Einführung und Vorwort
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- Gerhard Martin
- vor 8 Jahren
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2 Einführung und Vorwort Ellenbürger/Ott Gegenwärtig wird an einer grundlegenden Neuregelung der Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen in Europa gearbeitet. Dieses Projekt der EU, das unter dem Stichwort» Solvency II«1 intensiv diskutiert wird, befindet sich derzeit in einer Phase umfangreicher Beratungen und Tests. Es gibt einerseits umfassende Aktivitäten zur Entwicklung der Regelungen der sogenannten»ersten Säule«von Solvency II, d. h. der Entwicklung der Anforderungen an die Modelle, mit denen das Solvenzkapital gemessen werden kann. Zu diesem Zweck wurde 2008 im Rahmen von QIS 4 (Quantitative Impact Study) 2 untersucht, welche Auswirkungen die neuen Solvenzvorschriften gemäß Solvency II auf die Versicherungsunternehmen und die Märkte insgesamt haben werden. Andererseits gibt es umfassende Entwicklungen bei der Entwicklung der Vorschriften der»zweiten Säule«von Solvency II. Diese Vorschriften, deren Grundideen schon umfassend im Entwurf der Rahmenrichtlinie veröffentlicht wurden, fordern unter anderem Mindestanforderungen an das Risikomanagement der Versicherungsunternehmen. Hinsichtlich der qualitativen Anforderungen an das Risikomanagement der Versicherungsunternehmen gibt es nicht nur europaweite Entwicklungen. Hier hat der deutsche Gesetzgeber mit der 9. VAG-Novelle 3 schon umfassend Anforderungen an das Risikomanagement insbesondere im 64a des VAG verankert. Allerdings können natürlich durch einen Paragraphen im Versicherungsaufsichtsrecht nicht alle Fragen, was nun die Mindestanforderungen des Risikomanagements im Detail anbelangt, gelöst werden. Für die Unternehmen sind daher deutlich detaillierter formulierte Anforderungen sehr hilfreich. Für die Kreditwirtschaft finden sich in Deutschland analoge Regelungen in zwei verschiedenen Normen. Einerseits wurde der 25a des KWG geschaffen, der die Anforderungen an das Risikomanagement im Bankenaufsichtsrecht verankert. Diesem entspricht im Versicherungsbereich der 64a VAG. Weiterhin wurden im Bankenbereich detaillierte Anforderungen durch die Aufsichtsbehörde (BaFin) in einem Rundschreiben, den sogenannten Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk BA) 4, formuliert. Im Versicherungsbereich wird nun eine analoge Aufteilung der Anforderungen praktiziert. Ergänzend zur rechtlichen Verankerung im VAG wurden in einem Rundschreiben sog.»mindestanforderungen an das Risikomanagement MaRisk VA«5 veröffentlicht, die umfassend (Mindest-)Anforderungen aus Sicht der BaFin beschreiben. 1 Entwurf Rahmenrichtlinie. 2 Vgl. European Commission Neuntes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (9. VAGÄndG). 4 Vgl. BaFin 2007b. 5 Vgl. BaFin Im Folgenden steht MaRisk immer für MaRisk VA. Wird auf die MaRisk für Banken verwiesen, wird dies durch MaRisk BA) kenntlich gemacht. Ellenbürger/Ott 1
3 Einführung und Vorwort Diese Mindestanforderungen setzen sich aus prinzipienbasierten Anforderungen und Erläuterungen zu diesen Anforderungen zusammen. Natürlich werfen diese prinzipienbasierten Anforderungen in der Praxis eine Vielzahl von Fragestellungen auf. Diese einführende Kommentierung dient dem Ziel, die Anmerkungen, Ergänzungen und Fragen sowie mögliche Lösungsansätze zur Erfüllung der Mindestanforderungen an das Risikomanagement systematisiert darzustellen. Wir haben uns bei der Gliederung unserer einführenden Kommentierung bewusst an der Struktur des Inhaltsverzeichnisses der MaRisk VA orientiert, um das Auffinden der jeweiligen Kommentierungen zu erleichtern. Inhaltlich kann man die MaRisk VA in folgender Struktur darstellen (siehe Abbildung 1). Strategischer Rahmen Gesamtverantwortung der Unternehmensführung Risikostrategie Risikotragfähigkeitskonzept Leitlinien zur Aufbauund Ablauforganisation Notfallkonzept Outsourcing Interne Revision Organisatorischer Rahmen Neue Geschäftsfelder/ / Organisationsentwicklung Ressourcen und Produkte Anreizsystem Definition ausgewählter Kernprozesse (Ablauforganisation): Kapitalanlage-und Rückversicherungsmanagement, Reservekalkulationsprozess, Operatives