Zweckverband Raum Kassel

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1 Zweckverband Raum Kassel Kommunaler Entwicklungsplan Zentren 2007 (KEP Zentren) Seite

2 Zweckverband Raum Kassel Ständeplatz Kassel Tel Fax Mail: Internet: Beschluss der Verbandsversammlung vom Seite

3 Inhalt Seite 1. Entwicklungsziele 4 2. Rückblick und Erfahrungen 4 3. Einbindung in die Regionalplanung Zentralitätsstufen Einzelhandelserlass 2003/ Handlungsprogramm Sicherung der Nahversorgung Stärkung der Zentren Begrenzung dezentraler Ansiedlungen Weitere Aspekte der Umsetzung/Überprüfung 12 Anlagen 1. Tabelle Nahversorgung 2. Sortimentsliste 3. Einzelpläne der City- und Stadtteilzentren im Maßstab 1 : Übersichtsplan KEP-Zentren mit Lebensmitteleinzelhandelsmärkten und Einkaufszentren Seite 3

4 1. Entwicklungsziele Das zentrale Anliegen des Kommunalen Entwicklungsplanes Zentren ist weiterhin die Versorgungszielsetzung: - Sicherung, Förderung bzw. nach Möglichkeit auch Wiederherstellung eines wohnungsnahen Einzelhandelsangebotes, - Erhaltung und Förderung einer in sich ausgewogenen Zentrenstruktur für Einzelhandels- und Dienstleistungseinrichtungen, - Vermeidung von Entwicklungen, die der zentralörtlichen Struktur im Verdichtungsraum nicht entsprechen. Der KEP-Zentren wirkt mittelbar über die anderen kommunalen Entwicklungspläne und Fachplanungen des ZRK wie das Siedlungsrahmenkonzept (SRK) und den Gesamtverkehrsplan (GVP), indem er für diese Zielvorgaben und Bewertungsmaßstäbe formuliert. Der KEP-Zentren - formuliert bindende Vorgaben für die Flächennutzungsplanung (Neuaufstellung und Änderungen) - bietet über die Definition von Bewertungskriterien Verfahrenssicherheit für Bauleitplanung und für Bauaufsichtsämter und - leistet Orientierungshilfe für Investoren im Einzelhandels- und Dienstleistungsbereich (Einbindung in den jeweiligen zentralen Bereich). Die Darstellung und Festlegung abgestufter zentraler Versorgungsbereiche bildet die Grundlage für ein räumlich funktionales Konzept und die Aufstellung des Flächennutzungsplanes. 2. Rückblick und Erfahrungen Mitte der 70er Jahre wurde erstmalig ein Gutachten zum Thema Auswirkung der weiteren Ansiedlung von Verbrauchermärkten vergeben. (Auftragnehmerin war die WIBERA AG, Düsseldorf). Die Ergebnisse waren Grundlage für einen ersten Entwicklungsplan Einzelhandelsversorgung, der im Jahre 1979 von der Verbandsversammlung beschlossen wurde. 1980/81 wurden in einer umfassenden Bestandserhebung die Einzelhandelsbetriebe im gesamten Verbandsgebiet flächendeckend aufgenommen und die im Kommunalen Entwicklungsplan festgelegte Zentrenstruktur durch ein Gutachten der ingesta-köln überprüft. Die Ergebnisse wurden als Akquisitionsordner Einzelhandel und Dienstleistungen vorgelegt und waren Grundlage für eine Fortschreibung des Kommunalen Entwicklungsplanes, der als Kommunaler Entwicklungsplan Zentren 1982 beschlossen wurde wurde die Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbh (GMA), Ludwigsburg, beauftragt, ein Gutachten zu erarbeiten mit der Zielsetzung: - Überprüfung der Zentrenstruktur im Verbandsgebiet - Bewertung der Versorgungssituation - Aufzeigen aktueller Entwicklungstendenzen und Wirkungen - Entwicklung strategischer Ansätze zur Sicherung der Einzelhandelsentwicklung Seite 4

