Rechenschaftsberichte im Kindes- und Erwachsenenschutz

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1 Generalversammlung der VABB vom 6. März 2014 Rechenschaftsberichte im Kindes- und Erwachsenenschutz Karin Anderer Dr. iur. / Sozialarbeiterin FH / Sozialversicherungsfachfrau / Pflegefachfrau Psychiatrie Lehrbeauftragte an der Universität Luzern, Fachbereich Privatrecht und an der Hochschule Luzern, Soziale Arbeit Dozentin an diversen Fachschulen Freiberufliche Tätigkeit im Sozialrecht karin@anderer.ch

2 Rechenschaftsberichte - Allgemeines Rechnungsablage Art. 410 ZGB Berichterstattung Art. 411 ZGB Schlussbericht und Schlussrechnung Art. 425 ZGB Rechnungsprüfung Folie 2, Generalversammlung der VABB vom 6. März 2014 Rechenschaftsberichte

3 Sinn und Zweck I Aufsicht und Kontrolle Beaufsichtigung und Überprüfung der Tätigkeit der Mandatsperson Basis für die KESB, über die Weiterführung, Aufhebung oder Anpassung des Mandates zu entscheiden Orientierungspflicht während der Berichtsperiode bei veränderten Verhältnissen Rechenschaft gegenüber der betroffenen Person oder deren Erben Grundlage für Verantwortlichkeitsklagen Folie 3, Generalversammlung der VABB vom 6. März 2014 Rechenschaftsberichte

4 Sinn und Zweck II Überprüfung der eigenen Arbeit Keine Pflichtübung, sondern Gelegenheit in Co-Produktion mit der betroffenen Person eine Standortbestimmung und Auswertung vorzunehmen Zielformulierungen für die nächste Berichtsperiode Qualitätssicherndes Instrument als professioneller Standard Folie 4, Generalversammlung der VABB vom 6. März 2014 Rechenschaftsberichte

5 Unterlagen und Vorlagen kesr/prima_handbuch_1/prima_handbuch_1.jsp Folie 5, Generalversammlung der VABB vom 6. März 2014 Rechenschaftsberichte

6 Merkblatt Berichterstattung vom Folie 6, Generalversammlung der VABB vom 6. März 2014 Rechenschaftsberichte

7 Voraussetzungen Qualitätsmanagement (als Instrument nachhaltiger Unternehmenskultur) ist als Führungskonzeption zu verstehen, welche von einem organisationseigenen Menschenbild und gemeinsamen Wertvorstellungen getragen wird und darauf abzielt, die von der Organisation aufgrund von gesetzlichen Vorgaben und behördlich verfügten Anordnungen zu erbringenden Dienstleistungen in Entstehung, Ausgestaltung und Wirkung in einem stetigen Prozess zu optimieren und die Arbeitsbeziehungen so zu gestalten, dass die Beteiligten ihre persönlichen und fachlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten bestmöglich zur Entfaltung bringen und erweitern können und die betreuten Personen daraus den höchstmöglichen Nutzen ziehen. (Kurt Affolter, in FamPra.ch 2012 S. 841, 857) Folie 7, Generalversammlung der VABB vom 6. März 2014 Rechenschaftsberichte

8 Chancen wonach Mandatserteilung und Rechenschaftsbericht als Schnittstelle zwischen Recht und Sozialarbeit nicht nur ein Instrument der Kontrolle durch die Behörde als Auftraggeberin sind, sondern auch von der Sozialarbeit selber zur Kontrolle der eigenen Dynamik, das heisst der Selbststeuerung, genutzt werden können. Christoph Heck, Fallführung und Controlling der Rechenschafsbericht als Arbeitsinstrument, in: Zivilrechtlicher Kindesschutz: Akteure, Prozesse, Strukturen, Peter Voll et. al. (Hrsg.), Luzern 2008, S ) Folie 8, Generalversammlung der VABB vom 6. März 2014 Rechenschaftsberichte

9 Qualitätssicherung Schnittstellen besetzten und Qualitätszirkel schaffen KESB/Familiengericht Leitung Berufsbeistandschaft/ Sozialdienst Führung Berufsbeistand/ Berufsbeiständin Folie 9, Generalversammlung der VABB vom 6. März 2014 Rechenschaftsberichte

10 9 V KESR Rechnungsablage und Berichterstattung 1 Die Beiständin oder der Beistand legt die Rechnung und den Bericht innert drei Monaten seit Ablauf der Rechnungsbeziehungsweise Berichtsperiode oder nach Beendigung des Mandats der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vor. Diese kann bei Vorliegen besonderer Gründe die Frist verkürzen oder verlängern. 2 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde führt über die Fälligkeit der Rechnungen und Berichte (Art. 410 und 411 ZGB) eine Kontrolle. Folie 10, Generalversammlung der VABB vom 6. März 2014 Rechenschaftsberichte

