Internationaler. Mitteilungsblatt. der Arbeitsgemeinschaft für Internationalen Rechtsverkehr im Deutschen AnwaltVerein. Nr.

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1 Nr. 43, Mai 2012 Internationaler 1/2012 Rechtsverkehr Mitteilungsblatt der Arbeitsgemeinschaft für Internationalen Rechtsverkehr im Deutschen AnwaltVerein Fachteil EU-Gesellschaftsrecht Die deutsche Unternehmensmit bestimmung im Visier von Brüssel? Professor Dr. Hans-Jürgen Hellwig und Caspar Behme Seite 8 Andere Rechtsgebiete Grenzüberschreitende Betriebsübergänge Rechtsanwalt Dr. Alexius Leuchten Seite 20 Aus der Arbeit der ARGE Law made in Germany Englisch als Gerichtssprache: Offener Brief an die Bundesjustizministerin Rechtsanwalt Prof. Dr. Hanns-Christian Salger, LL.M. Seite 63 Veranstaltungen 2. Europäischer Handels- und Gesellschaftsrechtstag 6./7. Juli 2012 in Warschau Seite 69

2 Nr. 43, Mai 2012 Internationaler Rechtsverkehr 1/2012 Mitteilungsblatt der Arbeitsgemeinschaft für Internationalen Rechtsverkehr im Deutschen AnwaltVerein

3 Inhalt Nr. 43 Mai 2012 Editorial Auf dem richtigen Weg, Rechtsanwältin Dr. Malaika Ahlers... 4 I.Fachteil 1. Schwerpunktthema: Europäisches Gesellschaftsrecht a. The Challenges facing the EU Judicial System and some Possible Developments Hugh Mercer QC... 5 b. Die deutsche Unternehmensmitbestimmung im Visier von Brüssel? Rechtsanwalt Prof. Dr. Hans-Jürgen Hellwig und Caspar Behme... 8 c. Neue Entwicklungen im schweizerischen Wirtschafts- und Steuerrecht Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M Andere Rechtsgebiete a. Grenzüberschreitende Betriebsübergänge Rechtsanwalt Dr. Alexius Leuchten b. Unfair Terms Rechtsanwalt Prof. Dr. Friedrich Graf von Westphalen c. Unabhängig und dann? Prof. Dr. Dr. Thomas von Danwitz d. Artikel 114 als zutreffende Rechtsgrundlage für das europäische Vertragsrecht Ausschuss Europäisches Vertragsrecht e. Die Deregulierungsforderungen der TROIKAMISSION und deren Auswirkungen auf den Rechtsstaat Prof. Dr. Friedrich Graf von Westphalen f. Shoefiti und Strickeria eine rechtliche Betrachtung Prof. Dr. Rolf Schmidt Länderberichte a. Länderbericht Frankreich Rechtsanwältin Beatrice Deshayes b. Länderbericht Niederlande Rechtsanwältin Hildegard Weidinger c. Länderbericht Portugal Der DAV in Portugal d. Ein Streifzug durch das Ausland Gemeinsame Veranstaltung der DAV-Auslandsvereine beim DAT in München Mitteilungsblatt DAV Internationaler Rechtsverkehr 1/12

4 Nr. 43 Mai 2012 Inhalt II. Aus der Arbeit der ARGE 1. Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht Der Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht : Wie geht es weiter? Rechtsanwalt Dr. Jan Curschmann Law made in Germany a. Law made in Germany der zweite Geburtstag Rechtsanwalt Prof. Dr. Friedrich Graf von Westphalen b. Englisch als Gerichtssprache: Offener Brief an die Bundesjustizministerin Rechtsanwalt Prof. Dr. Hanns-Christian Salger, LL.M c. Law Made in Germany 2.0: Kampagne startet in 2012 mit DIHK als weiteren Partner Rechtsanwalt Franz Peter Altemeier Menschenrechte Luncheon der Arbeitsgemeinschaft Internationaler Rechtsverkehr Rechtsanwalt Dr. Lutz-Peter Gollnisch Veranstaltungen a. Ankündigung und Programm 2. Europäischer Handels- und Gesellschaftsrechtstag 6./7. Juli 2012 in Warschau b. Veranstaltungsübersicht 2012/ Vertiefender Beitrag aus dem Newsletter EuGH: Produkthaftung vor Haftung des Dienstleisters Rechtsanwalt Prof. Dr. Friedrich Graf von Westphalen Neue Mitglieder Beitrittserklärung III. Aus der Arbeit des DAV 1. Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung Stellungnahme des DAV durch den Berufsrechtsausschuss Änderung von 46 der Bundesrechtsanwaltsordnung zur Klarstellung und Konkretisierung des Berufsbilds von Syndikusanwälten Stellungnahme des DAV durch den Berufsrechtsausschuss Mitteilungsblatt DAV Internationaler Rechtsverkehr 1/12 3

