Leitfaden. Nachlassabwicklung.

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2 Inhalt Seite Einleitung 3 Was tun, wenn Sie erfahren, dass ein Kunde verstorben ist? 4 1. Was veranlasst die DekaBank? Umstellung des Depots auf Nachlass Erbschaftsteueranzeige nach 33 ErbStG Änderung in der Besteuerung der Nachlassdepots 5 2. Wie kann über das Nachlassdepot verfügt werden? Weiterführung der Vermögenswerte bei der DekaBank Verkauf oder Übertrag der Vermögenswerte zu Gunsten einer anderen Bank Besonderheiten bei offenen Immobilienfonds 6 3. Wer kann über das Depot verfügen? Mitdepotinhaber Depotbevollmächtigte Generalbevollmächtigte des Erblassers Begünstigte aus einer Verfügung zu Gunsten Dritter für den Todesfall Erben Erbschaftsbevollmächtigte Testamentsvollstrecker Nachlasspfleger Nachlass(-insolvenz)verwalter Welche Angaben und Unterlagen sind für die Abwicklung erforderlich? Legitimationsprüfung Unterschriftenprüfung Form der Unterlagen Besonderheiten bei Beschlüssen Vordrucke für die Nachlassabwicklung Kontaktdaten Was Sie noch wissen sollten! Depotüberträge im Nachlassfall Wenn Verfügungsberechtigte im Ausland leben (Unbedenklichkeitsbescheinigung) 14 2

3 5.3. Wenn Erben unter Betreuung stehen Wenn Vor- und Nacherbschaft angeordnet wurde Wenn Minderjährige zusammen mit den Eltern erben (Interessenkonflikte) Wenn Bestattungskosten beglichen werden sollen Wenn ein Altersvorsorgeprodukt zum Nachlassvermögen zählt Zum Zweitschriftenversand Kapitalmaßnahmen im Nachlassfall 19 Einleitung Die Abwicklung von Erbangelegenheiten gestaltet sich in der Vielzahl der Fälle sehr individuell. Auf den folgenden Seiten ist zusammengestellt, welche Unterlagen je nach Konstellation des Nachlasses zur Legitimation der Erben bzw. der für den Nachlass vertretungsberechtigten Personen sowie zur Verfügung über das Nachlassvermögen bei der DekaBank Deutsche Girozentrale in Frankfurt und bei der benötigt werden. Ergänzend bietet Ihnen die Übersicht zur Nachlassabwicklung in Deutschland und Luxemburg (ebenfalls in DekaNet abrufbar) einen Überblick über die Abwicklungsmöglichkeiten zu den einzelnen Depotarten und Konstellationen. Wussten Sie schon? Viele Kunden regeln ihre Angelegenheiten nicht zu Lebzeiten, hinterlassen keine letztwillige Verfügung oder machen Fehler dabei und riskieren so deren Wirksamkeit. Gerade das sind Gründe, die die Nachlassabwicklung so komplex und langwierig macht oder oft sogar zu Erbstreitigkeiten führt. Mit einem gezielten Beratungsgespräch haben Sie die Möglichkeit, die zukünftige Abwicklung von Nachlassfällen wesentlich zu vereinfachen. Weisen Sie unsere gemeinsamen Kunden auf die Vorteile einer Vollmachtserteilung (Depotvollmacht, Generalvollmacht) oder einer Verfügung zu Gunsten Dritter (ausschließlich bei der ) hin. 3

4 Was tun, wenn Sie erfahren, dass ein Kunde verstorben ist? Informieren Sie uns bitte umgehend darüber. Nur so können wir die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen treffen und einen Missbrauch bezüglich des Nachlassvermögens ausschließen. Ihre Möglichkeiten uns zu informieren: Erfassung der Sterbedaten online über DekaNet oder OSPlus Kopie der Sterbeurkunde per Telefax oder auf dem Postweg Ihre Möglichkeiten uns zu informieren: schriftliche Mitteilung über den Nachlassfall per Telefax oder auf dem Postweg Anruf bei der DekaBank Deutsche Girozentrale Luxembourg S.A. formlose schriftliche Mitteilung der Sterbedaten per Telefax oder auf dem Postweg Liegen die vollständigen Sterbedaten noch nicht vor, teilen Sie uns in jedem Fall vorab das Sterbedatum mit. Achtung: Prüfen Sie das Auftragsbuch auf offene Vorgänge und leiten eventuell offene Aufträge nochmals per Fax an uns weiter. Die Ausführung der Aufträge zum gewünschten Ausführungstag kann ansonsten nicht garantiert werden. 1. Was veranlasst die DekaBank? 1.1. Umstellung des Depots auf Nachlass Das Depot erhält einen Sperrvermerk, um Verfügungen durch unberechtigte Personen zu verhindern, d. h. auch Verfügungen über die Onlinesysteme (DekaNet und OSPlus) sind nicht mehr möglich. Der Postversand wird bis zur Vorlage einer Erblegitimation bzw. bis zur Legitimation sonstiger über den Nachlass verfügungsberechtigter Personen eingestellt. Ausnahme: Bei Gemeinschaftsdepots erfolgt der Versand an den hinterbliebenen Depotinhaber. Regelmäßige Lastschrifteinzüge werden eingestellt. Ausnahme: Gemeinschaftsdepots 1.2. Erbschaftsteueranzeige nach 33 ErbStG Wir sind verpflichtet, innerhalb eines Monats ab Kenntnis vom Todesfall, dem zuständigen Finanzamt die Vermögenswerte eines Erblassers anzuzeigen. Die Meldung erfolgt auf den Depotbestand des Vortages des Todestages unter Berücksichtigung der gesetzlich vorgeschriebenen Meldegrenzen. Erbschaftsteuermeldungen an das deutsche Finanzamt werden von der DekaBank Deutsche Girozentrale Luxembourg S.A. nicht veranlasst, da diese als Luxemburger Unternehmen nicht der deutschen Gesetzgebung unterliegt. Nur die Erben sind berechtigt respektive verpflichtet, entsprechende Informationen zum Nachlassdepot an die zuständige Finanzbehörde weiterzugeben. Hierzu werden den berechtigten Personen Bestandsmitteilungen zum Vortodestag zur Verfügung gestellt. 4

