Leistungsvereinbarung

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1 Stand:. August 08 Leistungsvereinbarung zwischen der Gemeinde Männedorf (nachstehend Gemeinde) vertreten durch den Gemeinderat der Gemeinde Männedorf und der Zentrum Allmendhof AG (nachstehend Gesellschaft) vertreten durch den Verwaltungsrat betreffend Erbringung von stationären Pflege-, Betreuungsund Beratungsleistungen Präambel Diese Leistungsvereinbarung bezweckt die Gewährleistung eines bedarfs- und fachgerechten Angebots an stationären Pflegeleistungen, Leistungen der Akut- und Übergangspflege und allfällige ambulante Leistungen für Mietangebote der Gesellschaft (Inhouse-Spitex). Sie definiert die Ziele, Aufgaben und Leistungen der Gesellschaft und legt die gegenseitigen Pflichten der Parteien fest. Vertragsgegenstand. Allgemeines Die Parteien schliessen eine Leistungsvereinbarung im Sinne des Pflegegesetzes (PFG) des Kantons Zürich und der zugehörigen Ausführungsbestimmungen ab. Die Gemeinde überträgt per. Januar 00 die Erfüllung von Aufgaben für die Bereitstellung von Plätzen in stationären Einrichtungen zur Betreuung und Pflege betagter und pflegebedürftiger Menschen auf die Gesellschaft. 0808_Leistungsvereinbarung vom LA genehmigt (mit Korrekturen) Seite von 5

2 Stand:.0.8. Infrastruktur Die Gesellschaft stellt die notwendige bauliche, organisatorische, hauswirtschaftliche und technische Infrastruktur und das notwendige Betriebskapital in Form von Eigen- und Fremdkapital zur Verfügung. Sie deckt den Betrieb zu Beginn mit folgender Infrastruktur ab: a. Alters- und Pflegeheim Allmendhof Männedorf: 55 Pflegeplätze. Der vorgenannte Betrieb und die Plätze entsprechen dem Planungsstand zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Die Gesellschaft kann aus betrieblichen Gründen jederzeit Anpassungen vornehmen. Soll die Anzahl der Plätze reduziert werden, wird sie sich im Vorfeld mit der Gemeinde besprechen. Eine Reduktion soll nur in Ausnahmesituationen vorgenommen werden. Leistungen der Gesellschaft. Allgemeines Die Gesellschaft erbringt im Auftrag der Gemeinde eine bedarfs- und fachgerechte Pflegeversorgung der Bewohnerinnen und Bewohner in ihren Betrieben. Es ist nicht Aufgabe der Gesellschaft, Leistungen im oberen Segment («Residenzniveau») anzubieten. Betreuungs- und Pflegequalität, wie auch Respekt und Wertschätzung gegenüber den Benutzerinnen und Benutzern sind wesentliche Elemente der Unternehmenskultur und des Unternehmenserfolgs. Die Gesellschaft wird verpflichtet, die Finanzierung der Angebote grundsätzlich nach dem Prinzip der Subjektfinanzierung zu Vollkosten vorzunehmen. Die Finanzierung des Aufenthalts der Bewohnerinnen und Bewohner richtet sich nach dem Pflegegesetz. 5 Die Leistungen müssen so erbracht und fakturiert werden, dass Beiträge von Krankenversicherungen und öffentlicher Hand an die Pflegekosten und der Anspruch auf Auszahlung von Hilflosenentschädigung gewahrt sind. 6 Die Gesellschaft schliesst eine Betriebshaftpflichtversicherung in Höhe von mindestens CHF 5 Mio. pro Fall ab. 7 Die Gesellschaft verpflichtet sich gegenüber der Gemeinde zur halbjährlichen Berichterstattung über die Umsetzung der betrieblichen, fachlichen und qualitativen Ziele. 8 Trifft die Gesellschaft bzw. die Revisionsstelle der Gesellschaft eine gesetzliche Anzeigepflicht, hat sie diese Anzeige auch der Gemeinde zu machen. 9 Die Gesellschaft wird jederzeit sämtliche Bedingungen für die Zulassung zur kantonalen Pflegeheimliste erfüllen und sämtliche für ihre Betriebstätigkeit erforderlichen Bewilligungen einholen und aufrechterhalten.. Stationäre Betreuung und Pflege.. Allgemeines Die stationäre Pflege und Betreuung kommt dann zum Tragen, wenn ambulante Angebote nicht mehr ausreichen oder unverhältnismässigen Aufwand erfordern. Die stationäre Betreuung umfasst Langzeit- und Kurzzeitaufenthalte sowie Akut- und Übergangspflege. Mit ihrem Hotellerie-Angebot sorgt die Gesellschaft für eine Atmosphäre, in der sich die Bewohnerinnen und Bewohner wohl fühlen. An Demenz erkrankte Bewohnerinnen oder Bewohner sollen adäquat gepflegt und betreut werden können. 0808_Leistungsvereinbarung vom LA genehmigt (mit Korrekturen) Seite von 5