5 Editorial Nr. 43 Mai 2012 Auf dem richtigen Weg Dr. Malaika Ahlers, Rechtsanwältin in Berlin Liebe Kolleginnen und Kollegen, Sie halten die erste Ausgabe des Mitteilungsblattes Internationaler Rechtsverkehr unter Mitwirkung der neuen Schriftleiterin Smilja Atanackovic in der Hand. Wir sind froh, dass sie es mit viel Sachverstand und Engagement übernommen hat, das Mitteilungsblatt druckfertig zu erstellen. Es ist zugleich die dritte Ausgabe in Herausgeberschaft von Prof. Dr. Graf von Westphalen und der Unterzeichnerin und die 43. insgesamt. Das Mitteilungsblatt erscheint zweimal im Jahr und hat mindestens zwei Botschaften. Zum einen spiegelt es die Arbeit der Arbeitsgemeinschaft im Einzelnen wider. Diese Informationen finden Sie im Verbandsteil. Wiederkehrende Themen sind der Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht, Law made in Germany, Menschenrechte, die Veranstaltungsberichte und ankündigungen, ein vertiefender Beitrag aus dem Newsletter sowie unter III. Informationen aus der Arbeit aus dem Deutschen Anwaltverein, zu dem wir schließlich gehören und der als Berufsverband unter anderem Werbung für uns alle macht. Zum anderen ist die Arbeitsgemeinschaft aber kein Selbstzweck. International tätige Kolleginnen und Kollegen wie Sie es sind, wollen sachlich fundierte und aktuelle Beiträge zum Bereich des internationalen Wirtschaftsrechts erhalten. In diesem Heft liegt der Schwerpunkt im Europäischen Gesellschaftsrecht. Hier finden Sie einen wichtigen Beitrag zum Europäischen Gerichtshof von Hugh Mercer, QC neben einem Beitrag von Prof. Dr. Hans- Jürgen Hellwig zur deutschen Unternehmensmitbestimmung im Visier von Brüssel und Neuestes zu den Entwicklungen im Wirtschafts- und Steuerrecht in der Schweiz von unserem Kollegen Jürgen Wagner. In der 2. Rubrik des Fachteils finden Sie spannende Beiträge aus anderen internationalen Rechtsbereichen wie zum Europäischen Vertragsrecht, zu den so genannten Unfair Terms, aber auch zum grenzüberschreitenden Betriebsübergang sowie unsere Länderberichte. Mit dem Thema Shoefiti und Strickeria wenden wir uns insbesondere auch an jüngere Kolleginnen und Kollegen, denn die Anwaltschaft braucht Nachwuchs aller Wachstumszahlen zum Trotz. Wir sind überzeugt, dass das Internationale eine spannende Nische ist, weil eben nicht alle hineinpassen, sondern nur die, die überhaupt in der Lage sind, über den Tellerrand zu schauen. Dazu sind zahlreiche Qualifikationen wie die Fähigkeit sich mit fremden Rechtsordnungen, anderen Kulturen und Sprachen auseinandersetzen zu können, erforderlich. Deshalb haben wir als Kollegen aus dem Geschäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft unter der Führung unseres Geburtstagskindes Dr. Jan Curschmann aus Hamburg die aus unserer Sicht richtige Entscheidung zu einem richtigen Zeitpunkt gewählt und uns für die Einrichtung eines Fachanwaltes für das internationale Wirtschaftsrecht stark gemacht. Doch mit dem Ruf (s. Die Bedarfsanalyse in Ausgabe II/2011 des Mitteilungsblattes) allein ist es nicht getan. Wir müssen und wollen nachlegen. Helfen Sie uns und Ihnen und melden Sie sich zur Mitarbeit! Wir sind der Auffassung nur durch überragende Qualität und Spezialisierung kann die Anwaltschaft sich als alleinige Vertreterin in dem schwierigen Fachgebiet internationales Wirtschaftsrecht auf dem Rechtsanwaltsmarkt behaupten. Und dem Mandanten wird die Suche nach genau diesem ausgewiesenen Fachmann bzw. dieser Fachfrau deutlich erleichtert. Und keine Sorge: durch den im Vordergrund stehenden Auslandsbezug mit den hierfür erforderlichen besonderen Kenntnissen und Erfahrungen ergibt sich eine eindeutige und hinreichende Abgrenzung von anderen Fachanwaltschaften, insbesondere zum Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht. Mit besten Grüßen Ihre Dr. Malaika Ahlers 4 Mitteilungsblatt DAV Internationaler Rechtsverkehr 1/12

6 II. Aus der Arbeit der ARGE Nr. 43 Mai 2012 II. Aus der Arbeit der ARGE Fachanwalt für Internationales Wirtschaftrecht Der Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht : Wie geht es weiter? von Rechtsanwalt Dr. Jan Curschmann, Hamburg* Der GfA der Arbeitsgemeinschaft Internationaler Rechtsverkehr setzt sich für die Einführung einer Fachanwaltsbezeichnung Internationales Wirtschaftsrecht ein. Darüber hat der Autor dieses Beitrages bereits berichtet (siehe Mitteilungsblatt DAV Internationaler Rechtsverkehr 2/11, Seite 71 f.). Er hat im Rahmen einer Bedarfsanalyse dargelegt, dass seitens der Anwaltschaft Nachfrage nach dieser neuen Fachanwaltsbezeichnung besteht. Wie geht es nun weiter? 1. Nochmals zum Bedarf Was bringt ein Fachanwaltstitel? Diese Frage stellt und beantwortet Rechtsanwalt Dr. Kilian / Köln in seinem Aufsatz zur Anwaltlichen Spezialisierung in Heft 2012 des DAV-Anwaltsblattes, Seite 106 ff.. Dabei stützt er sich auf die Ergebnisse mehrerer Untersuchungen des Soldan-Instituts für Anwaltsmanagement. Zu den zentralen Beweggründen für den Erwerb eines Fachanwaltstitels zählt danach wenig überraschend die Erwartung, Wettbewerbsvorteile am Markt zu erlangen. Deutlich ist auch das Motiv, den persönlichen Umsatz zu steigern. Nicht ohne Grund. Denn das Fazit der Untersuchungen lautet: Wer einen Fachanwalt hat, ist in der Regel zufriedener und verdient mehr. Für die Fachanwaltsbezeichnung Internationales Wirtschaftsrecht besonders bedeutsam dürfte aber ein weiteres Ergebnis der Untersuchungen sein, das mit der Differenzierung nach Kanzleigröße zusammenhängt. Dr. Kilian berichtet, dass wirtschaftliche und finanzielle Anreize für den Erwerb des Fachanwaltstitels bei Anwälten aus Kleinkanzleien deutlich stärker ausgeprägt sind als bei Anwälten aus größeren Sozietäten. Dies ist wie er wohl zu Recht vermutet darauf zurückzuführen, dass in kleineren beruflichen Zusammenschlüssen Spezialisierungen stärker auf Personen zurückgeführt werden, während in größeren Zusammenschlüssen vor allem die Kanzlei oder ein Team für eine besondere Spezialisierung steht und ein Fachanwaltstitel für die Akquise entbehrlicher ist. Übertragen auf die Fachanwaltsbezeichnung Internationales Wirtschaftsrecht bedeutet das: dieser Fachanwaltstitel wird vermutlich bei in großen, international vernetzten Anwaltskanzleien tätigen Anwälten kaum auf Interesse stoßen. Denn Mandanten, welche eine internationale Anwaltskanzlei beauftragen, setzen als selbstverständlich voraus, dass die dort tätigen Anwälte mehrsprachig sind und sich mit internationalen Rechtsbezügen auskennen. Indes: das ist anders bei Anwälten, welche in kleineren Kanzleien (oder sogar als EInzelanwälte) tätig sind, zumal außerhalb der Großstädte. Diese Anwälte könnten mit einem Fachanwaltstitel Internationales Wirtschaftsrecht ihre besondere Spezialisierung besser vermarkten und dadurch erfolgreicher bei der Akquise werden. 2. Hat die neue Fachanwaltsbezeichnung eine Chance auf Realisierung? Die 3. Satzungsversammlung hat das System der Fachanwaltschaften geöffnet. Mit der 4. Satzungsversammlung ist die Zahl der Fachanwaltschaften auf 20 angestiegen, die von den Anwältinnen und Anwälten in der Regel gut angenommen worden sind wenngleich in unterschiedlichem Maße. So gibt es verschiedene Zwergfachanwaltschaften, deren Zulassung im Nachhinein nicht unumstritten ist. Nicht zuletzt deshalb gibt es die bei manchen Mitgliedern der 5. Satzungsversammlung, die sich im Oktober 2011 konstituiert hat, starke Bedenken, ob es überhaupt noch Bedarf an weiteren Fachanwaltschaften gibt. Eine reelle Chance auf baldige Realisierung haben deshalb nur neue Fachanwaltsbezeichnungen, die von einem überzeugenden Konzept getragen werden. Für die Fachanwaltsbezeichnung Internationales Wirtschaftsrecht gibt es ein solches Konzept (siehe Heft 2/2011 des Mitteilungsblattes DAV Internationaler Rechtsverkehr, Seiten 71 / 72). Der DAV unterstützt die Initiative mit besonderem Hinweis darauf, dass die Einführung einer derartigen Fachanwaltschaft dazu beitragen dürfte, die Wettbewerbsfähigkeit auch kleinerer und mittlerer Kanzleien zu erhöhen (vgl. Wolfgang Ewer, DAV Anwaltsblatt 2/2012, Seiten 125 / 129). Mit einem schlüssigen Konzept allein ist es aber nicht getan. Wichtig ist die Resonanz von Seiten der Anwaltschaft, also der durch Nachfrage belegte Bedarf. Alle interessierten Anwältinnen und Anwälte sind deshalb aufgerufen, sich zu Wort zu melden, das Thema in ihre örtlichen Anwaltsvereine und Anwaltskammern zu tragen und deutlich zu machen, dass sie die Einführung dieser Fachanwaltsbezeichnung befürworten. 60 Mitteilungsblatt DAV Internationaler Rechtsverkehr 1/12