5 1.3. Änderung in der Besteuerung der Nachlassdepots Steuertöpfe: Mit Kenntnis vom Tod eines Depotinhabers erfolgt eine Trennung der Steuertöpfe des Erblassers zu den Steuertöpfen der Erben. Die Trennung erfolgt für alle Einzeldepots sowie für Gemeinschaftsdepots des Erblassers (Ehegattendepots bzw. Gemeinschaftsdepots mit zwei Personen im Verbund). Für Erblasser und Erben werden im Jahr der Kenntnisnahme vom Tod eines Depotinhabers mit dem Jahresend-Reporting getrennte Steuerbescheinigungen erstellt. Besonderheiten: Für Erbengemeinschaften mit im Ausland lebenden Erben entfallen die zuvor beschriebenen Optionen. Die Steuertöpfe werden geschlossen. Etwaige Verluste werden mit dem Depotjahresauszug bescheinigt. EU-Zinsdirektive Bis zum 31. Dezember 2014 unterlagen Nachlassdepots im Rahmen der EU-Zinsrichtlinie grundsätzlich der Quellenbesteuerung. Eine ggf. erteilte Ermächtigung zur freiwilligen Offenlegung ist mit Kenntnisnahme über den Tod eines Kunden erloschen. Zum 1. Januar 2015 führte das Großherzogtum Luxemburg den automatischen Informationsaustausch für grenzüberschreitend vereinnahmte Zinserträge ein. Seit diesem Zeitpunkt erfolgt kein Quellensteuerabzug mehr. Daher werden gutgeschriebene Zinseinkünfte des Erblassers auch bis zum Abschluss eines Nachlassfalles weiterhin an die Luxemburger Steuerverwaltung gemeldet. Eine etwaige Steuerfreiheit aufgrund beschränkter Steuerpflicht (Steuerausländer) eines Erblassers wird mit Bekanntwerden des Todesfalls aufgehoben. Das gilt für Einzel- und Gemeinschaftsdepots gleichermaßen. Freistellungsaufträge/Nichtveranlagungs- Bescheinigungen: werden für Einzeldepots des Erblassers und Gemeinschaftsdepots der Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner nicht mehr herangezogen. Eine vorhandene Freistellung im Verbund wird nur noch für die Einzeldepots des überlebenden Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner bis zum Jahresende des Sterbejahres berücksichtigt. Ein gemeinsamer Freistellungsauftrag kann im Sterbejahr noch angehoben oder reduziert werden. Ein neuer (Einzel-) Freistellungsauftrag für das Depot des hinterbliebenen Ehepartners kann für das Folgejahr erteilt werden. Einbehalt von Kirchensteuer: Für Einzel- und Gemeinschaftsdepots des Erblassers wird ab Kenntnis vom Tod grundsätzlich keine Kirchensteuer abgeführt. Einzeldepots des hinterbliebenen Ehegatten/eingetragenen Lebenspartners bleiben hiervon unberührt. Bei einer Übertragung ergibt sich im Rahmen der Abgeltungsteuer ein interessanter Aspekt, sofern die Fondsanteile des Nachlassdepots vor Einführung der Steuer erworben wurden. Nach einem unentgeltlichen Übertrag gelten die Anteile weiter als Altbestand und unterliegen der alten steuerlichen Gesetzgebung (vor Einführung der Abgeltungsteuer) und eine 5

