UNIVERSITÄT ZU KÖLN DER KANZLER
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- Julius Bergmann
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1 UNIVERSITÄT ZU KÖLN DER KANZLER An die Professorinnen und Professoren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Personals der Universität zu Köln des Universitätsklinikums Köln der Fachhochschule Köln der Deutschen Sporthochschule Köln der Kunsthochschule für Medien Köln der Deutschen Zentralbibliothek für Medizin des Hochschulbibliothekszentrums des Wissenschaftsrats hier Abteilung 34 Innerer Dienst und Beihilfe- Service der Kölner Hochschulen Frau Bludau Durchwahl: 0221/ Telefax: 0221/ Mail: Servicezeiten: Mo, Di, Do Uhr Mi Uhr Fr Uhr und nach Vereinbarung Rundschreiben Nr. 02/04 6. Januar 2004 Neuregelungen im Beihilfenrecht Sehr geehrte Damen und Herren, nachstehend informiere ich über die wichtigsten Neuregelungen im Beihilfenrecht, welche gem. 19. Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung NRW vom mit Wirkung vom in Kraft treten. Kostendämpfungspauschale Die jährlich zu entrichtende Kostendämpfungspauschale ermäßigt sich für jedes berücksichtigungsfähige Kind um 60 (bisher 40 ), bleibt hinsichtlich der nach Besoldungs- bzw. Vergütungsgruppen gestaffelten Höhe aber unverändert. Adresse: Bankverbindungen Inland: Bankverbindungen Ausland: Zu erreichen mit: Albertus-Magnus-Platz Bundesbank, Filiale Köln Bundesbank, Filiale Köln KVB-Bahnlinie Köln BLZ: IBAN: DE KVB-Bahnlinie 8 (nicht zu Telefon 0221/470-0 Kto.-Nr.: BIC: : MARKDEF1370 vorlesungsfreien Zeiten) Telefax 0221/ Postbank Köln Postbank Köln KVB-Buslinien 130,136,146 BLZ: IBAN: DE Kto.-Nr.: BIC: PBNKDEFF
2 - 2 - Hauspflegekraft Die Kosten einer Hauspflegekraft bis zur Höhe von 6,50 je Stunde bzw. maximal 39 täglich sind beihilfefähig bei stationärer Behandlung des den Haushalt führenden Beihilfeberechtigten bzw. des den Haushalt führenden berücksichtigungsfähigen Ehegatten, wenn dieser den Haushalt nicht weiterführen kann. Voraussetzung ist, daß - diese Person nicht oder nur geringfügig erwerbstätig ist - im Haushalt mindestens eine beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige, pflegebedürftige Person oder ein Kind unter 15 Jahren verbleibt - keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen kann. Dies gilt bei begründeter ärztlicher Bescheinigung für bis zu 7 Tage nach Ende der stationären Behandlung, für die ersten 7 Tage nach einer ambulanten Operation oder wenn dadurch ein stationären Krankenhausaufenthalt vermieden wird. Beförderungskosten Die Benutzung privater PKW am Wohn-, Behandlungs- oder Aufenthaltsort und deren Nahbereich bis zu einer einfachen Entfernung bis zu 30 km ist nicht mehr beihilfefähig. Dies gilt auch, wenn eine ärztliche Bescheinigung über die Erforderlichkeit vorliegt. Auch die Kosten für die Rückführung aufgrund einer Erkrankung im Ausland sind nicht beihilfefähig. Kosten einer Sterilisation Diese Kosten sind nur noch beihilfefähig, wenn die Sterilisation aufgrund einer Erkrankung erforderlich ist. Als Nachweis ist ein amtsärztliches Gutachten erforderlich. Künstliche Befruchtungsmaßnahmen Die Kosten sind nur unter engen Voraussetzungen und nicht im Rahmen aller Verfahren beihilfefähig. Bitte wenden Sie sich zwecks Beratung an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Beihilfe-Service. Kurzzeitpflege Aufwendungen für Kurzzeit- bzw. Verhinderungspflege (im Rahmen einer dauernden Pflegebedürftigkeit) sind bis zum Höchstbetrag von im Kalenderjahr beihilfefähig. Blutzuckermeßstreifen Blutzuckermeßstreifen sind bis zu einem Höchstbetrag von 0,60 je Streifen beihilfefähig.
