9. Abschnitt Ehescheidung II
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- Hertha Dunkle
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1 9. Abschnitt Ehescheidung II 1. Überblick 2. Nachwirkungen a) Ehename b) Elterliche Sorge Oelkers, Gründe für die Sorgerechtsübertragung auf einen Elternteil, FPR 1999, ; ders., Das neue Sorgerecht in der familienrechtlichen Praxis, FuR 1999, ; Schwab, Elterliche Sorge bei Trennung der Eltern, FamRZ 1998, ; Huber, Die elterliche Sorge zwischen Veränderung und Kontinuität, FamRZ 1999, ; Hinz, Die gemeinsame Sorge, Sorgerechtsentscheidungen und ergänzende Normen nach dem neuen Recht, FPR 1998, 76 80; Winkler v. Mohrenfels, Die gemeinsame elterliche Sorge im Spannungsfeld zwischen Kindeswohl und Elternrecht, Ksiega Pamiatkowa Ku Czci Profesora Leopolda Steckiego [Festschrift für Leopold Stecki], Torún 1997, S Die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge ist nur möglich, wenn eine entsprechende Kooperationsbereitschaft zwischen den Eltern besteht. Diese kann man ihnen nicht aufzwingen, denn dies müsste zu Streitigkeiten führen, was nicht im Interese der Kinder läge. Andererseits wird man nicht schon bei jeder kleinen Unstimmigkeit einem Antrag auf Übertragung der Alleinsorge stattgeben können: vielmehr sind die Eltern verpflichtet, die Möglichkeiten gemeinschaftlicher elterlicher Sorge sorgfältig zu prüfen und auszuloten (ausführlich dazu OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 627 und 1999, 40; siehe ferner BGH FamRZ 1999, 1646 = NJW 2000, 203 und dazu Born FamRZ 2000, 396, Sittig/Störr FuR 2000, 199 und Haase FamRZ 2000, 1003). c) Recht zum persönlichen Umgang mit dem Kind d) Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern e) Güterrechtliche Auseinandersetzung f) Verteilung von Ehewohnung und Hausrat Vomberg, Begriff der Hausratsgegenstände isd 1361a BGB, 1, 8 ff. HausratsVO, FPR 2000, 67; Brudermüller, Die Hausratsteilung bei Getrenntleben und nach Aufhebung der Ehe, FPR 2000, 73-77; Gießler, Der Hausrat bei Trennung und Scheidung, FPR 2000, 77-84; Reinicke, Rechtsprechungstendenzen zur Hausratsteilung bei Trennung, Scheidung und Aufhebung der Ehe, FPR 2000, ; Blank, Zuweisung der Ehewohnung nach der HausrVO, FPR 1997, ; Oenning, Die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung bei Getrenntleben und nach Rechtskraft der Scheidung, FPR 1997, ; Klein, Rechtsverhältnisse an Ehewohnung und Hausrat, FuR 1997, 39 43, 73 80, , , , , Hausrat sind bewegliche Sachen, die nach den Vermögens- und Lebensverhältnissen der E- hegatten für die Wohnung, die Hauswirtschaft und das Zusammenleben der Ehegatten bestimmt sind (BGHZ 89, 137, 145).
