Kündigung des PG-24-Prothesenvertrages gegenüber dem AOK-Bundesverband und den AOKen/Fortführung der Verhandlungen

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1 Nr. 5 vom 13. Juli 2009 Inhalt: Kündigung des PG-24-Prothesenvertrages gegenüber dem AOK-Bundesverband und den AOKen/Fortführung der Verhandlungen Anlage: PG-24-Angebot des BIV Vertragsabschluss des BIV mit der GWQ (Betriebskrankenkassen) Anlage: Vertrag mit Beitrittserklärung Vertragsverhandlungen mit der Barmer Ersatzkasse (BEK) und der Techniker Krankenkasse (TK) Änderungen des 128 SGB V (Zusammenarbeit von Ärzten und Leistungserbringern) durch die 15. Arzneimittelgesetz- Novelle Einführung des elektronischen Kostenvoranschlages durch die Techniker Krankenkasse (TK) Anlage: Schreiben der TK Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH): Krankenkassen sind öffentliche Auftraggeber Informationsrecht der Betriebe in Zusammenhang mit dem Beitritt zu Verträgen Anlage: Beschluss des Sozialgerichts Osnabrück Bundessozialgericht (BSG) bejaht Anspruch auf wasserfeste Gehhilfe/Badeprothese 5. Orthopädie-Technik-Kongress vom 25. bis 27. September 2009 in Bielefeld 1

2 Kündigung des PG-24-Prothesenvertrages gegenüber dem AOK-Bundesverband und den AOKen/ Fortführung der Verhandlungen Der AOK-Beinprothesenvertrag wurde im Jahre 2008 zwischen dem AOK- Bundesverband, handelnd für die AOKen Baden-Württemberg, Bremen/ Bremerhaven, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen durch den BIV für 15 Innungen/Landesinnungen (mit Ausnahme der Landesinnung Bayern für OT) abgeschlossen. Der BIV hat nach Abstimmung mit den Innungen den Vertrag fristgemäß zum 30. Juni 2009 gekündigt. Eine Anschlussvereinbarung ist noch nicht zustandegekommen. Daher gilt ab dem 1. Juli 2009 im Prinzip zwischen den Ortskrankenkassen und den Innungsbetrieben ein vertragsloser Zustand bei der Beinprothesenversorgung. Für die Zwischenzeit sind die AOKen daran interessiert, eine Übergangsregelung für die Prothesenversorgung zu vereinbaren. Von Seiten des BIV wurde dabei klargestellt, dass nach Rücksprache mit den jeweiligen Landesinnungen eine befristete Weitergeltung des Vertrages nur dann in Betracht kommen kann, wenn der Vertrag in der ursprünglich angedachten Fassung von den AOKen umgesetzt wird und die Umsetzungsprobleme in den einzelnen Innungen durch die jeweilige AOK abgestellt werden. Einige Innungen verhandeln derzeit mit ihren AOKen eine befristete Weitergeltungsvereinbarung. Die betroffenen Innungen für Orthopädie-Technik werden ihre Mitglieder durch Rundschreiben über die gegebenenfalls vereinbarten Weitergeltungen der Verträge informieren. In den Landesbereichen, in denen eine Weitergeltung der Verträge nicht in Betracht kommt, empfehlen wir, Kostenvoranschläge auf der Basis des neuen PG- 24-Beinprothesenangebotes des BIV abzugeben. Das PG-24-Angebot wurde Anfang des Jahres in einer Reihe von Informationsveranstaltungen den Betrieben vorgestellt. Es ist in der Zwischenzeit in Einzelpositionen noch überarbeitet und aktualisiert worden. Das aktualisierte Angebot erhalten Sie als Anlage. Der BIV plant zudem, zur Umsetzung des PG-24-Beinprothesen-Angebotes nochmals einige Informationsveranstaltungen im Bundesgebiet durchzuführen. Über diese Termine werden wir Sie im nächsten BIVdirekt-Rundschreiben informieren. Vertragsabschluss des BIV mit der GWQ (Betriebskrankenkassen) Der Bundesinnungsverband konnte mit der GWQ, einem Zusammenschluss von bundesweit und überregional tätigen Betriebskrankenkassen, einen Rahmenvertrag sowie Vereinbarungen zu Qualitätsstandards und Vertragspreisen in den Produktgruppen 05 (Bandagen), 08 (Einlagen), 17 (Kompressionshilfen), 23 (Orthesen) und 24 (Brustprothesen und Zubehör) abschließen. Bei den Produktgruppen 08 (Einlagen) und 17 (Kompressionshilfen) wurde die Geltung der Festbeträge vereinbart. Es wurde jedoch vertraglich geregelt, dass die Betriebe verpflichtet sind, nur jeweils ein Hilfsmittel aus den Produktgruppen/ Untergruppen zuzahlungsfrei zu liefern. Bei den übrigen Hilfsmitteln der Produktgruppen 08 und 17 können wirtschaftliche Aufzahlungen von den Patienten verlangt werden. In den anderen Produktgruppen wurden jeweils 2

