Mediation. der Deutsch- Französischen Industrieund Handelskammer

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1 Mediation der Deutsch- Französischen Industrieund Handelskammer Paris DEUTSCH-FRANZÖSISCHE INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER CHAMBRE FRANCO-ALLEMANDE DE COMMERCE ET D INDUSTRIE 18 RUE BALARD F PARIS TELEFON: 0033-(0) TELEFAX: 0033-(0) recht@francoallemand.com http :// Stand

2 2 Mediation der CFACI 18 rue Balard Paris - France Tel. : (0) Fax : (0) recht@francoallemand.com Internet :

3 Inhalt 3 Inhalt Vorwort... 5 Erster Teil: LEITPRINZIPIEN DER MEDIATIONSORDNUNG Einführung Motive für die Wahl einer Mediation Autonomie der Parteien Zeit Kosten Erfolg Die Parteien entscheiden selbst Verständnis durch Mediation Vertraulichkeit der Mediation Anwendungsbereich der Mediationsordnung Leitprinzipien für das Mediationsverfahren Schnelligkeit des Verfahrens "Vorhersehbarkeit" oder "Transparenz" des Verfahrens Transparenz der Mediationsordnung selbst Transparenz des Verfahrens Qualität der Mediatoren Aufsicht des Mediationszentrums über die Einhaltung der Mediationsordnung Vertraulichkeit des Mediationsverfahrens Zusammenfassung Mediationsklausel Deutsch: Mediationsklausel Französisch: Clause de Médiation Englisch: Mediation Clause Zweiter Teil: PRÄAMBEL: Rolle des Mediationszentrums Unterstützung bei der Lösung von Streitigkeiten Ziel der Mediationsordnung Zweiter Teil: TEXT DER MEDIATIONSORDNUNG Text der Mediationsordnung - ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE 19 Artikel 1 Allgemeine Bestimmungen... 19

4 4 Mediation der CFACI Artikel 2 Vertraulichkeit Artikel 3 Der Mediator Artikel 4 Einleitung des Mediationsverfahrens Artikel 5 Ablauf des Mediationsverfahrens Artikel 6 Beendigung des Mediationsverfahrens Artikel 7 Auswirkungen auf andere Verfahren Artikel 8 Kosten des Mediationsverfahrens Artikel 9 Sprachliche Fassungen der Mediationsordnung 27 Artikel 10 Geltende Fassung Artikel 11 Zustimmung zur Vollstreckbarkeitserklärung.. 28 Dritter Teil - DIE SATZUNG DES MEDIATIONSZENTRUMS. 29 Artikel 1: Rechtsstellung des Mediationszentrums Artikel 2: Aufgaben des Zentrums Artikel 3: Organisation des Zentrums Artikel 4: Vertraulichkeit Vierter Teil GEBÜHRENORDNUNG und HONORARORDNUNG Artikel 1 Nicht rückzahlbare Verfahrensgebühr des Zentrums 33 Artikel 2 Honorar des Mediators Index 35

5 Vorwort 5 Vorwort Die freut sich, in der vorliegenden Broschüre ihre Mediationsordnung und die Gebührenordnung vorstellen zu können. Um das Verständnis und die Anwendung der Mediationsordnung zu erleichtern, ist deren Wortlaut eine Darstellung ihrer Leitprinzipien vorangestellt. Die Mediation der Deutsch-Französischen Industrie- und Handelskammer eröffnet die Möglichkeit, vor einer im deutschfranzösischen Markt faktisch spezialisierten Institution vergleichsweise kostengünstig und einverständlich Rechtsstreitigkeiten zu erledigen. Die nimmt die Gelegenheit wahr, den Mitgliedern ihres Zentrums und ihres Rechtsausschusses Schiedsgerichtsbarkeit für ihre Arbeit zu danken, insbesondere den Herren Dr. Friedrich Niggemann, Professor Guido Carducci, Christoph-Martin Radtke, Christian Connor, Jörg Letschert, Christian Hausmann, die alle in der Mediation tätige Rechtsanwälte sind und die in ganz besonderem Masse an der Einrichtung der Mediation und der Satzung entscheidenden Anteil gehabt haben. Jörn Bousselmi Hauptgeschäftsführer Joachim Schulz, MBA Leiter Recht und Steuern Generalsekretär des Mediationszentrums

