BGH, Urteil vom , Az. VIII ZR 318/12: Verjährung von Gewährleistungsansprüchen bei mangelhafter PV- Dachanlage

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1 Rechtsprechung Riewe BGH, Urteil vom , Az. VIII ZR 318/12 anpassungsrechts in Sonderkundenverträge verworfen (Urt. v , VIII ZR 162/09 BB 2013, 2443 m. Anm. Zabel). Da viele Energieversorger diese Einbeziehung im Vertrauen auf die BGH-Rechtsprechung wahrgenommen hatten, sehen sie sich nun der Gefahr umfangreicher Rückforderungen der Kunden gegenüber. Die vorliegende Entscheidung löst diese Schwierigkeiten nicht, bewahrt die Versorger aber davor, dass Kunden die Fälligkeit der Gesamtforderung verhindern können, indem sie sich auf die Unwirksamkeit der beschriebenen Einbeziehung berufen (oder sonst behaupten, Preiserhöhungen seien unbillig oder grundsätzlich unzulässig gewesen). Hierin und nicht in der eher zweitrangigen Frage der Zulässigkeit der Versorgungsunterbrechung liegt die wahre Bedeutung des Urteils, mit dem der BGH erhebliche Folgen für die Versorgungswirtschaft vermeidet. Auch für die Kunden ist das gefundene Ergebnis nicht zu beanstanden, denn sie mussten in jedem Fall damit rechnen, den bei Vertragsbeginn vereinbarten Preis bezahlen zu müssen. Dem BGH ist daher uneingeschränkt zuzustimmen, wenn er den von (unwirksamen) Preiserhöhungen nicht betroffenen Ausgangspreis als immun gegen Einwendungen des Kunden einstuft. Diese Rechtsprechung ist auf Sachverhalte auszudehnen, deren Beurteilung im hiesigen Fall nicht erforderlich war. Das betrifft zum einen im Tarifkundenbereich die Situation, dass der Kunde nach Preiserhöhungen weiter Gas bezieht, ohne die Erhöhung in angemessener Zeit als unbillig zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urt. v , VIII ZR 36/06) wird der erhöhte Preis dadurch zum vereinbarten Preis. In logischer Konsequenz des hier besprochenen Urteils kann der Kunde die Fälligkeit auch im Umfang dieses neuen vereinbarten Preises nicht durch spätere Einwendungen hindern. Das Versorgungsunternehmen kann daher Zahlung auch insoweit fordern, wie die Rechnung auf dem neuen vereinbarten Preis beruht. Ähnliches muss im Sonderkundenbereich gelten. Hier hat der BGH entschieden (Urt. v , VIII ZR 113/11 BB 2012, 1504 m. Anm. Zabel), dass im Fall der Unwirksamkeit der vereinbarten Preisänderungsklausel eine ergänzende Vertragsauslegung ( 157, 133 BGB) stattfinde. Danach kann der Kunde die Unwirksamkeit von Preiserhöhungen nicht geltend machen, wenn er sie nicht innerhalb von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat. In Zusammenschau mit dem hier besprochenen Urteil bedeutet das, dass der Kunde insoweit nicht die Fälligkeit hindern kann, wie er sich nicht auf die Unwirksamkeit berufen kann. Ewerk-Service: Das Urteil kann beim EWeRK angefordert werden. BGH, Urteil vom , Az. VIII ZR 318/12: Verjährung von Gewährleistungsansprüchen bei mangelhafter PV- Dachanlage Johannes Riewe* I. Leitsatz Ansprüche des Käufers wegen Mangelhaftigkeit der Komponenten einer Photovoltaikanlage, die der Käufer auf dem bereits vorhandenen Dach einer Scheune angebracht hat, um durch Einspeisung des erzeugten Solarstroms Einnahmen zu erzielen, unterliegen nicht der fünfjährigen Verjährung nach 438 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BGB, sondern der zweijährigen Verjährung nach 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB. II. Wesentlicher Sachverhalt Ein Landwirt S. (im Folgenden: L) kaufte am 22. April 2004 von der Klägerin sämtliche Komponenten (Einzelteile) einer Photovoltaikanlage. Vertragsgegenstand war nur die Lieferung der Teile, die die Klägerin ihrerseits im April 2004 bei der Beklagten erwarb und noch im April 2004 direkt von der Beklagten an den L liefern ließ, der sie in der Folgezeit auf dem vorhandenen Dach einer auf seinem Grundstück stehenden Scheune montierte. Der L zahlte den vereinbarten Kaufpreis in Höhe von ,76 an die Klägerin. Nachdem die Photovoltaikanlage zunächst ohne Störungen in Betrieb genommen worden war, kam es im Winter 2005/2006 aufgrund Blitzschlags und hoher Schneelast zu Funktionsbeeinträchtigungen, die der L seiner Gebäudeversicherung meldete. Der von der Versicherung beauftragte Sachverständige kam in seinem Gutachten vom 28. Juni 2006 zu dem Ergebnis, dass sechs Module versicherte Witterungsschäden erlitten hätten. Darüber hinaus wies der Sachverständige darauf hin, dass bei weiteren Modulen eine sogenannte Delamination zu verzeichnen sei; diese Schäden fielen jedoch in den Bereich der Produktgewährleistung und stellten keinen Versicherungsschaden dar. * Wiss. Mitarbeiter am EWeRK. 116 EWeRK 2/2014