3 Vertragspreise vereinbart. Der Vertrag tritt am 1. Juli 2009 in Kraft, die Preise sollen erst ab 1. August 2009 abgerechnet werden (Übergangsregelung). Der Rahmenvertrag und die Preisvereinbarungen sind als Beitrittsmodell ausgestaltet, dem die einzelnen Betriebskrankenkassen sowie die orthopädietechnischen Betriebe und Sanitätshäuser beitreten können. Folgende Krankenkassen sind dem Vertrag bisher beigetreten: Bertelsmann BKK, Gütersloh BKK Aesculap, Tuttlingen BKK Dürkopp Adler, Bielefeld BKK Merck, Darmstadt City BKK, Berlin Salus BKK, Neu-Isenburg securvita Krankenkasse, Hamburg Die Betriebe, die dem Vertrag beitreten wollen, senden die Beitrittserklärung bitte an die Geschäftsstelle des Bundesinnungsverbandes für Orthopädie-Technik. Wir werden die Beitritts-erklärungen in Excel-Tabellen zusammengefasst an die GWQ jeweils aktuell weitergeben. Den kompletten Vertrag mit der GWQ fügen wir zu Ihrer Information als Anlage bei. Vertragsverhandlungen mit der Barmer Ersatzkasse (BEK) und der Techniker Krankenkasse (TK) Der Bundesinnungsverband führt zurzeit Verhandlungen mit den beiden Krankenkassen über den Abschluss eines Rahmenvertrages und Preisvereinbarungen in verschiedenen Produktgruppen. Eine Einigung über einen Vertragsschluss konnte leider noch nicht erzielt werden. Insbesondere die Regelungen, die bei der BEK die Abrechnung über das HMM-Abrechnungssystem mit entsprechenden Kosten für die Betriebe vorsehen, sind durch den BIV und die Innungen kritisiert worden. Wir werden jedoch die Gespräch mit der BEK und der TK fortsetzen und Sie über den Stand in den nächsten Rundschreiben informieren. Änderungen des 128 SGB V (Zusammenarbeit von Ärzten und Leistungserbringern) durch die 15. Arzneimittelgesetz-Novelle Der Deutsche Bundestag hat mit der 15. AMG-Novelle auch Änderungen und Ergänzungen im 128 SGB V vorgenommen. Hierbei geht es insbesondere um die Diskussion des so genannten verkürzten Versorgungsweges, in dem Teilbereiche der Hilfsmittelversorgung durch Ärzte erbracht werden. Die Hauptproblematik besteht zurzeit im Bereich des Hörgeräteakustikerhandwerkes, diese Problematik kann aber auch auf alle anderen Gesundheitshandwerke übergreifen. Wir haben daher die politischen Initiativen der Bundesinnung der Hörgeräteakustiker unterstützt, im 128 ein Verbot des verkürzten Versorgungsweges aufzunehmen. 3

