Personalvorsorgeund. Organisationsreglement

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1 Personalvorsorgeund Organisationsreglement der TRANSPARENTA Sammelstiftung für berufliche Vorsorge

2 2 Inhaltsverzeichnis I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 4 Art. 1 Allgemeine Bezeichnungen 4 Art. 2 Grundlagen 6 Art. 3 Beginn und Ende der Vorsorgepflicht 6 Art. 4 Eintritt 7 Art. 5 Vorsorgeschutz, Gesundheitsprüfung 7 Art. 6 Stichtag, Altersbestimmung, Terminalter 8 Art. 7 Unbezahlter Urlaub 8 Art. 8 Versicherter Lohn 9 II. LEISTUNGEN 9 Art. 9 BVG-Leistungen 9 Art. 10 Altersguthaben 11 Art. 11 Leistungsübersicht 11 Art. 12 Altersrente 12 Art. 13 Alterskapital 13 Art. 14 Eingebrachte Austrittsleistungen und zusätzliche Einlagen 13 Art. 15 AHV-Überbrückungsrente 14 Art. 16 Pensionierten-Kinderrenten 14 Art. 17 Ehegattenrente 14 Art. 18 Lebenspartnerrente 15 Art. 19 Waisenrenten 16 Art. 20 Mutterwaisenrenten 16 Art. 21 Todesfallkapital 16 Art. 22 Invalidenrente 17 Art. 23 Führung der Alterskonten bei voll oder teilweise erwerbsunfähigen versicherten Personen 18 Art. 24 Invaliden-Kinderrenten 19 Art. 25 Befreiung von der Beitragszahlung 19 Art. 26 Verhältnis zu anderen Versicherungen 19 Art. 27 Austritt 20 Art. 28 Verwendung der Austrittsleistung 21 Art. 29 Nachdeckung, Rückerstattung und Verrechnung 21 Art. 30 Ergänzungsgutschriften 22 Art. 31 Anpassung der Leistungen an die Preisentwicklung 22 III. WOHNEIGENTUMSFÖRDERUNG 22 Art. 32 Einleitung 22 Art. 33 Vorbezug und Verwendung 23 Art. 34 Höhe des Betrages 23 Art. 35 Mindestbetrag und Geltendmachung 24 Art. 36 Kürzung der Vorsorgeleistungen 24 Art. 37 Rückzahlung 24 Art. 38 Steuerliche Behandlung 25 Art. 39 Verpfändung 25 Art. 40 Nachweis/Information 26 IV. FINANZIERUNG UND ZAHUNGSMODALITÄTEN 26 Art. 41 Finanzierung 26 Art. 42 Zahlungspflicht 27 V. DIVERSES 28 Art. 43 Überschussfonds 28

3 3 Art. 44 Arbeitgeberbeitragsreserve 28 Art. 45 Kursschwankungsreserve 28 Art. 46 Vorsorgeausweise 28 Art. 47 Auskunfts- und Meldepflicht 28 Art. 48 Allgemeines über die Leistungen 29 Art. 49 Fälligkeit und Auszahlung der Leistungen 30 Art. 50 Abtretung und Verpfändung 30 Art. 51 Verjährung 30 Art. 52 Lücken im Reglement 31 Art. 53 Streitigkeiten 31 Art. 54 Prozessführung 31 Art. 55 Austritt einer Firma 31 Art. 56 Auflösung des angeschlossenen Vorsorgewerkes 32 Art. 57 Teilliquidation 32 VI. ORGANISATION 32 Art. 58 Stiftungsrat 32 Art. 59 Vorsorgekommission 33 Art. 60 Kontrollstelle 33 Art. 61 Experte für berufliche Vorsorge 33 Art. 62 Schweigepflicht 33 Art. 63 Auskunftserteilung 34 Art. 64 Änderung des Reglements 34 Art. 65 Inkrafttreten 34

4 4 I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Der besseren Lesbarkeit halber wird generell für alle Personen die männliche Form verwendet. In diesem Reglement sind die allgemeinengültigen Bestimmungen geregelt. Der vom Unternehmen gewählte Vorsorgeplan regelt die Details zu den Leistungen und zur Finanzierung. Art. 1 AHV Allgemeine Bezeichnungen Alters- und Hinterlassenenversicherung Altersguthaben Anschlussvereinbarung Beitrags-Alter Beitragsjahre BVG BVG-Alter BVG-Leistungen Dienstjahre Ehegattenrente Firma Freizügigkeitsgesetz (FZG) IV Lebenspartner Saldo des Kontos, auf dem die Sparbeiträge, die eingebrachten Austrittsleistungen, allfällige freiwillige Einkäufe und die Zinsen gutgeschrieben werden Vertrag zwischen der Stiftung und einer Firma aufgrund dessen die Firma die Durchführung der Personalvorsorge der Stiftung überträgt. Das Reglement, die Stiftungsurkunde sowie der Vorsorgeplan sind integrierende Bestandteile der Vereinbarung = BVG-Alter Die im Dienst der Firma zurückgelegten vollen Jahre, während derer Beiträge vom Mitarbeitenden und/oder Arbeitgeber an die Vorsorgeeinrichtung der Firma geleistet wurden Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge Differenz zwischen Kalenderjahr und Geburtsjahr Minimale Leistungen gemäss BVG (Gesetz über die berufliche Vorsorge) Die im Dienste der Firma zurückgelegten vollen Arbeitsjahre Witwen- oder Witwerrente in gleicher Höhe Die nach kaufmännischen Grundsätzen geführte Firma, die auf die Erzielung eines Gewinnes gerichtet ist. Vereine und nicht auf die Erzielung eines Gewinnes gerichtete Betriebe sowie öffentlichrechtliche Körperschaften gelten im Sinne dieser Allgemeinen Bestimmungen ebenfalls als Firmen. Die Firma schliesst sich der Stiftung an Bundesgesetz über die Freizügigkeit (Austrittsleistung) in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Eidgenössische Invalidenversicherung nicht verheiratete Person, mit welcher eine unverheiratete versicherte Person im gleichen Haushalt lebt

5 5 MV Projiziertes Altersguthaben mit Zins Projiziertes Altersguthaben ohne Zins Risikoversicherter Lohn Risikoleistungen Rücktrittsalter Sammelausweis Selbstständigerwerbender Sparversicherter Lohn Stichtag Militärversicherung Vorhandenes Altersguthaben (inkl. Zins) zuzüglich der Summe der künftigen Sparbeiträge bis zum Rücktrittsalter mit Zinsen. Die Berechnung erfolgt aufgrund des am letzten Stichtag versicherten Lohnes Vorhandenes Altersguthaben (inkl. Zins) zuzüglich der Summe der künftigen Sparbeiträge bis zum Rücktrittsalter ohne Zinsen. Die Berechnung erfolgt aufgrund des am letzten Stichtag versicherten Lohnes Der versicherte Lohn, der für die Risikoleistungen massgebend ist Leistungen im Todesfall und bei Invalidität Das Rücktrittsalter entspricht grundsätzlich für Frauen dem Alter 64 (BVG:62), für Männer dem Alter 65. Der Vorsorgeplan kann ein abweichendes ordentliches Rücktrittsalter vorsehen Der Sammelausweis wird jährlich pro angeschlossene Firma erstellt und beinhaltet die Daten aller versicherten Personen Person, die im Sinne der AHV als selbstständigerwerbend anerkannt ist Der versicherte Lohn, der für die Äufnung der Sparbeiträge massgebend ist 1. Januar (jährlich) Stiftung TRANSPARENTA Sammelstiftung als Stiftung im Sinne von Art. 80 ff. ZGB, Art. 331 OR sowie Art. 48 BVG Terminalter UVG Versicherte Personen Vorsorgeausweis Vorsorgekasse Vorsorgekommission Vorsorgeplan WEF-Vorbezüge Rücktrittsalter entsprechend dem Vorsorgeplan Unfallversicherungsgesetz Alle in die Stiftung aufgenommenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Jährlich neu erstellter persönlicher Ausweis über die versicherten Leistungen und die Beiträge; wird pro Person erstellt Vorsorgewerke innerhalb der Stiftung; umfasst die Vorsorge für eine der Stiftung angeschlossene Firma = paritätisches Organ, das über die Leistungen und Sparbeiträge bestimmt Pro Vorsorgewerk festgelegte Bestimmungen über die Leistungen und die Finanzierung Vorbezüge im Rahmen der Wohneigentumsförderung

