Baugenehmigungsverfahren nach 62 HBauO Eingang in der Gemarkung: Finkenwerder Nord

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1 Freie und Hansestadt Hamburg B ez irksamt Hamburg -Mitte Bezirksamt Hamburg-Mitte - Fachamt Bauprüfung Postfach Hamburg ### ### ### ### ### Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt Fachamt Bauprüfung M/BP Klosterwall 6 (City-Hof, Block C) Hamburg Telefon Telefax Baupruefabteilung@hamburgmitte.hamburg.de Ansprechpartner: ### Telefon ### ### GZ.: M/BP/02404/2014 Hamburg, den 13. April 2015 Verfahren Baugenehmigungsverfahren nach 62 HBauO Eingang Grundstück Belegenheit ### Baublock Flurstück 9023 in der Gemarkung: Finkenwerder Nord Errichtung eines Wasserstofftanks und einer Rohrbrücke mit verrohrten Gasleitungen für die Versuchs- und Prüfstände von Brennstoffzellensystemen in den Laboren und in der Halle GENEHMIGUNG Nach 72 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) in der geltenden Fassung wird unbeschadet der Rechte Dritter die Genehmigung erteilt, das oben beschriebene Vorhaben auszuführen. Dieser Bescheid gilt nach 58 Absatz 2 HBauO auch für und gegen die Rechtsnachfolgerin oder den Rechtsnachfolger. Sprechzeiten: Mo, Di, Do Uhr Fr Uhr Öffentliche Verkehrsmittel: U1 Steinstraße Die technische Sachbearbeitung (Bauprüfung) erreichen Sie nur nach Terminvereinbarung

2 Die bauordnungsrechtliche Genehmigung erlischt nach 73 Absatz 1 HBauO, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Ausführung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist. Sie kann auf schriftlichen Antrag nach 73 Absatz 3 HBauO jeweils um bis zu einem Jahr verlängert werden. Planungsrechtliche Grundlagen Bebauungsplan Finkenwerder 30 mit den Festsetzungen: GE, GRZ 0,8, GH 17,5, Baugrenze, Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern, im vorderen Bereich: Ausschluss von Nebenanlagen, Stellplätzen und Garagen Baunutzungsverordnung vom Ausführungsgrundlagen Bestandteil des Bescheides - die Vorlagen Nummer 0 / 23 Lageplan mit Grundstücks- und Baugrenzen 0 / 24 Ansichten Sie sind im Rahmen des gesetzlich geregelten Prüfungsumfanges verbindlich. Die Grüneintragungen in den Vorlagen sind zu beachten. - die Vorlagen Nummer 0 / 4 Gasinfrastruktur Anlagenschema Nutzerbereich FC 0 / 5 Gasinfrastruktur / Zuluft 2.OG. 0 / 6 Labore Grundriss EG u. 1.OG. 0 / 7 Gasinfrastruktur/Zuluft Grundriss EG. 0 / 8 Wärmetauscherstat.in Halle u. Labore 0 / 9 Abwasserschema Prüfstände 0 / 10 Baubeschreibung /Formblatt 0 / 11 Baubeschreibung / formlos 0 / 12 Betriebsbeschreibung Formblatt 0 / 13 Betriebsbeschreibung formlos 0 / 14 Betriebs- u. Nutzungsbeschreibung 0 / 15 Sicherheitskonzept 0 / 16 Betriebs- u. Nutzungsbeschreibung 0 / 17 Erläuterungsbericht 0 / 18 Stoffströme haben vorgelegen und sind dem Genehmigungsbescheid beigefügt. M/BP/02404/2014 Seite 2 von 11

3 Verfahrensgrundlagen 1. Bei dem Vorhaben handelt es sich um einen Sonderbau nach 2 Abs. 4 HBauO 2. Die Geländeoberkante ist gemäß Bebauungsplan Finkenwerder 30 mit 7,70 m über Normal Null (NN) festgesetzt ( 2 Abs. 3 HBauO). Abwasserrechtliche Entscheidung 3. Einleitungsgenehmigung nach 11 a Hamburgisches Abwassergesetz (HmbAbwG) wird erteilt. Genehmigungseinschränkung 4. Diese Genehmigung bezieht sich nicht auf: - die Errichtung eines weiteren Wasserstofftanks in einer späteren geplanten Ausbauphase. Für diese Anlage ist ein gesonderter Antrag mit den erforderlichen Bauvorlagen zu stellen. Inbetriebnahme 5. Vor Inbetriebnahme muss die Anlage von einem anerkannten Sachverständigen mängelfrei abgenommen worden sein. Auf die Ziffer 29 wird hingewiesen Genehmigungseinschränkungen (aufschiebende Bedingung) 6. Mit den entsprechenden Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn über folgende Prüfgegenstände ein Ergänzungsbescheid erteilt worden ist: 6.1 Standsicherheit Hierfür ist der erforderliche Nachweis gemäß 14 der Bauvorlagenverordnung in der geltenden Fassung (BauVorlVO) zur Prüfung nachzureichen. Diese Einschränkungen verlängern nicht die Geltungsdauer der Genehmigung nach 73 Absatz 1 HBauO. M/BP/02404/2014 Seite 3 von 11

