen Fragen der Kausalität 50 oder des Mitverschuldens eines Anlegers. 51 Ob auch der Beginn der Verjährung eines Anspruchs ein zulässiges Feststellungsziel sein kann, ist in der Literatur umstritten. 52 Jedenfalls soweit der Verjährungsbeginn nach 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB u. a. davon abhängt, dass der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und von der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen muss, liegt es nahe, eine nicht verallgemeinerungsfähige Tatsache anzunehmen. Dies hat auch das Oberlandesgericht München obiter dictum so gesehen. 53 Einen entsprechenden Musterfeststellungsantrag hatte das Landgericht München I nicht bearbeitet Streitpunkte Der Begriff der Streitpunkte ist in 1 Abs. 2 Satz 2 KapMuG definiert als die zur Begründung des Feststellungsziels dienenden tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die vom Antragsteller vorzutragen seien. Dies ist in doppelter Hinsicht unklar. Rechtliche Umstände etwa die Existenz eines Gesetzes oder dessen richtige Auslegung müssen nach dem im deutschen Prozessrecht herrschenden Grundsatz iura novit curia ohnehin nicht von den Parteien vorgetragen werden, und es ist nicht recht ersichtlich, warum von diesem Grundsatz gerade hier eine Abweichung gemacht werden soll. Dies wäre nur verständlich, wenn der Antragsteller gerade eine bestimmte Rechtsfrage klären lassen will; dann aber ist diese ja bereits Feststellungsziel und nicht zugleich auch Streitpunkt. Soweit es um Streitpunkte in tatsächlicher Hinsicht geht, liegt auch hier eine gewisse Verdoppelung mit dem Begriff des Feststellungsziels vor, jedenfalls dann, wenn man mehrere Fest- 49 OLG München, Beschluss vom , Az. W (KAPMU) 10/07, NZG 2007, 911. Ebenso bereits Röhm/Rau, WM 2006, 983, Zur Illustration vgl. KG, Beschluss vom , Az. 4 Sch 2/06 KapMuG (juris), Rdnr. 332 ff. (nicht rechtskräftig). 51 Vgl. BGH, Beschluss vom , Az. XI ZB 26/07, BB 2008, Ablehnend etwa Kruis, Kölner Kommentar KapMuG 1 Rdnr. 136; a.a. Vollkommer, NJW 2007, 3094, 3097 für typisierende Betrachtungen zur Verjährung. 53 OLG München, Urteil vom , Az. 20 U 4391/08 (juris), Rdnr Evaluation des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes

19 Rechtsfragen des KapMuG stellungsziele im Rahmen eines Musterverfahrens für möglich hält und seien diese auch als Teilfeststellungsziele innerhalb eines Gesamtfeststellungsziels geordnet. Wenn das Feststellungsziel nämlich aus Tatsachen besteht, dann bedarf es keiner weiteren tatsächlichen Umstände, mit denen diese Tatsachen begründet werden, sondern allenfalls der Angabe von Beweismitteln, die in 1 Abs. 2 Satz 2 KapMuG ja auch mit Recht gefordert werden. Die Einführung des Begriffs der Streitpunkte lässt sich daher nur so erklären, dass der Gesetzgeber das Feststellungsziel immer auch als rechtliche Wertung versteht, d. h. nicht nur als Feststellung, dass z. B. ein Prospekt falsche Angaben zum Thema X enthält, sondern auch als verbindliche Subsumtion in der Weise, dass damit auch ein bestimmtes Tatbestandsmerkmal der Vorschrift Y erfüllt ist, 54 Andererseits hat sich der Bundesgerichtshof dahingehend geäußert, dass wohl auch bloße Tatsachen zu anspruchsbegründenden oder anspruchsausschließenden Voraussetzungen eines Anspruchs als Feststellungsziel in Betracht kommen. 55 Insgesamt ist daher der Begriff des Streitpunkts nötig, wenn man möglicherweise der ursprünglichen Intention im Regierungsentwurf folgend nur ein einziges Feststellungsziel im Musterverfahren anerkennt. Hält man dagegen mit der inzwischen wohl überwiegenden Auffassung mehrere Feststellungsziele für möglich und sei es auch in Form eines übergeordneten Gesamtfeststellungsziels mit dieses ausfüllenden Teilfeststellungszielen so bedarf es des Begriffs der Streitpunkte eigentlich nicht; es handelt sich dann allenfalls um eine Umschreibung des Parteivortrags Gleichgerichtete Feststellungsanträge Der dritte umstrittene Zentralbegriff des Gesetzes ist die Gleichgerichtetheit der Musterfestellungsanträge als Voraussetzung der Verfahrensbündelung ( 4 Abs. 1 Satz 1 KapMuG). Gleichgerichtete Anträge sollen dann vorliegen, wenn ihr Feststellungsziel den gleichen zugrunde liegenden Lebenssachverhalt betrifft ( 2 Abs. 1 Satz 5 KapMuG). Aus der Nennung des Feststellungsziels im Singular könnte man erneut folgern, dass Feststellungsanträge mit unterschiedlichen Feststellungszielen schon deswegen nicht gleichgerichtet sein könnten, weil im Musterverfahren nur ein Feststellungsziel statthaft wäre. Dann wäre aber der Verweis auf den zugrunde liegenden Lebenssachverhalt sinnlos, mit dem offensichtlich gemeint ist, dass sachlich zusammenhängende Anträge in ein einheitliches Musterverfahren überführt werden sollen. 57 Auch dieser Gesichtspunkt spricht daher für die Anerkennung der Möglichkeit verschiedener (Teil-) Feststellungsziele innerhalb eines Musterverfahrens. 58 Offen bleibt bisher, wie eng der Begriff des gleichen zugrunde liegenden Lebenssachverhalts zu fassen ist. Dieser soll einerseits weit genug sein, um verschiedene Klägervorträge 54 In diesem Sinne bereits Vorwerk/Wolf Fullenkamp, 4 Rdnr. 17; Maier-Reimer/Wilsing, ZGR 2006, 79, 91 f. 55 BGH, Beschluss vom , Az. XI ZB 26/07, ZIP 2008, 1326 (Leitsatz Nr. 3 des Gerichts). 56 In diesem Sinne auch LG Stuttgart, Beschluss vom , Az. 21 O 408/05, BeckRS 2008, 19790: Das Feststellungsziel entspreche dem Antrag im Normalprozess, Streitpunkte entsprechen dem dargelegten Lebenssachverhalt; vgl. Wösthoff, in: BMELV (Hrsg.), Bamberger Verbraucherrechtstage 2009, 96, der dies als Argument dafür anführt, dass es nur ein Feststellungsziel geben könne, andernfalls käme den Streitpunkten keine eigene Bedeutung zu. 57 Vgl. Vorwerk/Wolf/Fullenkamp, 4 Rdnr Vgl. nur Rimmelspacher, FS Leipold 125, 129. Evaluation des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes 19