6 6 Art. 2 Grundlagen 1. Die TRANSPARENTA Sammelstiftung für berufliche Vorsorge, Aesch (im Folgenden Stiftung genannt) bezweckt die Durchführung der beruflichen Vorsorge und schützt dadurch die Mitarbeiter der ihr angeschlossenen Unternehmen vor den wirtschaftlichen Folgen des Alters, des Todes und der Erwerbsunfähigkeit. 2. Der selbständig erwerbstätige Arbeitgeber kann unter denselben Voraussetzungen wie ein Arbeitnehmer freiwillig der beruflichen Vorsorge beitreten (Art. 44 Abs. 1 BVG). Er untersteht den gleichen Bedingungen wie die Arbeitnehmer. 3. Die Stiftung ist als Sammelstiftung organisiert. Sie ist bei der Aufsichtsbehörde des Kanton Basel-Landschaft (Amt für Stiftungen und berufliche Vorsorge, Liestal) im Register für berufliche Vorsorge eingetragen. 4. Das im Vorsorgeplan genannte Unternehmen hat sich der Stiftung angeschlossen. Innerhalb der Stiftung besteht für dieses Unternehmen ein separates Vorsorgewerk. 5. Die Mitarbeiter des Unternehmens bzw. deren Hinterlassene sind Destinatäre der Stiftung und haben im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen Anspruch auf die im Vorsorgeplan genannten Leistungen. 6. Die Vorsorgeleistungen können durch Kollektiv-Lebensversicherungsverträge bei Versicherungsgesellschaften ganz oder teilweise sichergestellt werden. Die Stiftung ist Versicherungsnehmerin solcher Kollektiv-Lebensversicherungsverträge. Als solche stehen ihr alle Rechte zu, die sich aus diesen Verträgen ergeben. 7. Die Beziehungen zwischen den Destinatären und der Stiftung, die Anspruchsvoraussetzungen bzw. die Vorsorgeleistungen werden ausschliesslich durch Gesetz, das vorliegende Personalvorsorge- und Organisationsreglement und den gewählten Vorsorgeplan bestimmt. 8. Die Beziehungen zwischen dem angeschlossenen Unternehmen und der Stiftung sind im Anschlussvertrag geregelt. Art. 3 Beginn und Ende der Vorsorgepflicht 1. Die Vorsorgepflicht der im Vorsorgeplan genannten Personen beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses. Sie endet, wenn der Anspruch auf eine Alterleistung entsteht, das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird oder die Voraussetzungen für die Unterstellung gemäss Vorsorgeplan nicht mehr erfüllt sind. 2. Das Vorsorgeverhältnis endet ebenfalls durch Aufhebung des Anschlussvertrages. Der Anschlussvertrag erlischt durch ordentliche Kündigung nach den Bestimmungen des Anschlussvertrages sowie durch ausserordentliche Kündigung seitens der Stiftung, insbesondere bei Zahlungsverzug. 3. Bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers endet das Vorsorgeverhältnis auf das Datum der Konkurseröffnung hin. 4. Die freiwillige Zusatzvorsorge eines im Dienste mehrerer Arbeitgeber stehenden Arbeitnehmers (Art. 46 Abs. 2 BVG) ist mit Zustimmung des Stiftungsrates und der betroffenen Arbeitgeber möglich. Das Prämieninkasso erfolgt ausschliesslich über den bei uns versicherten Arbeitgeber.

7 7 5. Die freiwillige Mitgliedschaft ist nur mit Zustimmung der Stiftung möglich. Möglich ist nur die Weiterführung im bisherigen Vorsorgewerk mit dem gleichen Vorsorgeplan wie das Vorsorgewerk, dem die versicherte Person vorher angehörte. Art. 4 Eintritt 1. Als versicherte Personen werden Mitarbeitende der Firma wie folgt aufgenommen: a) Zur Deckung der Leistungen bei Tod und Invalidität ab dem 1. Januar, der dem 17. Geburtstag folgt. b) Zur Deckung der Altersleistungen ab dem 1. Januar, der dem 24. Geburtstag folgt. 2. Vorbehalten bleiben andere Altersgrenzen für die Deckung der Altersleistungen, soweit dies im Vorsorgeplan vorgesehen ist. 3. Nicht in die Stiftung aufgenommen werden: a) Personen, die das ordentliche Pensionierungsalter gemäss BVG bereits erreicht oder überschritten haben. b) Personen mit einem massgebenden Jahreslohn, der kleiner ist als der Betrag der vollen, maximalen, jährlichen AHV-Altersrente. Vorbehalten bleiben anderslautende Aufnahmebedingungen im Vorsorgeplan. c) Personen mit einem auf höchstens drei Monate befristeten Arbeitsvertrag. Wird das Arbeitsverhältnis über die Dauer von drei Monaten hinaus verlängert, so erfolgt die Aufnahme in die Stiftung im Zeitpunkt der Vereinbarung der Verlängerung. d) Personen, die nebenberuflich tätig sind und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben. e) Personen, die im Sinne der Eidgenössischen IV zu mindestens 2/3 invalid sind. f) Personen, die nicht oder voraussichtlich nicht dauernd in der Schweiz tätig und im Ausland genügend versichert sind, sofern sie beantragen, nicht in die Stiftung aufgenommen zu werden. Art. 5 Vorsorgeschutz, Gesundheitsprüfung 1. Die Mindestleistungen gemäss BVG und FZG werden ohne Vorbehalt gewährleistet. Überobligatorische Vorsorgeleistungen, die innerhalb der von der Stiftung festgelegten Limiten liegen, werden ohne Vorbehalt gewährleistet, sofern die aufzunehmende Person bei Antritt des Arbeitsverhältnisses bzw. im Zeitpunkt ihrer Aufnahme in die Vorsorge vollständig arbeits- bzw. erwerbsfähig ist. 2. Die Stiftung hat das Recht, die Vornahme einer Gesundheitsprüfung zu verlangen bei Personen, die im Zeitpunkt der Aufnahme in die Vorsorge bzw. Antritt des Arbeitsverhältnisses nicht vollständig arbeits- bzw. erwerbsfähig sind oder deren überobligatorische Vorsorgeleistungen die von der Stiftung festgelegten Limiten übersteigen. Die Stiftung entscheidet über den erforderlichen Gesundheitsnachweis. Der Vorsorgeschutz wird erst definitiv, allenfalls mit Vorbehalten, nach entsprechender schriftlicher Mitteilung der Stiftung. 3. Vorbehalte enden spätestens nach fünf Jahren. Die bei einer früheren Vorsorgeeinrichtung für den gleichen Vorbehalt beweisbar abgelaufene Vorbehaltsdauer wird an die maximale Frist von

