Reglement über die Abgabe von Elektrizität Seite 1

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Reglement über die Abgabe von Elektrizität Seite 1"

Transkript

1 Reglement über die Abgabe von Elektrizität Seite 1 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines Seite 2 2. Ordnung der Bezugsverhältnisse Seite 2 3. Umfang und Art der Elektrizitätsabgabe Seite 3 4. An- und Abmeldung Seite 5 5. Ausbau des Elekrizitätsnetzes Seite 6 6. Hausanschlüsse Seite 7 7. Hausinstallationen Seite Installationsbewilligungen Seite Messung des Elektrizitätsverbrauches Seite Gebührenordnung, Elektrizitätstarif und Rechnungswesen Seite Haftung Seite Einstellung der Elektrizitätslieferung Seite Strafbestimmungen Seite Schlussbestimmungen Seite 16 Verwendete Abkürzungen GOG EKT NIV SEV VTE WV Hausinstallationen ZGB Gesetz über die Organisation der Gemeinden Elektrizitätswerk des Kantons Thurgau Niederspannungs-Installationsverordnung Schweizerischer Elektrotechnischer Verein Verband Thurgauischer Elektrizitätsversorgungen Werkvorschriften über die Erstellung von elektrischen Schweizerisches Zivilgesetzbuch

2 Reglement über die Abgabe von Elektrizität Seite 2 1. Allgemeines 1.1 Die Elektrizitätsversorgung der Gemeinde Altnau ist ein Gemeindeunternehmen. Die Verwaltung ist Sache des Gemeinderates. Er kann diese ganz oder teilweise einer speziellen Kommission übertragen. 1.2 Der Bau und Betrieb der Elektrizitätsversorgung soll selbsttragend sein. 1.3 Zur Erstellung, Veränderung, Erneuerung und zum Betrieb der Verbrauchsanlagen sind das Elektrizitätsgesetz und die Vorschriften, Regeln und Leitsätze des Schweizerischen Elektrotechnischen Vereins (SEV) und die STARKSTROMVERORDNUNG allgemein verbindlich. Ferner sind die WERKVORSCHRIFTEN über die Erstellung von elektrischen Hausinstallationen (WV) in den Kantonen SG, AR, AI, TG, GL und im Fürstentum Liechtenstein verbindlich. Das Werk setzt allfällige weitere Bedingungen mit der Erteilung der Anschlussbewilligung fest. 2. Ordnung der Bezugsverhältnisse 2.1 Dieses REGLEMENT, die GEBUEHRENORDNUNG und der ELEKTRIZITÄTSTARIF bilden die Grundlage für das Rechtsverhältnis zwischen der Elektrizitätsversorgung Altnau, nachfolgend Werk genannt, dem Elektrizitätsbezüger, nachfolgend Bezüger genannt, und dem Eigentümer der versorgten Liegenschaft, nachstehend Eigentümer genannt. 2.2 Mit dem Anschluss einer Liegenschaft an die Elektrizitätsversorgung anerkennt der Eigentümer das REGLEMENT, die GEBÜHRENORDNUNG und den ELEKTRIZITÄTSTARIF. 2.3 Mit dem Bezug von Elektrizität gelten das REGLEMENT und der ELEKTRIZITÄTSTARIF auch für den Bezüger. 2.4 Jeder Eigentümer einer elektrizitätsversorgten Liegenschaft und jeder Bezüger hat Anspruch auf die kostenlose Abgabe des REGLEMENTS, der GEBÜHRENORDNUNG und des ELEKTRIZITÄTSTARIFS. 2.5 Änderungen des REGLEMENTS und der GEBÜHRENORDNUNG werden durch die Gemeindeversammlung beschlossen. Der ELEKTRIZITÄTSTARIF wird durch den Gemeinderat erlassen. 3. Umfang und Art der Elekrizitätsabgabe 3.1 Gemäss Baugesetz hat die Gemeinde für die Erfüllung der gesetzlichen Erschliessungspflicht und den ordnungsgemässen Unterhalt der Erschliessungsanlagen einzustehen. 3.2 Das Werk erstellt, erweitert oder verstärkt die Anlagen zur Verteilung elektrischer Energie nach den anerkannten Regeln der Technik im Rahmen der Erschliessungspflicht gemäss den gesetzlichen Bestimmungen des Bundes und des

3 Reglement über die Abgabe von Elektrizität Seite 3 Kantons, des kommunalen Richtplanes sowie der generellen und speziellen Vorschriften der erschliessungspflichtigen Gemeinde. In besonderen Fällen, zum Beispiel für die Energielieferung an Grossbezüger, für Anschlüsse ausserhalb der definitiven Bauzonen, für fakultative Lieferung wie die Bereitstellung von Ergänzungs-, Ersatz- oder Saisonenergie sowie für provisorische Anschlüsse (Schausteller, Festanlässe, Bauplätze usw.) kann das Werk besondere Anschlussbedingungen festsetzen und spezielle Energielieferungsverträge abschliessen. Dabei kann von den Bedingungen des vorliegenden Reglements und den Tarifen für Normalbezüger abgewichen werden. 3.3 Das Werk setzt für Netz, Hausinstallationen und Energieverbraucher die Stromart, Spannung und Frequenz sowie die Art der Schutzmassnahmen fest. 3.4 Das Werk liefert die Energie nach den technischen Möglichkeiten ununterbrochen und in vollem Umfange innerhalb der üblichen Toleranzen für Spannung und Frequenz. Vorbehalten bleiben besondere Tarif- sowie die nachstehenden Ausnahmebestimmungen. 3.5 Das Werk hat das Recht, die Elektrizitätslieferung bei höherer Gewalt, bei Betriebsstörungen, Reparaturen, Unterhalts- und Erweiterungsarbeiten vorübergehend einzuschränken oder abzustellen. Bei Stromknappheit kann die Belieferung im Interesse der Aufrechterhaltung der allgemeinen Versorgung eingeschränkt oder eingestellt werden, wenn sich eine solche Massnahme als unumgänglich erweist. Das Werk nimmt bei solchen Massnahmen Rücksicht auf die Bedürfnisse der Bezüger. Voraussehbare Unterbrechungen werden ihnen möglichst früh mitgeteilt. In Spitzenlastzeiten ist das Werk berechtigt, bestimmte Kategorien von Verbrauchsapparaten zu sperren. Stehen ausserhalb der Bauzonen die Kosten für Reparaturen, Umbauten und Ersatz in keinem Verhältnis zum Ertrag aus solchen Leitungsabschnitten, kann die Belieferung eingestellt werden, sofern der Eigentümer oder Bezüger die entsprechenden Kosten nicht übernimmt. 3.6 Die Bezüger haben von sich aus alle nötigen Vorkehrungen zu treffen, um Schäden an ihren Anlagen oder Unfälle zu verhüten, die durch Stromunterbruch, Wiedereinschaltung sowie aus Spannungs-, Frequenzschwankungen oder störenden Oberwellengehalt entstehen können. Bei Stromunterbruch sind die Anlagen als unter Spannung stehend zu betrachten. Soweit dies nach den gesetzlichen Bestimmungen möglich ist, haftet das Werk nicht für entsprechende Schäden. Bezüger, die eigene Erzeugungsanlagen besitzen, haben dafür zu sorgen, dass bei Stromunterbrüchen um Netz des Werkes ihre Anlagen selbsttätig von diesem abgetrennt werden und nicht wieder zugeschaltet werden können, solange das Netz des Werkes spannungslos ist. Die technischen Bedingungen des Eidgenössischen Starkstrominspektorates und des Elektrizitätswerkes des Kantons Thurgau (EKT) für Schutzeinrichtungen bei Parallelbetrieb sind auch für Anlagen in Wiederverkäufernetzen verbindlich. 3.7 Energieverbrauchsapparate, welche die Gleichmässigkeit der Spannung beeinträchtigen, Oberwellen oder Resonanzerscheinungen verursachen könnten,

4 Reglement über die Abgabe von Elektrizität Seite 4 bedürfen einer speziellen Anschlussbewilligung. Der Bezüger hat sich rechtzeitig beim Werk über die Anschlussmöglichkeiten und über die Spannungsverhältnisse zu erkundigen. Einer speziellen Bewilligung bedürfen insbesondere: - Der Anschluss oder die Änderung elektrischer Wärme- und Kühlanlagen wie Raumheizungen (Speicher- und Direktheizungen, Wärmepumpen), Rampenheizung und andere Aussenheizungen, Lüftungs- und Klimaanlagen, gewerbliche Kühlanlagen, Saunas, ferner andere vom Werk bezeichnete elektrische Geräte. - Der Anschluss oder die Änderung elektrische Geräte, welche Oberwellen oder Resonanzerscheinungen verursachen, wegen rasch wechselnder Last die Gleichmässigkeit der Spannung stören oder sonstwie ungünstige Rückwirkungen auf den Betrieb der Anlage des Werkes oder dessen Bezüger ausüben. Die zulässigen Störpegel werden durch das Werk nach den üblichen Normen bestimmt. Bei bereits bewilligten derartigen Geräten verfügt das Werk zulasten des Verursachers die technischen Massnahmen, die es zur Verbesserung des Bezugsverhältnisses als notwendig erachtet. Vorbehalten bleibt Art. 6 Abs. 3 NIV. - Der Strombezug für vorübergehende Zwecke im Sinne von Art. 2 Abs. 2, NIV. Für den Anschluss von vorgenannten Verbrauchsapparaten sind dem Anschlussgesuch die für die Beurteilung erforderlichen Pläne und Beschriebe, eine fachkundige Wärmeberechnung und bei Raumheizungen zusätzlich detaillierte Angaben über die vorgesehenen Heizgeräte beizulegen. Das Werk behält sich vor, Anschlüsse von elektrischen Raumheizungen, Wärmepumpen und anderen Apparaten zu verweigern, falls dies aus technischen, wirtschaftlichen oder energiepolitischen Gründen gerechtfertigt erscheint. Mit Bezug auf die Dimensionierung und Steuerung von elektrischen Raumheizungen, Wärmepumpen und anderen Apparaten kann das Werk der jeweiligen Situation angepasste Anschlussbedigungen stellen. 3.8 Das Werk schliesst die Haftung für solche Schäden, welche den Bezügern aus Unterbrechungen und Einschränkungen in der Energielieferung erwachsen, ausdrücklich aus, soweit dies gemäss den gesetzlichen Bestimmungen möglich ist. Ebenso haftet es nicht für fehlende Energie oder Folgeschäden aufgrund von behördlich angeordneten Einschränkungen oder eingestellten Energielieferungen. Das Werk verpflichtet sich, Störungen so schnell als möglich zu beheben. 3.9 Der Anschluss von elektrischen Installationen oder elektrischen Geräten kann verweigert werden, wenn diese - den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften und Ausführungsbestimmungen, den anerkannten Regeln der Technik wie Hausinstallationsvorschriften und Normen des Schweizerischen Elektrotechnischen Vereins (SEV) oder den eigenen Werkvorschriften nicht entsprechen;