7 Nr. 43 Mai 2012 II. Aus der Arbeit der ARGE 3. Erwerb der besonderen praktischen Erfahrungen gem. 5 FAO Der GfA hat sehr genaue Vorstellungen, in welcher Weise die 4 und 5 FAO zwecks Einführung der neuen Fachanwaltsbezeichnung geändert werden sollten / müssten. Die Einzelheiten sind in Heft 2/11 des Mitteilungsblattes DAV Internationaler Rechtsverkehr, Seiten 71 / 72 dargestellt. Zum Nachweis der besonderen praktischen Erfahrungen gem. 5 FAO befürwortet der GfA, dass der Antragsteller in den vergangenen drei Jahren vor Antragstellung 50 Rechtsfälle mit Auslandsbezug, davon mindestens 10 rechtsförmliche Verfahren bearbeitet hat. Diese Anzahl scheint dem GFA unter anderem deshalb als ausreichend, weil im Bereich des internationalen Wirtschaftsrechtes wegen des Auslandsbezuges die Fälle vielfach rechtlich und tatsächlich komplex sind. Unbeschadet davon sind ganz außergewöhnlich umfangreiche bzw. einfachere Fallgestaltungen. Für sie gilt im Rahmen der Zuerkennung des Fachanwaltstitels 5 Abs. 4 FAO ( Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit einzelner Fälle können zu einer höheren oder niedrigeren Gewichtung führen ). Indes: Es bestehen deutliche Zweifel, dass diese Regelung verfassungskonform ist. Der Anwaltsgerichtshof Niedersachsen hat das mit Entscheidung vom 29. August 2011 verneint (Anwaltsblatt 2011, 957). Nach gegenwärtigem Stand will der für die Fachanwaltsbezeichnungen zuständige Ausschuss 1 der Satzungsversammlung die Entscheidung des BGH über die von der betroffenen Rechtsanwaltskammer Celle eingelegte Berufung abwarten. Unabhängig davon hat er die Gewichtungsregelung aber auf sein Arbeitsprogramm genommen und betrachtet dieses Thema gegenwärtig als vorrangig auch vor der Befassung mit neuen Fachanwaltsbezeichnungen. Es ist deshalb nicht auszuschließen, dass es noch etwas dauern wird, bis die Fachanwaltsbezeichnung Internationales Wirtschaftsrecht auf die Tagesordnung der zuständigen Gremien kommt. Gerade deshalb ist aber wichtig, das Thema ständig neu zu adressieren. Nur dann ist mit Realisierung innerhalb der Amtszeit der 5. Satzungsversammlung zu rechnen. * Rechtsanwalt Dr. Jan Curschmann Taylor Wessing Hamburg j.curschmann@taylorwessing.com Mitteilungsblatt DAV Internationaler Rechtsverkehr 1/12 61

8 Nr. 43 Mai 2012 Law made in Germany II. Aus der Arbeit der ARGE Englisch als Gerichtssprache: Offener Brief an die Bundesjustizministerin von Prof. Dr. Hanns-Christian Salger, LL.M., Frankfurt* Prof. Dr. Hanns-Christian Salger, LL.M. Rechtsanwalt attorney at law (New York) Darmstädter Landstr Frankfurt am Main Tel.: +49 (69) Fax: +49 (69) An die Bundesministerin der Justiz Sabine Leutheusser-Schnarrenberger Mohrenstr Berlin 8. Mai 2012 Der Kampf ums anwendbare Recht geht weiter Sehr geehrte Frau Bundesministerin, sehr verehrte Frau Leutheusser-Schnarrenberger, im Januar 2008 hat mein Kollege Dr. Volker Triebel einen offenen im Anwaltsblatt Nr. 5/2008 (S. 305 ff.) veröffentlichten Brief an Ihre Vorgängerin (und Nachfolgerin), Frau Zypries, geschrieben, in dem er eine irreführende Werbebroschüre der Law Society of England and Wales zum Anlass nahm, auf den von englischer Seite in ungewohnt offensiver Weise betriebenen Wettbewerb der Rechtsordnungen hinzuweisen. Dies hat zu der deutschen Initiative nicht nur einer Broschüre, die heute in zweiter Auflage vorgestellt und Ihnen überreicht wird, sondern auch zu einer Kampagne geführt, die im Ausland sehr viel Beachtung gefunden und nach meinem Eindruck auch Verständnis und Unterstützung erfahren hat: Law Made in Germany. Bei der Bewerbung deutschen Rechts und seiner Anempfehlung zur Verwendung in internationalen Verträgen sowie der Darstellung der Vorzüge der deutschen Justiz (zügig, kostengünstig, berechenbar) sind wir deutsche Juristen, nicht nur Anwälte und Syndikusanwälte, sondern auch Richter und Notare, auf Einwände nicht einmal nur von außen, sondern auch aus deutschen Reihen gestoßen, die wir ernst nehmen. Zum einen handelt es sich dabei um das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, genauer gesagt um die aus Sicht des weit überwiegenden Teils der Wirtschaft und der Wirtschaftsjuristen unglückliche Rechtsprechung zur Inhaltskontrolle von Vertragsklauseln im kaufmännischen Verkehr. Insofern liegen bereits konkrete Vorschläge zur Änderung der 305, 310 BGB vor, sowohl von einer so genannten Frankfurter Initiative als auch vom Deutschen AnwaltVerein. Zum anderen und dieserhalb erlaube ich mir, Sie heute anzuschreiben wird der Anwendung und der vertraglichen Vereinbarung deutschen Rechts und deutscher Gerichtsbarkeit, weniger der deutschen Schiedsgerichtsbarkeit, das Sprachproblem entgegengesetzt. Man mag es bedauern, aber es lässt sich nun einmal nicht leugnen, dass außerhalb von Germanistenkreisen die deutsche Sprache keine internationale Bedeutung hat. Es ist im deutschen Interesse sicher richtig, die deutsche Sprache hoch zu halten, insbesondere in den Institutionen der Europäischen Union; es ist aber auch im deutschen Interesse wichtig, sich nicht aus Deutschtümelei und sprachlicher Sturheit bedeutende Geschäftschancen entgehen zu lassen, zumal die Welthandelssprache Englisch von der Mitteilungsblatt DAV Internationaler Rechtsverkehr 1/12 63