3 Stand: Aufnahmebedingungen für stationäre Einrichtungen Aufnahme finden vorrangig Einwohner und Einwohnerinnen der Gemeinde. Die Aufnahme von Personen richtet sich in erster Linie nach pflegerischen, medizinischen, psychischen und sozialen Gesichtspunkten. Sie erfolgt in der Regel nach Ausschöpfung der ambulanten Angebote. Für die Aufnahme werden Pflegebedürftigkeit, Ressourcen der Person und ihrer Angehörigen, Alter, Wohnsitz und Anmeldedatum berücksichtigt. Es besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Platz. Den Wünschen nach einem spezifischen Aufenthaltsplatz wird freie Plätze vorausgesetzt so weit wie möglich Rechnung getragen. Auswärtige Benutzer, die keinen Wohnsitz in der Gemeinde haben, können aufgenommen werden soweit es die Auslastung zulässt. Sie haben keinen Anspruch auf allfällige Beitragsleistungen der Gemeinde. Qualität. Grundsätze Die Dienstleistungen der Gesellschaft a. werden bedarfs- und fachgerecht, wirksam und wirtschaftlich erbracht; b. zeichnen sich aus durch eine auf qualitativ anerkannten Benchmarks des Gesundheits- und Sozialwesens gestützte Arbeitsweise, die laufend evaluiert und angepasst wird; c. fördern bzw. erhalten die Selbständigkeit und Selbstverantwortung der zu betreuenden Personen; d. werden gemäss den gesundheitspolizeilichen Vorgaben und nach den Normen und Kriterien von Curaviva Schweiz bzw. Curaviva Kanton Zürich erbracht. Die Gesellschaft erstellt ein Betriebskonzept, aus dem ersichtlich ist, wie sie die Massnahmen und die Qualitätsstandards umsetzt und überprüft. Die Gesellschaft sorgt für die Erhebung und Aufbereitung der für die Qualitätssicherung benötigten Daten einschliesslich Kennzahlen und Benchmarks und stellt sie der Gemeinde halbjährlich zur Verfügung.. Bedarfsabklärung und Dokumentationspflicht Die Gesellschaft ist verpflichtet, ein anerkanntes Bedarfsabklärungsinstrument wie z.b. BESA (BewohnerInnen-Einstufungs- und Abrechnungssystem) oder RAI-RUG (RAI = Resident Assessment Instrument und RUG = Resource Utilization Groups) anzuwenden. Mit jeder Bewohnerin bzw. jedem Bewohner ist eine schriftliche Vereinbarung abzuschliessen über die Art, Zeitdauer (sofern der Aufenthalt befristet ist), Grenzen und Kosten der Leistungserbringung. Die Mitarbeitenden der Gesellschaft dokumentieren ihre Arbeit unter Berücksichtigung des Datenschutzes und gewährleisten die korrekte Aufbewahrung der Aufzeichnungen während zehn Jahren nach Abschluss der Dienstleistungen.. Datenschutz Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle ihnen im Rahmen dieser Leistungsvereinbarung übergebenen und bekannt werdenden Informationen über Leistungsbezügerinnen und -bezüger auch über ein allfälliges Vertragsende hinaus im Rahmen der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung über den Datenschutz zu bearbeiten und alle datenschutzrechtlichen Sicherheitsvorschriften und Meldepflichten zu erfüllen. 0808_Leistungsvereinbarung vom LA genehmigt (mit Korrekturen) Seite von 5

