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1 NEWSLETTER September 2012 Inhalt: Aktuelle Rechtsprechung Wettbewerbsrecht Markenrecht Medienrecht Seite 3 Arbeitsrecht Seite 4

2 Aktuelle Rechtsprechung: Wettbewerbsrecht: BGH: Kann das presserechtliche Schleichwerbungsverbot in einem wettbewerbsrechtlichem Verfahren durchgesetzt werden? Genau diese Frage stellte der BGH kürzlich dem EuGH in einem Vorabentscheidungsverfahren (BGH, Beschluss des I. Zivilsenats vom I ZR 2/11). In den vorigen Verfahren machte die Herausgeberin des "Stuttgarter Wochenblatts" gegen die Verlegerin des Anzeigenblattes "GOOD NEWS" einen Verstoß gegen das presserechtliche Trennungsgebot zwischen Artikel und Werbung geltend. "GOOD NEWS" hatte zwei Artikel veröffentlicht, die lediglich mit dem Zusatz "sponsored by [...]" versehen waren. Die Klägerin obsiegte dabei in den ersten zwei Instanzen. Die Revision der Beklagte vor dem BGH stützt sich darauf, dass das presserechtliche Trennungsgebot nicht in einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren durchgesetzt werden könne, da insoweit die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken eine abschließende Regelung enthält. Eine Einbeziehung des Trennungsgebotes schieße über die Richtlinie hinaus und könne daher nicht in einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren geltend gemacht werden. Da die Richtlinie nicht wie das Schleichwerbungsverbot die Pressefreiheit schützt, sondern mehr auf Verbraucherschutz ausgelegt ist, bestehen für den BGH auch hinreichende Zweifel für ein Vorlageverfahren beim EuGH. Es bleibt abzuwarten, wie der EuGH entscheiden wird. Prospekt mit einem Sternchen versehen, so dass im Kleingedruckten einige Waren von der Sonderaktion ausgeschlossen wurden. Das Gericht sieht den Slogan als irreführend an. "10 % auf alles" bedeute gerade, dass sämtliche Waren von der Aktion umfasst sind. Werden im Kleingedruckten einzelne Waren ausgeschlossen, dann ist der Slogan unwahr. Der Sternchenhinweis auf die von der Aktion ausgeschlossenen Waren kann an dieser Beurteilung nichts ändern, da der Slogan maßgeblich den Blick des Betrachters einfängt und per Sternchenverweis lediglich uneindeutige Werbeaussagen erklärt bzw. näher erläutert werden dürften. An der Eindeutigkeit der Werbeaussage "10 % auf alles" bestünden hingegen keine Zweifel. Das Gartencenter hatte zur Verteidigung aufgeführt, dass die Mehrheit (81 %) der umgesetzten Waren nach Ablauf der Aktion von der Rabattaktion umfasst waren. Auch dieses Argument überzeugte die Richter des LG München nicht, da 81 % gerade nicht "alles" sei. Quelle: Pressemitteilung des LG München vom Pressemitteilung 12/12 Rechtsanwalt Sven Krüger krueger@advovox.de Rechtsanwältin Kathrein Wolf wolf@advovox.de Quelle: BGH, Beschluss des I. Zivilsenats vom I ZR 2/11 Markenrecht: LG München: "10 % auf alles"? Mit dem Slogan "10 % auf alles" bewarb ein Gartencenter in Bayern zwei Tage lang eine durchgeführte Sonderaktion. Darauf wurde ein Verbraucherschutzverein aufmerksam und beantragte vor dem LG München per Einstweiliger Verfügung die Untersagung der Werbetätigkeit für das Gartencenter aus wettbewerbsrechtlichen Gründen. Diesem Antrag gab das LG München statt (Urt. v O 13190/12; noch nicht rechtskräftig). Der Slogan "10 % auf alles" war im LG Hamburg: Zwischen "dpa" und "dapd" besteht keine Verwechslungsgefahr Im erbitterten Rechtsstreit zwischen den beiden Nachrichtenagenturen dpa und dapd streicht die dpa eine weitere Niederlage ein. Nachdem der Rechtsschutz der dpa in dem Vergabeverfahren des Auswärtigen Amtes vor dem OLG Düsseldorf (OLG Düsseldorf, VII-Verg 3/12) ins Leere lief, entschied nun das LG Hamburg (Urt. v , Az. 406 HKO 73/12) in einem markenrechtlichen Verfahren zu Ungunsten der 2

