Kapitel 4 Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design (Designgesetz - DesignG) Früher: Geschmacksmustergesetz (GeschMG)

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1 Kapitel 4 Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design (Designgesetz - DesignG) Früher: Geschmacksmustergesetz (GeschMG) 104

2 DesignG Designgesetz (DesignG) Entwerfer natürliche Person Designrecht Ästhetische Leistung, die über das Auge auf den Farb- und/oder Formsinn des Menschen wirkt Das Designrecht ist in Deutschland ein förmliches Recht. Somit ist z.b. ein Antrag und eine Eintragung erforderlich. Unterschied zu Patenten/Gebrauchsmustern: ästhetische Gestaltungen, nicht technische Erfindungen 105

3 DesignG Voraussetzungen damit Design bestandskräftig ist ( 2 Abs. 1 DesignG) 1. Design 2. Neuheit 3. Eigenart 3 Ausschluss vom Designschutz (1) Vom Designschutz ausgeschlossen sind 1.Erscheinungsmerkmale von Erzeugnissen, die ausschließlich durch deren technische Funktion bedingt sind; 2.Erscheinungsmerkmale von Erzeugnissen, die zwangsläufig in ihrer genauen Form und ihren genauen Abmessungen nachgebildet werden müssen, damit das Erzeugnis, in das das Design aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, mit einem anderen Erzeugnis mechanisch zusammengebaut oder verbunden oder in diesem, an diesem oder um dieses herum angebracht werden kann, so dass beide Erzeugnisse ihre Funktion erfüllen; 3.Designs, die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen; 4.Designs, die eine missbräuchliche Benutzung eines der in Artikel 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums aufgeführten Zeichen oder von sonstigen Abzeichen, Emblemen und Wappen von öffentlichem Interesse darstellen. (2) Erscheinungsmerkmale im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 sind vom Designschutz nicht ausgeschlossen, wenn sie dem Zweck dienen, den Zusammenbau oder die Verbindung einer Vielzahl von untereinander austauschbaren Teilen innerhalb eines Bauteilesystems zu ermöglichen. 106

4 Design Begriffsbestimmung ( 1 Nr. 1 bis 3 DesignG): Ein Design ist die zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergibt. Ein Erzeugnis ist jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand, einschließlich Verpackung, Ausstattung, grafischer Symbole und typografischer Schriftzeichen sowie von Einzelteilen, die zu einem komplexen Erzeugnis zusammengebaut werden sollen; ein Computerprogramm gilt nicht als Erzeugnis. Ein komplexes Erzeugnis ist ein Erzeugnis aus mehreren Bauelementen, die sich ersetzen lassen, so dass das Erzeugnis auseinander- und wieder zusammengebaut werden kann. 107

5 Neuheit Neuheit ( 2 Abs. 2 DesignG): Ein Design gilt als neu, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Design offenbart worden ist. Designs gelten als identisch, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden. 108

6 Neuheitsschonfrist Neuheitsschonfrist ( 6 DesignG): Eine Offenbarung bleibt bei der Anwendung des 2 Abs. 2 und 3 unberücksichtigt, wenn ein Design während der zwölf Monate vor dem Anmeldetag durch den Entwerfer oder seinen Rechtsnachfolger oder durch einen Dritten als Folge von Informationen oder Handlungen des Entwerfers oder seines Rechtsnachfolgers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Dasselbe gilt, wenn das Design als Folge einer missbräuchlichen Handlung gegen den Entwerfer oder seinen Rechtsnachfolger offenbart wurde. 109

7 Eigenart Eigenart ( 2 Abs. 3 DesignG): Ein Design hat Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Design bei diesem Benutzer hervorruft, das vor dem Anmeldetag offenbart worden ist. Bei der Beurteilung der Eigenart wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Designs berücksichtigt. 110

