QUALITÄTSSICHERUNGSVEREINBARUNG (Revision 01)
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1 QUALITÄTSSICHERUNGSVEREINBARUNG (Revision 01) abgeschlossen zwischen EGSTON System Electronics Eggenburg GmbH A Eggenburg, Grafenberger Straße 37 sowie EGSTON Automotive Eggenburg GmbH A Eggenburg, Grafenberger Straße 37 sowie EGSTON Far East Ltd. Unit 801A, Dina House, Ruttonjee Centre, 11 Duddell Street,Central, Hong Kong sowie EGSTON System Electronic, spol. s r.o. CZ Jemnice, U Cerneho mostu 734 Zweigstelle: CZ Znojmo, Prümyslova 20 sowie EGSTON Electronics (Zhuhai) Ltd. 3/F, No. 3 Pinggong No. 1 Road, Nanping Technology Ind. Park, Zhuhai City, Prov. Guangdong, Rep. Of China nachfolgend als Besteller bezeichnet - und Name Addresse - nachfolgend als Lieferer bezeichnet - wie folgt: Besteller und Lieferer - nachstehend auch "Vertragspartner" genannt - Egston/Q.E Seite 1 von 13 Datum:
2 Inhalt Seite 0 Vertragspartner 1 1 Vertragsgegenstand 2 2 Durchführung der Qualitätssicherung 2 3 Information 3 4 Vertraulichkeit 3 5 Eingangsprüfung 4 6 Ansprechpartner 4 7 Lieferungen 4 8 Zeitlicher Geltungsbereich 4 9 Sonstiges 4 10 Anlagen P R Ä A M B E L Die Vertragspartner sind sich darin einig, dass hohe Qualität und Zuverlässigkeit technischer Erzeugnisse bei unverminderter Wettbewerbsfähigkeit nur erzielt werden können, wenn die partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Herstellungsstufen im Sinne einer Rationalisierungsgemeinschaft verbessert, das anzuwendende Qualitätssicherungssystem und die Prüfverfahren festgeschrieben, Durchlaufzeiten verkürzt und Doppelprüfungen vermieden werden. Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Vertragspartner folgendes: 1 Vertragsgegenstand 1.1 Die Vertragsgegenstände sind in Anlage 1 dieser Vereinbarung beschrieben. Der Lieferer hat die Beschreibung der Vertragsgegenstände geprüft und für schlüssig befunden. 1.2 Hat der Besteller dem Lieferer ein Muster überlassen oder hat der Lieferer ein Muster gefertigt und der Besteller dieses abgenommen, gelten Ausführung und Eigenschaften dieses Musters als Ergänzung der Beschreibung (Anlage 1). Ist ein Muster vorhanden, so hat der Lieferer dieses auf Übereinstimmung mit der Beschreibung geprüft und die Übereinstimmung für gegeben erachtet. 1.3 Erkennt der Lieferer im Zuge der Entwicklung, Fertigung oder Prüfung der Vertragsgegenstände die Beschreibung (Anlage 1) als fehlerhaft, missverständlich, unvollständig oder abweichend vom Muster, wird er den Besteller hievon unverzüglich schriftlich verständigen und diesem Vorschläge zur Abhilfe unterbreiten. 2 Durchführung der Qualitätssicherung 2.1 Der Lieferer unterhält ein Qualitätssicherungssystem, das den in Anlage 2 dieser Vereinbarung dargestellten besonderen Anforderungen genügt. Er wird die Vertragsgegenstände nach den Regeln seines Qualitätssicherungssystems herstellen und prüfen. 2.2 Ferner wird der Lieferer die Vertragsgegenstände auf jeden Fall nach den in Anlage 3 dieser Vereinbarung genannten Bestimmungen jeweils vor Auslieferung an den Besteller prüfen. Der Lieferer hat diese Bestimmungen auf ihre Schlüssigkeit und Vereinbarkeit mit den Prüfungen nach Maßgabe seines Qualitätssicherungssystems geprüft und diese für gegeben erachtet. 