6 6 Mediation der CFACI Erster Teil: LEITPRINZIPIEN DER MEDIATIONSORDNUNG

7 Präambel 7 1. Einführung Für die Mediation interessieren sich Unternehmensleitungen, Geschäftsleute, Wirtschaftsjuristen und deren Berater. Vereinbaren sie die Mediation, so haben sie in der Hauptsache ein Verfahren im Auge, das ihnen unter voller Garantie von Unparteilichkeit eine schnelle und diskrete Erledigung ihres Streites zu vernünftigen Kosten gewährleistet. Dennoch läßt sich nicht ausschließen, daß diese Personen im Verlaufe des Verfahrens feststellen, daß andere Gesichtspunkte eine ebenso große Rolle spielen. Sollten sich die Vertragsparteien nicht einigen, können sie die Schiedsgerichtsbarkeit der Deutsch-Französischen Industrieund Handelskammer in Anspruch nehmen. Die Mediationsordnung der CFACI bemüht sich, im Rahmen des Möglichen den Erwartungen der Parteien vor, während und nach Abschluß des Mediationsverfahrens gerecht zu werden. 2. Motive für die Wahl einer Mediation Autonomie der Parteien 2.1 Zeit Eine Mediation spart in vielen Fällen Zeit und darüber hinaus ein Verfahren vor einem Gericht. Es sind keine Instanzenwege einzuhalten und Wartezeiten entfallen. Während selbst Verfahren vor einem Schiedsgericht in der Regel mindestens 6 Monate bis 1 Jahr Dauern, sind Mediationen häufig nach wenigen Sitzungen beendet. Die Mediation ist ein Weg, zu einer schnellen Einigung

8 8 Mediation der CFACI zu kommen und damit eine für alle Parteien verlässliche, alternative Form der Streitbeilegung. 2.2 Kosten Durch ein erfolgreiches Mediationsverfahren können Kosten für Gerichtgsverfahren mit Gerichtskosten, Anwaltskosten, Sachverständigenkosten und Kosten für den eigenen Aufwand gespart werden, da ein Konflikt in einigen wenigen, ggf. sogar einer einzigen, Mediationssitzung abschließend gelöst werden kann. Darüber hinaus enthebt die erhebliche Beschleunigung der Konfliktlösung der Notwendigkeit, hohe Beträge über einen längeren Zeitraum für Rückstellungen lahmzulegen. Wo Sie so schnell und effizient zur Konfliktlösung kommen, können Sie auch Ihre Ressourcen viel effizienter einsetzen, als das bei längeren Gerichtsverfahren möglich wäre. 2.3 Erfolg Da die Parteien im Wege der Mediation selbst zu einer Lösung des Konfliktes kommen, gibt es keine Verlierer. Sie finden die Chance, in der Mediation eine zukunftsorientierte Lösung zu finden, anstatt mit enormem internem und externem Aufwand an Zeit und Geld Vergangenheitsbewältigung zu betreiben. Die Mediation dient der Pflege erfolgreicher Beziehungen, indem eine einvernehmliche und zukunftsorientierte Konfliktbeendigung gesucht wird, anstatt Anwälte zu beauftragen, sich vor Gericht mit der Gegenseite zu streiten - und das vielleicht am Ende mit Doppelten Kosten für den Prozess und die erheblichen Aufwendungen für eine Neuakquise.

9 Präambel Die Parteien entscheiden selbst Die Parteien haben alles unter Kontrolle. Kein Richter nimmt ihnen die Entscheidung aus der Hand, kein Gegenanwalt überzeugt das Gericht von einer Gegenmeinung. In der Mediation geschieht nichts, ohne dass die Parteien es wirklich wollen. Bis hin zum Abschluss der Vereinbarung. Sollte wider Erwarten keine Lösung erreicht werden, stehen weiterhin alle Wege offen - auch zum Gericht. 2.5 Verständnis durch Mediation In der Mediation geht es nicht um die ausschnitthafte Darstellung eines Sachverhaltes, sondern um das Verständnis des langjährigen Vertragspartners und weshalb sich eine gute Zusammenarbeit derart verschlechtert hat. Es werden Möglichkeiten aufgezeigt, wie es das nächste Mal optimierter, efffizienter angegangen werden kann. Im vegleich zu einem streitigen Verfahren wird Gelegenheit für Gespräche gegeben zu erfahren, was die andere Partei wirklich denkt. 2.6 Vertraulichkeit der Mediation Mediationsvefahren sind Vertraulich. Es dringen nur die Informationen an die Öffentlichkeit, die von den Parteien gewünscht werden.

10 10 Mediation der CFACI 3. Anwendungsbereich der Mediationsordnung Die vorliegende Mediationsordnung gestattet die Durchführung von Mediationsverfahren: - betreffend Streitigkeiten, die aus Handelsbeziehungen im engen Sinne dieses Begriffes entstehen, beispielsweise zwischen einer deutschen Gesellschaft und ihrem französischen Vertragshändler und umgekehrt; - betreffend Streitigkeiten, die aus Geschäftsbeziehungen zwischen französischen Niederlassungen in Deutschland mit ihren deutschen Partnern oder zwischen deutschen Niederlassungen in Frankreich mit ihren französischen Partnern entstehen, beispielsweise zwischen der deutschen Niederlassung einer französischen Gesellschaft und einem ihrer in der Bundesrepublik ansässigen Handelsvertreter; - betreffend Streitigkeiten nicht-handelsrechtlicher Art, sofern sie mediationssfähig sind; - betreffend Streitigkeiten zwischen denselben Parteien, die sich aus unterschiedlichen Verträgen ergeben. Die vorliegende Mediationsordnung kommt damit in weitem Umfang den Bedürfnissen der modernen Wirtschaft entgegen, in der zunehmend "Vertragsketten" des Typs "Hauptvertrag - Subunternehmervertrag - Sub-Subunternehmer-vertrag" zustande kommen.

