Hinweise zum Umgang mit Maschinen und Geräten an Hochschulen

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1 Hinweise zum Umgang mit Maschinen und Geräten an Hochschulen Stand Oktober 2006 Arbeitskreis der Universitäten und Hochschulen von Sachsen und Sachsen-Anhalt zur Geräte- und Produktsicherheit Mit freundlicher Unterstützung des Landesamtes für Verbraucherschutz, Gewerbeaufsicht Süd (Halle) auf der Basis der Hinweise im Umgang mit Maschinen und Geräten an Hochschulen (2004) nach S. Boecker, Hochschule Niederrhein und B. Müller, Fachhochschule Aachen mit ausdrücklicher Genehmigung. Autoren: Dr. Dietrich Friederici Technische Universität Bergakademie Freiberg Wolfgang Hagemeyer Hochschule Merseburg (FH) Dr. Nicola Klöß Universität Leipzig Roberto Lemmrich Technische Universität Dresden Hans Götz Radegast Hochschule Magdeburg-Stendal (FH) Walter Samos Hochschule für Kunst und Design Halle, Burg Giebichenstein Dr. Waltrud Schlegel Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ulrich Stresow Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg Dr. Christian Tenner Hochschule Anhalt (FH) Beratung und Unterstützung durch: Cordula Lindner und Dieter Kilz Landesamt für Verbraucherschutz des Landes Sachsen-Anhalt, Gewerbeaufsicht Süd

2 Inhaltsverzeichnis Seite Präambel 4 1. Begriffe: Herstellen, Inverkehrbringen und Ausstellen Hersteller Inverkehrbringen Ausstellen 5 2. Allgemeine Pflichten von Verantwortlichen Verantwortung als Verwender Verantwortung als Hersteller 6 3. Besondere Pflichten von Verantwortlichen als Betreiber Betreiber Fachkunde zur Bedienung Unterweisung Beschaffung Instandhaltung 8 4. Pflichten bei Einzelanfertigungen 8 5. Pflichten bei verketteten Anlagen 8 6. Gefahrenanalyse und Gefährdungsbeurteilung 8 7. Geräte und Maschinen von Studierenden 9 8. Haftung 9 2

3 Anlagen Seite Anlage 1 CE Kennzeichnung 10 Anlage 2 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz - 9. GPSGV 11 Anlage 3 Muster für Konformitätserklärung 13 EG-Konformitätserklärung Anlage 4 Überprüfung von Maschinen und Geräten durch eine 14 Akkreditierte Prüf- und Zertifizierungsstelle Anlage 5 Maschinenrichtlinie 16 Richtlinie 98/37/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 22. Juni 1998 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen Anlage 6 Zwingende Mindestangaben in einer Bedienungsanleitung 17 nach EG- Maschinenrichtlinie Anlage 7 Wann muss ein Verfahren zur Konformität 18 mit EU-Normen (CE-Zertifizierungsverfahren) für Maschinen durchgeführt werden? Anlage 8 Hinweis auf Publikation: Durchführung 19 der Gefahrenanalyse nach der Maschinenrichtlinie Anlage 9 Entscheidungshilfe verkettete Anlage/Gesamtmaschine 20 Anlage 10 Neue Maschinenrichtlinie - Was ändert sich? 21 3

4 Hinweise zum Umgang mit Maschinen und Geräten an Hochschulen Alle in diesen Hinweisen vorkommenden Personen-, Amts- und Funktionsbezeichnungen in männlicher Sprachform gelten gleichermaßen in der weiblichen Form. Präambel In allen Hochschulen werden von Hochschulmitgliedern und angehörigen sowie Dritten eine Vielzahl von Geräten und Maschinen hergestellt, betrieben und genutzt. Der relevante Personenkreis ist in den Regelungen des Hochschulrechts des jeweiligen Bundeslandes festgelegt. Die Verantwortlichen haben dafür zu sorgen, dass die Geräte und Maschinen 1 sicher sind und von diesen für die Nutzer keine Gefahren ausgehen. Geräte und Maschinen sind nur dann sicher, wenn sie so beschaffen sind, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung Sicherheit und Gesundheit von Nutzern nicht gefährdet werden. Vor Einsatz von Geräten und Maschinen sind die von den Geräten und den Maschinen ausgehenden Gefahren zu analysieren und geeignete Maßnahmen zu treffen, um diese Gefahrenpotenziale durch sichere Technik, durch sicherheitstechnische Mittel ( kollektiv wirkende Schutzmittel ) oder durch Verhaltensanforderungen und/oder persönliche Schutzausrüstung ( individuell wirkende Schutzmaßnahmen ) auszuschalten. Dabei ist der Stand von Wissenschaft und Technik zu beachten. Bei der Konstruktion von Maschinen und Geräten ist der Stand der Technik anzustreben. Die allgemein anerkannten Regeln der Technik müssen eingehalten werden. Daran orientieren sich auch nationale und europäische Normen, die - soweit vorhanden - normiertes Recht darstellen. Die Hersteller und Inverkehrbringer von Geräten und Maschinen, für welche es eine gesonderte Verordnung gibt (z.b. Maschinenverordnung), haben diese Produkte mit einem CE (s. Anlage 1) zu kennzeichnen und bestätigen mit der zu erstellenden Konformitätserklärung die Übereinstimmung mit den Sicherheitsanforderungen. Für alle anderen Produkte (z.b. Werkzeuge etc.) gelten die gleichen Anforderungen - wie oben genannt - eine CE Kennzeichnung erfolgt jedoch nicht. Die nachfolgenden Hinweise sollen die Anforderungen des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG) in Verbindung mit den zutreffenden Verordnungen zum GPSG (z.b. 9. GPSGV - Maschinenverordnung) umsetzen und sind als Hilfestellung gedacht. Weitere auf Geräte und Maschinen anzuwendende Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Am 17. Mai 2006 wurde die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG unterzeichnet und am 09. Juni 2006 im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. L 157) veröffentlicht (s. Anlage 10). 1 Geräte und Maschinen umfassen auch technische Kunstwerke, Installationen, Versuchsaufbauten, Pilotanlagen, Experimentieranlagen im Sprachgebrauch der betrieblichen Übung oder Regelung der Einrichtung. Es ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass diese komplex wirkenden Produkte bei Verwendung im Hochschulbetrieb rechtlich auch Arbeitsmittel sein können. 4

