13. Wahlperiode wie viele Heilpraktiker in Baden-Württemberg in eigener Praxis und wie viele im Angestelltenverhältnis tätig sind,

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1 13. Wahlperiode Antrag der Abg. Heiderose Berroth u. a. FDP/DVP und Stellungnahme des Sozialministeriums Heilpraktiker Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. wie viele Heilpraktiker in Baden-Württemberg in eigener Praxis und wie viele im Angestelltenverhältnis tätig sind, 2. ob sie die Kooperation von Heilpraktikern mit niedergelassenen Ärzten im Sinne der Patienten für wünschenswert hält, 3. ob sie sich dafür einsetzt, dass bei der Überprüfung der heilkundlichen Kenntnisse und Fähigkeiten der Bewerber nicht nur geprüft wird, dass es zu keiner Gefährdung der menschlichen Gesundheit kommt, sondern neben dieser Mindestanforderung auch positiv die Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf die tatsächlichen Anforderungen des von der Therapievielfalt geprägten Heilpraktikerberufes Gegenstand der Prüfung werden, 4. wie weit die Bestrebungen gediehen sind, das notwendige Überprüfungsverfahren für Heilpraktiker vor der Aufnahme ihrer Berufstätigkeit weiter bundesweit zu vereinheitlichen und ob die Landesregierung sich dabei dafür einsetzt, dass die Heilpraktiker bei der Erarbeitung der Fragen des schriftlichen Prüfungsteils beteiligt werden, 5. inwieweit seit 1997 einzelne Heilpraktikerverbände bzw. die Heilpraktiker-Beisitzer fachbezogene Fragen aus dem Bereich der Naturheilkunde in die mündliche Überprüfung einbringen konnten und inwieweit diese Beisitzer bereits in die Vorbereitung der Überprüfung durch die einzelnen Ge- Eingegangen: / Ausgegeben:

2 sundheitsämter einbezogen wurden und darüber hinaus mitzuteilen, welche Gesundheitsämter aus welchem Grund die Heilpraktiker nicht beteiligen, 6. wie sie die Berücksichtigungsfähigkeit von Heilpraktikerleistungen in der Beihilfe unter Kosten-Nutzen-Relation beurteilt, 7. ob sie sich dafür einsetzt, das Rezeptierrecht der Heilpraktiker festzuschreiben, 8. ob und wie viele Personen nach Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes im Land noch eine eingeschränkte Heilerlaubnis auf den Bereich Psychotherapie erhalten haben, 9. ob die Landesregierung zukünftig die eingeschränkte Heilerlaubnis auf den Bereich Psychotherapie nach dem Heilpraktikergesetz neben den spezielleren Regelungen des Psychotherapeutengesetzes noch für erforderlich hält Berroth, Dr. Noll, Dr. Glück, Theurer, Hofer FDP/DVP Begründung Die Tätigkeit des Heilpraktikers zur Feststellung, Linderung und Heilung von Krankheiten gründet auf Vorstellungen und Verfahren aus der Tradition der Naturheilkunde, die in Diagnostik und Therapie zu allen Zeiten nach dem Ganzheitsprinzip vorging, weil sie sich an den Gesetzmäßigkeiten der Natur auch der inneren Natur des Menschen orientierte. Mit dem Antrag sollen einige spezielle Themen geklärt werden. Das in der Öffentlichkeit gute Berufsbild leidet zum Beispiel daran, dass der Gesetzgeber nicht etwa positive Kenntnis und Fähigkeiten voraussetzt und prüft, sondern sich die Überprüfung darauf beschränkt, dass es zu keiner Gefährdung der menschlichen Gesundheit kommt. Nach nunmehr fünf Jahren ist es darüber hinaus an der Zeit, das in Drucksache 12/3613 geschilderte Prüfungsverfahren erneut auf den Prüfstand zu stellen. 2