11 Präambel Leitprinzipien für das Mediationsverfahren 4.1 Schnelligkeit des Verfahrens Eines der Hauptanliegen der Parteien besteht in der zügigen Durchführung des Mediationsverfahrens. Nach der vorliegenden Mediationsordnung ist die zügige Durchführung von Mediationsverfahren aus den nachfolgenden Gründen und mit Hilfe der nachfolgenden Mittel gesichert. 4.2 "Vorhersehbarkeit" oder "Transparenz" des Verfahrens Ein Leitprinzip der Mediationsordnung kann mit den Begriffen der "Vorhersehbarkeit" oder der "Transparenz" des Mediationsverfahrens umschrieben werden. Es empfiehlt sich nämlich, den Parteien Überraschungen im Verfahrensablauf zu ersparen. Eine solche "Vorhersehbarkeit" oder "Transparenz" muß auf zwei Ebenen gewährleistet sein: auf derjenigen der Mediationsordnung selbst und auf derjenigen des Verfahrens, das auf ihrer Grundlage abläuft. 4.3 Transparenz der Mediationsordnung selbst Folgende Maßnahmen sind getroffen worden, um die Transparenz der Mediationsordnung zu gewährleisten: - Die Mediationsordnung beschreibt das Mediationsverfahren in chronologischer Reihenfolge und ermöglicht es daher, die verschiedenen Verfahrensabschnitte zu verfolgen.

12 12 Mediation der CFACI - Die Mediationsordnung zählt die wichtigsten Verfahrensprinzipien erschöpfend auf, so daß die Parteien den Verfahrensablauf in großen Zügen erkennen können. 4.4 Transparenz des Verfahrens Die Transparenz des Verfahrens ist auf Grund der klaren Regelungen der Befugnisse des Mediators, des Ablaufs und der Dauer der Mediation gewährleistet. 4.5 Qualität der Mediatoren Die Mediationsordnung trägt außerdem dem Anliegen der Parteien Rechnung, daß ihren berechtigten Erwartungen an die Qualität der Mediatoren genügt wird. Deshalb ist folgendes vorgesehen: Die Mediatoren werden auf Grund ihrer fachlichen Qualifikation ernannt und besitzen auf Grund ihrer Erfahrungen ein erhebliches Wissen in der deutsch-französischen Mediation. 4.6 Aufsicht des Mediationszentrums über die Einhaltung der Mediationsordnung Das Mediationsverfahren unterliegt der Aufsicht durch das Mediationszentrum. Sie wird auf zweifache Weise ausgeübt: - Das Mediationszentrum wird über den Ablauf des Mediationsverfahrens unterrichtet und kann so das Verfahren verfolgen. - Jede Beendigung eines Mediationsverfahrens muß dem Mediationszentrum übermittelt werden.

13 Präambel Vertraulichkeit des Mediationsverfahrens Ein Grund für die Inanspruchnahme einer Mediation liegt in der Vertraulichkeit des Mediationsverfahrens. Die Mediationsordnung gewährleistet die Vertraulichkeit des Verfahrens durch folgende Maßnahmen: - Verfahrensfremde Personen können an Sitzungen der Mediation nicht teilnehmen. - Inhalte der Mediation oder ein Schiedsvergleich können von einer Partei nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung der anderen Partei der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. - Sowohl das Mediationszentrum wie der Mediator sind zur gleichen Verschwiegenheit verpflichtet. 4.8 Zusammenfassung Die Mediation der Deutsch-Französischen Industrie- und Handelskammer (CFACI) belässt den Parteien diejenigen Befugnisse, die ihnen traditionellerweise auf dem Gebiet der Mediation eingeräumt werden. Sie gewährleistet in vollem Umfang sowohl Unparteilichkeit als auch Neutralität. Der Anwendungsbereich der Mediationsordnung ist weit genug gefaßt, um den Bedürfnissen der Parteien zu genügen. Das Me-