11 Art. 410 ZGB - Rechnung 1 Der Beistand oder die Beiständin führt Rechnung und legt sie der Erwachsenenschutzbehörde in den von ihr angesetzten Zeitabständen, mindestens aber alle zwei Jahre, zur Genehmigung vor. 2 Der Beistand oder die Beiständin erläutert der betroffenen Person die Rechnung und gibt ihr auf Verlangen eine Kopie. Folie 11, Generalversammlung der VABB vom 6. März 2014 Rechenschaftsberichte

12 Anknüpfungspunkt Rechnung Genehmigte Rechnung Zwischenrechnung? Zwischenrechnung? Folie 12, Generalversammlung der VABB vom 6. März 2014 Rechenschaftsberichte

13 Die Rechnungsführung - I Verwaltetes Vermögen Einnahmen und Ausgaben Kapitalveränderungen Liegenschaftenverwaltungen Geschäftsbuchhaltungen Im Ausland liegendes Vermögen Folie 13, Generalversammlung der VABB vom 6. März 2014 Rechenschaftsberichte

14 10 V KESR Form und Inhalt von Beistandschaftsrechnung und -bericht 1 Die Beiständin oder der Beistand hat die Beistandschaftsrechnung in doppelter Ausfertigung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde einzureichen. Die Rechnung enthält die a) Übersicht über den aktuellen Bestand des Vermögens, b) Veränderungen des Vermögens in Bestand und Anlage, b) Einnahmen und Ausgaben. 2 Die Angaben in Absatz 1 lit. a c sind zu belegen. 3 ( ) Folie 14, Generalversammlung der VABB vom 6. März 2014 Rechenschaftsberichte

15 Die Rechnungsführung - II Zusätzlich, nach kantonalen Vorgaben Instruktion für die laufende Rechnungsperiode Instruktion für den Rechnungsabschluss Einbezug der betroffenen Person Folie 15, Generalversammlung der VABB vom 6. März 2014 Rechenschaftsberichte

16 Vermögensverwaltung während der laufenden Rechnungsperiode ein Aspekt Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV) Anlage des Vermögens Vertragsgestaltung mit Banken und Postfinance Dokumentation Empfehlungen Folie 16, Generalversammlung der VABB vom 6. März 2014 Rechenschaftsberichte

17 Exkurs: Einkommens- und Vermögensverwaltung ohne behördlich angeordnetes Mandat Aufgabenbereich der Massnahme massgebend ( Erziehungsaufsicht, Erziehungsbeistandschaft, Vertretungsbeistandschaft gemäss 394 ZGB, Begleitbeistandschaft) Aufträge wie: Vermögensrechtliche Interessen zu wahren, Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen und Klärung der Finanzierung von Platzierungen keine Aufträge zur Einkommens- und Vermögensverwaltung Folie 17, Generalversammlung der VABB vom 6. März 2014 Rechenschaftsberichte

18 Exkurs: Einkommens- und Vermögensverwaltung ohne behördlich angeordnetes Mandat Einkommens- und Vermögensverwaltung ohne Auftrag: Rechnungsvorlage Massnahmenanpassung beantragen Platzierungsfinanzierung über die Sozialhilfe: Subrogation in den Unterhaltsanspruch des Kindes, Bewirtschaftung auf dem Sozialhilfekonto; KESB Wahrung der Interessen der betroffenen Person Rechnungsführungskontrolle der Sozialhilfeleistungen unterliegt deren Aufsichtsbehörde ; KESB Wahrung der Interessen der betroffenen Person Folie 18, Generalversammlung der VABB vom 6. März 2014 Rechenschaftsberichte

19 Art. 425 ZGB Schlussbericht und Schlussrechnung 1 Endet das Amt, so erstattet der Beistand oder die Beiständin der Erwachsenenschutzbehörde den Schlussbericht und reicht gegebenenfalls die Schlussrechnung ein. ( ) 2 Die Erwachsenenschutzbehörde prüft und genehmigt den Schlussbericht und die Schlussrechnung auf die gleiche Weise wie die periodischen Berichte und Rechnungen. 3 Sie stellt den Schlussbericht und die Schlussrechnung der betroffenen Person oder deren Erben und gegebenenfalls der neuen Beiständin oder dem neuen Beistand zu und weist diese Personen gleichzeitig auf die Bestimmungen über die Verantwortlichkeit hin. 4 Sie teilt ihnen zudem mit, ob sie den Beistand oder die Beiständin entlastet oder die Genehmigung des Schlussberichts oder der Schlussrechnung verweigert hat. Folie 19, Generalversammlung der VABB vom 6. März 2014 Rechenschaftsberichte