8 8 fünf Jahren angerechnet. Der Vorsorgeschutz, der mit der eingebrachten Austrittsleistung erworben wird, darf nicht durch einen neuen gesundheitlichen Vorbehalt geschmälert werden. 4. Eine Erhöhung der Vorsorgeleistungen kann von einer Gesundheitsprüfung abhängig gemacht werden. Es ist Art anwendbar. 5. Bei vollständig erwerbsunfähigen Personen ist eine Erhöhung der Vorsorgeleistungen ausgeschlossen. 6. Wird seitens der Stiftung eine Gesundheitsprüfung angeordnet, so besteht ohne ausdrückliche Zusage des Stiftungsrates nur Anspruch auf minimale Leistungen gemäss BVG. Vorbehalte seitens der Stiftung werden der versicherten Person schriftlich mitgeteilt. Weigert sich die versicherten Person, die Gesundheitsprüfung vorzunehmen, so beschränken sich die versicherten Leistungen auf die minimalen gesetzlichen Leistungen nach BVG und FZG. 7. Stellt sich bei einem Leistungsanspruch heraus, dass die versicherte Person in Bezug auf Arbeitsfähigkeit und/oder ärztliche Behandlung unrichtige Angaben gemacht hat, so besteht kein Anspruch auf Leistungen gemäss diesem Reglement. 8. Die gesetzlichen Mindestleistungen nach BVG und FZG werden jedoch garantiert. Art. 6 Stichtag, Altersbestimmung, Terminalter 1. Als Stichtag gilt der 1. Januar eines Jahres. Per Stichtag erfolgen jeweils die Lohn-, Leistungsund Beitragsanpassungen. 2. Als massgebendes Alter für die Bestimmung der Altersgutschriften und der Risikobeiträge einer versicherten Person gilt die Differenz zwischen laufendem Kalenderjahr und dem Geburtsjahr. 3. Das Terminalter ist am Monatsersten nach Vollendung des Altersjahres, welches gemäss Reglement dem ordentlichen Pensionierungsalter entspricht, erreicht. 4. Versicherungstechnisches Alter Versicherungstechnische Berechnung, insbesondere bei Berechnung der Leistungen, erfolgen nach der AHV-Methode. Dabei wird auf Jahre und ganze, aufgerundete Monate gerechnet, ohne den Geburtsmonat mitzuzählen. Art. 7 Unbezahlter Urlaub 1. Bei unbezahltem Urlaub, inklusive Saisonunterbrüche und Mutterschaftsurlaub, ruht ohne gegenteilige Regelung das Vorsorgeverhältnis. Beiträge werden in dieser Zeit keine entrichtet. Tritt ein Versicherungsfall während der beitragsfreien Zeit ein, so wird im Todesfall als Todesfallkapital das vorhandene Sparguthaben fällig, im Invaliditätsfall ein Invaliditätskapital in der Höhe des vorhandenen Sparguthabens. Weitere Leistungen sind nicht versichert. Die ruhende Versicherung ist auf maximal ein halbes Jahr beschränkt. Wird die Arbeit bis dann nicht mehr aufgenommen, so wird das Vorsorgeverhältnis auf diesen Zeitpunkt hin aufgelöst und die Austrittsleistung fällig. 2. Anstelle der Bestimmungen nach Art kann die versicherten Person auch ausdrücklich und schriftlich wünschen, während des unbezahlten Urlaubes die Risiko-Versicherung weiterzuführen. In diesem Fall hat die versicherte Person die gesamten Risikobeiträge selbst zu leisten. Es steht der versicherten Person frei, zusätzlich auch die gesamten reglementarischen Sparbeiträ-

9 9 ge zu leisten und damit das Versicherungsverhältnis vollumfänglich und ohne Einschränkungen weiterzuführen. Die Beiträge für unbezahlten Urlaub sind im voraus zu entrichten. Bei unbestimmter Dauer sind die Beiträge vierteljährlich vorschüssig zu entrichten. Bei Zahlungsausstand erfolgt nach einfacher Mahnung per Datum des Zahlungsausstandes ein Austritt aus der Stiftung. Art. 8 Versicherter Lohn 1. Als versicherter Lohn gilt der im Vorsorgeplan umschriebene Lohn. Nicht zum massgebenden Jahreslohn zählen Entschädigungen wie Verpflegungsspesen und übrige Spesen, sowie Lohnbestandteile, die nur gelegentlich anfallen, wie Boni, Überzeitentschädigungen etc. und nicht AHV-pflichtige Bezüge wie Kinderzulagen, Unkostenentschädigungen etc. Der Arbeitgeber meldet Anfang Jahr den massgebenden Jahreslohn. Dieser bleibt im laufenden Jahr unverändert. Anpassungen unter dem Jahr sind zulässig bei Änderung der Teilzeitstufe und, mit Zustimmung der Stiftung, bei Funktionswechsel mit grosser Lohnänderung. Der Vorsorgeplan kann zwischen dem versicherten Lohn für die Berechnung der Sparbeiträge (sparversicherter Lohn) und dem versicherten Lohn für die Berechnung der Risikoleistungen (risikoversicherter Lohn) unterscheiden. Sofern nichts anderes festgelegt wird, gilt als versicherter Lohn der risikoversicherte Lohn. Die Vorsorgekommission kann für den versicherten Lohn eine Obergrenze festlegen. 2. Ist ein Arbeitnehmer nicht während des ganzen Jahres beim gleichen Unternehmen beschäftigt, so gilt als massgebender Grundlohn derjenige Lohn, den er bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde. 3. Bei Erwerbsunfähigkeit bleibt der versicherte Lohn unverändert. Vorbehalten bleibt eine Lohnanpassung im Rahmen der verbleibenden Erwerbsfähigkeit, sofern diese mindestens 33 1 / 3 % beträgt. 4. Bei einer Lohnsenkung (oder Lohnerhöhung) ohne Veränderung des Beschäftigungsgrades bleibt der versicherte Lohn unverändert. Voraussetzung dazu bildet jedoch die Bedingung, dass mit Zustimmung der Firma und der versicherten Person, auch die Beiträge weiterhin auf dem bisher versicherten Lohn erhoben werden. 5. Sinkt der versicherte Lohn vorübergehend aufgrund von Krankheit, Unfall oder aus ähnlichen Gründen (z.b. Mutterschaft) so behält der bisher versicherte Lohn mindestens solange Gültigkeit, wie die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers nach Art. 324 a des Obligationenrechts bestehen würde. Die Herabsetzung des versicherten Lohnes kann jedoch von der versicherten Person schriftlich verlangt werden. II. Art. 9 LEISTUNGEN BVG-Leistungen 1. Die Berechnung der obligatorischen Leistungen nach BVG erfolgt aufgrund des BVG-Altersguthabens. Die nach den Mindestvorschriften des BVG berechneten Leistungen werden nachfolgend als BVG-Altersrenten, BVG-Invalidenrenten etc. bezeichnet.