14 14 Mediation der CFACI diationsverfahren ist zügig, vorhersehbar sowie vertraulich und unterliegt der Aufsicht durch das Mediationszentrum der CFACI. 5. Mediationsklausel Es wird folgende Mediationsklausel empfohlen Deutsch: Mediationsklausel Zur Ausräumung jeglicher Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung und/oder Umsetzung dieses Vertrages oder im Zusammenhang mit diesem werden die Parteien vor Einleitung gerichtlicher oder schiedsgerichtlicher Verfahren einen Einigungsversuch nach der Mediationsordnung der Deutsch-Französischen Industrie- und Handelskammer (CFACI) durchführen. Die Sprache des Mediationsverfahrens ist. Französisch: Clause de Médiation Tout litige portant sur l interprétation, la validité et/ou de l exécution du ou en rapport avec leprésent contrat sera soumis, avant toute procédure judiciaire ou arbitrale, à la procédure de médiation prévue par le Règlement de Médiation du Centre de Médiation et de la Chambre Franco-Allemande de Commerce et d Industrie (CFACI) auquel les parties déclarent adhérer, en vue de rechercher une solution amiable. La langue de la médiation est :.

15 Präambel 15 Englisch: Mediation Clause Any dispute relating to the interpretation, validity and interpretation of this contract or connected to the same shall, prior to initiating judicial or arbitration proceedings, be submitted to mediation proceedings in accordance with the Mediation Rules of the French-German Chamber of Commerce (CFACI). The language of the mediation shall be.

16 16 Mediation der CFACI Zweiter Teil: PRÄAMBEL:

17 Präambel Rolle des Mediationszentrums Bei der Deutsch-Französischen Industrie- und Handelskammer ("Chambre Franco-Allemande de Commerce et d'industrie": "CFACI") besteht ein Mediationszentrum ("Zentrum"). Das Zentrum entscheidet selbst keine Streitigkeiten. Seine Rolle besteht darin, die Durchführung derjenigen Mediationsverfahren, die den Mediatioren übertragen werden, zu leiten und diese zu überwachen. 2. Unterstützung bei der Lösung von Streitigkeiten Das Mediationszentrum hat sich zum Ziel gesetzt international und insbesondere im deutsch-französischen Wirtschaftsverkehr tätige Unternehmen bei der Lösung ihrer Streitigkeiten im Wege der Mediation zu unterstützen. Es stellt dazu diese Mediationsordnung zur Verfügung. 3. Ziel der Mediationsordnung Ziel dieser Mediationsordnung ist es Streitigkeiten in einem Mediationsverfahren auf freiwilliger und vertraulicher Basis mit Unterstützung eines Mediators durch den Abschluß einer Vereinbarung zwischen den Parteien beizulegen.

18 18 Zweiter Teil: TEXT DER MEDIA- TIONSORDNUNG

19 Text der Mediationsordnung 19 Text der Mediationsordnung - ALLGE- MEINE GRUNDSÄTZE Mediationsordnung des Mediationszentrums der Deutsch Französischen Handelskammer Stand: Artikel 1 Allgemeine Bestimmungen 1.1. Bei der Deutsch Französischen Handelskammer wird ein Mediationszentrum eingerichtet (im folgenden das Mediationszentrum ), das organisatorisch und personell derart ausgestattet ist, dass es die ihm nach dieser Mediationsordnung obliegenden Aufgaben erfüllen kann 1.2. Diese Mediationsordnung findet Anwendung, sofern die Parteien dies vereinbart haben. Die Vereinbarung soll schriftlich erfolgen. Eine Musterklausel wurde unter Nr. 5 vorangestellt. Die Mediationsordnung findet ebenfalls Anwendung, wenn eine der Parteien ein Einleitungsschreiben bei dem Mediationszentrum einreicht und die andere Partei bzw. die anderen Parteien sich auf das dadurch eingeleitete Mediationsverfahren einlassen (Art. 4 Abs. 1 und 2).

20 20 Mediation der CFACI Artikel 2 Vertraulichkeit 2.1. Sämtliche am Mediationsverfahren Beteiligte Parteien, Mediationszentrum, Mediator sowie durch sie hinzugezogene Personen sind verpflichtet, über die Einleitung des Mediationsverfahrens sowie dessen Inhalt und Beendigung Vertraulichkeit zu wahren. Der Vertraulichkeit unterliegen auch alle schriftlichen und mündlichen Äußerungen der Beteiligten im Rahmen des Verfahrens. Die Parteien verzichten ausdrücklich auf die Vertraulichkeit, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben oder zur Durchsetzung und Vollstreckung der Vereinbarung notwendig ist. Artikel 3 Der Mediator 3.1. Als Mediator kann nur eine natürliche Person ernannt werden. Der Mediator muss unparteiisch und fachkundig sein und seine Aufgabe gewissenhaft erfüllen Als Mediator kann nicht ernannt werden, wer in der Vergangenheit mit derselben Sache als Schiedsrichter, Richter oder Parteivertreter befasst war. Ist der als Mediator Ernannte in der Vergangenheit für eine der Parteien beratend oder in anderer Eigenschaft tätig gewesen, muss er dies vor Annahme des Amtes mitteilen Die Parteien ernennen den Mediator. Ergänzend gilt Art. 4 Zif. 6. Sie sind dabei nicht an die nachstehend aufgeführten Anforderungen an die Qualifikation des Mediators gebunden. Der Mediator muß jedoch unbescholten sein. Die Ernennung durch die Parteien ist vom Mediationszentrum zu bestätigen.

