Einführung und Vorwort

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Einführung und Vorwort"

Transkript

1

2 Einführung und Vorwort Ellenbürger/Ott Gegenwärtig wird an einer grundlegenden Neuregelung der Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen in Europa gearbeitet. Dieses Projekt der EU, das unter dem Stichwort» Solvency II«1 intensiv diskutiert wird, befindet sich derzeit in einer Phase umfangreicher Beratungen und Tests. Es gibt einerseits umfassende Aktivitäten zur Entwicklung der Regelungen der sogenannten»ersten Säule«von Solvency II, d. h. der Entwicklung der Anforderungen an die Modelle, mit denen das Solvenzkapital gemessen werden kann. Zu diesem Zweck wurde 2008 im Rahmen von QIS 4 (Quantitative Impact Study) 2 untersucht, welche Auswirkungen die neuen Solvenzvorschriften gemäß Solvency II auf die Versicherungsunternehmen und die Märkte insgesamt haben werden. Andererseits gibt es umfassende Entwicklungen bei der Entwicklung der Vorschriften der»zweiten Säule«von Solvency II. Diese Vorschriften, deren Grundideen schon umfassend im Entwurf der Rahmenrichtlinie veröffentlicht wurden, fordern unter anderem Mindestanforderungen an das Risikomanagement der Versicherungsunternehmen. Hinsichtlich der qualitativen Anforderungen an das Risikomanagement der Versicherungsunternehmen gibt es nicht nur europaweite Entwicklungen. Hier hat der deutsche Gesetzgeber mit der 9. VAG-Novelle 3 schon umfassend Anforderungen an das Risikomanagement insbesondere im 64a des VAG verankert. Allerdings können natürlich durch einen Paragraphen im Versicherungsaufsichtsrecht nicht alle Fragen, was nun die Mindestanforderungen des Risikomanagements im Detail anbelangt, gelöst werden. Für die Unternehmen sind daher deutlich detaillierter formulierte Anforderungen sehr hilfreich. Für die Kreditwirtschaft finden sich in Deutschland analoge Regelungen in zwei verschiedenen Normen. Einerseits wurde der 25a des KWG geschaffen, der die Anforderungen an das Risikomanagement im Bankenaufsichtsrecht verankert. Diesem entspricht im Versicherungsbereich der 64a VAG. Weiterhin wurden im Bankenbereich detaillierte Anforderungen durch die Aufsichtsbehörde (BaFin) in einem Rundschreiben, den sogenannten Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk BA) 4, formuliert. Im Versicherungsbereich wird nun eine analoge Aufteilung der Anforderungen praktiziert. Ergänzend zur rechtlichen Verankerung im VAG wurden in einem Rundschreiben sog.»mindestanforderungen an das Risikomanagement MaRisk VA«5 veröffentlicht, die umfassend (Mindest-)Anforderungen aus Sicht der BaFin beschreiben. 1 Entwurf Rahmenrichtlinie. 2 Vgl. European Commission Neuntes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (9. VAGÄndG). 4 Vgl. BaFin 2007b. 5 Vgl. BaFin Im Folgenden steht MaRisk immer für MaRisk VA. Wird auf die MaRisk für Banken verwiesen, wird dies durch MaRisk BA) kenntlich gemacht. Ellenbürger/Ott 1

3 Einführung und Vorwort Diese Mindestanforderungen setzen sich aus prinzipienbasierten Anforderungen und Erläuterungen zu diesen Anforderungen zusammen. Natürlich werfen diese prinzipienbasierten Anforderungen in der Praxis eine Vielzahl von Fragestellungen auf. Diese einführende Kommentierung dient dem Ziel, die Anmerkungen, Ergänzungen und Fragen sowie mögliche Lösungsansätze zur Erfüllung der Mindestanforderungen an das Risikomanagement systematisiert darzustellen. Wir haben uns bei der Gliederung unserer einführenden Kommentierung bewusst an der Struktur des Inhaltsverzeichnisses der MaRisk VA orientiert, um das Auffinden der jeweiligen Kommentierungen zu erleichtern. Inhaltlich kann man die MaRisk VA in folgender Struktur darstellen (siehe Abbildung 1). Strategischer Rahmen Gesamtverantwortung der Unternehmensführung Risikostrategie Risikotragfähigkeitskonzept Leitlinien zur Aufbauund Ablauforganisation Notfallkonzept Outsourcing Interne Revision Organisatorischer Rahmen Neue Geschäftsfelder/ / Organisationsentwicklung Ressourcen und Produkte Anreizsystem Definition ausgewählter Kernprozesse (Ablauforganisation): Kapitalanlage-und Rückversicherungsmanagement, Reservekalkulationsprozess, Operatives Versicherungsgeschäft Integration in die Unternehmenssteuerung Aufgaben Prinzipien Organisation Dokumentation Risikosteuerung und -kontrolle Identifizierung Analyse / Bewertung Limitsystem Steuerung / Überwachung Reporting Prüfungsplanung Berichtspflicht Versicherungstechnisches Risiko, Marktrisiko, Kreditrisiko, Liquiditätsrisiko, Operationales Risiko, Strategisches Risiko, Reputationsrisiko Feststellungen Quelle: KPMG Abb. 1: Struktur der MaRisk VA Der erste Teil besteht aus dem Strategischen Rahmen. Hier wird die Gesamtverantwortung der Unternehmensführung für das Risikomanagement bei Versicherungsunternehmen herausgestellt. Insbesondere ist von der Geschäftsführung eine Risikostrategie festzulegen und zu dokumentieren; diese stellt die Basis für den Umgang mit den Risiken im Unternehmen dar. Danach stellt sich die nächste entscheidende strategische Frage, auf Basis welcher Methoden die Risikotragfähigkeit des Unternehmens gemessen werden soll. Daneben gibt es eine Vielzahl von Anforderungen, die unter dem sogenannten Organisatorischen Rahmen zusammengefasst werden können. Hier sind beispielsweise die Leitlinien zur Aufbau- und Ablauforganisation zu subsumieren, die Anforderungen an das Notfallkonzept sowie an den Neuproduktprozess. Eine wichtige Frage in diesem Zusammenhang ist auch, wie das Risikomanagement im Unternehmen organisato- 2 Ellenbürger/Ott

4 Einführung und Vorwort risch aufgebaut werden soll. Hervorzuheben sind auch die Anforderungen an interne Kontrollen, die von uns ausführlich kommentiert werden. Der dritte Bereich besteht aus den Anforderungen an den Risikosteuerungs- und -kontrollprozess. Dieser beginnt in einem ersten Schritt mit der Identifizierung der Risiken. Danach schließt sich die Bewertung und Analyse der Risiken an. Die Diskussion der Anforderungen an die (modellgestützte) Bewertung stellt ebenso einen interessanten Bereich dar, der sicherlich noch nicht abschließend beurteilt werden kann. Stellt man dann den aus den Risiken erwachsenden notwendigen Kapitalbedarf den vorhandenen Eigenmitteln des Unternehmens gegenüber, sind daraus Limite für die Übernahme von Risiken abzuleiten. Diese Limite sind im Rahmen der Steuerung zu überwachen und in die Risikoberichterstattung zu integrieren. Insgesamt ergeben sich aus den neuen Anforderungen an das Risikomanagement einige konkrete Handlungsfelder, die durch alle Unternehmen unter Berücksichtigung des Prinzips der Proportionalität zu erfüllen sind. Einige Handlungsfelder werden im Folgenden kurz dargestellt, ohne hier einen Anspruch auf Vollständigkeit erheben zu wollen. Ferner beinhalten die MaRisk VA eine Reihe weiterer Einzelanforderungen, die alle im übergreifenden Rahmen einer individuellen Analyse analysiert werden sollten. Eine der Herausforderungen ist sicherlich die Erstellung und Dokumentation der geforderten Risikostrategie, die als Basis für das Treffen von Entscheidungen im Unternehmen dient. Weiterhin stellt die Entwicklung eines aus dem Risikotragfähigkeitskonzepten abgeleiteten Limitsystems, einen Aufgabenbereich dar, der theoretisch sehr anspruchsvoll und dessen praktische Umsetzung das Unternehmen vor große Herausforderungen stellt. Im Bereich des Risikotragfähigkeitskonzeptes ist vor allem der qualitätsgesicherte Ausbau der Methoden der Risikomessung zu nennen sowie die systematische Verwendung der Modellergebnisse beim Treffen der unternehmerischen Entscheidungen. Im prozessualen Bereich ist vor allem der Themenkomplex interne Kontrollen sowie Anforderungen an die IT-Umsetzung zu erwähnen, der nun auch aus aufsichtsrechtlicher Sicht zu umfassenden Anforderungen an die Existenz und Funktionsfähigkeit eines Internen Kontrollsystems führt. Eine weitere Herausforderung ist die Weiterentwicklung der internen Risikoberichterstattung, die ja schon dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die internen Risikoberichte schon jetzt gemäß 55c VAG an die BaFin zu übersenden sind. An der Erstellung dieser einführenden Kommentierung waren viele Autoren beteiligt. Hier möchten wir allen, die Beiträge für dieses Buch geschrieben haben, herzlich danken. Die Beiträge sind wie in vielen vergleichbaren Fällen auch neben der täglichen Arbeit entstanden. Besonders danken möchten wir Claudia Kühnel, Nils Kaschner und Adalbert Luczak für das Vorantreiben des Buchprojektes, Joachim Kölschbach für wertvolle Anmerkungen im Rahmen der Korrektur sowie Herrn Frank Katzenmayer vom Schäffer-Poeschel Verlag für die Unterstützung bei der Umsetzung des Buchprojektes. Ellenbürger/Ott 3

