newsletter Das neue rechnungslegungsrecht 1. Einleitung Um was geht es? 31. mai 2012
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- Fritzi Hauer
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1 newsletter 31. mai 2012 Das neue rechnungslegungsrecht Am 23. Dezember 2011 haben die eidgenössischen Räte das neue Rechnungslegungsgesetz verabschiedet. Es ist davon auszugehen, dass der Bundesrat die Inkraftsetzung per 1. Januar 2013 beschliessen wird. Die neuen Bestimmungen des Obligationenrechts finden erstmals Anwendung für das Geschäftsjahr, welches zwei Jahre (für die Bestimmungen zur Konzernrechnung gilt eine Übergangsfrist von drei Jahren) nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung beginnt. Falls Geschäftsjahr und Kalenderjahr identisch sind, tritt das Gesetz somit per 1. Januar 2015 in Kraft. Da gewisse Vorbereitungsarbeiten jedoch langfristiger Natur sind, lohnt es sich schon heute, sich mit dem neuen Rechnungslegungsrecht zu befassen. Um was geht es? Das Rechnungslegungsrecht wurde umfassend überarbeitet. Ziel war unter anderem eine verstärkte Ausrichtung an den betriebswirtschaftlichen Verhältnissen, die Verbesserung der Transparenz und die Gleichbehandlung der verschiedenen Rechtsformen. Die Anpassungen sind grundsätzlich rechtsformneutral. Das neue Recht differenziert nach Unternehmensgrösse und stellt entsprechend unterschiedliche Anforderungen an das Rechnungswesen. Wir stellen die wichtigsten Bestimmungen des neuen Rechnungslegungsrechts vor allem aus Sicht der kleineren und mittleren Unternehmungen dar, wobei wir uns an dieser Stelle auf den Einzelabschluss fokussieren. Als "grössere Unternehmungen" gemäss dem neuen Rechnungslegungsrecht gelten Unternehmen mit einer Bilanzsumme von mehr als CHF 20 Mio., Umsatz von mehr als CHF 40 Mio. und mehr als 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt (zwei der vorstehenden Kriterien in zwei aufeinander folgenden Jahren überschritten). Die nachfolgenden Ausführungen stellen eine Kurzinfor mation dar. Es werden nur ausgewählte Aspekte dargestellt. BDO führt im 3. und 4. Quartal 2012 Informationsveranstaltungen und Workshops zum neuen Rechnungslegungsrecht durch. Wir erläutern die gesetzlichen Vorgaben und wie sie in der Praxis umgesetzt werden könnten. Weiter stellen wir auch den Einfluss des neuen Rechnungslegungsrechts auf die Steuern in der Unternehmung dar. 1. Einleitung Welche Unternehmungen sind von der kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung betroffen? Die Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung gemäss Art. 957 OR wird neu rechtsformübergreifend konzipiert und erfasst: Einzelfirmen und Personengesellschaften, die einen Umsatzerlös von mindestens CHF 500'000 im letzten Geschäftsjahr erzielt haben; juristische Personen Vorschriften für Unternehmungen bis CHF 100'000 Umsatz Sofern die Nettoerlöse aus Lieferungen und Leistungen oder die Finanzerträge Franken nicht überschreiten, kann auf die zeitliche Abgrenzung verzichtet und stattdessen auf Ausgaben und Einnahmen abgestellt werden (Art. 958b Abs. 2 OR). Diese Bestimmung gilt für alle Rechtsformen, also auch für kleine Kapitalgesellschaften. Vorschriften für Unternehmungen bis CHF 500'000 Umsatz Lediglich über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage müssen - wie weiter vorne erwähnt - Buch führen (Art. 957 Abs. 2 OR): Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit weniger als Franken Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr; diejenigen Vereine und Stiftungen, die nicht verpflichtet sind, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen; Stiftungen, die nach Art. 83b Abs. 2 ZGB von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle befreit sind. Aufwände und Erträge der genannten Unternehmungen und Organisationen müssen voneinander in zeitlicher und sachlicher Hinsicht abgegrenzt werden (Art. 958b Abs. 1 OR).