6 Erhebung von Abgeltungsteuer bei Veräußerung dieser Altanteile entfällt. Dies gilt nur für unentgeltliche Überträge innerhalb Deutschlands (unter deutschen Kreditinstituten) und für Überträge ohne Gläubigerwechsel aus einem Depot bei der in ein Depot bei der DekaBank Deutsche Girozentrale Frankfurt (oder einem anderen deutschen Kreditinstitut). 2. Wie kann über das Nachlassdepot verfügt werden? 2.1. Weiterführung der Vermögenswerte bei der DekaBank Die Werte aus Nachlassdepots (sowohl Einzel- als auch Gemeinschaftsdepots) können in ein neu zu eröffnendes oder ggf. bereits bestehendes Depot übertragen werden. Depotumschreibungen sind nicht möglich. Die Werte aus Nachlassdepots können in ein neu zu eröffnendes oder ggf. bereits bestehendes Depot übertragen werden. Für die Weiterführung der Werte aus Gemeinschaftsdepots mit Einzelverfügungsberechtigung (Oder-Depots) kann das Depot auf Wunsch des überlebenden Inhabers auf dessen alleinigen Namen umgeschrieben werden. Die Depotnummer bleibt unverändert und die Vergabe eines neuen Kundenstammes ist nicht notwendig. Hierzu ist neben einem Auftrag lediglich die Sterbeurkunde erforderlich Verkauf oder Übertrag der Vermögenswerte zu Gunsten einer anderen Bank Für eine Verfügung (Verkauf oder Übertrag zu einem anderen Kreditinstitut) benötigen wir den entsprechenden Auftrag unter Angabe der Empfängerbankverbindung. Bitte beachten Sie, dass bei einer Aufteilung auf mehrere Erben eine gleichmäßige Verteilung wegen erforderlicher Rundungen nicht immer gewährleistet werden kann. Ggf. ist es vorteilhafter, das gesamte Guthaben auf ein Girokonto zu überweisen und danach aufzuteilen. Eine Kombination aus Weiterführung und Verfügung über die Nachlasswerte ist selbstverständlich auch möglich Besonderheiten bei offenen Immobilienfonds Anteilsrückgaben inländischer offener Immobilienfonds unterliegen im Nachlassfall den gleichen gesetzlichen Bestimmungen wie im Lebensfall. Die ungeteilte Erbengemeinschaft tritt in alle Rechte und Pflichten des Erblassers ein (Gesamtrechtsnachfolge) und ist damit als ein Anleger anzusehen. Mit dem Erbfall beginnt keine neue Mindesthaltefrist. Erst mit der Übertragung der Werte auf ein Depot des Erben beginnt diese neu zu laufen. Eine vom Erblasser zu Lebzeiten abgegebene Rückgabeerklärung kann grundsätzlich nicht widerrufen werden. 6

7 Besonderheit bei Gemeinschaftsdepots: Überträgt der überlebende Mitdepotinhaber die Werte in ein Depot zu seinen alleinigen Gunsten, werden Haltefristen und Freibeträge übernommen, wenn: Der überlebende Mitdepotinhaber der Ehegatte des Erblassers ist (Erbnachweise sind nicht erforderlich) Der überlebende Mitdepotinhaber eine dritte Person ist und seine Allein- oder Miterbschaft nachweist 3. Wer kann über das Depot verfügen? 3.1. Mitdepotinhaber Oder-Depot (Einzel-Verfügungsbefugnis) Der/die überlebende/n Depotinhaber kann/können ohne Erbnachweise über den Depotbestand verfügen. Und-Depot Der/die überlebende/n Depotinhaber kann/können ohne Erbnachweise über den Depotbestand verfügen. Und-Depot Der/die überlebenden Depotinhaber kann/können nur gemeinsam mit den Erben (anhand entsprechender Erbunterlagen nachgewiesen und persönlich legitimiert) über den Depotbestand verfügen Depotbevollmächtigte Über den Tod hinaus Bevollmächtigte können uneingeschränkt (auch bei bestehender Testamentsvollstreckung oder Nachlasspflegschaft) und ohne Vorlage von Erbnachweisen über die Nachlasswerte verfügen. Ausnahmen: Die Depotvollmachten wurden widerrufen. Ein Widerruf durch Erben bzw. berechtigte Personen ist nur zulässig, wenn der Widerrufende seine Rechtsstellung/ Funktion nachweist (z. B. durch einen Erbschein). Der Widerruf hat uns gegenüber in schriftlicher Form zu erfolgen. Folgende Personen sind zu einem Widerruf berechtigt: Erben, Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger, hinterbliebene Depotinhaber eines Gemeinschaftsdepots, Betreuer eines Erben Es ist Nachlassverwaltung angeordnet. Der Depotinhaber hat zu Lebzeiten eine Verfügung zu Gunsten Dritter für den Todesfall (nur möglich bei der DekaBank Deutsche Girozentrale Frankfurt) getroffen, wobei der Begünstigte die Schenkung bereits angenommen hat. Ein Bevollmächtigter für den Todesfall kann ebenfalls uneingeschränkt und ohne Erbnachweise über die Nachlasswerte verfügen. Die Vorlage eines amtlichen Sterbenachweises ist zwingend erforderlich.. Bei der DekaBank Deutsche Girozentrale Luxembourg S.A. ist im Nachlassfall bei Abwicklung durch den Bevollmächtigten zusätzlich eine Code Civil-Erklärung nach Luxemburger Recht notwendig. Mit dieser bestätigt der Bevollmächtigte, dass er die Erben sowie etwaige Testamentsvollstrecker oder Nachlasspfleger schriftlich über die Existenz des Depots und seine Vollmacht informiert 7