9 II. Aus der Arbeit der ARGE Law made in Germany Nr. 43 Mai 2012 deutschen Wirtschaft akzeptiert ist und sogar von in Deutschland ansässigen Unternehmen oft als erstes Kommunikationsmedium praktiziert wird. Die Möglichkeit, rechtliche Streitigkeiten in Deutschland außerhalb von Schiedsgerichten, wo dies seit langer Zeit bereits geschieht auch vor deutschen Gerichten auf Englisch auszutragen, würde interessierten ausländischen Kreisen das Argument aus der Hand nehmen, wegen der oft geradezu automatisch gewählten Verhandlungs- und Vertragssprache Englisch müsse eine etwaige Streitigkeit auch vor englischen Gerichten und dann naheliegenderweise nach englischem Recht ausgetragen werden. Der Bundesrat hat vor nunmehr zwei Jahren einen Gesetzesentwurf zur optionalen Einführung von Englisch als Gerichtssprache bei so genannten Kammern für internationale Handelssachen vorgelegt. Er hat dies mit großer Mehrheit, angeführt von Hamburg und Nordrhein-Westfalen, unterstützt von Hessen u.a. getan, ohne dass parteipolitische Grenzlinien erkennbar geworden wären. Seitdem ist wenig geschehen. Zwar hat am 9. November 2011 der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages eine Sachverständigenanhörung durchgeführt, zu der neun Juristen Rechtsanwälte, Richter, Professoren eingeladen waren, die sich mit ganz überwiegender Mehrheit, sieben von neun, für den Gesetzesvorschlag ausgesprochen haben. Von Seiten des Bundesministeriums der Justiz ist nach meiner Kenntnis aber nichts geschehen. Dies ist aus meiner Sicht sehr bedauerlich. Denn der Gesetzesvorschlag, der in Details ja durchaus noch abgeändert werden könnte, etwa indem man nicht Kammern für internationale Handelssachen, sondern internationale Zivilkammern, also ohne Handelsrichter, ermöglicht, will ja keinen Zwang ausüben, sondern lediglich interessierten Bundesländern die Befugnis einräumen, von der derzeit zwingend vorgeschriebenen Gerichtssprache Deutsch ( 184 GVG) in sehr eng begrenzten Fällen, in denen dies beide Streitparteien wünschen, zu Gunsten der Welthandelssprache Englisch abzuweichen. Ich will an dieser Stelle nicht die in zahlreichen Veröffentlichungen, mit einigen Beiträgen auch von meiner Seite, dargestellten und erläuterten Vorteile und Chancen des Gesetzesvorschlages wiederholen. Entscheidend beeindrucken sollte aber die uneingeschränkt positive Stellungnahme nicht nur der Stellvertretenden Vorsitzenden des Deutschen Richterbundes, sondern insbesondere auch des Präsidenten des Oberlandesgerichts Köln, in dessen Bezirk gewissermaßen im Vorgriff auf hoffentlich künftig geltendes Recht weitgehend auf Englisch geführte Verfahren durchgeführt worden sind. Die deutsche Anwaltschaft steht, wie nahezu alle anderen Dienstleister auch, ähnlich wie die Anbieter von financial services, in einem zunehmend internationalen, ja globalen Wettbewerb. Sie ist dabei durch Ausbildung und Praxis in der eigenen Rechtsordnung weitgehend an diese gebunden und ebenso weitgehend auch an die eigene Justiz, eine Bindung, die freilich gleichzeitig auch eine Unterstützung ist; denn sowohl das deutsche materielle Recht als auch insbesondere die deutsche Gerichtsbarkeit genießen jedenfalls in der internationalen Fachwelt große Anerkennung. Es kommt nicht von ungefähr, dass sich sowohl in den kontinentalen civil law Rechtsordnungen als auch im Rechtskreis des common law Prozessordnungsreformen besonders an den in Deutschland praktizierten Regeln orientieren. Die durch fachliche Spezialisierung von Kammern und Senaten gewonnene besondere Expertise auf wichtigen wirtschaftsrechtlichen Gebieten ist allgemein anerkannt, ja wird zum Teil beneidet. Ich verweise insoweit nur auf das Patentrecht und die Gerichte in Düsseldorf und Mannheim. Ich bitte Sie deshalb im Namen der deutschen Anwaltschaft, vieler deutscher Richter und insbesondere vieler deutscher inhouse counsel, dem Gesetzentwurf des Bundesrates die notwendige Hilfestellung und Förderung durch Ihr Haus zu geben, damit aus dem Entwurf hoffentlich bald ein Gesetz wird. Damit dem noch weitere Unterstützung zuteil wird, bitte ich um Ihr Verständnis, dass dieser Brief veröffentlicht wird. Mit freundlichen Grüßen Prof. Dr. Hanns-Christian Salger Rechtsanwalt, attorney at law (New York) * Rechtsanwalt/Attorney at Law (N.Y.) Prof. Dr. Hanns-Christian Salger, LL.M. Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie gewerblichen Rechtsschutz SALGER Rechtsanwälte Frankfurt salger@salger.com 64 Mitteilungsblatt DAV Internationaler Rechtsverkehr 1/12

