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1 Mitgliedertag von KSA und OKV EEG-Anlagen Spielräume, Chancen und Risiken für Kommunen Rechtsanwalt Dr. Dominik Greinacher Fachanwalt für Verwaltungsrecht Cottbus, 2. Juli 2014 Folie 1

2 Gliederung 1. EEG - Überblick über das System 2. Kommunale Rahmenbedingungen 3. Kommune als Betreiber Folie 2

3 Gliederung 1. EEG - Überblick über das System 2. Kommunale Rahmenbedingungen 3. Kommune als Betreiber Folie 3

4 Überblick» Erneuerbare Energien nach dem EEG Erzeugung von Strom aus Wind Solarenergie (PV Photovoltaik) Wasser Biomasse Biogas und ähnlichen Gasen Gas aus Vergärung von Biomasse Deponiegas Klärgas Grubengas Erneuerbarer Energie gleichgestellt Geothermie» Erzeugung in Deutschland (einschließlich AWZ) Folie 4

5 Das Erneuerbare-Energien-Gesetz» Aktuell: EEG 2012 (seit 1. Januar 2012)» Novellierung durch Gesetzesbeschluss am 27. Juni 2014 EEEG 2014: ab 1. August 2014» Vorgängergesetze: EEG 2009 (bis 31. Dezember 2011) EEG 2004 (bis 31. Dezember 2008) EEG 2000 (bis 31. Juli 2004) Jeweils sehr komplizierte Übergangsvorschriften Ursprünglich: Stromeinspeisungsgesetz 1991 Folie 5

6 Regelungssystem» Vorrangiger Anschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien» Vorrangige Abnahme, Übertragung, Verteilung und Vergütung zu festen Preisen dieses Stroms» Künftig: Direktvermarktung, Ausschreibung» Bundesweiter Ausgleich des vergüteten Stroms Umlagesystem, jeder Letztverbraucher zahlt grds. gleich viel pro kwh, derzeit 6,24 ct/kw/h» Übergeordnetes Ziel: Nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung, Klimaschutz Folie 6

7 Kardinalspflichten der Netzbetreiber» Unverzüglich vorrangiger Anschluss an ihr Netz» Unverzüglich vorrangige Abnahme, Übertragung und Verteilung des gesamten angebotenen EE-Stroms» Vergütung des abgenommenen Stroms entsprechend der besonderen Vergütungsvorschriften» Netzbetreiber = Betreiber von Netzen aller Spannungsebenen für die allgemeine Versorgung Folie 7

8 Gesetzliches Schuldverhältnis» Netzbetreiber dürfen Erfüllung ihrer Verpflichtungen nicht von Abschluss eines Vertrages abhängig machen» Von den gesetzlichen Vorschriften darf grundsätzlich weder zu Lasten des Anlagenbetreibers noch zu Lasten des Netzbetreibers abgewichen werden» Neu: Fernsteuerbarkeit in Abhängigkeit von der Netzsituation Reduzierung der Einspeisung auf Verlangen Netzbetreiber Für Anlagen > 100 kw Folie 8

9 Gliederung 1. EEG - Überblick über das System 2. Kommunale Rahmenbedingungen 3. Kommune als Betreiber Folie 9

10 Kommunale Steuerungsmöglichkeiten» Kommunale Rahmenbedingungen Hoheitlich (ermöglichen)./. privatrechtlich (selbst betreiben)» Hoheitliche Möglichkeiten Vor allem durch Planungsrecht Für PV-Anlagen im EEG geregelt Für Windkraftanlagen im BauGB geregelt Jeweils über die kommunale Planungshoheit PV-Anlage: Voraussetzungen für die Vergütungspflichten Änderungen von Version zu Version EEG 2004, EEG 2009, EEG 2012, EEG 2014 Folie 10

11 PV-Anlagen» PV-Anlagen Planungsrechtliche Voraussetzungen PV-Anlage: Voraussetzungen für die Vergütungspflichten Sehr komplex Änderungen von Version zu Version EEG 2004, EEG 2009, EEG 2012; EEG 2014 Regelungen für Freiflächen-PV-Anlagen mit besonderen planungsrechtlichen Anforderungen Gebäude-PV-Anlagen ohne PV-spezifische planungsrechtliche Anforderungen Folie 11