8 hat. Erst nach Vorlage der unterzeichneten Erklärung ist die Abwicklung durch den Bevollmächtigten möglich. Das Formular ist erhältlich bei der DekaBank Deutsche Girozentrale Luxembourg S.A. oder als Download in DekaNet Generalbevollmächtigte des Erblassers Der Generalbevollmächtigte darf handeln, wenn er die Urschrift oder eine Ausfertigung der Vollmacht im Original vorlegen kann. Nur so können wir sicher sein, dass kein Widerruf seitens der Erben oder anderer berechtigter Personen erfolgte. Eine Abschrift kann die Urschrift oder die Ausfertigung im Rechtsverkehr nicht ersetzen und wird daher von uns nicht akzeptiert. Eine Vollmacht ist nicht gültig bei bestehender Nachlassverwaltung. Hinweis zu Vorsorgevollmachten: Vorsorgevollmachten gelten, wenn in der Vollmacht nicht ausdrücklich anderes geregelt ist, nur bis zum Ableben und können in diesem Fall nicht zur Abwicklung eines Nachlassdepots herangezogen werden. Besonderheiten bei Überträgen zu Gunsten eines Generalbevollmächtigten: Überträge zu eigenen Gunsten des Bevollmächtigten werden nur zugelassen, wenn dieser ausdrücklich von den Beschränkungen des 181 BGB befreit ist. Bei einer Verfügung lassen Sie sich bitte das Original der Urschrift oder Ausfertigung der Vollmacht vorlegen und fertigen hiervon eine Kopie an. Diese Kopie benötigen wir mit Beraterunterschrift und Institutsstempel, wie folgt, bestätigt: Die Urschrift bzw. Ausfertigung der Generalvollmacht (URNr. vom ) lag am (um das Datum der Auftragserteilung ergänzen) im Original vor. keine Besonderheiten Bei der DekaBank Deutsche Girozentrale Luxembourg S.A. ist im Nachlassfall bei Abwicklung durch den Generalbevollmächtigten neben der Urschrift bzw. Ausfertigung der Vollmacht eine Code Civil-Erklärung nach Luxemburger Recht notwendig. Mit dieser bestätigt der Bevollmächtigte, dass er die Erben sowie etwaige Testamentsvollstrecker oder Nachlasspfleger schriftlich über die Existenz des Depots und seine Vollmacht informiert hat. Erst nach Vorlage der unterzeichneten Erklärung ist die Abwicklung durch den Generalbevollmächtigten möglich. Das Formular ist erhältlich bei der DekaBank Deutsche Girozentrale Luxembourg S.A. oder als Download in DekaNet. 8

9 3.4. Begünstigte aus einer Verfügung zu Gunsten Dritter für den Todesfall Mit einer Verfügung zu Gunsten Dritter für den Todesfall hat der Depotinhaber die Möglichkeit, sein Depot im Falle seines Todes einer oder mehreren bestimmten Person/en außerhalb der Erbfolge zuzuwenden (Schenkung). Die im Depot befindlichen Vermögenswerte fallen nicht in den Nachlass. Die Begünstigten haben nach dem Ableben des Depotinhabers das alleinige Verfügungsrecht. Ausnahme: Widerruf der Verfügung durch die Erben Das Luxemburger Recht sieht keine Verfügungen zu Gunsten Dritter für den Todesfall vor. Ein Widerruf der Verfügung zu Gunsten Dritter ist nur möglich, wenn alle folgenden Kriterien erfüllt sind: Die Verfügung wurde widerruflich gestaltet. Es ist noch kein Schenkungsvertrag zustande gekommen, d. h. der Begünstigte hat die Schenkung noch nicht angenommen bzw. wurde noch nicht zu Lebzeiten vom Depotinhaber über die Verfügung informiert. Die Erben legitimieren sich anhand von Erbnachweisen Erben Erben dürfen nur gemeinsam über den Nachlass verfügen. Sofern die Erbengemeinschaft aus mehreren Erben besteht, reichen Sie uns bitte einen von allen Erben gemeinsam erteilten Auftrag ein. Alternativ akzeptieren wir gleichlautende Aufträge der einzelnen Erben. Nachlassabwicklung der Erben mit Haftungserklärung Bei Vorlage einer privaten Haftungserklärung Bis zu einem Depotwert von EUR kann ein Nachlassdepot mit einer privaten Haftungserklärung des/der Erben ohne Vorlage von Erbnachweisen abgewickelt werden. Die Möglichkeit der Nachlassabwicklung mittels einer privaten Haftungserklärung der Erben besteht bei der nicht. Ausnahme: Erben mit Wohnsitz im Ausland Bei Vorlage einer Vermittler-Haftungserklärung Bei Depotwerten bis EUR bieten wir eine Abwicklung mit einer Haftungserklärung des Vermittlers ohne Vorlage von Erbnachweisen an. Eine Abwicklung mit Haftungserklärungen ist für Sonderformen, z. B. Testamentsvollstreckung, Nachlasspflegschaft, Nachlassverwaltung und Nachlassinsolvenz nicht möglich. In diesen Fällen ist die Einreichung entsprechender Nachweise erforderlich. Die Vordrucke zur Abwicklung anhand Haftungserklärungen finden Sie in DekaNet. Bitte reichen Sie diese immer vollständig ausgefüllt mit einer Kopie der Sterbeurkunde bei uns ein. Ihre institutseigenen Formulare können wir nicht berücksichtigen. 9