3 Stellungnahme*) Mit Schreiben vom 22. September 2003 Nr /13/2268 nimmt das Sozialministerium in Abstimmung mit dem Finanzministerium zu dem Antrag wie folgt Stellung: Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. wie viele Heilpraktiker in Baden-Württemberg in eigener Praxis und wie viele im Angestelltenverhältnis tätig sind, Aussagekräftige Angaben zu der Zahl der in Baden-Württemberg tätigen Heilpraktiker sind nicht vorhanden. Die Ausübung des Heilpraktikerberufs muss nicht behördlich angezeigt werden. Auch die im Statistischen Landesamt zur Verfügung stehenden Statistikquellen, die Beschäftigtenstatistik der Bundesanstalt für Arbeit und der Mikrozensus liefern keine aussagekräftigen Angaben. Gemäß der Beschäftigtenstatistik waren am 30. Juni 2002 in Baden-Württemberg 585 Heilpraktiker sozialversicherungspflichtig beschäftigt (in Deutschland 4 135). In der Klassifizierung der Berufe durch die Bundesanstalt für Arbeit sind in der mit Heilpraktiker bezeichneten Berufsgruppe allerdings auch die Psychotherapeuten (ohne Ärzte) enthalten. Der Mikrozensus ermittelt jährlich bei einem Prozent der Haushalte u. a. Informationen über die Erwerbstätigkeit, auch über Selbständige und Angestellte nach Berufen. Leider liegt nach Angaben des Statistischen Landesamtes die Zahl der Erwerbstätigen bei den Heilpraktikerberufen landesweit unter 5 000, so dass die Angaben zur Zahl der selbständigen bzw. angestellten Heilpraktiker wegen eines Stichprobenfehlers von über 15 % und der daraus resultierenden eingeschränkten Aussagekraft nicht veröffentlicht werden können. 2. ob sie die Kooperation von Heilpraktikern mit niedergelassenen Ärzten im Sinne der Patienten für wünschenswert hält, Die geltende Berufsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg sieht keine Kooperationsformen zwischen Ärzten und Heilpraktikern vor. Gemäß D Nr. 9 Berufsordnung ist der Zusammenschluss von Ärzten und Heilpraktikern zu einer medizinischen Kooperationsgemeinschaft nicht vorgesehen. 30 der Berufsordnung gestattet es Ärzten nicht, zusammen mit Personen, die weder Ärzte sind, noch zu ihren berufsmäßig tätigen Mitarbeitern gehören, zu untersuchen oder zu behandeln. Nach den berufsständischen Bestimmungen sollen die Verantwortungsbereiche der Ärztinnen und Ärzte und der Angehörigen anderer Gesundheitsberufe klar erkennbar voneinander getrennt bleiben. Dem Patient bleibt es jedoch unbenommen, sich neben der ärztlichen Behandlung auch durch einen Heilpraktiker behandeln zu lassen. Es liegt dann in seiner eigenen Verantwortung, im Rahmen der jeweiligen Behandlungsverhältnisse gegebenenfalls für eine Abstimmung der Therapien zu sorgen. 3. ob sie sich dafür einsetzt, dass bei der Überprüfung der heilkundlichen Kenntnisse und Fähigkeiten der Bewerber nicht nur geprüft wird, dass es zu keiner Gefährdung der menschlichen Gesundheit kommt, sondern neben dieser Mindestanforderung auch positiv die Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf die tatsächlichen Anforderungen des von der Therapievielfalt geprägten Heilpraktikerberufs Gegenstand der Prüfung werden, *) Der Überschreitung der Drei-Wochen-Frist wurde zugestimmt. 3

4 Der Beruf des Heilpraktikers fällt unter den Schutz der Berufsfreiheit nach Artikel 12 Abs. 1 Grundgesetz. Wer die Voraussetzungen nach dem Heilpraktikergesetz und der Durchführungsverordnung erfüllt, hat einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Heilpraktikererlaubnis. Dabei hängt die Erteilung der Erlaubnis nicht von einer berufsqualifizierenden Ausbildung oder einer Fachprüfung ab. Durch die vorgesehene Überprüfung der Heilpraktikeranwärter durch das Gesundheitsamt werden im Sinne eines gesundheitspolizeilichen Minimalschutzes solche Personen ausgeschlossen, die die Heilkunde nicht ohne Gefahr für die Volksgesundheit ausüben würden. Damit wird der Schutzfunktion des Staates für Leben und Gesundheit der Bevölkerung Rechnung getragen, dem heilungssuchenden Bürger aber kein in der fachlichen Qualifikation mit den akademischen Heilberufen vergleichbarer Berufsstand zur Verfügung gestellt. Die nichtärztliche Heilkundeausübung hat in Deutschland eine lange Tradition und es besteht in der Bevölkerung ein verbreitetes Bedürfnis nach