5 Das Gutachten wurde Ende 1988 vorgestellt. Die Ergebnisse und Empfehlungen aus diesem Gutachten waren Grundlage für eine weitere Fortschreibung des KEP-Zentren (1/90); Beschlussfassung der Verbandsversammlung: Zielsetzung dabei war auch, die aktuelle Entwicklung im Zusammenhang mit der Öffnung der innerdeutschen Grenze zu berücksichtigen. Die GMA hatte zusammen mit dem Zweckverband Raum Kassel diesen Themenbereich im Jahr 1990 als Sondergutachten aufgegriffen. Dieser im Jahr 1992 beschlossene Entwicklungsplan ist in den Grundzügenbis heute Grundlage für die Bewertung möglicher Auswirkungen entsprechend 11 (3) BauNVO als Folge von Ansiedlungen weiterer Einzelhandelsbetriebe. Zur Umsetzung der beschlossenen Zielsetzung werden seit 1992 entsprechende Festsetzungen in Bebauungspläne übernommen; die Bauaufsichtsämter der Stadt Kassel und des Landkreises Kassel orientieren sich an diesen verabredeten Rahmenbedingungen. Angesichts der dynamischen Entwicklung im Raum, insbesondere nach der Grenzöffnung, mit nicht unerheblichen Auswirkungen auf den Bereich des Einzelhandels, wurde wiederum eine gutachterliche Überprüfung der Rahmenbedingungen erforderlich. Die GMA bekam erneut den Zuschlag zur Erstellung eines entsprechenden Gutachtens, das im Rahmen einer Informationsveranstaltung im September 1996 den Verbandsmitgliedern und einer Fachöffentlichkeit vorgestellt wurde. Es war Grundlage für eine erneute Fortschreibung des Kommunalen Entwicklungsplanes. Begleitet wurde diese gutachterliche Tätigkeit von Anbeginn an von einer Arbeitsgruppe aus Vertretern der Stadt Kassel, des Landkreises Kassel, der Nachbargemeinden, der IHK, der WFG sowie des Einzelhandelsverbandes Nordhessen e.v. Die zur Zeit noch gültige Fassung des KEP Zentren wurde am von der Verbandsversammlung beschlossen (KEP-Zentren: 4/98). Im Zusammenhang mit einem Vorhaben in der Stadt Kassel (Wiederaufbau und Verdopplung der Verkaufsfläche eines Baumarktes) stellte sich die Frage nach der Übereinstimmung mit den Zielen des KEP- Zentren. Unter der fachlichen Begleitung der GMA Ludwigsburg wurde in zwei Sitzungen die Thematik diskutiert und ein entsprechender Beschlussvorschlag akzeptiert, auf dessen Grundlage der Programmteil des KEP-Zentren in einigen Passagen ergänzt wurde. Beschluss der Verbandsversammlung: Erfahrungen und Probleme - Der Entwicklungsrahmen des KEP-Zentren ist angemessen und handlungsorientiert. - Die Praxis zeigt, dass jeweils auf Investorenanfragen reagiert werden muss; bei größeren Siedlungsergänzungsgebieten wird im Sinne einer vorausschauenden Sicherung der Nahversorgung jeweils am geeigneten Standort ein Sondergebiet Nahversorgung ausgewiesen. - Bei der Beurteilung und Genehmigung von Vorhaben hat sich die gute Zusammenarbeit mit der Regionalplanung sowie mit den Bauaufsichtsämtern der Stadt Kassel und des Landkreises Kassel bewährt. - Investoren zeigen ein reges Interesse am Kommunalen Entwicklungsplan Zentren. - Probleme mit alten Bebauungsplänen für Gewerbegebiete sind überwiegend gelöst. - Bei der Ansiedlung von Lebensmitteleinzelhandelsbetrieben sind im Regelfall Einzelentscheidungen Seite 5