Versicherungsgeschäft Integration in die Unternehmenssteuerung Aufgaben Prinzipien Organisation Dokumentation Risikosteuerung und -kontrolle Identifizierung Analyse / Bewertung Limitsystem Steuerung / Überwachung Reporting Prüfungsplanung Berichtspflicht Versicherungstechnisches Risiko, Marktrisiko, Kreditrisiko, Liquiditätsrisiko, Operationales Risiko, Strategisches Risiko, Reputationsrisiko Feststellungen Quelle: KPMG Abb. 1: Struktur der MaRisk VA Der erste Teil besteht aus dem Strategischen Rahmen. Hier wird die Gesamtverantwortung der Unternehmensführung für das Risikomanagement bei Versicherungsunternehmen herausgestellt. Insbesondere ist von der Geschäftsführung eine Risikostrategie festzulegen und zu dokumentieren; diese stellt die Basis für den Umgang mit den Risiken im Unternehmen dar. Danach stellt sich die nächste entscheidende strategische Frage, auf Basis welcher Methoden die Risikotragfähigkeit des Unternehmens gemessen werden soll. Daneben gibt es eine Vielzahl von Anforderungen, die unter dem sogenannten Organisatorischen Rahmen zusammengefasst werden können. Hier sind beispielsweise die Leitlinien zur Aufbau- und Ablauforganisation zu subsumieren, die Anforderungen an das Notfallkonzept sowie an den Neuproduktprozess. Eine wichtige Frage in diesem Zusammenhang ist auch, wie das Risikomanagement im Unternehmen organisato- 2 Ellenbürger/Ott
4 Einführung und Vorwort risch aufgebaut werden soll. Hervorzuheben sind auch die Anforderungen an interne Kontrollen, die von uns ausführlich kommentiert werden. Der dritte Bereich besteht aus den Anforderungen an den Risikosteuerungs- und -kontrollprozess. Dieser beginnt in einem ersten Schritt mit der Identifizierung der Risiken. Danach schließt sich die Bewertung und Analyse der Risiken an. Die Diskussion der Anforderungen an die (modellgestützte) Bewertung stellt ebenso einen interessanten Bereich dar, der sicherlich noch nicht abschließend beurteilt werden kann. Stellt man dann den aus den Risiken erwachsenden notwendigen Kapitalbedarf den vorhandenen Eigenmitteln des Unternehmens gegenüber, sind daraus Limite für die Übernahme von Risiken abzuleiten. Diese Limite sind im Rahmen der Steuerung zu überwachen und in die Risikoberichterstattung zu integrieren. Insgesamt ergeben sich aus den neuen Anforderungen an das Risikomanagement einige konkrete Handlungsfelder, die durch alle Unternehmen unter Berücksichtigung des Prinzips der Proportionalität zu erfüllen sind. Einige Handlungsfelder werden im Folgenden kurz dargestellt, ohne hier einen Anspruch auf Vollständigkeit erheben zu wollen. Ferner beinhalten die MaRisk VA eine Reihe weiterer Einzelanforderungen, die alle im übergreifenden Rahmen einer individuellen Analyse analysiert werden sollten. Eine der Herausforderungen ist sicherlich die Erstellung und Dokumentation der geforderten Risikostrategie, die als Basis für das Treffen von Entscheidungen im Unternehmen dient. Weiterhin stellt die Entwicklung eines aus dem Risikotragfähigkeitskonzepten abgeleiteten Limitsystems, einen Aufgabenbereich dar, der theoretisch sehr anspruchsvoll und dessen praktische Umsetzung das Unternehmen vor große Herausforderungen stellt. Im Bereich des Risikotragfähigkeitskonzeptes ist vor allem der qualitätsgesicherte Ausbau der Methoden der Risikomessung zu nennen sowie die systematische Verwendung der Modellergebnisse beim Treffen der unternehmerischen Entscheidungen. Im prozessualen Bereich ist vor allem der Themenkomplex interne Kontrollen sowie Anforderungen an die IT-Umsetzung zu erwähnen, der nun auch aus aufsichtsrechtlicher Sicht zu umfassenden Anforderungen an die Existenz und Funktionsfähigkeit eines Internen Kontrollsystems führt. Eine weitere Herausforderung ist die Weiterentwicklung der internen Risikoberichterstattung, die ja schon dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die internen Risikoberichte schon jetzt gemäß 55c VAG an die BaFin zu übersenden sind. An der Erstellung dieser einführenden Kommentierung waren viele Autoren beteiligt. Hier möchten wir allen, die Beiträge für dieses Buch geschrieben haben, herzlich danken. Die Beiträge sind wie in vielen vergleichbaren Fällen auch neben der täglichen Arbeit entstanden. Besonders danken möchten wir Claudia Kühnel, Nils Kaschner und Adalbert Luczak für das Vorantreiben des Buchprojektes, Joachim Kölschbach für wertvolle Anmerkungen im Rahmen der Korrektur sowie Herrn Frank Katzenmayer vom Schäffer-Poeschel Verlag für die Unterstützung bei der Umsetzung des Buchprojektes. Ellenbürger/Ott 3