10 2. Das BVG-Altersguthaben setzt sich zusammen aus - den Altersgutschriften gemäss nachfolgendem Absatz, 10 - den aus früheren Arbeitsverhältnissen eventuell eingebrachten Austrittsleistungen in der Höhe der Austrittsleistung gemäss BVG, - den zusätzlichen Altersgutschriften, die nach Art. 70 Abs. 2 BVG dem Altersguthaben gutgeschrieben werden, - der Summe aus BVG-Anteil der Einmaleinlagen und Rückerstattungen von Vorbezüge für Wohneigentum oder Ehescheidung, - den Zinsen und Zinseszinsen. 3. Die Höhe der jährlichen Altersgutschriften im BVG beträgt: Beitragsalter Altersgutschriften in Prozent des nach BVG Männer Frauen koordinierten Lohnes % % % % 4. Das BVG-Altersguthaben ist Bestandteil des Altersguthabens. 5. Die Höhe der jährlichen BVG-Altersrente ergibt sich aufgrund des vom Bundesrat vorgeschriebenen gültigen Umwandlungssatzes auf das beim Rücktrittsalter vorhandene BVG-Altersguthaben. 6. Die Höhe der vollen jährlichen BVG-Pensioniertenkinderrente beträgt pro Kind 20% der jährlichen BVG-Altersrente. 7. Das projizierte BVG-Altersguthaben ohne Zins besteht aus dem bis zum Beginn des Anspruches auf Invalidenrente erworbenen BVG-Altersguthaben, erhöht um die Altersgutschriften ohne Zins für die bis zum Rücktrittsalter fehlende Zeit. 8. Die Höhe der vollen jährlichen BVG-Invalidenrente ergibt sich durch Multiplikation des nach dem BVG gültigen Umwandlungssatzes von zur Zeit (2003) 7,2% mit dem projizierten BVG-Altersguthaben ohne Zins. 9. Die Höhe der vollen jährlichen BVG-Invalidenkinderrente beträgt pro Kind 20% der BVG-Invalidenrente. 10. Die Höhe der vollen jährlichen BVG-Witwenrente beträgt 60% der zur Zeit des Todes versicherten vollen BVG-Invalidenrente bzw. der laufenden BVG-Invalidenrente bzw. 60% der laufenden BVG-Altersrente. 11. Die Höhe der vollen jährlichen BVG-Waisenrente beträgt pro Kind 20% der zur Zeit des Todes versicherten BVG-Invalidenrente bzw. der laufenden BVG-Invalidenrente bzw. pro Kind 20% der laufenden BVG-Altersrente. Die BVG-Minimalleistungen werden nur erbracht, sofern die Leistungen nach Vorsorgeplan tiefer liegen und die Vorsorgekasse das BVG erfüllt; d.h. kein rein überobligatorischer Vorsorgeplan betroffen ist.

11 11 Art. 10 Altersguthaben 1. Das Altersguthaben einer versicherten Person setzt sich im Vorsorgefall und bei Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung wie folgt zusammen: - aus dem Altersguthaben am Ende des Vorjahres, verzinst pro rata temporis bis zum Eintritt des Vorsorgefalles bzw. bis zum Austrittstermin - den unverzinsten Altersgutschriften für das laufende Jahr bis zum Eintritt des Vorsorgefalles bzw. bis zum Austrittstermin - gutgeschriebenen Einmaleinlagen samt Zins - vermindert um bezogene Einmaleinlagen im Rahmen von Teilaustritt, Wohneigentumsund Scheidungsvorbezügen. 2. Der Teil des Altersguthabens, welcher sich aus den gemäss BVG vorgeschriebenen Altersgutschriften ergibt (BVG-Altersguthaben), wird mit dem vom Bundesrat festgelegten Zinssatz verzinst. Der Teil des Alterguthabens, welcher sich aus den überobligatorischen Altersgutschriften ergibt (überobligatorisches Altersguthaben), wird zu einem vom Stiftungsrat festgelegten Zinssatz verzinst, welcher in der Regel dem vom Bundesrat für das Obligatorium festgelegten Zinssatz entspricht. Der Stiftungsrat legt die Höhe der Verzinsung jährlich fest. Art. 11 Leistungsübersicht 1. In folgenden Fällen können Leistungen erbracht werden (massgebend ist der gewählte Vorsorgeplan): - bei der Pensionierung: - lebenslange Altersrente (Art. 12) - Alterskapital (Art. 13) - Pensionierten-Kinderrenten (Art. 16) - beim Tod einer versicherten Person: - Ehegattenrente (Art. 17) - Lebenspartnerrente (Art Waisenrenten (Art. 19 und 20) - Todesfallkapital (Art. 21) - bei Erwerbsunfähigkeit vor der Pensionierung: - Invalidenrente (Art. 22) - Invaliden-Kinderrente (Art. 24) - Befreiung von der Beitragzahlung (Art. 25) - bei Dienstaustritt: - Freizügigkeitsleistung (Art. 27) 2. Ist der Tod oder die Erwerbsunfähigkeit auf einen Unfall oder auf eine Krankheit zurückzuführen, für welche die Unfall- oder die Militärversicherung leistungspflichtig ist, erbringt die Stiftung ihre Leistungen ausschliesslich im Rahmen der gesetzlichen Koordinationsbestimmungen, in keinem Fall jedoch mehr als die gesetzlichen Mindestleistungen.

12 12 3. Die Stiftung erbringt ihre reglementarischen Leistungen anteilsmässig, wenn die Unfall- oder die Militärversicherung ihre volle Leistung deshalb nicht erbringt, weil der Tod oder die Erwerbsunfähigkeit nicht ausschliesslich auf eine deren Leistungspflicht begründete Ursache zurückzuführen ist. 4. Der Leistungsvorbehalt gemäss Art und gilt nicht für die folgenden Hinterlassenenund Erwerbsunfähigkeitsleistungen: - Todesfallkapital - Befreiung von der Beitragszahlung - Vorsorgeleistungen auf Gehaltsteilen, die über dem Höchstbetrag des versicherten Lohnes gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung liegen. 5. Ohne ausdrückliche gegenteilige Äusserung im Vorsorgeplan führt die Stiftung die Vorsorgewerke nach dem Beitragsprimat nach Art. 15 FZG. Art. 12 Altersrente 1. Wird eine versicherte Person pensioniert, so hat sie lebenslang Anspruch auf eine BVG-Altersrente. Die Höhe dieser Altersrente bestimmt sich anhand des bei der Pensionierung vorhandenen BVG-Altersguthabens. Es kommen die vom Bundesrat festgelegten Berechnungsgrundlagen zur Anwendung. Bezieht eine versicherte Person bei Erreichen des Terminalters von der Stiftung eine Invalidenrente gemäss BVG, so entspricht die Altersrente mindestens der gesetzlichen Invalidenrente. 2. Wird eine lebenslange Rente nach UVG oder MVG ausgerichtet, so werden ab ordentlichem Rücktrittsalter sowohl bei der laufenden BVG-Altersrente wie auch bei den anwartschaftlichen BVG- Leistungen (Witwenrente, Waisenrenten, Pensioniertenkinderrenten) die Leistungen nach UVG oder MVG an die reglementarischen Leistungen angerechnet, d.h. von der Altersrente, resp. der anwartschaftlichen Leistung in Abzug gebracht. Das gleiche gilt, sofern ein überobligatorisches Alterskapital in eine Rente umgewandelt wird. 3. Bis zum Eintritt eines Vorsorgefalles kann die versicherte Person anstelle der BVG-Altersrente die ganze oder teilweise Auszahlung der Altersleistung in Form eines Kapitals verlangen, sofern sie ein entsprechendes Begehren spätestens ein Jahr vor Entstehung des Anspruchs schriftlich bei der Stiftung gestellt hat. Bei Auszahlung eines Alterskapitals anstelle der Altersrente entfällt der Anspruch auf allfällige künftige Ehegatten- und Lebenspartner-, Waisen- und Pensionierten-Kinderrenten. 4. Bei vorzeitiger Pensionierung wird das im Moment der Vorpension vorhandene BVG-Altersguthaben in eine lebenslange Rente umgewandelt. Der Umwandlungssatz wird entsprechend angepasst. Die Stiftung veröffentlicht die Umwandlungssätze, die für die Umwandlung eines BVG- Altersguthabens gelten. 5. Die vorzeitige Pension ist auf Wunsch des Versicherten ab Alter 55 möglich. 6. Bei Weiterbeschäftigung von Frauen zwischen reglementarischem Rücktrittsalter und ordentlichen AHV-Alter werden in jedem Fall die Altersgutschrift nach BVG weitergeäufnet.