4 Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der im Briefkopf bezeichneten Dienststelle einlegen ( 70 VwGO). Der Bescheid umfasst auch die Anlage - bauordnungsrechtliche Auflagen und Hinweise Anlage - abwasserrechtliche Auflagen und Hinweise Anlage - arbeitnehmerschutzrechtliche Auflagen und Hinweise Anlage - gerätesicherheitsrechtliche Auflagen und Hinweise Unterschrift Gebühr Über die Gebühr ergeht ein gesonderter Bescheid. Weitere Anlagen Anlage - Statistikangaben zur Umsetzung des HmbTG M/BP/02404/2014 Seite 4 von 11

5 Anlage zum Bescheid BAUORDNUNGSRECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE Hinweise 7. Der Beginn der Ausführung ist der Bauaufsichtsbehörde spätestens eine Woche vorher mitzuteilen ( 72a Abs. 4 HBauO). 8. Die Bauherrin oder der Bauherr hat die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung mindestens zwei Wochen vorher der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Dies gilt nicht für die Beseitigung von Anlagen und die Errichtung von nicht baulichen Werbeanlagen ( 77 Abs. 2 HBauO). 9. Weitere Hinweise, Merkblätter und Broschüren für Ihre Bauausführung finden Sie unter dem Link: " Baugrund 10. Für die Tiefgründungsarbeiten sind die Auflagen und Bedingungen aufgrund der Kampfmittelverdachts- und der Altlastverdachtsfläche aus der Teilbaugenehmigung vom M/BP/01440/ (bodenschutz- und kampfmittelrechtliche Anforderungen) zu beachten Gestaltung 11. Der Wasserstofftank ist im Farbton (RAL 9006) der Hallenfassade anzupassen Brandschutz 12. Die geplante Brandmeldeanlage ist Bestandteilt der brandschutztechnischen Objektbeurteilung. 13. Hinsichtlich der BMA ist zu beachten: Die bauliche Anlage ist mit einer Brandmeldeanlage (BMA) nach DIN und DIN VDE 0833 mit Feuerwehrbedienfeld nach DIN sowie Feuerwehranzeigetableau nach DIN auszustatten. Es wird der Schutzumfang Vollschutz (Kategorie 1) erforderlich. Die Anlage ist in Meldebereiche nach DIN VDE 0833 zu unterteilen. Die BMA ist auf das Einsatzlenkungs-System der Feuerwehr aufzuschalten. Dazu sind die Bedingungen für das Aufschalten von Brandmeldeanlagen auf das Einsatzlenkungssystem der Feuerwehr Hamburg einzuhalten und abzufordern bei Feuerwehr Hamburg Einsatzabteilung Wendenstraße Hamburg Tel: (040) Die BMA muss mit technischen Maßnahmen zur Vermeidung von Falschalarmen ausgeführt und betrieben werden. Die Anlage ist von einem anerkannten Sachverständigen vor Inbetriebnahme abzunehmen und wiederkehrend alle 3 Jahre zu prüfen. M/BP/02404/2014 Seite 5 von 11