8 Anmeldeformular Design 111

9 Klassifikation Locarno-Klassifikation für Designs (10. Ausgabe, gültig ab 01. Januar 2014) Klasse 01: Klasse 02: Klasse 03: Klasse 04: Klasse 05: Klasse 06: Klasse 07: Klasse 08: Klasse 09: Klasse 10: Klasse 11: Klasse 12: Klasse 13: Klasse 14: Nahrungsmittel Bekleidung und Kurzwaren Reiseartikel, Etuis, Schirme und persönliche Gebrauchsgegenstände, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind Bürstenwaren Nichtkonfektionierte Textilwaren, Folien (Bahnen) aus Kunst- und Naturstoffen Möbel Haushaltsartikel, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind Werkzeuge und Kleineisenwaren Verpackungen und Behälter für den Transport oder den Warenumschlag Uhren und andere Messinstrumente, Kontroll- und Anzeigegeräte Ziergegenstände Transport- und Hebevorrichtungen Apparate zur Erzeugung, Verteilung oder Umwandlung von elektrischer Energie Apparate zur Aufzeichnung, Übermittlung oder Verarbeitung von Informationen 112

10 Klassifikation Klasse 15: Klasse 16: Klasse 17: Klasse 18: Klasse 19: Klasse 20: Klasse 21: Maschinen, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind Fotografische, kinematografische oder optische Artikel Musikinstrumente Druckerei- und Büromaschinen Papier- und Büroartikel, Künstler- und Lehrmittelbedarf Verkaufs- und Werbeausrüstungen, Schilder Spiele, Spielzeug, Zelte und Sportartikel Klasse 22: Waffen, Feuerwerksartikel, Artikel für die Jagd, den Fischfang und zur Schädlingsbekämpfung Klasse 23: Einrichtungen zur Verteilung von Flüssigkeiten, sanitäre Anlagen, Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen, feste Brennstoffe Klasse 24: Klasse 25: Klasse 26: Klasse 27: Klasse 28: Medizinische und Laborausrüstungen Bauten und Bauelemente Beleuchtungsapparate Tabakwaren und Raucherartikel Pharmazeutische und kosmetische Erzeugnisse, Toilettenartikel und -ausrüstungen 113

11 Klassifikation Klasse 29: Klasse 30: Klasse 31: Klasse 32: Vorrichtungen und Ausrüstungen gegen Feuer, zur Unfallverhütung und Rettung Artikel für das Halten und Pflegen von Tieren Maschinen und Apparate für die Zubereitung von Nahrung oder Getränken, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind Grafische Symbole und Logos, Zierelemente für Oberflächen, Verzierungen 114

12 Kosten Design Design Gebühren für Anmeldung und Eintragung beim DPMA (Auszug): Anmeldung für das erste Design Euro Anmeldung für jedes weitere Design, ab dem 11. Design...7 Euro Verlängerung für das 6. bis 10. Jahr Euro Verlängerung für das 11. bis 15. Jahr Euro Verlängerung für das 16. bis 20. Jahr Euro Verlängerung für das 21. bis 25. Jahr Euro 115

13 Urkunde Design 116

14 Design Positiv-Beispiele Veröffentlichungen im Designblatt Plüschspielzeug Socken Stühle 117

15 Design Negativ-Beispiele Veröffentlichungen im Designblatt Backwaren, Burger Grabsteine Heftpflaster, Verzierung für Fahrzeuge Gartenleuchten 118

16 Wirkung von eingetragenen Designs Wirkung von eingetragenen Designs als Ausschlussrechte Das eingetragene Design gewährt seinem Rechtsinhaber das ausschließliche Recht, es zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen. Eine Benutzung schließt insbesondere die Herstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr, den Gebrauch eines Erzeugnisses, in das das eingetragene Design aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, und den Besitz eines solchen Erzeugnisses zu den genannten Zwecken ein. Allerdings örtlich begrenzt (Territorialitätsprinzip), z.b. auf Deutschland Auch zeitlich begrenzt (Höchstlaufzeit, Verlängerungsgebühren) 119