3 - 3 - Implantatgestützter Zahnersatz Implantatgestützter Zahnersatz ist nur noch unter sehr engen Voraussetzungen beihilfefähig. Die nachstehende Auflistung ist abschließend: - bei größeren Kiefer- oder Gesichtsdefekten, die ihre Ursache in Tumoroperationen, Entzündungen des Kiefers, Operationen infolge großer Zysten, Osteopathien und angeborenen Fehlbildungen des Kiefers (Lippen-, Kiefer-, Gaumenspalten) oder in Unfällen haben - dauerhaft bestehende Mundtrockenheit im Rahmen einer Tumorbehandlung - genetische Nichtanlage von Zähnen (weniger als 8 Zähne je Kiefer) - nicht willentlich beeinflußbare muskuläre Fehlfunktionen in Mund- und Gesichtsbereich (z.b. bei einer Spastik) - athrophierter und zahnloser Unterkiefer. Aufwendungen für mehr als vier Implantate (einschließlich vorhandener Implantate) sind bei der Versorgung eines zahnlosen Unterkiefers nicht beihilfefähig. Voraussetzung für die Gewährung einer Beihilfe ist, daß der Festsetzungsstelle ein Kostenvoranschlag eingereicht wird und diese auf Grund eines Gutachtens des zuständigen Amtszahnarztes vor Behandlungsbeginn die Notwendigkeit der beabsichtigten Maßnahme und die Angemessenheit der Kosten anerkannt hat. Die bisherige Regelung, wonach Implantate auch bei Einzelzahnlücken oder einseitigen Freiendlücken beihilfefähig waren, gilt ausnahmslos nicht mehr. Wird eine Implantatversorgung gewählt, die unter Beachtung der o. a Voraussetzungen nicht beihilfefähig ist, wird für jeden durch die Implantatversorgung ersetzten Zahn pauschal ein Betrag in Höhe von 250 als beihilfefähig anerkannt. Mit diesem Betrag sind alle durch zahnärztliche und kieferchirurgische Behandlung entstehenden Kosten (ärztliche Leistungen einschl. Narkose, Implantate, Suprakonstruktion) abgedeckt. Auf diese Pauschalbeihilfe wird der personenbezogene Bemessungssatz angewandt. Anhand fiktiver Kostenpläne für eine herkömmliche prothetische Versorgung kann keine Beihilfe mehr gewählt werden. Schriftliche Kostenzusagen zu Implantatversorgungen, die vor dem ergangen sind, behalten ihre Gültigkeit. Hier wird eine Beihilfe nach altem Recht gewährt. Krankenbehandlungen im Ausland Aufwendungen für ambulante Behandlungen und stationäre Leistungen in öffentlichen Krankenhäusern in EU-Staaten oder in Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums sind ohne Ver-
4 - 4 - gleich mit den fiktiv - im Inland entstandenen Kosten beihilfefähig, sofern ein Nachweis darüber erbracht wird, daß gebietsfremden Personen keine höheren Gebühren als ansässigen Personen berechnet werden. Heilkuren Ambulante Heilkuren einschl. Müttergenesungskuren und Mutter/Vater-Kindkuren können nunmehr neben den aktiven Bediensteten auch deren berücksichtigungsfähige Angehörige sowie Versorgungsempfängern bewilligt werden. Beihilfefähig sind die Behandlungskosten sowie die Kurtaxe; für Unterkunft und Verpflegung wird ein Pauschalzuschuß von 20 /täglich für jede Person gewährt. Die Fahrtkosten sind nicht mehr beihilfefähig. Die Beihilfefähigkeit einer Heilkur ist an eine Vielzahl von Voraussetzungen gebunden und muß daher vor Beginn der Maßnahme bei der Festsetzungsstelle beantragt und von dieser genehmigt werden. Sanatoriumsaufenthalte und Heilkuren im Ausland Die Kosten für Sanatoriumsbehandlungen und Heilkuren in EU-Staaten oder in Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums sind in dem selben Umfang und unter den selben Voraussetzungen beihilfefähig wie im Inland. Bei ambulanten Heilkuren ist eine Bescheinigung über die Anerkennung als Kurort vorzulegen; bei ausländischen Sanatorien ein Hausprospekt. Die Beihilfefähigkeit eines Sanatoriumsaufenthalts sowie einer Heilkur im In- oder Ausland Heilkur ist an eine Vielzahl von Voraussetzungen gebunden und muß daher vor Beginn der Maßnahme bei der Festsetzungsstelle beantragt und von dieser genehmigt werden. Aufwendungen in Todesfall Die Pauschalbeihilfe in Todesfällen wird dem Vernehmen nach ab dem entfallen. Hinweis für in einer gesetzlichen Krankenkasse Pflicht- oder freiwillig Versicherte Die durch das GKV-Modernisierungsgesetz erhöhten oder neu eingeführten Eigenbeteiligungen (z. B. Praxis-, Rezept- oder Verordnungsgebühren) sind nicht beihilfefähig. Wird eine Kostenerstattung im Rahmen einer privatärztlichen Behandlung gewählt, sind die ungedeckten Kosten nicht beihilfefähig. Dieses Schreiben soll Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Änderungen im Beihilfenrecht geben, kann die neuen Regelungen jedoch nicht in allen Einzelheiten darstellen. Für weitere
5 - 5 - Auskünfte stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Beihilfe-Service daher jederzeit gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag gez. Hannecke-Schmidt
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