A) Einleitung. 2. Dabei handelt es sich nicht um ein deutsches, sondern ein internationales
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- Luisa Salzmann
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3 A) Einleitung Das Internet nimmt eine - oder besser wohl - die zentrale Rolle in der modernen Kommunikationsgesellschaft ein. Eine Entwicklung, die untrennbar mit dem vor gerade einmal 20 Jahren, nämlich erst 1991, 1 erfundenen World Wide Web verbunden ist. Eine der grundlegenden Technologien und wesentlicher Erfolgsfaktor des World Wide Web sind Links, die es auf einfache Weise ermöglichen, Verbindungen von Inhalten zu anderen im Netzwerk vorhandenen Inhalten herzustellen und sie dem Nutzer dadurch zu erschließen. Erst Links machen das Web zu einem Netz und stehen damit stellvertretend für eine der wesentlichen Neuerungen der elektronischen Medienwelt: Inhalte stehen nicht mehr weitgehend für sich, sondern treten in Interaktion zu anderen Inhalten. Diese Entwicklung wurde nicht in allen Fällen begrüßt, etwa wenn Inhalte plötzlich in einem ganz anderen Zusammenhang präsentiert wurden, als vom Veröffentlicher gewünscht, vor allem wenn dies mit einer wirtschaftlichen Zielsetzung verbunden war oder wenn rechtsverletzende Inhalte erst durch diese Möglichkeit eine viel größere Verbreitung erfuhren. In all diesen Fällen stellt sich die Frage nach der rechtlichen Bewertung, insbesondere nach der Haftung. Kaum ein Thema des sogenannten Internet-Rechts hat in der Praxis wie in der Wissenschaft so viel Beachtung gefunden wie Haftungsfragen im Zusammenhang mit Links. Trotzdem sind viele der Fragen weiter ungeklärt, werden Urteile kontrovers beurteilt und immer wieder gesetzliche Regelungen gefordert 2. Dabei handelt es sich nicht um ein deutsches, sondern ein internationales Phänomen, welches insbesondere auf europäischer Ebene aufgegriffen wurde. In der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr - oder englisch E-Commerce-Richtlinie - aus dem Jahre 2000 wurden EU-weit geltende Haftungsbeschränkungen für Dienstanbieter im Internet geschaffen. 3 Eine Regelung 1 Vgl. Hornung, MMR 2004, 3, 4. 2 S. nur den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes der FDP- Fraktion im deutschen Bundestag vom , BT-Drs. 16/11173, sowie die ablehnende Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie vom , BT-Drs. 16/ Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere
4 24 Haftung für Links in Deutschland und den nordischen Staaten für Links wurde zwar nicht in die Richtlinie aufgenommen, jedoch wurde ausdrücklich eine regelmäßige Überprüfung auf gegebenenfalls erforderliche Anpassungen in Bezug auf die Haftung der Anbieter von Hyperlinks festgelegt. 4 Im Jahre 2003 im ersten Bericht zur Anwendung der Richtlinie vertrat die Kommission den Standpunkt, dass eine weitere Beobachtung notwendig sei, hielt die Schaffung einer Regelung jedoch weiterhin für nicht geboten setze die Kommission dann die Expertengruppe Elektronischer Geschäftsverkehr ein, zu deren Arbeitsbereich auch die Haftung der Anbieter von Hyperlinks gehört. 6 In Bezug auf die Datenbankrichtlinie stellte die Kommission im Jahre 2006 eine uneinheitliche Rechtsprechung bei der Beurteilung von Links fest. 7 Spezielle Regelungen ausdrücklich für Links wurden auf europäischer Ebene auch bis heute nicht geschaffen und nur wenige Staaten führten auf nationaler Ebene Regelungen ein. 8 In den übrigen EU-Staaten ist es hingegen weiterhin Aufgabe von Rechtsprechung und Wissenschaft, die Rechtsfragen auf Grundlage der bestehenden - allgemeinen - Regelungen zu klären. In der zu Links geführten juristischen Diskussion werden ausländische Urteile zum Thema zwar durchaus zur Kenntnis genommen. Selten erfolgt aber eine Auseinandersetzung, die über den Tenor des Urteils hinausgeht und vor allem auch die unterschiedlichen rechtlichen Rahmenbedingungen untersucht und in die Bewertung einbezieht. Rechtsvergleichende Ansätze in der deutschen Rechtswissenschaft - nicht nur soweit Links in Rede stehen - beschränken sich außerdem zumeist auf Österreich, Großbritannien, die USA und Frankreich. des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr"), ABl L 178 S Art. 21 E-Commerce-RL. 5 Erster Bericht über die Anwendung der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr), KOM(2003) 702 endg. vom Beschluss 2005/752/EG der Kommission vom zur Einsetzung einer Expertengruppe Elektronischer Geschäftsverkehr. 7 DG Internal Market and Services Working Paper, First evaluation of Directive 96/9/EC on the legal protection of databases, Ziff Es handelt sich um Spanien, Portugal, Österreich und Liechtenstein, vgl. KOM(2003) 702 endg. vom , Ziff. 4.6, Fn. 68.