5 1 Zielsetzung des Rundschreibens Boetius 1 Dieses Rundschreiben konkretisiert die Regelungen des 64a und des 104s VAG i. V. m. Artikel 9 der Richtlinie 2002/87/EG (sog. Finanzkonglomerate-Richtlinie) und gibt einen flexiblen und praxisnahen Rahmen für die Ausgestaltung des Risikomanagements der beaufsichtigten Unternehmen, Gruppen und Finanzkonglomerate vor. Es legt damit für die Aufsichtsbehörde verbindlich den 64a und 104s VAG aus und gewährt hierdurch eine konsistente Anwendung gegenüber allen Unternehmen/ Gruppen. Das Rundschreiben basiert auf dem Ansatz, dass die Geschäftsleiter eines Versicherungsunternehmens ein Risikobewusstsein entwickeln müssen, das stetig gelebt wird. Um das risikoorientierte Verhalten der Unternehmen beaufsichtigen zu können, werden unter Berücksichtigung der Branchenvielfalt sowie unternehmensindividueller Gegebenheiten Mindestanforderungen aufgestellt, die es der Aufsichtsbehörde bzw. dem Unternehmen selbst ermöglichen, das Risikomanagement quantifizierbarer, qualifizierbarer und administrierbarer zu beurteilen bzw. auszugestalten. Das Rundschreiben setzt sich aus den prinzipienbasierten Mindestanforderungen und Erläuterungen zusammen. Der Übersichtlichkeit halber und um ein zielgerichtetes Lesen zu ermöglichen, wurden die wichtigsten Verwaltungsinterpretationen, die die Aufsicht zugrunde legt, in die linke Spalte aufgenommen. Der Erläuterungsteil dieses Rundschreibens enthält neben Ausführungen allgemeiner Art, Erläuterungen zu den Anforderungen sowie Beispiele zum Umgang mit den Anforderungen in der Praxis. Diese unverbindlichen Beispiele sollen gerade für kleine Unternehmen eine Hilfestellung, zum Aufbau und Betreiben eines prinzipienkonformen Risikomanagements darstellen. Die Aufsicht sieht ein funktionierendes Risikomanagementsystem zur Verbesserung des Schutzes der Versicherungsnehmer als wesentlich an. Bei Mindestanforderungen, die auf eine Bewertung nach ökonomischen Maßstäben zielen (hauptsächlich (2) Risikotragfähigkeit und (2) Reservierung) ist das Rundschreiben so zu verstehen, dass die Unternehmen verpflichtet werden, zu prüfen, ob entsprechende Funktionen und Prozesse ihr gegenwärtiges Risikomanagement wesentlich verbessern. Es ist davon auszugehen, dass bei Einführung eines neuen risikoorientierten europäischen oder nationalen Solvenzsystems dies zukünftig umzusetzen ist. Für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) gilt dies erst, wenn feststeht, dass auch hier neue Solvenzregeln eingeführt werden. Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorgung brauchen solange, insbesondere bei der Umsetzung der im weiteren Rundschreiben folgenden Regelungen zu Limiten, zum Solvenzkapital und anderer quantitativer Größen, nicht auf eine Zeitwertbilanzierung abzustellen. Boetius 5
6 1 1a) Anforderungen des VAG Anforderungen an das Risikomanagement werden im VAG in den beiden angesprochenen Regelungen 64a VAG für die beaufsichtigten Erst- und Rückversicherunternehmen sowie in Grenzen Versicherungsgruppen, sowie 104s VAG für Finanzkonglomerate formuliert. Während 104s VAG dabei unter der Überschrift»Besondere organisatorische Pflichten von Finanzkonglomeraten«explizit auf die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation in Artikel 9 der Richtlinie 2002/87/ EG (Finanzkonglomerate-Richtlinie) 6 verweist, werden in 64a VAG ausweislich der Gesetzesbegründung 7 in weiten Teilen entsprechende Regelungen des Kreditwesengesetzes in die Versicherungsaufsicht übernommen (zum detaillierten Vergleich Exkurs: Gemeinsamkeiten und Unterschiede zu Banken). Artikel 9 der Richtlinie 2002/87/EG verlangt das Vorhandensein eines angemessenen Risikomanagements und angemessene interne Kontrollverfahren, einschließlich ordnungsgemäßer Geschäftsorganisation und