6 zu treffen unter Berücksichtigung der im KEP-Zentren beschlossenen Kriterien. - Probleme liegen in der Regel bei der Überschreitung der Verkaufsflächengrenzen, der Standortkombination Vollsortimenter/Discounter bzw. der möglichen Kumulierung einzelner Handelsbetriebe in einem Bereich. - Der Verband lässt sich weiterhin von einem Fachbeirat beraten, in dem Vertreter des Einzelhandelsverbandes, des Koordinierungsbüros der IHK und der Handwerkskammer, des Regierungspräsidiums Kassel, der Bauaufsichtsämter der Stadt Kassel und des Landkreises Kassel sowie der Verbraucherberatung eingebunden sind. - Jährlich wird die Situation des Lebensmitteleinzelhandels im Verbandsgebiet analysiert, um ggf. auf die veränderten Rahmenbedingungen reagieren zu können. Die Ortsvergleiche werden jeweils im November/Dezember eines jeden Jahres durchgeführt; letztmalig mit Stand 11/2006. Gutachten 2005/2006 (Büro Junker und Kruse, Dortmund) Als Vorbereitung für die Fortschreibung des KEP-Zentren wurde im Mai 2005 das Büro Junker und Kruse, Dortmund, beauftragt, zum Thema Entwicklung der Stadtteilzentren ein Fachgutachten zu erstellen. An der Auftragsvergabe und dem gesamten Verfahren wurde - wie bereits in den Vorjahren praktiziert - der Fachbeirat KEP-Zentren beteiligt. Die Gutachter konnten auf folgende Datenbasis zurückgreifen: - KEP-Zentren 4/98, ergänzt 8/ Erhebung 12/2004: Lebensmitteleinzelhandel im Verbandsgebiet - Baulandinformation ZRK mit Stand 06/ Regionalplan Nordhessen (RPN 2000) Darüber hinaus wurden vom Gutachter notwendige Erhebungen und Interviews entsprechend der Auftragsvergabe durchgeführt. Das Gutachten wurde am vom Verbandsvorstand zur Kenntnis genommen und gleichzeitig vor dem Hintergrund aktueller Ansiedlungs- und Erweiterungsvorhaben im Verbandsgebiet eine Vertiefung des Fachgutachtens beschlossen. Ausgehend von den vom Büro Dr. Lademann und Partner im Februar 2005 aktualisierten Grundlagendaten sollte der Verkaufsflächenentwicklungsrahmen für den ZRK für die nächsten ca. 10 Jahre ermittelt werden. Auf der Grundlage der Verkaufsflächenpotentialermittelung wurden die aktuellen großflächigen und Struktur prägenden Einzelhandelsvorhaben berücksichtigt/bewertet: - Erweiterung des DEZ (Kassel-Niederzwehren) - Erweiterung des Ratio (Baunatal-Hertingshausen) - Neuansiedlung Salzmann (Kassel-Bettenhausen) Seite 6