13 13 Art. 13 Alterskapital 1. Wird eine versicherte Person pensioniert, so hat sie Anspruch auf ein Alterskapital. Die Höhe des Alterskapitals entspricht dem zum Zeitpunkt der Pensionierung vorhandenen überobligatorischen Altersguthaben. 2. Bis zum Eintritt eines Vorsorgefalles kann die versicherte Person anstelle des Alterskapitals die ganze oder teilweise Auszahlung der Altersleistung in Form einer Rente verlangen, sofern sie ein entsprechendes Begehren spätestens ein Jahr vor Entstehung des Anspruchs schriftlich bei der Stiftung gestellt hat. Die Höhe dieser Altersrente bestimmt sich anhand des bei der Pensionierung vorhandenen überobligatorischen Altersguthabens. Es kommen die von der Stiftung festgelegten Berechnungsgrundlagen zur Anwendung. 3. Arbeitet die versicherte Person nach Erreichen der ordentlichen Altersgrenze weiter, so kann auf Wunsch der versicherten Person die Pensionierung ganz oder teilweise aufgeschoben werden, längstens jedoch bis fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen AHV-Alters. In diesem Fall wird das im Moment des Rücktritts bestehende Altersguthaben (BVG-Teil und überobligatorischer Teil) weiter verzinst und der BVG-Umwandlungssatz im Zeitpunkt der effektiven Pensionierung neu berechnet. Mit Zustimmung der Firma und der versicherten Person können in der Aufschubsphase bei gleichzeitiger Weiterbeschäftigung beim gleichen Arbeitgeber die Sparbeiträge weiter geäufnet werden. In diesem Fall wird der Spargutschriften-Prozentsatz des letzten Jahres vor der ordentlichen Pensionierung angewandt. Bei Erwerbsunfähigkeit nach Rücktrittsalter wird auf den Beginn der Erwerbsunfähigkeit hin der Altersrücktritt berechnet. Bei Tod nach ordentlichem Rücktrittsalter gilt als Bemessungsbasis für die Hinterbliebenenleistungen die Altersrente, die sich aufgrund des am Todestag vorhandenen Altersguthabens und aufgrund des am Todestag gültigen Umwandlungssatzes ergeben hätte. Art. 14 Eingebrachte Austrittsleistungen und zusätzliche Einlagen 1. Alle Austrittsleistungen von Vorsorgeeinrichtungen früherer Arbeitgeber, einschliesslich bestehender Guthaben bei Freizügigkeitseinrichtungen, müssen in die Stiftung eingebracht werden. Sie werden dem Altersguthaben gutgeschrieben und ab Eingangsdatum verzinst. 2. Die versicherte Person kann bei Lücken in der Altersvorsorge jederzeit eine freiwillige Einlage in das persönliche Altersguthaben leisten, um sich auf die maximalen Leistungen einzukaufen. Die Möglichkeit eines Einkaufs auf die maximalen Leistungen besteht zudem bei Eintritt. 3. Die effektiv maximal zulässige Einlage entspricht bei voller Erwerbsfähigkeit dem tieferen der beiden folgenden Beträge: Reglementarisch maximal zulässige Einlage oder gesetzlich maximal zulässige Einlage. 4. Die reglementarisch maximal zulässige Einlage entspricht der Differenz zwischen dem aktuellen Saldo des individuellen Alterskontos und dem Soll-Altersguthaben. Als Soll-Altersguthaben ist jener Betrag zu verstehen, der im Zeitpunkt der Einlage vorhanden wäre, wenn für die versicherte Person seit dem reglementarischen Beginn der Sparversicherung, auf dem aktuell versicherten Lohn die im Vorsorgeplan festgelegten Sparbeiträge entrichtet worden wären (samt Zinsen). Bezogene Vorbezüge, die noch nicht zurückbezahlt wurden, werden vom maximalen Einkaufsbetrag abgezogen. 5. Für die gesetzlich maximale Einlage gilt die aktuelle Rechtslage gemäss jeweiliger richterlicher Auslegung.

14 6. Wird der Einkauf in Raten geleistet, so wird der fehlende Zins berücksichtigt. 7. Bei nicht voller Erwerbsfähigkeit entscheidet die Stiftung über die Zulässigkeit eines Einkaufs. Insbesondere kann sie den Einkauf auf den Erwerb von Altersleistungen beschränken. 14 Art. 15 AHV-Überbrückungsrente 1. Versicherte Personen, die vorzeitig in den Ruhestand treten, können eine AHV-Überbrückungsrente zum Ausgleich der fehlenden AHV-Altersleistungen beziehen. Die Höhe der AHV-Überbrückungsrente kann von der versicherten Person selbst bestimmt werden. Die AHV-Überbrückungsrente kann nicht höher sein, als die volle maximale AHV-Altersrente; sie bleibt während der ganzen Bezugsdauer unverändert. 2. Der Bezug einer AHV-Überbrückungsrente bewirkt die ab Rentenbeginn wirksame lebenslange Kürzung der Altersrente samt Kürzung der von der Altersrente abhängigen anwartschaftlichen Leistungen und laufenden Kinderrenten. Beim Tod eines Altersrentners vor dem ordentlichen Rücktrittsalters wird die laufende Ehegattenrente ausgehend von der gekürzten Altersrente berechnet. Die Kürzung der Altersrente wird errechnet, indem die Summe der mutmasslich bis zum AHV-Alter bezogenen Überbrückungsrenten (ohne Berücksichtigung von Zinsen) mit dem Umwandlungssatz multipliziert wird, welcher der vorzeitigen Pensionierung zugrunde gelegt wird. Art. 16 Pensionierten-Kinderrenten 1. Eine versicherte Person, der eine Altersrente zusteht, hat für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Pensionierten-Kinderrente. 2. Für die Dauer der Anspruchsberechtigung gelten die Bestimmungen für die Waisenrenten (Art. 19) sinngemäss. 3. Besteht gleichzeitig Anspruch auf eine Invaliden-Kinderrente, so wird die höhere der beiden Renten ausbezahlt. Art. 17 Ehegattenrente 1. Stirbt eine versicherte Person, so hat der hinterbliebene Ehegatte Anspruch auf eine Rente. Der Anspruch besteht ungeachtet des Alters des Ehegattens, der Dauer der Ehe und der Anzahl der Kinder. 2. Heiratet der hinterbliebene Ehegatte vor Vollendung des 45. Altersjahres erneut, endet der Anspruch auf die Rente. An ihre Stelle tritt der Anspruch aus eine Kapitalabfindung in der Höhe von drei Jahresrenten. Deren Auszahlung kann innerhalb eines Jahres seit der Wiederverheiratung verlangt werden. Wird keine Auszahlungsbegehren gestellt, entsteht eine Anwartschaft auf das Wiederaufleben der Ehegattenrente bei Auflösung der Folgeehe. 3. Erfolgt die Wiederverheiratung nach Vollendung des 45. Altersjahres, wird die Ehegattenrente lebenslang ausbezahlt. 4. Ist der hinterbliebene Ehegatte beim Entstehen des Anspruchs auf eine Ehegattenrente mehr als zehn Jahre jünger als der versicherte Ehegatte, so wird die Rente für jedes die Differenz von zehn Jahren übersteigende ganze oder angebrochene Jahr um je 1% der vollen Rente gekürzt.