Rechnungslegungsverfahren auf Konglomeratsebene 8. Ein angemessenes Risikomanagement beinhaltet 9 : ein fachmännisches Führen und ein Management, bei dem Strategien und Maßnahmen regelmäßig vom Leitungsgremium überprüft und genehmigt werden; eine angemessene Politik der Eigenkapitalausstattung, die die Auswirkungen der Geschäftsstrategie auf das Risikoprofil und die aufsichtsrechtlichen Eigenkapitalanforderungen berücksichtigt; geeignete Verfahren zur Integration der Systeme der Risikoüberwachung in die Geschäftsorganisation. Die geforderten internen Kontrollmechanismen umfassen solche Verfahren zur Ermittlung und Messung aller wesentlichen Risikopositionen und Unterlegung mit Eigenmitteln, sowie ordnungsgemäße Berichtswesen und Rechnungslegungsverfahren hinsichtlich gruppeninterner Transaktionen und Risikokonzentrationen a VAG fasst diese Anforderungen in eine leicht abweichende Terminologie: Demzufolge beinhaltet eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation einerseits eine dem Geschäftsbetrieb angemessene, ordnungsgemäße Verwaltung und andererseits ein angemessenes Risikomanagement. Die Vorschriften zur Geschäftsorganisation gelten ausweislich der Regierungsbegründung auch für Unternehmen, die künftig z. B. aufgrund ihrer Größe nicht der Aufsicht nach Solvency II unterliegen. 11 Die Einrichtung einer ordnungsgemäßen Verwaltung und des Risikomanagements liegt in der Verantwortung der Geschäftsleiter im Sinne des 7a VAG. Ein angemessenes Risikomanagement erfordert eine Risikostrategie, aufbau- und ablauforganisatorische Regelungen, ein geeignetes Internes Steuerungs- und Kontrollsystem und eine In- 6 Vgl. Richtlinie 2002/87/EG. 7 Vgl. Entwurf 9. VAGÄndG, S Vgl. Artikel 9 Abs. 1Richtlinie 2002/87/EG. 9 Vgl. Artikel 9 Abs. 2 Richtlinie 2002/87/EG. 10 Vgl. Artikel 9 Abs. 3 Richtlinie 1 Richtlinie 2002/87/EG. 11 Vgl. Entwurf 9. VAGÄndG, S Boetius
7 1 Einordnung des Rundschreibens terne Revision. Unter einem geeigneten Internen Steuerungs- und Kontrollsystem versteht der Gesetzgeber ein angemessenes Risikotragfähigkeitskonzept (aus dem ein geeignetes Limitsystem hergeleitet werden soll), angemessene Prozesse zur Risikoidentifikation, -analyse, -bewertung, -steuerung und -überwachung, ausreichende interne Kommunikation über wesentliche Risiken sowie eine aussagekräftige Risikoberichterstattung gegenüber der Geschäftsleitung hinsichtlich der wesentlichen Ziele des Risikomanagements, der Risikobewertungsmethoden, der Maßnahmen zur Risikobegrenzung und der Erreichung der Risikomanagementziele (Risikobericht). Weitere Regelungen betreffen das Risikomanagement in Versicherungsgruppen ( 64a Abs. 2 VAG). Gem. 64a Abs. 3 VAG sind sowohl die Risikostrategie, als auch die aufbau- und ablauforganisatorischen Regelungen, sowie das Interne Steuerungs- und Kontrollsystem für Dritte nachvollziehbar zu dokumentieren und diese Dokumentation für sechs Jahre aufzubewahren. Absatz 4 regelt überdies die Anforderungen an das Risikomanagement im Falle von Funktionsausgliederungen und Dienstleistungsverträgen. Durch diese dürfen die ordnungsgemäße Ausführung der ausgegliederten Funktionen und der übertragenen Aufgaben, die Steuerungs- und Kontrollmöglichkeiten der Geschäftsleitung sowie das Prüfungs- und Kontrollrecht der Aufsichtsbehörde nicht eingeschränkt werden. Absatz 5 regelt Erleichterungen für Versicherungsunternehmen bestimmter Rechtsformen und Größenklassen, die sich insbesondere auf die Einrichtung einer Internen Revision und die interne Berichterstattung beziehen. Absatz 6 enthält die Übergangsvorschriften und hierin insbesondere die aufgeschobene Erstanwendung für den Kreis der besagten Unternehmen. 