5 Reglement über die Abgabe von Elektrizität Seite 5 - bei normalem Betrieb elektrische Einrichtungen anderer Bezüger (Beleuchtungs-, Radio und Fernsehsende- und Empfangsanlagen usw.) sowie Fern- und Rundsteueranlagen störend beeinflussen Das Werk ist berechtigt, besondere Bedingungen für den Leistungsfaktor festzulegen, sofern der vom Werk vorgeschriebene Leistungsfaktor nicht eingehalten und vom Bezüger keine Abhilfe getroffen wird Ohne besondere Bewilligung des Werkes darf der Bezüger keine Energie an Dritte abgeben, ausgenommen an Untermieter in Wohnräumen. Untermieter gelten in der Regel nicht als Bezüger im Sinne dieses Reglements. Bei Montage von Unterzählern gilt Art An- und Abmeldung 4.1 Anmeldungen für die Erstellung oder Abänderung von Anschlüssen sind schriftlich an das Werk zu richten. Mieter haben auf Verlangen die schriftliche Bewilligung des Eigentümers beizubringen. Für die Wiederinbetriebsetzung von vorübergehend ausgeschalteten Anlagen hat eine vorherige Verständigung mit dem Werk stattzufinden. Anschlussgesuche und Anzeigen betreffend Erstellung, Ergänzung oder Änderung von Installationen müssen vor der Bestellung der benötigten Apparate und Materialien an das Werk gerichtet werden, und es ist dessen Genehmigung abzuwarten. 4.2 Wohnungs-, Geschäfts-, Lokalwechsel und Handänderungen sind vom Bezüger unter Angabe der alten und neuen Adresse und des Zeitpunktes des Wechsels mindestens eine Woche vorher zu melden. Dieser Meldepflicht unterliegt bei Mietverhältnissen auch der Hauseigentümer. Erfüllt er diese nicht, so haftet er für die ausstehenden und für die laufenden Kosten 4.3 Die vorübergehende Nichtbenützung von Verbrauchseinrichtungen oder Anlageteilen entbindet nicht von der Bezahlung allfälliger Gebühren, sofern die Zähler montiert bleiben. Für den Verbrauch in leerstehenden Räumen und Wohnungen ist der Eigentümer dem Werk gegenüber haftbar. 4.4 Der Verzicht auf Elektrizitätslieferung durch den Eigentümer und damit der Rücktritt vom Bezugsverhältnis ist dem Werk mindesten 4 Wochen vor dem gewünschten Datum mitzuteilen. Der Eigentümer haftet in jedem Fall bis zur rechtskräftigen Beendigung des Bezugsverhältnisses für die Kosten. 5. Ausbau des Elektrizitätsnetzes 5.1 Das Leitungsnetz umfasst die Haupt- und Versorgeleitungen. 5.2 Neue Leitungen werden vom Werk auf eigene Kosten verlegt. Grundeigentümer, deren Grundstücke dadurch einen Mehrwert erfahren, haben sich an den

6 Reglement über die Abgabe von Elektrizität Seite 6 Ausbaukosten gemäss dem Reglement über die Entrichtung von Erschliessungsbeiträgen, Anschlussgebühren und Betriebsgebühren zu beteiligen. Sofern der Grundeigentümer verstärkte Leistungen beansprucht, müssen Verstärkungen und Auswechslungen durch entsprechende Anschlussgebühren abgegolten werden. 5.3 Die Kosten für die Erstellung von Transformatorenstationen, eingeschlossen die Kosten für den benötigten Raum, gehen grundsätzlich zulasten des Werks. Wird die Transformatorenstation im wesentlichen für die Bedürfnisse von Grossverbrauchern oder Gesamtüberbauungen errichtet, so haben diese dem Werk auf dessen Verlangen einen geeigneten Raum oder Baugrund gegen angemessene Entschädigung zur Verfügung zu stellen. Das Benützungsrecht des Raumes oder des Baugrundes ist, sofern eine Eigentumsübertragung nicht erfolgt, durch entsprechende Verträge zu regeln (Baurecht, Dienstbarkeiten, Mietverträge, etc.). Das Werk ist berechtigt, solche Transformatorenstationen auch für die Belieferung von Dritten zu benutzen. Abweichende Vereinbarungen, insbesondere solche betreffend die Erstellung von betriebseigenen Transformatorenstationen, bleiben vorbehalten. 5.4 Ein Anspruch auf die Abgabe von Elektrizität ausserhalb des Baugebietes besteht nicht. Verlangt der Eigentümer oder Bezüger trotzdem den Anschluss seiner Liegenschaft und fehlt die Wirtschaftlichkeit der Leitung, so wird sie vom Werk auf Kosten des Eigentümers oder Bezügers erstellt, auch wenn sie im öffentlichen Gebiet liegt. 5.5 Bei Änderungen an bestehenden Leitungen trägt der Verursacher die gesamten Kosten. 5.6 Jeder Bezüger bzw. Eigentümer ist gehalten, Durchleitungsrechte für Leitungen sowie das Anbringen der entsprechenden Hinweistafeln zu gewähren. Vorbehalten bleiben Art. 676 und 742 ZGB. Durchleitungsrechte in privaten Grundstücken sind im Grundbuch einzutragen. 5.7 Das Werk führt über alle verlegten Leitungen einen Kataster, der laufend nachgeführt wird. 5.8 Soweit dieses Reglement keine Vorschriften enthält, gelten für die sachenrechtlichen Verhältnisse die Bestimmungen des ZGB. 6. Hausanschlüsse 6.1 Das Gesuch um Erstellung oder Änderung der Hausanschlüsse hat mit dem dafür bestimmten Formular zu erfolgen. Es ist vom Eigentümer oder mit schriftlicher Zustimmung des Eigentümers vom Bezüger einzureichen. 6.2 Das Werk bestimmt die Art der Ausführung, den Querschnitt der Anschlussleitung, den Ort der Hausführung sowie den Standort der Anschlussicherungen und der Mess- und Schaltapparate.

7 Reglement über die Abgabe von Elektrizität Seite Das Werk erstellt für eine Liegenschaft oder einen wirtschaftlich zusammenhängenden Gebäudekomplex in der Regel nur einen Anschluss. Weitere Anschlüsse sowie Verbindungsleitungen zwischen verschiedenen zu einer Liegenschaft gehörenden Gebäuden gehen zulasten des Bestellers. 6.4 Das Werk ist berechtigt, mehrere Häuser durch eine gemeinsame Zuleitung zu versorgen oder von einer in einem privaten Grundstück liegenden Leitung aus Nachbargrundstücke anzuschliessen. 6.5 Es ist untersagt, ohne besondere Bewilligung der Elektrizitätsversorgung Strom an Dritte abzugeben oder solchen von einem Grundstück auf ein anderes zu leiten. 6.6 Der Erwerb allfälliger Durchleitungsrechte durch Drittparzellen ist Bestandteil der Anschlussleitung und Sache des Werkes. Artikel 5.5 gilt sinngemäss. Vorbehalten bleibt das Expropriationsrecht gemäss Bundesgesetz betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen. 6.7 Die Mitbenützung von Tragwerken für werkfremde Leitungen wird durch besondere Vereinbarungen geregelt. 6.8 Die Erstellung der Anschlussleitung vom Erschliessungsnetz des Werkes bis zur Anschlussicherung bzw. einem anderen Anschluss-Ueberstromunterbrecher (Abgabestelle) erfolgt durch das Werk oder durch von ihm beauftragte Unternehmer. 6.9 Die Kosten der Anschlussleitung (inklusive Grab- und Instandstellungsarbeiten), gerechnet ab der Anschlussstelle, welche bei normaler Erschliessung des Baugebietes technisch möglich ist, sind durch den Bauherrn zu übernehmen. Die Anschlussstelle wird durch das Werk bestimmt und ist unter anderem von der Anschlussleistung des Bauvorhabens abhängig Die Anschlussleitungen bis und mit Anschlussüberstrom-Unterbrecher sind Eigentum des Werkes, welches auch den ordentlichen Unterhalt besorgt. Die Eigentümer übernehmen bei Unterhaltsarbeiten die Instandstellungskosten in den Privatgrundstücken, z.b. für Beläge, Gartenanlagen, Mauerdurchführungen, Bepflanzungen. Der Bezüger darf nichts vornehmen, was die Ausübung der Unterhaltspflicht in irgend einer Weise erschwert oder verhindert. Die Bezüger tragen die Kosten für den Ersatz von Anschlussicherungen Die Anschlussüberstrom-Unterbrecher können vom Werk plombiert werden. Die Plomben dürfen vom Bezüger nicht entfernt werden. In dringenden Fällen ist es den Installateuren, welche im Netzgebiet eine Installationsbewilligung besitzen, gestattet, die Plomben zu öffnen, jedoch nur unter sofortiger Anzeige an das Werk. Dieses ist für die Kontrolle der Sicherungseinsätze und das Anbringen neuer Plomben besorgt Verursacht der Bezüger bzw. Hauseigentümer infolge Um- oder Neubauten auf seiner Liegenschaft die Verlegung, Änderung oder den Einsatz seines bestehenden Anschlusses, so gehen die daraus entstehenden Kosten zu seinen Lasten. Das gleiche gilt für die Verstärkung der Leitungen aufgrund geänderter Anschlusswerte.