5 Einleitung 25 Wenig Beachtung finden mithin auch die nordischen Staaten Dänemark, Finnland, Island, Norwegen und Schweden. Dabei handelt es sich bei diesen Staaten bei Verbreitung und Nutzung des Internet durchaus um Vorreiter. Während im Juli 2007 in Deutschland nur 21,1% der Bevölkerung über einen Breitbandanschluss verfügte, stand Dänemark mit 34,1% weltweit an der Spitze und auch Norwegen (29,8%), Finnland (28,8%) und Schweden (28,3%) belegten vordere Plätze. 9 Auch in juristischer Hinsicht stellen die nordischen Staaten eine Gruppe mit vielen Eigenheiten dar. Diese Arbeit untersucht daher, beschränkt auf das Zivilrecht, die Auseinandersetzung mit bei Links auftretenden Haftungsfragen in Rechtsprechung und Literatur in Deutschland und den nordischen Staaten und stellt Unterschiede und Gemeinsamkeiten im Kontext europäischer und internationaler Regelungen dar. Ausgangspunkt der Arbeit ist eine empirische Bestandsaufnahme des Ist- Zustandes der Diskussion in den untersuchten Ländern. Auch die darauf aufbauende rechtsvergleichende Analyse folgt diesem empirischen Ansatz und hat nicht die Lösung eventuell noch offener Rechtsfragen in den einzelnen Rechtsordnungen oder die Bewertung gefundener Lösungen zum Gegenstand. Insoweit bleibt es dem einzelnen Leser und den mit den behandelten Rechtsfragen befassten Kreisen in den einzelnen Staaten überlassen, aus den Ergebnissen dieser Arbeit Rückschlüsse für die jeweiligen nationalen Rechtsordnungen zu ziehen. Die Darstellung des deutschen Rechts fällt in diesem Rahmen - gerade soweit es um allgemeinere Fragen geht - mitunter knapper aus, während das Recht der nordischen Staaten an einigen Stellen etwas ausführlicher dargestellt ist. Auf die Rechtslage in Island wird in dieser Arbeit jedoch nicht weiter eingegangen, da insoweit keine wesentliche Rechtsprechung oder Veröffentlichungen zu verzeichnen sind und insgesamt nur wenig und verhältnismäßig schwer zugängliche Literatur zur Verfügung steht. Denn über den spezifisch auf die Haftung für Links bezogenen Ansatz hinaus möchte diese Arbeit vor allem dem deutschen Leser anhand des konkreten Beispiels der Linkhaftung das außervertragliche Haftungsregime der nordischen Staaten näherbringen. Dies bietet sich gerade deshalb an, weil es sich bei der Haftung für Links um eine Querschnittsmaterie handelt. 9 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen - Bericht über den Stand des europäischen Binnenmarkts der elektronischen Kommunikation 2007 (13. Bericht), KOM(2008) 153 endg. vom
6 26 Haftung für Links in Deutschland und den nordischen Staaten Nur in den seltensten Fällen besteht zwischen dem Anbieter verlinkter Inhalte und dem Anbieter des Links auf diese Inhalte eine vertragliche Beziehung, die diesen Sachverhalt erfasst. Haftungsfragen im Zusammenhang mit Links konzentrieren sich daher auf außervertragliche Ansprüche, vor allem aus dem Urheber-, Marken,- Lauterkeits- und Persönlichkeitsrecht. Querschnittsfrage ist, inwieweit besondere Haftungsregelungen insbesondere für die sogenannte elektronische Presse bestehen.
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