10 Nachlassabwicklung der Erben mit Erbnachweisen Bei Vorlage von Testament/Erbvertrag nebst Eröffnungsniederschrift Reichen Sie uns letztwillige Verfügungen des Erblassers immer zusammen mit der dazugehörigen Eröffnungsniederschrift ein. Hintergrund: Die Eröffnung einer letztwilligen Verfügung durch das zuständige Nachlassgericht ist Voraussetzung für den Nachweis der Erbenstellung. Die Eröffnungsniederschrift gibt Auskunft über die Zahl der eröffneten Verfügungen. Ein auf das Testament gestempelter Eröffnungsvermerk ist nicht ausreichend, da nicht nachvollziehbar ist, ob weitere Testamente oder Erbverträge eröffnet wurden. Reichen Sie uns alle in der Eröffnungsniederschrift genannten Verfügungen von Todes wegen ein. Hintergrund: Wird in einem Testament oder Erbvertrag Bezug auf ein bereits zeitlich früher verfasstes gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag genommen, sind wir verpflichtet, diese Unterlagen einzusehen und zu überprüfen, ob der Erblasser in seiner Testierfähigkeit ggf. eingeschränkt war. Bei Vorlage eines Erbscheins Der Erbschein ist das amtliche Zeugnis über das Erbrecht einer oder mehrerer Personen und genießt öffentlichen Glauben. Gemäß unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind wir berechtigt die Vorlage eines Erbscheins zu verlangen, wenn keine vollständige und zweifelsfreie Klarheit darüber besteht, wem das Vermögen des Erblassers zusteht (z. B. bei Vorlage eines nicht eindeutigen Testaments) Erbschaftsbevollmächtigte Mit einer Erbschaftsvollmacht kann ein Erbe/eine Erbengemeinschaft einen Miterben oder eine dritte Person (Nicht- Erben) bevollmächtigen, den Nachlass abzuwickeln. Für die Erteilung einer Erbschaftsvollmacht verwenden Sie bitte jeweils die Vollmachtsformulare der DekaBank. Diese finden Sie in DekaNet. Sofern Sie den Vordruck des Deutschen Sparkassen-Verlages verwenden, beachten Sie bitte, dass Sie den Vermerk gilt auch für die DekaBank darauf anbringen, bevor der Kunde unterschreibt. 10

11 3.7. Testamentsvollstrecker Der Erblasser kann durch Testament oder Erbvertrag einen oder mehrere Testamentsvollstrecker ernennen. Wenn der Erblasser nichts anderes bestimmt hat, bezieht sich die Testamentsvollstreckung grundsätzlich auf den gesamten Nachlass. Die Testamentsvollstreckung kann aber auch auf Personen oder Sachen beschränkt sein. Die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers beginnt nach Eintritt des Erbfalls mit dem Zeitpunkt, in dem er das Amt annimmt. Wenn es mehrere Testamentsvollstrecker gibt, können Verfügungen über Depots nur gemeinschaftlich getroffen werden. Es gibt zwei Arten einer Testamentsvollstreckung: Abwicklungsvollstreckung (oder auch Auseinandersetzungsvollstreckung) Hierbei geht es darum, einen geordneten Übergang des Vermögens auf die Erben sicherzustellen, den Nachlass also gewissenhaft zu verteilen. Dauervollstreckung Hier steht der Nachlass über längere Zeit unter der Verwaltung des Testamentsvollstreckers, längstens jedoch für eine Zeit von 30 Jahren. Eine Dauervollstreckung kann z. B. angebracht sein, wenn der Erbe minderjährig ist. Welche Unterlagen werden benötigt? Testamentsvollstreckerzeugnis oder Annahmeerklärung des Testamentsvollstreckers gegenüber dem Amtsgericht mit Eingangsbestätigung des Gerichts in Verbindung mit allen Testamenten/Erbverträgen nebst Eröffnungsniederschrift zusätzlich: persönliche Legitimation des Testamentsvollstreckers 3.8. Nachlasspfleger Besteht Unklarheit über die erbrechtlichen Verhältnisse, so kann von Amtswegen oder auf Antrag von Nachlassgläubigern ein Nachlasspfleger bestellt werden. Die Nachlasspflegschaft dient der Sicherung des Nachlasses bis zur Annahme der Erbschaft durch die Erben oder für den Fall, dass unbekannt ist, wer Erbe geworden ist. Der Nachlasspfleger ist gesetzlicher Vertreter der (noch unbekannten) Erben. Der Nachlasspfleger kann nur die unbekannten Erben vertreten. Soweit Erben bekannt geworden sind, kann der Nachlasspfleger nicht ohne Zustimmung der (übrigen) bekanntgewordenen Erben verfügen, sondern nur gemeinsam mit diesen. Welche Unterlagen werden benötigt? aktuell bestätigte Kopie der Bestallungsurkunde des Nachlasspflegers rechtskräftiger Genehmigungsbeschluss zusätzlich: persönliche Legitimation des Nachlasspflegers 11