5 1 Zielsetzung des Rundschreibens Boetius 1 Dieses Rundschreiben konkretisiert die Regelungen des 64a und des 104s VAG i. V. m. Artikel 9 der Richtlinie 2002/87/EG (sog. Finanzkonglomerate-Richtlinie) und gibt einen flexiblen und praxisnahen Rahmen für die Ausgestaltung des Risikomanagements der beaufsichtigten Unternehmen, Gruppen und Finanzkonglomerate vor. Es legt damit für die Aufsichtsbehörde verbindlich den 64a und 104s VAG aus und gewährt hierdurch eine konsistente Anwendung gegenüber allen Unternehmen/ Gruppen. Das Rundschreiben basiert auf dem Ansatz, dass die Geschäftsleiter eines Versicherungsunternehmens ein Risikobewusstsein entwickeln müssen, das stetig gelebt wird. Um das risikoorientierte Verhalten der Unternehmen beaufsichtigen zu können, werden unter Berücksichtigung der Branchenvielfalt sowie unternehmensindividueller Gegebenheiten Mindestanforderungen aufgestellt, die es der Aufsichtsbehörde bzw. dem Unternehmen selbst ermöglichen, das Risikomanagement quantifizierbarer, qualifizierbarer und administrierbarer zu beurteilen bzw. auszugestalten. Das Rundschreiben setzt sich aus den prinzipienbasierten Mindestanforderungen und Erläuterungen zusammen. Der Übersichtlichkeit halber und um ein zielgerichtetes Lesen zu ermöglichen, wurden die wichtigsten Verwaltungsinterpretationen, die die Aufsicht zugrunde legt, in die linke Spalte aufgenommen. Der Erläuterungsteil dieses Rundschreibens enthält neben Ausführungen allgemeiner Art, Erläuterungen zu den Anforderungen sowie Beispiele zum Umgang mit den Anforderungen in der Praxis. Diese unverbindlichen Beispiele sollen gerade für kleine Unternehmen eine Hilfestellung, zum Aufbau und Betreiben eines prinzipienkonformen Risikomanagements darstellen. Die Aufsicht sieht ein funktionierendes Risikomanagementsystem zur Verbesserung des Schutzes der Versicherungsnehmer als wesentlich an. Bei Mindestanforderungen, die auf eine Bewertung nach ökonomischen Maßstäben zielen (hauptsächlich (2) Risikotragfähigkeit und (2) Reservierung) ist das Rundschreiben so zu verstehen, dass die Unternehmen verpflichtet werden, zu prüfen, ob entsprechende Funktionen und Prozesse ihr gegenwärtiges Risikomanagement wesentlich verbessern. Es ist davon auszugehen, dass bei Einführung eines neuen risikoorientierten europäischen oder nationalen Solvenzsystems dies zukünftig umzusetzen ist. Für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) gilt dies erst, wenn feststeht, dass auch hier neue Solvenzregeln eingeführt werden. Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorgung brauchen solange, insbesondere bei der Umsetzung der im weiteren Rundschreiben folgenden Regelungen zu Limiten, zum Solvenzkapital und anderer quantitativer Größen, nicht auf eine Zeitwertbilanzierung abzustellen. Boetius 5

6 1 1a) Anforderungen des VAG Anforderungen an das Risikomanagement werden im VAG in den beiden angesprochenen Regelungen 64a VAG für die beaufsichtigten Erst- und Rückversicherunternehmen sowie in Grenzen Versicherungsgruppen, sowie 104s VAG für Finanzkonglomerate formuliert. Während 104s VAG dabei unter der Überschrift»Besondere organisatorische Pflichten von Finanzkonglomeraten«explizit auf die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation in Artikel 9 der Richtlinie 2002/87/ EG (Finanzkonglomerate-Richtlinie) 6 verweist, werden in 64a VAG ausweislich der Gesetzesbegründung 7 in weiten Teilen entsprechende Regelungen des Kreditwesengesetzes in die Versicherungsaufsicht übernommen (zum detaillierten Vergleich Exkurs: Gemeinsamkeiten und Unterschiede zu Banken). Artikel 9 der Richtlinie 2002/87/EG verlangt das Vorhandensein eines angemessenen Risikomanagements und angemessene interne Kontrollverfahren, einschließlich ordnungsgemäßer Geschäftsorganisation und Rechnungslegungsverfahren auf Konglomeratsebene 8. Ein angemessenes Risikomanagement beinhaltet 9 : ein fachmännisches Führen und ein Management, bei dem Strategien und Maßnahmen regelmäßig vom Leitungsgremium überprüft und genehmigt werden; eine angemessene Politik der Eigenkapitalausstattung, die die Auswirkungen der Geschäftsstrategie auf das Risikoprofil und die aufsichtsrechtlichen Eigenkapitalanforderungen berücksichtigt; geeignete Verfahren zur Integration der Systeme der Risikoüberwachung in die Geschäftsorganisation. Die geforderten internen Kontrollmechanismen umfassen solche Verfahren zur Ermittlung und Messung aller wesentlichen Risikopositionen und Unterlegung mit Eigenmitteln, sowie ordnungsgemäße Berichtswesen und Rechnungslegungsverfahren hinsichtlich gruppeninterner Transaktionen und Risikokonzentrationen a VAG fasst diese Anforderungen in eine leicht abweichende Terminologie: Demzufolge beinhaltet eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation einerseits eine dem Geschäftsbetrieb angemessene, ordnungsgemäße Verwaltung und andererseits ein angemessenes Risikomanagement. Die Vorschriften zur Geschäftsorganisation gelten ausweislich der Regierungsbegründung auch für Unternehmen, die künftig z. B. aufgrund ihrer Größe nicht der Aufsicht nach Solvency II unterliegen. 11 Die Einrichtung einer ordnungsgemäßen Verwaltung und des Risikomanagements liegt in der Verantwortung der Geschäftsleiter im Sinne des 7a VAG. Ein angemessenes Risikomanagement erfordert eine Risikostrategie, aufbau- und ablauforganisatorische Regelungen, ein geeignetes Internes Steuerungs- und Kontrollsystem und eine In- 6 Vgl. Richtlinie 2002/87/EG. 7 Vgl. Entwurf 9. VAGÄndG, S Vgl. Artikel 9 Abs. 1Richtlinie 2002/87/EG. 9 Vgl. Artikel 9 Abs. 2 Richtlinie 2002/87/EG. 10 Vgl. Artikel 9 Abs. 3 Richtlinie 1 Richtlinie 2002/87/EG. 11 Vgl. Entwurf 9. VAGÄndG, S Boetius

7 1 Einordnung des Rundschreibens terne Revision. Unter einem geeigneten Internen Steuerungs- und Kontrollsystem versteht der Gesetzgeber ein angemessenes Risikotragfähigkeitskonzept (aus dem ein geeignetes Limitsystem hergeleitet werden soll), angemessene Prozesse zur Risikoidentifikation, -analyse, -bewertung, -steuerung und -überwachung, ausreichende interne Kommunikation über wesentliche Risiken sowie eine aussagekräftige Risikoberichterstattung gegenüber der Geschäftsleitung hinsichtlich der wesentlichen Ziele des Risikomanagements, der Risikobewertungsmethoden, der Maßnahmen zur Risikobegrenzung und der Erreichung der Risikomanagementziele (Risikobericht). Weitere Regelungen betreffen das Risikomanagement in Versicherungsgruppen ( 64a Abs. 2 VAG). Gem. 64a Abs. 3 VAG sind sowohl die Risikostrategie, als auch die aufbau- und ablauforganisatorischen Regelungen, sowie das Interne Steuerungs- und Kontrollsystem für Dritte nachvollziehbar zu dokumentieren und diese Dokumentation für sechs Jahre aufzubewahren. Absatz 4 regelt überdies die Anforderungen an das Risikomanagement im Falle von Funktionsausgliederungen und Dienstleistungsverträgen. Durch diese dürfen die ordnungsgemäße Ausführung der ausgegliederten Funktionen und der übertragenen Aufgaben, die Steuerungs- und Kontrollmöglichkeiten der Geschäftsleitung sowie das Prüfungs- und Kontrollrecht der Aufsichtsbehörde nicht eingeschränkt werden. Absatz 5 regelt Erleichterungen für Versicherungsunternehmen bestimmter Rechtsformen und Größenklassen, die sich insbesondere auf die Einrichtung einer Internen Revision und die interne Berichterstattung beziehen. Absatz 6 enthält die Übergangsvorschriften und hierin insbesondere die aufgeschobene Erstanwendung für den Kreis der besagten Unternehmen. 1 1b) Einordnung des Rundschreibens Aufsichtsrechtliche Anforderungen an die Organisation eines Versicherungsunternehmens fanden sich bisher verstreut an verschiedenen Stellen des Aufsichtsrechts sowie in Rundschreiben der Versicherungsaufsicht. Hier sind zunächst die aktienrechtlichen Regelungen des 91 AktG zu nennen, die die allgemeinen Organisationspflichten einschließlich der Einrichtung eines Risikofrüherkennungssystems für den Vorstand begründen und nach 34 VAG auch für VVaG sowie 156 VAG für öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen gelten. Daneben stehen die allgemeinen Regelungen zur Rechts- und Finanzaufsicht in 81 Abs. 1 VAG, die die ordnungsgemäße Durchführung des Geschäftsbetriebs sowie die Einhaltung der kaufmännischen Grundsätze einschließlich einer ordnungsgemäßen Verwaltung, Buchhaltung und angemessener interner Kontrollverfahren zum Gegenstand der rechtlichen Aufsicht bzw. der Finanzaufsicht machen. Weitergehende Anforderungen gelten für Versicherungsgruppen, die im Rahmen der zusätzlichen Beaufsichtigung über angemessene interne Kontrollverfahren für die Vorlage von Informationen und Auskünften im Rahmen der Gruppenaufsicht verfügen müssen ( 104d VAG). Für Finanzkonglomerate schließlich gelten nach 104s VAG die oben dargestellten ( 1 1a) Anforderungen des VAG) allgemeinen Anforderungen der Finanzkonglomerate-Richtlinie. Die Versicherungsaufsicht selbst hat Anforderungen an die Abläufe und Verfahren von Versicherungsunternehmen insbesondere im Rundschreiben R 15/2005 Boetius 7