6 Es ist ein Feuerwehrschlüsseldepot A (FSD A) zur sicheren Aufbewahrung eines Generalschlüssels einzubauen. In Verbindung mit dem FSD A wird der Einbau eines Freischaltelementes (FSE) in unmittelbarer Nähe des Schlüsseldepots gefordert. FSD A und FSE müssen den Richtlinien für mechanische Sicherungseinrichtungen, Schlüsseldepots (SD), Anforderungen an Anlagenteile des VdS (VDS 2105, gültige Fassung) entsprechen. Der Erwerb des Schlosses für das FSD A ist nur über den Abschluss einer Vereinbarung A mit der Feuerwehr Hamburg bei der für das Objekt zuständigen Feuer- und Rettungswache Finkenwerder, Benittstraße 15, Hamburg, Tel. (040) , Fax , WF35@feuerwehr.hamburg.demöglich. Der Standort des FSD A und des FSE ist mit der Feuer- und Rettungswache abzustimmen. 14. Die Anforderungen gem. BetrSichV/ Explosionsschutz sind zu beachten. 15. Feuerlöscher nach DIN EN3 müssen gut sichtbar vorgehalten werden. Zur Bemessung von Art und Anzahl der erforderlichen Feuerlöscher ist die Empfehlung des Deutschen Feuerwehrverbandes zur "Ausstattung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern" anzuwenden. 16. Es ist in Abstimmung mit der zuständigen Feuer- und Rettungswache Finkenwerder, Benittstraße 15, Hamburg, Tel. (040) , Fax , WF35@feuerwehr.hamburg.deeine Brandschutzordnung Teil A, B und C gemäß DIN zu erstellen. Der Teil A der Brandschutzordnung muss an geeigneten Stellen gut sichtbar aufgehängt werden. Die Teile B und C der Brandschutzordnung sind jeweils auf dem aktuellen Stand zu halten. Das Betriebspersonal ist im Rahmen der Brandschutzordnung bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mindestens einmal jährlich zu unterweisen. 17. In vorheriger Abstimmung mit dem Wachführer der zuständigen Feuer-und Rettungswache Finkenwerder, Benittstraße 15, Hamburg, Tel. (040) , Fax , WF35@feuerwehr.hamburg.desind die allgemeinen Objektinformationen, ein Übersichtsplan und ggf. ein Umgebungsplan des Objektes gemäß DIN (Feuerwehrpläne für bauliche Anlagen) zu erarbeiten und ständig auf dem aktuellen Stand zu halten.die Pläne sind der zuständigen Feuer-und Rettungswache als pdf-datei per und in Papierform zur Verfügung zu stellen.ein Exemplar ist ständig am abgestimmten Platz beim Objekt für die Feuerwehr bereit zu halten. M/BP/02404/2014 Seite 6 von 11

7 Anlage zum Bescheid ABWASSERRECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE Abwasserrechtliche Anforderungen Zuständige Stelle für die Betriebs-Überwachung Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt IB 1342 Neuenfelder Straße Hamburg Tel.: , Fax: Zuständige Stelle für die Bau-Überwachung der Grundstücksentwässerungsanlage Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt, Amt für Immissionsschutz und Betriebe -Grundstücksentwässerung- Neuenfelder Straße Hamburg Tel.: , Fax: Vorschriften Hamburgisches Abwassergesetz (HmbAbwG) in der Fassung vom (HmbGVBl. S. 258 ff), zuletzt geändert am (HmbGVBl. S. 540, 542) 18. Nachtrag zur Einleitungsgenehmigung vom (3. Ergänzungsbescheid zur Baugenehmigung (Gz.: M/BP/01440/2012)) nach 11a HmbAbwG für gewerbliches Abwasser Inhalts- und Nebenbestimmungen 19. Die nachfolgenden Inhalts- und Nebenbestimmungen gelten zusätzlich zu denen der weiterhin gültigen Einleitungsgenehmigung vom Den Nutzern des FC-Bereichs sind Kopien dieses Nachtrags und der Einleitungsgenehmigung vom zur Verfügung zu stellen. 20. Das gewerbliche Abwasser aus den Brennstoffzellen darf in das öffentliche Schmutzwassersiel Hein-Saß-Weg eingeleitet werden. Bei der Einleitung des Abwassers sind die Anforderungen aus den Allgemeinen Einleitungsbedingungen (AE) vom 11. Dezember 2009, bekannt gegeben im Amtlichen Anzeiger, S. 2378, einzuhalten. M/BP/02404/2014 Seite 7 von 11