5 1. Begriffe: Herstellen, Inverkehrbringen und Ausstellen 1.1 Hersteller ist, wer - Geräte und Maschinen (Produkte) für den Eigenbedarf oder für Dritte entwickelt, fertigt und in Verkehr bringt, - Geräte und Maschinen aus Staaten außerhalb der Europäischen Union (z.b. Japan, Schweiz, USA) einführt, - neue oder gebrauchte Maschinen und Geräte wesentlich verändert (s. Anlage 2 2 ) und für den Eigengebrauch nutzt oder erneut in den Verkehr bringt. Hierzu gehört auch die Verkettung von neuen und/oder gebrauchten Maschinen, sofern sich durch die Verkettung neue sicherheitstechnische Gefährdungen ergeben. 1.2 Inverkehrbringen Der Hersteller ist verpflichtet, nur solche Geräte und Maschinen in Verkehr zu bringen, die den Anforderungen der europäischen Produktsicherheitsrichtlinie, insbesondere des nationalen Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes und den dazu ergangenen Verordnungen, wie z.b. der Maschinenverordnung (9. GPSGV), entsprechen (Grundlegende Anforderungen nach 4 GPSG). An Hochschulen können Fälle eintreten, bei denen Geräte und Maschinen aus eigener Fertigung betrieben werden sollen und bei denen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach BetrSichV vor dem Bereitstellen deutlich wird, dass Herstellerpflichten zum Verbraucherschutz einzuhalten waren. Einzelfallprüfungen zur Rechtssicherheit sind dann vorzunehmen (Vgl. 2.). 1.3 Ausstellen ist das Aufstellen oder Vorführen von Produkten zum Zwecke der Werbung. Entwickelte und hergestellte Produkte können auch ohne den Nachweis über die Erfüllung der gesetzlichen Sicherheitsanforderungen ausgestellt und/oder vorgeführt werden, wenn durch ein sichtbares Schild darauf hingewiesen wird ( 4 Abs. 5 GPSG). 2. Allgemeine Pflichten von Verantwortlichen Verantwortliche sind Arbeitgeber, gleichgestellte Verantwortliche oder Verantwortliche mit Aufgaben, Pflichten und Rechten nach hochschulspezifischen Anweisungen gemäß Delegationsrecht oder nach betrieblicher Regelung zum sicheren Betrieb von Geräten, Maschinen und sonstigen Anlagen. Diese Verantwortlichen sind u.u. in landesrechtlichen oder hochschulinternen Verfügungen bereits festgelegt oder aufgeführt. Die allgemeinen Pflichten eines Verantwortlichen gliedern sich unter Bezug auf Geräte- und Produktsicherheit auf die Verantwortung als Verwender und/oder als Hersteller. 2.1 Verantwortung als Verwender Verantwortliche haben Pflichten und Rechte als Verwender im Sinne des GPSG - bei Auswahl und Beschaffung durch Beachtung von Grundsätzen der Arbeitssicherheit, - bei Nutzung von Geräten und Maschinen nach den Sicherheitsvorschriften des Herstellers, des Händlers usw., - für die Gefährdungsbeurteilung vor Inbetriebnahme als Arbeitsmittel im Arbeitsbereich an der Hochschule, darunter die Festlegung einer Verantwortung für den sicheren Betrieb oder die Aufsicht während des Betriebes, 2 Zum Begriff Wesentliche Änderung sind Erläuterungen des BMA als Anlage 2 beigefügt. 5

6 - bei Einführung von Geräten und Maschinen aus Herstellungs- oder Handelsbereichen außerhalb der EU durch Gefährdungsbeurteilung und Festlegung von Sicherheitskriterien sowie Bezug zum Stand der Technik; Beachtung von Pflichten zum Nachweis über die Einhaltung der europäischen und nationalen Bestimmungen des Produktsicherheitsrechts, - bei der Weiternutzung von Geräten und Maschinen aus Projekten, Diplomarbeiten und Promotionen. 2.2 Verantwortung als Hersteller Verantwortliche haben Pflichten und Rechte als Hersteller im Sinne des GPSG - bei Entwurf, Konstruktion, Musterbau, Errichtung von Experimentieranlagen u.ä. sowie auch von Maschinenelementen mit relevanten Gefährdungsfaktoren, - bei Erprobung und Inbetriebnahme von Eigenentwicklungen, - bei Bereitstellung oder Freigabe von Geräten und Maschinen zur Nutzung durch nicht an der Entwicklung und/oder Erprobung Beteiligte. Letztere Pflichten sind analog zu den Pflichten des Inverkehrbringens. Sowohl im Sinne des Verwenders als auch im Sinne des Herstellers sind Verantwortliche verpflichtet, nur solche Geräte und Maschinen zu nutzen oder nutzen zu lassen, die insbesondere den Anforderungen des Gesetzes über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz GPSG) und, soweit zutreffend, den dazu ergangenen Verordnungen (z.b. Maschinenverordnung 9. GPSGV) entsprechen. Für die Bereitstellung gelten die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Die dazu erforderlichen Befugnisse sind bei der Verantwortungsübertragung zu erteilen. Werden im Rahmen von Diplomarbeiten oder von Projekten Geräte und Maschinen entwickelt oder hergestellt, ist eine Gefahrenanalyse durchzuführen und zu dokumentieren. Die Gefahrenanalyse ist durch einen Verantwortlichen in der Dokumentation zu legitimieren. An der Erarbeitung können bzw. sollen Studierende und insbesondere Diplomanden und Doktoranden beteiligt werden. Erforderlichenfalls sind bei der Beurteilung der sicherheitstechnischen Lösung zur diesbezüglichen Bestimmung des Standes der Technik weitere Fachleute hinzuzuziehen. Dabei sollen die Vorteile einer Hochschule für die interdisziplinären oder strukturübergreifenden Möglichkeiten der Zusammenarbeit genutzt werden. Verbleiben diese Vorrichtungen im Stadium von Entwicklungen oder Experimentieranlagen, die nur durch die an der Entwicklung beteiligten Studierenden oder Beschäftigten benutzt werden, ist die Sicherheit nach den Regeln der BetrSichV auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung herzustellen. Bei Abgabe oben angeführter Vorrichtungen, Geräte und Maschinen an andere (Dritte), sind die Anforderungen des GPSG zu erfüllen. Geräte und Maschinen, die speziell für Forschungszwecke entwickelt und hergestellt wurden und zur vorübergehenden Verwendung als Experimentiereinrichtungen oder Versuchsanlagen bestimmt sind, unterliegen nicht dem GPSG bzw. der Maschinenrichtlinie. Es muss an dieser Stelle auch auf die rechtlichen Besonderheiten von eingeschriebenen Studierenden und Doktoranden nach dem Recht des ArbSchG, der BetrSichV und somit der fehlenden Stellung in der Verantwortungshierarchie an der Hochschule verwiesen werden. Studierende sind allerdings im Sinne des GPSG Verwender oder Nutzer. Sie sind aber nicht rechtlich Hersteller (obwohl unter Umständen an Entwurf, Konstruktion oder Fertigung geistig wie handwerklich beteiligt und u.u. auch geistige Eigentümer an der Sache), solange sich eine Vorrichtung (im Sinne eines Gerätes oder einer Maschine) in Besitz, Eigentum bzw. Verantwortung oder in Nutzung der Hochschule befindet. 6