8 1 Zielsetzung des Rundschreibens (VA) 12 gestellt. Der vierte Abschnitt des VAG über die Geschäftsführung von Versicherungsunternehmen ist dagegen von detaillierten Einzelregelungen geprägt beispielhaft genannt seien hier die Regelungen zur Kapitalausstattung von Versicherungsunternehmen in 53c VAG, zu Prognoserechnungen in 55b VAG oder an das Sicherungsvermögen in 66 VAG. Der 64a VAG markiert demgegenüber den Übergang zu einer mehr prinzipienbasierten Aufsicht, die im Gegenzug erhöhte Anforderungen an die Entscheidungsprozesse innerhalb der Unternehmen stellt. 13 Er greift dabei mit seiner Forderung einer dem Geschäftsbetrieb angemessenen ordnungsgemäßen Verwaltung und Buchhaltung Regelungen zur Finanzaufsicht in 81 Abs. 1 S. 5 VAG auf und stellt sie auf eine Stufe mit den Anforderungen an das Risikomanagement. Zwar ist die begriffliche Bezugnahme auf 81 Abs. 1 unvollständig etwa werden die angemessenen internen Kontrollverfahren in 64a VAG nicht aufgegriffen. Die Gesetzesbegründung liefert aber keinen Hinweis auf eine tiefere Bedeutung dieser nur partiellen Bezugnahme, sodass im Ergebnis durch 64a VAG auch die Gesamtverantwortung des Vorstands für die gesamte innere Ordnung des Versicherungsunternehmens und eine verlässliche Rechnungslegung hervorgehoben wird. Die MaRisk VA dienen nun dazu, die Interpretation des 64a VAG durch die BaFin und insbesondere ihre Auslegung der darin enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe gegenüber den betroffenen Unternehmen zu kommunizieren. Hierzu zählen die Risikostrategie, die erforderlichen aufbau- und ablauforganisatorischen Regelungen, Risikotragfähigkeitskonzept und Limitsystem, angemessene Risikoprozesse, ausreichende unternehmensinterne Kommunikation sowie Risikoberichterstattung, Interne Revision, resultierende Anforderungen in Zusammenhang mit der Einführung neuer Produkte, sich wandelnden äußeren Umständen, bei Funktionsausgliederung sowie hinsichtlich einer Notfallplanung, Dokumentationsanforderungen. Eine Verordnungsermächtigung in Hinblick auf die weitere Detailausgestaltung der Anforderungen an das Risikomanagement existiert nicht. Die BaFin kann daher nicht im Verordnungswege konkretisierende bindende Regelungen zur Ausgestaltung des Risikomanagements erlassen. Die Regelungen des 64a VAG zählen jedoch zu den aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Geschäftsführung, deren Einhaltung die BaFin im Rahmen der Generalklausel des 81 Abs. 1 S 2 VAG zu überwachen hat. Auch die Gesetzesbegründung zu 64a VAG verweist darauf, dass mit der Neuregelung ein kohärentes Vorgehen der Aufsicht im Rahmen qualitativer Aufsichtsnormen ermöglicht werde. Zu den Durchsetzungsmöglichkeiten der BaFin siehe Abschnitt 1 3»Anordnungen«. Die MaRisk VA stellen in diesem Kontext die Verwaltungsinterpretation zur Auslegung der Anforderungen an das Risikomanagement dar, die die BaFin im Rahmen der Beaufsichtigung anwenden will. 12 Vgl. BaFin 2005, aber auch Kapitalanlagemanagement b) Qualitatives Anlagemanagement und erstmalige Verankerung des Proportionalitätsprinzip im Rundschreibens R 15/2005 (VA). 13 Vgl. Entwurf 9. VAGÄndG, S Boetius

9 1 Anforderungen, Erläuterungen und Empfehlungen 1 1c) Anforderungen, Erläuterungen und Empfehlungen Formal enthält das Rundschreiben zwei Spalten, deren rechte mit»erläuterungen der Anforderungen«überschrieben ist. Diese Erläuterungen sind Teil des Rundschreibens das Rundschreiben selbst verweist darauf, dass die linke Spalte die wichtigsten Verwaltungsinterpretationen, die die Aufsicht zugrunde legt, enthält. Demzufolge sind in der rechten Spalte nur die weniger wichtigen Verwaltungsinterpretationen zusammengefasst. Von den im Erläuterungsteil dargestellten Inhalten sind wiederum die aufgeführten Beispiele unverbindlich. Die übrigen Erläuterungen führen demgegenüber die»prinzipienbasierten Anforderungen«weiter aus oder ergänzen sie, sind aber nichtsdestotrotz unseres Erachtens in gleichem Umfang wie die Anforderungen selbst bindend. Da der 64a VAG der Vorbereitung auf die künftige Rahmenrichtlinie Solvency II 14 und die damit verbundenen steigenden Anforderungen dient, muss das Rundschreiben auch genügend Raum für eine sukzessive Erhöhung der Anforderungen geben. Bereits die Gesetzesbegründung 15 weist darauf hin, dass die Einführung eines angemessenen Risikomanagements erfahrungsgemäß mehr als ein Jahr dauert. Insbesondere die Verknüpfung zwischen einer risikoorientierten Geschäftsorganisation und den Solvabilitätsanforderungen selbst, wie sie im Rahmen der Anforderungen an interne Modelle sowie mittels möglicher Kapitalaufschläge auf die Zielkapitalanforderungen im Entwurf der Rahmenrichtlinie 16 verankert sind, soll hierdurch vorbereitet werden. 1 1d) Beaufsichtigte Unternehmen, Gruppen und Finanzkonglomerate Der Versicherungsaufsicht unterliegen nach 1 Abs. 1 VAG Erstversicherungsunternehmen, Pensionsfonds ( 112 VAG) Versicherungs-Zweckgesellschaften ( 121g VAG), darüber hinaus Versicherungsholdinggesellschaften ( 1b Abs.1, 2 VAG) sowie Rückversicherungsunternehmen ( 119, 121a VAG); im Weiteren 2 (1). Der zusätzlichen Beaufsichtigung einer Versicherungsgruppe unterliegen nach 104a Abs. 1 VAG Erst- und Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, die beteiligte Unternehmen mindestens eines Erstversicherungsunternehmens, Rückversicherungsunternehmens, Versicherungsunternehmens eines Drittstaates oder Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates sind ( 104a Abs. 1 Nr. 1 VAG); unter»beteiligte Unternehmen«werden hierbei ein Mutterunternehmen, der Halter einer Beteiligung sowie solche Unternehmen, die einer horizontalen Unternehmensgruppe angehören, verstanden; Tochterunternehmen einer Versicherungsholdinggesellschaft, eines Versicherungsunternehmens eines Drittstaates oder eines Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates sind ( 104a Abs. 1 Nr. 2 VAG) oder 14 Vgl. Entwurf Rahmenrichtlinie. 15 Vgl. Entwurf 9. VAGÄndG, S Vgl. zu internen Modellen Entwurf Rahmenrichtlinie, Artikel 110 bis 125 und zu Kapitalaufschlägen ebenda Artikel 37. Boetius 9