4 Ein derartiges Verbot ist durch den Gesetzgeber nicht umgesetzt worden. Durch die AMG-Novelle ist jedoch der verkürzte Versorgungsweg für die Ärzte eingeschränkt worden. Insbesondere wurde präzisiert, dass die Ärzte bei der Hilfsmittelabgabe auch die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel erfüllen müssen, sie müssen also die Voraussetzungen des Präqualifikationsverfahrens erfüllen. Einführung des elektronischen Kostenvoranschlages durch die Techniker Krankenkasse (TK) Die TK hat uns Anfang Juli mitgeteilt, dass sie ab 15. Juni 2009 das elektronische Kostenvoranschlagsverfahren einführt. Eine vertragliche Verpflichtung der Mitgliedsbetriebe hierzu besteht zurzeit noch nicht. Die TK bittet jedoch den BIV, die Mitgliedsbetriebe entsprechend zu informieren und hofft, dass sich die Betriebe auch ohne vertragliche Verpflichtung schon jetzt zahlreich an dem Verfahren beteiligen. Das Schreiben der TK erhalten Sie zu Ihrer Information als Anlage. Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH): Krankenkassen sind öffentliche Auftraggeber Der europäische Gerichtshof (EuGH) hat in dem lange erwarteten Urteil ausgeführt, dass die Krankenkassen als Einrichtungen des öffentlichen Rechtes und damit als öffentliche Auftraggeber anzusehen sind. Damit müssen die Krankenkassen grundsätzlich ihre Verträge und Beschaffungsmaßnahmen ausschreiben. Dabei wird noch zwischen dem Bezug von Waren und der Ausschreibung von Dienstleistungen unterschieden. Der EuGH hat hierzu ebenfalls ausgeführt, dass auch bei handwerklich individuellen Fertigungen im vorliegenden Fall orthopädischen Schuhen für die Abgrenzung der Wert der Leistungen entscheidend ist. Neben dem Materialwert hat der EuGH hier auch die handwerkliche Fertigung dem Warenwert zugeschlagen und nicht den Dienstleistungen. Damit ist davon auszugehen, dass praktisch auch alle handwerklich individuellen Fertigungen unter den Waren eingeordnet werden und damit der Ausschreibung unterliegen. Inwieweit die Regelungen der Gesundheitsreform mit der Möglichkeit, anderen Anbietern den Zugang zu bestehenden Verträgen mit den Krankenkassen zu ermöglichen, Ausschreibungen verhindern können, ist noch offen. Der Bundesinnungsverband wird hierzu in Kürze das Gespräch mit dem Bundesgesundheitsministerium und dem GKV-Spitzenverband suchen. Wir vertreten mit Industrieverbänden und anderen Akteuren der Gesundheitsbranche mehrheitlich die Auffassung, dass das Beitrittsrecht zu Verträgen ausreichend ist, um sich der Ausschreibungspflicht zu entziehen. Schließlich können die ausgehandelten Verträge europaweit bekannt gemacht werden, womit kein europäisches Unternehmen benachteiligt wird, da ihm die Möglichkeit zum Beitritt offen steht. 4