2 BGH, Urteil vom , Az. VIII ZR 318/12 Riewe Rechtsprechung Mit Schreiben vom 17. August 2006 setzte der L die Klägerin von den Feststellungen des Sachverständigen in Kenntnis. Die Klägerin gab die Beanstandungen mit Schreiben vom 29. August 2006 an die Beklagte weiter. Die Beklagte wies mit Schreiben vom 19. September 2006 die dort behaupteten Mängel (Delamination an verschiedenen Modulen) zurück, stellte jedoch ihre Gewährleistungspflicht nicht in Abrede, "sollte sich die Vermutung des Gutachters wider Erwarten bestätigen". Mit Schriftsatz vom 11. Juli 2007 leitete der L gegen die Klägerin vor dem Landgericht Passau ein selbständiges Beweisverfahren ein, in dem die Klägerin der Beklagten den Streit verkündete; die Streitverkündungsschrift wurde der Beklagten am 1. August 2007 zugestellt. In diesem Verfahren erstattete der gerichtlich bestellte Sachverständige ein Gutachten und drei Ergänzungsgutachten. Im letzten Ergänzungsgutachten vom 18. Oktober 2008 kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass an 186 Modulen der Photovoltaikanlage Fertigungsmängel zu verzeichnen seien; 44 Module wiesen eine ausgeprägte Delamination auf, bei 142 Modulen seien die Frontkontaktierungen nur lückenhaft aufgebracht. Jeder Mangel für sich führe zu einer Leistungsbeeinträchtigung der Anlage. Der L nahm die Klägerin auf der Grundlage der im Gutachten des Sachverständigen festgestellten Mängel (Delamination und lückenhafte Frontkontaktierungen) an 186 Modulen vor dem Landgericht Passau auf Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht Passau verurteilte die Klägerin, an den L Schadensersatz in Höhe von sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.580, jeweils nebst Zinsen, zu zahlen; darüber hinaus stellte das Landgericht fest, dass die Klägerin zur Erstattung weiterer Kosten für die Schadensbeseitigung bei 186 Modulen sowie zum Ersatz eines bei dem L entstandenen Ausfallschadens für die Einspeisevergütung vom 24. Oktober 2006 an bis zum Abschluss der Nachbesserung verpflichtet ist. Das Urteil ist rechtskräftig. Gestützt auf die in diesem Urteil getroffenen Feststellungen nimmt die Klägerin die Beklagte auf Freistellung von der für den L titulierten Zahlungspflicht in Anspruch; ferner begehrt sie Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr weitere im Einzelnen bezeichnete Schäden zu ersetzen, die ihr im Zusammenhang mit der Lieferung der mangelhaften Solarmodule an den L entstanden sind. Die Beklagte beruft sich auf die Einrede der Verjährung ( 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB) und weist die Klageansprüche zurück. Das Landgericht 1 hat dem Freistellungsantrag in Höhe von nebst Zinsen und den Feststellungsanträgen teilweise entsprochen. Das Oberlandesgericht 2 hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die Anschlussberufung der Klägerin die Verurteilung der Beklagten in Ziffer 1 des Tenors der landgerichtlichen Entscheidung dahin gehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin nebst Zinsen zu zahlen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. III. Wesentliche Entscheidungsgründe [10] Die Revision hat Erfolg. I. (...) Das Berufungsgericht habe ausgeführt, dass die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung nicht durchgreife, da für die Klageansprüche die fünfjährige Verjährungsfrist des 438 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BGB gelte. Das Landgericht habe zutreffend angenommen, dass die Vorschrift nicht nur Gewährleistungsansprüche der Bauhandwerker gegen ihre Lieferanten erfasse, sondern auch dann Anwendung finde, wenn der Bauherr die von ihm gekauften Sachen selbst einbaue. Die Montage von Solarmodulen auf dem Dach eines Gebäudes sei auch eine übliche Verwendungsweise, da Photovoltaikanlagen entweder auf dem Boden oder auf dem Dach von