2 2 Einzelunternehmungen und Personengesellschaften Einzelunternehmen und Personengesellschaften können auf die Erstellung des Anhangs verzichten, wenn sie nicht zur Rechnungslegung nach den Vorschriften für grössere Unternehmen verpflichtet sind (zwei von den folgenden drei Kriterien in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht überschreiten: Bilanzsumme von CHF 20 Mio., Umsatz von CHF 40 Mio., 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt). Werden in den Vorschriften zur Mindestgliederung von Bilanz und Erfolgsrechnung zusätzliche Angaben gefordert und wird auf die Erstellung eines Anhangs verzichtet, so sind diese Angaben direkt in der Bilanz oder in der Erfolgsrechnung auszuweisen (Art. 959c Abs. 3 OR). 2. Darstellung, Gliederung und Bewertung der Aktiven in der Bilanz Die Gliederung der Aktiven erfolgt ihrem Liquiditätsgrad entsprechend. Die Zweiteilung der Aktiven in Umlauf- und Anlagevermögen wird beibehalten. Als Umlaufvermögen gelten die flüssigen Mittel und andere Werte, die für weniger als 12 Monate gehalten und innerhalb dieser Zeit zu flüssigen Mittel werden sollen oder anderweitig realisiert werden. Das Anlagevermögen setzt sich aus Positionen zusammen, die in der Absicht langfristiger Nutzung oder langfristigen Haltens erworben werden (s. Art. 960d OR). Die Reihenfolge ist gesetzlich dem Liquiditätsgrad entsprechend vorgeschrieben (Art. 959a Abs. 1 OR). Mindestgliederung der Aktiven AKTIVEN Flüssige Mittel und kurzfristig gehaltene Aktive mit Börsenkurs Forderungen aus Lieferungen und Leistungen Übrige kurzfristige Forderungen Vorräte und nicht fakturierte Dienstleistungen Aktive Rechnungsabgrenzungen Umlaufvermögen Finanzanlagen Beteiligungen Immaterielle Werte Nicht einbezahltes Grund-, Gesellschafter- oder Stiftungskapital Anlagevermögen Weitere Positionen müssen in der Bilanz oder im Anhang einzeln ausgewiesen werden, sofern dies für die Beurteilung der Vermögens- oder Finanzierungslage durch Dritte wesentlich oder aufgrund der Tätigkeit des Unternehmens üblich ist (Art. 959a Abs. 3 OR). 3. Darstellung, Gliederung und Bewertung der Passiven in der Bilanz Verpflichtungen müssen als Verbindlichkeiten bilanziert werden, wenn sie durch vergangene Ereignisse bewirkt wurden, ein Mittelabfluss wahrscheinlich ist und ihre Höhe verlässlich geschätzt werden kann (Art. 959 Abs. 5 OR). Fiktive Verbindlichkeiten dürfen keine bilanziert werden, auch nicht unter dem Titel der Bildung von stillen Reserven. Verbindlichkeiten müssen zum Nennwert eingesetzt werden. Verbindlichkeiten, die voraussichtlich innerhalb eines Jahres ab Bilanzstichtag oder innerhalb des normalen Geschäftszyklus zur Zahlung fällig werden, müssen zwingend als kurzfristig bilanziert werden; die übrigen Verbindlichkeiten werden als langfristige Verbindlichkeiten in die Bilanz eingestellt (s. Art. 959a Abs. 2 Ziff. 1 und 2). Die Reihenfolge der Fälligkeit entsprechend ist gesetzlich vorgeschrieben (Art. 959a Abs. 2 OR). Mindestgliederung der Passiven PASSIVEN Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen Kurzfristige verzinsliche Verbindlichkeiten Übrige kurzfristige Verbindlichkeiten Passive Rechnungsabgrenzungen Kurzfristiges Fremdkapital Langfristige verzinsliche Verbindlichkeiten Übrige langfristige Verbindlichkeiten Rückstellungen sowie vom Gesetz vorgesehene ähnliche Positionen Langfristiges Fremdkapital Fremdkapital Grund-, Gesellschafter- oder Stiftungskapital, gegebenenfalls gesondert nach Beteiligungskategorien Gesetzliche Kapitalreserve Gesetzliche Gewinnreserve Freiwillige Gewinnreserven oder kumulierte Verluste als Minusposten Eigene Kapitalanteile als Minusposten