8 Reglement über die Abgabe von Elektrizität Seite Die Kosten für den Bau und den Unterhalt von temporären und ambulanten Anschlüssen gehen vom Verteilnetz weg ganz zulasten des Bestellers Wünscht der Bezüger bzw. Hauseigentümer den Ersatz eines bestehenden Freileitungsanschlusses durch einen Kabelanschluss, so hat er die Kosten zu übernehmen. Wenn das Werk auf eigene Veranlassung bestehende Freileitungen durch Kabel ersetzt, so übernimmt es sämtliche damit zusammenhängende Kosten. Werden mit der Verkabelung auf Wunsch des Grundeigentümers andere Verbesserungen vorgenommen, so hat dieser die entsprechenden Mehrkosten zu tragen Mit dem Bau der Anschlussleitung wird erst begonnen, wenn ein gültiger Situationsplan mit sämtlichen Angaben über Gestaltung der Umgebung vorliegt, die Rohplanie erstellt ist und die Witterungsverhältnisse es erlauben Bei Aufgabe des Elektrizitätsbezuges oder bei Abbruch der Liegenschaft wird vom Werk der Hausanschluss abgetrennt, sofern nicht eine Wiederverwendung innert 24 Monaten zugesichert wird. Alle daraus entstehenden Kosten gehen zulasten des Eigentümers der versorgten Liegenschaft. Mit der Abtrennung verfallen die geleisteten Anschlussgebühren Wenn in der Nähe eines Freileitungsanschlusses Arbeiten ausgeführt werden müssen (Fassadenrenovationen usw.), bei welchen Personen durch die blanken Zuleitungen gefährdet werden könnten, besorgt das Werk die Isolierung oder Abschaltung der Leitungen kostenlos. Wenn der Bezüger bzw. Hauseigentümer in der Nähe von elektrischen Anlagen Arbeiten irgendwelcher Art vornehmen oder veranlassen will, welche diese Anlagen schädigen oder gefährden könnten (z.b. Baumfällen, Bauarbeiten, Sprengen usw.), hat er dies dem Werk rechtzeitig mitzuteilen, damit dieses die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen anordnen kann. Bäume und Sträucher sind so unter Schnitt zu halten, dass sie Leitungen nicht gefährden. Bei Unterlassung der Schnittpflicht hat das Werk nach vorangegangener Mahnung auf dem ganzen Gemeindegebiet das Kapprecht. Die entsprechenden Kosten gehen zulasten des Grundeigentümers Mit dem Anschluss einer Liegenschaft an das Elektrizitätsnetz wird als Abgeltung für den Bau der Grob- und Feinerschliessung sowie der zugehörigen Zentralen Anlage eine einmalige Anschlussgebühr verlangt. Diese wird mit der Erstellung des Hausanschlusses fällig Das Werk ist befugt, vor Beginn der Anschlussarbeiten vom Eigentümer eine Sicherstellung in der Höhe der mutmasslichen Kosten zu verlangen. 7. Hausinstallationen 7.1 Die Hausinstallationen und ihnen gleichgestellte Anlagen und Energieverbrauchseinrichtungen müssen den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere den Normen und Leitsätzen des Schweizerischen Elektrotechnischen Vereins (SEV), der Starkstromverordnung und den Werkvorschriften entsprechen.

9 Reglement über die Abgabe von Elektrizität Seite Hausinstallationen dürfen nur durch das Werk oder durch Installationsfirmen, welche im Besitze einer Bewilligung des Werkes im Sinne von Art. 120 ter der Starkstromverordnung sind, erstellt, unterhalten, verändert oder erweitert werden. 7.3 Die Anmeldung für die Ausführung, Änderung oder Ergänzung und die Fertigstellung von Hausinstallationen ist schriftlich unter Verwendung der entsprechenden Formulare an das Werk zu richten. Die Installationsfirma muss vor Arbeitsbeginn im Besitze einer bewilligten Installationsanzeige sein. Für die Folgen aus der Unterlassung der Meldung, einschliesslich Umtriebe und Einnahmeausfälle, haftet die Installationsfirma. 7.4 Notstromanlagen dürfen nur mit schriftlicher Bewilligung des Werkes mit dessen Engergieverteilnetz parallel geschaltet werden. Für Bezüger mit Energieerzeugungsanlagen, die mit dem Werk im Energieaustausch stehen, werden besondere Verträge abgeschlossen (Vorlage an das Eidgenössische Starkstrominspektorat). 7.5 Die Installateure haben Meldepflicht gemäss Art. 120 quinquis der Eidgenössischen Starkstromverordnung nachzukommen. Die Meldungen sind schriftlich zu erstatten. Die Kopie der Fertigstellungsanzeige ist vor Inbetriebnahme der Anlagen dem Werk, das Original dem Kontrollbüro der Gemeinde einzureichen. Durch die Kontrolle werden der Installateur und der Eigentümer nicht von der Haftpflicht entbunden. Die erstmalige Abnahme-Kontrolle einer fertigerstellten Anlage und die periodischen Kontrollen übernimmt das Werk. Die Kosten für allfällige Nachkontrollen werden dem Eigentümer verrechnet. Besondere Aufwendungen können dem Verursacher in Rechnung gestellt werden. 7.6 Bei Neubauten (oder grösseren Umbauten) wird erst nach Eingang der Fertigstellungsanzeige an das Werk die definitive Messeinrichtung installiert. 7.7 Die Eigentümer von Hausinstallationen haben diese dauernd in einwandfreiem und gefahrlosem Zustand zu halten und für ungesäumte Beseitigung von Mängeln an Apparaten und Anlageteilen zu sorgen. Die Bezüger und Eigentümer haben beobachtete Mängel an den Hausinstallationen und abnormale Erscheinungen sofort dem Werk oder einer Installationsfirma zu melden. Die anlässlich von periodischen Kontrollen festgestellten Mängel an den Installationsanlagen werden den Eigentümern schriftlich mitgeteilt. Die Eigentümer haben die gemeldeten Mängel innerhalb der festgesetzten Frist auf eigene Kosten beheben zu lassen. Wird die Frist nicht eingehalten, ist das Werk nach vorheriger Androhung befugt, erforderliche Reparaturen auf Kosten des Eigentümers selbst vorzunehmen oder durch Dritte ausführen zu lassen. 7.8 Der Eingriff in die vom Werk plombierten Anlageteile ist nur dem Werkpersonal oder den dazu vom Werk ermächtigten Drittpersonen gestattet. 7.9 Jeder Eigentümer haftet dem Werk für jeden von ihm selber oder von einer von ihm beauftragten Firma verursachten Schaden, der durch mangelhafte oder vorschriftswidrige Arbeit und Lieferung sowie durch unrichtige oder unterlassene Anmeldung entstanden ist. 8. Installationsbewilligungen

10 Reglement über die Abgabe von Elektrizität Seite Die Installationsbewilligung wird durch das Werk erteilt an Installateure, welche die in der Starkstromverordnung enthaltenen beruflichen Voraussetzungen erfüllen. Der Installateur hat sich über eine Haftpflichtversicherung von mindestens 2 Mio. Franken zur Deckung von Schäden, welche durch Fehlinstallationen entstehen, auszuweisen. Das Werk erteilt Auskunft, wer im Besitz von Installationsbewilligungen ist. 8.2 Die Installationsbewilligung wird gemäss Art. 120 ter Abs. 5 der Eidgenössischen Starkstromverordnung entzogen, wenn der Inhaber sich in der Anwendung der Sicherheitsvorschriften als unfähig oder unzuverlässig erweist oder den Anweisungen des Werkes wiederholt nicht nachkommt. 9. Messung des Elektrizitätsverbrauches 9.1 Die für die Messung der Energie notwendigen Zähler und anderen Tarifapparate werden vom Werk geliefert und montiert. Sie bleiben unter Vorbehalt von Art. 9.5 dessen Eigentum und werden auf seine Kosten unterhalten. Der Hauseigentümer bzw. Bezüger hat auf eigene Kosten dir für den Anschluss der Messeinrichtungen und der Tarifapparate notwendigen Installationen nach den Angaben des Werkes erstellen zu lassen. Ebenso hat er dem Werk den für den Einbau der Messeinrichtungen und der Tarifapparate erforderlichen und geeigneten Platz kostenlos zur Verfügung zu stellen. Zum Schutz der Anlagen notwendige Verschalungen, Nischen usw. sind vom Hauseigentümer bzw. Bezüger auf seine Kosten anzubringen. Die Montagekosten der Zähler und anderer Tarifapparate trägt der Eigentümer bzw. Bezüger. 9.2 Für jede Wohneinheit wird ein separater Zähler installiert. In Gebäuden mit mehr als 3 Wohnungen ist ein Allgemeinzähler zu installieren. 9.3 Zähler und Tarifapparate dürfen nur durch Beauftragte des Werkes plombiert, entplombiert, entfernt oder versetzt werden, und nur diese dürfen die Energiezufuhr zu einer Anlage durch Einbau oder Wegnahme der Messeinrichtungen herstellen oder unterbrechen. Wer unberechtigt Plomben an Zählern und Tarifapparaten verletzt oder entfernt, haftet für den entstehenden Schaden und trägt die Kosten der notwendigen Revisionen und Neueichungen. Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten. 9.4 Werden Zähler oder andere Tarifapparate beschädigt, so werden die Auswechslungs-, Ersatz- und Instandstellungskosten dem Verursacher belastet. 9.5 Unterzähler, welche im Einverständnis mit dem Werk vom Bezüger auf eigene Kosten installiert werden und in dessen Eigentum stehen, sind als solche zu kennzeichnen. Sie unterliegen ebenfalls den gesetzlichen Bestimmungen über die amtliche Prüfung von Energieverbrauchsmessern und sind durch den Bezüger fristgemäss nacheichen zu lassen.