12 Freiflächen-PV-Anlagen (1)» Freiflächen-PV-Anlagen - alternative Anforderungen Nach B-Plan zulässig Großer (maßgeblicher) Einfluss der Kommune Jede Art von B-Plan Qualifizierter B-Plan Vorhabenbezogener B-Plan Einfacher B-Plan Auf baulichen Anlagen ( Gebäude) sowie daneben An planfestgestellten Anlagen (Fernstraßen, Schienenwege, Flughäfen, Kanäle etc.) Wenig Einfluss der Kommune Folie 12

13 Freiflächen-PV-Anlagen (2)» Anforderungen an B-Plan zeitlich gestaffelt: B-Pläne vor 1. September 2003: generelle Zulässigkeit reicht aus, oder B-Pläne vor 1. Januar 2010: GE / GI-Gebiete nach BauNVO, oder B-Plan nach dem 1. September 2003 Wenn B-Plan auch zum Zwecke der Errichtung von PV- Anlagen erstellt wurde und Für 110 m-streifen längs von Autobahnen / Schienenwege Folie 13

14 Freiflächen-PV-Anlagen (3)» Versiegelte Flächen/Konversionsflächen Höhere Vergütung für Flächen-PV-Anlagen auf Zum Zeitpunkt des B-Plan-Beschlusses versiegelte Flächen Konversionsflächen Industriebrachen Alte Verkehrsanlagen Militärflächen Ehemalige Flächen für Wohnungsbau Tagebauflächen Es sei denn: Naturschutzgebiet, Naturpark Folie 14

15 Freiflächen-PV-Anlagen (4) Weitere Voraussetzungen Konversionsflächen B-Planbeschluss nach dem 1. September 2003 B-Plan auch zur Ermöglichung von PV-Anlagen (sollte in der Begründung der textlichen Festsetzungen enthalten sein) Nicht mehr enthalten: Grünflächen, die vor Aufstellungsbeschluss drei Jahre als Acker genutzt wurden Künftig: Ausschreibung von Freiflächen-PV Bezieht sich auf den Vergütungssatz Nach einer noch zu erlassenden Rechtsverordnung Folie 15

16 Gebäude-PV-Anlagen (1)» Gebäude-PV-Anlagen erhalten eine höhere Vergütung als Freiflächen-PV-Anlagen» Voraussetzungen PV-Anlagen, an oder auf einem Gebäude einer Lärmschutzwand Gebäude: Selbständig nutzbar überdeckte bauliche Anlage die von Menschen betreten werden können und dem Schutz von Menschen, Tieren, Sachen dienen keine Unterbauung von Freiflächen-Modulen Folie 16

17 Gebäude-PV-Anlagen (2)» Keine gesonderten planungsrechtlichen Voraussetzungen» Möglicherweise: Spezielle Satzungsregelungen denkbar Marburger Solarsatzung siehe unten Folie 17

18 Windkraft-Anlagen (1)» Windkraft-Anlagen Zulässig als privilegierte Vorhaben im Außenbereich, 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB Kommunale Steuerungsmöglichkeit: 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB durch Flächennutzungsplan (FNP) Stellt ein FNP Flächen für Windkraftnutzung dar, ist Windkraftnutzung an anderer Stelle gesperrt (B-Plan - gleiche Wirkung des FNP) Jedoch: Keine Verhinderungsplanung es muss ausreichend Raum für Windkraft dargestellt werden Folie 18

19 Windkraft-Anlagen (2)» Sicherungsmöglichkeit noch nicht abgeschlossener Planung Zurückstellung nach 15 BauGB Voraussetzung: Aufstellungsbeschluss FNP Frist: 6 Monate nach Kenntnis von Vorhaben Unabhängig von der Art des Genehmigungsverfahren für die Windkraftanlage (BImSchG/Baurecht) Folie 19

20 Weitere kommunale Steuerungsmöglichkeiten» Klimasatzung (Marburger Solarsatzung) Landesrechtliche Ermächtigungsgrundlage Gemeindeordnung Bauordnung Rechtlich komplexe Anforderung Fraglich, ob neben EEG, EEWärmeG, CO 2 -Emissionshandel noch auf lokaler Ebene zulässig» Möglicher Schadenersatz bei späterer Unwirksamkeit Folie 20