10 1 Zielsetzung des Rundschreibens Tochterunternehmen einer gemischten Versicherungsholdinggesellschaft sind ( 104a Abs. 1 Nr. 3 VAG). Als Instrumente stehen im Rahmen der Gruppenaufsicht nach 104c Abs. 1 VAG die Offenlegung und Kontrolle von Informationen, die Beaufsichtigung gruppeninterner Geschäfte und die Überwachung der bereinigten Solvabilität (Gruppensolvabilität) der Aufsicht zur Verfügung. Als weitere aufsichtsrechtliche Anforderung an die Geschäftsleitung des Unternehmens an der Spitze einer Versicherungsgruppe wird über 64a Abs. 2 VAG die Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanagements auf Gruppenebene gestellt. Diese Verpflichtung besteht dann, wenn an der Spitze ein Erst- oder Rückversicherungsunternehmen oder eine Versicherungsholdinggesellschaft steht. Versicherungsgruppen, deren Spitze eine gemischte Versicherungsholdinggesellschaft im Sinne des 104a Abs. 2 Nr. 5 VAG bildet, sind von den Anforderungen an die Einrichtung eines Risikomanagements auf Gruppenebene nicht erfasst, sodass eine gleichmäßige Anwendung der Anforderungen an ein Gruppenrisikomanagement zwar wohl für die überwiegende Mehrzahl der Versicherungsgruppen, nicht aber grundsätzlich für alle beaufsichtigten Versicherungsgruppen gegeben ist. Die Durchsetzungsmöglichkeiten der Aufsichtsbehörde sind ebenfalls abhängig davon, was für ein Unternehmen an der Spitze der Gruppe steht, da die Eingriffsrechte aus 81 Abs. 2 S. 1, Abs. 1 S. 2 VAG bzw. 121a Abs. 4 S. 2 VAG nur gegenüber Erst- und Rückversicherungsunternehmen bestehen ( 1 3 Anordnungen). Unter die Regelungen zur zusätzlichen Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten im Sinne des 104k VAG fallen grundsätzlich solche Gruppen von Unternehmen, denen jeweils mindestens ein Unternehmen der Versicherungsbranche und der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche angehören und bei denen die konsolidierte und/ oder aggregierte Tätigkeit der Unternehmen in beiden Branchen erheblich sind. Ob ein Finanzkonglomerat vorliegt, wird von der Aufsichtsbehörde festgestellt und mitgeteilt ( 104 Abs. 1 VAG). Die diesbezüglichen Regelungen im KWG und im VAG sind weitestgehend gleichlautend ausgestaltet, sodass eindeutig entschieden werden kann, welches der beiden Aufsichtsrechte auf ein Finanzkonglomerat Anwendung findet. Für Finanzkonglomerate, die unter das VAG fallen, ergeben sich Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation aus 104s VAG ( 1 1a) Anforderungen des VAG). 1 1e) Beaufsichtigung des Risikomanagements Eine Verbesserung des Risikomanagements der Versicherungsunternehmen ist erklärtes Ziel von Solvency II wie auch der neunten VAG-Novelle. Dementsprechend sieht auch die Aufsicht ein funktionierendes Risikomanagement als wesentlich zur Verbesserung des Schutzes der Versicherungsnehmer an. Wie unter Solvency II ist die Überwachung der Funktionsfähigkeit Aufgabe der Aufsicht ( 1 3 Anordnungen). In den Formulierungen zu Risikobewusstsein und Verantwortlichkeit kommt unseres Erachtens zum Ausdruck, dass es der BaFin letztendlich um einen verantwortlichen und bewussten Umgang seitens des Vorstands mit den Risiken des Unternehmens geht. Objektive Maßstäbe für die Beurteilung ex ante, ob ein solches Ziel erreicht ist, lassen sich jedoch nicht ohne weiteres formulieren. Als übergreifende 10 Boetius

11 1 Ökonomische Bewertung Kategorien werden zunächst die Quantifizierbarkeit, die Qualifizierbarkeit sowie die Administrierbarkeit angeführt. Innerhalb dieser Kategorien geben dann die MaRisk VA das Maß vor ( 1 2a) Mindestanforderungen) 1 1f) Ökonomische Bewertung Kern des geplanten Aufsichtssystems unter Solvency II ist eine unternehmensindividuell angemessene Bewertung der Risiken.»Die Solvenzkapitalanforderung entspricht dem ökonomischen Kapital, über das ein Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen verfügen muss, um die Insolvenzwahrscheinlichkeit auf 0,5 % begrenzen zu können, d. h. die Insolvenz würde nur alle 200 Jahre eintreten ( ). Die Solvenzkapitalanforderung wird unter Verwendung von Risikopotenzial-(»Value-at- Risk«)-Methoden berechnet, entweder nach einer Standardformel oder anhand eines internen Modells: alle potenziellen Verluste einschließlich einer negativen Neubewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten in den kommenden 12 Monaten sind zu bewerten. Die Solvenzkapitalanforderung spiegelt das tatsächliche Risikoprofil des Unternehmens unter Berücksichtigung aller quantifizierbaren Risiken sowie der Auswirkungen von Risikominderungstechniken wider.«17 Auch wenn der Entwurf der Rahmenrichtlinie vom Begriff des ökonomischen Kapitals und dessen Veränderung über einen einjährigen Zeitraum ausgeht, so stellt sich dennoch die Frage, ob das unter Solvency II vorgesehene Bewertungskonzept wie es sich beispielsweise in den durchgeführten Feldtests QIS 1 bis QIS 4 wiederfindet tatsächlich dem Anspruch einer vollumfänglichen ökonomischen Bilanz gerecht wird. Problematisch könnten hier beispielsweise der fehlende Ansatz von immateriellen Vermögenswerten, die fehlende Diskontierung latenter Steuern auf Verlustvorträge oder die externe Vorgabe eines Kapitalkostensatzes zur Bestimmung einer Risikomarge sein. Um jedoch die Überlegungen zur praktischen Umsetzung nicht über Gebühr theoretisch zu überfrachten, wird im Folgenden vereinfachend die Bewertung nach Solvency II mit einer ökonomischen Bewertung gleichgesetzt, auch wenn im Einzelnen durchaus Unterschiede zwischen einer ökonomischen Bewertung, einer marktnahen Bewertung oder einer Zeitwertbilanzierung bestehen können 18. Mehrere Regelungen innerhalb der MaRisk VA zielen auf eine Bewertung nach ökonomischen Maßstäben ab; neben denjenigen zur Reservierung ( Reservierung) und zur Risikotragfähigkeit ( f) Ökonomische Bewertung) sind dies 5 Tz.1 Risiken und Tz. 8 Risikoanalyse und -bewertung. Die BaFin verpflichtet die Unternehmen zu prüfen, ob eine solche Bewertung und die zugehörigen Funktionen und Prozesse ihr gegenwärtiges Risikomanagement wesentlich verbessern ( Reservierung). Im Entwurf wurde den Unternehmen empfohlen,»die Einrichtung von entsprechenden Funktionen und Prozessen vorzubereiten«19. Die endgültige Fassung 17 Entwurf Rahmenrichtlinie, S. 13, vgl. auch Art Vgl. Rohlfs 2008 für eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Fair-Value Problematik in Zusammenhang mit versicherungstechnischen Rückstellungen. 19 Vgl. BaFin 2008b, Kap 1 Tz. 1»Zielsetzung des Rundschreibens«Erläuterungen. Boetius 11

12 1 Zielsetzung des Rundschreibens stellt demgegenüber klar, dass die Auseinandersetzung mit einem ökonomischen Bewertungskonzept und korrespondierendem umfassenden Ansatz zur Bewertung von Risiken nicht in das Belieben der Unternehmen gestellt ist. Damit entsteht ein deutlich höherer Grad an Verbindlichkeit der Regelung. Auch die Frage, ob eine Bestimmung der Eigenmittel und des Risikokapitalbedarfs sich mangels anderer zwingender Rechnungslegungsvorschriften und Messverfahren für die Risikokapitalanforderung grundsätzlich alleine auf die derzeit gültigen handelsrechtlichen und aufsichtsrechtlichen Regeln zur Rechnungslegung beschränken dürfe, wird dadurch klar verneint. In letzter Konsequenz konstituieren die Anforderungen des 64a VAG einen eigenständigen Rechnungslegungszweck mit eigenständigen Bewertungsregeln. Die Pflicht zur Prüfung schließt bei positivem Ergebnis die Pflicht zum Ergreifen entsprechender Umsetzungsmaßnahmen ein. Für den Großteil der Kapitalanlagen sollten abgesehen von Spezialfonds und Beteiligungen die meisten benötigten Daten leicht verfügbar sein. Der größte Umstellungsbedarf wird dann in der Regel in der Versicherungstechnik bestehen. Vorschläge für die spezifischen Anforderungen hierzu werden von CEIOPS und Groupe Consultatif noch erarbeitet. Insoweit dürfte für eine Übergangszeit die Anwendung von Näherungsverfahren akzeptabel sein, wenn deren Eignung begründet werden kann und ausreichende Eigenmittel vorhanden sind, um resultierende Bewertungsungenauigkeiten auszugleichen. Daran schließt sich die Frage an, ob einem Unternehmen auch eine temporäre HGB-basierte Messung von Risikokapitalbedarf und Eigenmitteln gestattet ist, wenn die Anwendung einer ökonomischen Bewertung eine wesentliche Verbesserung des Risikomanagements erwarten lässt. Dies ist klar zu verneinen. Denn mit den Mitteln der bisherigen Feldstudien, insbesondere QIS 4 und den erläuternden Rundschreiben und Hilfsmitteln, stehen bereits Näherungsverfahren zur Verfügung. 1 1g) Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) Zu den Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung zählen im Wesentlichen Pensionsfonds und Pensionskassen. Die zunächst geplante vollständige Einbeziehung aller dieser Einrichtungen, insbesondere auch der firmengebundenen, in den Geltungsbereich der MaRisk VA war auf großen Widerstand gestoßen. Während Pensionskassen und Pensionsfonds also voll in den Anwendungsbereich der Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation nach 64a VAG fallen, erhalten sie bei der Umsetzung zu Limiten, zum Solvenz-Kapital und anderen quantitativen Größen einen weiteren Spielraum bei der Umsetzung dieser Vorschriften. 1 1h) Solvency II Solvency II ist ein von der Europäischen Kommission initiiertes Projekt zur Neuregelung der Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Schaden/Unfall, Leben, Kranken, Rück) mit dem wesentlichen Ziel des Schutzes der Versicherungsnehmer unter Einbeziehung verschiedener Stakeholder. Das Projekt der Einführung gliedert sich in 12 Boetius