11 Reglement über die Abgabe von Elektrizität Seite 11 Aus dem vom Unterzähler registrierten Energieverbrauch darf für den Erstbezüger kein Gewinn entstehen. 9.6 Für die Feststellung des Energieverbrauches gelten die Angaben der Zähler. Das Ablesen erfolgt durch den Beauftragten des Werkes in den durch den Gemeinderat festgelegten Zeitabständen. 9.7 Der Bezüger kann jederzeit eine Prüfung der Messeinrichtungen durch eine amtliche Prüfstelle verlangen. In Streitfällen ist der Befund der Prüfstelle des Amtes für Messwesen massgebend. Die Kosten der Prüfung, einschliesslich Auswechslung der Messeinrichtungen, trägt diejenige Partei, die ins Unrecht versetzt wird. 9.8 Tarifapparate, deren Fehlgang die gesetzlichen Toleranzen nicht überschreiten, gelten als richtiggehend. Gangdifferenzen der Umschaltuhren usw. bis 30 Minuten berechtigen nicht zur Korrektur der Stromrechnungen. 9.9 Bei festgestellter Fehlanzeige einer Messapparatur über die gesetzlich zulässige Toleranz hinaus, wird der Energiebezug soweit als möglich aufgrund einer nachfolgenden Prüfung ermittelt. Ist dies nicht möglich, wird der Verbrauch unter Berücksichtigung der Angaben des Bezügers und des vorjährigen Bezugs vom Werk festgelegt. Kann infolge eines Zählerdefekts der Verbrauch nicht festgestellt werden, wird der Verbrauch einer entsprechenden Zeitperiode vor dem Defekt berechnet. Eine Korrektur erfolgt höchstens für die letzte Ableseperiode Vom Bezüger festgestellte Unregelmässigkeiten in der Funktion der Mess- und Tarifapparate sind dem Werk unverzüglich zu melden Eine Beanstandung in Bezug auf die Stromabgabe gibt dem Eigentümer kein Recht, die Bezahlung der Rechnung zu verweigern Treten nach dem Zähler Energieverluste durch Erdschluss, Kurzschluss oder andere Umstände auf, so hat der Bezüger keinen Anspruch auf Reduktion des durch Messeinrichtungen registrierten Energieverbrauches. 10. Gebührenordnung, Elektrizitätstarif, Rechnungswesen 10.1 Die Gebühren für den Anschluss an das Elektrizitätsnetz werden in der Gebührenordnung festgelegt. Diese wird von der Gemeindeversammlung beschlossen und vom Regierungsrat des Kantons Thurgau genehmigt. Aus dieser Gebührenerhebung erwachsen dem Eigentümer oder dem Bezüger keinerlei Rechte auf die dem Werk gehörenden Anlagen Der Elektrizitätstarif wird vom Gemeinderat festgelegt. Er besteht aus den Grundtaxen (wiederkehrende Gebühren), dem Konsumpreis und dem speziellen Tarif für Grossbezüger, Leistung, Arbeit, Blindstrom etc.. Er bestimmt auch die Tarifzeiten In speziellen Fällen kann der Gemeinderat besondere Anschlussbedingungen festsetzen und spezielle Elektrizitätslieferungsverträge abschliessen. Dabei kann von den Tarifen für Normalbezüger abgewichen werden Das Werk legt die Sperrzeiten fest.

12 Reglement über die Abgabe von Elektrizität Seite Tarifbeschlüsse und Änderungen der Sperrzeiten dürfen frühestens nach Ablauf eines Monats seit erfolgter Mitteilung an die Bezüger oder Veröffentlichung in Kraft gesetzt werden. Spezielle Vereinbarungen bleiben vorbehalten Die Rechnungstellung an die Bezüger erfolgt in regelmässigen, vom Werk zu bestimmenden Zeitabständen. Das Werk behält sich vor, zwischen den Zählerablesungen Teilrechnungen im Rahmen des voraussichtlichen Bezuges zu stellen. Es ist auch berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherstellung für zukünftige Energiebezüge zu verlangen. Für Wohnungen und Zimmer mit ausserordentlich häufigem Mieterwechsel kann der Hauseigentümer als Abonnent bestimmt werden. Die Rechnungen sind netto innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung zu bezahlen. Es können Verzugszinsen etc. belastet werden. Für Grossverteiler können andere Zahlungsbedingungen festgelegt werden. Beanstandungen der Rechnungen sind innert 20 Tagen beim Werk anzubringen Wird der Betrag der Rechnung ganz oder teilweise bestritten, so ist der bestrittene Betrag auf Recht hin sicherzustellen. Der unbestrittene Rechnungsbetrag ist sofort fällig. Gegenüber Forderungen des Werkes aus Stromlieferung ist die Verrechnungseinrede ausgeschlossen Nach unbenütztem Ablauf des Zahlungstermins erfolgt eine schriftliche Mahnung unter Ansetzung einer Nachfrist. Dafür können besondere Mahngebühren erhoben werden. Werden bis zum Ablauf der Nachfrist die Rechnungsbeträge zuzüglich eventuelle Verzugszinsen, Mahngebühren und Inkassokosten nicht bezahlt, können sie auf dem Betreibungswege eingefordert werden Wohnungen und Betriebsräume säumiger Zahler und Wohnungen mit häufig wechselnden Bewohnern können mit Münzzählern ausgerüstet oder der Eigentümer als Abonnent bezeichnet werden. Die Montage von Münzzählern kann auf berechtigtes Verlangen des Eigentümers, des Bezügers oder auf Veranlassung des Werks erfolgen. Für Münzzähler gilt ein Sondertarif, der auch die zusätzlichen Aufwendungen zu decken hat Bei säumigen Zahlern ist das Werk berechtigt, die Elektrizität nur gegen Vorauszahlung abzugeben. Entsprechende Mehrkosten werden verrechnet. 11. Haftung 11.1 Lieferungshaftung: siehe Im Rahmen dieses Reglements und der übrigen gesetzlichen Bestimmungen trägt das Werk die Haftpflicht für die Leitungen bis und mit Anschlussüberstrom- Unterbrecher Das Werk unterhält zur Abdeckung seiner Haftpflicht eine Versicherung nach den gesetzlichen Bestimmungen.

13 Reglement über die Abgabe von Elektrizität Seite Bei Grabarbeiten auf öffentlichem oder privatem Grund haben sich Bauherr und Unternehmer vor Beginn der Arbeiten beim Werk über die Lage von Leitungen zu erkundigen. Bei der Ausführung der Grabarbeiten ist auf diese Rücksicht zu nehmen. Sind durch Bauarbeiten Leitungen freigelegt worden, so ist dem Werk vor dem Eindecken der Baustelle Meldung zu erstatten, damit dieses kontrollieren und die nötigen Sicherheitsmassnahmen treffen kann. 12. Einstellung der Elektrizitätslieferung 12.1 Mangelhafte elektrische Einrichtungen und Energieverbrauchsapparate, die eine erhebliche Personen- oder Brandgefahr darstellen, können durch das Werk oder, unter sofortiger Benachrichtigung des Werkes durch den zuständigen Kontrolleur, ohne vorherige Mahnung vom Verteilnetz abgetrennt und plombiert werden. Vorbehalten bleibt Art. 36 NIV Das Werk ist berechtigt, mit Zustimmung des Gemeinderates und nach vorheriger schriftlicher Androhung die weitere Abgabe von Elektrizität, ausser den in diesem Reglement bereits erwähnten Gründen, zu verweigern, wenn der Bezüger: - Einrichtungen und Apparate benützt, die den Vorschriften nicht entsprechen und dadurch Personen oder Sachen gefährden; - den Beauftragten des Werkes den Zutritt zu einer Anlage verweigert oder verunmöglicht; - Installationen und Reparaturen durch nicht konzessionierte Installateure ausführen lässt; - die Begleichung fälliger Stromrechnungen, Anschlusskosten oder Gebühren, die Sicherstellung von Zahlungen oder verlangte Vorauszahlungen verweigert; - Plomben an Zählern, Tarifschaltapparaten und sonstigen plombierten Anlageteilen wie Hauptsicherungen etc. entfernt oder entfernen lässt; - den Gang der Zähler oder das Funktionieren der Tarifapparate störend beeinflusst; - schwer oder wiederholt gegen die Bestimmungen dieses Reglements verstösst Die Einstellung der Energieabgabe befreit den Bezüger nicht von der Zahlungspflicht und von der Erfüllung aller Verbindlichkeiten gegenüber dem Werk und begründet keinen Anspruch auf Entschädigung irgendwelcher Art Die Kosten für das Unterbrechen und für die Wiederaufnahme der Elekrizitätslieferung werden dem Eigentümer belastet. 13. Strafbestimmungen 13.1 Das Öffnen von Verteilkabinen, Transformatorenstationen etc. ist Unbefugten verboten Bei vorsätzlicher Umgehung der Tarifbestimmungen durch den Bezüger oder seine Beauftragten sowie bei widerrechtlichem oder tarifwidrigem Energiebezug hat der Bezüger den verursachten Schaden voll zu ersetzen. Vorbehalten bleibt die strafrechtliche Verfolgung.