7 Die Rechte am geistigen Eigentum zu Geräten und Maschinen sind bei Relevanz mit diesem Personenkreis, d.h. ohne arbeitsvertragliche Beziehungen zur Hochschule, durch privatrechtliche Verträge zu vereinbaren, wobei auch die Besonderheiten und Pflichten zum Verbraucherschutz im Nutzungsfall zu berücksichtigen sind. 3. Besondere Pflichten von Verantwortlichen als Betreiber 3.1 Betreiber Im Sprachgebrauch bestehender oder künftig erarbeiteter Regelungen an Hochschulen sollen Verantwortliche im Sinne bisheriger Erläuterungen sinngleich mit dem Begriff Betreiber von Geräten und Maschinen, Anlagen usw. interpretiert bzw. festgelegt werden. Danach ist ein Betreiber ein Verantwortlicher mit Arbeitgeberverantwortung, in dessen Besitz sich ein Arbeitsmittel (Gerät, Maschine, Anlage) befindet und der die Sachherrschaft tatsächliche und rechtliche Verfügungsmacht ausübt, also auch die notwendigen Entscheidungen im Hinblick auf die Sicherheit der Arbeitsmittel selbst treffen muss. Das kann auch auf Verantwortliche zutreffen, denen nicht durch Pflichtendelegation die Arbeitgeberverantwortung übertragen wurde, sondern die durch innerbetriebliche Regelung innerhalb der Hochschule bezüglich einzelner Geräte, Maschinen und Anlagen mit den gleichartigen erforderlichen Aufgaben, Pflichten und Rechten zum rechtskonformen Betrieb betraut bzw. ausgestattet wurden ( Betreiberverantwortung ). 3.2 Fachkunde zur Bedienung Der Betreiber ist verpflichtet, - zuverlässiges und fachkundiges Personal zur Bedienung der Geräte und Maschinen auszuwählen, - bei Einstellungen und Umsetzungen von Personal dies zu berücksichtigen, - das Bedienen von Geräten und Maschinen mit besonderem Gefährdungspotenzial 3 durch Studierende bei selbständiger Arbeit ohne Aufsicht 4 nur bei nachgewiesener Fachkunde 5 zu erlauben. 3.3 Unterweisung Der Betreiber ist verpflichtet, die Nutzer in die Bedienung der Geräte und Maschinen auf der Grundlage der Bedienungsanleitung und der Betriebsanweisung aktenkundig einzuweisen und fortlaufend zu unterweisen (BetrSichV 9, GUV-V A1 7 (2)). 3.4 Beschaffung Wenn Geräte oder Maschinen, für die es eine Verordnung nach GPSG gibt, angeschafft oder eingesetzt werden sollen, so ist auf das Vorliegen der Konformitätserklärung zu achten. Fehlt diese, so ist sie vom Hersteller (oder Inverkehrbringer) abzufordern. Führt das nicht zum Erfolg, so muss diese Erklärung durch den Betreiber oder einen von ihm Beauftragten erstellt werden. Der Betreiber ist verpflichtet, nur solche gebrauchten Geräte und Maschinen anzuschaffen und durch die Hochschule einzusetzen, die den geltenden Vorschriften des 7 der Betriebs- 3 z.b. Holzbearbeitungsmaschinen, Werkzeugmaschinen, Schweißgeräte u.a. branchenspezifische Geräte und Maschinen mit ähnlichem Gefährdungspotenzial. Siehe dazu Anlage 4 dieser Hinweise und Anhang IV der EG-Maschinenrichtlinie (Richtlinie 98/37/EG) mit Typen solcher Maschinen, deren Bedienung spezielle Fachkenntnisse voraussetzt und deren sicherer Betrieb unter o.g. Umständen eine ausdrückliche Bedienerlaubnis eines Verantwortlichen erfordert. 4 Aufsicht durch einen Verantwortlichen oder durch einen Beschäftigten mit aufgabenbezogenem Weisungsrecht gegenüber allen Nutzern der in seinem Aufsichtsbereich befindlichen Geräte und Maschinen. 5 Hierzu kann die TRBS 1203 Befähigte Person vergleichsweise herangezogen werden. 7