2.3 Der Lieferer wird durch geeignete Kennzeichnung (z.b. Hersteller-Kennzeichen, Herstellungszeitpunkt, Fertigungsort) der Vertragsgegenstände oder - falls dies nicht möglich ist -, in anderer Weise dafür sorgen, dass bei Erkennen eines Fehlers an Vertragsgegenständen sofort festgestellt werden kann, welche Vertragsgegenstände insgesamt von einem solchen Fehler betroffen sind oder betroffen sein können. Über sein System zur Kennzeichnung wird der Lieferer den Besteller so auf dem laufenden halten, dass diesem jederzeit eine eigene Feststellung möglich ist. 2.4 Der Lieferer wird über die Durchführung seiner Qualitätssicherungsmaßnahmen insbesondere über Messwerte und Prüfergebnisse Aufzeichnungen anfertigen (Dokumentation) und diese sowie etwaige Muster übersichtlich Egston/Q.E Seite 2 von 13 Datum:
3 geordnet verfügbar halten. Art, Umfang und Aufbewahrungsfristen dieser Aufzeichnungen und Muster sind in Anlage 2 dieser Vereinbarung beschrieben. 2.5 Der Lieferer wird dem Besteller auf erstes Anfordern vollständige Einsicht in seine Aufzeichnungen gewähren und gewünschte Muster (Ziff. 2.4) mit Erstmusterprüfbericht (Anlage 6) aushändigen. Er wird ferner den Besteller bei Auswertung der Aufzeichnungen und Muster unterstützen. 2.6 Der Lieferer wird den Beauftragten des Bestellers Zutritt zu seinen Betriebsstätten und -anlagen gewähren, soweit die Überprüfung von Existenz und Funktion des Qualitätssicherungssystems des Lieferers dies erfordert (Qualitätsaudit). Der Besteller wird den Besuch seiner Beauftragten rechtzeitig ankündigen. 2.7 Bezieht der Lieferer für die Herstellung oder die Qualitätssicherung der Vertragsgegenstände Vorlieferungen (Vormaterialien, Software, Dienstleistungen, Fertigungs- oder Prüfmittel) von Dritten (Vorlieferer), so sichert der Lieferer die Qualität solcher Vorlieferungen entweder mit eigenen Mitteln oder durch vertragliche Einbindung des Vorlieferers in das Qualitätssicherungssystem des Lieferers. 3 Information 3.1 Der Besteller wird dem Lieferer rechtzeitig schriftlich informieren, wenn sich die Anforderungen an die Vertragsgegenstände ändern. Eine Fax-Bestätigung vom Besteller oder eine Empfangsbestätigung muss aufbewahrt werden. 3.2 Der Lieferer wird den Besteller über Änderungen innerhalb des vereinbarten Systems oder der Verfahren zur Qualitätssicherung sowie über Änderungen von Werkstoffen, Fertigungsverfahren, Zulieferteilen, Verlagerung des Produktionsstandortes, Datenblättern und anderen Unterlagen informieren. Die Information hat jedenfalls so rechtzeitig und vollständig zu erfolgen, dass der Besteller sie auf ihre Tragweite hin überprüfen kann und ihr widersprechen kann, bevor die jeweilige Änderung bei den Vertragsgegenständen zur Anwendung kommt. Schweigen des Bestellers bedeutet keine Zustimmung zu einer Änderung und entlastet den Lieferer nicht von seiner alleinigen Verantwortung für Eigenschaften und Zuverlässigkeit der Vertragsgegenstände. 3.3 Entdeckt der Lieferer bei Prüfung der Vertragsgegenstände (Ziff.2.1 und 2.2) eine Zunahme nachteiliger Abweichungen in deren Eigenschaften oder Zuverlässigkeit gegenüber den Anforderungen gemäß Anlage 1 dieser Vereinbarung (Qualitätseinbrüche), so wird er den Besteller hierüber und über Korrekturmaßnahmen, wie Verbesserung von Fertigungsverfahren, Materialien, Teilen, Prüfverfahren, Prüfeinrichtungen usw., unverzüglich informieren. Bis diese Korrekturmaßnahmen wirken, kann der Besteller für einen angemessenen Zeitraum Sondermaßnahmen (z.b. höhere Prüfdichte) verlangen. Hierdurch entstehende Mehrkosten gehen zu Lasten des Lieferers. 