15 15 5. Hat die versicherte Person nach Vollendung des Terminalters geheiratet, so wird die Ehegattenrente auf folgende Anteile herabgesetzt: Heirat während des 65. (Männer) bzw. 64. (Frauen) Altersjahres: 80% Heirat während des 66. (Männer) bzw. 65. (Frauen) Altersjahres: 60% Heirat während des 67. (Männer) bzw. 66. (Frauen) Altersjahres: 40% Heirat während des 68. (Männer) bzw. 67. (Frauen) Altersjahres: 20% Es entsteht kein Anspruch auf eine Ehegattenrente, wenn die Ehe geschlossen wurde, nachdem die versicherte Person das 69. (Männer) bzw. 68. (Frauen) Altersjahr vollendet hatte. Hat die versicherte Person nach Vollendung des Terminalters geheiratet und litt sie zu diesem Zeitpunkt an einer schweren Krankheit, die ihr bekannt sein musste, so wird keine Ehegattenrente ausgerichtet, falls die versicherte Person innerhalb von zwei Jahren nach der Eheschliessung an dieser Krankheit stirbt. 6. Die Kürzungsregeln werden multiplikativ angewandt, wenn im Einzelfall mehrere Kürzungstatbestände erfüllt sind. 7. Wird beim Tod eines verheirateten Mannes die reglementarische Ehegattenrente gemäss den vorstehenden Bestimmungen gekürzt oder entfällt sie ganz, besteht ein Anspruch auf die gesetzliche Witwenrente sofern die Witwe für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufkommen muss oder das 45. Altersjahr zurückgelegt und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat. 8. Anstelle der Rente kann der hinterbliebene Ehegatte eine Kapitalabfindung verlangen. Die entsprechende Erklärung hat die rentenberechtigte Person vor der ersten Rentenzahlung abzugeben. Die Höhe der Abfindung berechnet sich nach den versicherungstechnischen Grundlagen der Stiftung. Die Abfindung beträgt mindestens vier Jahresrenten. 9. Die von einem versicherten Mann geschiedene Frau ist bei dessen Tod einer Witwe gleichgestellt, sofern sie mindestens zehn Jahre mit dem Versicherten verheiratet war und ihr im Scheidungsurteil eine lebenslange Rente oder eine Kapitalabfindung zugesprochen wurde. Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäss. Eine allfällige Rente wird zusätzlich um jenen Betrag gekürzt, um den sie zusammen mit anderen Sozialversicherungsleistungen den Anspruch aus dem Scheidungsurteil übersteigt. 10. Hinterlässt eine versicherte Frau einen von ihr geschiedenen Mann, so entsteht kein Anspruch auf eine Leistung. Art. 18 Lebenspartnerrente 1. Der Lebenspartner ist dem Ehegatten gleichgestellt, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: - die Lebenspartnerrente ist im Vorsorgeplan ausdrücklich versichert - die Lebenspartner müssen nachweisbar und ununterbrochen mindestens während den letzten fünf Jahren vor dem Tod der versicherten Person in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben - beide Lebenspartner müssen unverheiratet sein - die beiden Lebenspartner dürfen nicht im Sinne von ZGB, Art. 100, miteinander verwandt sein

16 16 - die versicherte Person muss vor ihrem Tod den hinterbliebenen Lebenspartner massgeblich unterstützt, d.h. mindestens die Hälfte der Kosten für den gemeinsamen Haushalt getragen haben - die versicherte Person muss zu Lebzeiten der Stiftung einen von beiden Partnern unterzeichneten Unterstützungsvertrag zustellen Der Nachweis für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen liegt beim hinterbliebenen Lebenspartner. Sofern der hinterbliebene Partner für gemeinsame unmündige Kinder zu sorgen hat, wird vom Erfordernis der fünfjährigen Dauer der Partnerschaft sowie vom Nachwies der massgeblichen Unterstützung abgesehen. 2. Die Lebenspartnerrente ist gleich hoch wie die Ehegattenrente. 3. Ist der hinterbliebene Lebenspartner mehr als zehn Jahre jünger als die versicherte Person, so wird die Lebenspartnerrente gekürzt. Die Kürzung beträgt für jedes ganze Jahr, um das der Lebenspartner mehr als zehn Jahre jünger ist als die versicherte Person, 1% der vollen Lebenspartnerrente. 4. Litt die versicherte Person im Zeitpunkt der gemeinsamen Wohnsitznahme an einer Krankheit, die ihr bekannt sein musste, entsteht beim Tod der versicherten Person innerhalb von 5 Jahren nach Beginn der gemeinsamen Wohnsitznahme kein Anspruch auf Leistungen gemäss diesem Reglement. 5. Für Lebenspartner von Altersrentenbezügern entsteht kein Anspruch auf Leistungen gemäss diesem Reglement, sofern die Anspruchsvoraussetzungen nicht bereits vor dem Bezug der Altersrenten erfüllt gewesen wären. Art. 19 Waisenrenten Stirbt eine versicherte Person, so hat jedes Kind Anspruch auf eine Waisenrente bis zu dem im Vorsorgeplan genannten Schlussalter. Über dieses Alter hinaus anspruchsberechtigt sind Kinder in Ausbildung bis zum Abschluss derselben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Altersjahres. Art. 20 Mutterwaisenrenten Stirbt die Ehegattin eines aktiven versicherten Mannes, so hat jedes Kind Anspruch auf eine Mutterwaisenrente bis zu dem im Vorsorgeplan genannten Schlussalter. Über dieses Alter hinaus anspruchsberechtigt sind Kinder in Ausbildung bis zum Abschluss derselben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Altersjahres. Art. 21 Todesfallkapital 1. Stirbt eine versicherte Person vor der Pensionierung, so haben die Hinterlassenen unabhängig vom Erbrecht Anspruch auf ein allfälliges Todesfallkapital gemäss folgender Rangordnung: a) die reglementarisch anspruchsberechtigten Ehegatten und Waisen