14 Reglement über die Abgabe von Elektrizität Seite Schlussbestimmungen 14.1 Gegen Verfügungen der Elektrizitätsversorgung kann innert 20 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Gemeinderat Altnau schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden. Gegen Beschlüsse letztgenannter Instanz steht die Rekursmöglichkeit innert 20 Tagen beim Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau offen (Art. 47, Abs. 1 GOG) Dieses Reglement ersetzt alle vorhergehenden Reglemente und Erlasse der Elektrizitätsversorgung Altnau. Vom Gemeinderat beschlossen am 23. November 1993 mit Beschluss Nr Durch die Gemeindeversammlung genehmigt am 21. Februar Durch den Regierungsrat des Kantons Thurgau genehmigt am 09. August 1994 mit RRB Nr Der Gemeindeammann sig. H.J. Litscher Der Gemeinderatsschreiber M. Gächter

über die Abgabe von Erdgas durch die Gemeinde Egnach

über die Abgabe von Erdgas durch die Gemeinde Egnach GEMEINDE EGNACH GASVERSORGUNG REGLEMENT über die Abgabe von Erdgas durch die Gemeinde Egnach 1. Allgemeines 1.1 Die Gasversorgung der Gemeinde Egnach ist ein Gemeindeunternehmen. Sie untersteht dem Gemeinderat.

Mehr

Reglement über die Gemeinschaftsantennenanlage

Reglement über die Gemeinschaftsantennenanlage Politische Gemeinde Warth-Weiningen Reglement über die Gemeinschaftsantennenanlage (Kabelverteilnetz für Radio und Fernsehen) INHALTSVERZEICHNIS 1. Allgemeine Bestimmungen Seite 3 Art. 1 Geltung Seite

Mehr

Gemeinde Othmarsingen. Antennenanschlussreglement

Gemeinde Othmarsingen. Antennenanschlussreglement Gemeinde Othmarsingen Antennenanschlussreglement 1985 A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN, ORGANISATION Art. 1 Zweck Die Gemeinschaftsantennenanlage (GAA) bezweckt, den Benützern von Othmarsingen die möglichen

Mehr

Politische Gemeinde Vilters-Wangs. Elektrizitätswerk Vilters-Wangs

Politische Gemeinde Vilters-Wangs. Elektrizitätswerk Vilters-Wangs Politische Gemeinde Vilters-Wangs Elektrizitätswerk Vilters-Wangs Ausgabe März 1998 Elektrizitätswerk Vilters-Wangs - Reglement für die Abgabe elektrischer Energie Seite 2 Stichwortverzeichnis Stichwort

Mehr

TV1 Anschluss an die MS- und NS-Verteilnetze

TV1 Anschluss an die MS- und NS-Verteilnetze Gestützt auf die Artikel 1, 2, 3,7 und 8 der «Allgemeinen Geschäftsbedingungen» (AGB) definiert die vorliegende technische Vorschrift: den Netzanschlussbeitrag (NAB) und den Netzkostenbeitrag (NKB); Kosten

Mehr

Reglement. für die Abgabe von Wasser. Ihre sichere Energiequelle. Reglement gültig ab 28.05.1984 Seite 1

Reglement. für die Abgabe von Wasser. Ihre sichere Energiequelle. Reglement gültig ab 28.05.1984 Seite 1 Reglement gültig ab 28.05.1984 Seite 1 Reglement für die Abgabe von Wasser Seite 2 INHALTSVERZEICHNIS 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Grundlage des Rechtsverhältnisses 5 Art. 2 Bau und Ausbau von Anlagen,

Mehr

ELEKTRA OBERWIL-LIELI. REGLEMENT über die Abgabe elektrischer Energie durch die Elektrizitätsversorgung der Gemeinde Oberwil-Lieli vom 1.

ELEKTRA OBERWIL-LIELI. REGLEMENT über die Abgabe elektrischer Energie durch die Elektrizitätsversorgung der Gemeinde Oberwil-Lieli vom 1. ELEKTRA OBERWIL-LIELI REGLEMENT über die Abgabe elektrischer Energie durch die Elektrizitätsversorgung der Gemeinde Oberwil-Lieli vom 1. Januar 1970 I. Ordnung des Bezugsverhältnisses Art. 1 Die Tatsache

Mehr

Reglement über die Gemeinschaftsantennenanlage. der. Einwohnergemeinde Beromünster

Reglement über die Gemeinschaftsantennenanlage. der. Einwohnergemeinde Beromünster Reglement über die Gemeinschaftsantennenanlage der Einwohnergemeinde Beromünster vom 0. Dezember 00 Reglement über die Gemeinschaftsantennenanlage Seite Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Art.

Mehr

BETRIEBSLEITUNG: TEL. 027 / 966 46 66 FAX. 027 / 966 46 67 MWST-Nr. 335 895 REGLEMENT FÜR DIE ABGABE ELEKTRISCHER ENERGIE

BETRIEBSLEITUNG: TEL. 027 / 966 46 66 FAX. 027 / 966 46 67 MWST-Nr. 335 895 REGLEMENT FÜR DIE ABGABE ELEKTRISCHER ENERGIE ELEKTRIZITÄTSWERK 3929 TÄSCH BETRIEBSLEITUNG: TEL. 027 / 966 46 66 FAX. 027 / 966 46 67 MWST-Nr. 335 895 REGLEMENT FÜR DIE ABGABE ELEKTRISCHER ENERGIE INHALTSVERZEICHNIS Reglement für die Abgabe elektrischer

Mehr

GEMEINDE VILLIGEN. Reglement der Elektrizitätsversorgung Villigen

GEMEINDE VILLIGEN. Reglement der Elektrizitätsversorgung Villigen GEMEINDE VILLIGEN Reglement der Elektrizitätsversorgung Villigen Ausgabe 2010 Seite Reglement der Elektrizitätsversorgung Villigen I. Allgemeine Bestimmungen 1 Rechtsform 3 2 Eigentum 3 3 Organisation

Mehr

REGLEMENT. über die Abgabe von Wasser

REGLEMENT. über die Abgabe von Wasser REGLEMENT über die Abgabe von Wasser 0 INHALTSVERZEICHNIS 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Geltung Seite 4 Art. 2 Erschliessungspflicht Seite 4 Bau und Ausbau von Anlagen Ausserordentliche Bezugsverhältnisse

Mehr

Werkstrasse 1, CH-9500 Wil E-Mail info@tb-wil.ch Telefon 071 913 00 00 Telefax 071 913 00 05. Reglement Kommunikationsnetz

Werkstrasse 1, CH-9500 Wil E-Mail info@tb-wil.ch Telefon 071 913 00 00 Telefax 071 913 00 05. Reglement Kommunikationsnetz Werkstrasse 1, CH-9500 Wil E-Mail info@tb-wil.ch Telefon 071 913 00 00 Telefax 071 913 00 05 Reglement Kommunikationsnetz Vom 11. Dezember 1991 INHALTSVERZEICHNIS I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel Aufgaben

Mehr

Allgemeine Netzanschlussbedingungen

Allgemeine Netzanschlussbedingungen ANHANG I: Allgemeine Netzanschlussbedingungen (Ausgabe 20.03.2012) Seite 1 I N H A L T S V E R Z E I C H N I S Ziff. Seite 1 Grundlagen und Geltungsbereich 3 2 Entstehung des Rechtsverhältnisses 3 3 Beendigung

Mehr

Allgemeine Netzanschlussbedingungen

Allgemeine Netzanschlussbedingungen ANHANG I: Allgemeine Netzanschlussbedingungen Seite 1 Inhaltsverzeichnis Art. 1 Grundlagen und Geltungsbereich 3 Art. 2 Entstehung des Rechtsverhältnisses 3 Art. 3 Beendigung des Rechtsverhältnisses 3

Mehr

Verordnung über die Gebühren der Gasversorgung

Verordnung über die Gebühren der Gasversorgung Verordnung über die Gebühren der Gasversorgung Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Art. 2 Art. 3 Art. 4 Art. 5 Art. 6 Art. 7 Art. 8 Grundsatz Umfang der Anlagen Volle Kostendeckung Festsetzung

Mehr

BÜRGERGEMEINDE NUNNINGEN ALLMENDREGLEMENT

BÜRGERGEMEINDE NUNNINGEN ALLMENDREGLEMENT BÜRGERGEMEINDE NUNNINGEN ALLMENDREGLEMENT Die Gemeindeversammlung der Bürgergemeinde, gestützt auf Art. 56 lit. a und 121 des Gemeindegesetzes vom 16. Februar 1992, b e s c h l i e s s t : I. Nutzung und

Mehr

Baukostenzuschüsse und sonstige Kosten für den Anschluss an das Stromnetz der Stadtwerke Saarbrücken AG

Baukostenzuschüsse und sonstige Kosten für den Anschluss an das Stromnetz der Stadtwerke Saarbrücken AG Baukostenzuschüsse und sonstige Kosten für den Anschluss an das Stromnetz der Stadtwerke Saarbrücken AG Gültig ab 01.07.2007 1 Baukostenzuschüsse für Anschluss zur Entnahme aus der Mittelspannungsebene,

Mehr

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit DGUV Vorschrift (vorherige BGV A3) Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 01. April 1979,

Mehr

Reglement für den Anschluss an das Erdgasnetz der EnBAG AG und die Lieferung von Erdgas durch die EnBAG AG

Reglement für den Anschluss an das Erdgasnetz der EnBAG AG und die Lieferung von Erdgas durch die EnBAG AG Reglement für den Anschluss an das Erdgasnetz der EnBAG AG und die Lieferung von Erdgas durch die EnBAG AG Seite 2 A EINLEITUNG Seite 3 B RECHTSVERHÄLTNIS Art. 1 Rechtsform und Rechtsverhältnis Seite 3