1 1b) Einordnung des Rundschreibens Aufsichtsrechtliche Anforderungen an die Organisation eines Versicherungsunternehmens fanden sich bisher verstreut an verschiedenen Stellen des Aufsichtsrechts sowie in Rundschreiben der Versicherungsaufsicht. Hier sind zunächst die aktienrechtlichen Regelungen des 91 AktG zu nennen, die die allgemeinen Organisationspflichten einschließlich der Einrichtung eines Risikofrüherkennungssystems für den Vorstand begründen und nach 34 VAG auch für VVaG sowie 156 VAG für öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen gelten. Daneben stehen die allgemeinen Regelungen zur Rechts- und Finanzaufsicht in 81 Abs. 1 VAG, die die ordnungsgemäße Durchführung des Geschäftsbetriebs sowie die Einhaltung der kaufmännischen Grundsätze einschließlich einer ordnungsgemäßen Verwaltung, Buchhaltung und angemessener interner Kontrollverfahren zum Gegenstand der rechtlichen Aufsicht bzw. der Finanzaufsicht machen. Weitergehende Anforderungen gelten für Versicherungsgruppen, die im Rahmen der zusätzlichen Beaufsichtigung über angemessene interne Kontrollverfahren für die Vorlage von Informationen und Auskünften im Rahmen der Gruppenaufsicht verfügen müssen ( 104d VAG). Für Finanzkonglomerate schließlich gelten nach 104s VAG die oben dargestellten ( 1 1a) Anforderungen des VAG) allgemeinen Anforderungen der Finanzkonglomerate-Richtlinie. Die Versicherungsaufsicht selbst hat Anforderungen an die Abläufe und Verfahren von Versicherungsunternehmen insbesondere im Rundschreiben R 15/2005 Boetius 7
8 1 Zielsetzung des Rundschreibens (VA) 12 gestellt. Der vierte Abschnitt des VAG über die Geschäftsführung von Versicherungsunternehmen ist dagegen von detaillierten Einzelregelungen geprägt beispielhaft genannt seien hier die Regelungen zur Kapitalausstattung von Versicherungsunternehmen in 53c VAG, zu Prognoserechnungen in 55b VAG oder an das Sicherungsvermögen in 66 VAG. Der 64a VAG markiert demgegenüber den Übergang zu einer mehr prinzipienbasierten Aufsicht, die im Gegenzug erhöhte Anforderungen an die Entscheidungsprozesse innerhalb der Unternehmen stellt. 13 Er greift dabei mit seiner Forderung einer dem Geschäftsbetrieb angemessenen ordnungsgemäßen Verwaltung und Buchhaltung Regelungen zur Finanzaufsicht in 81 Abs. 1 S. 5 VAG auf und stellt sie auf eine Stufe mit den Anforderungen an das Risikomanagement. Zwar ist die begriffliche Bezugnahme auf 81 Abs. 1 unvollständig etwa werden die angemessenen internen Kontrollverfahren in 64a VAG nicht aufgegriffen. Die Gesetzesbegründung liefert aber keinen Hinweis auf eine tiefere Bedeutung dieser nur partiellen Bezugnahme, sodass im Ergebnis durch 64a VAG auch die Gesamtverantwortung des Vorstands für die gesamte innere Ordnung des Versicherungsunternehmens und eine verlässliche Rechnungslegung hervorgehoben wird. Die MaRisk VA dienen nun dazu, die Interpretation des 64a VAG durch die BaFin und insbesondere ihre Auslegung der darin enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe gegenüber den betroffenen Unternehmen zu kommunizieren. Hierzu zählen die Risikostrategie, die erforderlichen aufbau- und ablauforganisatorischen Regelungen, Risikotragfähigkeitskonzept und Limitsystem, angemessene Risikoprozesse, ausreichende unternehmensinterne Kommunikation sowie Risikoberichterstattung, Interne Revision, resultierende Anforderungen in Zusammenhang mit der Einführung neuer Produkte, sich wandelnden äußeren Umständen, bei Funktionsausgliederung sowie hinsichtlich einer Notfallplanung, Dokumentationsanforderungen. Eine Verordnungsermächtigung in Hinblick auf die weitere Detailausgestaltung der Anforderungen an das Risikomanagement existiert nicht. Die BaFin kann daher nicht im Verordnungswege konkretisierende bindende Regelungen zur Ausgestaltung des Risikomanagements erlassen. Die Regelungen des 64a VAG zählen jedoch zu den aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Geschäftsführung, deren Einhaltung die BaFin im Rahmen der Generalklausel des 81 Abs. 1 S 2 VAG zu überwachen hat. Auch die Gesetzesbegründung zu 64a VAG verweist darauf, dass mit der Neuregelung ein kohärentes Vorgehen der Aufsicht im Rahmen qualitativer Aufsichtsnormen ermöglicht werde. Zu den Durchsetzungsmöglichkeiten der BaFin siehe Abschnitt 1 3»Anordnungen«. Die MaRisk VA stellen in diesem Kontext die Verwaltungsinterpretation zur Auslegung der Anforderungen an das Risikomanagement dar, die die BaFin im Rahmen der Beaufsichtigung anwenden will. 12 Vgl. BaFin 2005, aber auch Kapitalanlagemanagement b) Qualitatives Anlagemanagement und erstmalige Verankerung des Proportionalitätsprinzip im Rundschreibens R 15/2005 (VA). 13 Vgl. Entwurf 9. VAGÄndG, S Boetius