20 Rechtsfragen des KapMuG innerhalb eines Tatkomplexes mit abzudecken. Andererseits sollen alle Klägervorträge in sinnvoller Weise miteinander verklammert sein. In der Literatur wird auch dazu der Begriff des Gesamtfeststellungsziels verwendet, unter das sich alle Anträge subsumieren lassen müssen, wenn sie gleichgerichtet sein sollen. 59 Im Übrigen stellen sich hier vergleichbare Probleme wie im allgemeinen Zivilprozessrecht, an das ja der Begriff des Lebenssachverhalts anknüpft. So ist etwa fraglich, ob ein identischer Prospektfehler in zwei verschiedenen Emissionsprospekten als ein Lebenssachverhalt im Sinne von 2 Abs. 1 Satz 5 KapMuG betrachtet und somit in einem einzigen Musterverfahren behandelt werden kann. 60 Musterfeststellungsanträge können nach inzwischen wohl überwiegender Literaturmeinung auch dann gleichgerichtet sein, wenn sie verschiedene Haftungsadressaten betreffen. 61 Gerade bei einer Wertpapieremission liegt ein Lebenssachverhalt auch dann vor, wenn gegen verschiedene beteiligte Personen vorgegangen werden soll. 2.4 Unzulässigkeit des KapMuG-Verfahrens Ein Musterfeststellungsantrag ist unzulässig, wenn sein Gegenstand nicht im Anwendungsbereich des 1 Abs. 1 KapMuG liegt oder wenn er nicht den in 1 Abs. 2 KapMuG dargestellten Anforderungen genügt. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber in 1 Abs. 3 KapMuG eine Reihe weiterer Gründe genannt, aus denen sich die Unzulässigkeit eines Musterfeststellungsantrags ergeben kann. Praktisch bedeutsam ist vor allem 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KapMuG, wonach der Musterfeststellungsantrag unzulässig ist, wenn der dem Musterfeststellungsantrag zugrunde liegende Rechtsstreit bereits entscheidungsreif ist. Selbst wenn die Feststellungsziele grundsätzlich einem KapMuG-Verfahren zugänglich wären, ist in einem solchen Fall sofort zu entscheiden. 62 Der Begriff der Entscheidungsreife ist hier allerdings anders zu verstehen als im sonstigen Prozessrecht: Stellen sich in einem Prozess etwa nur noch Rechtsfragen, so ist er entscheidungsreif, weil diese Rechtsfragen vom Gericht ohne Weiteres entschieden werden können und müssen. Anders liegt es dagegen, wenn der Musterfeststellungsantrag nach 1 Abs. 1 KapMuG auf die Klärung einer Rechtsfrage gerichtet ist: Dann mag der Rechtsstreit nach allgemeinen Vorschriften entscheidungsreif sein, aber nicht im Sinne von 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KapMuG: Die Rechtsfrage soll ja nach der Intention des Gesetzgebers gerade durch das Oberlandesgericht im Musterverfahren geklärt werden, wenn es zum Musterverfahren kommt. 63 Der Begriff der Entscheidungsreife im klassischen Sinne passt hier also nicht. 64 Vielmehr ist mit 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KapMuG gemeint, dass ein Musterfeststellungsantrag dann unzulässig ist, wenn der Rechtsstreit auch ohne die in dem Antrag aufgeworfene Frage 59 Ebd Dafür Rimmelspacher, FS Leipold 125, 134 f.; 61 Vorwerk/Wolf/Fullenkamp, KapMuG, 4 Rdnr. 22; Rimmelspacher, FS Leipold 130 m. w. N. in Fn. 24; dagegen wohl nur noch Reuschle, Kölner Kommentar KapMuG 2 Rdnr BGH, Beschluss vom , Az. XI ZB 26/07, BB 2008, 1643, Kruis, Kölner Kommentar KapMuG 1 Rdnr Wösthoff, in: BMELV (Hrsg.), Bamberger Verbraucherrechtstage 2009, 96, Evaluation des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes

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