Mehr

Benützungsordnung. für die Räume im Schulhaus Dorf Romoos

Benützungsordnung. für die Räume im Schulhaus Dorf Romoos Benützungsordnung für die Räume im Schulhaus Dorf Romoos Seite 2 Inhaltsverzeichnis 1 Benützungsrecht... 4 1.1 Allgemeine Benützung... 4 1.2 Probelokale... 4 2 Benützungszeiten... 4 2.1 Probelokal... 4

Mehr

Reglement für die Abgabe elektrischer Energie

Reglement für die Abgabe elektrischer Energie Reglement für die Abgabe elektrischer Energie Art. 1 Rechtsverhältnisse zwischen Bezüger und Werk 1.1 Die Bezüger von Elektrizität stehen mit dem Elektrizitätswerk Dintikon (nachstehend Werk genannt) in

Mehr

GEMEINDE HORNUSSEN. Strassenreglement

GEMEINDE HORNUSSEN. Strassenreglement GEMEINDE HORNUSSEN Strassenreglement INHALTSVERZEICHNIS 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 1 1 Zweck 1 2 1 Allgemeines 1 3 1 Geltungsbereich 1 4 1 Übergeordnetes Recht 1 2 STRASSENEINTEILUNG 1 5 1 Strassenrichtplan

Mehr

Reglement über die Abgabe von Erdgas

Reglement über die Abgabe von Erdgas Reglement über die Abgabe von Erdgas Ausgabe 18. Juli 2006 Erdgas. Elektrizität. Multimedia. Wasser Reglement über die Abgabe von Erdgas Ausgabe 18. Juli 2006 Inhaltsverzeichnis: I. Allgemeine Bestimmungen...

Mehr

R E G L E M E N T FÜR DIE ABGABE ELEKTRISCHER ENERGIE

R E G L E M E N T FÜR DIE ABGABE ELEKTRISCHER ENERGIE R E G L E M E N T FÜR DIE ABGABE ELEKTRISCHER ENERGIE Das Elektrizitätswerk erstellt die erforderlichen Anlagen und liefert elektrische Energie an ihre Kunden zu den Bedingungen dieses Reglementes, soweit

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Beherbergungsvertrag

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Beherbergungsvertrag Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Beherbergungsvertrag 1. Geltungsbereich Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Überlassung von Hotelzimmern zur Beherbergung, sowie alle

Mehr

Muster eines Pferdeeinstellungsvertrages (für Reitbetriebe)

Muster eines Pferdeeinstellungsvertrages (für Reitbetriebe) Muster eines Pferdeeinstellungsvertrages (für Reitbetriebe) Zwischen dem Reitbetrieb - im folgenden mit RB bezeichnet - und Herrn/Frau - im folgenden mit Einsteller bezeichnet - wird folgender Pferdeeinstellungsvertrag

Mehr

Reglement und Tarif der Gasversorgung

Reglement und Tarif der Gasversorgung Reglement und Tarif der Gasversorgung vom 25.01.1973 (h:/users/kacgi/winword/reglemen/gas.doc) - 1 - Inhaltsverzeichnis Seite Art. 1 Allgemeines 2 Art. 2 Ordnung der Bezugsverhältnisse 2 Art. 3 Gasabgabe

Mehr

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc ÄNDERUNGEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT) UND DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS

Mehr

Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV

Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV Der Vorstand des Schweizerischen Anwaltsverbandes SAV erlässt nachfolgendes Reglement. A. Grundsatz zum Titel Mediator SAV / Mediatorin SAV 1. Der Schweizerische

Mehr

Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. BG-Vorschrift. Unfallverhütungsvorschrift

Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. BG-Vorschrift. Unfallverhütungsvorschrift Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BG-Vorschrift BGV A3 (vorherige VBG 4) Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 1. April 1979,

Mehr

ewriedbach ANHANG 3 TARIFE ELEKTRIZITÄTSWERKGENOSSENSCHAFT RIEDBACH 3932 VISPERTERMINEN EW RIEDBACH Seite 1 von 8

ewriedbach ANHANG 3 TARIFE ELEKTRIZITÄTSWERKGENOSSENSCHAFT RIEDBACH 3932 VISPERTERMINEN EW RIEDBACH Seite 1 von 8 ANHANG 3 TARIFE ELEKTRIZITÄTSWERKGENOSSENSCHAFT RIEDBACH 3932 VISPERTERMINEN EW RIEDBACH Seite 1 von 8 Inhaltsverzeichnis: Art. 1 Tarif für Wohnungen, Dienstleistungsbetriebe und Kleingewerbe Art. 2 Tarif

Mehr

GEMEINDE FLAWIL Technische Betriebe

GEMEINDE FLAWIL Technische Betriebe GEMEINDE FLAWIL Technische Betriebe Verordnung über die Abgabe von Energie und Wasser vom 15. April 1980 - Vom Gemeinderat erlassen am 18. Juli 1978 - öffentliche Auflage vom 13. August bis 11. September

Mehr

Kurtaxen- und Beherbergungsreglement vom 24. November 2008

Kurtaxen- und Beherbergungsreglement vom 24. November 2008 Kurtaxen- und Beherbergungsreglement vom 24. November 2008 Kurtaxen- und Beherbergungsreglement Gemeinde Flühli Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines... 3 Art. 1 Grundsatz und Zweck... 3 II. Kurtaxe... 3 Art.

Mehr

Kathodischer Korrosionsschutz Qualifikationsgrade und Zertifizierung von für den kathodischen Korrosionsschutz geschultem Personal

Kathodischer Korrosionsschutz Qualifikationsgrade und Zertifizierung von für den kathodischen Korrosionsschutz geschultem Personal Kathodischer Korrosionsschutz Qualifikationsgrade und Zertifizierung von für den kathodischen Korrosionsschutz geschultem Personal Prüfungsreglement für Grad-1 und Grad-2 Kandidaten Freigegeben am 19.08.2014

Mehr

Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH

Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH Basis der Vereinbarung Folgende Datenschutz & Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) ist gültig für alle mit der FLUXS GmbH (nachfolgend FLUXS

Mehr

Stromtarif ET1 und ET2

Stromtarif ET1 und ET2 Stromtarif ET1 und ET2 Ausgabe 2011 Gültig ab 1. Januar 2011 EINHEITSTARIF ET 1 und ET 2 (Niederspannung, Netzebene 7) Dieser Tarif wird angewendet für Haushaltungen, Allgemeinverbrauch in Mehrfamilien-

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen. analoges/digitales Radio und Fernsehen über Glasfaser

Allgemeine Geschäftsbedingungen. analoges/digitales Radio und Fernsehen über Glasfaser Allgemeine Geschäftsbedingungen analoges/digitales Radio und Fernsehen über Glasfaser Ausgabe vom 13. Juni 2013 Werk Bichelsee-Balterswil Hauptstrasse 38 Postfach 163 8362 Balterswil 071 971 53 22 info@w-b-b.ch

Mehr

Zwischen. 1. der Firma KUBON Immobilien GmbH, Stau 144, 26122 Oldenburg (Auftragnehmer) und. 2. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx (Auftraggeber)

Zwischen. 1. der Firma KUBON Immobilien GmbH, Stau 144, 26122 Oldenburg (Auftragnehmer) und. 2. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx (Auftraggeber) Verwaltervertrag Zwischen 1. der Firma KUBON Immobilien GmbH, Stau 144, 26122 Oldenburg (Auftragnehmer) und 2. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx (Auftraggeber) wird folgender Vertrag abgeschlossen:

Mehr

Werkzeugvertrag B. - nachstehend "BHTC" genannt - - nachstehend "Lieferant" genannt -

Werkzeugvertrag B. - nachstehend BHTC genannt - - nachstehend Lieferant genannt - Seite: 1/4 zwischen - der Firma Behr-Hella-Thermocontrol GmbH, Hansastr. 40, 59557 Lippstadt - nachstehend "BHTC" genannt - und - nachstehend "Lieferant" genannt - 1. Werkzeuge Für die Durchführung von

Mehr

POLITISCHE GEMEINDE FLUMS

POLITISCHE GEMEINDE FLUMS POLITISCHE GEMEINDE FLUMS R E G L E M E N T Ü B E R D I E K O M M U N I K A T I O N S A N L A G E Politische Gemeinde Flums / Reglement über die Kommunikationsanlage - 2 - Der Gemeinderat Flums erlässt

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Gebrauch vom Hotel-Spider

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Gebrauch vom Hotel-Spider Allgemeine Geschäftsbedingungen für Gebrauch vom Hotel-Spider 1. Angebot und Vertrag 1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen Tourisoft und ihren Kunden.

Mehr

zur Änderung von verschiedenen Bestimmungen im Bereich der Feuerpolizei (Kaminfegerdienst) und der Gebäudeversicherung

zur Änderung von verschiedenen Bestimmungen im Bereich der Feuerpolizei (Kaminfegerdienst) und der Gebäudeversicherung Gesetz vom 2. Dezember 2003 Inkrafttreten:... zur Änderung von verschiedenen Bestimmungen im Bereich der Feuerpolizei (Kaminfegerdienst) und der Gebäudeversicherung Der Grosse Rat des Kantons Freiburg

Mehr

Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz (EGzNSG) 1

Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz (EGzNSG) 1 Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz (EGzNSG) 44.0 (Vom 8. März 007) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf Art. 6 des Bundesgesetzes vom 8. März 960 über die Nationalstrassen, nach Einsicht

Mehr

Synopse. Teilrevision Grundeigentümerbeitragsverordnung 2012. Änderung der Kantonalen Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (GBV)

Synopse. Teilrevision Grundeigentümerbeitragsverordnung 2012. Änderung der Kantonalen Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (GBV) Synopse Teilrevision Grundeigentümerbeitragsverordnung 0 Änderung der Kantonalen Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (GBV) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf 7 des Planungs- und

Mehr

.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP)

.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP) Übersetzung aus der englischen Sprache.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP) Inhalt 1 Präambel...