9 1 Anforderungen, Erläuterungen und Empfehlungen 1 1c) Anforderungen, Erläuterungen und Empfehlungen Formal enthält das Rundschreiben zwei Spalten, deren rechte mit»erläuterungen der Anforderungen«überschrieben ist. Diese Erläuterungen sind Teil des Rundschreibens das Rundschreiben selbst verweist darauf, dass die linke Spalte die wichtigsten Verwaltungsinterpretationen, die die Aufsicht zugrunde legt, enthält. Demzufolge sind in der rechten Spalte nur die weniger wichtigen Verwaltungsinterpretationen zusammengefasst. Von den im Erläuterungsteil dargestellten Inhalten sind wiederum die aufgeführten Beispiele unverbindlich. Die übrigen Erläuterungen führen demgegenüber die»prinzipienbasierten Anforderungen«weiter aus oder ergänzen sie, sind aber nichtsdestotrotz unseres Erachtens in gleichem Umfang wie die Anforderungen selbst bindend. Da der 64a VAG der Vorbereitung auf die künftige Rahmenrichtlinie Solvency II 14 und die damit verbundenen steigenden Anforderungen dient, muss das Rundschreiben auch genügend Raum für eine sukzessive Erhöhung der Anforderungen geben. Bereits die Gesetzesbegründung 15 weist darauf hin, dass die Einführung eines angemessenen Risikomanagements erfahrungsgemäß mehr als ein Jahr dauert. Insbesondere die Verknüpfung zwischen einer risikoorientierten Geschäftsorganisation und den Solvabilitätsanforderungen selbst, wie sie im Rahmen der Anforderungen an interne Modelle sowie mittels möglicher Kapitalaufschläge auf die Zielkapitalanforderungen im Entwurf der Rahmenrichtlinie 16 verankert sind, soll hierdurch vorbereitet werden. 1 1d) Beaufsichtigte Unternehmen, Gruppen und Finanzkonglomerate Der Versicherungsaufsicht unterliegen nach 1 Abs. 1 VAG Erstversicherungsunternehmen, Pensionsfonds ( 112 VAG) Versicherungs-Zweckgesellschaften ( 121g VAG), darüber hinaus Versicherungsholdinggesellschaften ( 1b Abs.1, 2 VAG) sowie Rückversicherungsunternehmen ( 119, 121a VAG); im Weiteren 2 (1). Der zusätzlichen Beaufsichtigung einer Versicherungsgruppe unterliegen nach 104a Abs. 1 VAG Erst- und Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, die beteiligte Unternehmen mindestens eines Erstversicherungsunternehmens, Rückversicherungsunternehmens, Versicherungsunternehmens eines Drittstaates oder Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates sind ( 104a Abs. 1 Nr. 1 VAG); unter»beteiligte Unternehmen«werden hierbei ein Mutterunternehmen, der Halter einer Beteiligung sowie solche Unternehmen, die einer horizontalen Unternehmensgruppe angehören, verstanden; Tochterunternehmen einer Versicherungsholdinggesellschaft, eines Versicherungsunternehmens eines Drittstaates oder eines Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates sind ( 104a Abs. 1 Nr. 2 VAG) oder 14 Vgl. Entwurf Rahmenrichtlinie. 15 Vgl. Entwurf 9. VAGÄndG, S Vgl. zu internen Modellen Entwurf Rahmenrichtlinie, Artikel 110 bis 125 und zu Kapitalaufschlägen ebenda Artikel 37. Boetius 9
10 1 Zielsetzung des Rundschreibens Tochterunternehmen einer gemischten Versicherungsholdinggesellschaft sind ( 104a Abs. 1 Nr. 3 VAG). Als Instrumente stehen im Rahmen der Gruppenaufsicht nach 104c Abs. 1 VAG die Offenlegung und Kontrolle von Informationen, die Beaufsichtigung gruppeninterner Geschäfte und die Überwachung der bereinigten Solvabilität (Gruppensolvabilität) der Aufsicht zur Verfügung. Als weitere aufsichtsrechtliche Anforderung an die Geschäftsleitung des Unternehmens an der Spitze einer Versicherungsgruppe wird über 64a Abs. 2 VAG die Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanagements auf Gruppenebene gestellt. Diese Verpflichtung besteht dann, wenn an der Spitze ein Erst- oder Rückversicherungsunternehmen oder eine Versicherungsholdinggesellschaft steht. Versicherungsgruppen, deren Spitze eine gemischte Versicherungsholdinggesellschaft im Sinne des 104a Abs. 2 Nr. 5 VAG bildet, sind von den Anforderungen an die Einrichtung eines Risikomanagements auf Gruppenebene nicht erfasst, sodass eine gleichmäßige Anwendung der Anforderungen an ein Gruppenrisikomanagement zwar wohl für die überwiegende Mehrzahl der Versicherungsgruppen, nicht aber grundsätzlich für alle beaufsichtigten Versicherungsgruppen