21 Text der Mediationsordnung Das Mediationszentrum schlägt den Parteien auf ihren Wunsch hin einen nach seiner Ansicht geeigneten Kandidaten für das Amt des Mediators vor. Der vom Mediationszentrum vorgeschlagene Kandidat muss entweder durch eine vom ihm ausgeübte Tätigkeit über die erforderliche Erfahrung in dem Gebiet verfügen, das der Gegenstand des Mediationsverfahrens ist, oder eine ihn für dieses Amt befähigende Ausbildung absolviert haben oder über ausreichende Erfahrung in der Mediation verfügen Der Mediator fördert nach bestem Wissen und Gewissen das möglichst schnelle Erreichen einer endgültigen, tragfähigen und durchsetzbaren Einigung zwischen den Parteien Der Mediator verpflichtet sich, nach Abschluss des Mediationsverfahrens keine der Parteien in einem Gerichtsoder Schiedsverfahren im Zusammenhang mit dem Gegenstand des Mediationsverfahrens zu beraten oder anwaltlich zu vertreten. Er kann in einem sich an das Mediationsverfahren anschließenden Schiedsverfahren nicht Schiedsrichter sein, es sei denn, alle Parteien hätten ihn ausdrücklich von dieser Beschränkung befreit. Artikel 4 Einleitung des Mediationsverfahrens 4.1. Das Mediationsverfahren wird mit einem Schreiben (Einleitungsschreiben), das bei dem Mediationszentrum eingereicht wird, und der Zahlung der Grundgebühr eingeleitet. Die Einleitung kann durch eine Partei oder gemeinsam durch die Parteien erfolgen.

22 22 Mediation der CFACI 4.2. Das Einleitungsschreiben soll enthalten: Eine Widergabe der Vereinbarung der Parteien über die Durchführung eines Mediationsverfahrens nach der vorliegenden Mediationsordnung. Haben die Parteien vor Einleitung des Verfahrens keine solche Vereinbarung getroffen, muss das Einleitungsschreiben den Vorschlag der einleitenden Partei enthalten, ein solches Verfahren nach der vorliegenden Mediationsordnung durchzuführen. Die Bezeichnung der anderen Partei oder Parteien mit Anschrift und Kontaktdaten. Eine Darstellung der Angelegenheit, der Streitpunkte und die Formulierung der Forderungen der Partei. Die mindestens annäherungsweise Angabe des Wertes der Angelegenheit. Dem Einleitungsschreiben können Unterlagen, welche für das Verständnis des Sachverhalts und der Meinungsverschiedenheit erforderlich sind, beigelegt werden. Das Einleitungsschreiben sowie die beigefügten Unterlagen sind in (vier) Exemplaren einzureichen; bei mehr als einer Partei auf der Gegenseite ist für jede weitere Partei eine zusätzliche Kopie erforderlich. Nach Erhalt des Einleitungschreibens und Entrichtung der Grundgebühr übersendet das Mediationszentrum das Einleitungsschreiben und die beigefügten Unterlagen an die andere/-n Partei/-en. Ergibt sich aus dem Einleitungsschreiben, dass zwischen den Parteien eine Mediationsvereinbarung getroffen worden ist, fordert die Mediationsstelle die andere(n) Parteien auf, sich an dem Mediationsverfahren zu beteiligen und die auf sie entfallende Grundgebühr zu zahlen. Mangels einer Vereinbarung beschränkt sie sich darauf, sie über die Einleitung des Verfahrens zu informieren und sie aufzufordern ihre Zustimmung zu dem Verfahren oder ihre