Mehr

GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN

GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN ANBIETER DER FOTOGRAFISCHEN DIENSTLEISTUNGEN: Adresse: E-Mail-Adresse: Telefon: NAME DES UNTERNEHMENS: Adresse des Unternehmens:

Mehr

2 Bemessungsgrundlage, Gebührenmaßstab und Gebührensätze

2 Bemessungsgrundlage, Gebührenmaßstab und Gebührensätze Bekanntmachung der Neufassung der Satzung der Stadt Neubrandenburg über die Erhebung von Abfallentsorgungsgebühren (Abfallgebührensatzung) - Lesefassung Auf Grund von Artikel 2 der 3. Satzung zur Änderung

Mehr

Netzanschlussvertrag Strom für höhere Spannungsebenen

Netzanschlussvertrag Strom für höhere Spannungsebenen Seite 1 von 5 (Ausfertigung für die TWS Netz GmbH) Netzanschlussvertrag Strom für höhere Spannungsebenen Zwischen TWS Netz GmbH Schussenstr. 22 88212 Ravensburg (nachfolgend Netzbetreiber), und (nachfolgend

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 232.111.1 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1997 Nr. 78 ausgegeben am 4. April 1997 Verordnung vom 1. April 1997 über die Einhebung von Gebühren nach dem Markenschutzgesetz Aufgrund von Art.

Mehr

Gemeinde Gansingen. Strassenreglement

Gemeinde Gansingen. Strassenreglement Gemeinde Gansingen Strassenreglement Gültig ab 1. Oktober 2009 Seite Inhaltsverzeichnis 54 A Allgemeine Bestimmungen 1 Zweck, Geltungsbereich 55 2 Öffentliche Strassen und Wege, Privatstrassen und Wege,

Mehr

vom 26. November 2004

vom 26. November 2004 705.3 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2005 Nr. 20 ausgegeben am 28. Januar 2005 Gesetz vom 26. November 2004 über den Versicherungsschutz der Gebäude gegen Feuer- und Elementarschäden (Gebäudeversiche-

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

Gesetzliche Grundlagen 3001

Gesetzliche Grundlagen 3001 Gesetzliche Grundlagen 3001 Fischereiinspektorat des Kantons Bern (Ausbildungsunterlagen Elektrofischerei EAWAG 2010) 1 Elektrofischerei als Methode 3002 Bundesgesetz über die Fischerei 923.0 (BGF)1 vom

Mehr

Stephan Bolz. VOB/B kompakt. 150 Antworten auf die wichtigsten Fragen zur VOB. Aktualisierungsbeilage zur VOB/B 2012 ISBN 978-3-481-02636-3

Stephan Bolz. VOB/B kompakt. 150 Antworten auf die wichtigsten Fragen zur VOB. Aktualisierungsbeilage zur VOB/B 2012 ISBN 978-3-481-02636-3 Stephan Bolz VOB/B kompakt 150 Antworten auf die wichtigsten Fragen zur VOB Aktualisierungsbeilage zur VOB/B 2012 ISBN 978-3-481-02636-3 Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser, im September 2012 ist

Mehr

Vertrag über die Lieferung elektrischer Verlustenergie 2015

Vertrag über die Lieferung elektrischer Verlustenergie 2015 Vertrag über die Lieferung elektrischer Verlustenergie 2015 zwischen AllgäuNetz GmbH & Co. KG Illerstraße 18 87435 Kempten eingetragen beim Amtsgericht Kempten HRA 8445 -nachstehend Verteilnetzbetreiber

Mehr

Teilnahmebedingungen für Guidefinder Gewinnspiele und Rabattaktionen

Teilnahmebedingungen für Guidefinder Gewinnspiele und Rabattaktionen Teilnahmebedingungen für Guidefinder Gewinnspiele und Rabattaktionen 1. Geltungsbereich Diese allgemeinen Teilnahmebedingungen gelten für alle Gewinnspiele, die auf Domains ( guidefinder ) der Firma fmo

Mehr

Aktuelle Fassung des Erlasses: http://gdb.ow.ch/ in Ausführung von Artikel 21 der Feuerpolizeiverordnung vom 30. Oktober 1970 2,

Aktuelle Fassung des Erlasses: http://gdb.ow.ch/ in Ausführung von Artikel 21 der Feuerpolizeiverordnung vom 30. Oktober 1970 2, Ausführungsbestimmungen über den Kaminfegerdienst vom 10. Februar 1975 1 Aktuelle Fassung des Erlasses: http://gdb.ow.ch/ 546.411 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden erlässt, in Ausführung von Artikel

Mehr

Vertrag über die Lieferung elektrischer Verlustenergie

Vertrag über die Lieferung elektrischer Verlustenergie Vertrag über die Lieferung elektrischer Verlustenergie zwischen Mainfranken Netze GmbH Haugerring 6 97070 Würzburg eingetragen beim Amtsgericht Würzburg HRB 9495 -nachstehend Verteilnetzbetreiber (VNB)

Mehr

(Optionsvertrag - Grundstück) Innovative Energie für Pullach GmbH Johann-Bader-Straße 21 82049 Pullach i. Isartal

(Optionsvertrag - Grundstück) Innovative Energie für Pullach GmbH Johann-Bader-Straße 21 82049 Pullach i. Isartal Vertrag über die Bereitstellung einer Option für den Anschluss an das Fernwärmenetz der Innovative Energie für Pullach GmbH und die Versorgung mit Fernwärme bis ans Grundstück (Optionsvertrag - Grundstück)

Mehr

Anhang C zu den Werkvorschriften TAB

Anhang C zu den Werkvorschriften TAB Anhang C zu den Werkvorschriften TAB Anhang C zu den Werkvorschriften TAB (Technische Anschlussbedingungen der Verteilnetzbetreiber (VNB) für den Anschluss an das Niederspannungsverteilnetz) Artikel Seite

Mehr

Einkaufsbedingungen. 1 Allgemeines

Einkaufsbedingungen. 1 Allgemeines Einkaufsbedingungen 1 Allgemeines 1. Es gelten ausschließlich unsere Einkaufsbedingungen. Entgegenstehende oder abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten

Mehr

Obergericht des Kantons Zürich

Obergericht des Kantons Zürich Obergericht des Kantons Zürich NI Nr. 476 KREISSCHREIBEN DER VERWALTUNGSKOMMISSION DES OBERGERICHTES DES KANTONS ZUERICH an die Notariate über die Mehrwertsteuer vom 20. Dezember 1994 Am 1. Januar 1995

Mehr

Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen

Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen Gültig ab 1. Januar 1999 318.104.01 d/vkv 6.07 3 Vorbemerkung Dieses Kreisschreiben

Mehr

Reisebedingungen der Rautenberg Reisen ohg a) Abschluss des Reisevertrages Mit der Anmeldung, die schriftlich, mündlich, per Internet oder telefonisch vorgenommen werden kann, bietet der Kunde der Firma

Mehr

1. Vertragsgegenstand

1. Vertragsgegenstand 1. Vertragsgegenstand Der Auftraggeber bietet dem Auftragnehmer an, Leistungen im Bereich Konstruktion und Zeichnungen an ihn zu vergeben. Je nach Sachlage handelt es sich um komplette in sich geschlossene

Mehr

Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel gemäß BGV A3

Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel gemäß BGV A3 Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel gemäß BGV A3 Nachfolgende Information soll Ihnen als Unternehmer - oder als vom Unternehmer als Verantwortlichen benannter - ein verständlicher Leitfaden

Mehr

Tarif für die Stromabgabe

Tarif für die Stromabgabe Tarif für die Stromabgabe Gültig ab 1. Oktober 2004 I Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Tarifbestimmungen...1 Inhalt des Tarifs...1 Tarifarten...1 Sperrung von Stromverbrauchern...1 Grundgebühr, Leistungspreis,

Mehr

S T A D T K A I S E R S T U H L. Elektrareglement

S T A D T K A I S E R S T U H L. Elektrareglement Elektrareglement Mai 20065 530.03.39 Pflichtenhefte; Gemeindearbeiter vom 9. März 2015 Dieses Reglement ersetzt das Reglement vom 27. Juni 1984 mit den Änderungen vom 24. November 2005 und dem Anhang von

Mehr

REGLEMENT BETREFFEND VERWALTUNGSGE- BÜHREN IM RAUMPLANUNGS- UND BAUWESEN

REGLEMENT BETREFFEND VERWALTUNGSGE- BÜHREN IM RAUMPLANUNGS- UND BAUWESEN REGLEMENT BETREFFEND VERWALTUNGSGE- BÜHREN IM RAUMPLANUNGS- UND BAUWESEN 26. JULI 1995 DIE GEMEINDEVERSAMMLUNG gestützt: Auf das Gesetz vom 25. September 1980 über die Gemeinden (GG); Auf das Ausführungsreglement

Mehr

Betriebs- und Benützungsreglement für Sportanlage Bachmatten Muri inkl. Skateboard-Anlage

Betriebs- und Benützungsreglement für Sportanlage Bachmatten Muri inkl. Skateboard-Anlage Betriebs- und Benützungsreglement für Sportanlage Bachmatten Muri inkl. Skateboard-Anlage Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich 2 Zweck II. Zuständigkeit 3 Oberaufsicht 4 Unterhalt

Mehr

1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Firma handymann Stand: November 2015 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen Folgende Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend: AGB) in ihrer zum Zeitpunkt des Auftrags/Vertrags-Abschlusses

Mehr

Freier Mitarbeiter Vertrag

Freier Mitarbeiter Vertrag Freier Mitarbeiter Vertrag zwischen Institution: GF/PDL: Straße: PLZ/Ort: -nachstehend Auftraggeber genannt- und Freiberufler Name: Straße: PLZ/Ort: -nachstehend Auftragnehmer genannt- wird folgendes vereinbart:

Mehr

Annette Kägi-Griesser, Deko, Krimskrams, Kitsch und so, nachstehend das Einzelunternehmen :