10 Nr. 43 Mai 2012 Menschenrechte II. Aus der Arbeit der ARGE Menschenrechte Das Luncheon der Arbeitsgemeinschaft Internationaler Rechtsverkehr von Rechtsanwalt Dr. Lutz-Peter Gollnisch, Luckau* Vor mittlerweile einem Jahr haben wir mit der Ausgabe des Heftes 1/2011 damit begonnen unser Mitteilungsblatt etwas umzugestalten. Mit der heutigen Ausgabe kommt die Rubrik Menschenrechte hinzu. Wir wollen zukünftig unter dieser Rubrik Aktivitäten der ARGE Internationaler Rechtsverkehr, aber auch des DAV, vorstellen. Dies ist ein Anlass um einmal ein wenig zurückzuschauen! Seit ihrem Bestehen hat sich die ARGE Internationaler Rechtsverkehr immer wieder mit dem Thema Menschenrechte beschäftigt, auch wenn dies bei mancher Veranstaltung oder bei manchem Beitrag in unserem Mitteilungsblatt nicht immer auf den ersten Blick erkennbar war. Bereits unmittelbar nach der so genannten politischen Wende 1989/90 in den Staaten Mittel- und Osteuropas gründete der Geschäftsführende Ausschuss der ARGE für einzelne Länder Arbeitsgruppen und nahm Kontakt zu den nationalen Anwaltsorganisationen und auch anderen Entscheidungsträgern in verschiedenen Ländern Mittel- und Osteuropas, um Hilfe sowie Rat und Tat anzubieten. Wer von den älteren Mitgliedern erinnert sich nicht noch gern an die sehr erfolgreichen Veranstaltungen, beispielsweise in Polen und der damaligen Tschechoslowakei, die durchaus auch einen menschenrechtlichen Bezug hatten. Auch in unserem Mitteilungsblatt gab es immer wieder einmal einen Beitrag, der sich direkt oder indirekt mit dem Thema Menschenrechte in den verschiedenen Facetten befasst hat. Im Rahmen dieses kurzen Beitrages soll es aber nicht darum, sondern um eine echte Erfolgsgeschichte zum Thema Menschenrechte innerhalb der Arbeitsgemeinschaft Internationaler Rechtsverkehr gehen: Auf einer Sitzung des Geschäftsführenden Ausschusses der ARGE im Herbst 2003 wurde u. a. ein Bericht des damaligen 1. Vizepräsidenten des CCBE, Herrn Koll. Prof. Dr. Hellwig, über die bereits damals vorhandene Überlastung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) erörtert. Im Verlaufe der Sitzung hatte Frau Dr. Ahlers, die damals für die ARGE zuständige Geschäftsführerin des DAV, die Idee, auf dem folgenden DAT den Teilnehmern des Anwaltstages ein Luncheon der ARGE zu einem menschenrechtlichen Thema anzubieten! Die Teilnehmer der Sitzung begrüßten diese Idee einhellig und so wurde dann am auf dem DAT in Hamburg das erste Luncheon der ARGE Internationaler Rechtsverkehr durchgeführt. Als Redner auf unserem ersten Luncheon konnten wir Herrn Prof. Dr. Christian Tomuschat gewinnen, der zum damals hoch- aktuellen Thema Menschenrechte Die Gefangenen in Guantanamo referierte. Dieses erste Luncheon der ARGE in Hamburg war in jeder Hinsicht ein großer Erfolg! Aufgrund der großen Resonanz dieses 1. Luncheons der ARGE, beschloss der Geschäftsführende Ausschuss dann auf seiner folgenden Sitzung auf dem nächsten DAT wieder ein Luncheon der ARGE Internationaler Rechtsverkehr für die Teilnehmer anzubieten. Als Redner für den DAT in Dresden konnten wir Prof. Michael S. Moore gewinnen, der zum Thema Torture and Terror: Law in ethics in Extremis referierte. Wer damals dabei war, wird sich sicher noch heute an die sehr kontroverse Diskussion während der Veranstaltung erinnern, denn dieses Thema war hochaktuell und die Diskussionen zu diesem Thema waren regelmäßig sehr emotionsgeladen! Seither findet nun schon traditionell, anlässlich des jährlichen DAT ein Luncheon der ARGE Internationaler Rechtsverkehr zu einem aktuellen Thema statt. In den vergangenen Jahren konnten wir immer wieder Persönlichkeiten aus dem In- und Ausland begrüßen, die zu einem vom Geschäftsführenden Ausschuss ausgewählten meistens aktuellen Thema sprachen und mit den Teilnehmern diskutierten. Nicht nur einmal bedauerten die Anwesenden, dass die vorgesehene Zeit für das Luncheon wieder einmal überschritten war und andere Veranstaltungen warteten. So sprach auf dem DAT in Köln die damalige Generalsekretärin der deutschen Sektion von Amnesty International Barbara Lochbihler über die Aufgaben und Einflussmöglichkeiten ihrer Organisation. Anlass war eine vom DAV verabschiedete Resolution zur Freilassung eines chinesischen Kollegen, der als Menschenrechtsverteidiger seine Zulassung verloren und inhaftiert worden war. Auf dem DAT in Mannheim sprach Koll. Prof. Dr. Salditt über Bruchstellen im Strafverfahren aus deutscher und europäischer Sicht. Er beschäftigte sich dabei insbesondere mit dem Recht eines Beschuldigten in einem gegen ihn gerichteten Strafverfahren zu schweigen. Dieses Recht ist zwar im deutschen, nicht hingegen in anderen europäischen Strafprozessordnungen, anerkannt. Zum Luncheon anlässlich des DAT in Berlin hatte die ARGE Internationaler Rechtsverkehr einen englischen Kollegen, stephen Kay, QC, den ehemaligen Verteidiger des früheren serbischen Präsidenten Slobodan Milosevic eingeladen, der den Mitteilungsblatt DAV Internationaler Rechtsverkehr 1/12 67

11 II. Aus der Arbeit der ARGE Menschenrechte Nr. 43 Mai 2012 Teilnehmern einen Einblick in das gegen den Angeklagten geführte Strafverfahren vor dem Internationalen Gerichtshof für das ehemalige Jugoslawien in Den Haag gab. Auf dem DAT in Braunschweig war Frau Kolln. Arendt-Rojahn Gast auf unserem Luncheon und sprach zu dem Thema Flüchtlinge und Menschenrechte. Sie beschäftigte sich in ihrem Referat vor allem mit der Situation von Flüchtlingen, die über Griechenland in die Europäische Union einzureisen versuchen. Das Luncheon auf dem DAT in Aachen hatte die Menschenrechtssituation im Iran zum Thema. Frau Kolln. Bassiri berichtete den Teilnehmern über die Theorie und die Praxis der Menschenrechte und verwies dabei darauf, dass u.a. das von der Scharia geprägte Strafrecht für eine Vielzahl von Menschenrechtsverletzungen im Iran verantwortlich ist. Im vergangenen Jahr auf dem DAT in Strasbourg stellte Herr Kollege Francois Cantier die Tätigkeit der französischen Sektion von Avocats Sans Frontieres vor und betonte, dass insbesondere Anwälte aufgerufen seien, sich überall dort zu engagieren, wo den Menschen der Zugang zum Recht erschwert oder gar verwehrt sei. Über unser Luncheon wurde sowohl im Anwaltsblatt als auch im Mitteilungsblatt der ARGE berichtet. Teilweise war es uns sogar möglich, die Referate der eingeladenen Redner im Original zu bekommen und im Mitteilungsblatt zu veröffentlichen. In diesem Jahr möchte die ARGE Internationaler Rechtsverkehr die erfolgreiche Tradition des Luncheons, anlässlich des DAT fortschreiben und hat mit Frau Vera Lengsfeld, eine Oppositionelle aus der ehemaligen DDR eingeladen, die über ihre Erfahrungen mit dem System des Staatssozialismus berichten wird. Im 22. Jahr der Deutschen Einheit haben wir diesmal zwar kein aktuelles Thema wie in den vergangenen Jahren ausgewählt, aber der Geschäftsführende Ausschuss ist der festen Überzeugung, dass Frau Lengsfeld Interessantes zu berichten hat. Dazu laden wir alle Teilnehmer des DAT in München herzlich ein und freuen uns auf zahlreiches Erscheinen. * Rechtsanwalt Dr. Lutz-Peter Gollnisch Luckau Dr-Gollnisch@t-online.de 68 Mitteilungsblatt DAV Internationaler Rechtsverkehr 1/12