7 - Neuansiedlung im Bereich Kulturbahnhof (Kassel/Innenstadt) - Neuansiedlung SB-Warenhaus Dresdener Straße (Kassel-Bettenhausen) Das Gesamtgutachten wurde vom Verbandsvorstand am zur Kenntnis genommen und am öffentlich vorgestellt. 3. Einbindung in die Regionalplanung Bei der Einzelhandelsansiedlung bzw. -erweiterung und der planungsrechtlichen Ausgestaltung von Einzelhandelsstandorten besteht für die kommunale Bauleitplanung nach Baugesetzbuch (BauGB) Anpassungspflicht an die Ziele der Landes- und Regionalplanung im Landesentwicklungsplan Hessen 2000 (LEP) und im Regionalplan Nordhessen (RPN 2000) sowie die Berücksichtigung der darin niedergelegten Grundsätze. Der in Neuaufstellung befindliche Regionalplan enthält im Anhörungsentwurf vom Juni 2006 ähnliche Vorgaben in den Zielen und Grundsätzen wie der geltende Regionalplan (RPN 2000) und weist verstärkt auf das nachbarschaftliche Abstimmungsgebot und das Erfordernis regionaler Einzelhandelskonzepte hin. Soweit Einzelhandelsansiedlungen im Einklang mit solchen vorabgestimmten Konzepten wie dem KEP Zentren stehen, gelten sie auch mit den regionalplanerischen Zielen und Grundsätzen als abgestimmt (vgl. RPN 2000, Bekanntmachung vom , Kapitel Einkaufszentren, Verbrauchermärkte und andere großflächige Einzelhandelsbetriebe, S. 32f sowie Entwurf zur Neuaufstellung des Regionalplanes vom Juni 2006 (Anhörungsentwurf), Kapitel Großflächige Einzelhandelsvorhaben, Unterhaltungsund Versorgungseinrichtungen, Ziel 2 und Ziel 4, S.68f). Die allgemeine Aufgabe der Regionalplanung, im Sinne der dezentralen Konzentration die Funktionsfähigkeit und Nutzungsvielfalt in den Zentren der Städte und Gemeinden zu erhalten sowie eine verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung zu sichern wird durch den KEP Zentren konkretisiert und operationalisiert. Da die Fortschreibung/Aktualisierung des KEP Zentren zeitgleich mit der Neuaufstellung des Regionalplanes stattgefunden hat, ist im Sinne des Gegenstromprinzips eine enge Abstimmung, gegenseitige Konsultation und Diskussion erfolgt. Seite 7

8 3.1 Zentralitätsstufen Das gesamte Zweckverbandsgebiet ist raumstrukturell dem sog. Verdichtungsraum Kassel als Teil des Ordnungsraums zugeordnet (vgl. RPN 2000 und Anhörungsentwurf Regionalplan Nordhessen, Kapitel 2.2 Raumstruktur nebst Textkarte). Der neue Regionalplanentwurf misst der Stärkung von Kooperation gerade in Stadt-Umland-Situationen vermehrte Bedeutung zu (vgl. Anhörungsentwurf Regionalplan Nordhessen, Kapitel 1 Raumordnungskonzep-tion, Ziel 4, S. 13, 16). Die verbandsangehörigen Städte und Gemeinden sind im Regionalplanentwurf 2006 wie folgt ausgewiesen (hier sind die Ausweisungen bzw. Vorschläge des Regionalplanentwurfes zur Fortschreibung des Landesentwicklungsplanes wiedergegeben; es ist davon auszugehen, dass diese so genehmigt werden können). Zentralörtliche Stufe Stadt/Gemeinde Oberzentrum Kassel Mittelzentren Baunatal Vellmar Grundzentren Ahnatal Fuldatal Fuldabrück Kaufungen Lohfelden Niestetal Schauenburg Zentraler Ortsteil Stadt insgesamt Altenbauna, Altenritte, Großenritte, Kirchbauna Stadt insgesamt Gemeinde insgesamt Ihringshausen/Simmershausen Gemeinde insgesamt Gemeinde insgesamt Gemeinde insgesamt Gemeinde insgesamt Hoof/Elgershausen In der vorstehenden Auflistung sind bei einigen zentralen Orten mehrere Gemeindeteile oder auch die Kommune insgesamt als zentraler Ort ausgewiesen, da die zentralörtlich bedeutsamen und funktionsprägenden Versorgungseinrichtungen und Infrastrukturen sich über die Kommune verteilen. Gerade im Verdichtungsraum sind die Übergänge zwischen einzelnen Versorgungsbereichen oft fließend. Die Infrastrukturausstattung im engeren Sinne hat hier ebenfalls relativ an Bedeutung verloren, auch durch An- bzw. Umsiedlungsentscheidungen der öffentlichen Hand. Hingegen sind Einzelhandels- oder Arbeitsmarktzentralität und Verkehrsinfrastruktur (Erreichbarkeit) nach wie vor geeignete Parameter, um die Zentralitätsfunktionen eines Standortes zu kennzeichnen. Gleichzeitig spielen sie bei der nachhaltigen Stadtentwicklung und Sicherung von Innenstädten eine wesentliche Rolle (Attraktivität des Standortes). Die eigentliche Identifizierung von Mikro-Standorten zur weiteren Sicherung und Ansiedlung von Einzelhandelseinrichtungen erfolgt durch den KEP Zentren. Seite 8