3 3 4. Darstellung und Gliederung der Erfolgsrechnung Die Erfolgsrechnung stellt die Entwicklung der Ertragslage des Unternehmens während des Geschäftsjahrs dar. Die Erfolgsrechnung kann als Produktionserfolgsrechnung oder als Absatzerfolgsrechnung dargestellt werden. In der Produktionserfolgsrechnung (Gesamtkostenverfahren) werden die Kostenarten, beispielsweise der Personalaufwand, in den Vordergrund gerückt, bei der Absatzerfolgsrechnung (Umsatzkostenverfahren) hingegen die Prozesse der Leistungserbringung (Art. 959b OR). Im Anhang sind bei der Wahl der Absatzerfolgsrechnung gemäss Art. 959b Abs. 4 OR Personalaufwand sowie Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Positionen des Anlagevermögens auszuweisen, weil diese nicht direkt aus der Jahresrechnung heraus ersichtlich sind. Am einfachsten ist die Produktionserfolgsrechnung. Aus diesem Grunde beschränken wir uns auf diese Darstellungsart. Mindestgliederung der Erfolgsrechnung PRODUKTIONSERFOLGSRECHNUNG (Gesamtkostenverfahren) Nettoerlöse aus Lieferungen und Leistungen Bestandesänderungen an unfertigen und fertigen Erzeugnissen sowie an nicht fakturierten Dienstleistungen Materialaufwand Personalaufwand Übriger betrieblicher Aufwand Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Positionen des Anlagevermögens Finanzaufwand und Finanzertrag Betriebsfremder Aufwand und betriebsfremder Ertrag Ausserordentlicher, einmaliger oder periodenfremder Aufwand und Ertrag Direkte Steuern Jahresgewinn oder Jahresverlust Weitere Positionen müssen in der Erfolgsrechnung oder im Anhang einzeln ausgewiesen werden, sofern dies für die Beurteilung der Ertragslage durch Dritte wesentlich oder aufgrund der Tätigkeit des Unternehmens üblich ist (Art. 959b Abs. 5 OR). 5. Der Anhang Das neue Rechnungslegungsrecht übernimmt die im geltenden Aktienrecht bestehende Konzeption des Anhangs zur Jahresrechnung und erklärt diese nach einer inhaltlichen Bereinigung für alle Unternehmen für verbindlich. Von der Pflicht zur Erstellung eines Anhangs ausgenommen sind Einzelunternehmen und Personengesellschaften, wenn sie nicht zur Rechnungslegung nach den Vorschriften für grössere Unternehmen verpflichtet sind. Werden in den Vorschriften zur Mindestgliederung von Bilanz und Erfolgsrechnung zusätzliche Angaben gefordert und wird auf die Erstellung eines Anhangs verzichtet, so sind diese Angaben direkt in der Bilanz oder in der Erfolgsrechnung auszuweisen (Art. 959c Abs. 3 OR). Die Angaben im Anhang umfassen das Berichtsjahr und das Vorjahr. Bei erstmaliger Anwendung der Vorschriften zur Rechnungslegung kann auf die Nennung der Vorjahresangaben verzichtet werden (Art. 2 Abs. 4 der Übergangsbestimmungen der Änderungen vom 23. Dezember 2011). Mindestinhalt des Anhangs Gemäss Art. 959c Abs. 1 OR sind im Minimum die folgenden Angaben verlangt: 1. Angaben über die in der Jahresrechnung angewandten Grundsätze, soweit diese nicht vom Gesetz vorgeschrieben sind; An dieser Stelle könnte bspw. auf die Abschreibungsmethode hingewiesen werden. 2. Angaben, Aufschlüsselungen und Erläuterungen zu Positionen der Bilanz und der Erfolgsrechnung; Bei dieser Position sind Angaben vorgeschrieben, wenn vom Gesetzgeber verlangte Details aus der Jahresrechnung nicht direkt ersichtlich sind (z.b. die Aufteilung der Guthaben aus Lieferungen und Leistungen in solche gegenüber Dritten, Konzerngesellschaften, Aktionären und Organen). 3. den Gesamtbetrag der aufgelösten Wiederbeschaffungsreserven und der darüber hinausgehenden stillen Reserven, soweit dieser den Gesamtbetrag der neugebildeten derartigen Reserven übersteigt, wenn dadurch das erwirtschaftete Ergebnis wesentlich günstiger dargestellt wird; Die Nettoauflösung stiller Reserven ist an dieser Stelle auszuweisen. Grundlage ist ein Verzeichnis der stillen Reserven. 4. weitere vom Gesetz verlangte Angaben.