3 dpa. In diesem Verfahren machte die dpa einen Markenrechtsverstoß seitens der dapd geltend und klagte gegen die dapd auf Unterlassung der Führung eines ähnlichen Namens. Die ähnliche Buchstabenreihenfolge begründe nach Auffassung der dpa eine Verwechslungsgefahr zwischen beiden Nachrichtenagenturen. Das LG Hamburg erteilt dieser Argumentation eine Abfuhr. Gegen eine Verwechslungsgefahr spreche vor allem die Anzahl und Reihenfolge der Buchstaben. Dass beide Marken mit einem "d" anfangen, könne eine Verwechslungsgefahr keinesfalls begründen, da in dem "d" lediglich der Hinweis auf den Unternehmenssitz zu sehen ist. Dies ist bei beiden Nachrichtenagenturen Deutschland. Des Weiteren sei die durchgängige Kleinschreibung der Abkürzung üblich für die Branche. Quelle: Pressemitteilung des LG Hamburg vom Rechtsanwältin Kathrein Wolf BGH: Internetprovider muss Nutzerdaten beim Filesharing herausgeben Der BGH hat kürzlich entschieden, dass Internetprovider zur Herausgabe der Kontaktdaten eines Nutzers, der urheberrechtlich geschützte Werke in einer Tauschbörse anderen Teilnehmern zur Verfügung stellt, verpflichtet sind (BGH, Beschluss vom 19. April I ZB 80/11). Während die vorherigen Instanzen noch annahmen, dass ein entsprechender Auskunftsanspruch aus dem Urhebergesetz eine Rechtsgutsverletzung in gewerblichem Ausmaß voraussetze, distanzierte sich der BGH von dieser Argumentation. Seine Ansicht begründete er mit dem Ziel des Urhebergesetzes, Rechtsverletzungen im Internet wirksam zu bekämpfen. Fordere man zusätzlich eine Rechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß würde man dieses Ziel verfehlen, da dem Rechtsinhaber Ansprüche nicht nur gegen den gewerblichen, sondern gegen jeden Störer zustünden. In anderem Fall würde man den Rechtsinhaber faktisch schutzlos hinstellen. Quelle: BGH, Pressemitteilung Nr. 126/2012 LG Hamburg: Papst Benedict XVI. nimmt Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Satiremagazin "Titanic" zurück Medienrecht: ArbG Frankfurt a.m.: Fotos von Arbeitnehmern auf Firmenhomepage Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main gab der Klage einer ehemaligen Arbeitnehmerin auf Löschung ihrer Bilder von der unternehmenseigenen Website ihres ehemaligen Arbeitgebers statt (ArbG Frankfurt, Urt. v Ca 1649/12). Der Arbeitgeber hatte ohne die Zustimmung der Arbeitnehmerin Fotos von ihr veröffentlicht. Dies verletze die ehemalige Arbeitnehmerin, die mittlerweile zu einem Konkurrenzunternehmen gewechselt ist in Ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und in ihrem Recht am eigenen Bild. Das Satiremagazin "Titanic" hat auf dem Titelblatt der Juli-Ausgabe Papst Benedict XVI. sowohl von vorne mit einem gelben Fleck auf der Soutane als auch von hinten mit einem braunen Fleck auf derselben abgebildet. Die Unterschrift des Titels lautete "Halleluja im Vatikan - die undichte Stelle ist gefunden". Im Verfahren des Einstweiligen Rechtsschutzes (LG Hamburg - Rs. 324 O 406/12) untersagte die Pressekammer des LG Hamburg dem Satiremagazin die Veröffentlichung des Titelbildes. Dagegen hat das Magazin Widerspruch eingelegt, worüber allerdings nicht mehr verhandelt wurde. Papst Benedict der VXI. hat seinen Antrag am zurückgenommen. Quelle: LG Hamburg, Pressemitteilung Quelle: FAZ