gegeben ist. Die Durchsetzungsmöglichkeiten der Aufsichtsbehörde sind ebenfalls abhängig davon, was für ein Unternehmen an der Spitze der Gruppe steht, da die Eingriffsrechte aus 81 Abs. 2 S. 1, Abs. 1 S. 2 VAG bzw. 121a Abs. 4 S. 2 VAG nur gegenüber Erst- und Rückversicherungsunternehmen bestehen ( 1 3 Anordnungen). Unter die Regelungen zur zusätzlichen Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten im Sinne des 104k VAG fallen grundsätzlich solche Gruppen von Unternehmen, denen jeweils mindestens ein Unternehmen der Versicherungsbranche und der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche angehören und bei denen die konsolidierte und/ oder aggregierte Tätigkeit der Unternehmen in beiden Branchen erheblich sind. Ob ein Finanzkonglomerat vorliegt, wird von der Aufsichtsbehörde festgestellt und mitgeteilt ( 104 Abs. 1 VAG). Die diesbezüglichen Regelungen im KWG und im VAG sind weitestgehend gleichlautend ausgestaltet, sodass eindeutig entschieden werden kann, welches der beiden Aufsichtsrechte auf ein Finanzkonglomerat Anwendung findet. Für Finanzkonglomerate, die unter das VAG fallen, ergeben sich Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation aus 104s VAG ( 1 1a) Anforderungen des VAG). 1 1e) Beaufsichtigung des Risikomanagements Eine Verbesserung des Risikomanagements der Versicherungsunternehmen ist erklärtes Ziel von Solvency II wie auch der neunten VAG-Novelle. Dementsprechend sieht auch die Aufsicht ein funktionierendes Risikomanagement als wesentlich zur Verbesserung des Schutzes der Versicherungsnehmer an. Wie unter Solvency II ist die Überwachung der Funktionsfähigkeit Aufgabe der Aufsicht ( 1 3 Anordnungen). In den Formulierungen zu Risikobewusstsein und Verantwortlichkeit kommt unseres Erachtens zum Ausdruck, dass es der BaFin letztendlich um einen verantwortlichen und bewussten Umgang seitens des Vorstands mit den Risiken des Unternehmens geht. Objektive Maßstäbe für die Beurteilung ex ante, ob ein solches Ziel erreicht ist, lassen sich jedoch nicht ohne weiteres formulieren. Als übergreifende 10 Boetius
11 1 Ökonomische Bewertung Kategorien werden zunächst die Quantifizierbarkeit, die Qualifizierbarkeit sowie die Administrierbarkeit angeführt. Innerhalb dieser Kategorien geben dann die MaRisk VA das Maß vor ( 1 2a) Mindestanforderungen) 1 1f) Ökonomische Bewertung Kern des geplanten Aufsichtssystems unter Solvency II ist eine unternehmensindividuell angemessene Bewertung der Risiken.»Die Solvenzkapitalanforderung entspricht dem ökonomischen Kapital, über das ein Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen verfügen muss, um die Insolvenzwahrscheinlichkeit auf 0,5 % begrenzen zu können, d. h. die Insolvenz würde nur alle 200 Jahre eintreten ( ). Die Solvenzkapitalanforderung wird unter Verwendung von Risikopotenzial-(»Value-at- Risk«)-Methoden berechnet, entweder nach einer Standardformel oder anhand eines internen Modells: alle potenziellen Verluste einschließlich einer negativen Neubewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten in den kommenden 12 Monaten sind zu bewerten. Die Solvenzkapitalanforderung spiegelt das tatsächliche Risikoprofil des Unternehmens unter Berücksichtigung aller quantifizierbaren Risiken sowie der Auswirkungen von Risikominderungstechniken wider.«17 Auch wenn der Entwurf der Rahmenrichtlinie vom Begriff des ökonomischen Kapitals und dessen Veränderung über einen einjährigen Zeitraum ausgeht, so stellt sich dennoch die Frage, ob das unter Solvency II vorgesehene Bewertungskonzept wie es sich beispielsweise in den durchgeführten Feldtests QIS 1 bis QIS 4 wiederfindet tatsächlich dem Anspruch einer vollumfänglichen ökonomischen Bilanz gerecht wird. Problematisch könnten hier beispielsweise der fehlende Ansatz von immateriellen Vermögenswerten, die fehlende Diskontierung latenter Steuern auf Verlustvorträge oder die externe Vorgabe eines Kapitalkostensatzes zur Bestimmung einer Risikomarge sein. Um jedoch die Überlegungen zur praktischen Umsetzung nicht über Gebühr theoretisch zu überfrachten, wird im Folgenden vereinfachend die Bewertung nach Solvency II mit einer ökonomischen Bewertung gleichgesetzt, auch