12 3.9. Nachlass(-insolvenz)verwalter Bei der Nachlassverwaltung handelt es sich um eine Nachlasspflegschaft zum Zweck der Befriedigung von Nachlassgläubigern. Sie wird auf Antrag der Erben oder von Nachlassgläubigern vom Nachlassgericht angeordnet. Der Nachlassverwalter ist weder gesetzlicher Vertreter der Erben noch der Nachlassgläubiger. Er ist Inhaber eines öffentlichen Amtes und verwaltet fremdes Vermögen. Mit Beginn der Nachlassverwaltung ist nur noch der Nachlassverwalter verfügungsberechtigt. Die Erben verlieren damit ihre Verfügungsbefugnis. Alle Depotvollmachten erlöschen mit der Kenntnisnahme der Nachlassverwaltung. Eine Testamentsvollstreckung ruht ebenfalls während der Dauer der Nachlassverwaltung. Welche Unterlagen werden benötigt? Bestallungsurkunde oder schriftlicher Beschluss bzw. Anordnung der Nachlassverwaltung Zur Verfügung über Nachlasswerte wird kein Genehmigungsbeschluss des Nachlassgerichts benötigt. zusätzlich: persönliche Legitimation des Nachlassverwalters 4. Welche Angaben und Unterlagen sind für die Abwicklung erforderlich? Die benötigten Dokumente bzw. einzureichenden Unterlagen / Vordrucke sind wie bereits beschrieben abhängig von der (Depot-) Konstellation. Grundsätzliches ist in den nachfolgenden Unterpunkten zusammengefasst Legitimationsprüfung Für verfügungsberechtigte Personen (z. B. Erben oder Generalbevollmächtigte) ist eine Legitimationsprüfung unerlässlich. Ausnahme: Die Personen haben sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt uns gegenüber legitimiert. Werden Erben durch weitere Personen (z. B. Rechtsanwälte) vertreten, ist auch für die Bevollmächtigen eine Legitimationsprüfung durchzuführen. Die Legitimation hat anhand eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses zu erfolgen. Bitte geben Sie uns auch immer die Wohnsitzadresse der Erben bzw. der verfügungsberechtigten Personen an. Formlose Mitteilung über Art des Ausweises, Ausweisnummer, ausstellende Behörde, Geburtsort und Staatsangehörigkeit Auf die persönliche Legitimation kann bei folgenden Personengruppen verzichtet werden: Für die Legitimationsprüfung bei der DekaBank Deutsche Girozentrale Luxembourg S.A. ist aufgrund besonderer Vorgaben immer die Vorlage bestätigter Kopien der gültigen Ausweispapiere erforderlich. Betreuer, Nachlasspfleger, Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter, Nachlassinsolvenzverwalter (Diese Personengruppen sind Personen kraft Amtes und legitimieren sich z. B. anhand einer Bestallungsurkunde.) 12

13 4.2. Unterschriftenprüfung Unterschriften der Erben bzw. verfügungsberechtigten Personen bestätigen Sie uns bitte mit Stempel und Unterschrift Ihres Kreditinstitutes. Der Vermerk sollte lauten: Die Unterschrift(en) wurde(n) auf ihre Richtigkeit geprüft Form der Unterlagen Die Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit der Unterlagen erfolgt durch Sie anhand der Ihnen vorliegenden Originalunterlagen. Die Kopien leiten Sie uns dann bitte per Fax mit dem Hinweis an uns weiter, dass Ihnen die Unterlagen im Original vorlagen Besonderheiten bei Beschlüssen Achten Sie bei Vorlage von Beschlüssen stets darauf, dass diese rechtskräftig sind. Hintergrund: Enthält ein Beschluss eine Rechtsmittelbelehrung, tritt die Rechtskraft erst ein, wenn mit Ablauf der festgesetzten Frist beim zuständigen Gericht keine Rechtsbehelfe (z. B. Einspruch oder Widerspruch) eingelegt wurden ( 45 FamFG). Die Rechtskraft wird auf der Ausfertigung des Beschlusses bezeugt, indem der Genehmigungsbeschluss mit einem Stempel Dieser Beschluss ist rechtskräftig seit/ab dem Datum ergänzt und vom Amtsgericht schriftlich bestätigt wird Vordrucke für die Nachlassabwicklung Die Vordrucke für die Nachlassabwicklung stehen Ihnen zum Download in DekaNet bereit Kontaktdaten Anschrift DekaBank Deutsche Girozentrale Nachlassmanagement 2 Mainzer Landstr Frankfurt Telefon (0 69) Telefax (0 69) Anschrift Nachlassmanagement 1 38, avenue John F. Kennedy 1855 Luxembourg LUXEMBOURG Telefon (+352) Telefax (+352)

14 5. Was Sie noch wissen sollten! 5.1. Depotüberträge im Nachlassfall Depotüberträge im Erbfall zu Gunsten eines anderen Gläubigers sind grundsätzlich unentgeltliche Depotüberträge i. S. des 43 Absatz 1 Satz 5 EStG. Da bei Tod eines Kunden bereits eine Meldepflicht nach 33 ErbStG besteht, ist eine zusätzliche Meldung nach 43 Absatz 1 Satz 6 EStG nicht erforderlich. Für eine entgeltliche Übertragung ist eine abweichende Weisung erforderlich. Ob ein Übertrag entgeltlich oder unentgeltlich zu buchen ist, hängt von der Weisung des Auftraggebers ab. Bei folgenden Konstellationen kann auch ohne Angabe des Auftraggebers von einem unentgeltlicher Übertrag ausgegangen werden: Übertrag zu Gunsten eines nachgewiesenen Erben in ein Depot bei der DekaBank Deutsche Girozentrale Luxembourg S.A. Übertrag zu Gunsten des nachgewiesenen Ehepartners in ein Depot bei der DekaBank Deutsche Girozentrale Luxembourg S.A. Meldungen in Bezug auf das ErbStG werden nicht veranlasst, da die DekaBank Deutsche Girozentrale Luxembourg S.A. als Luxemburger Unternehmen nicht der deutschen Gesetzgebung unterliegt. Aus diesem Grund sind unentgeltliche Übertrage auf Erben im Rahmen der Erbabwicklung nur innerhalb der möglich (ansonsten handelt es sich um einen Übertrag mit Gläubigerwechsel) Wenn Verfügungsberechtigte im Ausland leben (Unbedenklichkeitsbescheinigung) Haben verfügungsberechtigte Personen ihren Wohnsitz im Ausland, benötigen wir einen Freigabebescheid (Unbedenklichkeitsbescheinigung) durch die zuständige Finanzbehörde.* nicht zu berücksichtigen Diese Unbedenklichkeitsbescheinigung beantragen wir für unser Institut ab einem Depotwert von 600 EUR. Sie wird erteilt, sobald die festgelegte Erbschaftsteuer beglichen ist oder festgestellt wird, dass keine Steuerbeträge anfallen. Verfügungen über den Depotbestand sind erst nach Vorliegen der Unbedenklichkeitsbescheinigung und vollständiger Erbnachweise möglich. Eine Abwicklung mittels Haftungserklärung der Erben ist nicht möglich. Ein Tausch vorhandener Fondsanteile in Anteile eines anderen Fonds kann z. B. zur Bestandssicherung vor 14