Anzuwendende Vorschriften

Anzuwendende Vorschriften Anzuwendende Vorschriften Solvabilitäts- und Mindestkapitalanforderung, Eigenmittel Anlagegrundsätze 124 VAG n.f. Es sind die Vorschriften für kleine Versicherungsunternehmen ( 212 ff VAG n.f.) anzuwenden,

Mehr

(beschlossen in der Sitzung des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision am 1. Dezember 2010 als Fachgutachten KFS/VU 2) Inhaltsverzeichnis

(beschlossen in der Sitzung des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision am 1. Dezember 2010 als Fachgutachten KFS/VU 2) Inhaltsverzeichnis Fachgutachten des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision der Kammer der Wirtschaftstreuhänder über Grundsätze ordnungsmäßiger Berichterstattung bei Abschlussprüfungen von Versicherungsunternehmen

Mehr

Quantitatives Risikomanagement

Quantitatives Risikomanagement FaRis Forschungsstelle aktuarielles Risikomanagement Herzlich Willkommen zum 9. FaRis & DAV-Symposium Quantitatives Risikomanagement Köln, 4. Dezember 2015 Eröffnungsvortrag TH Köln, Institut für Versicherungswesen

Mehr

Vom Prüfer zum Risikomanager: Interne Revision als Teil des Risikomanagements

Vom Prüfer zum Risikomanager: Interne Revision als Teil des Risikomanagements Vom Prüfer zum Risikomanager: Interne Revision als Teil des Risikomanagements Inhalt 1: Revision als Manager von Risiken geht das? 2 : Was macht die Revision zu einem Risikomanager im Unternehmen 3 : Herausforderungen

Mehr

Die vorliegende Arbeitshilfe befasst sich mit den Anforderungen an qualitätsrelevante

Die vorliegende Arbeitshilfe befasst sich mit den Anforderungen an qualitätsrelevante ISO 9001:2015 Die vorliegende Arbeitshilfe befasst sich mit den Anforderungen an qualitätsrelevante Prozesse. Die ISO 9001 wurde grundlegend überarbeitet und modernisiert. Die neue Fassung ist seit dem

Mehr

Erläuternder Bericht des Vorstands der Demag Cranes AG. zu den Angaben nach 289 Abs. 5 und 315 Abs. 2 Nr. 5 des Handelsgesetzbuches (HGB)

Erläuternder Bericht des Vorstands der Demag Cranes AG. zu den Angaben nach 289 Abs. 5 und 315 Abs. 2 Nr. 5 des Handelsgesetzbuches (HGB) Erläuternder Bericht des Vorstands der Demag Cranes AG zu den Angaben nach 289 Abs. 5 und 315 Abs. 2 Nr. 5 des Handelsgesetzbuches (HGB) Erläuternder Bericht des Vorstands 1 Rechtlicher Hintergrund Das

Mehr

ISO 9001:2015 REVISION. Die neue Struktur mit veränderten Schwerpunkten wurde am 23. September 2015 veröffentlicht und ist seit 15.09.

ISO 9001:2015 REVISION. Die neue Struktur mit veränderten Schwerpunkten wurde am 23. September 2015 veröffentlicht und ist seit 15.09. ISO 9001:2015 REVISION Die neue Struktur mit veränderten Schwerpunkten wurde am 23. September 2015 veröffentlicht und ist seit 15.09.2015 in Kraft 1 Präsentationsinhalt Teil 1: Gründe und Ziele der Revision,

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Was sind Jahres- und Zielvereinbarungsgespräche?

Was sind Jahres- und Zielvereinbarungsgespräche? 6 Was sind Jahres- und Zielvereinbarungsgespräche? Mit dem Jahresgespräch und der Zielvereinbarung stehen Ihnen zwei sehr wirkungsvolle Instrumente zur Verfügung, um Ihre Mitarbeiter zu führen und zu motivieren

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

Bei der Tagung werden die Aspekte der DLRL aus verschiedenen Perspektiven dargestellt. Ich habe mich für die Betrachtung der Chancen entschieden,

Bei der Tagung werden die Aspekte der DLRL aus verschiedenen Perspektiven dargestellt. Ich habe mich für die Betrachtung der Chancen entschieden, Bei der Tagung werden die Aspekte der DLRL aus verschiedenen Perspektiven dargestellt. Ich habe mich für die Betrachtung der Chancen entschieden, weil dieser Aspekt bei der Diskussion der Probleme meist

Mehr

Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation?

Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Panel 1 Rahmenbedingungen für Anlegerinformation und Anlegerschutz beim Wertpapiererwerb Verhältnis zu Beratung, Informationsblatt und Investorenpräsentation

Mehr

DIE ANWENDUNG VON KENNZAHLEN IN DER PRAXIS: WEBMARK SEILBAHNEN IM EINSATZ

DIE ANWENDUNG VON KENNZAHLEN IN DER PRAXIS: WEBMARK SEILBAHNEN IM EINSATZ Kurzfassung DIE ANWENDUNG VON KENNZAHLEN IN DER PRAXIS: WEBMARK SEILBAHNEN IM EINSATZ Mag. Klaus Grabler 9. Oktober 2002 OITAF Seminar 2002 Kongresshaus Innsbruck K ennzahlen sind ein wesentliches Instrument

Mehr

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 7.6.2016 COM(2016) 366 final 2016/0167 (NLE) Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren, Liquidationsverfahren

Mehr

50. Mathematik-Olympiade 2. Stufe (Regionalrunde) Klasse 11 13. 501322 Lösung 10 Punkte

50. Mathematik-Olympiade 2. Stufe (Regionalrunde) Klasse 11 13. 501322 Lösung 10 Punkte 50. Mathematik-Olympiade. Stufe (Regionalrunde) Klasse 3 Lösungen c 00 Aufgabenausschuss des Mathematik-Olympiaden e.v. www.mathematik-olympiaden.de. Alle Rechte vorbehalten. 503 Lösung 0 Punkte Es seien

Mehr

Maschinenrichtlinie 2006/42/EG 150 Fragen und Antworten zum Selbststudium

Maschinenrichtlinie 2006/42/EG 150 Fragen und Antworten zum Selbststudium QUALITY-APPS Applikationen für das Qualitätsmanagement Maschinenrichtlinie 2006/42/EG 150 Fragen und Antworten zum Selbststudium Autor: Prof. Dr. Jürgen P. Bläsing Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist

Mehr

Jahresrechnung zum 31. Dezember 2014

Jahresrechnung zum 31. Dezember 2014 PRÜFUNGSBERICHT Jahresrechnung zum 31. Dezember 2014 Bolivianisches Kinderhilfswerk e. V. Stuttgart KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft An den Bolivianische Kinderhilfswerk e.v., Stuttgart 1 Prüfungsauftrag

Mehr

NEUORDNUNG DER REVISION

NEUORDNUNG DER REVISION NEUORDNUNG DER REVISION Die Neuordnung der Revision hat zur Folge, dass das Obligationenrecht und teilweise auch das Zivilgesetzbuch wesentliche Änderungen erfahren. Ferner wird neu eine Aufsichtsbehörde

Mehr

1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die

1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Die gesetzliche Definition der Anlageberatung 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte

Mehr

Korruption im Unternehmen Gesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung eines Präventivsystems

Korruption im Unternehmen Gesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung eines Präventivsystems Dr. Stefan Schlawien Rechtsanwalt stefan.schlawien@snp-online.de Korruption im Unternehmen Gesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung eines Präventivsystems Das Thema der Korruption betrifft nicht nur!großunternehmen"

Mehr

Mehr Transparenz für optimalen Durchblick. Mit dem TÜV Rheinland Prüfzeichen.

Mehr Transparenz für optimalen Durchblick. Mit dem TÜV Rheinland Prüfzeichen. Mehr Transparenz für optimalen Durchblick. Mit dem TÜV Rheinland Prüfzeichen. Immer schon ein gutes Zeichen. Das TÜV Rheinland Prüfzeichen. Es steht für Sicherheit und Qualität. Bei Herstellern, Handel

Mehr

Information zur Revision der ISO 9001. Sehr geehrte Damen und Herren,

Information zur Revision der ISO 9001. Sehr geehrte Damen und Herren, Sehr geehrte Damen und Herren, mit diesem Dokument möchten wir Sie über die anstehende Revision der ISO 9001 und die sich auf die Zertifizierung ergebenden Auswirkungen informieren. Die folgenden Informationen

Mehr

Neue Pflichten für den Aufsichtsrat: Die Aufgaben des Prüfungsausschusses. EURO-SOX Forum 2008 31.03. bis 01.04.2008 Köln Dr.