12 Nr. 43 Mai 2012 Veranstaltungen II. Aus der Arbeit der ARGE Veranstaltungen 2. Europäischer Handels- und Gesellschaftsrechtstag Gemeinsame Veranstaltung der Arbeitsgemeinschaften Handels- und Gesellschaftsrecht und Internationaler Rechtsverkehr in Kooperation mit der AG Anwältinnen und AG Syndikusanwälte Anwaltskammer Warschau Deutsch-polnische Juristenvereinigung Association des Avocats Conseils d Entreprises (ACE) Juli 2012 Le Méridien Bristol Warschau, Polen Mitteilungsblatt DAV Internationaler Rechtsverkehr 1/12 69

13 II. Aus der Arbeit der ARGE Veranstaltungen Nr. 43 Mai 2012 PROGRAMM Freitag, 6. Juli Uhr Mittagessen im Tagungshotel Uhr eröffnung Uhr Themenblock 1: UN-Kaufrecht vs. Europäisches Kaufrecht Überblick über das Europäische Kaufrecht / Plädoyer für das UN-Kaufrecht es diskutieren Prof. Dr. Friedrich Graf von Westphalen und Prof. Dr. Burghard Piltz, brandi Rechtsanwälte, Gütersloh Moderation: Dr. Barbara Mayer, Geschäftsführender Ausschuss der AG Anwältinnen im DAV Themenblock 2: Chancenmarkt Polen doing business in Polen aus juristischer Sicht: Besonderheiten des polnischen Wirtschaftsrechts / business opportunities in Polen Moderation: Julita Zimoch-Tucholka, Domański Zakrzewski Palinka sp.k., Warschau Uhr Gemeinsames Abendessen in der Altstadt von Warschau Samstag, 7. Juli Uhr Themenblock 3: Neues zur Schiedsbarkeit im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr Vor- und Nachteile des ICC-Schiedsverfahrens gegenüber anderen Schiedsordnungen, Eilrechtsschutz in Schiedsverfahren (ICC, CIETAC, Swiss Chambers Arbitration) Referenten: Martin Wiebecke, Anwaltsbüro Wiebecke, Zürich detlef Kühner, BMH Avocats, Paris Moderation: Dr. Michael Brauch, Vorsitzender des Geschäftsführenden Ausschusses der ARGE Internationaler Rechtsverkehr im DAV Uhr Themenblock 4: Haftung im Konzern piercing the corporate veil haftung im Konzern, insb. im Produkthaftungsrecht, bei Kartellrechtsverstößen, bei Korruption und bei sonstigen Compliance-Verstößen Aktuelle Entwicklungen und Rechtsprechung in Deutschland, Polen und Frankreich Referenten: Prof. Dr. Bartosz Makowicz, Frankfurt/Oder dr. Joanna Schubel, Domański Zakrzewski Palinka, Warschau bénédicte Querenet-Hahn, GGH, Paris Moderation: Gerhard Manz, Geschf. Ausschuss der AG Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV Uhr Gemeinsames Mittagessen, danach: Stadtführung 70 Mitteilungsblatt DAV Internationaler Rechtsverkehr 1/12

14 Nr. 43 Mai 2012 Veranstaltungen II. Aus der Arbeit der ARGE Veranstaltungsübersicht 2012/2013 der ARGE Internationaler Rechtsverkehr Uhr Uhr Uhr Uhr Mitgliederversammlung der ARGE Internationaler Rechtsverkehr beim Deutschen Anwaltstag Ort: München Fachveranstaltung der Arbeitsgemeinschaft Internationaler Rechtsverkehr beim Deutschen Anwaltstag Thema: Kunst des Plädoyers kulturelle Unterschiede Referenten: Rechtsanwältin und Notarin Mechtild Düsing, Münster Michael Patchett-Joyce, Q.C., London Moderation: Rechtsanwalt Prof. Dr. Friedrich Graf von Westphalen, Köln Ort: München Fachveranstaltung der Arbeitsgemeinschaft Internationaler Rechtsverkehr beim Deutschen Anwaltstag Thema: Kulturelle Unterscheide in Vertragsverhandlungen Referenten: Dr. Quian Ma, LL.M., Frankfurt am Main Rechtsanwalt Prof. Dr. Hanns-Christian Salger, Frankfurt/M. Moderation: Rechtsanwalt Dr. Michael Brauch, München Ort: München Luncheon der Arbeitsgemeinschaft Internationaler Rechtsverkehr beim Deutschen Anwaltstag Referentin: Vera Lengsfeld, Berlin Ort: München 6./7. Juli Europäischer Handels- und Gesellschaftsrechtstag Gemeinsame Veranstaltung der Arbeitsgemeinschaften Handels- und Gesellschaftsrecht und Internationaler Rechtsverkehr in Kooperation mit der AG Anwältinnen und der AG Syndikusanwälte, Anwaltskammer Warschau, Deutsch-Polnische Juristenvereinigung, Association des Avocats Conseils d Entreprises (ACE) Ort: Warschau / Polen N.N. Deutsch-Englisches Seminar in Kooperation mit dem Bar Council of England and Wales Ort: voraussichtlich Hamburg 26./27. April Deutsch-Französisches Seminar Ort: Berlin N.N. Deutsch-Italienisches Seminar 2013 Ort: N.N. N.N. Gemeinsames Seminar mit der ABA SIL 2013 Ort: N.N. Mitteilungsblatt DAV Internationaler Rechtsverkehr 1/12 71