8 sicherheitsverordnung (BetrSichV) in Verbindung mit Anhang 1 der BetrSichV Mindestanforderungen entsprechen. 3.5 Instandhaltung Der Betreiber ist verpflichtet, - spezielle, besonderer Fachkenntnisse bedürfende Tätigkeiten zur Wartung und Instandsetzung nur durch entsprechend ausgebildetes Fachpersonal, ggf. unter Einschaltung externen Fachverstandes, ausführen zu lassen. - für eine ausreichende regelmäßige Instandhaltung (Wartung, Prüfung, Instandsetzung) der Geräte und Maschinen zu sorgen. Mit der Prüfung der Geräte und Maschinen sind befähigte Personen zu beauftragen (TRBS 1203 Befähigte Person ). Festlegungen zur Instandhaltung sind in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren. 4. Pflichten bei Einzelanfertigungen Wer für Dritte oder für den Eigengebrauch Geräte oder Maschinen entwickelt und in Verkehr bringt, gilt als Hersteller und bei Eigengebrauch auch als Verwender/Betreiber. Der Hersteller und ggf. auch Betreiber ist verpflichtet, - das vom Fertigungs- oder Entwicklungsgegenstand ausgehende Gefahrenpotenzial zu erfassen, zu analysieren, zu bewerten und schriftlich zu dokumentieren (Gefahrenanalyse), - im Bedarfsfall, insbesondere für Maschinen und Sicherheitsbauteile nach Anhang IV der Maschinenrichtlinie (s. Anlage 4), internen oder externen Sachverstand einzubinden (Maschinen nach Anhang IV der EG-Maschinenrichtlinie sind durch eine zugelassene Prüfstelle baumusterprüfpflichtig). 5. Pflichten bei verketteten Anlagen Nach Anhang I, Nr der Maschinenrichtlinie muss der Hersteller bei Maschinen oder Maschinenteilen und Geräten, die für ein Zusammenwirken konzipiert sind, diese so konzipieren und bauen, dass die Befehlseinrichtungen zum Stillsetzen, einschließlich der Notbefehlseinrichtungen nicht nur die Maschine stillsetzen können, sondern auch alle vorund/oder nachgeschalteten Einrichtungen, falls deren weiterer Betrieb eine Gefahr darstellen kann. Für diesen Fall, dass verknüpfungsbedingte Gefahren bestehen (durch Gefahrenanalyse zu ermitteln), unterliegt die verkettete Anlage als Gesamtheit von Maschinen den Anforderungen der Maschinenrichtlinie. Diese Anforderungen gelten auch für die Verkettung von neuen und gebrauchten, bzw. Altmaschinen. Ist eine verknüpfungsbedingte Gefährdung nicht gegeben, ist die verkettete Anlage nach den Anforderungen des Anhanges I der BetrSichV zu beurteilen (s. hierzu Anlage 9 Prüfschema für verkettete Anlagen). 6. Gefahrenanalyse und Gefährdungsbeurteilung Für das Herstellen und Inverkehrbringen (sowie für Verantwortliche in Hochschulen als Hersteller ) ist die Erarbeitung der Gefahrenanalyse 6 Rechtspflicht. Sie besteht aus einer vorausschauenden, systematischen Erfassung der von dem Gerät oder der Maschine ausgehenden Gefährdung. Sie ist unter Berücksichtigung des fortlaufenden Entwicklungsstandes und der bereits verwertbaren praktischen Erfahrungen zu ergänzen und zu aktualisieren und hat die Faktoren zu berücksichtigen, die bei Nutzern zu Unfällen, Erkrankungen und sonstigen gesundheitlichen Gefährdungen führen können. 6 Weiterführende Hinweise unter Maschinensicherheit der Prüf- und Zertifizierungsstelle der BGN 8

9 Die Gefahrenanalyse für Geräte und Maschinen ist zu dokumentieren und aufzubewahren. Sie ist in aktueller und gedruckter Version an einer für den Nutzer zugänglichen Stelle aufzubewahren. Vor Nutzungsbeginn ist durch den Betreiber eine auf Arbeitsmittel und Arbeitsplatz sowie Arbeitsstätte bezogene Gefährdungsbeurteilung zu erstellen (ArbSchG und BetrSichV) einschließlich der Festlegungen für Art, Umfang und Fristen von erforderlichen Prüfungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vorrichtung zwar als Arbeitsmittel auch für Studierende bereitgestellt wird, aber wegen der Besonderheit ihrer Nutzung noch nicht in den Geltungsbereich des GPSG fallen sollte. 7. Geräte und Maschinen von Studierenden Geräte und Maschinen aus dem Besitz von Studierenden dürfen grundsätzlich nicht in die Arbeitsbereiche von Hochschulen eingeführt werden. Ausnahmen zur Erfüllung von besonderen Studienaufgaben sind innerhalb der Hochschule rechtlich unter Aspekten des Verbraucherschutzes, der Maschinensicherheit und der Haftung zu regeln und auszugestalten. Vgl. dazu auch Pkt. 2.2: Rechte am geistigen Eigentum in Verbindung mit Pflichten des Verbraucherschutzes. 8. Haftung Die Haftung beim Inverkehrbringen entwickelter Maschinen und Geräte für Dritte (Drittmittelaufträge) ist vertraglich zu gestalten. In der vertraglichen Regelung mit Dritten zur Herstellung von Geräten und Maschinen ist im Regelfall zu vereinbaren, dass es sich nicht um ein serienreifes Marktprodukt handelt, sondern um einen Prototyp, der vor Markteinführung durch den Auftraggeber auf Sicherheit und Gefährdungspotenzial geprüft werden muss. Ausnahmen bedürfen einer ergänzenden vertraglichen Regelung und der Genehmigung der Hochschulleitung. Anlagen 9