4 Stand:.0.8 Die Vertragsparteien stellen sicher, dass alle mit dieser Leistungsvereinbarung oder ihrer Erfüllung befassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Pflichten zur Gewährleistung des Datenschutzes einhalten. Tarife. KLV-Pflichtleistungen (Krankenpflege-Leistungsverordnung) KLV-Pflichtleistungen werden gemäss KLV und den kantonalen Bestimmungen und Tarifen in Rechnung gestellt. Für die Akut- und Übergangspflege gelten die zwischen Curaviva Kanton Zürich und den Krankenversicherern ausgehandelten und vom Regierungsrat des Kantons Zürich genehmigten Tarife. Für die Übergangszeit bis zur Betriebsaufnahme des Neubaus des Alters- und Pflegeheims Allmendhof, längstens aber bis 09, übernimmt die Gemeinde die Restfinanzierungsbeiträge für KLV-Pflichtleistungen bis höchstens zu 0% über dem von der Gesundheitsdirektion Kanton Zürich jährlich festgelegten Normdefizit. Die Gesellschaft übermittelt der Gemeinde zu diesem Zweck jährlich die Kostenrechnung.. Nicht-KLV-Pflichtleistungen Die Kosten für Nicht-KLV-Pflichtleistungen der Pflege und Betreuung und für Unterkunft und Verpflegung gehen zu Lasten der Leistungsempfänger. Für Nicht-KLV-Pflichtleistungen dürfen höchstens kostendeckende Tarife verrechnet werden sofern die Bewohnerinnen und Bewohner Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde sind. Die Gesellschaft weist die Einhaltung dieser Vorgabe in der Jahresrechnung aus.. Infrastrukturzuschläge Die Einwohner und Einwohnerinnen der Gemeinde haben sich in der Vergangenheit an der Finanzierung der Vermögenswerte beteiligt. Die Gesellschaft ist daher berechtigt, von auswärtigen Bewohnerinnen und Bewohnern Infrastrukturzuschläge zu verlangen. 5 Beziehung zur Gemeinde Vertreter der Gemeinde sind berechtigt, die Einrichtungen der Gesellschaft jederzeit nach Vorankündigung zu besuchen. Die Gesellschaft benachrichtigt bei Änderungen im Betriebskonzept, bei wesentlichen strukturellen oder personellen Änderungen und bei besonderen Vorkommnissen umgehend - und vor der Öffentlichkeit - die Gemeinde. Für sämtliche Beziehungen der Gesellschaft mit der Gemeinde, die auf diesem Vertrag beruhen, bezeichnet die Gemeinde eine zentrale Anlaufstelle. 6 Dauer und Beendigung Diese Vereinbarung kann mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten jeweils auf das Ende eines Kalenderjahrs gekündigt werden, erstmals auf den. Dezember 05. Vorbehalten bleibt eine vorzeitige Beendigung der Leistungsvereinbarung aus wichtigen Gründen. 0808_Leistungsvereinbarung vom LA genehmigt (mit Korrekturen) Seite von 5

5 Stand: Allgemeine Vertragsbestimmungen 7. Vertragsexemplare, Änderungen und Ergänzungen des Vertrags Dieser Vertrag wird zweifach ausgefertigt. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags sind nur schriftlich gültig. Männedorf, Für die Gemeinde Männedorf Für die Zentrum Allmendhof AG Name Name Name Name Gemeindepräsident/-in Gemeindeschreiber/-in Präsident/-in Verwaltungsrat 0808_Leistungsvereinbarung vom LA genehmigt (mit Korrekturen) Seite 5 von 5

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