wenn im Einzelnen durchaus Unterschiede zwischen einer ökonomischen Bewertung, einer marktnahen Bewertung oder einer Zeitwertbilanzierung bestehen können 18. Mehrere Regelungen innerhalb der MaRisk VA zielen auf eine Bewertung nach ökonomischen Maßstäben ab; neben denjenigen zur Reservierung ( Reservierung) und zur Risikotragfähigkeit ( f) Ökonomische Bewertung) sind dies 5 Tz.1 Risiken und Tz. 8 Risikoanalyse und -bewertung. Die BaFin verpflichtet die Unternehmen zu prüfen, ob eine solche Bewertung und die zugehörigen Funktionen und Prozesse ihr gegenwärtiges Risikomanagement wesentlich verbessern ( Reservierung). Im Entwurf wurde den Unternehmen empfohlen,»die Einrichtung von entsprechenden Funktionen und Prozessen vorzubereiten«19. Die endgültige Fassung 17 Entwurf Rahmenrichtlinie, S. 13, vgl. auch Art Vgl. Rohlfs 2008 für eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Fair-Value Problematik in Zusammenhang mit versicherungstechnischen Rückstellungen. 19 Vgl. BaFin 2008b, Kap 1 Tz. 1»Zielsetzung des Rundschreibens«Erläuterungen. Boetius 11
12 1 Zielsetzung des Rundschreibens stellt demgegenüber klar, dass die Auseinandersetzung mit einem ökonomischen Bewertungskonzept und korrespondierendem umfassenden Ansatz zur Bewertung von Risiken nicht in das Belieben der Unternehmen gestellt ist. Damit entsteht ein deutlich höherer Grad an Verbindlichkeit der Regelung. Auch die Frage, ob eine Bestimmung der Eigenmittel und des Risikokapitalbedarfs sich mangels anderer zwingender Rechnungslegungsvorschriften und Messverfahren für die Risikokapitalanforderung grundsätzlich alleine auf die derzeit gültigen handelsrechtlichen und aufsichtsrechtlichen Regeln zur Rechnungslegung beschränken dürfe, wird dadurch klar verneint. In letzter Konsequenz konstituieren die Anforderungen des 64a VAG einen eigenständigen Rechnungslegungszweck mit eigenständigen Bewertungsregeln. Die Pflicht zur Prüfung schließt bei positivem Ergebnis die Pflicht zum Ergreifen entsprechender Umsetzungsmaßnahmen ein. Für den Großteil der Kapitalanlagen sollten abgesehen von Spezialfonds und Beteiligungen die meisten benötigten Daten leicht verfügbar sein. Der größte Umstellungsbedarf wird dann in der Regel in der Versicherungstechnik bestehen. Vorschläge für die spezifischen Anforderungen hierzu werden von CEIOPS und Groupe Consultatif noch erarbeitet. Insoweit dürfte für eine Übergangszeit die Anwendung von Näherungsverfahren akzeptabel sein, wenn deren Eignung begründet werden kann und ausreichende Eigenmittel vorhanden sind, um resultierende Bewertungsungenauigkeiten auszugleichen. Daran schließt sich die Frage an, ob einem Unternehmen auch eine temporäre HGB-basierte Messung von Risikokapitalbedarf und Eigenmitteln gestattet ist, wenn die Anwendung einer ökonomischen Bewertung eine wesentliche Verbesserung des Risikomanagements erwarten lässt. Dies ist klar zu verneinen. Denn mit den Mitteln der bisherigen Feldstudien, insbesondere QIS 4 und den erläuternden Rundschreiben und Hilfsmitteln, stehen bereits Näherungsverfahren zur Verfügung. 1 1g) Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) Zu den Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung zählen im Wesentlichen Pensionsfonds und Pensionskassen. Die zunächst geplante vollständige Einbeziehung aller dieser Einrichtungen, insbesondere auch der firmengebundenen, in den Geltungsbereich der MaRisk VA war auf großen Widerstand gestoßen. Während Pensionskassen und Pensionsfonds also voll in den Anwendungsbereich der Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation nach 64a VAG fallen, erhalten sie bei der Umsetzung zu Limiten, zum Solvenz-Kapital und anderen quantitativen Größen einen weiteren Spielraum bei der Umsetzung dieser Vorschriften. 1 1h) Solvency II Solvency II ist ein von der Europäischen Kommission initiiertes Projekt zur Neuregelung der Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Schaden/Unfall, Leben, Kranken, Rück) mit dem wesentlichen Ziel des Schutzes der Versicherungsnehmer unter Einbeziehung verschiedener Stakeholder. Das Projekt der Einführung gliedert sich in 12 Boetius
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