9 3.2 Einzelhandelserlass 2003/2005 Die Rahmen gebenden, ausführlichen Ziele und Grundsätze der Landesplanung und Raumordnung zum Einzelhandel lassen sich nach folgenden Aspekten strukturieren; Zentralitätsangebot, Kongruenzgeobt Siedlungsstrukturelles und städtebauliches Integrationsgebot Beeinträchtigungsverbot Ausschluss innenstadtrelevanter Sortimente an ungeeigneten Standorten Vermeidung der Agglomeration verschiedener Einzelhandelsbetriebe an städtebaulich uner wünschten, nicht integrierten Standorten. Die Genehmigungspraxis wird seit 1973 begleitet durch Einzelhandelserlasse der obersten Landesplanungsbehörde, die sich mit Einkaufsmärkten, Verbrauchermärkten, vor allem mit Standorten in Randlagen und auch Gewerbegebieten auseinandersetzen. Der aktuell geltende sog. Einzelhandelserlass Großflächige Einzelhandelsvorhaben im Bau- und Landesplanungsrecht - Hinweise und Erläuterungen (veröffentlicht im Staatsanzeiger für das Land Hessen Nr. 5/2003 S. 453 mit Ergänzung im Staatsanzeiger Nr. 18/2005 S. 1596) wurde um Informationen und Erkenntnisse aus der neueren Rechtsprechung, z.b. zu Verkaufsfläche, Sortimenten, Anteil des Non- Food-Anteils an der Verkaufsfläche, Mitteilungspflichten, Abstimmungsgebote sowie Priorisierung von Zusammenarbeit ergänzt. Neu sind die Anlage, die zum einen die inzwischen schon eingeführte Praxis sowie den Umfang und inhaltlichen Anspruch von Einzelhandelsgutachten nun auch formal absichern und zum andern mit einer näherungsweisen Liste die innenstadtrelevanten Sortimente benennen. Der KEP Zentren 2007 ist sowohl mit den Erlassen wie auch mit den regionalplanerischen Zielen und Grundsätzen im Einklang. Seite 9

10 4. Handlungsprogramm Dieses Programm wendet sich an alle Akteure im Bereich Handelsentwicklung, die in ihrem Aufgaben-/Verantwortungsbereich entsprechende Maßnahmen vorbereiten und umsetzen: - ZRK und Verbandskommunen über den Flächennutzungsplan und die B-Pläne (planungsrechtliche Steuerung nach 11, 3 Baunutzungsverordnung mit Sondergebieten bzw. nach 7 Baunutzungsverordnung mit Kerngebieten) in Abstimmung mit dem RP-Regionalplanung (Abweichungsverfahren) - Die Bauaufsichtsämter der Stadt Kassel und des Landkreises Kassel (Genehmigung von Bauanträgen) auch im Zusammenhang mit ZRK und Verbandskommunen (Einvernehmen nach 36 BauGB) - Die örtlichen Einzelhändler, Gewerbeverbände und Ortsbeiräte (Aktionen zur Attraktivitätssteigerung; in der Innenstadt von Kassel auch Leitbild und BID-Aktivitäten) - Investoren in neue Handelsflächen (Orientierung an den vorgegebenen Zentren) 4.1 Sicherung der Nahversorgung Jährlich wird eine Übersicht über das Lebensmitteleinzelhandelsangebot im Verbandsgebiet erstellt. Diese unterscheidet Vollsortimenter, Discounter, Lebensmittelflächen in Einkaufszentren und sonstige Angebote. Märkte bis zu einer Verkaufsfläche von 800 m² können in allgemeinen Wohngebieten (WA) und Mischgebieten (MI) angesiedelt werden, wenn sie der Nahversorgung dienen. Dies kann angenommen werden, wenn der Lebensmittelanteil deutlich über 50 % liegt und über 2000 unterschiedliche Sortimente angeboten werden. Lebensmittelvollsortimenter (kleiner als 2000 m² Verkaufsfläche incl. Getränkemarkt und evtl. kleineren Anbietern) können als SO-Nahversorgung ausgewiesen werden (Lebensmittelanteil über 50 %). SO-Läden wird für die Ansiedlung von Discountern ausgewiesen und die Kombination von Vollsortimentern und Discountern (Verkaufsfläche über 2000 m²); zu SO-Läden siehe auch Kapitel 4.2 Stadtteilzentren. Kriterien für die Ausweisung eines SO-Nahversorgung oder von SO-Läden: Gesamtverkaufsfläche Lage des Vorhabens in oder am Rande eines Ortskerns bzw. dezentral Bevölkerung/Arbeitsplätze im Nahbereich Versorgung im Nahbereich nicht vorhanden, vorhanden jedoch durch Neubau gefährdet, Akzeptanz eines neuen Vorhabens vor Ort (Bevölkerung/Handel) Hinweis: vgl. auch Anlage 1(Tabelle 9 aus dem Junker/Kruse-Gutachten auf der Seite 89) Verkehrserschließung Straße/Umweltverbund Besondere städtebauliche Gründe, Flächenrecycling/Denkmalschutz Im Zweifelsfall wird dem Investor/Antragsteller der Nachweis der Verträglichkeit und Integration auferlegt (vgl. auch Anlage 2 des Einzelhandelserlasses Hessen aus 1/2003) Seite 10