alternativen Heilmethoden. Gerade die Therapievielfalt begrenzt aber auch die Möglichkeit, eine positive Kenntnis- und Fähigkeitsprüfung als Voraussetzung für die Berufszulassung zum Heilpraktiker zu normieren. Die Wirksamkeit der Methoden und Verfahren, die von Heilpraktikern angewandt werden, ist medizinwissenschaftlich oftmals nicht belegt oder umstritten. Dem Staat kommt aber keine über die wissenschaftlichen Erkenntnisse hinausgehende Sachkunde zu. Es ist daher praktisch nicht möglich bzw. es fehlt die Legitimation des Staates, einen Ausbildungsgang mit entsprechenden Ausbildungsinhalten und damit eine staatlich sanktionierte Fachqualifikation des Heilpraktikers zu schaffen. Der Staat kann gegenüber dem heilungssuchenden Bürger keine Gewähr für die Güte dieser Heilweisen übernehmen. Die Problematik wird jedoch dadurch gemildert, dass der Heilpraktiker von seiner Erlaubnis nur im Rahmen seines persönlichen Könnens Gebrauch machen darf und im Schadensfall zivil- und strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann. Zudem würde er möglicherweise seine Heilpraktikererlaubnis wegen Unzuverlässigkeit verlieren. Vor diesem Hintergrund gehen die Bemühungen seit längerem dahin, die Qualifikationsfrage vor allem über die Vereinheitlichung und Zentralisierung der Überprüfung durch die Gesundheitsämter adäquat zu lösen. 4. wie weit die Bestrebungen gediehen sind, das notwendige Überprüfungsverfahren für Heilpraktiker vor der Aufnahme ihrer Berufstätigkeit weiter bundesweit zu vereinheitlichen und ob die Landesregierung sich dabei dafür einsetzt, dass die Heilpraktiker bei der Erarbeitung der Fragen des schriftlichen Prüfungsteils beteiligt werden, Auf Bundesebene besteht eine freiwillige Vereinbarung mehrerer Gesundheitsämter, sich an einem zentralen Überprüfungsverfahren zu beteiligen. Dies sind die Gesundheitsämter der Bundesländer Bayern, Sachsen-Anhalt, Soest aus Niedersachsen, Plön aus Schleswig-Holstein sowie die Gesundheitsämter dreier Regierungsbezirke aus Nordrhein-Westfalen und die nach der Heilpraktiker-Zuständigkeitsverordnung der Landesregierung und des Sozialministeriums für die Überprüfung zuständigen fünf Gesundheitsämter in Baden-Württemberg. Die freiwillige Vereinbarung entspricht dem Beschluss der 55. Gesundheitsministerkonferenz, auf eine bundeseinheitliche Überprüfung als qualitätssichernde Maßnahme hinzuwirken. Darüber hinaus finden zweijährige Treffen der Unterarbeitsgruppe Heilpraktikerüberprüfung der Arbeitsgruppe Berufe im Gesundheitswesen der Arbeitsgemeinschaft der obersten Landesgesundheitsbehörden statt, um eine weitestgehende Harmonisierung der Überprüfungsverfahren zwischen den einzelnen Bundesländern zu erreichen. Baden-Württemberg ist in der Unterarbeitsgruppe durch das Landratsamt Tübingen Gesundheitsamt vertreten. 4

5 Die Unterarbeitsgruppe Heilpraktikerüberprüfung hat sich bisher dagegen ausgesprochen, die Heilpraktikerverbände bei der Erarbeitung der Fragen des schriftlichen Prüfungsteils zu beteiligen. Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Heilpraktikerüberprüfung, wie unter Ziffer 3 ausgeführt, keine Prüfung im Sinne einer Leistungskontrolle zur Feststellung einer bestimmten Qualifikation im naturheilkundlichen Bereich sein kann, sondern Erkenntnisse darüber liefern soll, ob von dem zukünftigen Heilpraktiker eine Gefährdung für die menschliche Gesundheit ausgehen kann. Dementsprechend liegt der Prüfungsschwerpunkt bei den fachlichen Grundlagenkenntnissen der Medizin, ohne deren Beherrschung heilkundliche Tätigkeiten mit Gefahren für die menschliche Gesundheit verbunden sein können und bei der Feststellung, ob die Antrag stellende Person die Grenzen ihrer Fähigkeiten und der Handlungskompetenzen des Heilpraktikers klar erkennt, sich der Gefahren bei einer Überschreitung dieser Grenzen bewusst ist und bereit ist, ihr Handeln entsprechend auszurichten. 