17 Keine Rechte aus einem eingetragenen Design 40 DesignG (Beschränkung der Rechte aus dem eingetragenen Design): Rechte aus einem eingetragenen Design können nicht geltend gemacht werden gegenüber 1. Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen werden; 2. Handlungen zu Versuchszwecken; 3. Wiedergaben zum Zwecke der Zitierung oder der Lehre, vorausgesetzt, solche Wiedergaben sind mit den Gepflogenheiten des redlichen Geschäftsverkehrs vereinbar, beeinträchtigen die normale Verwertung des eingetragenen Designs nicht über Gebühr und geben die Quelle an; 4. Einrichtungen in Schiffen und Luftfahrzeugen, die im Ausland zugelassen sind und nur vorübergehend in das Inland gelangen; 5. der Einfuhr von Ersatzteilen und von Zubehör für die Reparatur sowie für die Durchführung von Reparaturen an Schiffen und Luftfahrzeugen im Sinne von Nummer DesignG (Vorbenutzungsrecht): (1) Rechte nach 38 können gegenüber einem Dritten, der vor dem Anmeldetag im Inland ein identisches Design, das unabhängig von einem eingetragenen Design entwickelt wurde, gutgläubig in Benutzung genommen oder wirkliche und ernsthafte Anstalten dazu getroffen hat, nicht geltend gemacht werden. Der Dritte ist berechtigt, das Design zu verwerten. Die Vergabe von Lizenzen ( 31) ist ausgeschlossen. (2) Die Rechte des Dritten sind nicht übertragbar, es sei denn, der Dritte betreibt ein Unternehmen und die Übertragung erfolgt zusammen mit dem Unternehmensteil, in dessen Rahmen die Benutzung erfolgte oder die Anstalten getroffen wurden. 120

18 DesignG Vorgehen gegen ein eingetragenes Design: Nichtigkeitsklage ( 33 DesignG): Zur Erhebung der Klage ist jedermann befugt. Nichtigkeitsgründe: 1. Kein Design, 2. Fehlende Neuheit, 3. Fehlende Eigenart, 4. Ausschluss vom Designschutz. Kollision mit anderen Schutzrechten ( 34 DesignG): Die Einwilligung in die Löschung eines eingetragenen Designs kann verlangt werden, 1. soweit in einem späteren eingetragenen Design ein Zeichen mit Unterscheidungskraft verwendet wird und der Inhaber des Zeichens berechtigt ist, diese Verwendung zu untersagen; 2. soweit das eingetragene Design eine unerlaubte Benutzung eines durch das Urheberrecht geschützten Werkes darstellt; 3. soweit das eingetragene Design in den Schutzumfang eines früheren eingetragenen Designs fällt, auch wenn dieses erst nach dem Anmeldetag des späteren eingetragenen Designs offenbart wurde. Der Anspruch kann nur von dem Inhaber des betroffenen Rechts geltend gemacht werden. 121

19 DesignG Designverletzung 42 DesignG: Beseitigung, Unterlassung und Schadenersatz (1) Wer entgegen 38 Abs. 1 Satz 1 ein eingetragenes Design benutzt (Verletzer), kann von dem Rechtsinhaber oder einem anderen Berechtigten (Verletzten) auf Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. (2) Handelt der Verletzer vorsätzlich oder fahrlässig, ist er zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. An Stelle des Schadenersatzes kann die Herausgabe des Gewinns, den der Verletzer durch die Benutzung des eingetragenen Designs erzielt hat, und Rechnungslegung über diesen Gewinn verlangt werden. Fällt dem Verletzer nur leichte Fahrlässigkeit zur Last, kann das Gericht statt des Schadenersatzes eine Entschädigung festsetzen, die in den Grenzen zwischen dem Schaden des Verletzten und dem Gewinn des Verletzers bleibt. 43 DesignG: Vernichtung und Überlassung (1) Der Verletzte kann verlangen, dass alle rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Erzeugnisse, die im Besitz oder Eigentum des Verletzers stehen, vernichtet werden. (2) Statt der in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen kann der Verletzte verlangen, dass ihm die Erzeugnisse, die im Eigentum des Verletzers stehen, gegen eine angemessene Vergütung, welche die Herstellungskosten nicht übersteigen darf, überlassen werden. (3) Sind die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 gegenüber dem Verletzer oder Eigentümer im Einzelfall unverhältnismäßig und kann der durch die Rechtsverletzung verursachte Zustand der Erzeugnisse auf andere Weise beseitigt werden, so hat der Verletzte nur Anspruch auf die hierfür erforderlichen Maßnahmen. (4) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden, ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur rechtswidrigen Herstellung von Erzeugnissen benutzten oder bestimmten Vorrichtungen anzuwenden. (5) Wesentliche Bestandteile von Gebäuden nach 93 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie ausscheidbare Teile von Erzeugnissen und Vorrichtungen, deren Herstellung und Verbreitung nicht rechtswidrig ist, unterliegen nicht den in den Absätzen 1 bis 4 vorgesehenen Maßnahmen. 122