15 II. Aus der Arbeit der ARGE Nr. 43 Mai 2012 Vertiefender Beitrag aus dem Newsletter EuGH: Produkthaftung vor Haftung des Dienstleisters von Rechtsanwalt Prof. Dr. Friedrich Graf von Westphalen, Köln* Nimmt man die Reihe der Entscheidungen des EuGH, welche im Newsletter in den letzten Monaten berichtet worden sind, so sticht das Urteil vom deutlich hervor. Es bedarf wegen seiner praktischen Bedeutung einer genaueren Analyse. 1. Ausgangspunkt: Vollharmonisierung In verschiedenen Entscheidungen hat der EuGH immer wieder klargestellt, dass es sich bei der Produkthaftungs-Richtlinie Nr. 85/837 2 um eine Richtlinie handelt, die nicht auf Mindestharmonisierung der nationalen Bestimmungen, sondern auf volle Harmonisierung gerichtet ist. 3 Entscheidend ist insoweit, dass der Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten bei der Regelung der Haftung für fehlerhafte Produkt zur Gänze 4 von der Richtlinie erfasst ist. 5 Demzufolge sind auch zentrale Begriffe dieser Richtlinie wie Hersteller, Produkt, Schaden nach Wortlaut, Zweck und Systematik autonom auszulegen Die Entscheidung in Sachen Dutrueux Auf diese Ausgangsüberlegungen hat der EuGH soeben in einem neuen Urteil vom zurückgegriffen. 7 Es ging in der Sache um die Frage, ob denn die Haftung eines Krankenhauses also: eines Dienstleisters von der Richtlinie Nr. 85/837 erfasst wird, wenn er im Rahmen einer von ihm gewährten Behandlung eines Patienten eine Heizmatratze verwendet, die als Folge eines Fehlers dazu führt, dass es zu schweren Verbrennungen kommt. Dass hier nicht die Haftung aus der Erwägung in Betracht kommen kann, dass das Krankenhaus als Hersteller der fehlerhaften Heizmatratze anzusehen ist, liegt auf der Hand. Doch so einfach kann man es sich nicht machen. Denn der EuGH hatte in einer wichtigen Entscheidung vom entschieden, dass sich die Regelungen von Art. 1 und 3 der Richtlinie Umschreibung der Grundsätze der Herstellerhaftung sich nicht darauf beschränken, allein diese Haftung für fehlerhafte Produkte und den so entstandenen Schaden zu regeln, sondern dass auch alle diejenigen von eben dieser Haftung erfasst werden, die an den Herstellungs- und Vertriebsvorgängen berufsmäßig beteiligt sind. Doch ist gleichzeitig zu unterstreichen, dass als Folge der Vollharmonisierung der Produkthaftung innerhalb der einzelnen Mitgliedstaaten der Kreis der so haftenden Personen erschöpfend geregelt ist. 9 1 EuGH C-495/10 BeckRS 2011, Dutrueux. 2 ABl EG Nr. L 210 vom EuGH C-285/08 EuZW 2009, 501, 502 Moteurs Leroy Somer; EuGH C-402/03 EuZW 2006, 181 Skov/Bilka; Heiderhoff, in Gebauer/Wiedmann, Zivilrecht unter europäischem Einfluss, 2. Aufl., Stuttgart 2010, Kap. 17 Rdnr EuGH C-285/08 EuZW 2009, 501 Tz. 20 Moteurs Leroy Somer. 5 EuGH C-402/03 EuZW 2006, 181, 182 Skov/Bilka. 6 EuGH C-285/08 EuzW 2009, 501 Tz. 20 Moteurs Leroy Somer. 7 EuGH C-495/10 BeckRS 2011, Tz. 20 Dutrueux. 8 EuGH C-402/03 EuZW 2007, 501 Tz. 30 Skov/Bilka. 9 EuGH a.a.o. Tz Die Entscheidung in Sachen Veedfald und die erforderliche Differenzierung Daher gelangte der EuGH hier zu dem Resultat, dass das französische Krankenhaus hier nicht für die Schäden nach den Regeln der Richtlinie 85/837 verantwortlich ist, welche der Patient wegen des Defekts der Heizmatratze erlitten hatte. Doch allein diese Feststellung würde es schwerlich rechtfertigen, dieses Urteil einer weiter reichenden Besprechung zu unterziehen, wenn nicht eine Abgrenzung dieser Fallkonstellation angezeigt wäre, die ein anderes Urteil des EuGH betrifft. Es geht um die Entscheidung vom Hier hatte ein dänisches Krankenhaus eine Nierentransplantation durchgeführt. Dabei hatte sich jedoch ein Fehler ergeben; eine für die Vorbereitung der Spenderniere verwendete Perfusionsflüssigkeit war mangelhaft. Daher konnte die Spenderniere nicht mehr verwendet werden. Die Flüssigkeit war im Labor der Apotheke eines anderen Krankenhauses hergestellt worden; doch war die Beklagte eine Kommune Betreiber beider Krankenhäuser. Hier hatte die Beklagte eingewandt, dass es sich um eine Dienstleistung nämlich um die Herstellung der Perfusionslösung handelt, welche dann den Schaden verursacht, so dass die Richtlinie Nr. 85/837 nicht einschlägig sei. Weiter machte die Beklagte geltend, die Perfusionslösung sei überhaupt nicht in den Verkehr gebracht worden, weil die Apotheke zum Bereich des Krankenhauses zähle. Doch hat der EuGH beide Einwände nicht gelten lassen. Ein Inverkehrbringen des fehlerhaften Produkts liege hier deswegen vor, weil die konkrete medizinische Dienstleistung darin bestand, das Organ für die Zwecke der Transplantation vorzubereiten. 11 Und allein die Tatsache, ob ein im Rahmen einer Dienstleistung verwendetes Produkt von einem Dritten oder von dem Dienstleister selbst hergestellt wird, ist für die Frage irrelevant, ob es denn tatsächlich auch in den Verkehr gebracht worden ist, weil es die Herrschaftssphäre der Apotheke verlassen hat. 12 Gegenüber diesem Urteil musste sich das vorerwähnte Urteil des EuGH vom abgrenzen. 13 Denn die Unterscheidungsmerkmale beider Judikate sind nicht auf den ersten Blick erkennbar, zumal in Sachen Veedfald 14 die Haftung des Herstellers nach der Richtlinie Nr. 85/837 bejaht wurde, während sie in dem soeben ergangenen Urteil verneint wurde. Das Differenzierungsmerkmal findet der EuGH darin, dass in dem ersten Fall der Hersteller (des fehlerhaften Produkts) es im Rahmen einer konkreten medizinischen Dienstleistung herstellt und auf ein 10 EuGH C-203/99 EuZW 2001, 378 Veedfald. 11 EuGH a.a.o. Tz EuGH a.a.o. Tz EuGH C-495/10 BeckRS 2011, Dutrueux. 14 EuGH C-203/99 EuZW 2010, 378 Veedfald. 72 Mitteilungsblatt DAV Internationaler Rechtsverkehr 1/12