10 Anlage 1 CE - Kennzeichnung Mit dem CE-Zeichen dürfen nur Maschinen und Geräte (Produkte) versehen werden, für die es eine VO zum GPSG gibt. Grundbedingung für eine CE-Kennzeichnung ist das Vorhandensein einer Konformitätserklärung. Bei der CE-Kennzeichnung von Geräten oder Maschinen, für die an der Hochschule eine Verantwortung nach Pkt. 2.2 (Hersteller) besteht, handelt es sich in der Regel (Ausnahme s. Anlage 4) um eine Selbsterklärung des Verantwortlichen als Hersteller. Die Verpflichtung zur Abgabe dieser Erklärung und zur CE-Kennzeichnung ergibt sich aus Anhang V der Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaten für Maschinen vom 22. Juni 1998 (EG- Maschinenrichtlinie). Eine solche Selbsterklärung ist auch erforderlich, wenn Geräte und Maschinen an der Hochschule betrieben oder eingeführt werden, welche im Bereich der EU nicht frei gehandelt werden dürfen. Die CE-Kennzeichnung sagt den Nutzern von Geräten oder Maschinen, dass das Gerät oder die Maschine den Beschaffenheitsanforderungen des Anhangs I der Maschinenrichtlinie und dem Stand der Technik entspricht und im Bereich der Europäischen Union frei gehandelt werden darf. Da es sich bei der CE-Kennzeichnung um eine Selbsterklärung handelt, ist die inhaltliche Richtigkeit der CE-Kennzeichnung nicht durch eine außenstehende Akkreditierungs- oder Prüfstelle geprüft worden (Ausnahme: Anhang IV der Maschinenrichtlinie; s. Anlage 4). Verantwortlich für die CE-Kennzeichnung ist mit Ausnahme der Anhang-IV-Maschinen immer derjenige, der dieses Kennzeichen an einem Gerät oder an einer Maschine anbringt. Das Anbringen von CE-Kennzeichen ohne Nachweis der Konformität des Produktes mit den zutreffenden europäischen Sicherheitsanforderungen (Konformitätserklärung) kann im Fall einer Schädigung von Nutzern eines solchen Gerätes oder solch einer Maschine zu strafrechtlichen Folgen und zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen (Produkthaftungsrecht) gegen denjenigen führen, der das CE-Kennzeichen ohne solche begründete Konformitätserklärung auf dem Gerät oder der Maschine angebracht hat. 10

11 Anlage 2 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz - 9. GPSGV Interpretationspapier des BMA und der Länder zum Thema: Wesentliche Veränderung von Maschinen Bek. des BMA vom 7. September IIIc (BArbBl. 11/2000 S. 35) Das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) regelt u.a. das Inverkehrbringen von Produkten und technischen Arbeitsmitteln, gleich, ob es sich um neue oder gebrauchte handelt. Zu diesen technischen Arbeitsmitteln zählen auch Maschinen. Nach 2 Absatz 8 GPSG ist Inverkehrbringen im Sinne dieses Gesetzes jedes Überlassen an andere, unabhängig davon, ob das Produkt neu, gebraucht oder wesentlich verändert worden ist. Der unbestimmte Begriff Wesentlich verändert wird im Gesetz nicht weiter erläutert und muss deshalb ausgelegt werden. Jede Veränderung an einer gebrauchten Maschine, die den Schutz der Rechtsgüter beeinträchtigen kann, z.b. durch Leistungserhöhungen, Funktionsänderungen oder Änderungen der Sicherheitstechnik, ist zunächst systematisch zu untersuchen. Das kann analog zu DIN EN ISO Sicherheit von Maschinen - Grundbegriffe, allgemeine Gestaltungsleitsätze (Teil 1: Grundsätzliche Terminologie, Methodologie; Teil 2: Technische Leitsätze) bzw. DIN EN 1050 Sicherheit von Maschinen - Leitsätze zur Risikobeurteilung vorgenommen werden. Ziel der Untersuchung ist es zu ermitteln, ob sich durch die Veränderung neue Gefährdungen ergeben haben oder ob sich ein bereits vorhandenes Risiko erhöht hat. Hier kann man zunächst von drei Fallgestaltungen ausgehen: - Es liegt keine neue Gefährdung bzw. keine Risikoerhöhung vor, so dass die Maschine nach wie vor als sicher angesehen werden kann. - Es liegt zwar eine neue Gefährdung bzw. eine Risikoerhöhung vor, die vorhandenen sicherheitstechnischen Maßnahmen sind aber hierfür ausreichend, so dass die Maschine nach wie vor als sicher angesehen werden kann. - Es liegt eine neue Gefährdung bzw. eine Risikoerhöhung vor und die vorhandenen sicherheitstechnischen Maßnahmen sind hierfür nicht ausreichend. Bei veränderten Maschinen, die unter die Fallgestaltung 1 oder 2 fallen, sind zusätzliche sicherheitstechnische Maßnahmen nicht erforderlich. Veränderte Maschinen, die unter die Fallgestaltung 3 fallen, sind dagegen hinsichtlich der Feststellung ob eine wesentliche Veränderung im Sinne des GPSG vorliegt, weiter zu untersuchen. Dabei ist zunächst festzustellen, ob es möglich ist, die Maschine mit einfachen trennenden Schutzeinrichtungen wieder in einen sicheren Zustand - d.h., das Risiko wird gegenüber dem ursprünglich sicheren Zustand nicht erhöht - zu bringen. Ist dies der Fall, kann die Veränderung im Allgemeinen als nicht wesentlich im Sinne des GPSG angesehen werden. Andernfalls ist eine weitergehende Einschätzung des Risikos vorzunehmen - s. hierzu DIN EN Im ersten Schritt der Risikoeinschätzung ist das Ausmaß des möglichen Schadens, der durch die betrachtete Gefährdung verursacht werden kann, zu untersuchen. Dabei kann es sich sowohl um einen Personenschaden, wie auch um einen Sachschaden handeln. Es sind wiederum zwei Fallgestaltungen möglich: 1. Der mögliche Personenschaden ist reversibel, bzw. es ist ggf. nicht mit einem hohen Sachschaden zu rechnen. 11