4 LG Heidelberg: Zweifel an hoher Handyrechnung müssen begründet werden Dies hat das LG Heidelberg in einem kürzlich ergangenen Berufungsurteil entschieden (LG Heidelberg, Urt. v S 54/11). Die Klägerin verlangte von der Beklagten einen Betrag von 360,11 EUR aus mehreren Mobilfunkrechnungen. Diese Forderungen hatte die Beklagte im Sinne des TKG schriftlich "sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach" beanstandet. Rechtsfolge der Beanstandung nach dem TKG wäre grundsätzlich die Pflicht des Mobilfunkanbieters, alle Einzelverbindung aufzuschlüsseln. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so entsteht die widerlegbare Vermutung, dass das ermittelte Verbindungsaufkommen unrichtig ist. Das LG Heidelberg verneinte im vorliegenden Fall schon die Voraussetzungen der Beanstandung. Eine pauschale Beanstandung der Klägerin bezüglich der Höhe der Rechnung, reiche nicht aus. Vielmehr muss die Klägerin substantiiert alle Unstimmigkeiten der Rechnung darlegen. Quelle: LG Heidelberg Urteil vom S 54/11 Rechtsanwältin Josefine Spengler spengler@advovox.de Arbeitsrecht EuGH: Dem nicht berücksichtigten Bewerber steht kein genereller Auskunftsanspruch zu Der EuGH hat kürzlich einen generellen Anspruch eines nicht berücksichtigten Bewerbers gegen den Arbeitgeber auf Auskunft über den konkreten Ausgang des Bewerbungsverfahrens verneint (EuGH, Urt. v Rs. C-415/10). Vorliegend nahm die Klägerin erfolglos an zwei nacheinander folgenden Bewerbungsverfahren des beklagten Arbeitgebers, die auf gleich lautenden Stellenausschreibungen beruhten, teil. Die Klägerin hielt sich aufgrund ihrer Herkunft und ihres Geschlechts für ungleich behandelt. Zur Glaubhaftmachung dieser Ungleichbehandlung verlangte die Klägerin von dem Beklagten Auskunft über das Ergebnis des Bewerbungsverfahrens. Der EuGH verneinte das Bestehen eines generellen Auskunftsanspruchs des nicht berücksichtigten Bewerbers mit der Begründung, dass das Unionsrecht einen solchen Anspruch nicht vorsehe. Es obliege der Person, die sich auf die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes beruft, eine solche auch glaubhaft zu machen. Aus Gründen der praktischen Durchsetzbarkeit des unionsrechtlichen Diskriminierungsverbotes könne eine Auskunftsverweigerung durch den Arbeitgeber jedoch indizielle Wirkung für eine solche Diskriminierung entfalten. Quelle: EuGH, Pressemitteilung, 46/12 BAG: Ehrenamt und Arbeitnehmereigenschaft? Das BAG befasste sich kürzlich mit der Arbeitnehmereigenschaft eines ehrenamtlichen Mitarbeiters. Die Klägerin übte ehrenamtlich eine Tätigkeit als Telefonseelsorgerin beim Beklagten aus, der Träger einer öffentlichen Telefonseelsorge mit rund 50 ehrenamtlichen Mitarbeitern ist. Dabei war die Klägerin für ca. 10 Std. im Monat tätig und erhielt einmal monatlich einen Unkostenausgleich in Höhe von 30,00 EUR. Gegen eine "mündliche Entbindung" von ihrer Tätigkeit durch den Träger erhob die Klägerin Kündigungsschutzklage. Das BAG verneinte dabei die Arbeitnehmereigenschaft der Klägerin (BAG, Urteil vom 29. August AZR 499/11). Wesentlicher Unterschied des Ehrenamtes zum Arbeitsverhältnis sei, dass das Ehrenamt nicht der "Sicherung oder Besserung der wirtschaftlichen Existenz" diene, sondern einen Ausdruck der inneren Haltung gegenüber den Belangen des Gemeinwohls und den Sorgen und Nöten anderer Menschen darstelle. Quelle: Pressemitteilung Nr. 62/12 Rechtsanwalt Niels Ole Behder behder@advovox.de 4

5 ADVOVOX Rechtsanwalts GmbH Rechtsanwalt und Geschäftsführer Sven Krüger Potsdamer Platz Berlin Tel.: Fax: Mail Web: info@advovox.de 5

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