Neue Pflichten für den Aufsichtsrat: Die Aufgaben des Prüfungsausschusses. EURO-SOX Forum 2008 31.03. bis 01.04.2008 Köln Dr. Neue Pflichten für den Aufsichtsrat: Die Aufgaben des Prüfungsausschusses EURO-SOX Forum 2008 31.03. bis 01.04.2008 Köln Dr. Holger Sörensen Die Aufgaben des Prüfungsausschusses: Agenda Gesetzestexte Organisatorische

Mehr

Richtlinien über das Betriebskonzept für Einrichtungen der Heimpflege für Kinder und Jugendliche

Richtlinien über das Betriebskonzept für Einrichtungen der Heimpflege für Kinder und Jugendliche Richtlinien über das Betriebskonzept für Einrichtungen der Heimpflege für Kinder und Jugendliche vom 1. April 2007 Gestützt auf Art. 2 der Verordnung über Kinder- und Jugendheime vom 21. September 1999

Mehr

Pensionskasse der Burkhalter Gruppe Zürich. Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2013

Pensionskasse der Burkhalter Gruppe Zürich. Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2013 Pensionskasse der Burkhalter Gruppe Zürich Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2013 Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat der Pensionskasse der Burkhalter Gruppe

Mehr

Stellungnahme der Bundesärztekammer

Stellungnahme der Bundesärztekammer Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des 87 der Strafprozessordnung Berlin, 21. Februar 2012 Korrespondenzadresse: Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz

Mehr

Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen

Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Zentrale Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 445/2011 umfasst das Instandhaltungssystem der ECM die a) Managementfunktion b) Instandhaltungsentwicklungsfunktion

Mehr

CVW-Privatbank AG. Offenlegungsbericht zum 31.12.2015 zur Vergütungspolitik entsprechend Artikel 450 der Verordnung (EU) Nr.

CVW-Privatbank AG. Offenlegungsbericht zum 31.12.2015 zur Vergütungspolitik entsprechend Artikel 450 der Verordnung (EU) Nr. Offenlegungsbericht zum 31.12.2015 zur Vergütungspolitik entsprechend Artikel 450 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) 1. Vorbemerkungen zur Vergütungspolitik ( 16 InstitutsVergV i.v.m. Art. 450 Verordnung

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3854 geändert am 4. Dezember 2002, BGBl I S. 4456 zuletzt geändert am 13. Februar 2004, BGBl I S. 216

Mehr

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 19.9.2014 C(2014) 6515 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr..../.. DER KOMMISSION vom 19.9.2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und

Mehr

Nutzung dieser Internetseite

Nutzung dieser Internetseite Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher

Mehr

Inhalt Vorwort Wofür Buchführung? Wie Sie von der Inventur über die Bilanz zum Konto kommen Wie Sie richtig buchen

Inhalt Vorwort Wofür Buchführung? Wie Sie von der Inventur über die Bilanz zum Konto kommen Wie Sie richtig buchen 4 Inhalt 6 Vorwort 7 Wofür Buchführung? 8 In welchem betrieblichen Zusammenhang steht die Buchführung? 10 Wer muss Bücher führen? 13 Was heißt: doppelte Buchführung? 16 Wie die Buchhaltung organisiert

Mehr

Primzahlen und RSA-Verschlüsselung

Primzahlen und RSA-Verschlüsselung Primzahlen und RSA-Verschlüsselung Michael Fütterer und Jonathan Zachhuber 1 Einiges zu Primzahlen Ein paar Definitionen: Wir bezeichnen mit Z die Menge der positiven und negativen ganzen Zahlen, also

Mehr

2.1 Präsentieren wozu eigentlich?

2.1 Präsentieren wozu eigentlich? 2.1 Präsentieren wozu eigentlich? Gute Ideen verkaufen sich in den seltensten Fällen von allein. Es ist heute mehr denn je notwendig, sich und seine Leistungen, Produkte etc. gut zu präsentieren, d. h.

Mehr

Bericht. über die Prüfung

Bericht. über die Prüfung Bericht über die Prüfung des Gewinnabführungsvertrags zwischen der CORECD Commerz Real Estate Consulting and Development GmbH Berlin und der Commerzbank AG Frankfurt am Main Auftrag: 0.0157849.001 Exemplar:

Mehr

Leitlinien. über die bei Sanierungsplänen zugrunde zu legende Bandbreite an Szenarien EBA/GL/2014/06. 18. Juli 2014

Leitlinien. über die bei Sanierungsplänen zugrunde zu legende Bandbreite an Szenarien EBA/GL/2014/06. 18. Juli 2014 EBA/GL/2014/06 18. Juli 2014 Leitlinien über die bei Sanierungsplänen zugrunde zu legende Bandbreite an Szenarien 1 Leitlinien der EBA u ber die bei Sanierungspla nen zugrunde zu legende Bandbreite an

Mehr

Die 7 wichtigsten Erfolgsfaktoren für die Einführung von Zielvereinbarungen und deren Ergebnissicherung

Die 7 wichtigsten Erfolgsfaktoren für die Einführung von Zielvereinbarungen und deren Ergebnissicherung DR. BETTINA DILCHER Management Consultants Network Die 7 wichtigsten Erfolgsfaktoren für die Einführung von Zielvereinbarungen und deren Ergebnissicherung Leonhardtstr. 7, 14057 Berlin, USt.-ID: DE 225920389

Mehr

Das Seminarangebot richtet sich an drei Gruppen von Frauen:

Das Seminarangebot richtet sich an drei Gruppen von Frauen: Betriebswirtschaftliche Unternehmenssteuerung von Frau zu Frau Seminarangebot 2016 Gibt es eine weibliche Betriebswirtschaft? Nein, natürlich nicht! Zahlen sind geschlechtsneutral. Aber: Die Schlüsse,

Mehr

SST: - In Kraft - Ab 2011 verbindlich - Modellabhängig

SST: - In Kraft - Ab 2011 verbindlich - Modellabhängig Standardmodell oder internes Modell in der Lebensversicherung? Prüfungskolloquium zum Aktuar SAV 2010 Caroline Jaeger, Allianz Suisse Ursprung der Fragestellung Solvency I: - Risikounabhängig - Formelbasiert

Mehr

Das Ziel ist Ihnen bekannt. Aber was ist der richtige Weg?

Das Ziel ist Ihnen bekannt. Aber was ist der richtige Weg? FOCAM Family Office Das Ziel ist Ihnen bekannt. Aber was ist der richtige Weg? Im Bereich der Finanzdienstleistungen für größere Vermögen gibt es eine Vielzahl unterschiedlicher Anbieter und Lösungswege.

Mehr

2. Psychologische Fragen. Nicht genannt.

2. Psychologische Fragen. Nicht genannt. Checkliste für die Beurteilung psychologischer Gutachten durch Fachfremde Gliederung eines Gutachtens 1. Nennung des Auftraggebers und Fragestellung des Auftraggebers. 2. Psychologische Fragen. Nicht genannt.

Mehr

Regulatorische Anforderungen in Deutschland Auswirkungen für Cross Border -Aktivitäten

Regulatorische Anforderungen in Deutschland Auswirkungen für Cross Border -Aktivitäten Regulatorische Anforderungen in Deutschland Auswirkungen für Cross Border -Aktivitäten 2 Agenda Fallbeispiel 31 Abs. 10 WpHG Anlageberatung Vermögensverwaltung Zuwendungen 3 Fallbeispiel 4 Fall Kunde K,

Mehr

ONLINE-AKADEMIE. "Diplomierter NLP Anwender für Schule und Unterricht" Ziele

ONLINE-AKADEMIE. Diplomierter NLP Anwender für Schule und Unterricht Ziele ONLINE-AKADEMIE Ziele Wenn man von Menschen hört, die etwas Großartiges in ihrem Leben geleistet haben, erfahren wir oft, dass diese ihr Ziel über Jahre verfolgt haben oder diesen Wunsch schon bereits

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) 05.07.2005 Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 2004 (BGBl. I S. 216)

Mehr

Rundschreiben zu parallelen Pensionslösungen

Rundschreiben zu parallelen Pensionslösungen zu parallelen Pensionslösungen EINLEITUNG Dieses Rundschreiben richtet sich an alle von der FMA beaufsichtigten Pensionskassen und an alle von der FMA beaufsichtigten Versicherungsunternehmen, die die

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

Wie wirksam wird Ihr Controlling kommuniziert?

Wie wirksam wird Ihr Controlling kommuniziert? Unternehmenssteuerung auf dem Prüfstand Wie wirksam wird Ihr Controlling kommuniziert? Performance durch strategiekonforme und wirksame Controllingkommunikation steigern INHALT Editorial Seite 3 Wurden

Mehr

1 Thematische Auseinandersetzung

1 Thematische Auseinandersetzung short paper: Steuerungsziele des Projektmanagements unter Risikomanagementaspekten Christian Estermaierr 2 1 Thematische Auseinandersetzung Die Planung eines Projektes ist der wichtigste Prozessschritt

Mehr

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob

Mehr

Fall 8: IKS-Prüfung nicht dokumentiert

Fall 8: IKS-Prüfung nicht dokumentiert Fall 8: IKS-Prüfung nicht dokumentiert Peter Steuri CISA / dipl. Wirtschaftsinformatiker Partner BDO AG, Solothurn Fall-8: IKS-Prüfung nicht dokumentiert a) Die Prüfung des IKS wurde nicht dokumentiert

Mehr

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron

Mehr

Sicherheitstechnische Prüfungen bei Getränkeschankanlagen

Sicherheitstechnische Prüfungen bei Getränkeschankanlagen Arbeits- Sicherheits- Informationen BGN Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten 6.83/08 Sicherheitstechnische Prüfungen bei Getränkeschankanlagen Vorwort Jeder, der eine Getränkeschankanlage

Mehr

Wann ist eine Software in Medizinprodukte- Aufbereitungsabteilungen ein Medizinprodukt?