12 2. Der mögliche Personenschaden ist irreversibel, bzw. es ist ggf. mit einem hohen Sachschaden zu rechnen. Im ersten Fall ist die Veränderung nicht als wesentlich im Sinne des GPSG anzusehen. Im zweiten Fall ist in einem nächsten Schritt die Wahrscheinlichkeit des Eintritts dieses Schadens zu untersuchen, wobei wiederum zwei Fallgestaltungen möglich sind: 1. Die Wahrscheinlichkeit des Eintritts ist nicht hoch. 2. Die Wahrscheinlichkeit des Eintritts ist hoch. Im ersten Fall ist die Veränderung nicht als wesentlich im Sinne des GPSG anzusehen. Im zweiten Fall liegt eine wesentliche Veränderung im Sinne des GPSG vor. Schlussfolgerungen Es ist an Hochschulen bei Risikobetrachtungen im Gegensatz zum Wortlaut der Interpretation des BMA jegliches Risiko von Personenschäden reversibel oder irreversibel auszuschließen. Das Bemühen von Verantwortlichen und Arbeitssicherheitsfachleuten ist vielmehr auf sichere Arbeits- und Studienplätze gerichtet. Veränderungen an Maschinen/Anlagen können folgende Auswirkungen haben: - Die Maschine ist nach der Veränderung nicht mehr sicher, und die Veränderung ist als wesentlich im Sinne des GPSG anzusehen. - Die veränderte Maschine fällt unter die Bestimmungen des GPSG wie eine neue Maschine. Die Bestimmungen der Verordnungen zum GPSG müssen eingehalten werden. 12

13 Anlage 3 Muster für Konformitätserklärung EG-Konformitätserklärung gem. Anhang IIA EG-Maschinenrichtlinie 98/37/EG Hochschule : Labor / Einrichtung : Strasse : PLZ, Ort: : Hiermit erkläre ich, dass die nachstehend bezeichnete Maschine in ihrer Konzipierung und Bauart sowie in der von mir in Verkehr gebrachten Ausführung den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der EG-Maschinenrichtlinie entspricht. Bei einer mit mir nicht abgestimmten Änderung der Maschine verliert diese Erklärung ihre Gültigkeit. Maschinenbezeichnung : Maschinentyp : Maschinen-Nr. : Baujahr : Zutreffende EG-Richtlinien: EG-Maschinenrichtlinie 98/37/EG einschließlich Änderungen EMV-Richtlinie 89/336/EWG einschließlich Änderungen EG-Niederspannungsrichtlinie 73/23/EWG einschließlich Änderungen Angewandte harmonisierte europäische Normen, insbesondere: DIN EN...; DIN EN...; DIN EN...; DIN EN...; DIN EN...; DIN EN...; DIN EN...; DIN EN...; DIN EN...; DIN EN...; Angewandte nationale Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften und technische Spezifikationen, insbesondere: BetrSichV GUV-V A1 GUV-V A8 GUV-V A3 GUV-R 500 Datum, Unterschriften Bearbeiter : Betriebssicherheitsverordnung Grundsätze der Prävention Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz Elektrische Anlagen und Betriebsmittel Betreiben von Arbeitsmitteln : Hersteller (Verantwortlicher) : Funktionsbezeichnung : Funktionsbezeichnung 13

14 Anlage 4 Überprüfung von Maschinen und Geräten durch eine akkreditierte Prüf- und Zertifizierungsstelle Bis auf wenige Ausnahmen erfolgt die CE-Kennzeichnung durch den Hersteller ohne verpflichtende Einbindung einer neutralen Prüf- und Zertifizierungsstelle. Für die im Anhang IV der Maschinenrichtlinie aufgeführten besonders gefährlichen Maschinen und Geräte muss jedoch, solange noch keine konkreten Produkt-Normen vorliegen, für die CE-Kennzeichnung eine akkreditierte Prüf- und Zertifizierungsstelle eingeschaltet werden. Geräte und Maschinen, die im Anhang IV der Maschinenrichtlinie aufgeführt sind, müssen nach der in Anhang VI der Maschinenrichtlinie genannten Baumusterprüfung geprüft werden. (Anhang VI, Abs. 1: Die EG-Baumusterprüfung ist das Verfahren, nach dem eine gemeldete Stelle feststellt und bescheinigt, dass die Bauart einer Maschine den einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht. ) Anhang IV der Maschinenrichtlinie: A. Maschinen 1. (Einblatt- und Mehrblatt-) Kreissägen zum Bearbeiten von Holz und gleichartigen Werkstoffen oder zum Bearbeiten von Fleisch und gleichartigen Werkstoffen 1.1 Sägemaschinen mit während des Arbeitsvorgangs feststehendem Werkzeug, mit feststehendem Tisch, mit Handvorschub des Sägeguts oder mit abnehmbarem Vorschubapparat 1.2 Sägemaschinen mit während des Arbeitsvorgangs feststehendem Werkzeug, mit Pendelblock oder schlitten, mit Handvorschub 1.3 Sägemaschinen mit während des Arbeitsvorgangs feststehendem Werkzeug, mit bauarteigenem mechanischem Vorschub des Sägeguts und Handbeschickung und/oder Handentnahme 1.4 Sägemaschinen mit während des Arbeitsvorgangs beweglichem Werkzeug, mit mechanischer Vorschubvorrichtung und Handbeschickung und/oder Handentnahme 2. Abrichthobel mit Handvorschub für die Holzbearbeitung 3. Hobelmaschinen für einseitige Bearbeitung mit Handbeschickung und/oder Handentnahme für die Holzbearbeitung 4. Bandsägen mit beweglichem oder unbeweglichem Sägetisch und Bandsägen mit beweglichem Schlitten mit Handbeschickung und/oder Handentnahme für das Bearbeiten von Holz und gleichartigen Werkstoffen oder für das Bearbeiten von Fleisch und gleichartigen Werkstoffen 5. Kombinierte Maschinen der unter den Nummern 1 bis 4 und Nummer 7 genannten Typen für die Bearbeitung von Holz und gleichartigen Werkstoffen 6. Mehrspindel-Zapfenfräsmaschinen mit Handvorschub für die Holzbearbeitung 7. Unterfräsmaschinen mit Handvorschub für die Bearbeitung von Holz und gleichartigen Werkstoffen 8. Handkettensägen für die Holzbearbeitung 9. Pressen, einschließlich Biegepressen, für die Kaltbearbeitung von Metall mit Handbeschickung und/oder Handentnahme, deren im Fertigungsvorgang bewegliche Teile einen Hub von mehr als 6 mm und eine Geschwindigkeit von mehr al 30 mm/s haben können 10. Kunststoffspritzgieß- oder formpressmaschinen mit Handbeschickung oder Handentnahme 11. Gummispritzgieß- oder formpressmaschinen mit Handbeschickung oder Handentnahme 14