11 4.2 Stärkung der Zentren Aufgrund der bisherigen Erfahrungen mit den räumlichen Abgrenzungen von Zentren und den Empfehlungen des Gutachters Junker und Kruse werden folgende Zentrenstufen festgesetzt und räumlich abgegrenzt (vgl. auch beiliegenden Übersichtsplan und Stadtteilpläne): 1. City: Innenstadt Kassel mit einem Einzugsbereich von mehreren Einwohnern der Region Nordhessen. Hier gibt es keinerlei Flächen- und Sortimentsbegrenzungen für neue Einzelhandelsansiedlungen. Das Innenstadtleitbild (in Vorbereitung) wird eine weitere positive Entwicklung unterstützen. Mit der Anwendung des Gesetzes zur Stärkung innerstädtischer Geschäftsquartiere vom (INGE) können Aufwertungsmaßnahmen leichter umgesetzt werden. 1.a.Cityergänzungsgebiet: Entlastung/Ergänzung der City soweit erforderlich; Funktion vergleichbar einem Stadtteilzentrum 2. Stadtteilzentren A und B: Diese Bereiche sind weiterhin Schwerpunkte für die Einzelhandelsversorgung im Verbandsgebiet: Hier bestehen keinerlei Einschränkungen bezogen auf Sortimente und Verkaufsfläche, soweit die städtebauliche Integration und die verkehrlichen Auswirkungen (fließender und ruhender Verkehr) dieses zulassen. Für Bebauungspläne (MK/SO) wird empfohlen, bei der Festsetzung der max. Verkaufsfläche die aktuelle Ausstattung im zentralen Bereich zu berücksichtigen sowie die Verkehrserschließung und besondere städtebauliche Rahmenbedingungen. Hier können mit der Ausweisung SO-Läden auch SB-Warenhäuser mit einer Verkaufsfläche von bis ca m² festgesetzt werden. Als Stadtteilzentren A werden ausgewiesen: A1 Kassel-Bad Wilhelmshöhe A2 Baunatal-Altenbauna Als Stadtteilzentren B werden ausgewiesen: B1 Kassel-Bettenhausen B2 Kassel-Friedrich-Ebert-Straße B3 Kassel-Süd B4 Kassel-Wehlheiden B5 Kassel-West Die funktionale Stärkung und optische Verbesserung der Stadtteilzentren ist zu unterstützen durch - Förderung der Schließung von Baulücken innerhalb der zentralen Bereiche - Sicherung der Erreichbarkeit durch Fuß- und Radwegeverbindungen, ÖPNV-Haltestellen/Angebote und Zufahrt sowie Parkmöglichkeiten für den motorisierten Individualverkehr. - Entwicklung städtebaulicher Konzepte für zentrale Bereiche, die gleichzeitig alte Ortskerne sind, um die Möglichkeit zusätzlicher Verkaufsflächen unter Berücksichtigung der vorhandenen Gebäudestruktur zu untersuchen und zusätzliche Stellplätze zu schaffen. Seite 11