5 Informationsrecht der Betriebe in Zusammenhang mit dem Beitritt zu Verträgen Nach 127 Absatz 2 SGB V (Krankenversicherung) haben die Leistungserbringer das Recht, im Rahmen der Prüfung des Beitritts zu Verträgen Auskunft über bestehende Verträge zu verlangen. Eine Reihe von Krankenkassen waren bei der Auskunfserteilung zurückhaltend und haben die Betriebe darauf verwiesen, dass man die Verträge in den Räumen der Krankenkasse einsehen könne. Dies ist für die Betriebe nicht ausreichend, um die Verträge zu vergleichen und eine Entscheidung über einen Beitritt zu treffen. Das Sozialgericht Osnabrück hat jetzt entschieden, dass Krankenkassen Betrieben entweder im Rahmen eines Gesprächstermines in den Räumen der Krankenkasse Einsicht in die abgeschlossenen Verträge sowie eine Kopiermöglichkeit zur Verfügung stellen müssen oder den Betrieben Kopien sämtlicher einschlägigen Verträge zur Verfügung stellen müssen. Damit ist erfreulicherweise das Einsichtsrecht der Betriebe gestärkt und die Position des Handwerkes bestätigt worden. Der Beschluss des Sozialgerichtes Osnabrück ist noch nicht rechtskräftig. Er kann aber bei Diskussionen gegenüber den Krankenkassen bereits verwendet werden. Wir fügen daher die Entscheidung als Anlage zu Ihrer Information bei. Bundessozialgericht (BSG) bejaht Anspruch auf wasserfeste Gehhilfe/Badeprothese In den vergangenen Jahren haben Krankenkassen zunehmend die Versorgung der Versicherten mit Badeprothesen abgelehnt. Mehrere Versicherte haben nunmehr gegen die Ablehnung geklagt. Das Bundessozialgericht hat jetzt festgestellt, dass beinamputierte Versicherte von der Krankenkasse die zusätzliche Versorgung mit einer wasserfesten Badeprothese verlangen können, um sich zu Hause in Bad und Dusche sowie außerhalb der Wohnung im Schwimmbad sicher und ohne Gefahr der Beschädigung der regelmäßig nicht wasserfesten Alltagsprothese bewegen zu können. Dabei hat das Bundessozialgericht auch entschieden, dass die Patienten von den Krankenkassen nicht auf die Verwendung von Kunststoffüberzügen verwiesen werden können, die über eine vorhandene Alltagsprothese gezogen werden können. Diese seien keine vollwertige Versorgungsalternative. Das Bundessozialgericht hat allerdings einen Anspruch eines Versicherten auf die zusätzliche Versorgung mit einer salzwasserfesten Badeprothese abgelehnt, da eine für Süßwasser geeignete Badeprothese eine ausreichende Versorgung im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung darstelle. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Wir werden hierüber in einem der nächsten BIVdirekt-Rundschreiben berichten. 5. Orthopädie-Technik-Kongress vom 25. bis 27. September 2009 in Bielefeld Vom 25. bis 27. September 2009 veranstalten BIV und FOT gemeinsam den 5. Orthopädie-Technik-Kongress in der Stadthalle in Bielefeld. Die Veranstaltung startet am 25. September mit dem Gesundheitspolitischen Tag des BIV, der in diesem Jahr unter dem Thema Entwicklung und Perspektiven in der OT-Branche - Handwerk / Industrie / Qualifikation steht. Näheres zum Ablauf und zu den 5

6 Referenten finden Sie auf unserer Internetseite unter Parallel findet in der Stadthalle am Nachmittag des 25. September und am 26. September die Table-Top-Industrieausstellung in unmittelbarer Nähe des Kongress-saales statt. Hier sind noch einige Plätze frei. Das Fachprogramm der FOT, das in diesem Jahr unter dem Thema Nichts ist beständiger als der Wandel steht, startet am 26. September. Bekannte Experten referieren an diesem Tag über den Wandel im Gesundheitshandwerk. Am 27. September stehen Orthesen für moderne Versorgungskonzepte im Mittelpunkt. Unter finden Sie Details zum Fachprogramm der FOT. Wir hoffen, Sie möglichst zahlreich in Bielefeld begrüßen zu können. Termine +++ Termine +++ Termine 14. Juli 2009: 5. KFH-Sitzung in Berlin 5. August 2009: Gespräch der Gesundheitshandwerke mit Frau Grienberger/ GKV-Spitzenverband 6. August 2009: Sitzung des Berufsbildungsausschusses in Dortmund 13. August 2009: BIV-Vorstandsitzung in Berlin 24. August 2009: Vorstellung des PG-24-Prothesenangebotes beim AOK- Bundesverband Impressum: BIVdirekt wird kostenlos an alle im BIV zusammengeschlossenen Innungen und deren Mitglieder sowie Multiplikatoren der Branche verschickt. Er erscheint in der Regel zweimal im Monat. Anschrift der Redaktion: Bundesinnungsverband für Orthopädie-Technik (BIV), Reinoldistr. 7-9, Dortmund, Redaktion: Frank Jüttner (Präsident), Norbert Stein (Geschäftsführer). 6

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