15 12. Maschinen für den Einsatz unter Tage: - schienengeführte Maschinen: Lokomotiven und Bremswagen, - hydraulischer Schreitausbau, - Verbrennungsmotoren für die Ausrüstung von unter Tage einsetzbaren Maschinen 13. Hausmüllsammelwagen für manuelle Beschickung mit Pressvorrichtung 14. Schutzeinrichtung und abnehmbare Kardanwellen zur Kraftübertragung gem. Nr Hebebühnen für Fahrzeuge 16. Maschinen zum Heben von Personen, bei denen die Gefahr eines Absturzes aus einer Höhe von mehr als 3 m besteht 17. Maschinen für die Herstellung von pyrotechnischen Sätzen B. Sicherheitsbauteile 1. Elektrosensible Personenschutzeinrichtungen, z.b. Lichtschranken, Schaltmatten, elektromagnetische Detektoren 2. Logikeinheiten zur Aufrechterhaltung der Sicherheitsfunktionen von Zweihandschaltungen 3. Selbsttätige bewegliche Schutzeinrichtungen an Maschinen gem. Buchstabe A Nr. 9, 10 und Überrollschutzaufbau (ROPS) 5. Schutzaufbau gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) 15

16 Anlage 5 Maschinenrichtlinie RICHTLINIE 98/37/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 22. Juni 1998 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen ANHANG I GRUNDLEGENDE SICHERHEITS- UND GESUNDHEITSANFORDERUNGEN BEI KONZI- PIERUNG UND BAU VON MASCHINEN UND SICHERHEITSBAUTEILEN In diesem Anhang bezeichnet der Begriff "Maschine" entweder eine "Maschine" im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 oder ein "Sicherheitsbauteil" im Sinne von Artikel 1 Absatz 2. VORBEMERKUNGEN 1. Die Verpflichtungen aufgrund der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen finden nur Anwendung, wenn von der betreffenden Maschine bei Verwendung unter den vom Hersteller vorgesehenen Bedingungen die entsprechende Gefahr ausgeht. Die Anforderungen 1.1.2, und gelten jedoch für alle unter diese Richtlinie fallenden Maschinen. 2. Die in dieser Richtlinie aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen sind bindend. Es ist jedoch möglich, dass die damit gesetzten Ziele beim gegebenen Stand der Technik nicht erreicht werden. In diesem Fall muss die Maschine soweit wie irgend möglich auf diese Ziele hin konzipiert und gebaut werden. 3. Die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen wurden nach Maßgabe der Gefahren zusammengefasst, die sie abdecken. Von den Maschinen geht eine Reihe von Gefahren aus, die in mehreren Kapiteln dieses Anhangs behandelt werden können. Der Hersteller ist verpflichtet, eine Gefahrenanalyse vorzunehmen, um alle mit seiner Maschine verbundenen Gefahren zu ermitteln; er muss die Maschine dann unter Berücksichtigung seiner Analyse entwerfen und bauen

17 Anlage 6 Zwingende Mindestangaben in einer Bedienungsanleitung nach EG- Maschinenrichtlinie 1. Bestimmungsgemäßer Gebrauch 2. Inspektion und Wartung 3. Hinweise zum gefahrlosen Durchführen von: Inbetriebnahme, Verwendung, - Was kann das Gerät, wie funktioniert das Gerät oder Teile davon? - Was ist wo am Gerät? - Wie heißen die einzelnen Teile? - Wozu dienen die einzelnen Teile? Handhabung, - Was kann der Benutzer mit dem Gerät tun? - Was muss der Benutzer tun? - Wie muss er es tun? Installation, Montage, Demontage, Rüsten, Instandhaltung inkl. Wartung und Beseitigung von Störungen im Arbeitsablauf. 4. Sprache der Bedienungsanleitung (Verwenderland) 5. Pläne und Schemata (z.b. für Wartung) 6. Angaben zur Geräuschentwicklung 7. Sonstiges (z.b. bei Nahrungsmittelmaschinen Angaben über Reinigungsmittel...) Struktur einer Anleitung 1. Inhaltsverzeichnis 2. Gesammelte Sicherheitshinweise 3. Benutzungshinweise 4. Leistungsbeschreibung 5. Gerätebeschreibung 6. Tätigkeitsbeschreibung (Normal- und Spezialfunktionen) 7. Inspektion, Wartung 8. Störungsbeseitigung 9. Funktionsbeschreibung 10. Glossar 11. Stichwortverzeichnis Unterschied Betriebsanweisung - Bedienungsanleitung Die Betriebsanweisung ist eine durch den Betrieb erstellte Anweisung, wie innerhalb des Betriebes mit der Maschine umzugehen ist (Verwendung). Sie enthält außerdem betriebsspezifische Hinweise, z.b. Personenbeschränkungen für Arbeiten an der Maschine, Entsorgungswege, Organisation der Ersten Hilfe im Betrieb, Verhalten im Notfall (wer ist wie zu informieren) etc. Die Bedienungsanleitung wird vom Hersteller der Maschine erstellt. Sie enthält Anleitungen zur Inbetriebnahme, zur allgemeinen Handhabung und ggf. Prüffristen. 17