12 4.3 Begrenzung dezentraler Ansiedlungen Dieses Ziel besteht unverändert seit der ersten Beschlussfassung in der Verbandsversammlung Mit den Ergebnissen des Gutachtens Junker/Kruse wird dieses Ziel eindrucksvoll bestätigt: Für die nächsten ca. 10 Jahre gibt es praktisch keine Entwicklungsspielräume, die eine Verkaufsflächenerweiterung außerhalb der Innenstadt und Stadtteilzentren sowie der Nahversorgung rechtfertigen könnten. Im Gegenteil: zusätzliche Flächen (mit entsprechenden Umsatzerwartungen) haben tendenziell negative Auswirkungen auf die Zentren und damit auf die Versorgungsstruktur. In diesem Sinne kritische großflächige Einzelhandelsbetriebe sind: Einkaufszentren, Bau-, Möbel- und Gartenmärkte (mit überwiegend nicht zentrenrelevanten Sortimenten) und Factory-Outlet-Center (FOC). Einkaufszentren: Die vorhandenen Einkaufszentren sind auf dem Übersichtsplan dargestellt: Ratio, DEZ, Herkules Vellmar, Real/Franzgraben. Sie werden im Flächennutzungsplan auf die aktuelle Verkaufsfläche und das genehmigte Sortiment festgeschrieben. Eine neue Ansiedlung ist nicht vorgesehen; auch eine Erweiterung insbesondere mit zentrenrelevanten Sortimenten wird nicht erwogen, es sei denn, der Antragsteller kann negative Auswirkungen ausschließen. Eine Verlagerung ist möglich, wenn - eine Liegenschaft dadurch städtebaulich vertretbar weiter-/wiedergenutzt wird (Gewerbeflächenrecycling entsprechend Siedlungsrahmenkonzept) und - am bisherigen Standort die Einzelhandelsnutzung aufgegeben wird. Bau-, Möbel- und Gartenmärkte Diese Märkte sind ebenfalls im Übersichtsplan KEP-Zentren dargestellt. Auch sie werden im Flächennutzungsplan auf die aktuelle Verkaufsfläche und genehmigten (zentrenrelevanten) Randsortimente (in der Regel 5 % der Gesamtverkaufsfläche) festgeschrieben. Weitere SO-Ausweisungen sind nicht vorgesehen. Eine Verlagerung ist möglich, - wenn eine Liegenschaft dadurch städtebaulich vertretbar weiter-/wiedergenutzt wird (Gewerbeflächenrecycling entsprechend Siedlungsrahmenkonzept) und - am alten Standort weiterhin nur nicht zentrenrelevante Sortimente angeboten werden. Factory-Outlet-Center: sind in der Regel m² und größer mit einer größeren Anzahl von kleinen Fachgeschäften, die überwiegend hochwertige Waren der zentrenrelevanten Sortimente preisgünstig (Vorjahresware) anbieten. Eine Ansiedlung ist für das Verbandsgebiet nicht vorgesehen und wird auch im regionalen und überregionalen Bezug abgelehnt. 4.4 Weitere Aspekte der Umsetzung/Überprüfung Zur Absicherung der Einhaltung genehmigter Randsortimente wird empfohlen, über städtebauliche Verträge die Nachweispflicht des jeweiligen Betreibers zu regeln und bei Nichtbeachtung eine Konventionalstrafe zu vereinbaren (vgl. auch Anlage 2: Sortimentsliste). Bauanträge und Bauvoranfragen zu Einzelhandelsvorhaben werden dem Zweckverband Raum Kassel zur Kenntnis zugeleitet. Bei Vorhaben mit entsprechend notwendigem FNP-Änderungsverfahren (in SO) ist der Aufstellungsbe- Seite 12