2 Ehegattenunterhalt Heß, Nachehelicher Unterhalt zwischen Vertragsfreiheit und sozialrechtlichem Allgemeinvorbehalt, FamRZ 1996, ; Föschl, Die Familiensachen Kindes- und Ehegattenunterhalt, JuS 1993, a) Voraussetzungen des nachehelichen Unterhaltsanspruchs BVerfG FamRZ 1993, 171 f.: Die gesetzliche Ausgestaltung des Aufstockungsunterhalts, die ungeachtet des Grundsatzes der Eigenverantwortung der Ehegatten einen Unterhaltsanspruch für bestimmte Bedürfnislagen vorsieht, ist Ausdruck der auch nach Scheidung der Ehe fortwährenden Mitverantwortung der Eheleute, die durch Art. 6 I GG geschützt wird und der auch die in 1578 I 1 BGB enthaltene Regelung Rechnung trägt, wonach sich das Maß des Unterhalts an den ehelichen Verhältnissen ausrichtet. Ein Unterhaltsanspruch kommt in Betracht, wenn eine angemessene Erwerbstätigkeit aus bestimmten Gründen nicht ausgeübt werden kann: 1. Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ( 1570) Sonderfall: Ehefrau gebiert nach der Scheidung ein nichteheliches Kind, dessen Vaterschaft ihr früherer Ehemann anerkannt hat: Unterhaltsanspruch nicht nach 1570, sondern nach 1615l BGB (BGH NJW 1998, 1065 = FamRZ 1998, 426 = JuS 1998, 559). 2. Alter ( 1571). Bsp.: OLG Schleswig FamRZ 2000, 825: Knapp 59-jährige Ehefrau, die nach 29 Ehejahren geschieden wird und arbeitslos ist, hat Anspruch gemäß Krankheit oder Gebrechlichkeit ( 1572); auch vor der Ehe bereits vorhandene Krankheiten; solche führen, auch wenn sie unerkannt blieben, nicht zum Ausschluss des nachehelichen Unterhaltsanspruchs (BGH FamRZ 1994, 566). Kein Unterhaltsanspruch für Krankheiten, die nicht in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Scheidung stehen, sondern wesentlich später auftreten (OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 233 = NJW-RR 1999, 1599). Vgl. auch BGH NJW 21001, Fehlende Möglichkeit, nach der Scheidung eine angemessene Erwerbstätigkeit (Definition in 1574 III, Kriterien: Ausbildung, Fähigkeiten, Lebensalter, Gesundheitszustand und eheliche Lebensverhältnisse) zu finden ( 1573 Abs. 1) oder beizubehalten (Abs. 4); reichen die erzielten Einkünfte nicht aus, gibt es Aufstockungsunterhalt nach Abs. 2. In allen Fällen des 1573 BGB kann der Unterhaltsanspruch aus Billigkeitsgründen zeitlich befristet werden ( 1573 V). 5. Durch die Ehe bedingte nicht ausreichende Schul- oder Berufsausbildung, 1574 (sog. Ausbildungsunterhalt).
3 In besonderen Fällen, in denen eine Versagung von Unterhalt sich als grob unbillig darstellen würde, 1576 (sog. Billigkeitsunterhalt). b) Umfang des Anspruchs Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen, 1578 I S. 1, das sind diejenigen Lebensverhältnisse, die die Ehe geprägt haben. Abzustellen ist deshalb auf den Zeitpunkt der Scheidung, da die Ehe bis zur Rechtskraft des Urteils besteht (BGH NJW-RR 1988, 2). Zur Anwendung der sog. Differenzmethode für den Fall, dass ein Ehegatte erst nach der Scheidung eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, vgl. BGHZ 148, 105 = NJW 2001, 2254 = FamRZ 2001, 986; BVerfG NJW 2002, 1185 = FamRZ 2002, 527. c) Ausschluss des Unterhaltsanspruchs (1) Grobe Unbilligkeit, Kurze Ehedauer, Nr. 1 (BVerfG NJW 1989, S. 2807; BGH NJW 1981, S. 754 i.d.r. bei einer Ehedauer bis zu 2 Jahren); nach hm. sind Ehen bis zu 2 Jahren stets, über 4 Jahre idr. nicht von kurzer Dauer, bei Ehen um 3 Jahre gibt es keine Regel. Bsp. für Annahme kurzer Ehedauer bei knapp dreijähriger Ehe: AmtsG Fürth , FamRZ 1995, 1156 (weil kein Partner nachteilige Lebensdispositionen getroffen hatte). Maßgeblich sind das Maß der Verflechtung der beiderseitigen Lebensdispositionen und der Grad der