18 Anlage 7 Wann muss ein Verfahren zur Konformität mit EU-Normen (CE-Zertifizierungsverfahren) für Maschinen durchgeführt werden? Anschaffung oder Bau einer Maschine Konstruktion einer neuen Maschine; Inbetriebnahme in der Hochschule Konstruktion einer neuen Maschine; Inbetriebnahme außerhalb der Hochschule Zusammenbau einer Anlage aus gelieferten Einzelteilen / Einzelmaschinen an der Hochschule Beschaffung einer Maschine ohne CE-Kennzeichen (z.b. aus China) geschenkte Altmaschine (ohne CE) wird in der Hochschule in Betrieb genommen 1 keine wesentliche Änderung! Verfahren nicht (erneut) nötig Veränderung einer Maschine Umbau der Maschine Änderung sicherheitsrelevanter Bauteile Leistungsänderung (z.b. stärkerer Motor wird eingebaut) Funktionsänderung einer Maschine nein Neue Gefahr, andere Gefahr, Risikoerhöhung zu erwarten? ja 1 Die Rechtslage zum Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens in Deutschland ist zu beachten. 18 CE-Zertifizierungsverfahren einschl. Gefahrenanalyse, Dokumentation, CE- Kennzeichnung selbst durchführen. Nur wenn Maschine Anhang IV-Maschine ist: Baumusterprüfung von Zertifizierungsstelle durchführen lassen.

19 Anlage 8 Hinweis auf Publikation: Durchführung der Gefahrenanalyse nach der Maschinenrichtlinie Zum Beispiel: (Kurzfassung aus dem Handbuch Maschinensicherheit Prüf- und Zertifizierungsstelle des Fachausschusses Nahrungs- und Genussmittel im BG-PRÜFZERT) über: Prüf- und Zertifizierungsstelle im BG-PRÜFZERT Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten (BGN) Dynamostraße 7-11, Mannheim Dort weiter in den Fachthemen mit Gefahrenanalyse, darin auch ein Ablaufdiagramm und Auflistung möglicher Gefährdungen etc. Die Orientierung der Gefahrenanalyse kann auch an DIN EN 1050 "Leitsätze zur Risikobeurteilung" erfolgen. 19

20 Anlage 9 Entscheidungshilfe verkettete Anlage/Gesamtmaschine Anlage M1 + M2 + M Schritt: funktionelle Verknüpfung nein vorhanden? ja 2. Schritt: steuerungstechnische nein Verknüpfung vorhanden Konformitätserklärung und CE Kennzeichnung der Einzelmaschinen Bewertung nach Anh. I BetrSichV ja 3. Schritt: sicherheitstechnische nein Verknüpfung erforderlich? ja Konformitätserklärung und CE Kennzeichnung der Gesamtanlage erforderlich 20

21 Anlage 10 Neue Maschinenrichtlinie Am 17. Mai 2006 wurde die neue Maschinen-Richtlinie 2006/42/EG unterzeichnet und am 09. Juni 2006 im Amtsblatt der Europäischen Union (Abl. L 157) veröffentlicht. Sie muss von den Mitgliedstaaten bis zum 29. Juni 2008 in nationales Recht umgesetzt werden und ist ab dem 29. Dezember 2009 anzuwenden. Alle Produkte, die der Maschinenrichtlinie unterliegen, müssen ab dem 29. Dezember 2009 die neuen Anforderungen erfüllen. Die neue Richtlinie enthält keine Übergangsfrist, in der die neue und die alte Richtlinie gleichzeitig gelten. Da die technischen Parameter der Maschinen wie auch die Konformitätsbewertungen nicht an einem Tag von den alten auf die neuen Anforderungen umgestellt werden können, sollten sich die Hersteller rechtzeitig auf diese Umstellung vorbereiten. Abweichende Fristen gelten für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von tragbaren Befestigungsgeräten mit Treibladung und anderen Schussgeräten. So können die Mitgliedstaaten bis 29. Juni 2011 das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von tragbaren Befestigungsgeräten mit Treibladung und anderen Schussgeräten, die den zum Zeitpunkt der Annahme der Richtlinie geltenden einzelstaatlichen Vorschriften entsprechen, genehmigen. Was ändert sich? Nachfolgend sind Beispiele für Änderungen aufgelistet: In der alten Maschinenrichtlinie bestehen unterschiedliche Verfahren zum Nachweis der Sicherheit für Maschinen, auswechselbare Ausrüstungen, Sicherheitsbauteile, Ketten/Seile/Gurte für Hebezwecke, Gelenkwellen und Lastaufnahmemittel. Künftig gelten für diese Produkte die gleichen Regelungen wie für Maschinen. Sie müssen z. B. mit CE-Zeichen, Konformitätserklärung und den erforderlichen Benutzerinformationen in den Verkehr gebracht werden. Baustellenaufzüge unterliegen der Maschinenrichtlinie. Hebezeuge mit einer Fahrgeschwindigkeit bis zu 0,15 m/s des Lastträgers unterliegen der Maschinenrichtlinie, bei v > 0,15 m/s unterliegen sie der Aufzugsrichtlinie (wenn sie nicht unter deren Ausnahmeregelungen fallen). Maschinen, die speziell für Forschungszwecke konstruiert und gebaut wurden und zur vorübergehenden Verwendung in Laboratorien bestimmt sind, unterliegen nicht der Maschinenrichtlinie. Die Abgrenzung zur Niederspannungsrichtlinie ist nicht mehr risikobezogen, sondern produktbezogen geregelt. Die Konformitätsverfahren für Anhang IV Maschinen wurden verändert. Z. B. können für solche Maschinen, die nach harmonisierten Normen hergestellt wurden, die Konformität durch interne Fertigungskontrolle bestätigt werden. Dies ist auch dann möglich, wenn keine harmonisierte Norm vorliegt, der Betrieb aber ein umfassendes Qualitätssicherungssystem unterhält. (Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin - BAUA 12.Juni 2006) 21

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