17 17 b) natürliche Personen, die von der verstorbenen Person in erheblichem Mass unterstützt worden sind c) übrige gesetzliche Erben unter Ausschluss des Gemeinwesens. 2. Für Bezüger der Gruppe c in Ziffer 1 reduziert sich das Todesfallkapital auf maximal den höheren der beiden nachstehenden Werte: - die Hälfte des am Ende des Sterbemonats vorhandenen Alterskapitals oder - die Summe der eigenen Beiträge der versicherten Person. 3. Die eigenen Beiträge der versicherten Person in obigem Sinne umfassen: - die reglementarischen Altersgutschriften der versicherten Person - die eingebrachten Austrittsleistungen der versicherten Person (ohne im Rahmen einer Scheidung eingebrachte Austrittsleistungen) - von ihm erbrachte Einkäufe - von ihm geleistete WEF-Rückzahlungen - von ihm in Raten geleistete Zusatzbeiträge infolge Einkaufs Alle obigen Grössen werden ohne Zins gerechnet. Bezogene WEF-Bezüge und Auszahlungen infolge Scheidung werden mit dem ausbezahlten Betrag von der Summe der eigenen Beiträge abgezogen. 4. Die versicherte Person kann im Einvernehmen mit der Vorsorgekommission in einer schriftlichen Erklärung die Ansprüche der Begünstigten näher bezeichnen und den Kreis der Personen gemäss Art a) mit solchen nach Buchstabe b) erweitern. Personen ausserhalb der unter Art umschriebenen Gruppen können nicht begünstigt werden. 5. Liegt keine derartige Erklärung vor, so erfolgt die Aufteilung innerhalb der bezugsberechtigten Gruppen nach Ermessen des Stiftungsrates. 6. Teile des Todesfallkapitals, die mangels Bezugsberechtigter nicht auszurichten sind, werden dem freien Vorsorgevermögen des Vorsorgewerkes gutgeschrieben. Art. 22 Invalidenrente 1. Wird eine versicherte Person vor der Pensionierung erwerbsunfähig, entsteht im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen Anspruch auf eine Invalidenrente. 2. Der Anspruch auf Ausrichtung der Mindestinvalidenrente gemäss BVG beginnt gleichzeitig mit jenem gegenüber der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV), jener auf Ausrichtung einer überobligatorischen Invalidenrente nach Ablauf der im Vorsorgeplan genannten Wartefrist. 3. Der gesamte Rentenanspruch wird solange aufgeschoben, wie die versicherte Person im Umfang von mindestens 80% des entgangenen Lohnes Taggelder einer Krankenversicherung bezieht, an deren Finanzierung sich der Arbeitgeber zu mindestens der Hälfte beteiligt hat. 4. Das erneute Auftreten einer Erwerbsunfähigkeit aus gleicher Ursache (Rückfall) gilt als neues Ereignis mit neuer Wartefrist, wenn die versicherte Person vor dem Rückfall während mehr als einem Jahr ununterbrochen vollständig arbeits- bzw. erwerbsfähig war. Für Rückfälle innert Jahresfrist, welche keine neue Wartefrist auslösen, werden die in der Zwischenzeit erfolgten Leistungsanpassungen rückgängig gemacht.

18 18 5. Die Leistungsbemessung richtet sich nach den bei Beginn der Invalidität bzw. Beginn der Wartefrist versicherten Leistungen. Liegt eine Teilinvalidität vor, so werden die Leistungen in folgendem Ausmass ausgerichtet: - bei einem Invaliditätsgrad von 66 2 / 3 % und mehr besteht Anspruch auf die vollen Leistungen - bei einem Invaliditätsgrad von 25% oder mehr, aber weniger als 66 2 / 3 %, werden die Leistungen entsprechend dem Invaliditätsgrad festgesetzt - bei einem Invaliditätsgrad von weniger als 25% besteht kein Anspruch auf Leistungen. Für die Bemessung des Grades der Erwerbsunfähigkeit wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit und nach der Durchführung allfälliger Wiedereingliederungsmassnahmen der IV durch eine zumutbare Tätigkeit erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht erwerbsunfähig geworden wäre. Erhöht sich der Invaliditätsgrad einer teilinvaliden Person, deren bisherige Teilinvalidität aufgrund dieses Reglements versichert ist, so gilt folgendes: - Ist die Erhöhung auf die gleiche Ursache zurückzuführen wie die bisherige Teilinvalidität, so werden die bereits laufenden Invaliditätsleistungen ohne neue Wartefrist dem neuen Grad angepasst. - Ist die Erhöhung auf eine andere Ursache zurückzuführen, so werden die bereits laufenden Leistungen unverändert weiter gewährt. Im Umfang der Erhöhung besteht nach Ablauf der reglementarischen Wartefrist Anspruch auf neue Leistungen. Massgebend sind dabei die im Zeitpunkt der Erhöhung des Invaliditätsgrades versicherten Leistungen. 6. Der Anspruch auf Ausrichtung einer Invalidenrente erlischt mit dem Tod der anspruchsberechtigten Person, mit dem Sinken des Erwerbsunfähigkeitsgrades unter 25% oder mit dem Erreichen des Terminalters. 7. Ist die Erwerbsunfähigkeit von der versicherten Person absichtlich herbeigeführt worden, besteht lediglich Anspruch auf eine Invalidenrente im Rahmen des gesetzlichen Minimums. Diese Rente wird im gleichen Umfange reduziert, wie die IV ihre Leistungen kürzt, entzieht oder verweigert. Art. 23 Führung der Alterskonten bei voll oder teilweise erwerbsunfähigen versicherten Personen 1. Spätestens bei Vorliegen einer Verfügung der Eidgenössischen IV oder eines Unfallversicherers wird das Vorsorgeverhältnis aufgeteilt in einen dem Grad der Erwerbsfähigkeit entsprechenden aktiven Teil und einen dem Grad der Erwerbsunfähigkeit entsprechenden passiven Teil. Für die Aufteilung des versicherten Lohnes in einen aktiven und einen passiven Teil ist jener Lohn massgebend, welcher unmittelbar vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit Gültigkeit hatte. 2. Der passive Teil des versicherten Lohnes bleibt unverändert und ist massgebend für die Bestimmung der Erwerbsunfähigkeitsleistungen. 3. Der aktive Teil des versicherten Lohnes vollzieht die durchgeführten Lohnanpassungen in jährlichem Rhythmus nach.

19 19 4. Verlässt die versicherte Person die Vorsorgekasse, so entsteht der Anspruch auf die Austrittsleistung nur auf dem aktiven Teil. Der passive Teil bleibt bei der Vorsorgekasse und wird weitergeführt. 5. Im übrigen gelten die Bestimmungen über die Bemessung des Invaliditätsgrades. Art. 24 Invaliden-Kinderrenten 1. Bezüger einer Invalidenrente haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Invaliden-Kinderrente. 2. Es gelten sinngemäss die gleichen Bestimmungen wie beim Bezug der Invalidenrente (Art. 22) und der Waisenrenten (Art. 19). Art. 25 Befreiung von der Beitragszahlung 1 Ist eine versicherte Person vor der Pensionierung arbeits- bzw. erwerbsunfähig, so setzt die Verpflichtung zur Beitragszahlung nach Ablauf der im Vorsorgeplan genannten Wartefrist aus. 2. Es gelten alle Bestimmungen in Art. 22 sinngemäss. 3. Durch die Beitragsbefreiung werden sowohl die versicherte Person als auch die Firma von Beitragszahlungen befreit. Die Beitragsbefreiung umfasst auch künftige, altersbedingte Beitragserhöhungen. Bei Beurteilung des Grades der Beitragsbefreiung vor IV-Entscheid stützt sich die Stiftung auf das ärztliche Zeugnis und gegebenenfalls auf den vertrauensärztlichen Bericht. 4. In den Genuss der Beitragsbefreiung kommen in jedem Fall alle im Sinne der Eidg. IV invaliden Versicherten der Stiftung. Art. 26 Verhältnis zu anderen Versicherungen 1. Ergeben die Todesfall- und Invaliditätsleistungen gemäss Vorsorgeplan zusammen mit den Leistungen - der AHV / IV - der obligatorischen Unfallversicherung - der Militärversicherung - ausländischer Sozialversicherungen - einer Versicherung, an welche die Firma oder an ihrer Stelle eine Stiftung Prämien bezahlt hat; und - dem allfälligen Erwerbseinkommen einer versicherten Person, die eine Invalidenrente bezieht ein Ersatzeinkommen von mehr als 90% des mutmasslich entgangenen Verdienstes, werden die Leistungen der Stiftung gekürzt. Die Kürzung erfolgt in dem Ausmass, in dem das gesamte Ersatzeinkommen 90% des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigt. In der Regel wird davon ausgegangen, dass der mutmasslich entgangene Verdienst dem letzten gemeldeten Jahreslohn vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit entspricht. Der versicherten Person bleibt der Nachweis eines höheren mutmasslich entgangenen Verdienstes offen. 2. Dabei werden Hilflosenentschädigungen und dergleichen überhaupt nicht angerechnet. Im Todesfall werden die Einkünfte des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners und der Waisen