Gebäuden errichtet würden. So verhalte es sich auch im Streitfall. Der Bauherr S. habe die Module für ein Bauwerk verwendet, indem er sie auf dem Dach seiner Scheune angebracht habe. Damit seien die Module wesentliche Bestandteile des Gebäudes geworden. [16] II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Die Klageansprüche verjähren entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht in fünf Jahren ( 438 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BGB), sondern in zwei Jahren ( 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB); deshalb greift die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung durch. [17] 1. Nach 438 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BGB verjähren die in 437 Nr. 1 und Nr. 3 BGB bezeichneten Ansprüche wozu nach 437 Nr. 3 BGB auch die Klageansprüche zählen in fünf Jahren bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. So verhält es sich im Streitfall nicht. [18] Zwar scheitert die Anwendbarkeit des 438 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BGB entgegen der Auffassung der Revision nicht bereits daran, dass es vorliegend nicht um Ansprüche eines Bauhandwerkers/Werkunternehmers gegen seinen Lieferanten geht; die Bestimmung findet auch dann Anwendung, wenn Sachen der in 438 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BGB bezeichneten Art vom Käufer selbst für ein Bauwerk verwendet (eingebaut) werden (BT-Drucks. 14/6040, S. 227; Staudinger/Matuschke- Beckmann, BGB, Neubearb. 2004, 438 Rn. 40; Erman/ Grunewald, BGB, 13. Aufl., 438 Rn. 9; MünchKommBGB/ Westermann, 6. Aufl., 438 Rn. 18). Die Klageansprüche verjähren aber deshalb nicht in fünf Jahren, weil die gekauften Sachen nicht "für ein Bauwerk" verwendet worden sind. [19] a) Nach der Gesetzesbegründung zu 438 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BGB kann hinsichtlich der Frage, ob die Kaufsache "für ein Bauwerk" verwendet worden ist, auf die zu LG Limburg, Urteil vom , Az.: 2 O 68/10. 2 OLG Frankfurt a.m., Urteil vom , Az.: 16 U 14/12. EWeRK 2/

3 Rechtsprechung Riewe BGH, Urteil vom , Az. VIII ZR 318/12 Abs. 1 Satz 1 BGB af (jetzt 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB) entwickelten Kriterien zurückgegriffen werden. Danach ist ein Bauwerk eine unbewegliche, durch Verbindung mit dem Erdboden hergestellte Sache. Von der Vorschrift erfasst sind nicht nur Neuerrichtungen von Bauwerken, sondern auch Erneuerungs- und Umbauarbeiten an einem errichteten Gebäude, wenn sie für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind und wenn die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden sind (BT-Drucks. 14/6040, S. 227). [20] b) So verhält es sich im Streitfall nicht. [21] Die auf dem Scheunendach errichtete Photovoltaikanlage, zu deren Erstellung die Module dienten, ist mangels Verbindung mit dem Erdboden selbst kein Bauwerk im Sinne des Gesetzes. Bauwerk ist allein die Scheune, auf deren Dach die Solaranlage montiert wurde. Für die Scheune sind die Solarmodule jedoch nicht verwendet worden. Sie waren weder Gegenstand von Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an der Scheune, noch sind sie für deren Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit von (wesentlicher) Bedeutung. Vielmehr dient die Solaranlage eigenen Zwecken, denn sie soll Strom erzeugen und dem Landwirt S dadurch eine zusätzliche Einnahmequelle (Einspeisevergütung) verschaffen; um diesen Zweck zu erfüllen, hätte die Anlage auch auf jedem anderen Gebäude angebracht werden können. Die Photovoltaikanlage hat mithin keine Funktion für das Gebäude (Scheune) selbst, sondern sie ist, weil es dem Bauherrn zweckdienlich erschien, lediglich ebendort angebracht worden. Allein dies führt nicht dazu, dass die für die Montage von der Klägerin gelieferten Einzelteile "für ein Bauwerk" verwendet worden wären (vgl. auch BGH, Urteil vom 15. Mai 1997 VII ZR 287/95, NJW- RR 1998, 89 unter II 2 b). Aus dem Umstand, dass der Einbau der Solarmodule weder für die Konstruktion, den Bestand, die Erhaltung oder die Benutzbarkeit der Scheune von (wesentlicher) Bedeutung ist, folgt entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung überdies, dass die Mangelhaftigkeit der Solarmodule nicht auch