23 Text der Mediationsordnung 23 Ablehnung innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen nach Erhalt der Mitteilung dem Mediationszentrum mitzuteilen Vorbehaltlich einer bereits vor Einleitung erfolgten Vereinbarung erkennen die Parteien mit Einleitung und Einlassung auf ein Mediationsverfahren diese Mediationsordnung und ihre Anlagen einschliesslich der finanziellen Bedingungen an Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen mehreren Parteien, von denen lediglich einige sich auf das Mediationsverfahren einlassen, entscheiden die Parteien, welche sich eingelassen haben, ob das Mediationsverfahren fortgeführt wird. Die Parteien teilen ihre Entscheidung dem Mediationszentrum mit. Auf Wunsch dieser Parteien informiert das Mediationszentrum die am Verfahren nicht teilnehmenden Parteien über die Aufnahme des Verfahrens Das Mediationszentrum kann das Mediationsverfahren für beendet erklären, falls die andere Partei oder die anderen Parteien die Mediation ablehnen oder auf das Einleitungsschreiben nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen erwidert/erwidern Sofern sich die Parteien nicht bereits auf einen Mediator geeinigt haben, bemühen sie sich innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach vollständiger Einzahlung der Grundgebühr einen für das Verfahren geeigneten Mediator zu finden. Das Mediationszentrum ist ihnen hierbei durch Vorschläge geeigneter Kandidaten behilflich. Kommt es innerhalb dieser Frist oder ggf. innerhalb einer vereinbarten Verlängerung nicht zu einer einvernehmlichen Benennung eines Mediators, bevollmächtigen die Parteien das Mediationszentrum hiermit einen Mediator zu ernennen. Diese Ernennung hat innerhalb von 8 Tagen nach dem Ablauf der obigen Frist von 14 Tagen zu erfolgen. Nach einer Ernennung durch das Zentrum können die Parteien oder eine von ihnen den ernannten Mediator innerhalb von

24 24 Mediation der CFACI 8 Werktagen ablehnen. Das Mediationszentrum setzt seine Bemühungen fort, bis eine der Parteien das Verfahren beendet Der Mediator setzt sich mit den Parteien nach seiner Ernennung unverzüglich in Verbindung und organisiert zusammen mit ihnen das Verfahren. Artikel 5 Ablauf des Mediationsverfahrens 5.1. Sämtliche am Mediationsverfahren Beteiligte sind dazu aufgerufen, zu einer schnellen Durchführung des Mediationsverfahrens und zu dessen Erfolg beizutragen. Die Mediationssitzungen können in den Räumlichkeiten des Mediationszentrums stattfinden Die Parteien nehmen persönlich oder durch bevollmächtigte Vertreter an den Mediationssitzungen teil. Sie können sich durch einen Anwalt oder eine andere Vertrauensperson bei den Mediationssitzungen begleiten lassen Falls der Mediator die Konsultation von Sachverständigen für förderlich hält, kann er diese mit Einverständnis der Parteien hinzuziehen Das Mediationsverfahren soll ohne die ausdrückliche Zustimmung der Parteien nicht länger als 60 (sechzig) Tage ab der Ernennung des Mediators dauern.

25 Text der Mediationsordnung 25 Artikel 6 Beendigung des Mediationsverfahrens 6.1. Ist eine Einigung über die Meinungsverschiedenheit ganz oder teilweise erreicht worden, ist sie in einer schriftlichen Vereinbarung festzuhalten. Der Mediator soll die Parteien bei der Abfassung einer klaren und vollständigen Vereinbarung unterstützen. Mit Unterzeichnung der Vereinbarung zwischen den Parteien ist das Mediationsverfahren beendet. Hiervon benachrichtigt der Mediator das Mediationszentrum umgehend schriftlich Jede der Parteien kann jederzeit durch schriftliche Erklärung an das Mediationszentrum oder den Mediator das Mediationsverfahren beenden. Der Mediator kann das Mediationsverfahren beenden, falls eine Einigung zwischen den Parteien nicht erzielt werden kann. Das Mediationszentrum informiert die am Mediationsverfahren Beteiligten schriftlich über die Beendigung des Mediationsverfahrens. Artikel 7 Auswirkungen auf andere Verfahren 7.1. Die Parteien verpflichten sich, für die Dauer des Mediationsverfahrens keine gerichtlichen oder schiedsgerichtlichen Verfahren zur Geltendmachung von Ansprüchen, die Gegenstand des Mediationsverfahrens sind, einzuleiten. Bei laufenden Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren verpflichten sich die Parteien, das Ruhen des Verfahrens für die Dauer des Mediationsverfahrens zu beantragen, falls die Dauer des Mediationsverfahrens das Gerichts- oder

26 26 Mediation der CFACI Schiedsgerichtsverfahren beeinflusst Vertraglich bestimmte Fristen für die Geltendmachung von Rechten und Pflichten, die Gegenstand des Mediationsverfahrens sind, sind für die Dauer des Mediationsverfahrens und für eine weitere Frist von sechs Monaten ab dem Ende des Mediationsverfahrens gehemmt. Sofern die Parteien vor Einleitung des Verfahrens eine Mediationsvereinbarung getroffen hatten, hemmt die Einleitung des Verfahrens den Lauf der Verjährung; falls keine Mediationsvereinbarung vor Einleitung des Verfahrens getroffen worden ist, tritt die Hemmung ab dem Datum der ersten Sitzung mit dem Mediator ein. Artikel 8 Kosten des Mediationsverfahrens 8.1. Die Parteien tragen die Kosten des Mediationsverfahrens. Diese umfassen die Verfahrensgebühr, das Verfahrenshonorar, im Falle einer Einigung das Vergleichshonorar sowie mit den Parteien abgestimmte Auslagen des Mediationszentrums und des Mediators Sollte sich die andere Partei(en) nicht auf das Mediationsverfahren einlassen, verbleibt die Verfahrensgebühr beim Zentrum. Die Verfahrensgebühr fällt auch an, wenn eine Einigung zwischen den Parteien ganz oder teilweise nicht erzielt wurde. Das Vergleichshonorar fällt an, sofern eine Einigung erzielt werden konnte Die Parteien tragen die Kosten des Mediationsverfahrens zu gleichen Teilen, soweit sie keine abweichende