4 Vertraulichkeit 4.1 Die Vertragspartner sind sich gegenseitig zur Geheimhaltung aller Informationen und Tatsachen verpflichtet, die ihnen im Zuge der Durchführung dieser Vereinbarung zur Kenntnis gelangen und den Betrieb des anderen Vertragspartners betreffen. Die Verpflichtung erstreckt sich über die Dauer dieser Vereinbarung hinaus. 4.2 Die Geheimhaltungspflicht gemäß Abs. 1 besteht nicht, soweit die jeweilige Information oder Tatsache nachweislich: * der Allgemeinheit zugänglicher Stand der Technik ist, oder diese Information ohne Zutun des empfangenden Partners zustande kommt oder * dem erhaltenden Partner bereits bekannt war oder von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten bekannt gemacht wird oder * von dem erhaltenden Partner ohne Zutun des anderen Partners und ohne Verwertung anderer durch den vertraglichen Kontakt erlangter Informationen oder Kenntnisse entwickelt wird. Egston/Q.E Seite 3 von 13 Datum:
4 5 Eingangsprüfung 5.1 Da die Durchführung der erforderlichen Prüfungen nach Ziff.2.2 dieser Vereinbarung ausschließlich beim Lieferer stattfinden soll, prüft der Besteller die Vertragsgegenstände bei Anlieferung im Zuge der Identprüfung nur hinsichtlich ihrer Warengattung (Identifizierung lt. Produktkennzeichnung), Stückzahl und etwa äußerlich an der Verpackung deutlich erkennbarer Transportschäden. Ein COC(Conformity of Control Prüfbescheinigung) ist bei jeder Lieferung beizulegen. 5.2 Sofern den Besteller im Zusammenhang mit dem Empfang, der Untersuchung nach Ziff.5.1 dieser Vereinbarung oder der sonstigen weiteren Behandlung von Vertragsgegenständen nach deren Anlieferung weitere Pflichten treffen sollen, sind diese in Anlage 4 dieser Vereinbarung geregelt. Diese Regelung ist abschließend (Positivliste). Weitere Bestellerpflichten bestehen nicht. 6 Qualitätssicherungs - Beauftragte der Vertragspartner 6.1 Zur Überwachung der Durchführung dieser Vereinbarung und zur Vornahme der in ihrem Rahmen nötigen Abstimmungen wird jeder Vertragspartner unverzüglich einen Qualitätssicherungs-Beauftragten bestellen und dem anderen Vertragspartner in schriftlicher Form namentlich benennen. Die Qualitätssicherungs- Beauftragten sind zur Entgegennahme aller Erklärungen ermächtigt, die sich auf die Durchführung dieser Vereinbarung beziehen. 6.2 Die Vertragspartner werden einander jeden Wechsel in der Person des Qualitätssicherungs-Beauftragten unverzüglich schriftlich anzeigen. 7 Lieferungen 7.1 Abschluss und Durchführung dieser Vereinbarung begründen keinen Anspruch des Lieferers auf Erteilung von Bestellungen über Vertragsgegenstände. 8 Zeitlicher Geltungsbereich Diese Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft und kann mit einer Frist von 3 (drei) Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden. Sie gilt für alle Lieferungen von Vertragsgegenständen, die nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung bestellt und deren Bestellung vor Beendigung dieser Vereinbarung bestätigt werden. 9 Sonstiges 9.1 Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Dokumentation zu den Änderungen sind in Anlage5 ersichtlich. 9.