Wann ist eine Software in Medizinprodukte- Aufbereitungsabteilungen ein Medizinprodukt? DGSV-Kongress 2009 Wann ist eine Software in Medizinprodukte- Aufbereitungsabteilungen ein Medizinprodukt? Sybille Andrée Betriebswirtin für und Sozialmanagement (FH-SRH) Prokuristin HSD Händschke Software

Mehr

I. Allgemeine Anmerkungen

I. Allgemeine Anmerkungen 08.03.2001 Vorläufige Stellungnahme der Deutschen Krankenhausgesellschaft zum Entwurf der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers - Altenpflege-Ausbildungs-

Mehr

Nach 93 Abs. 1 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) wird der wahrscheinlichkeitsgewichtete

Nach 93 Abs. 1 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) wird der wahrscheinlichkeitsgewichtete 04.03.2016 nach Art. 91 der Solvency-II-Richtlinie 1 Nach 93 Abs. 1 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) wird der wahrscheinlichkeitsgewichtete Durchschnitt künftiger Zahlungsströme an Versicherungsnehmer

Mehr

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich 13.06.2007 Verordnung über Medizinprodukte - (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)* vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Februar 2007 (BGBl. I S.

Mehr

FAQ 04/2015. Auswirkung der ISO 14119 auf 3SE53/3SF13 Positionsschalter. https://support.industry.siemens.com/cs/ww/de/view/109475921

FAQ 04/2015. Auswirkung der ISO 14119 auf 3SE53/3SF13 Positionsschalter. https://support.industry.siemens.com/cs/ww/de/view/109475921 FAQ 04/2015 Auswirkung der ISO 14119 auf 3SE53/3SF13 Positionsschalter mit https://support.industry.siemens.com/cs/ww/de/view/109475921 Dieser Beitrag stammt aus dem Siemens Industry Online Support. Es

Mehr

ecco Kundensupport zur Normenrevision ISO 9001:2015 und ISO 14001:2015 11.01.2016

ecco Kundensupport zur Normenrevision ISO 9001:2015 und ISO 14001:2015 11.01.2016 ecco Kundensupport zur Normenrevision ISO 9001:2015 und ISO 14001:2015 11.01.2016 Agenda 1 Neuen Versionen der ISO-Normen für Qualitäts- und Umweltmanagementsysteme 2 Weiterentwicklung angehen und nutzen

Mehr

Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG. des Vorstands der Allianz AG, München, und

Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG. des Vorstands der Allianz AG, München, und Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG des Vorstands der Allianz AG, München, und des Vorstands der CM 01 Vermögensverwaltung 006 AG (künftig: Allianz Global Risks Rückversicherungs-AG ), München zum Beherrschungs-

Mehr

27001 im Kundendialog. ISO Wertschätzungsmanagement. Wie Wertschätzung profitabel macht und den Kunden glücklich

27001 im Kundendialog. ISO Wertschätzungsmanagement. Wie Wertschätzung profitabel macht und den Kunden glücklich ISO 27001 im Kundendialog Informationssicherheit intern und extern organisieren Juni 2014 Was steckt hinter der ISO/IEC 27001:2005? Die internationale Norm ISO/IEC 27001:2005 beschreibt ein Modell für

Mehr

München, 17.08.2011. Themenvorschläge für Abschlussarbeiten Zur Abstimmung mit Prof. Brecht

München, 17.08.2011. Themenvorschläge für Abschlussarbeiten Zur Abstimmung mit Prof. Brecht München, 17.08.2011 Themenvorschläge für Abschlussarbeiten Zur Abstimmung mit Prof. Brecht Am 04.08.2011 in Ulm wurde das Themengebiet als der zentrale Anknüpfungspunkt für Abschlussarbeiten definiert

Mehr

Swiss Quality Assessment (SQA)

Swiss Quality Assessment (SQA) Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Bundesamt für Privatversicherungen BPV Swiss Quality Assessment (SQA) Informationen zu den Tools betreffend Corporate Governance (CG) und Risikomanagement/Internes

Mehr

Vorgestellt von Hans-Dieter Stubben. BVW GmbH: Partner des Bundes-Versorgungs-Werk der Wirtschaft und der Selbständigen e.v.

Vorgestellt von Hans-Dieter Stubben. BVW GmbH: Partner des Bundes-Versorgungs-Werk der Wirtschaft und der Selbständigen e.v. Der Investitionsoptimierer Vorgestellt von Hans-Dieter Stubben BVW GmbH: Partner des Bundes-Versorgungs-Werk der Wirtschaft und der Selbständigen e.v. Der Investitionsoptimierer ist die Antwort an die

Mehr

Vereinfachtes Freistellungsverfahren für Schweizer Banken bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten im Finanzbereich in Deutschland

Vereinfachtes Freistellungsverfahren für Schweizer Banken bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten im Finanzbereich in Deutschland FINMA-Mitteilung 54 (2014) 6. Januar 2014 Vereinfachtes Freistellungsverfahren für Schweizer Banken bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten im Finanzbereich in Deutschland Banken Einsteinstrasse 2, 3003

Mehr

Reisekosten-Reform (Teil 1)

Reisekosten-Reform (Teil 1) Reisekosten-Reform (Teil 1) Sie werden jetzt sicherlich denken oh, schon wieder eine Serie? Richtig! Ich werde in den nächsten Editorials versuchen, Ihnen das neue Reisekostenrecht, welches durch die verabschiedete

Mehr

RSP International. Ihr Partner in Osteuropa und Zentralasien

RSP International. Ihr Partner in Osteuropa und Zentralasien Interne Kontrolle Empfehlungen des Finanzministeriums und praktische Aspekte Hamburg, 4. Juli 2014 RSP International Ihr Partner in Osteuropa und Zentralasien Internes Kontrollsystem (IKS) als Element

Mehr

Newsletter: Februar 2016

Newsletter: Februar 2016 1 ASR GmbH www.asr-security.de Newsletter: Februar 2016 Neue behördliche Vorgaben für Onlineschulungen Seit dem 01. Februar 2016 gelten neue behördliche Anforderungen an Online- Luftsicherheitsschulungen.

Mehr

Diese Beschreibung von Hans Möller, die sich auf den Berufsstand der Versicherungsvermittler. zu den Parteien des Versicherungsvertrages betroffen.

Diese Beschreibung von Hans Möller, die sich auf den Berufsstand der Versicherungsvermittler. zu den Parteien des Versicherungsvertrages betroffen. Einleitung Traditionsgebundenheit, Weltverbreitung und zahlenmäßige Bedeutung des Berufsstandes der Versicherungsvermittler machen es erklärlich, dass es sich um einen Organismus handelt, der nicht leicht

Mehr

BEURTEILUNGS GESPRÄCHEN

BEURTEILUNGS GESPRÄCHEN PERSONALENTWICKLUNG POTENTIALBEURTEILUNG DURCHFÜHRUNG VON BEURTEILUNGS GESPRÄCHEN Beurteilung 5. Beurteilungsgespräch 1 Die 6 Phasen des Beurteilungsvorganges 1. Bewertungskriterien festlegen und bekannt

Mehr

[Customer Service by KCS.net] KEEPING CUSTOMERS SUCCESSFUL

[Customer Service by KCS.net] KEEPING CUSTOMERS SUCCESSFUL [Customer Service by KCS.net] KEEPING CUSTOMERS SUCCESSFUL Was bedeutet Customer Service by KCS.net? Mit der Einführung von Microsoft Dynamics AX ist der erste wichtige Schritt für viele Unternehmen abgeschlossen.

Mehr

Was ist zu beachten, damit Jugendliche unter 18 Jahren zu Ausbildungszwecken zum Steuern von Flurförderzeugen beauftragt werden dürfen?

Was ist zu beachten, damit Jugendliche unter 18 Jahren zu Ausbildungszwecken zum Steuern von Flurförderzeugen beauftragt werden dürfen? Was ist zu beachten, damit Jugendliche unter 18 Jahren zu Ausbildungszwecken zum Steuern von Flurförderzeugen beauftragt werden dürfen? 1 Betrieblicher Arbeitsschutz muss in unternehmerischer Eigenverantwortung

Mehr

Neomentum Coaching. Informationsbroschüre für Studienteilnehmer

Neomentum Coaching. Informationsbroschüre für Studienteilnehmer mittels Imaginationsgeleiteter Intervention Informationsbroschüre für Studienteilnehmer Das Case Management arbeitet mit dem Unternehmen zusammen. Das von ist auf eine messbare Integration und Stabilisation

Mehr

Richtlinien der Osteopathie Schule Deutschland zur Abschlussarbeit für die Erlangung der Ausbildungsbezeichnung D.O.OSD.

Richtlinien der Osteopathie Schule Deutschland zur Abschlussarbeit für die Erlangung der Ausbildungsbezeichnung D.O.OSD. Richtlinien der Osteopathie Schule Deutschland zur Abschlussarbeit für die Erlangung der Ausbildungsbezeichnung D.O.OSD. 1. Inhalt 1. Präambel... 3 2. Allgemeine Informationen... 3 3. Formatvorgaben...