5. inwieweit seit 1997 einzelne Heilpraktikerverbände bzw. die Heilpraktiker- Beisitzer fachbezogene Fragen aus dem Bereich der Naturheilkunde in die mündliche Überprüfung einbringen konnten und inwieweit diese Beisitzer bereits in die Vorbereitung der Überprüfung durch einzelne Gesundheitsämter einbezogen wurden und darüber hinaus mitzuteilen, welche Gesundheitsämter aus welchem Grund die Heilpraktiker nicht beteiligen, Die Heilpraktikerüberprüfung richtet sich nach den Heilpraktiker-Richtlinien des Sozialministeriums vom 17. Dezember 1996, GABl. 1997, S. 38. Danach können die beisitzenden Heilpraktiker mit der Auswertung der schriftlichen Überprüfung betraut werden. Die Bewertung obliegt einer Ärztin/einem Arzt des Gesundheitsamts. Bei der Vorbereitung des schriftlichen Teils sind die Beisitzenden auf Grund der in Ziffer 4 beschriebenen bundesweiten Vereinheitlichung der Prüfungsmodalitäten nicht beteiligt. Die mündliche Überprüfung wird unter Vorsitz einer Ärztin/eines Arztes des Gesundheitsamts durchgeführt. Dabei soll mindestens ein Angehöriger des Heilpraktikerberufs beisitzend mitwirken. Über die mündliche Überprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der u. a. auch die Stellungnahme der mitwirkenden Beisitzenden hervorgeht. Aufgrund der Ergebnisse der schriftlichen und mündlichen Überprüfung entscheidet der/die Vorsitzende nach Anhörung der mitwirkenden Beisitzenden, ob bei der Antrag stellenden Person Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Ausübung der Heilkunde durch sie eine Gefahr für die menschliche Gesundheit bedeuten würde. In allen fünf zuständigen Gesundheitsämtern wird nach den Richtlinien verfahren. Die Beisitzenden können in der mündlichen Überprüfung Fragen aus dem Bereich der Naturheilkunde stellen. Von dieser Möglichkeit wird teilweise auch Gebrauch gemacht. Teilweise stimmen die Beisitzenden ihre Fragen mit den Vorsitzenden ab oder die Vorsitzenden geben das Thema aus dem Bereich der Naturheilkunde vor. Das Gesundheitsamt Stuttgart bezieht die Beisitzenden im Vorfeld der mündlichen Überprüfung von Kandidaten ein, die bereits mehrfach durch die Prüfung durchgefallen waren. 6. wie sie die Berücksichtigungsfähigkeit von Heilpraktikerleistungen in der Beihilfe unter Kosten-Nutzen-Relation beurteilt, Die Berücksichtigungsfähigkeit von Heilpraktikerleistungen in der Beihilfe wird unter Kosten-Nutzen-Relation vom Finanzministerium und den beiden großen Beihilfestellen im Land tendenziell günstig eingeschätzt. Konkrete Untersuchungen hierüber gibt es jedoch nicht, die Einschätzung beruht vielmehr auf verschiedenen Gesichtspunkten, insbesondere der Erfahrung, dass 5

6 die Endsummen der Heilpraktikerrechnungen pro Behandlungsfall meist deutlich niedriger sind als bei ärztlichen Behandlungen. 7. ob sie sich dafür einsetzt, das Rezeptierrecht der Heilpraktiker festzuschreiben, 1 der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel regelt, dass Arzneimittel, die in der Anlage zur genannten Verordnung bestimmte Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen sind oder denen solche Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen zugesetzt sind, nur nach Vorlage einer ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Verschreibung abgegeben werden dürfen. Die Verschreibungsbefugnis für verschreibungspflichtige Arzneimittel ist somit auf Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte beschränkt, die entweder in Deutschland approbiert sind oder eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Berufs auf Grund der einschlägigen deutschen Gesetze erhalten haben. Dazu gehören auch Ärzte im Praktikum, soweit sie unter Aufsicht eines Arztes