21 Gliederung 1. EEG - Überblick über das System 2. Kommunale Rahmenbedingungen 3. Kommune als Betreiber Folie 21

22 Kommunen als Betreiber (1)» Kommunen als Betreiber Kommunale Bürgerwindparks Ansonsten: vor allem PV-Anlagen Auf kommunalen Gebäuden Behördengebäude Schulen, Sport- Schwimmhallen Kommunaler Wohnungsbestand In Eigenregie oder durch Verpachtung von Dachflächen Künftig: Eigenvermarktung, damit größere marktwirtschaftliche Einflüsse Folie 22

23 Kommunen als Betreiber (2)» Kommunale Bürgerwindparks Betreibergesellschaften mit Kommune und Einwohnern als Gesellschaften (GmbH & Co. KG) Planen, errichten und betreiben Windpark auf dem Gemeindegebiet Kommune unterstützt durch bauplanungsrechtliche Ausweisung das Vorhaben Vorhabenbezogener B-Plan Sondergebietsfestsetzung kommunaler Bürgerwindpark Ggf. Ausnutzung des Vorkaufsrechts, 25 BauGB Folie 23

24 Kommunen als Betreiber (3)» Bewertung: Bauplanungsrechtlich kritisch, weil Sicherung der Betreiberstellung angestrebt kein Bodenrecht Gemeindewirtschaftsrecht Schrankentrias Öffentlicher Zweck Angemessenheit Subsidiarität Insgesamt weniger kritisch, Einzelfallbetrachtung Folie 24

25 Kommunen als Betreiber (4) Finanzielle Förderung nach EEG 2012 Einspeisevergütung 16 ff. EEG 2012 Optionale Direktvermarktung 33a ff. EEG 2012 Marktprämie Grünstromprivileg Sonstige Direktvermarktung Folie 25

26 Kommunen als Betreiber (5) Finanzielle Förderung EEG 2014-Neuanlagen Veräußerungsformen Finanzielle Förderung Marktprämie Einspeisevergütung für kleine Anlagen Einspeisevergütung in Ausnahmefällen Sonstige Direktvermarktung Folie 26

27 Kommunen als Betreiber (6) Finanzielle Förderung EEG 2012-Bestandsanlagen Optionale Einspeisevergütung nach E-EEG 2014/EEG 2012 Direktvermarktung nach E-EEG 2014 Marktprämie Sonstige Direktvermarktung Folie 27

28 Kommunen als Betreiber (7)» Kosten für Netzverknüpfung 30 kw: Grundstücksanschluss wenn vorhanden > 30 kw: nächstgelegener Netzverknüpfungspunkt (Luftlinie) Kosten Anschluss (bis Netzverknüpfungspunkt): Anlagenbetreiber Netzausbau: Netzbetreiber» Chance: Eigenverbrauch bei PV-Anlagen Früher: vergütet bei Anlagen 500 kw < 16,38 ct/kwh hinzuzurechnen: Einsparung für Strombeschaffung Heute: Keine Beteiligung bei Anlagen bis 10 kw und bis zu 10 MWh, ansonsten grds. anteilig Folie 28

29 Kommunen als Betreiber (8)» Risiko: Abnahmestruktur in der Zukunft Direktvermarktung von > 10 % Monatliche Degression Leistungsschwellen: Zusammenfassung mehrerer Anlagen» Vergütungsanspruch In voller Höhe nur nach Meldung an BNetzA Bei Anlagen > 100 kw: Ferngesteuerte Reduzierung Einspeiseleistung, Abruf der Ist-Einspeisung Folie 29

30 Kommunen als Betreiber (9)» Geothermie Tatsächlich interessant wegen Grundlastfähigkeit bei der Stromerzeugung Wärmeauskopplung (Fernwärmenutzung) Große Zuverlässigkeit des Energiedargebots Rechtlich erforderlich: Gewinnungsrecht nach Bergrecht (Bewilligung / Bergwerkseigentum) keine besonderen Planungsrechtlichen Hürden / kommunalen Einflussmöglichkeiten Wirtschaftliches Risiko: Fündigkeit (teure Bohrung vor der Hacke ist s duster ) Bergschäden (Landau, Basel: Erdbeben, Stauffen: Hebungen) Geringe Betriebserfahrung Lebensdauer der Anlagen Folie 30

31 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit SCHOLTKA & PARTNER Partnerschaft von Rechtsanwälten mbb Rechtsanwalt Dr. Dominik Greinacher Fachanwalt für Verwaltungsrecht Meinekestraße 4 D Berlin Tel: (49) Fax: (49) Internet: greinacher@scholtka-partner.de Folie 31

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