1.4 Vergleich unverbindliche Risikostatistik (Seite 499)
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- Jürgen Raske
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1 1.4 Vergleich unverbindliche Risikostatistik (Seite 499) Schadensatz nach bisherigem VdS-Tarif T 96 Unverbindliche Risikostatistik nach GDV (in Überarbeitung) Gebäude/Inhalt kombiniert FBU Gebäude Inhalt FBU Meldesumme unbegrenzt (ab 2,5 Mio. Inhalt) Schadensatz linear Meldesumme nun nicht mehr begrenzt auf jeweils 50 Mio. für Gebäude, Inhalt und FBU (2003) Je nach Höhe der VS degressiver, progressiver oder linearer Verlauf Korrektur: progressiver Verlauf entfällt Statistisches Material veraltet Risikostatistik Kalkulation 2015 ca. 309 Betriebsarten in Sach und ca.286 Ertragsausfall MWV 2015 unverbindliche Nettoschadenbedarfen Chart 1
2 1.4 Vergleich unverbindliche Prämienrichtlinien (Seite 503) Die momentane neue unverbindliche Risikostatik GDV Differenzierung zwischen Gebäude und Inhaltsbeitragssatz Verlaufsklassen 1, 2 und 3 (Korrektur: progressiv Verlaufsklasse 3 entfällt) Verlaufsklassen für die Gefahren Feuer, Leitungswasser, Sturm Verarbeitung und Prozesse Summenausgleich, summarische Versicherung Investitionsabrechnungen Umgang mit Nachversicherung Tarifierungsprogramm MWV 2015 unverbindliche Nettoschadenbedarfen Chart 2
3 5. Ermittlung des Höchstschadens und der Haftzeit Folienherstellung Komplex I (Seite 216 Summe DB 2) Inhalt Produktgruppen/ Produkt DB p.a. Verlust 1 DB-Verlust 2 Wiederbeschaffungsdauer DB- Ausweichmöglichkeiten Schadenminderungskosten Absatzbedingter DB- Verlust FBU- Schaden PGR TEUR in Monate TEUR % TEUR % TEUR % TEUR TEUR unbedruckte Verpackungsfolie bedruckte Verpackungsfolie unbedruckte Folienbeutel bedruckte Folienbeutel Gesamt TEUR MWV 2015 Probable Maximum Loss Chart 3
4 Berücksichtigung von individuellen Netzentgelten und Begrenzungen der EEG Umlage in der Ertragsausfallversicherung (ab Seite 144) Ralf-Dietmar Berg Gregor Kleinen Datenquelle: Internet EEG UmlageD
5 2. Individuelle Netzentgelte Höhere Kosten aufgrund der Betriebsunterbrechung entstehen in diesem Beispiel, weil aufgrund der niedrigeren Strommenge die Voraussetzungen für ein individuelles Netzentgelt entfallen: Vor Beginn der Haftzeit ( ) Status: nicht versichert Für die Dauer der Betriebsunterbrechung ( ) bzw. bis zum Ende der Haftzeit ( ); Status: Verschiebung zwischen Kosten und Gewinn, ggf. Verlustbetrieb. Kommt es überhaupt zum Tragen? Nach der Haftzeit ( ) Status: nicht versichert MWV 2015 EEG-Umlage Chart 5
6 Entschädigung bei Stillstand und Teilstillstand Erhöhte Fixkosten bei Netzentgelten Erhöhte Fixkosten bei Netzentgelten Fixkosten Fixkosten DB = Entschädigung DB Entschädigung Entgangener Gewinn Variable Kosten Schadenminderungskosten bzw. Betriebserhaltungsauf wand Entgangener Gewinn Mit erhöhten Kosten erwirtschafteter Gewinn Erhöhte variablen Kosten Variable Kosten Entschädigung MWV 2015 EEG-Umlage < 8
7 3. Begrenzung der EEG Umlage Antragsberechtigt sind Unternehmen des produzierenden Gewerbes, sowie Betreiber von Schienenbahnen. Die Unternehmen müssen im Antragsverfahren nachweisen, dass im letzten abgeschlossenen Kalenderjahr: mehr als 1 GWh Strom verbraucht wurde, die Stromkostenintensität mind. 17% (Unternehmen nach Liste 1) bzw. mind. 20% (Unternehmen nach Liste 2) betrug, ein alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz betrieben wurde ( 3SpaEfV) ein zertifiziertes Energiemanagementsystem eingeführt haben und betreiben oder einen gültigen Eintragungs- oder Verlängerungsbescheid der EMAS-Registrierungsstelle haben (ab 5 GWh) die EEG-Umlage tatsächlich gezahlt haben MWV 2015 EEG-Umlage Chart 7
8 3. Brgrenzung der EEG Umlage Definition Abnahmestelle: Bei der Auslegung des 41 EEG 2012 war bislang fraglich, was unter dem Begriff Abnahmestelle zu verstehen ist. 41 Abs. 4 EEG 2012 definiert eine Abnahmestelle als Summe aller räumlich und physikalisch zusammenhängenden elektrischen Einrichtungen eines Unternehmens, die sich auf einem in sich abgeschlossenen Betriebsgelände befinden und über eine oder mehrere Entnahmepunkte mit dem Netz des Netzbetreibers verbunden sind. Zur Problematik der Definition des Begriffs Abnahmestelle hat nunmehr das Verwaltungsgericht Frankfurt (VG) in seinem Urteil vom (Az.: 1 K 1987/10.F) Stellung genommen. Dort führte ein stromintensives Unternehmen aus, es habe Anspruch auf Befreiung von der EEG-Umlage. Das stromintensive Unternehmen verfügte in einer Gemeinde über zwei Standorte, die sich in unterschiedlichen Straßen befanden. Das klagende Unternehmen führte jedoch aus, diese seien zu einem einheitlichen Betriebsgelände zusammenzufassen, da sie produktionstechnisch untrennbar miteinander verknüpft seien. Es bestehe eine einheitliche Leitungsebene. Ferner würde teilweise eine gemeinsame Infrastruktur (IT-Leitungen) geteilt werden. Auf eine topografische Unterbrechung käme es daher nicht an. MWV 2015 EEG-Umlage Chart 8
9 3. Begrenzung der EEG Umlage Das angerufene Verwaltungsgericht verwarf diese Argumentation. Es verwies auf den eindeutigen Wortlaut des 41 Abs. 4 EEG 2012, welches ausdrücklich von einem abgeschlossenen Betriebsgelände spricht. Hierbei handle es sich zwar nicht um den Grundstücksbegriff des BGB. Von einem abgeschlossenen Betriebsgelände könne jedoch nur bei zusammenhängenden Bereichen gesprochen werden. Bei räumlich getrennten Produktionsstandorten könne kein gemeinsames Betriebsgelände vorliegen. Eine räumliche Trennung führe daher regelmäßig immer zu verschiedenen Betriebsgeländen und daher mehreren Abnahmestellen im Sinne des 41 EEG MWV 2015 EEG-Umlage Chart 9
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