20 DesignG Designverletzung 45 DesignG: Entschädigung Handelt der Verletzer weder vorsätzlich noch fahrlässig, so kann er zur Abwendung der Ansprüche nach den 42 und 43 den Verletzten in Geld entschädigen, wenn ihm durch die Erfüllung der Ansprüche ein unverhältnismäßig großer Schaden entstehen würde und dem Verletzten die Abfindung in Geld zuzumuten ist. Als Entschädigung ist der Betrag zu zahlen, der im Falle einer vertraglichen Einräumung des Rechts als Vergütung angemessen gewesen wäre. Mit der Zahlung der Entschädigung gilt die Einwilligung des Verletzten zur Verwertung im üblichen Umfang als erteilt. 46 DesignG: Auskunft (1) Der Verletzer kann vom Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg des Erzeugnisses in Anspruch genommen werden, es sei denn, dass dies im Einzelfall unverhältnismäßig ist. (2) Der Verletzer hat Angaben zu machen über Namen und Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse, des gewerblichen Abnehmers oder Auftraggebers sowie über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse. (3) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung angeordnet werden. (4) Die Auskunft darf in einem Strafverfahren oder einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verletzer oder gegen einen in 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verletzers verwendet werden. (5) Weitergehende Ansprüche auf Auskunft bleiben unberührt. 123

21 DesignG Strafvorschriften ( 51 DesignG) Wer ein eingetragenes Design benutzt, obwohl der Rechtsinhaber nicht zugestimmt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar. Ist die Handlung des Täters gewerbsmäßig: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar. Die Tat wird außer bei einem besonderen öffentlichen Interesse nur bei Stellung eines Strafantrages verfolgt. 124

22 DesignG Gesetz: Designgesetz Schutzgegenstand: nicht technisch Anforderungen: Design, Neuheit, Eigenart Prüfung: formal Laufzeit: 25 Jahre Verl.: 5., 10., 15. und 20. Jahr 125

23 Schutzrechtsnachanmeldung Schutzrechtsnachanmeldung Anmeldung unter Beanspruchung der Priorität (des Zeitrangs) einer deutschen Designanmeldung oder eines deutschen eingetragenen Designs: Beispiel: 0 6 Monate I I > Anmeldetag der deutschen Designanmeldung oder des eingetragenen Designs Anmeldetag eines Schutzrechts im Ausland 126

24 Auslandsanmeldungen Beispiele für Auslandsanmeldungen national: Anmeldung Eintragung Gemeinschaftsgeschmacksmuster: Anmeldung Eintragung 127

25 Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster Gemeinschaftsgeschmacksmustergesetz (GGsmV) 128

26 Mitgliedsstaaten Mitgliedsstaaten der EU Code Mitgliedsstaat Code Mitgliedsstaat AT Österreich HU Ungarn BE Belgien IE Irland BG Bulgarien IT Italien CY Zypern LT Litauen CZ Tschechische Republik LU Luxemburg DE Deutschland LV Lettland DK Dänemark MT Malta EE Estland NL Niederlande ES Spanien PL Polen FI Finnland PT Portugal FR Frankreich RO Rumänien GB Vereinigtes Königreich SE Schweden GR Griechenland SI Slowenien HR Kroatien SK Slowakei 129

27 GGsmV Gemeinschaftsgeschmacksmustergesetz (GGsmV) Entwerfer natürliche Person GGsmV Ästhetische Leistung, die über das Auge auf den Farb- und/oder Formsinn des Menschen wirkt - Nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster (nggm): Alle nach dem 06. März 2002 in der EU offenbarten Geschmacksmuster genießen Schutz in der Europäischen Gemeinschaft. Das nggm entsteht formlos. - Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster (rggm): Anmeldungen waren ab dem 01. Januar 2003 möglich, erhielten aber den 01. April 2003 als Anmeldetag. Das rggm entsteht durch Anmeldung beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM), Alicante, Spanien, und seine Eintragung. 130