die Mangelhaftigkeit der Scheune verursacht hat. [22] Aus der allgemeinen Erwägung der Vorinstanzen, die Energieversorgung eines Bauwerks gehöre zu dessen gewöhnlichem Gebrauch und damit zur Benutzbarkeit, kann schon deshalb nichts für den Streitfall abgeleitet werden, weil aus den von den Vorinstanzen getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht hervorgeht, dass die Scheune vor Anbringung der Module keine Stromversorgung gehabt hätte und der Landwirt S. den mit der Photovoltaikanlage erzeugten Strom nun (auch) für die Scheune nutzen würde. Aber selbst wenn ein Teil des von der Solaranlage erzeugten Stroms der Energieversorgung der Scheune dienen sollte, würde dies im Streitfall nicht zur Anwendbarkeit der fünfjährigen Verjährung nach 438 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BGB führen. Denn auch dann läge der Hauptzweck der Errichtung der Anlage darin, dem Landwirt S. eine zusätzliche Einnahmequelle zu verschaffen, so dass es auch in dieser Fallgestaltung an einer Verwendung "für ein Bauwerk" fehlen würde. [23] 2. Bestimmt sich die Verjährungsfrist im Streitfall nach allem nicht nach 438 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BGB, sondern nach 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB, greift die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede durch. [24] a) Gemäß 438 Abs. 2 BGB begann die Verjährungsfrist mit der Ablieferung der Einzelteile der Photovoltaikanlage bei dem Landwirt S.zu laufen, mithin im April Das erste Ereignis, das danach eine Hemmung der Frist nach 204 Abs. 1 Nr. 6, 7 BGB hätte herbeiführen können, ist im Streitfall in der am 1. August 2007 erfolgten Zustellung der Streitverkündungsschrift an die Beklagte im Rahmen des von dem Landwirt S.gegen die Klägerin geführten selbständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Passau zu sehen. Zu diesem Zeitpunkt war die zweijährige Verjährungsfrist des 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB indes bereits abgelaufen. [25] b) Die Vorinstanzen haben ausgeführt, selbst wenn die zweijährige Verjährungsfrist des 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB gelten würde, sei die Erhebung der Verjährungseinrede durch die Beklagte rechtsmissbräuchlich ( 242 BGB). Denn die Beklagte habe in dem Schreiben an die Klägerin vom 19. September 2006 eine Überprüfung der behaupteten Mängel angeregt und erklärt, dass sie berechtigten Gewährleistungsansprüchen nachkommen werde. Diese Überprüfung sei durch das vor dem Landgericht Passau durchgeführte selbständige Beweisverfahren erfolgt, und dort hätten sich die Mängel bestätigt. Die Berufung der Beklagten auf Verjährung sei unter diesen Umständen widersprüchlich und treuwidrig. [26] Dem kann nicht gefolgt werden. [27] Zum einen stand im Zeitpunkt des Schreibens der Beklagten vom 19. September 2006 lediglich der Mangel "Delamination" im Raum; von lückenhaften Frontkontaktierungen war zu dieser Zeit noch nicht die Rede, so dass sich die Erklärung der Beklagten, sie werde berechtigten Gewährleistungsansprüchen nachkommen, auch nur auf diesen Mangel beziehen konnte. Zum anderen hat die Beklagte ungeachtet ihrer Erklärung, sie werde berechtigten Gewährleistungsansprüchen nachkommen, jedweden Mangel an den gelieferten Teilen durchweg in Abrede gestellt, auch in dem Schreiben vom 19. September Die Klägerin hatte somit keinen Anlass, die Erklärung der Beklagten, sie werde berechtigten Gewährleistungsansprüchen nachkommen, als Verzicht auf die zukünftige Erhebung der Einrede der Verjährung zu deuten. Dass dies die Klägerin selbst auch so gesehen hat, verdeutlicht ihr im Tatbestand des Landgerichtsurteils referiertes Antwortschreiben vom 21. September 2006, in dem sie die Beklagte ausdrücklich aufforderte, auf die Erhebung der Einrede der Verjährung zu verzichten. Einen derartigen Verzicht hat die Beklagte in der Folgezeit nicht erklärt. [28] III. Nach allem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben; es ist aufzuheben ( 562 Abs. 1 ZPO). Da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, entscheidet der Senat in der Sache selbst ( 563 Abs. 3 ZPO). Auf die Berufung der Beklagten ist das erstinstanzliche Urteil unter Zurückweisung 118 EWeRK 2/2014