27 Text der Mediationsordnung 27 schriftliche Vereinbarung getroffen haben. Dem Mediationszentrum haften sie gesamtschuldnerisch Auf Aufforderung des Mediationszentrums zahlen die Parteien einen oder mehrere Vorschüsse auf das Verfahrenshonorar und die Auslagen. Eventuelle positive oder negative Saldi werden nach Abschluss des Mediationsverfahrens ausgeglichen Die Verfahrensgebühr, das Verfahrenshonorar und das Vergleichshonorar bestimmen sich nach der Honorarordnung zu dieser Mediationsordnung. Artikel 9 Sprachliche Fassungen der Mediationsordnung 9.1. Die vorliegende Mediationsordnung liegt in einer deutschen und in einer französischen Fassung vor. Beide Versionen haben gleiche rechtliche Verbindlichkeit. Bei Unterschieden zwischen beiden Fassungen entscheidet nicht die wörtliche Auslegung, sondern Sinn und Zweck der Vorschrift Artikel 10 Geltende Fassung Diese Mediationsordnung findet in der bei Einleitung des Mediationsverfahrens geltenden Fassung Anwendung.

28 28 Mediation der CFACI Artikel 11 Zustimmung zur Vollstreckbarkeitserklärung Mit dem Einverständnis zu dieser Mediationsordnung erklären die Parteien ebenfalls ihre Zustimmung, die als Ergebnis der Mediation geschlossene Vereinbarung für vollstreckbar zu erklären. Die Gerichte in Paris sind für die Homologisierung/Vollstreckbarkeitserklärung der geschlossenen Vereinbarung zuständig. Die Parteien können eine andere Zuständigkeit vorsehen.

29 Satzung des Mediationszentrums 29 Dritter Teil - DIE SATZUNG DES MEDIATIONSZENTRUMS

30 30 Mediation der CFACI Artikel 1: Rechtsstellung des Mediationszentrums 1.1 Das Mediationszentrum ( Zentrum ) bei der Deutsch- Französischen Industrie und Handelskammer ( Chambre Franco-Allemande de Commerce et d Industrie, kurz CFACI ) besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit. 1.2 Das Zentrum hat seinen Sitz bei dem Sitz der CFACI in Paris. Artikel 2: Aufgaben des Zentrums 2.1 Das Zentrum hat die allgemeine Aufgabe, die Anwendung der Mediationsordnung der CFACI sicherzustellen und alle ihm durch diese Mediationsordnung übertragenen Funktionen auszufüllen. 2.2 Darüber hinaus übt das Zentrum diejenigen Aufgaben aus, welche ihm von der CFACI übertragen werden. 2.3 Das Zentrum hat insbesondere die folgenden Aufgaben: Eine Liste von zur Ernennung geeigneten Mediatoren zu erstellen und zu aktualisieren, über während des Verfahrens entstehende Schwierigkeiten zu befinden, welche Verfahrensablauf und Verfahrensdauer beeinträchtigen und diese aus dem Weg zu räumen.

31 Gebührenordnung Berechnung der Verfahrenskosten 31 Artikel 3: Organisation des Zentrums 3.1 Das Zentrum verfügt über ein Sekretariat. 3.2 Das Sekretariat wird von dem Leiter der Rechtsabteilung der CFACI geführt, dem die Funktion des Generalsekretärs des Zentrums zukommt. 3.3 Der Generalsekretär kann sich durch jede natürliche Person vertreten lassen, die dem Personal der CFACI angehört. Dies bedeutet, dass im Falle einer Verhinderung des Generalsekretärs entweder der Geschäftsführer der CFACI diese Funktion selbst wahrnimmt, oder hierzu einen Mitarbeiter der CFACI, welcher die entsprechende Kompetenz besitzen muss, mit der Wahrnehmung der Aufgaben beauftragt. 3.4 Das Sekretariat stellt im Namen des Zentrums die Korrespondenz mit den Parteien sicher. Es übernimmt die Abwicklung des Tagesgeschäfts, vor allem in finanziellen Belangen. Artikel 4: Vertraulichkeit Die Aktivitäten des Mediationszentrums und der Mediatoren sind vertraulich. Sie dürfen weder vom Zentrum selbst oder einem seiner Mitglieder, noch von der CFACI, noch von einem Mediator an Dritte weiter getragen werden.