15 Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung erfolgen. * Kreditinstitute und Investmentgesellschaften als Verwahrer von Nachlassvermögen haften gemäß 20 Abs. 6 ErbStG (Erbschaftsteuer- und Schenkungsgesetz) für die Erbschaftsteuer, wenn sie Nachlasswerte, an denen Sie Gewahrsam haben, vor Erhebung bzw. Sicherstellung der Erbschaftssteuer ins Ausland bringen oder einem Berechtigten, der sich im Ausland aufhält, zur Verfügung stellen. Die Haftung erstreckt sich auf den gesamten Nachlasswert Wenn Erben unter Betreuung stehen Steht ein Erbe unter Betreuung, sind die Vorschriften und Bestimmungen für Betreuungen zu beachten. Ergänzungsbetreuung bei Interessenkonflikten: Wird ein Erbe durch einen Miterben betreut, ist von einem Interessenkonflikt auszugehen, da der Miterbe gleichzeitig seine eigenen und die Interessen des betreuten Erben vertritt. Erfahrungsgemäß wird das Gericht hier eine Ergänzungsbetreuung anordnen. Der Ergänzungsbetreuer nimmt dann bei der Auseinandersetzung des Nachlasses die Interessen des unter Betreuung stehenden Erben wahr. Welche Unterlagen werden benötigt? aktuell bestätigte Kopie der Bestallungsurkunde des Betreuers bzw. Ergänzungsbetreuers rechtskräftiger Genehmigungsbeschluss (wenn der Erbe durch einen nicht befreiten Betreuer vertreten wird) zusätzlich: persönliche Legitimation des Betreuers 15

16 5.4. Wenn Vor- und Nacherbschaft angeordnet wurde Durch testamentarische Anordnung einer Nacherbfolge kann der Erblasser bestimmen, dass sein Vermögen beim Erbfall dem Vorerben zwar zukommt, später aber nicht an dessen Erben, sondern an einen vom Erblasser bestimmten Nacherben fällt. Bei angeordneter Vor- und Nacherbfolge wird zwischen mindestens zwei Erbfällen unterschieden: dem eigentlichen Erbfall, also Vorerbfall, der mit dem Tod des Erblassers eintritt und dem Nacherbfall, der mit dem vom Erblasser bestimmten Zeitpunkt (z. B. Volljährigkeit der Nacherben) oder Ereignis (z. B. Wiederverheiratung des Vorerben) eintritt. Ist nichts anderes vereinbart, tritt der Nacherbfall mit dem Tod des Vorerben ein. Das eigene, nicht aus der Vorerbschaft, stammende Vermögen des Vorerben steht bei seinem Ableben nicht automatisch auch dem Nacherben zu. Hier können aufgrund eines testamentarischen Willens oder der gesetzlichen Erbfolge andere Personen erbberechtigt sein. Vermögenswerte, die ein Vorerbe erbt, müssen vom eigenen Vermögen getrennt werden. Diese werden mit dem Sperrvermerk Vor- und Nacherbschaft versehen. Verkäufe und Überträge zu Gunsten der Vor- oder der Nacherben sind jederzeit möglich. Verkäufe und Überträge zu Gunsten Dritter können jedoch nur mit Zustimmung der Nacherben vorgenommen werden. Diese Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn die Vor- und Nacherben vorab eine Erbenerklärung (wird von der Deka- Bank verschickt) unterzeichnen und von einer Sparkasse oder Landesbank bestätigt an uns zurückschicken. 16