4 4 Der Anhang muss weiter folgende Angaben enthalten, sofern diese nicht bereits aus der Bilanz oder der Erfolgsrechnung ersichtlich sind: 1. Firma oder Name sowie Rechtsform und Sitz des Unternehmens; 2. eine Erklärung darüber, ob die Anzahl Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt nicht über 10, über 50 beziehungsweise über 250 liegt; 3. Firma, Rechtsform und Sitz der Unternehmen, an denen direkte oder wesentliche indirekte Beteiligungen bestehen, unter Angabe des Kapital- und des Stimmenanteils; 4. Anzahl eigener Anteile, die das Unternehmen selbst und die Unternehmen, an denen es beteiligt ist, halten; 5. Erwerb und Veräusserung eigener Anteile und die Bedingungen, zu denen sie erworben oder veräussert wurden; 6. der Restbetrag der Verbindlichkeiten aus kaufvertragsähnlichen Leasinggeschäften und anderen Leasingverpflichtungen, sofern diese nicht innert zwölf Monaten ab Bilanzstichtag auslaufen oder gekündigt werden können; 7. Verbindlichkeiten gegenüber Vorsorgeeinrichtungen; 8. der Gesamtbetrag der für Verbindlichkeiten Dritter bestellten Sicherheiten; Als Sicherheiten sind insbesondere Bürgschaften, Garantieverpflichtungen, Pfandbestellungen, Sicherungszessionen und Sicherungsübereignungen zu verstehen. 9. je der Gesamtbetrag der zur Sicherung eigener Verbindlichkeiten verwendeten Aktiven sowie der Aktiven unter Eigentumsvorbehalt; 10. rechtliche oder tatsächliche Verpflichtungen, bei denen ein Mittelabfluss entweder als unwahrscheinlich erscheint oder in der Höhe nicht verlässlich geschätzt werden kann (Eventualverbindlichkeit); 11. Anzahl und Wert von Beteiligungsrechten oder Optionen auf solche Rechte für alle Leitungs- und Verwaltungsorgane sowie für die Mitarbeitenden; 12. Erläuterungen zu ausserordentlichen, einmaligen oder periodenfremden Positionen der Erfolgsrechnung; 13. Wesentliche Ereignisse nach dem Bilanzstichtag;. 14. bei einem vorzeitigen Rücktritt der Revisionsstelle: die Gründe, die dazu geführt haben. Folgende Positionen müssen im Anhang nicht mehr aufgeführt werden Die Risikobeurteilung für KMU. Eine Risikobeurteilung wird nur für grössere Gesellschaften und im Rahmen des Lageberichts verlangt (CHF 20 Mio. Bilanzsumme, CHF 40 Mio. Umsatz, 250 Vollzeitstellen). Zusätzliche Angaben im Anhang bei grösseren Unternehmungen Unternehmungen, die von Gesetzes wegen zu einer ordentlichen Revision verpflichtet sind müssen folgende zusätzliche Angaben im Anhang zur Jahresrechnung machen (Art. 961 Ziff. 1 OR; Art. 961a OR) Angaben zu den langfristigen verzinslichen Verbindlichkeiten, aufgeteilt nach Fälligkeit innerhalb von einem bis fünf Jahren und nach fünf Jahren. Ausweis des Honorars der Revisionsstelle je gesondert für Revisionsdienstleistungen und andere Dienstleistungen. 6. Zusätzliche Vorschriften für grössere Unternehmungen Bei Unternehmungen, die von Gesetzes wegen zu einer ordentlichen Revision verpflichtet sind, ist zusätzlich folgende Berichterstattung erforderlich: Zusätzliche Angaben im Anhang (siehe weiter oben) Geldflussrechnung Lagebericht (Anzahl Vollzeitstellen, Risikobeurteilung, Bestellungs- und Auftragslage, Tätigkeit in Forschung und Entwicklung, aussergewöhnlich Ereignisse, Zukunftsaussichten) Auf die zusätzlichen Angaben im Anhang zur Jahresrechnung, die Geldflussrechnung und den Lagebericht kann verzichtet werden, wenn die Unternehmung selbst oder eine juristische Person, die das Unternehmen kontrolliert, eine Konzernrechnung nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung erstellt (Art. 961d Abs. 1). 7. Abschluss nach anerkannten Standards Zusätzlich zur Jahresrechnung müssen einen Abschluss nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung erstellen: Publikumsgesellschaften Gross-Genossenschaften (mind. 2'000 Genossenschafter) Stiftungen, die der ordentlichen Revision unterliegen und wenn Gesellschafter mit mindestens 20% des Grundkapitals dies verlangen. Der Bundesrat wird die anerkannten Standards bestimmen. In Betracht kommen etwa Swiss GAAP FER, IFRS etc. Offenlegung der Brandversicherungswerte der Sachanlagen.