20 Schlussbericht und Schlussrechnung im Kindesschutz Sämtliche Mandate, die aufgrund des Kindesschutzrechts geführt werden (Art. 425 i.v.m. Art. 314 Abs. 1 und 327c Abs. 2 ZGB): 307 Abs. 3 (umstritten) 306 Abs.2 ZGB 308 ZGB 309 ZGB 325 ZGB 327a ZGB 17 BG-HAÜ 544 Abs. 1 bis ZGB Rechnung nur, wenn Einkommens- und Vermögensverwaltung im Auftrag Folie 20, Generalversammlung der VABB vom 6. März 2014 Rechenschaftsberichte

21 Fragen Wie schnell muss eine Massnahme übertragen werden, wenn neu ein anderer KESD zuständig ist? Sollen eingeleitete Massnahmen vor der Übertragung noch abgeschlossen werden? Wie sind die Abläufe bei Mandatsübertragungen innerhalb des Bezirks (Wohnsitzwechsel des Mandanten)? Es gibt Gerichte, die verlangen, dass der neue Berufsbeistand auch die Zeit des alten Berufsbeistandes mitberücksichtigt (d.h. dass er die ordentliche Berichtsperiode beendet). Ist dies ein korrektes Vorgehen? Folie 21, Generalversammlung der VABB vom 6. März 2014 Rechenschaftsberichte

22 Das Ende der Massnahme Erreichen der Volljährigkeit des bevormundeten Kindes Tod der verbeiständeten Person Aufhebungsbeschluss Beendigung des Amtes Von Gesetzes wegen Nach Fristablauf bzw. Amtsdauer Ende der Beistandschaft Ende Arbeitsverhältnis Berufsbeistand bzw. Berufsbeiständin Tod, Urteilsunfähigkeit oder Verbeiständung des/der Beistandes/Beiständin Entlassung Antrag des Beistandes/der Beiständin Entlassung durch KESB Art. 399 ZGB Art. 421 ZGB Art. 422 ff. ZGB Folie 22, Generalversammlung der VABB vom 6. März 2014 Rechenschaftsberichte

23 Art. 425 ZGB Schlussbericht und Schlussrechnung Wechsel des Berufsbeistandes/der Berufsbeiständin 1 ( ) Die Erwachsenenschutzbehörde kann den Berufsbeistand oder die Berufsbeiständin von dieser Pflicht entbinden, wenn das Arbeitsverhältnis endet. Formelle Verfügung der KESB: I. Kurzbericht der bisherigen Mandatsperson II. Pflicht zur Berichterstattung und Rechnungsablage wird an die neue Mandatsperson übertragen III. Weiterführung der Geschäfte Folie 23, Generalversammlung der VABB vom 6. März 2014 Rechenschaftsberichte

24 Exkurs: Wohnsitzwechsel Art. 442 Abs. 5 ZGB 5 Wechselt eine Person, für die eine Massnahme besteht, ihren Wohnsitz, so übernimmt die Behörde am neuen Ort die Massnahme ohne Verzug, sofern keine wichtigen Gründe dagegen sprechen. idr ohne Verzug (keine Jahresfrist!) keine Fristen allenfalls Meinungsaustausch Übertragungsbeschluss und Übernahmebeschluss Zeitpunkt der Übergabe/Übernahme im Voraus fixieren nicht zwingend Wechsel des/der Beiständin vgl. ZVW 6/2002, Übertragung vormundschaftlicher Massnahmen, abrufbar auf ww.kokes.ch Dokumentation Empfehlungen Folie 24, Generalversammlung der VABB vom 6. März 2014 Rechenschaftsberichte

25 Art. 411 ZGB - Berichterstattung 1 Der Beistand oder die Beiständin erstattet der Erwachsenenschutzbehörde so oft wie nötig, mindestens aber alle zwei Jahre, einen Bericht über die Lage der betroffenen Person und die Ausübung der Beistandschaft. 2 Der Beistand oder die Beiständin zieht bei der Erstellung des Berichts die betroffene Person, soweit tunlich, bei und gibt ihr auf Verlangen eine Kopie. Folie 25, Generalversammlung der VABB vom 6. März 2014 Rechenschaftsberichte

26 Fragen Wie prägnant muss ein Bericht sein, wie formuliert, welche Anforderungen gelten? Wie ist vorzugehen, wenn die betroffene Person mit der Berichterstattung nicht einverstanden ist? Folie 26, Generalversammlung der VABB vom 6. März 2014 Rechenschaftsberichte

27 Inhalt des Berichtes I Qualitätspfad im Kindes- und Erwachsenenschutz Informationsbeschaffung Massnahmenevaluation Mandatsführung Problem Einstiegsplanung Vollzug Lösung / Erkenntnis Analyse Evaluation der Mandatsführung Betreuungskonzept Diagnose Massnahmenentscheid Kurt Affolter, IAS Ligerz Folie 27, Generalversammlung der VABB vom 6. März 2014 Rechenschaftsberichte