4 BGH, Urteil vom , Az. VIII ZR 318/12 Riewe Rechtsprechung der Anschlussberufung der Klägerin abzuändern und die Klage abzuweisen. IV. Anmerkung Der vorliegende Fall macht deutlich, dass sich im Zusammenhang mit dem Kauf und der Installation von PV-Anlagen zahlreiche zivilrechtliche Fragestellungen ergeben können, die es schon bei der Vertragsgestaltung im Vorfeld zu berücksichtigen gilt. 1. Reichweite der BGH-Entscheidung in Bezug auf die Mängelverjährung Gegenstand der BGH-Entscheidung war allein die Abgrenzung zwischen der zwei- ( 438 Abs. 1 Nr. 3) und fünfjährigen ( 438 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) Verjährung der kaufrechtlichen Mängelgewährleistungsansprüche bei Aufdach-Solaranlagen (d.h. die PV-Anlage wird auf ein baulich fertiggestelltes Dach aufmontiert). Der BGH orientiert sich dabei konsequent am Wortlaut der Vorschrift und berücksichtigt mustergültig den zugrundeliegenden Willen des Gesetzgebers. Eine Aufdach- Solaranlage ist demnach nicht von wesentlicher Bedeutung für das Gebäude (Gebäudefunktion), sondern dient dem Betreiber über die zu erzielenden Erlöse (Einspeisevergütung oder Direktvermarktung nach dem EEG) als wirtschaftliche Erlösquelle. Dass in dieser Konstellation ein Mangel an der Aufdach-Solaranlage die Mangelhaftigkeit des Gebäudes selbst verursachen soll, ist in der Tat lebensfremd. Vielmehr erfolgen Montage und Demontage ohne größere Eingriffe in die Bausubstanz des Bestandsgebäudes. Aus sachenrechtlicher Sicht wären solche Anlagen lediglich als Scheinbestandteil ( 95 Abs. 2 BGB) oder Zubehör ( 97 Abs. 1 S. 1 BGB) anzusehen, da sie eben nicht zur Herstellung des Gebäudes (vgl. 94 Abs. 2 BGB) eingefügt worden sind. Für die hier streitgegenständlichen Aufdach-Anlagen dürfte die Anwendbarkeit der zweijährigen Regelverjährung ( 438 Abs. 1 Nr. 3) mithin höchstrichterlich geklärt sein. 2. Verbleibende Rechtsunsicherheit im Bereich der Mängelverjährung Ob die regelmäßige Verjährung für alle Einsatzbereiche und Arten von Solaranlagen gleichermaßen gilt, ist damit allerdings noch nicht gesagt. a) Aufdach-Anlagen in Eigenverbrauchskonstellationen So ist zunächst an solche Aufdach-Anlagen zu denken, die in Verbindung mit einem Stromspeicher eine autarke Eigenversorgung des Gebäudes ermöglichen. Zwar hat der BGH in Rz. 22 seiner Entscheidung ergänzend klargestellt: (...) selbst wenn ein Teil des von der Solaranlage erzeugten Stroms der Energieversorgung der Scheune dienen sollte, würde dies im Streitfall nicht zur Anwendbarkeit der fünfjährigen Verjährung nach 438 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BGB führen. 3 Ob Eigenversorgungsmodelle mit nicht nur teilweiser, sondern vollständiger Energieversorgung eventuell doch von wesentlicher Bedeutung für das Gebäude sein könnten und eine Verwendung darstellten, wird vom BGH nicht eindeutig geklärt. Dafür spricht, dass die PV-Anlage bei einer Eigenversorgung dem Gebäude sein besonderes Gepräge gibt. Der Hauptzweck der Errichtung liegt darin, die Energieversorgung des Gebäudes sicherzustellen. An die Stelle der lediglich wirtschaftlichen Zielrichtung (Einnahmeerzielung) tritt wieder die Gebäudefunktion der Anlage. Hierin liegt der wesentliche Unterschied zu den Aufdach-Anlagen, die ausschließlich oder teilweise in das Netz der öffentlichen Versorgung einspeisen. Folglich indiziert bei Eigenverbrauchskonstellationen die Eigenschaft als wesentlicher Bestandteil des Gebäudes (vgl. 94 Abs. 2 BGB) auch die Bauteil-Eigenschaft i.s.d. 438 Abs. 2 Nr. 2 b BGB. 4 Schließlich sind die sog. Freiflächen-Solaranlagen im wahrsten Wortsinne ins Feld zu führen. Die Panele werden hier unmittelbar auf dem Erdboden aufgestellt. In dieser Fallgruppe stellt sich nicht die Verwendungsfrage, sondern die vorgelagerte Frage, ob die Freiflächen-Solaranlage selbst ein Bauwerk i.s.d. 438 Abs. 1 Nr. 2 a BGB darstellt. Das Bauwerk wird allgemein definiert als eine unbewegliche Sache, die durch Verwendung von Arbeit und Material in Verbindung mit dem Erdboden hergestellt ist. 6 Das OLG Bamberg 7 bewertete die Freiland-Photovoltaikanlage als eine mit dem Erdboden verbundene, unbewegliche Sache und ordb) Gebäudeintegrierte Solaranlagen Weiter ungeklärt ist die Verjährungsfrage beim Kauf von sog. gebäudeintegrierten Solaranlagen (d.h. die Anlage ersetzt Bauteile des Gebäudes und ist nicht lediglich auf das Gebäude aufgesetzt). Die Rechtsprechung hat sich mit diesem Fall noch nicht befasst. Eine einheitliche Handhabung aller Anlagentypen mag man aus Gründen der Rechtssicherheit und der Vermeidung von Abgrenzungsproblemen zwar begrüßenswert finden. 