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder unwirksam werden oder sollte sich eine Regelungslücke herausstellen, so berührt dies weder die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung noch der Vereinbarungen, die in Ausführung einer ungültigen Bestimmung getroffen wurden. Die Vertragspartner werden sich in diesen Fällen um Regelungen bemühen, die im wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommen. 9.3 Alle Erklärungen der Vertragspartner in Ausführung dieser Vereinbarung werden in deutscher Sprache abgefasst. Eggenburg, den Q - Beauftragter Lieferant Q - Beauftragter EGSTON Egston/Q.E Seite 4 von 13 Datum:
5 Anlage 1 1. Vertragsgegenstände Als Vertragsgegenstand wird das Teil mit der in der Bestellung angeführten EGSTON Materialnummer gesehen. 2. Spezifikation Zeichnung und technische Spezifikation nach jeweils gültigem Ausgabezustand. Der gültige Ausgabezustand wird von EGSTON zur Verfügung gestellt und der Empfang ist schriftlich (oder ) zu bestätigen. Prüfmaße: Prüfmaße sind auf der Zeichnung eindeutig mit folgender Kennzeichnung versehen: und erfordern den Nachweis der Prozessfähigkeit Cpk >1.33 Egston/Q.E Seite 5 von 13 Datum:
6 Anlage 2 1. Basisanforderungen an das Qualitätssicherungssystem des Lieferers Das Qualitätssicherungssystem des Lieferers muss zumindest den Anforderungen der EN ISO 9001:2000 Qualitätsmanagementsysteme Modell zur Qualitätssicherung / QM-Darlegung in Design,Entwicklung,Produktion,Montage und Wartung oder im Falle von Automotivanwendungen der genügen. ISO TS 16949:2002 Qualitästmangementsystem Modell zur Qualitätssicherung / QM-Darlegung in Design,Entwicklung,Produktion,Montage und Wartung Als Nachweis dafür wird ein Zertifikat einer unabhängigen Institution zur Zertifizierung von QM-Systemen betrachtet. 2. Ansprechpartner der Qualitätssicherung Besteller: Ansprechpartner Herr / Frau Tel. Fax Vertretung: Lieferer: Ansprechpartner Vertretung: Herr / Frau Tel. Fax 3. Reaktionszeit bei Beanstandungen und Änderungen Sollten fehlerhafte Teile entdeckt werden, dann wird der Lieferer unverzüglich informiert. Der Ansprechpartner für Qualitätssicherung des Lieferer muss innerhalb der vereinbarten Reaktionszeit zu dem Problem schriftlich Stellung ( ) beziehen bzw. vorort beim Besteller zur Diskussion der Problemlösung zur Verfügung stehen. Maximale Reaktionszeit bei Beanstandungen 2 Arbeitstage Egston/Q.E Seite 6 von 13 Datum:
7 4. Ansprechpartner Einkauf Besteller: Ansprechpartner: Lieferer: Ansprechpartner: Vertretung: Vertretung: 5. Bemusterungsprozess Zentraler Bestandteil des Bemusterungsprozesses ist PPAP(Production Part Approval Process), die Anforderungen dazu sind in der Anlage 6 aufgezeigt. Es ist die Pflicht des Lieferanten Muster nach dieser Prozedur zur Freigabe zu senden bei: Einem neuen Teile Änderungen in der Spezifikation oder Zeichnung Werkzeugänderung oder Prozessänderung Verlagerung von Produktionseinrichtungen oder Produktionsstandorten Lieferunterbrechung von mehr als einem Jahr Bei Wechsel eines Unterlieferanten in Abstimmung mit EGSTON 6. Nachweis der Qualitätsdaten Die Prüfschritte und die Anforderungen an das Produkt sowie die Ergebnisse zumindest der Endprüfungen müssen in schriftlicher oder elektronischer Form festgelegt werden. Diese Dokumente müssen auf Anforderung zur Verfügung gestellt werden. Eine Statistische Auswertung ist auf Anfrage dem Besteller zur Verfügung zu stellen. Die Fehlerstatistik beinhaltet: - Zeitreihen und Summe aller Fehler und Beanstandungen (ppm) - Auswertung nach Materialnummer - Paretoanalyse der Fehler und Beanstandungen - Aufbewahrungsfrist der Qualitätsdaten: 15 Jahre. Egston/Q.E Seite 7 von 13 Datum:
8 Anlage 3 1. Qualitätsanforderungen an die Vertragsgegenstände 1.1 Spezifikation Es gelten die jeweils der Bestellung zugrunde liegenden technischen Unterlagen nach dem jeweils gültigen Ausgabezustand welche dem Lieferer vorliegen. 1.2 Anlieferqualität, Null-Fehler-Strategie Der Lieferer ist verpflichtet, sicherzustellen, dass die Vertragsgegenstände den Spezifikationen entsprechen und mittels Prüfplänen und Prüfanweisungen überprüft werden. Auf Anforderung werden dem Besteller die Prüfpläne, Prüfanweisungen und Qualitätsdaten zur Einsichtnahme vorgestellt. Bei Nichteinhaltung dieser vereinbarten Anlieferqualität ist der Besteller jedenfalls berechtigt, die gesamte Liefercharge zurückzuweisen oder nach Absprache und Zustimmung mit dem Lieferanten auf dessen Kosten nachzuarbeiten bzw. auszusuchen. Nacharbeit Sollten Abweichungen in der Produktion oder am Wareneingang auftreten und der Liefrant ist nicht in der Lage rechtzeitig Ersatzlieferungen bereitzustellen um die Produktionsaufträge erfüllen zu können, muss notwendigerweise von einem Dritten oder von EGSTON nachgearbeitet oder sortiert werden. In diesem Fall wird der Lieferant mit folgenden Kostenfaktoren belastet: - Arbeitszeit / Handlingskosten - Maschinenzeit und Material die für die Nacharbeit/aussuchen benötigt wird - Prüf- und Testequipment 2. Ziele für die Anlieferqualiät der Vertragsgegenstände ppm Vereinbarung gilt sofern nicht anders vereinbart 2.2 Null-Fehler Vereinbarung gilt für spezielle Anforderungen( z.b. automotiv Anwendungen) Egston/Q.E Seite 8 von 13 Datum:
9 Anlage 4 1. Bestellerpflichten Weitere Bestellerpflichten gemäß Ziffer 5.2 der Vereinbarung : keine Egston/Q.E Seite 9 von 13 Datum:
10 Anlage 5 Änderungs- und Ergänzungsdokumentation Datum Name Änderungsbeschreibung Seite Egston/Q.E Seite 10 von 13 Datum:
11 Anlage 6 1. PPAP Forderungen 2. Formular Erstmusterprüfbericht PPAP Anforderungen EGSTON IdentNr. : Material Bezeichnung : EGSTON ZeichnungsNr. : EGSTON K-Zeichnungsausgabe: Änderungsstand / Datum: Lieferant : Lieferantennummer: Bemerkung : PPAP Level : # PPAP Anforderungen Beschreibung Gefordert nicht anwendbar S / R Bemerkungen Abgeschlos sen 1 Konstruktionsunterlagen / Zeichnungen X S 2 Änderungsdokumente / Teilelebenslauf X S Technische Freigabe Design FMEA Prozessflussdiagramm X S 6 7 Prozess FMEA Messergebnisse inkl. Messschema X S 8 Material- und Leistungstests, X S 9 Prozessfähigkeitsuntersuchung X S Messsystemanalyse Dokumentation des Labors 12 Control Plan / Qualitätslenkungsplan X S 13 Erstmusterprüfbericht (EMPB) laut VDA X S Report für äußeres Erscheinungsbild verfahrenstechnische Forderungen Musterteile X S Referenzteile Spezifische Prüfmittel (Prüfhilfsmittel) Kundenspezifische Forderungen siehe Hinweise! siehe Hinweise! Übermittelt von : Datum : S : R : Der Lieferant soll die geforderten Dokumente übermitteln und eine Kopie der Aufzeichnungen oder Dokumente bei sich und in seiner Fertigung aufbewahren Der Lieferant soll die geforderten Dokumente und Aufzeichnungen bei sich und in seiner Fertigung aufbewahren und bei Anfrage EGSTON Einsicht nehmen lassen Hinweise: zu 2.) sämtliche Änderungen müssen in Form eines Teilelebenslaufes Dokumentiert werden zu 9.) Bei Lieferungen zu EGSTON müssen die serienbegleitenden Prüfungen der markierten Maße (Prüfmaße) in Form einer Regelkarte oder der Nachweis der Prozessfähigkeit > 1.33 beigelegt werden Egston/Q.E Seite 11 von 13 Datum:
12 X Lieferant: Fa. Mustermann Musterstrasse X Musterdorf 01 Funktionsprüfung 02 Maßprüfung 03 Werkstoffprüfung 04 Zuverlässigkeitsprüfung 05 Prozessnachweis 06 Prozeßablaufdiagramm 12 Geruch Anlagen 07 Prüfmittelfähigkeitsnachweis 08 Prüfmittelliste 09 EG-Datensicherheitsblatt 10 Haptik 11 Akustik X x Erstmusterprüfbericht VDA Erstbemusterung Nachbemusterung Neuteil Produktänderung Produktionsverlagerung Änderung von Produktionsverfahren längeres Aussetzen der Fertigung neuer Unterlieferant Produkt mit DmbA Fertigung- / Prüfplan erstellt FMEA durchgeführt Prüfbericht sonstige Muster X 13 Erscheinungsbild 14 Zertifikate 15 Konstruktionsfreigabe 16 Inhaltsstoffe in Zukaufteilen 17 Sonstiges Kennummer, Lieferant Kennummer, Kunde Prüfberichts-Nr.: Version : Prüfberichts-Nr.: Version : Sachnummer : Sachnummer : Zeichnungsnummer : Zeichnungsnummer : Stand / Datum : Stand / Datum : Änderungsnummer : Änderungsnummer : Benennung : Benennung : Bestellabruf-Nr./-datum : Lieferschein-Nr./-datum : Wareneingans-Nr./-datum : Liefermenge : Abladestelle : Chargennummer : Mustergewicht : Bestätigung Lieferant : Hiermit wird bestätigt, dass die Bemusterung entsprechend der VDA Schrift 2 Ziffer 4 durchgeführt worden sind. Name : Bemerkung : Abteilung : Telefon / Fax : Datum, Unterschrift Entscheidung Kunde frei frei mit Auflagen abgelehnt, neue Muster erforderlich Abweich-Genehmigung-Nr.: bei Rücksendung Lieferschein-Nr./Datum : Name : Abteilung : Telefon / Fax : Bemerkung : gemäß Anlage : gesamt Datum, Unterschrift Verteiler : Egston/Q.E Seite 12 von 13 Datum:
13 02 Maßprüfung 03 Werkstoffprüfung 04 Zuverlässigkeitsprüfung 05 Prozessfähigkeitsnachweis 06 Prozessablaufdiagramm 07 Prüfmittelfähigkeitsnachweis 08 Prüfmittelliste 09 EG-Datensicherheitsblatt Kennummer, Lieferant Kennummer, Kunde Prüfberichts-Nr.: Version : Prüfberichts-Nr.: Version : Sachnummer : Sachnummer : Zeichnungsnummer : Zeichnungsnummer : Stand / Datum : Stand / Datum : Änderungsnummer : Änderungsnummer : Benennung : Benennung : Bestellabruf-Nr./-datum : Ref. - Nr Funktionsprüfung 10 Haptik 11 Akustik 12 Geruch 13 Erscheinungsbild 14 Zertifikate 15 Konstruktionsfreigabe 16 Inhaltssoffe in Zukaufteilen 17 Sonstiges 17 Bestätigung Lieferant : Entscheidung Kunde : Bemerkung : Anlagen : frei frei mit Auflage X Erstmusterprüfbericht VDA Erstbemusterung Nachbemusterung Neuteil Produktänderung Produktionsverlagerung Änderung von Produktionsverfahren längeres Aussetzen der Fertigung neuer Unterlieferant Produkt mit DmbA Fertigung- / Prüfplan erstellt FMEA durchgeführt Prüfbericht sonstige Muster Forderungen Ist-Werte Lieferant Bewertung i.o. n.i.o Name : Abteilung : Telefon / Fax : abgelehnt, Nachbemusterung erforderlich Name : Abteilung : Telefon / Fax : Datum, Unterschrift Datum, Unterschrift Egston/Q.E Seite 13 von 13 Datum:
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