Mehr

Leitfaden. zur Einführung neuer Studiengänge

Leitfaden. zur Einführung neuer Studiengänge Leitfaden zur Einführung neuer Studiengänge Entstehung des Leitfadens Einführung neuer Studiengänge Die Grundlagen des Leitfadens wurden auf der Basis des bisherigen Verfahrens in einer Workshopreihe des

Mehr

Ab dem 1. Januar 2008 werden mit dem neuen Revisionsrecht und dem. Revisionsaufsichtsgesetz die geltenden Vorschriften zur Revision verbessert

Ab dem 1. Januar 2008 werden mit dem neuen Revisionsrecht und dem. Revisionsaufsichtsgesetz die geltenden Vorschriften zur Revision verbessert November 2007 PUNKTO Ab dem 1. Januar 2008 werden mit dem neuen Revisionsrecht und dem Revisionsaufsichtsgesetz die geltenden Vorschriften zur Revision verbessert und die Zulassung von sowie die fachlichen

Mehr

Prozessbeschrieb des Wissensaustauschs zwischen den Generationen in Unternehmen, Organisationen und in der Verwaltung

Prozessbeschrieb des Wissensaustauschs zwischen den Generationen in Unternehmen, Organisationen und in der Verwaltung Personal und Organisationsentwicklung Prozessbeschrieb des Wissensaustauschs zwischen den Generationen in Unternehmen, Organisationen und in der Verwaltung 1. Einleitung Der folgende Prozessbeschrieb ist

Mehr

Straßenverkehrsgesetz (StVG) und Fahrerlaubnisverordnung (FeV) Eignungsüberprüfung im Verwaltungsverfahren

Straßenverkehrsgesetz (StVG) und Fahrerlaubnisverordnung (FeV) Eignungsüberprüfung im Verwaltungsverfahren Straßenverkehrsgesetz (StVG) und Eignungsüberprüfung im Verwaltungsverfahren Rotenburg a.d.f, den 15. März 2015 Basis des Verwaltungshandelns Straßenverkehrsgesetz (StVG) In Verbindung mit Fahrerlaubnis-Verordnung

Mehr

Risikogrundsätze Version 2, Stand 10/2011

Risikogrundsätze Version 2, Stand 10/2011 Version 2, Stand 10/2011 1. RISIKOGRUNDSÄTZE 1.1 Verantwortung des Vorstandes Der Vorstand der Schoellerbank Invest AG ist für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation und deren Weiterentwicklung verantwortlich.

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Bericht des Gleichbehandlungsbeauftragten für das Geschäftsjahr 2012 gemäß 80 Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012

Bericht des Gleichbehandlungsbeauftragten für das Geschäftsjahr 2012 gemäß 80 Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012 Bericht des Gleichbehandlungsbeauftragten für das Geschäftsjahr 2012 gemäß 80 Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012 TIWAG-Netz AG Bert-Köllensperger-Straße 7 6065 Thaur FN 216507v Seite 1 Inhaltsverzeichnis

Mehr

Lassen Sie Geldwäscher nicht in ihr Unternehmen

Lassen Sie Geldwäscher nicht in ihr Unternehmen https://klardenker.kpmg.de/lassen-sie-geldwaescher-nicht-in-ihr-unternehmen/ Lassen Sie Geldwäscher nicht in ihr Unternehmen KEYFACTS - Auch Realwirtschaft ist von Geldwäsche betroffen - Anforderungen

Mehr

Pädagogik. Melanie Schewtschenko. Eingewöhnung und Übergang in die Kinderkrippe. Warum ist die Beteiligung der Eltern so wichtig?

Pädagogik. Melanie Schewtschenko. Eingewöhnung und Übergang in die Kinderkrippe. Warum ist die Beteiligung der Eltern so wichtig? Pädagogik Melanie Schewtschenko Eingewöhnung und Übergang in die Kinderkrippe Warum ist die Beteiligung der Eltern so wichtig? Studienarbeit Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung.2 2. Warum ist Eingewöhnung

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

Selbsttest Prozessmanagement

Selbsttest Prozessmanagement Selbsttest Prozessmanagement Zur Feststellung des aktuellen Status des Prozessmanagements in Ihrem Unternehmen steht Ihnen dieser kurze Test mit zehn Fragen zur Verfügung. Der Test dient Ihrer persönlichen

Mehr

Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen 2007. SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor. Risikomanagement

Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen 2007. SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor. Risikomanagement SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen IBR INSTITUT FÜR BETRIEBS- UND REGIONALÖKONOMIE Thomas Votruba, Leiter MAS Risk Management, Projektleiter, Dozent

Mehr

Führungsgrundsätze im Haus Graz

Führungsgrundsätze im Haus Graz ;) :) Führungsgrundsätze im Haus Graz 1.0 Präambel 2.0 Zweck und Verwendung Führungskräfte des Hauses Graz haben eine spezielle Verantwortung, weil ihre Arbeit und Entscheidungen wesentliche Rahmenbedingungen

Mehr

Leo Baumfeld. Risikoanalyse. Begleiter: ÖAR-Regionalberatung GmbH. Fichtegasse 2 A-1010 Wien. Tel. 01/512 15 95-17, Fax DW 10 Mobil: 0664/43 17 302

Leo Baumfeld. Risikoanalyse. Begleiter: ÖAR-Regionalberatung GmbH. Fichtegasse 2 A-1010 Wien. Tel. 01/512 15 95-17, Fax DW 10 Mobil: 0664/43 17 302 Instrument Risikoanalyse Begleiter: ÖAR-Regionalberatung GmbH Tel. 01/512 15 95-17, Fax DW 10 Mobil: 0664/43 17 302 e-mail: baumfeld@oear.co.at www.oear.at Wien, April 2009 Seite 1 Risikoanalyse Es lohnt

Mehr

Erschwerte Bedingungen für Outsourcing durch Captives

Erschwerte Bedingungen für Outsourcing durch Captives Dr. Friedrich Isenbart Versicherungspraxis, Dezember 2015 Solvency II Erschwerte Bedingungen für Outsourcing durch Captives 1. EINLEITUNG Am 1. Januar 2016 treten nach langer Vorbereitungsphase die Neuregelungen

Mehr

I n f o r m a t i o n s s i c h e r h e i t i n G e m e i n d e n B e v ö l k e r u n g s z a h l < 6 000

I n f o r m a t i o n s s i c h e r h e i t i n G e m e i n d e n B e v ö l k e r u n g s z a h l < 6 000 Leitfaden I n f o r m a t i o n s s i c h e r h e i t i n G e m e i n d e n B e v ö l k e r u n g s z a h l < 6 000 Inhalt 1 Einleitung... 2 2 Übersicht Dokumente... 2 3 Umsetzung der Anforderungen an

Mehr

Selbstständig mit einem Schreibbüro interna

Selbstständig mit einem Schreibbüro interna Selbstständig mit einem Schreibbüro interna Ihr persönlicher Experte Inhalt Vorwort... 7 Voraussetzungen für die Tätigkeit... 8 Ausbildung... 9 Die Tätigkeit... 10 Der Markt... 11 Die Selbstständigkeit...

Mehr

Informationsblatt Induktionsbeweis

Informationsblatt Induktionsbeweis Sommer 015 Informationsblatt Induktionsbeweis 31. März 015 Motivation Die vollständige Induktion ist ein wichtiges Beweisverfahren in der Informatik. Sie wird häufig dazu gebraucht, um mathematische Formeln

Mehr

Ein Vorwort, das Sie lesen müssen!

Ein Vorwort, das Sie lesen müssen! Ein Vorwort, das Sie lesen müssen! Sehr geehrte Teilnehmerin, sehr geehrter Teilnehmer am Selbststudium, herzlichen Glückwunsch, Sie haben sich für ein ausgezeichnetes Stenografiesystem entschieden. Sie

Mehr

PRÜFMODUL D UND CD. 1 Zweck. 2 Durchführung. 2.1 Allgemeines. 2.2 Antrag

PRÜFMODUL D UND CD. 1 Zweck. 2 Durchführung. 2.1 Allgemeines. 2.2 Antrag 1 Zweck PRÜFMODUL D UND CD Diese Anweisung dient als Basis für unsere Kunden zur Information des Ablaufes der folgenden EG-Prüfung nach folgenden Prüfmodulen: D CD Es beschreibt die Aufgabe der benannten

Mehr

Registrierung von Abschlussprüfern aus Drittländern Formular A (DE)

Registrierung von Abschlussprüfern aus Drittländern Formular A (DE) ABSCHLUSSPRÜFERAUFSICHTSKOMMISSION AUDITOROVERSIGHTC OMMISSION Registrierung von Abschlussprüfern aus Drittländern Formular A (DE) Formular zur Registrierung von Prüfungsunternehmen aus einem Drittland

Mehr

Chancen 2014: Erfolgsfaktor Bibliotheksstrategie

Chancen 2014: Erfolgsfaktor Bibliotheksstrategie Chancen 2014: Erfolgsfaktor Bibliotheksstrategie Ergebnisse der Online-Befragung 1. Verfügt Ihre Bibliothek über eine schirftlich fixierte Strategie bzw. ein Bibliothekskonzept? 2. Planen Sie die Entwicklung

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Zwischenbericht der UAG NEGS- Fortschreibung

Zwischenbericht der UAG NEGS- Fortschreibung Zwischenbericht der UAG NEGS- Fortschreibung Vorlage zur 16. Sitzung des IT-Planungsrats am 18. März 2015 Entwurf vom 29. Januar 2015 Inhaltsverzeichnis 1 Anlass für die Fortschreibung der NEGS... 3 2

Mehr

Rolle von CSR für das Risikomanagement Vorstellung von Handlungsempfehlungen

Rolle von CSR für das Risikomanagement Vorstellung von Handlungsempfehlungen 9. Deutscher Multistakeholderworkshop zu CSR zu Gast bei Volkswagen, Unter den Linden, Berlin 15. Juni 2010 Rolle von CSR für das Risikomanagement Vorstellung von Handlungsempfehlungen Gefördert durch

Mehr