5 Entscheidendes Kriterium wird aber auch hier sein, ob die integrierten Solarpanele für Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind bzw. die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden sind. Als Weichensteller dürfte in dieser Fallgruppe das Merkmal der Wesentlichkeit fungieren. Je stärker die Integration der Solarpanele als lediglich zweckdienlich unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten einzustufen ist und die maßgebliche Gebäudefunktion dadurch in den Hintergrund gerückt wird, desto eher ist die Verwendung für ein Bauwerk abzulehnen. c) Freiflächen-Solaranlagen 3 BGH, Urteil vom , Az.: VIII ZR 318/12, Rz. 22 (juris). 4 So Schneidewindt, REE 4/2013, S. 220 f., der nach dem Verwendungszweck der Aufdach-Anlage (Einspeisung oder Eigenverbrauch) differenziert und im Ergebnis zu unterschiedlichen Verjährungsfristen gelangt. 5 Schnell, BB 2014, S BGHZ 57, 60, vgl. NJW 1971, S. 2219; BT-Drucks. 14/6040 S. 227; Westermann, in: MüKo-BGB (2012), 438, Rn OLG Bamberg, Beschluss vom , Az.: 6 W 38/11. EWeRK 2/

5 Rechtsprechung Riewe BGH, Urteil vom , Az. VIII ZR 318/12 nete sie im Ergebnis als Bauwerk ein. Mit der Unterkonstruktion sei eine hinreichende Verankerung im Erdreich sichergestellt. Die prinzipiell bestehende Möglichkeit, die Anlage ab- und an anderer Stelle wieder aufzubauen, stehe dem nicht entgegen. 8 Bezugnehmend auf die 93, 94 BGB ließe sich der Bauwerksbegriff aber auch dahingehend systematisch auslegen, dass stets eine feste Verbindung mit dem Erdboden erforderlich ist. 9 Technischen Anlagen wären folglich nur dann Bauwerke, soweit sie nicht nur lose und ohne feste Verbindung mit Grund und Boden aufgestellt sind. 10 Angesichts der nicht unerheblichen Windlasten kann in der Praxis regelmäßig von einer festen Verankerung im Boden ausgegangen werden. Für mangelhafte Module von Freiflächen-Solaranalgen dürfte mithin die fünfjährige Verjährungsfrist für Mängelansprüche gemäß 438 Abs. 1 Nr. 2 b BGB gelten. Dies zugrunde gelegt, wäre eine formularmäßige Verkürzung der Verjährungsfrist jedenfalls bei Verwendung gegenüber Verbrauchern gemäß 309 Nr. 8 b ff BGB unwirksam. 11 Im kaufmännischen Verkehr ist zweifelhaft, ob eine Verkürzung der fünfjährigen Verjährungsfrist in AGB von der Rechtsprechung als wirksam angesehen würde. 12 Damit bleibt auch im Bereich der Freiflächen-Anlagen eine höchstrichterliche Klärung mit Spannung abzuwarten. d) Maßgeblichkeit der sachenrechtlichen Betrachtung? Als klärungsbedürftig erscheint das Verhältnis von 438 Abs. 1 Nr. 2 a und b BGB zu den sachenrechtlichen Vorschriften der 94, 95 und 97 BGB. Gesetzessystematisch könnte eine Trennung zwischen Gewährleistungsrecht und Sachenrecht angebracht sein. Auch der Sinn und Zweck der 90 ff. BGB, namentlich die durch die Verbindung von Sachen geschaffenen wirtschaftlichen Werten zu erhalten, kann für die Frage der Verjährung nicht entscheidend sein Abs. 1 Nr. 2 b BGB setzt die Einordnung als wesentlicher Bestandteil gem. 94 Abs. 2 BGB somit nicht zwingend voraus. 14 Nichtsdestotrotz lässt sich eine erhebliche Parallelität zwischen beiden Bereichen ausmachen, die bei der Auslegungsarbeit Berücksichtigung finden muss. So kann eine Solaranlage schwerlich von wesentlicher Bedeutung für das Gebäude i.s.d. 438 Abs. 1 Nr. 2 b BGB sein, wenn sie sachenrechtlich nur Zubehör darstellt und dementsprechend allein dem wirtschaftlichen Zweck des Gebäudes zu dienen bestimmt ist. Die sachenrechtliche Beurteilung entfaltet folglich eine starke Indizwirkung für die Verjährungsfrage. 15 Bedeutung gewinnt die sachenrechtliche Bewertung jedenfalls bei der Vertragspraxis zur Finanzierung von Solar- oder Windkraft-Projekten. Die eigentumsrechtliche Zuordnung 16 ist z.b. für die Wahl des Kreditscherungsmittels entscheidend. Eine Sicherungsübereignung an die Bank kommt beispielsweise nur dann in Betracht, wenn die Anlage überhaupt noch sonderrechtsfähig gemäß der 95 und 97 BGB ist. So sollen Windkraftanlagen, die auf fremden Grundstück errichtet wurden, nach der Rechtsprechung lediglich einen Scheinbestandteil i.s.d. 95 BGB darstellen. 