16 Nr. 43 Mai 2012 II. Aus der Arbeit der ARGE menschliches Organ anwendet. 15 Demgegenüber beschränkt sich der EuGH auf die Feststellung, dass die Entscheidung in Sachen Veedfald sich nicht auf die Frage erstrecke, ob die Richtlinie auch die Haftung eines Dienstleisters erfasst, der fehlerhafte Produkte verwendet, deren Hersteller er nicht ist. 16 Mithin ist der Anwendungsbereich der Richtlinie Nr. 85/837 immer dann nicht berührt, wenn es sich um die Erbringung einer Dienstleistung handelt etwa dass im Rahmen einer Krankenhausbehandlung fehlerhafte Geräte oder Produkte verwendet werden deren Hersteller der Dienstleister selbst nicht ist, sofern dann der Empfänger der Dienstleistung einen Schaden erleidet. 4. Die Entscheidung in Sachen González Sánchez Gestützt wird dieses Urteil letztlich auch auf eine andere Entscheidung des EuGH. 17 Hier hatte ein Patient einen Gesundheitsschaden (Hepatitis C) erlitten, weil eine ihm verabreichte Bluttransfusion verseucht war. Hier ging es jedoch um eine gänzlich andere Frage, nämlich darum, ob Art. 13 der Richtlinie Nr. 85/837 hier berührt wird. Entscheidend für diese Frage war die Feststellung, dass nach spanischem Recht dem Geschädigten weiter gehende Ansprüche zustanden, die aber dann wegen der von der Richtlinie beabsichtigten Vollharmonisierung des Produkthaftungsrechts eingeschränkt worden sind. Genau das hat der EuGH als zutreffende Interpretation der Richtlinie im Ergebnis anerkannt. 18 Daraus leitete dann der Generalanwalt in der Rechtssache Dutrueux 19 ab, dass sich der EuGH in dem Urteil González nur die sich aus Art. 13 der Richtlinie ergebende Frage beantwortet hat und dass er insbesondere nicht zu der Frage Stellung bezogen habe, ob denn die verabreichte, aber verseuchte Bluttransfusion nicht auf die Haftung eines Lieferanten schließen lassen könne Ergebnis Deshalb bleibt im Ergebnis festzuhalten, dass nach Auffassung des EuGH eine Haftung auf Grund der Richtlinie Nr. 85/837 für fehlerhafte Produkte dann nicht besteht, wenn der den Schaden auslösende Umstand nicht ein fehlerhaftes Produkt ist, sondern ein Dienstleister dem Geschädigten einen Schaden zufügt. Vorausgesetzt, er ist nicht, wie in der Entscheidung Veedfald 21 selbst Hersteller dieser dann im Ergebnis fehlerhaften Dienstleistung. * Rechtsanwalt Prof. Dr. Friedrich Graf von Westphalen Friedrich Graf von Westphalen & Partner Köln friedrich.westphalen@fgvw.com EuGH C-495/10 BeckRS 2011, Tz. 36 Dutrueux. EuGH C-495/10 BeckRS 2011, Tz. 37 Dutrueux. EuGH C- 183/00 EuZW 2002, 574 González Sánchez. EuGH a.a.o. Tz. 25ff. Schlussantrag des Generalanwalts Mengozzi BeckRS 2011, Schlussantrag a.a.o. Tz. 39f. 21 EuGH C-203/99 EuZW 2010, 378 Veedfald. Mitteilungsblatt DAV Internationaler Rechtsverkehr 1/12 73

17 II. Aus der Arbeit der ARGE Nr. 43 Mai 2012 Neue Mitglieder Neue Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Internationaler Rechtsverkehr Rechtsanwalt Norbert B. Bernhardi Wilmersdorfer Str Berlin Rechtsanwalt Dr. Andreas Michael Blum, LL.M Franz-Werfel-Str Frankfurt Rechtsanwalt Mark Butzmann Keussler Rechtsanwälte Schepp Allee Darmstadt Rechtsanwalt Dr. Jörn Zons Hogan Lovells International LLP Kennedydamm Düsseldorf Rechtsanwalt Dr. Andreas Steinmetz Löber & Steinmetz Kaulbachstr Frankfurt Rechtsanwalt Denis Riediger Riediger. legal tax Weißeritzstr Dresden Rechtsanwältin Gisela Surmann Anwaltskanzlei Strick Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater Siemensstr Kleve 74 Mitteilungsblatt DAV Internationaler Rechtsverkehr 1/12

18 Nr. 43 Mai 2012 II. Aus der Arbeit der ARGE Beitrittserklärung An den Deutschen Anwaltverein e. V. - ARGE Internationaler Rechtsverkehr - Littenstraße Berlin K a n z l e i s t e m p e l per Fax: 030 / Ich erkläre hiermit meinen Beitritt zur Arbeitsgemeinschaft für Internationalen Rechtsverkehr im Deutschen Anwaltverein. (Name) (Vorname) (Kanzleiname) (Kanzleianschrift: Straße, PLZ, Ort) (Telefon) (Telefax) ( -Adresse) (Homepage-Domain) (Gerichtsfach) (Erstzulassungsdatum) (Geburtsdatum) (Fachanwaltschaften, max. 3) Mitglied im: Ich erkläre meinen Beitritt zum: (Name des örtlichen Anwaltsvereins*) (Name des örtlichen Anwaltsvereins*) (*Hinweis: Die Mitgliedschaft in einem dem DAV angeschlossenen örtlichen Anwaltverein ist für die Mitgliedschaft in einer Arbeitsgemeinschaft des DAV obligatorisch) Mit meiner Unterschrift erkenne ich die Geschäftsordnung der Arbeitsgemeinschaft für Internationalen Rechtsverkehr im Deutschen Anwaltverein an. Der Mitgliedsbeitrag beträgt 100, je Geschäftsjahr. Erfolgt der Beitritt erstmals nach dem , ermäßigt sich der Mitgliedsbeitrag für das Beitrittsjahr auf die Hälfte des Jahresbeitrages. Gleichzeitig ermächtige ich den Deutschen Anwaltverein e. V. widerruflich, den zu entrichtenden Jahresbeitrag bei Beginn des Kalenderjahres zu Lasten meines Kontos Nr. blz bei abweichender Kontoinhaber: mittels Lastschrift einzuziehen. (Ort) (Datum) (Unterschrift) Mitteilungsblatt DAV Internationaler Rechtsverkehr 1/12 75

19 Im Auftrag von: DEUTSCHER ANWALTVEREIN Littenstraße 11 D Berlin Tel.: +49 (0) Fax.: +49 (0) V. i. S. d. P. Dr. Malaika Ahlers Prof. Dr. Friedrich Graf von Westphalen Redaktion Smilja Atanackovic Titelbild: wikipedia Gestaltung Unicom Werbeagentur GmbH, Berlin Druck Druckerei H. Heenemann, Berlin Arbeitsgemeinschaft für Internationalen Rechtsverkehr

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