wirtschaftlichen Abhängigkeit des unterhaltsbedürftigen Ehegatten von dem anderen. Bei hoher wirtschaftlicher Abhängigkeit kann u.u. auch eine knapp 5-jährige Ehe noch von kurzer Dauer sein, BGH NJW 1999, 1630, Verbrechen oder schweres vorsätzliches Vergehen des Berechtigten gegen den Verpflichteten oder einen seiner Angehörigen, Nr. 2; dazu gehört ein versuchter Prozessbetrug durch substantiiertes Leugnen eigener Einkünfte, OLG Zweibrücken , FamRZ 1996, 220; OLG Schleswig , ebd. 221, bestätigt durch BGH , FamRZ 1997, 483 = JuS 1997, Mutwillige Herbeiführung der Bedürftigkeit, Nr. 3 (OLG Hamm FamRZ 1979, 239); - Zu Nr. 4 vgl. die beiden bei Nr. 2 zitierten OLG-Entscheidungen - Nr. 6 u.a.: Aufnahme einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft aus der Ehe heraus d.h. sie wird während der Ehe begründet und besteht nach Scheidung fort (Abwendung von der Ehe), [betrifft insbes. den Trennungsunterhalt], Bsp.: OLG Ffm FamRZ 1994, 169; OLG Celle FamRZ 1999, 508. Nicht dagegen wenn sie nach der Scheidung begründet wird, da dann keine Verpflichtung zur ehelichen Treue mehr besteht (BGH NJW 1983, 1548). [In diesem Fall aber ggf. Anrechnung fiktiver Unterhalts-
4 leistungen durch den Partner]. Verfehlt me. die Entscheidung OLG Düsseldorf FamRZ 1997, 1159 zur Verzeihung: wenn der Verpflichtete trotz Kenntnis der ne. Partnerschaft zahlt, schafft er dadurch keinen eigenen Anspruchsgrund, die Unterhaltsverpflichtung bleibt unbillig. Ehefrau hat zwei Jahre lang ein intimes Verhältnis zu einem Freund der Familie (OLG Koblenz FamRZ 2000, 290). Planmäßige Vereitelung des Umgangsrechts mit ehelichen Kindern (durch Umzug und Verschweigen der neuen Adresse), OLG München , FamRZ 1997, Telefonsex ohne Wissen des Ehemannes, der zudem bei den Kolleginnen "für dumm verkauft" wird (bei Trennungsunterhalt): OLG Karlsruhe NJW 1995, 2796 (völliger Unterhaltsausschluss). - Nr. 7 zb.: Intimes Verhältnis des Unterhaltsberechtigten zu einem anderen Partner, wenn besondere Umstände hinzutreten, so dass das Erscheinungsbild der Verbindung in der Öffentlichkeit dazu führt, dass die Fortdauer der Unterhaltsbelastung unzumutbar wird. Negatives Bsp. dazu (Ausschluss verneint): OLG Karlsruhe FamRZ 1994, 174. Der BGH (FamRZ 1997, 671, 672) hat zuletzt offengelassen, ob an dem Kriterium des Erscheinungsbildes in der Öffentlichkeit festzuhalten ist. In der Regel ist eine Dauer von zwei bis drei Jahren erforderlich, um eine verfestigte Gemeinschaft annehmen zu können, die gleichsam an die Stelle der Ehe getreten ist (BGH ebd.). Fall 27 (BGH NJW 2002, 217): Klumpe verpflichtet sich 1992 in einer außergerichtlichen Scheidungsvereinbarung, seiner Ehefrau Ramona einen monatlichen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 950,00 DM zu zahlen. Am wird die Ehe geschieden. Ramona unterhält seit 1994 eine Beziehung zu Schwonbeck. Die beiden verbringen dreimal im Monat die Wochenenden miteinander und fahren regelmäßig gemeinsam in den Urlaub. Schwonbeck verbringt auch das Weihnachtsfest mit Ramona und wird zu allen Familienfesten eingeladen. Um sich ihre Unabhängigkeit zu bewahren, verbringen beide die übrigen Tage getrennt voneinander. Klumpe klagt auf Herabsetzung des Unterhaltsbetrages auf Null. Mit Aussicht auf Erfolg? (2) Mangelnde Leistungsfähigkeit des Verpflichteten (3) Unterhaltsverzicht, 1585 c Grundsätzlich zulässig. Später eintretende Umstände können eine Korrektur gem. 242 begründen (BGH NJW 1991, S. 913 f.). Der Verzicht darf nicht zu Lasten der Allgemeinheit gehen, sonst: 138 BGB! Bsp.: OLG Köln FamRZ d) Erlöschen des Unterhaltsanspruchs e) Übergangsrecht in den neuen Bundesländern