Annette Kägi-Griesser, Deko, Krimskrams, Kitsch und so, nachstehend das Einzelunternehmen : AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen 1 Geltungsbereich,, nachstehend das Einzelunternehmen : verkauft Waren über den Onlineshop zu den nachstehend aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden

Mehr

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker

Mehr

Kurtaxen-Reglement 575.1. Inhaltsverzeichnis. vom 12. November 1986

Kurtaxen-Reglement 575.1. Inhaltsverzeichnis. vom 12. November 1986 Kurtaxen-Reglement vom 12. November 1986 Inhaltsverzeichnis Artikel Zweck...1 Vollzug...2 Taxpflicht, Grundsatz...3 Ausnahmen, allgemeine Befreiung...4 Befreiung im Einzelfall...5 Steuerobjekt, Einzeltaxe...6

Mehr

Statuten. der Elektrizitätsgenossenschaft Aristau

Statuten. der Elektrizitätsgenossenschaft Aristau Statuten der Elektrizitätsgenossenschaft Aristau I Name, Sitz und Zweck 1.1 Name Unter dem Namen Elektrizitätsgenossenschaft Aristau, nachstehend Genossenschaft genannt, besteht eine privatrechtliche,

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Witteborn Videoproduktion

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Witteborn Videoproduktion Allgemeine Geschäftsbedingungen der Witteborn Videoproduktion 1 Geltungsbereich 1. Nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller elektronischen und schriftlichen Verträge mit Witteborn

Mehr

VERTRAG. zur Beteiligung der. Gemeinde. bei der Versorgung mit DSL. zwischen

VERTRAG. zur Beteiligung der. Gemeinde. bei der Versorgung mit DSL. zwischen VERTRAG zur Beteiligung der Gemeinde bei der Versorgung mit DSL zwischen der Gemeinde Feldkirchen-Westerham Ollinger Str. 10 83620 Feldkirchen-Westerham - nachfolgend Gemeinde Feldkirchen-Westerham genannt

Mehr

Politische Gemeinde Basadingen-Schlattingen. Reglement der technischen Werke

Politische Gemeinde Basadingen-Schlattingen. Reglement der technischen Werke Politische Gemeinde Basadingen-Schlattingen Reglement der technischen Werke 2000 Inhaltsverzeichnis 1. Organisation der technischen Werke, allgemeine Bestimmungen Seite 1.1. Gegenstand, Geltungsbereich

Mehr

Hundeverordnung. vom 10. Januar 2006

Hundeverordnung. vom 10. Januar 2006 Hundeverordnung vom 0. Januar 006 Revision vom 9. April 008 5. Februar 0 0. Juli 04 Inhaltsverzeichnis Seite I. Allgemeine Bestimmungen Inhalt und Zweck Zuständigkeit 3 Hundekennzeichen 4 Bewilligung II.

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 232.111.1 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1997 Nr. 78 ausgegeben am 4. April 1997 Verordnung vom 1. April 1997 über die Einhebung von Gebühren nach dem Markenschutzgesetz Aufgrund von Art.

Mehr

G e b ü h r e n s a t z u n g. für die öffentliche Abfallentsorgung der Stadt Vlotho vom 22. Dez. 1976

G e b ü h r e n s a t z u n g. für die öffentliche Abfallentsorgung der Stadt Vlotho vom 22. Dez. 1976 6.01 G e b ü h r e n s a t z u n g für die öffentliche Abfallentsorgung vom 22. Dez. 1976 (nach dem Stand der 32. Änderung - 22. Satzung vom 3.12.2013 zur Änderung von Beitrags- und - *) Aufgrund des 7

Mehr

(inkl. Zusatzleistungen des Verpächters)

(inkl. Zusatzleistungen des Verpächters) Muster: Pachtvertrag mit Zusatzleistung des Verpächters P A C H T V E R T R A G (inkl. Zusatzleistungen des Verpächters) zwischen als Verpächter/in resp. Erbringer/in von Zusatzleistungen (nachfolgend:

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

Stadtrecht der Stadt Mannheim

Stadtrecht der Stadt Mannheim 7.8 Überlassungsbedingungen für die Veranstaltungsräume (Halle, Galerie, Raum 1) im vom 01.07.1981, in der Fassung vom 13.11.97, gemäß Gemeinderatsbeschluß v. 25.11.97 gültig ab dem 1. Januar 1998 1. Grundsätzliches

Mehr

Kaminfegertarif für den Kanton Solothurn

Kaminfegertarif für den Kanton Solothurn Kaminfegertarif für den Kanton Solothurn 68.85. Vom 4. Dezember 994 (Stand. Juli 009) Die Verwaltungskommission der Solothurnischen Gebäudeversicherung gestützt auf 67 Absatz des Gebäudeversicherungsgesetzes

Mehr

S a t z u n g. des Amtes Langballig über die Benutzung der Gemeinschaftsunterkunft in 24977 Grundhof, Holnisser Weg 5. 1 Übergangswohnheim

S a t z u n g. des Amtes Langballig über die Benutzung der Gemeinschaftsunterkunft in 24977 Grundhof, Holnisser Weg 5. 1 Übergangswohnheim S a t z u n g des Amtes Langballig über die Benutzung der Gemeinschaftsunterkunft in 24977 Grundhof, Holnisser Weg 5 1 Übergangswohnheim Das Amt Langballig betreibt die Gemeinschaftsunterkunft in Grundhof

Mehr

Reglement der Wasserversorgung

Reglement der Wasserversorgung Reglement der Wasserversorgung Inhaltsverzeichnis 1. Organisation Seite Art. 1 Aufgaben der Gemeinde 5 Art. 2 Zweck 5 Art. 3 Rechnung des Werkes 5 2. Anlagen des Werkes Art. 4 Quell- und Grundwasserfassungen,

Mehr

Einwohnergemeinde Gunzgen. Multimedianetzreglement (MMN)

Einwohnergemeinde Gunzgen. Multimedianetzreglement (MMN) Einwohnergemeinde Gunzgen Multimedianetzreglement (MMN) der Gemeinde Gunzgen Seite INHALTSVERZEICHNIS A. Allgemeine Bestimmungen Seite Zweck Organe Eigenwirtschaftlichkeit 4 Rechnungsführung 5 Ordentlicher

Mehr

Reglement für die Energielieferung

Reglement für die Energielieferung Reglement für die Energielieferung 1. Regelung der Bezugsverhältnisse 1.1 Dieses Reglement und die gestützt darauf erlassenen Vorschriften und Tarife bilden die Grundlage für das Rechtsverhältnis zwischen

Mehr

Stammkunden, bei denen keine Zahlungsrückstände bestehen, können auch per Lastschrift zahlen.

Stammkunden, bei denen keine Zahlungsrückstände bestehen, können auch per Lastschrift zahlen. AGB Zahlungsweise: Neukunden Vorauskasse (Rechnung kommt per E-Mail) Kreditkarte (Mastercard oder Visa) Bitte beachten Sie, dass bei der Zahlungsweise mit Kreditkarte eine Gebührenpauschale von 4,00 auf

Mehr

Zusammenarbeitsvertrag (Aktionärs- und Optionsvertrag)

Zusammenarbeitsvertrag (Aktionärs- und Optionsvertrag) Zusammenarbeitsvertrag (Aktionärs- und Optionsvertrag) zwischen RP, (Strasse, Ort) RP und MP, (Strasse, Ort) MP Präambel Die Parteien dieses Vertrages sind Eigentümer von je 50 % der Aktien der L AG mit

Mehr

2. Sozialrecht/Beitragsrecht

2. Sozialrecht/Beitragsrecht 2. Sozialrecht/Beitragsrecht Anfragende/Anfordernde Stelle Künstlersozialkasse Zweck/Umfang/Art der Information Melde- und Auskunftspflicht 11, 12, 13 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) Meldung und

Mehr

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung SRL Nr. 865 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 23. März 1998* Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 27. Mai 1997 1,

Mehr

Markenvertrag. zwischen der. Gebäudereiniger-Innung Berlin. - Innung - und. dem Innungsmitglied. - Markenmitglied - 1 Zweck der Kollektivmarke

Markenvertrag. zwischen der. Gebäudereiniger-Innung Berlin. - Innung - und. dem Innungsmitglied. - Markenmitglied - 1 Zweck der Kollektivmarke Markenvertrag zwischen der Gebäudereiniger-Innung Berlin und - Innung - dem Innungsmitglied - Markenmitglied - 1 Zweck der Kollektivmarke 1. Die Gebäudereiniger-Innung Berlin ist Lizenznehmerin der vom

Mehr

Künstlervertrag Kunst am Bau

Künstlervertrag Kunst am Bau Land Fassung: Juli 2013 «Maßnahme» «AktenzBez» «Aktenz» Vertrags-Nr.: «VertragNr» «SAPBez1» «SAP1» «SAPBez2» «SAP2» «SAPBez3» «SAP3» «SAPBez4» «SAP4» «SAPBez5» «SAP5» Künstlervertrag Kunst am Bau Zwischen

Mehr

04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung

04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung Ständerat Wintersession 007 e-parl 0..007 3:4 04.06 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung Geltendes Recht Entwurf der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit

Mehr

Reglement über die. Finanzierung von. Strassen

Reglement über die. Finanzierung von. Strassen G E M E I N D E H U N Z E N S C H W I L Reglement über die Finanzierung von Strassen 2000 - 2 - Inhaltsverzeichnis Seite A. Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich 3 2 Finanzierung der Strassen 3 3 Mehrwertsteuer

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

Markt Markt Indersdorf

Markt Markt Indersdorf Markt Markt Indersdorf Marktplatz 1, 85229 Markt Indersdorf Grundstückseigentümererklärung (Mit dieser Erklärung erteilen Sie uns Ihr Einverständnis für den Anschluss Ihres Gebäudes an das Glasfasernetz

Mehr