8 Anforderungen an Bau und Betrieb von Abwasseranlagen Inhalts- und Nebenbestimmungen 21. Für alle mit dem Abwasser aus den Brennstoffzellen beaufschlagten Bauteile vor der Vermischung mit Abwasserteilströmen aus anderen Nutzerbereichen sind nur Bauprodukte aus Materialien zu wählen, die gegen dieses Abwasser beständig sind. Beständig sind Bauprodukte und Werkstoffe, die in der DIN : als geeignet für Leitungen für Kondensate aus Feuerungsanlagen ausgewiesen sind. 22. Spätestens mit der Anzeige über die Aufnahme der Nutzung ist ein Revisionsplan in zweifacher Ausfertigung einzureichen, in dem die Anschlussleitung für das Abwasser aus den Brennstoffzellen an das Grundstücksentwässerungssystem dargestellt ist. 23. Dichtheitsprüfungen Für alle im Erdreich neu eingebauten Freigefälleleitungen und Schächte ist eine Dichtheitsprüfung nach DIN EN 1610 durchzuführen. 24. Der Dichtheitsnachweis für die im Erdreich neu hergestellten Anlagen und Anlagenteile der Grundstücksentwässerungsanlage ist der zuständigen Stelle für die Bau-Überwachung der Grundstücksentwässerungsanlage spätestens mit der Anzeige über die Aufnahme der Nutzung der Anlage zuzusenden ( 17 b HmbAbwG). Zum Dichtheitsnachweis gehören ein Prüfbericht und ein Lageplan mit Darstellung der Grundstücksentwässerungsanlage. Als Prüfbericht kann der beiliegende Vordruck P verwendet werden. In dem Lageplan sind die geprüften Grundstücksentwässerungsanlagen zu kennzeichnen. 25. Der Termin für die Durchführung der Dichtheitsprüfung ist der zuständigen Stelle für die Bau-Überwachung der Grundstücksentwässerungsanlage mindestens 3 Werktage vorher bekannt zu geben. Hinweise 26. Nachfolgend genannte Arbeiten dürfen gemäß 13 Abs. 3 HmbAbwG nur von nach 13 b HmbAbwG anerkannten Fachbetrieben, die das Zertifikat einer zugelassenen Zertifizierungsorganisation führen, ausgeführt werden: - die Dichtheitsprüfungen der Grundstücksentwässerungsanlagen nach 17 b HmbAbwG, - das Errichten, Ändern und Beseitigen von Grundstücksentwässerungsanlagen außerhalb und unterhalb von Gebäuden. 27. Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu ändern und zu beseitigen ( 13 Abs. 1 HmbAbwG). Bei Betrieb, Unterhaltung, Wartung, Überprüfung und Selbstüberwachung von Grundstücksentwässerungsanlagen sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten ( 15 Abs. 2 HmbAbwG). M/BP/02404/2014 Seite 8 von 11

9 Anlage zum Bescheid ARBEITNEHMERSCHUTZRECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE (Unser Zeichen: V3-AS23/776/2014, 1 Seite) Auflagen Zuständige Dienststelle Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz Amt für Arbeitsschutz - Arbeitnehmerschutz Billstraße Hamburg Vorschriften Bei der Ausführung und dem Betrieb der Anlage müssen Sie das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG), das Chemikaliengesetz (ChemG) und die daraus erlassenen Rechtsvorschriften einhalten. Nebenbestimmungen 28. Hinweise Für das beantragte Vorhaben ist nach 5, 6 Arbeitsschutzgesetz eine schriftliche Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Die Gefährdungsbeurteilung muss auch die mögliche Brandgefährdung mit den daraus resultierenden Schutzmaßnahmen enthalten. Evakuierungsübungen müssen in regemäßigen Abständen durchgeführt werden. Es sind diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen ( 10 Arbeitsschutzgesetz). Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen erst aufnehmen lassen, nachdem eine Gefährdungsbeurteilung nach 6 Gefahrstoffverordnung durchgeführt und die erforderlichen Schutzmaßnahmen nach Abschnitt 4 Gefahrstoffverordnung ergriffen worden sind ( 7 Abs.1 Gefahrstoffverordnung). M/BP/02404/2014 Seite 9 von 11

10 Anlage zum Bescheid GERÄTESICHERHEITSRECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE Auflagen 29. Für neu installierte Druckgeräte (Flüssiggastank) sind die Prüfungen vor Inbetriebnahme gemäß 14 BetrSichV durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) bzw. durch eine befähigte Person durchführen zu lassen. 30. Druckgeräte sind in bestimmten Fristen wiederkehrend auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hinsichtlich des Betriebs durch eine ZÜS bzw. durch eine befähigte Person zu prüfen. 31. Der Betreiber hat die Prüffristen für Druckgeräte auf Grundlage einer sicherheitstechnischen Bewertung innerhalb von sechs Monaten nach der Inbetriebnahme der Anlage zu ermitteln. Eine sicherheitstechnische Bewertung ist nicht erforderlich, sowie sie im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung im Sinne von 3 BetrSichV bereits erfolgt ist. 32. Soweit die Prüfungen von zugelassenen Überwachungsstellen vorzunehmen sind, unterliegt die Ermittlung der Prüffristen durch den Betreiber einer Überprüfung durch eine ZÜS. M/BP/02404/2014 Seite 10 von 11

11 Anlage STATISTIKANGABEN ZUR UMSETZUNG DES HmbTG Dieser Bescheid wird im Hamburger Informationsregister veröffentlicht ( 3 Abs. 1 Nr. 13 HmbTG). Vor der Veröffentlichung werden persönliche Daten aus dem Dokument entfernt. Für das Informationsregister wird der Bescheid um folgende Angaben ergänzt: Art der Baumaßnahme: Errichtung Art des Gebäudes nach künftiger Nutzung: Nichtwohngebäude M/BP/02404/2014 Seite 11 von 11

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