5 Aus der Rspr.: BGH , BGHZ 128, 320 = FamRZ 1995, 544 gegen OLG Dresden , OLG-NL 1994, 89 m. Anm. Winkler v. Mohrenfels.; s.a. Leipold JZ 1995, Versorgungsausgleich Kohleiss/Kohleiss-Rottmann, Versorgungsausgleich und soziale Sicherung insbesondere der geschiedenen Frau, FamRZ 1995, ; Graba, Einführung in den Versorgungsausgleich, JuS 1990, a) Grundgedanke Durch den Versorgungsausgleich soll derjenige Ehegatte, der nach der vereinbarten Arbeitsteilung die überwiegende Verantwortung für den Haushalt sowie die Pflege und Erziehung der Kinder übernommen hat und demzufolge keine eigenen bzw. nur geringe Rentenanwartschaften erwerben konnte, einen Ausgleich erhalten (BVerfGE 89, 48 = FamRZ 1993, 1173 = NJW 1993, S. 2993). b) Öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich Der Ausgleich erfolgt - wenn es sich um öffentlich-rechtliche Rentenanwartschaften handelt - entweder durch Splitting oder durch Quasi-Splitting: Splitting, 1587b Abs. 1, falls beide Ehegatten Anwarschaften bei der gesetzlichen Rentenversicherung haben: Übertragung von Rentenanwartschaften vom Versicherungskonto des Verpflichteten auf das Versicherungskonto des Berechtigten Quasi-Splitting, 1587b Abs. 2, falls der ausgleichspflichtige Ehegatte Versorgungsanwartschaften (Beamtenpension) erworben hat: Neubegründung von Rentenanwartschaften für den Berechtigten Realteilung, 1 Abs. 2 VAHRG, falls andere als die vorgenannten Anrechte auszugleichen sind und dort eine Teilung vorgesehen ist; Quasi-Splitting, 1 Abs. 3 VAHRG, falls die auszugleichende Anwartschaft gegenüber einem öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger besteht und eine Realteilung nicht vorgesehen ist Ausgleich in anderer Weise, 1587b Abs. 4 BGB, 3b VAHRG, falls die vorgenannten Möglichkeiten zu unwirtschaftlichen Ergebnissen führen oder noch Anrechte verbleiben. c) Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich
6 d) Ausschluss des Versorgungsausgleichs Anders als beim nachehelichen Unterhalt ( 1579 I Nr. 4 BGB) geht es beim Zugewinnausgleich und beim Versorgungsausgleich um gemeinsam erwirtschaftetes Vermögen. Deshalb sind an die Feststellung der groben Unbilligkeit sehr viel höhere Anforderungen zu stellen als im Unterhaltsrecht. Ein Ausschluss oder eine Herabsetzung kommen immer dann in Betracht, wenn der Versorgungsausgleich sein Ziel, zu einer ausgewogenen sozialen Sicherheit der Ehegatten für den Fall des Alters oder der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit beizutragen, nicht erreichen, sondern im Gegenteil zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zu Lasten des Ausgleichspflichtigen führen würde. Fall 26: Markus heiratet die 22 Jahre jüngere Frieda. Nach der Geburt des Sohnes Kurt gibt Frieda auf Markus' Wunsch ihre Berufstätigkeit auf und widmet sich allein dem Haushalt und der Erziehung des Kindes. Drei Jahre später stellt Markus Scheidungsantrag. Er bezieht zu diesem Zeitpunkt bereits Altersrente, während Frieda monatlich DM verdient. Das Familiengericht gibt dem Scheidungsantrag statt und überträgt auf Friedas Rentenkonto Anwartschaften in Höhe von 301,71 DM. Hiergegen wendet sich Markus mit der Berufung. Mit Aussicht auf Erfolg? Ein Beispiel für Unbilligkeit aufgrund ehelichen Fehlverhaltens ohne wirtschaftlichen Bezug gibt OLG Bamberg FamRZ 1998, 1369 = NJW 1998, Das Führen einer langjährigen intimen außerehelichen Beziehung reicht nach BVerfG FamRZ 2003, 1173 nicht aus. e) Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich f) Übergangsrecht für die neuen Bundesländer
DIPL.-JUR. (UNIV.) KATHARINA DEKKER
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