20 20 aus durch den Versicherungsfall ausgelösten Ersatzeinkünften zusammengerechnet. Allfällige Kapitalleistungen werden in versicherungstechnisch gleichwertige Renten umgerechnet. 3. Die Stiftung kann von einer Person mit Anspruch auf Todesfall- bzw. Invaliditätsleistungen verlangen, dass sie ihre Forderungen gegenüber haftpflichtigen Dritten bis zur Höhe der Leistungspflicht abtritt. 4. Die Stiftung kann ihre Leistungen in entsprechendem Umfang kürzen, wenn die AHV/IV eine Leistung kürzt, entzieht oder verweigert, weil die anspruchsberechtigte versicherten Person den Tod oder die Invalidität durch schweres Verschulden herbeigeführt hat oder sich einer Eingliederungsmassnahme der IV widersetzt. 5. Leistungskürzungen werden bei Wegfall oder Entstehung von Ansprüchen, sowie bei entsprechenden Gesetzesänderungen überprüft. Eine Korrektur findet jedoch nur statt, wenn der gesamte Leistungsumfang der Stiftung nach Überprüfung um mindestens 10% vom gesamten Leistungsumfang der Stiftung vor Überprüfung abweicht. Rein teuerungsbedingte Rentenerhöhungen führen nicht zu einer Senkung der Leistungen der Stiftung. Art. 27 Austritt 1. Die versicherte Person hat Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung, falls das Arbeitsverhältnis vor Eintritt eines Vorsorgefalles aufgelöst wird und die versicherte Person aus der Vorsorgeeinrichtung austritt. 2. Die Firma meldet der Stiftung versicherte Personen, deren Arbeitsverhältnisse aufgelöst werdden, mindestens zwei Wochen vor Austritt mit Angabe von deren Adresse. Sie teilt ihr gleichzeitig mit, ob die versicherte Person aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr voll arbeitsfähig ist. Die Eröffnung des Konkurses über die Firma wird einem Austritt auf diesen Zeitpunkt gleichgestellt. Hat die Stiftung infolge verspäteter Austrittsmeldung Verzugszins zu zahlen, wird dieser dem Prämienkonto der Firma belastet. 3. Die Leistungen bei Austritt aus der Stiftung richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen gemäss Freizügigkeitsgesetz (FZG) und seinen Verordnungen. Die Stiftung erstellt der versicherten Person eine entsprechende Austrittsabrechnung. Die Austrittsleistung entspricht dem höchsten der drei nachfolgend definierten Beträge: - Bei Beitragsprimatskassen: Saldo des individuellen Alterskontos am Austrittstag gemäss Art. 15 FZG. - Bei Leistungsprimatskassen: dem Barwert der erworbenen Leistungen nach Art. 16 FZG. - Mindestbetrag gemäss Art. 17 FZG Die Mindestleistung besteht aus der Summe der verzinsten eingebrachten Austrittsleistungen unter Abzug allfälliger Bezüge im Rahmen der Wohneigentumsförderung oder Scheidung samt Zins sowie den verzinsten Sparbeiträgen der versicherten Person und dem gesetzlichen Zuschlag auf den verzinsten Sparbeiträgen. Dabei werden die Sparbeiträge jeweils Ende Jahr dem Alterskonto gutgeschrieben. Eingebrachten Austrittsleistungen gleichgestellt sind Rückzahlungen von WEF-Vorbezügen und Eingänge im Rahmen von Scheidungen. Der gesetzliche Zuschlag beträgt 4% pro Altersjahr über Alter 20, im Maximum jedoch 100%. - BVG-Altersguthaben gemäss Art. 18 FZG.

21 21 4. Wird das Arbeitsverhältnis im letzten Jahr vor Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters aufgelöst, wird der Dienstaustritt wie ein vorzeitiger Altersrücktritt behandelt. 5. Ein Austritt aus der Stiftung ist nicht möglich bei einem Leistungsfall, insbesondere bei Ausrichtung einer Invalidenrente oder Beitragsbefreiung. In diesem Fall wird auch keine Austrittsleistung mehr ausgerichtet. Art. 28 Verwendung der Austrittsleistung 1. Die Austrittsleistung ist weiterhin für die Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge der austretenden versicherten Person zu verwenden. Zu diesem Zweck wird sie der Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers überwiesen. 2. Versicherte Personen, welche nicht in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintreten, haben der Stiftung bis zum Austritt mitzuteilen, in welcher zulässigen Form sie den Vorsorgeschutz erhalten wollen (Freizügigkeitskonto bei einer Bank oder bei der Auffangeinrichtung, Freizügigkeitspolice). Bleibt diese Mitteilung aus, so überweist die Stiftung die Austrittsleistung spätestens nach zwei Jahren an die Auffangeinrichtung. 3. Versicherte Personen können die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen, wenn a) sie die Schweiz endgültig verlassen und nicht in ein EU-Land auswandern, b) sie die Schweiz endgültig verlassen und im EU-Land, in welches sie auswandern, nicht obligatorisch versichert werden müssen. c) sie eine selbständige Tätigkeit aufnehmen und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen. d) die Austrittsleistung weniger als ein eigener reglementarischer Jahresbeitrag der versicherten Person beträgt. Die Einschränkungen zur EU bei Buchstabe a und b treten erst per 1. Juni 2007 in Kraft und beziehen sich nur auf den gesetzlichen Mindestanteil nach BVG. 4. Bei Barauszahlungen kann die Stiftung einen Zivilstandsausweis verlangen. Ist die austretende versicherte Person verheiratet, ist die Barauszahlung nur dann zulässig, wenn der Ehegatte der Barauszahlung schriftlich zugestimmt hat. Kann die Zustimmung nicht eingeholt werden oder wird sie ohne triftigen Grund verweigert, kann das Gericht angerufen werden. 5. Die Stiftung kann die nötigen Dokumente zur Überprüfung der Rechtmässigkeit der Barauszahlung verlangen. 6. Der Abzug von Quellensteuern und Verrechnungssteuern bei Barauszahlung bleibt vorbehalten. 7. Mit der Erbringung der Austrittsleistung erlischt jeglicher Anspruch aus diesem Reglement gegenüber der Stiftung. Vorbehalten bleiben die Ansprüche aus Nachdeckung. Art. 29 Nachdeckung, Rückerstattung und Verrechnung 1. Die Hinterlassenen- und Erwerbsunfähigkeitsleistungen bleiben nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bis zum Antritt einer neuen Stelle, längstens aber während eines Monats, in unveränderter Höhe zugesichert, ohne dass ein Beitrag erhoben wird.

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