28 Inhalt des Berichtes II Betroffene Person Zielsetzungen kongruent? KESB BB Folie 28, Generalversammlung der VABB vom 6. März 2014 Rechenschaftsberichte

29 10 V KESR Form und Inhalt von Beistandschaftsrechnung und -bericht 1-2 ( ) 3 Zusammen mit der Beistandschaftsrechnung ist auch der Bericht über die Lage der betroffenen Person und die Ausübung der Beistandschaft in doppelter Ausfertigung einzureichen. Soweit notwendig, beantragt die Beiständin oder der Beistand die Anpassung der Massnahme Folie 29, Generalversammlung der VABB vom 6. März 2014 Rechenschaftsberichte

30 Merkblatt Berichterstattung vom Vorlage mit Raster Aufbau Berichterstattung Folie 30, Generalversammlung der VABB vom 6. März 2014 Rechenschaftsberichte

31 Sprache und Formulierungen Bewusster Einsatz von Konjunktiv und Indikativ Auftragsbezogener Inhalt: Kein Rapportstil Beschreiben Erklären Bewerten Vertrauensverhältnis wahren Respektvolle Formulierungen Folie 31, Generalversammlung der VABB vom 6. März 2014 Rechenschaftsberichte

32 Merkblatt Berichterstattung vom Folie 32, Generalversammlung der VABB vom 6. März 2014 Rechenschaftsberichte

33 Art. 415 ZGB Prüfung der Rechnung und des Berichts 1 Die Erwachsenenschutzbehörde prüft die Rechnung und erteilt oder verweigert die Genehmigung; wenn nötig, verlangt sie eine Berichtigung. 2 Sie prüft den Bericht und verlangt, wenn nötig, dessen Ergänzung. 3 Sie trifft nötigenfalls Massnahmen, die zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person angezeigt sind. Folie 33, Generalversammlung der VABB vom 6. März 2014 Rechenschaftsberichte

34 11 V KESR Prüfungsentscheid 1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hat Rechnung und Bericht zu prüfen (Art. 415 ZGB) und ihren Prüfungsentscheid in beide Rechnungs- und Berichtsdoppel einzutragen. 2 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde entscheidet in der Regel innert drei Monaten über die Genehmigung von Rechnung und Bericht. Folie 34, Generalversammlung der VABB vom 6. März 2014 Rechenschaftsberichte

35 12 V KESR Aufbewahrung 1 Ein Rechnungs- und Berichtsexemplar mit den Belegen ist von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde aufzubewahren, das andere an die Beiständin oder den Beistand zurückzugeben. Folie 35, Generalversammlung der VABB vom 6. März 2014 Rechenschaftsberichte

36 60b EG ZGB Einzelzuständigkeiten f) Prüfung der Rechnung und des Berichts (415 Abs. 1 und 2, 425 Abs. 2) g) Entbindung von der Pflicht zur Ablage des Schlussberichts und der Schlussrechnung (425 Abs. 1 Satz 2), Folie 36, Generalversammlung der VABB vom 6. März 2014 Rechenschaftsberichte

37 Literaturauswahl Rosch Daniel, Büchler Andrea, Jakob Dominique (Hrsg.), Das neue Erwachsenenschutzrecht, Kommentar zu Art ZGB, Basel 2011 Häfeli Christoph, Grundriss Erwachsenenschutzrecht, Bern 2013 Walter Noser, Daniel Rosch, Erwachsenenschutz, Beobachter Ratgeber, Zürich 2013 Büchler Andrea, Häfeli Christoph, Leuba Audrey, Stettler Martin (Hrsg.), Erwachsenenschutz (Famkomm), Bern 2012 Büchler Andrea, Jakob Dominique (Hrsg.), ZGB, Schweizerisches Zivilgesetzbuch Kurzkommentar, Basel 2012 Folie 37, Generalversammlung der VABB vom 6. März 2014 Rechenschaftsberichte

38 Literaturauswahl Schmid Hermann, Erwachsenenschutz, Zürich 2010 Geiser Thomas, Reusser Ruth (Hrsg.), Erwachsenenschutz (Basler Kommentar), Basel 2012 Konferenz der Kantone für Kindes- und Erwachsenenschutz, Praxisanleitung Erwachsenschutzrecht (mit Mustern), Zürich/St. Gallen 2012 Fassbind Patrick, Erwachsenschutz, Zürich 2012 Hausheer Heinz; Geiser Thomas; Aebi-Müller Regina E., Das neue Erwachsenenschutzrecht, Bern 2010 Folie 38, Generalversammlung der VABB vom 6. März 2014 Rechenschaftsberichte

39 Dankeschön für Ihre Aufmerksamkeit! Folie 39, Generalversammlung der VABB vom 6. März 2014 Rechenschaftsberichte

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