Waldeigentum und Naturschutz

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1 Waldeigentum und Naturschutz Lehrstuhl für Deutsches und Ausländisches Öffentliches Recht, Völkerrecht und Europarecht der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf Waldbauerntag NRW am , Werl

2 Waldeigentum und Naturschutz. 2

3 Agenda I. Eigentümerfreiheit und Eigentümerverantwortung II. Waldeigentum in der Hand des Waldeigentümers III. Naturschutzrecht in NRW im Wald 1. Auswahl der Baumarten im Wald 2. Totholz im Wald 3. Schutz von Biotopen im Wald 4. Betreuung des Waldes durch biologische Stationen 5. Ausweisung europäischer Schutzgebiete im Wald 6. Betretungsrechte Dritter im Wald IV. Gleichklang von Waldeigentum und Naturschutz 3

4 Eigentümerfreiheit und Eigentümerverantwortung Der verfassungsrechtliche Schutz der Eigentümerfreiheit Unsere Verfassung ist eine Verfassung der Freiheit. Das Grundgesetz legt das Eigentum in die Verantwortung des Eigentümers, nicht des Staates. Dieses Freiheitsvertrauen hat sich in der Vergangenheit bewährt. 4

5 Waldeigentum in der Hand des Waldeigentümers Erhalt des Waldes als wertvolles Naturgut als wichtiger Wirtschaftsfaktor als Erholungsort Diese Interessen vereint das gemeinsame Anliegen, den Wald zu erhalten und zu erneuern. Die Waldeigentümer haben sich als Garanten verantwortlicher Waldbewirtschaftung erwiesen. 5

6 Das Landesnaturschutzrecht bringt das Waldeigentum und den Naturschutz in einen Gegensatz, der der jahrhundertelangen Erfahrung widerspricht. Die verfassungsrechtlichen Grenzen zulässiger Belastung des Waldeigentümers sind zu wahren. 6

7 1. Auswahl der Baumarten im Wald Landschaftspläne bestimmen, welche Bäume zu pflanzen oder nicht zu pflanzen sind. Die Auswahl der Bäume bestimmt grundlegend die Nutzung des Waldes. Die Entscheidung über die Nutzung des Eigentums trifft nach unserer Verfassung der Eigentümer, nicht der Staat. 7

8 2. Totholz im Wald Totholz dient dem Schutz der Artenvielfalt. Totholz ist für den Waldeigentümer totes Eigentum. Den Weg, um Naturschutz und Eigentum zu einem Ausgleich zu bringen, bietet der Vertragsnaturschutz. 8

9 3. Schutz von Biotopen im Wald Biotope sind kraft Gesetzes geschützt. Der Eigentümer muss wissen, wo sich auf seinem Grund ein Biotop befindet und welche Rechtsfolgen dies nach sich zieht. Der Eigentümer ist an dem Verfahren zur Kartierung der Biotope zu beteiligen. 9

10 4. Betreuung des Waldes durch biologische Stationen Biologische Stationen sind als private Vereine organisiert. Nach dem LNatSchG übernehmen biologische Stationen Aufgaben ( ) der fachlichen und praktischen Betreuung von Bewirtschaftern und Flächen ( 71 Abs. 1 LNatSchG). Der Staat kann niemanden mit der fachlichen Betreuung privaten Grundeigentums beauftragen. 10

11 5. Ausweisung europäischer Schutzgebiete im Wald In FFH- und Vogelschutzgebieten bestehen besondere Duldungs- und Unterlassungspflichten für den Eigentümer. Die Planungen verdichten sich in mehreren Stufen zu Verboten und Geboten für den Eigentümer, der an diesen Planungen kaum beteiligt ist. Unsere Verfassung fordert wirksamen, rechtzeitigen Rechtsschutz für den Eigentümer. 11

12 6. Betretungsrechte Dritter im Wald Das neue Landesrecht NRW verbietet nur noch das Betreten jagdlicher Ansitzeinrichtungen. Andere jagdliche Einrichtungen darf der Bürger betreten. Der Gesetzgeber schafft ein Betretungsrecht Privater, um den Bürger zur Kontrolle des Eigentümers zu veranlassen (LT Drs. 16/7383). Eine solche Überwachung von Bürgern durch Bürger ist dem freiheitlichen Verfassungsstaat strukturell fremd. 12

13 6. Betretungsrechte Dritter im Wald Das LNatSchG bestimmt: Die Eigennutzung durch Grundstückseigentümer und sonstige Berechtigte bleibt unberührt, soweit hierdurch das Betretungsrecht nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. ( 58 Abs. 7 LNatSchG) Das Gegenteil gewährleistet unsere Verfassung: Die Eigentümerfreiheit darf nur in zumutbarer Weise eingeschränkt werden. 13

14 Gleichklang von Waldeigentum und Naturschutz Nachhaltigkeit als Prinzip der Forstwirtschaft und des Naturschutzes Die Bedeutung des Naturschutzes wächst. Der Eigentumsschutz muss deswegen nicht weichen. Waldeigentum und Naturschutz gehen Hand in Hand, wenn wir auf das Erfahrungswissen und die Verantwortungsfreiheit des Waldeigentümers setzen, im Dialog mit dem Eigentümer den Naturschutz im Wald entwickeln. 14

15 Waldeigentum und Naturschutz. 15

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