17 5.5. Wenn Minderjährige zusammen mit den Eltern erben (Interessenkonflikte) Erbt ein Minderjähriger zusammen mit den Eltern oder einem Elternteil, ist aus rechtlicher Sicht ein Interessenkonflikt zwischen dem minderjährigen Erben und seinen/m gesetzlichen Vertreter/n zu sehen, der gleichzeitig Miterbe ist und über das Erbe des Minderjährigen verfügt. Erhält der minderjährige Erbe keine Zuwendungen aus dem in unserem Hause verwahrten Nachlassvermögen, prüfen wir in diesen Fällen, ob eine Ergänzungspflegschaft angeordnet wurde. Welche Unterlagen werden benötigt? Sollte Ergänzungspflegschaft angeordnet worden sein: aktuell bestätigte Kopie der Bestallungsurkunde Zustimmung des Ergänzungspflegers zu einem uns erteilten Auftrag rechtskräftiger Genehmigungsbeschluss des zuständigen Familiengerichtes für die Verfügung über die Fondsanteile (mit Angabe des DekaBank Depots, der Art der Verfügung und der vollständigen Bankverbindung des Empfängers) Sollte keine Ergänzungspflegschaft angeordnet worden sein: schriftlicher Nachweis über die Entscheidung des Familiengerichtes (z. B. einen Beschluss oder ein Schreiben des Familiengerichts an die gesetzlichen Vertreter) Selbiges gilt auch, wenn das Gericht eine ausdrückliche Zustimmung zum Rechtsgeschäft für nicht notwendig erachtet. Erhält der minderjährige Erbe seinen Erbteil aus dem Nachlassvermögen oder sollen die Nachlasswerte einem Konto des Erblassers gutgeschrieben werden, verzichten wir auf diese Prüfung Wenn Bestattungskosten beglichen werden sollen Die Vorlage von Rechnungen ist nicht erforderlich. Wir benötigen stattdessen: einen Auftrag zum Verkauf und einen ausgefüllten Vordruck der Haftungserklärung des Vermittlers. anstelle der Erben ist der Text zur Begleichung der Beerdigungskosten einzutragen. Es gilt: Der Erlös wird nur dem Nachlasskonto gutgeschrieben. Die Betragsobergrenze liegt bei EUR (Rahmen für eine standesgemäße Beerdigung). 17

18 5.7. Wenn ein Altersvorsorgeprodukt zum Nachlassvermögen zählt Deka-BonusRente (Riester-Rente) nicht zu berücksichtigen Riester-Verträge können vererbt werden und fallen somit unter das Nachlassvermögen. Zulageunschädlich kann jedoch nur verfügt werden, wenn das Vermögen auf einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag des hinterbliebenen Ehegatten übertragen wird, der entweder in Deutschland unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig (bei Vertragsabschlüssen vor 2010) oder in einer inländischen gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert (bei Vertragsabschlüssen seit 2010) ist. Die Erben oder andere verfügungsberechtigte Personen müssen dieser Vertragsübernahme zustimmen. Deka-BasisRente (Rürup-Rente) Deka-BasisRente-Verträge sind nicht vererbbar. Gibt es keine Hinterbliebenen, erlischt der Vertrag ohne Leistungsanspruch und das Guthaben wird auf die Sparergemeinschaft aufgeteilt. Hinterbliebene im Sinne dieses Vertrags sind grundsätzlich Ehepartner. Als Nachweis der Hinterbliebeneneigenschaft benötigen wir eine Sterbeurkunde des Erblassers. Gibt es keinen Ehepartner als Hinterbliebenen, können kindergeldberechtigte Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres eine Waisenrente beziehen. Als Nachweis benötigen wir eine Geburtsurkunde oder einen Auszug aus dem Familienbuch. Bei Kindern über 18 Jahren ist ein regelmäßiger Ausbildungsnachweis erforderlich Zum Zweitschriftenversand Zweitschriften von Erbschaftsteuermeldungen bzw. Depotbestandsmitteilungen und bisher noch nicht versandte Jahres-Depotauszüge werden spätestens mit Abschluss der Nachlassabwicklung zur Verfügung gestellt. Sollten vorab Zweitschriften benötigt werden, kann dies gern erfolgen, wenn sich die Personen als empfangsberechtigt legitimieren können (z. B. als Bevollmächtigte oder Erben). 18

19 5.9. Kapitalmaßnahmen im Nachlassfall Fusionen: nicht zu berücksichtigen Für Nachlassdepots gilt keine abweichende Vorgehensweise. Sie nehmen an der entsprechenden Kapitalmaßnahme vollumfänglich teil. Liquidationen und Fälligkeiten: Bei Liquidationen und Fälligkeiten wird grundsätzlich in den Fonds Deka-LiquiditätsPlan TF (LU ) getauscht. Ein Widerspruch seitens des Vermittlers ist nicht möglich und bleibt unberücksichtigt. Rolltermine (Ende und Neubeginn von Anlageperioden): Anlageperioden werden nicht verlängert, wenn sich das Verwaltungsreglement bzw. die Anlagepolitik des Fonds ändert (z. B. Verlängerung des Investierungszeitraumes, Erhöhung der Restrukturierungsgebühr). Es erfolgt dann ein automatischer Tausch in den Fonds Deka-LiquiditätsPlan TF (LU ). Für alle Kapitalmaßnahmen gilt: Gemeinschaftsdepots nehmen vollumfänglich an der geplanten Kapitalmaßnahme teil, sofern es mindestens einen hinterbliebenen Depotinhaber gibt.anderslautende Aufträge können folgende Personen erteilen: - Mitdepotinhaber - Bevollmächtigte (Depot-, General-, Erbschaftsbevollmächtigte) - Erben - andere Verfügungsberechtigte (z.b. Begünstigte Personen aus einem Vertrag zu Gunsten Dritter, Testamentsvollstrecker) Mit Ausnahme des Depotmitinhabers und des Depotbevollmächtigten müssen sich auftragserteilenden Personen mit den entsprechenden Unterlagen vollständig legitimieren. Sind mehrere Personen verfügungsberechtigt, ist ein Auftrag zwingend gemeinsam zu erteilen. 19

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