32 32 Mediation der CFACI Vierter Teil GEBÜHRENORD- NUNG und HONORARORDNUNG (Gebührenordnung zzgl. Umsatzsteuer, Stand )

33 Gebührenordnung und Honorarordnung 33 Artikel 1 Nicht rückzahlbare Verfahrensgebühr des Zentrums Zeitgleich mit der Einreichung des Einleitungsschreibens ist gemäß Artikiel 4.1. der Mediationsordnung eine nicht rückzahlbare Verfahrensgebühr an das Zentrum zu entrichten. Die nicht rückzahlbare Verfahrensgebühr verbleibt beim Zentrum, selbst wenn die Mediation nicht durchgeführt wird. Die Verfahrensgebühr ist von jeder Partei zu entrichten. Die das Verfahren einleitende Partei hat die vollständige Verfahrensgebühr auszulegen. Die Verfahrensgebühr des Zentrums wird gemäß nachfolgender Tabelle festgesetzt: GEGENSTANDSWERT pro Tranche (nur eine Tranche ist möglich) VERFAHRENS- GEBÜHR** DES ZENTRUMS je Partei bis * ab * * von jeder Partei zu zahlende Grundgebühr ** Beträge jeweils zuzüglich eventuell anfallender Umsatzsteuer

34 34 Mediation der CFACI Artikel 2 Honorar des Mediators Das Honorar der Mediatoren bestimmt sich stundenweise nach dem Zeitaufwand zur Bearbeitung der Akte, in den Mediationssitzungen und den Einzeltreffen mit den Parteien. Abgerechnet werden mindestens 4 Stunden. Folgende Stunden-Honorare sind festgelegt(1): GEGENSTANDSWERT pro Tranche (nur eine Tranche ist möglich) STUNDEN- HONORAR** DES Mediators bis ** von bis ** ab ** ** Beträge jeweils zuzüglich eventuell anfallender Umsatzsteuer (1) Abrechenbar ab der Durchführung der Mediation. Zuzüglich eventueller Auslagen: Reisekosten, Übernachtungskosten des Mediators, etc.. Die Honorare des Mediators schliessen das Aktenstudium, die Mediationssitzungen und die Korrespondenz (per Telefon oder ) mit den Parteien ein.

35 Index 35 Index A Aufgaben des Mediationszentrums Aufsicht... 12, 14 Auswirkungen auf andere Verfahren Autonomie der Parteien... 7 B Beendigung des Mediationsverfahres Beendigungserklärung Befugnisse Begleitung der Parteien Bestätigung des Mediators C CFACI... 7, 13, 14, 17, 30, 31 D Dauer des Verfahrens E Einigung Einlassung Einleitung des Verfahrens Einleitungsschreiben... 19, 21, 22 Entscheidung der Parteien Ernennung des Mediators Ernennung von Mediatoren F Frist zur Benennung eines Mediators G Gebührenordnung... 5, 32 geeignete Mediatoren... 30

36 36 Mediation der CFACI Gegenstandswert... 33, 34 geltende Fassung Generalsekretär des Zentrums Grundgebühr... 21, 26 H Haftung der Parteien Höhe der Honorare und Gebühren Honorar der Mediatoren Honorar des Mediators Honorarordnung K Kosten... 7, 26 Kostenaufteilung L Leitprinzipien... 6, 11 M Mediation... 5, 7, 13, 17 Mediationsklausel Mediationsordnung... 5, 11, 17 Mediationsvereinbarung... 14, 19 Mediationszentrum... 12, 13, 14, 17, 19, 22, 30 Mediator Meinungsverschiedenheiten N Neutralität Nicht rückzahlbare Verfahrensgebühr des Zentrums O Organisation des Zentrums Ort des Mediationsverfahrens... 24

37 Index 37 P Präambel Q Qualifikation des Mediators R Rechtsstellung des Mediationszentrums S Sachverständige SATZUNG Schiedsgerichtsbarkeit... 5, 7 Schiedsrichter Schiedsverfahren schnelle Durchführung schriftliche Vereinbarung Sekretariat Sitz des Mediationszentrums sprachliche Fassungen T Transparenz... 11, 12 U Unbescholtenheit des Mediators Unparteilichkeit... 7, 13, 20 V Verfahrensgebühr Verfahrensinhalte Vergleichshonorar Vertraulichkeit... 13, 20, 31 Vollstreckbarkeit Vorhersehbarkeit Vorschlag eines Mediators Vorschuss auf das Verfahrenshonorar... 27

38 38 Mediation der CFACI Vorwort... 5 Z Zentrum... 5, 12, 17, 30 Ziel der Mediationsordnung... 17

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