17 Eine Transformatorenstation von 10 t soll ob ihrer Schwere hingegen als wesentlicher Grundstücksbestandteil im Sinne des 94 BGB gelten Grundlegende, richtungsweisende Abgrenzungsfrage: Werk- oder Kaufvertrag? Neben der Verjährungsfrage stellt sich jedoch die noch viel grundlegendere Abgrenzungsfrage zwischen der Anwendbarkeit kaufrechtlichen oder werkvertraglichen Gewährleistungsrechts. Die rechtliche Einordnung des Vertrages über den Erwerb und die Installation von PV-Anlagen ist für die Marktteilnehmer von großer Bedeutung, weil die Vertragsart über das anzuwendende Regelungsregime entscheidet 433 ff. oder 631 ff. BGB. 19 Die jeweiligen Folgen sind nicht zu unterschätzen. Sind die Anlagenkäufer als Verbraucher ( 13 BGB) einzuordnen bei Hausdachanlagen ist das der Regelfall so finden die speziell verbraucherschützenden Vorgaben der 474 ff. und des 434 Abs. 2 S. 1 BGB nur bei Kauf- oder Werklieferverträgen, 20 nicht jedoch bei Werkverträgen Anwendung. Demgegenüber kann die oft genutzte VOB/B als eine spezielle Form der AGB für Bauverträge nur bei Werkverträgen wirksam einbezogen werden. 21 Im der vorliegenden BGH-Entscheidung konnte eine Abgrenzung dahinstehen, weil Vertragsgegenstand nur die Lieferung der Anlagenteile war und keinerlei werkvertragliche Elemente vereinbart worden waren. Auch eine saubere Trennung zwischen Lieferung der Anlagenteile (Kaufvertrag) und Bauleistung (Werkvertrag) durch unterschiedliche Anbieter führt zu zwei getrennten Verträgen und vermeidet Probleme hinsichtlich der zivilrechtlichen Einordnung. In der Praxis, wo PV- Anlagen zunehmend als intelligente Komplettlösung mit Stromspeicher inklusive Montage, Anschluss, und Inbetriebnahme von einem Anbieter erworben werden, vermischen sich jedoch kauf- und werkvertragliche Elemente. Bislang ist die rechtliche Einordnung solcher gemischter Verträge bei PV- 8 Vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom , Az.: 6 W 38/11, Rz. 8 und 9 (juris) m.w.n. 9 Vgl. Ayad/Schnell, BB 2012, S Haas, Das neue Schuldrecht, Kap. 5 Rn. 316; Weidenkaff, in: Palandt, 438 BGB, Rn Bock, jurispr-privbaur 11/2012 Anm Die Verkürzungsmöglichkeit verneinend: LG Hannover 2. Zivilkammer vom , Az.: 2 O 302/07; sich für abweichende Vereinbarungen aussprechend: Westermann in: MüKo-BGB (2012), 438 Rn. 19, BGH NJW-RR 1990, S. 787 (788). 14 Westermann, in: MüKo-BGB (2012), 438, Rn So Schneidewindt, REE 4/2013, S Vgl. u.a. Schweizer, WuM 2006, S. 415 ff.; Peters, WM 2007, S ff.; Fedke, WM 2011, S ff. und Reese/Hampel, RdE 2009, S. 170 ff. 17 LG Kiel, Urteil vom 23. Dezember 2008, Az.: 16 O 213/05 (juris); Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 26. August 2005, Az.: 14 U 9/05 (juris). Etwas anderes soll jedoch gelten, wenn bei der Errichtung vereinbart wurde, dass der Grundstückseigentümer die Anlage nach Vertragsende übernehmen kann, vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 21. September 2006, Az.: 5 U 738/06 (juris). 18 Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 21. Mai 2013, Az.: 3 U 77/12 (juris). 19 Vgl. hierzu umfassend Schneidewindt, NJW 2013, S Beachte 651 BGB und die Anwendbarkeit der kaufrechtlichen Vorschriften. 21 Schneidewindt, ER 1/2013, S. 60; Ders., REE 4/2013, S EWeRK 2/2014

6 Neues Widerrufsrecht für Strom-, Gas-, Wasser- und Wärmelieferverträge ab 13. Juni 2014 Modest Energiepolitik Anlagen noch nicht höchstrichterlich entschieden worden. 22 Die Zivilrechtsdogmatik bedient sich bei der Auslegung sog. Typengemischter Verträge der Schwerpunktheorie. Zentral für die rechtliche Zuweisung ist mithin die Frage, ob der Schwerpunkt der Leistung auf der Lieferung oder aber der Bauleistung liegt. 22 Schneidewindt, NJW 2013, S f. Neues Widerrufsrecht für Strom-, Gas-, Wasser- und Wärmelieferverträge ab 13. Juni 2014 Cordula Modest* Am 13. Juni 2014 tritt das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung in Kraft. Es wurde am 13. Juni 2013 vom Bundestag verabschiedet am 27. September 2014 im Bundesgesetzblatt verkündet. 