13 schluss über den Ausschuss für Planung und Entwicklung zu fassen. Bei Abweichungen vom KEP-Zentren lässt sich der Ausschuss zur Verfahrensbeschleunigung von einem Fachbeirat (Fachbeirat KEP-Zentren) beraten, dem je eine Vertreterin/ein Vertreter folgender Dienststellen angehören: RP-Regionalplanung, Obere Bauaufsicht, Einzelhandelsverband, Koordinierungsbüro der IHK/HWK, Verbraucherberatung, Bauaufsichtsämter der Stadt Kassel und des Landkreises Kassel (Anmerkung: dieser Fachbeirat arbeitet bereits sehr effektiv seit dem Jahr 2000). Der ZRK und die Verbandsmitglieder informieren die Bevölkerung und beraten mögliche Investoren über die Zielsetzung zur Förderung zentraler Bereiche und Entwicklungsmöglichkeiten für Handelsbetriebe auf der Grundlage des KEP-Zentren. Die Verbandskommunen passen - mit Unterstützung des ZRK - alte Bebauungspläne an die aktuelle Baunutzungsverordnung an. Falls notwendig, wird der ZRK zur Sicherung der Nahversorgung Modellvorhaben unterstützen und begleiten (Nachbarschaftsladen, Postagentur, Tankstelle). Seite 13

14 Anlage 1: Tabelle Nahversorgung Quelle: Junker und Kruse 2006 Seite 14

15 Anlage 2: Liste der zentren- und nicht zentrenrelevanten Sortimente auf der Basis des hess. Einzelhandelserlasses von 1/2003 (ergänzt 4/2005) Zentrenrelvante Sortimente (innenstadtrelevant) Nicht zentrenrelevante Sortimente (nicht innenstadtrelevant) Antiquitäten Haushaltswaren Badeinrichtung Kfz-Handel Apotheken-, Sanitätswaren, Gesundheitsartikel, Orthopädie Baby- und Kinderartikel Haus und Heimtextilien, Wäsche Jagdbedarf Kosmetik Bauelemente, Baustoffe Beleuchtungskörper* Beschläge Bodenbeläge Kfz-Zubehör Küchen und Markisen Lacke Landmaschinen Maschinen Bastelartikel Kunstgewerbe Boote und Zubehör Motorräder-und Zubehör Bekleidung Kurzwaren und Brennstoffe Möbel Blumen Handarbeiten Büromöbel Mineralölerzeugnisse Briefmarken Lebensmittel Campingartikel** Naturhölzer Bücher, Zeitschriften, Papier/Schreibwaren, Schul-Bürobedarf Lederbekleidung, -waren Campingfahrzeuge Computer Pflanzen Pflanzengefäße Düngemittel Musikalienhandel Eisenwaren Devotionalien Bild- und Tonträger Erde Rasenmäher Drogerieartikel Einrichtungszubehör (ohne Möbel), Gardinen, Raumausstattung, Stoffe Elektrohaushaltswaren Fotogeräte und Fotowaren Getränke Glas-Porzellan- Keramik Optische Erzeugnisse und Zubehör Schuhe Spielwaren Sportartikel Tiere und Tiernahrung, Zooartikel Uhren, Schmuck, Silberwaren Unterhaltungselektronik Fahrräder** Farben Fliesen Gartenbedarf Gartenhäuser Gitter Holz Herde, Öfen Kühlschränke Waschmaschinen ( weiße Ware )** Installationsmaterial Reifenhandel Rolläden Rollos Tapeten Teppiche** Torf Werkzeuge (großteilig) Zäune nach KEP-Zentren in Gewerbegebieten zulässig, jedoch ohne zentrenrelevante Randsortimente * nach Hess. Einzelhandelserlass: zentrenrelevant ** nach Hess. Einzelhandelserlass: i.d.r. zentrenrelevant Seite 15

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