28 GGsmV Gemeinschaftsgeschmacksmustergesetz (GGsmV) Nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster (nggm): Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster (rggm): Schutzdauer 3 Jahre 25 Jahre Gewährte Rechte Recht zum Verbot Dritter: Nachahmung des geschützten Musters Ausschließliches Nutzungsrecht und Verbot Dritter zur: Herstellung, Anbietung, Inverkehrbringen, Einfuhr, Ausfuhr oder Benutzung eines Erzeugnisses, in das das Muster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird Neuheitsschonfrist Nein Ja, 12 Monate 131

29 GGsmV Materielle Voraussetzungen im Wesentlichen gleich denen des deutschen Rechts. Ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster hat in den Vertragsstaaten dieselbe Wirkung wie ein national eingetragenes Geschmacksmuster. Gemeinschaftsgeschmacksmusteranmeldung Eintragung Alle 28 Länder z.b.: DE FR IT Eintragungsverfahren ist zentralisiert. Ebenso zentralisiertes Beschwerdeverfahren. Verfahrenssprachen: alle offiziellen Sprachen der EU. Durchsetzung von Gemeinschaftsgeschmacksmusterrechten vor nationalen Gerichten. 132

30 HMA Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle Haager Musterabkommen (HMA) 133

31 HMA Mitgliedsstaaten Mitgliedsstaaten (66) Code OA EG AL SY AM AZ BE BZ BJ BA BW BN BG CI DK DE EE EU FI FR GA Mitgliedsstaat Afrik. Organisation für geistiges Eigentum (OAPI) Ägypten Albanien Arab.Republik Syrien Armenien Aserbaidschan Belgien Belize Benin Bosnien-Herzegowina Botswana Brunei Darussalam Bulgarien Côte d lvoire Dänemark Deutschland Estland Europäische Union Finnland Frankreich Gabun Code GE GH GR IS IT JP KH KG KP KR HR LV LI LT LU ML MA MK MD MC MN ME Mitgliedsstaat Georgien Ghana Griechenland Island Italien Japan Kambodscha Kirgisistan Korea, Demokr. Volksrep. Korea, Republik Kroatien Lettland Liechtenstein Litauen Luxemburg Mali Marokko Mazedonien Moldau, Republik Monaco Mongolei Montenegro Code NA NL NE NO OM PL RW RO ST CH SN RS SG SI ES SR TJ TN TM TR HU UA US Mitgliedsstaat Namibia Niederlande Niger Norwegen Oman Polen Ruanda Rumänien Sao Tome and Principe Schweiz Senegal Serbien Singapur Slowenien Spanien Suriname Tadschikistans Tunesien Turkmenistan Türkei Ungarn Ukraine USA 134

32 HMA-Eintragungsverfahren Eine internationale Geschmacksmuster-Anmeldung hat in jedem Bestimmungsstaat die Wirkung einer nationalen Anmeldung. Internationale Geschmacksmusterhinterlegung (HMA) Anmelder Anmeldung Anmeldetag evtl. Priorität (6 Monate) Wenn Mängel der Anmeldung Eingabe und Mängelbeseitigung Nationale Behörde Deutsches Patent- und Markenamt Vermittlung an WIPO WIPO = Intern. Büro (Genf) Formalprüfung Formvorschriften Internationale Registrierung nationale Beschwerde möglich Schutzverweigerung der nationalen Behörde wenn... - nationale Prüfung und Schutzverweigerung - nationaler Einspruch Löschungsantrag Dritter evtl. Löschung oder Änderung Durchsetzung von Geschmacksmusterrechten vor nationalen Gerichten Veröffentlichung Im Bulletin des dessins et modèles internationaux Laufzeit: 5 Jahre verlängerbar bis max. nationale Laufzeit Eintragung und Veröffentlichung der Anmeldung 135

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