5 5 8. Konzernrechnung Unternehmen sind befreit, wenn zwei der nachstehenden Grössen in zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht überschritten werden: Bilanzsumme CHF 20 Mio. Umsatzerlös CHF 40 Mio. 250 Vollzeitstellen Eine Konzernrechnung ist dennoch zu erstellen, wenn Gesellschafter mit mindestens 20% dies verlangen. Die Konzernrechnung kann nach dem Obligationenrecht (Buchwertkonsolidierung) oder einem anerkannten Standard erstellt werden. Was kann BDO für Sie tun? Im 3. und 4. Quartal 2012 führen wir an diversen Standorten kostenlose Informationsveranstaltungen unter dem Titel: "BDO Aktuell: Das neue Rechnungslegungsrecht" durch. Mit dem Besuch dieser Veranstaltung können Sie sich rechtzeitig einen Überblick verschaffen. Das Zielpublikum sind Unternehmer und Unternehmerinnen, Geschäftsführer, Finanzverantwortliche, Verwaltungsräte und weitere interessierte Kreise bei kleineren und mittleren Unternehmungen, welche nicht oder eingeschränkt geprüft werden. Ebenfalls im 3. und 4. Quartal 2012 führen wir an diversen Standorten kostenpflichtige BDO Workshops durch, welche, neben den Basisinformationen, einen vertieften Einblick zum neuen Rechnungslegungsrecht verschaffen und den Handlungsbedarf aufzeigen. Diese Workshops richten sich vor allem an Unternehmen, welche ordentlich geprüft werden, welche eine höhere Rechnungslegungsnorm anwenden (z.b. Swiss GAAP FER), welche eine konsolidierte Jahresrechnung erstellen müssen oder an Personen, welche sich vertiefter mit den kommenden Herausforderungen beschäftigen wollen. Melden Sie sich noch heute für eine Informationsveranstaltung oder einen Workshop an. Die Teilnehmerzahl ist beschränkt. Anmeldung Daten und Orte BDO Aktuell Daten und Orte BDO Workshops zum neuen Rechnungslegungsrecht Autoren Hanspeter Baumann, dipl. Treuhandexperte, Partner, BDO AG, Liestal, Tel: , Stephan Spichiger, dipl. Wirtschaftsprüfer, Partner, BDO AG, Aarau, Tel: ,
6 6 Haben Sie Fragen? Für Fragen oder bei Unklarheiten kontaktieren Sie bitte Ihren Kundenpartner oder eine unserer Niederlassungen in Ihrer Nähe. BDO AG Aarau Rudolf Vogt Lausanne René Marc Blaser Affoltern a. A Thomas Ammann Liestal Markus Imhof Altdorf Beat Marty Lugano Christian Vitta Baden-Dättwil Kurt Haller Luzern Heinz Vogel Basel Roland Stoffel Olten Alfons Hürzeler Bern André Fässler Porrentruy Alain Beuchat Biel/Bienne Alain Wirth Sarnen Beat Spichtig Burgdorf Fritz Rüfenacht Sion Christian Florey Frauenfeld Urs Rindlisbacher Solothurn Hansjörg Stöckli Fribourg Philippe Jenny Stans Ivan Christen Genève Eric Wavre St. Gallen Markus Meli Glarus André Burkart Sursee Rolf Kumschick Grenchen Christoph Kaufmann Wetzikon Hans-Jürg Spreiter Herisau Meinrad Müller Zug Markus Metzger Lachen Mario Patt Zürich Andreas Wyss Laufen John Brosi Hinweis Diese Publikation will einen Überblick vermitteln; sie enthält Informationen allgemeiner Art und kann eine individuelle Abklärung nicht ersetzen. Für den Inhalt wird keine Haftung übernommen. Es ist zu beachten, dass überlagernde Vorschriften bestehen können. Bei einer Verknüpfung mit einem früher erschienenen Newsletter ist die Rechtsentwicklung seit dem Erscheinen zu berücksichtigen. Copyright Ein Abdruck dieses Artikels (auch auszugsweise) ist nur mit schriftlicher Zustimmung von BDO und mit Quellenangabe gestattet. Bitte senden Sie uns ein Belegexemplar zu. Ansprechperson: Heidi Fundinger Tel:
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