1 Durch das Gesetz wird die Richtlinie über die Rechte der Verbraucher vom 25. Oktober 2011 (2011/83/EU) 2 umgesetzt. Das neue Gesetz führt zu einer umfassenden Reform des Verbraucherrechts im BGB, insbesondere der 312 ff. und 355 ff. BGB. Erstmals wird auch ein ausdrückliches Widerrufsrecht für Strom-, Gas-, Wasser- und Wärmelieferungsverträge geregelt. I. Bisherige Rechtslage Bis zur Verabschiedung der neuen Verbraucherrechterichtlinie nahmen weder das europäische noch das nationale Recht bei der Regelung der Widerrufsrechte von Verbrauchern explizit Bezug zu Energie-, Wasser- oder Wärmelieferungsverträgen. Dies bedeutet aber nicht, dass Kunden von Lieferverträgen mit EVU nach der (noch) geltenden Rechtslage unter keinen Umständen ein Widerrufsrecht zusteht. Die Anwendbarkeit der 312 ff. BGB, die Rechte der Verbraucher bei Vertragsschlüssen über besondere Vertriebsformen regeln, auf Verträge über die Lieferung von Strom, Gas, Wasser und Wärme, ist allerdings umstritten. Die für den Verbraucher relevantesten Vorschriften befinden sich in 312 BGB (Haustürgeschäfte) und 312 b und 312 d BGB (Fernabsatzverträge). 312 BGB bestimmt, dass dem Verbraucher immer dann ein Widerrufsrecht (gemäß 355 BGB) zusteht, wenn er mit einem Unternehmer einen Vertrag geschlossen hat, der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat und der Verbraucher zu diesem Abschluss entweder durch mündliche Verhandlung an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung (Abs. 1 Nr. 1), anlässlich einer vom Unternehmer oder von einem Dritten zumindest auch im Interesse des Unternehmers durchgeführten Freizeitveranstaltung (Nr. 2), oder im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrsmittel, bestimmt worden ist. Der sachliche Anwendungsbereich dieser Norm ist für Energie-, Wasser und Wärmelie- ferverträge unproblematisch eröffnet, da diese Verträge über eine entgeltliche Leistung darstellen. Bei der Leistung kann es sich um jede Art der Sach- oder Dienstleistung handeln, für die ein Entgelt geschuldet ist. 3 Dass der Gesetzgeber die leitungsgebundene Energieversorgung nicht aus dem Anwendungsbereich der Haustürgeschäfte herausnehmen wollte, ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien für die ursprüngliche Einführung eines Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften. 4 Auf die Frage ob es sich bei der Lieferung von Strom, Gas, Wasser und Wärme jeweils um eine Sachleistung oder eine Dienstleistung handelt, kommt es für die Anwendbarkeit des 312 BGB also nicht an. Ob den Kunden von Strom-, Gas-, Wasser- und Wärmelieferungsverträgen ein Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen gemäß 312 b und 312 d BGB zusteht, ist in der Literatur umstritten. Da die Mehrzahl dieser Verträge per Fernabsatz geschlossen wird, ist die Frage für die Praxis außerordentlich wichtig. 312 b Abs. 1 S. 1 BGB definiert Fernabsatzverträge als Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, ( ), die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, ( ). Strittig ist zunächst, ob Strom-, Gas-, und Wasserlieferungsverträge unter den Warenlieferungsbergriff zu subsumieren sind, oder ob es sich um die Erbringung einer Dienstleistung handelt. Nach einer Ansicht liegen nur dann Kaufverträge über Waren vor, wenn diese durch die Fassung in ein Behältnis, einen Energieträger oder Ähnliches, im Raum abgrenzbar sind oder als feste Quantität veräußert werden. 5 Eine Dienstleistung soll dagegen bei Versorgungsverträgen deshalb vorliegen, weil in der Bereitstellung als solcher eine * Wiss. Mit. am EWeRK. 1 Bundesgesetzblatt 2013, Teil I., S ff. 2 Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober Masuch, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6.Aufl. 2012, 312 BGB, Rn BT-Drucks. 10/4210, S. 10: Es wurde sich dort bewusst dagegen entschieden, Verträge über die Begründung von Leitungsführungsrechten für die öffentliche Versorgung mit Wasser, Energie und Wärme aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes auszuschließen. 5 Wendehorst, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6.Aufl. 2012, 312 b BGB, Rn. 37. EWeRK 2/

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