stehen, nicht jedoch Heilpraktiker. Heilpraktiker können somit nur Arzneimittel verordnen, soweit sie nicht der Verschreibungspflicht unterliegen. Diese Arzneimittel können in Apotheken auch ohne Vorlage einer Verordnung im sog. Handverkauf an den Verbraucher abgegeben werden. Aus Sicht des gesundheitlichen Verbraucherschutzes ist eine Einbeziehung von Heilpraktikern in den Kreis der Berufsgruppen, die Verordnungen für verschreibungspflichtige Arzneimittel ausstellen dürfen, klar abzulehnen. Arzneimittel, die der Verschreibungspflicht unterliegen, sind in der Regel zur Behandlung von Erkrankungen vorgesehen, die einer ärztlichen Therapie bedürfen oder es handelt sich um Präparate mit deren Einnahme ein erhöhtes Risiko schwerwiegender unerwünschter Wirkungen verbunden ist. In anderen Fällen liegen noch keine gesicherten Erkenntnisse vor, die eine Herausnahme aus der automatischen Verschreibungspflicht (frühestens fünf Jahre nach Erteilung der Zulassung) rechtfertigen würden. Eine Verordnung von Arzneimitteln zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung nach den 72, 73 Abs. 2 Nr. 7 und 95 SGB V ist nur von an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten möglich. Die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung sind nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie nach Qualitätsaspekten zu erbringen. Diese Vorgaben werden im rechtlichen Rahmen von Leistungserbringern erfüllt, die in einer Vertragsbeziehung zu den Leistungsträgern stehen wie z. B. in der vertragsärztlichen Versorgung. Eine nachvollziehbare Erfüllung dieser Kriterien liegt bei Heilpraktikern nicht vor, so dass sie nicht an der Versorgung der gesetzlich Krankenversicherten teilnehmen. 8. ob und wie viele Personen nach Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes im Land noch eine eingeschränkte Heilerlaubnis auf den Bereich Psychotherapie erhalten haben, Seit Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes am 1. Januar 1999 haben in Baden-Württemberg bis jetzt 797 Personen eine eingeschränkte Heilpraktikererlaubnis auf den Bereich Psychotherapie erhalten. 9. ob die Landesregierung zukünftig die eingeschränkte Heilerlaubnis auf den Bereich Psychotherapie nach dem Heilpraktikergesetz neben den spezielleren Regelungen des Psychotherapeutengesetzes noch für erforderlich hält. Im Zuge der derzeit anstehenden Überarbeitung der Heilpraktikerrichtlinien des Sozialministeriums wird geprüft, ob die eingeschränkte Heilpraktiker- 6

7 erlaubnis auf den Bereich Psychotherapie beibehalten wird. Die bisherigen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zur eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis auf den Bereich Psychotherapie sind vor dem Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes ergangen. Mit den Entscheidungen wurde der Zugang zur psychotherapeutischen Berufsausübung eröffnet, solange es an einer spezialgesetzlichen Erlaubnisnorm für diesen Heilberuf fehlte. Es spricht einiges dafür, den Berufszugang über eine eingeschränkte Heilpraktikererlaubnis auch künftig für die Personen offen zu halten, die nur im Bereich Psychotherapie heilkundlich tätig werden wollen, die Voraussetzungen für die Ausbildung und Approbation als Psychologischer Psychotherapeut nach dem Psychotherapeutengesetz aber nicht erfüllen. Dies können z. B. auch approbierte Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sein, die Erwachsene psychotherapeutisch behandeln wollen. Es erscheint unverhältnismäßig, von diesen Personen den Erwerb einer uneingeschränkten Heilpraktikererlaubnis zu verlangen. Auch die anderen Bundesländer lassen überwiegend eine eingeschränkte Heilpraktikererlaubnis im Bereich Psychotherapie zu. Dr. Repnik Sozialminister 7

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