Verwaltungsgebühren und -kosten

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1 Verordnung über die Verwaltungsgebühren und -kosten kosten (Gebühren (Gebührenverordnung,, GebVO) GebVO

2 Inhaltsverzeichnis Artikel Grundsatz und Geltungsbereich... 3 Artikel Kostendeckungsprinzip... 3 Artikel 3 Gebührenpflicht... 3 Artikel 4 Mehrere Gebührenpflichtige... 3 Artikel 5 Bemessungsarten... 4 Artikel 6 Zusammensetzung der Gebühren... 4 Artikel 7 Pauschalgebühren... 4 Artikel 8 Gebühren nach Aufwand... 4 Artikel 9 Spezielle Gebühren... 4 Artikel 0 Gebührenanpassung... 4 Artikel Mehrere Verwaltungsabteilungen... 5 Artikel Gebührenreduktion... 5 Artikel 3 Gebührenerhöhung... 5 Artikel 4 Vorschuss und Sicherstellung... 5 Artikel 5 Fälligkeit... 6 Artikel 6 Zahlungsfrist... 6 Artikel 7 Säumnis... 6 Artikel 8 Verzug... 6 Artikel 9 Verjährung... 6 Artikel 0 Besondere Bestimmungen... 7 Artikel Übergangsbestimmungen... 7 Artikel Inkrafttreten... 7 Anhang zur Verordnung über die Verwaltungsgebühren und -kosten... 8 A Allgemeine Verwaltung... 8 B Einwohnerkontrolle... 9 C Finanzverwaltung...0 D Bürgerrecht...0 E Bauwesen...0 F Gastgewerbe...4 G Polizeiwesen...5 H Abfallbewirtschaftung...5 I Steueramt...6 J Benützung des öffentlichen Grundes...6 K Anlagen, Räume und Einrichtungen...6 L Verwaltungsstrafverfahren...6 Verordnung über die Verwaltungsgebühren und -kosten Gestützt auf 63 des Gemeindegesetzes (GG), 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) und der Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden (VOGG) sowie Art. 7 Ziff. 7 der Gemeindeordnung (GO) erlässt die Gemeindeversammlung folgende Verordnung über die Verwaltungsgebühren und -kosten (GebVO).

3 Artikel Grundsatz und Geltungsbereich Die Politische Gemeinde Glattfelden erhebt Gebühren für die Amtstätigkeit ihrer Behörden, Kommissionen und Ausschüsse sowie deren Verwaltungsabteilungen, mit Ausnahme: a) der Rechnungsprüfungskommission; b) des Gemeindeammann- und Betreibungsamts; c) des Friedensrichters. Sie verrechnet zusätzlich die notwendigen Auslagen wie Expertenhonorare und Publikationskosten. 3 Vorbehalten bleiben Gebührenregelungen in Spezialreglementen und die direkt anwendbaren übergeordneten Gebührenbestimmungen; deren Bestimmungen gehen dieser Verordnung vor. Artikel Kostendeckungsprinzip Die einzelne Gebühr soll nach Möglichkeit so bemessen werden, dass die Einnahmen die Aufwendungen für die Entschädigung des Personals und die notwendige Infrastruktur decken. Artikel 3 Gebührenpflicht Die Verwaltungsgebühr schuldet, wer die Leistung veranlasst oder beansprucht. Artikel 4 Mehrere Gebührenpflichtige Haben mehrere Personen gemeinsam eine Leistung veranlasst oder beansprucht, tragen sie die Gebühr in der Regel zu gleichen Teilen. Subsidiär haften sie für das Ganze, soweit nicht Solidarhaftung besteht. 4 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG (LS 75.) 3

4 Artikel 5 Bemessungsarten Die Gebühr wird pauschal oder nach Aufwand festgelegt. Artikel 6 Zusammensetzung der Gebühren Bei allen im Anhang festgesetzten Ansätzen, ausgenommen im Verwaltungsstrafverfahren, sind die Schreibgebühren und Portoauslagen inbegriffen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angeordnet wird. Sämtliche Gebührenansätze verstehen sich ohne Mehrwertsteuer. Für Leistungen aus Bereichen, die mehrwertsteuerpflichtig sind, wird der Steuerbetrag zum jeweils geltenden Steuersatz zusätzlich erhoben. Artikel 7 Pauschalgebühren Mit der pauschalisiert bemessenen Gebühr wird eine Dienstleistung, unabhängig vom verursachten Aufwand, abgegolten. Artikel 8 Gebühren nach Aufwand Wo die Gebühr nach Aufwand bemessen wird, bestimmt sich die Aufwandgebühr nach den jeweils gültigen Ansätzen der Beauftragten. Der Zeitaufwand wird viertelstündlich abgerechnet. 3 Die Beauftragten halten den Zeitaufwand in geeigneter Weise fest. Artikel 9 Spezielle Gebühren Spezielle Gebühren können insbesondere für Drucksachen und für die Abgabe von Formularen, Bestätigungen und Zeugnissen durch den Gemeinderat festgelegt werden. Artikel 0 Gebührenanpassung Die im Anhang festgelegten Gebühren sind periodisch zu überprüfen. Eine Anpassung der Gebührenansätze hat insbesondere dann zu erfolgen, wenn der Regierungsrat eine Anpassung der in der Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden festgelegten Gebührenansätze beschliesst. 4

5 Artikel Mehrere Verwaltungsabteilungen Sind am Erbringen einer Leistung mehrere Verwaltungsabteilungen beteiligt, legt jede von ihnen für ihren Aufwand die Gebühr fest und teilt sie der federführenden Verwaltungsabteilung mit. Die federführende Verwaltungsabteilung legt die Gesamtgebühr fest. 3 Die federführende Verwaltungsabteilung ist für die Rechnungsstellung verantwortlich. Artikel Gebührenreduktion Auf die Erhebung einer Gebühr kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn a) ein überwiegendes öffentliches Interesse am Erbringen der Leistung besteht; b) die Leistung im Zusammenhang mit einem Anlass gemeinnütziger oder kultureller Art steht; c) es sich um Leistungen mit geringem Aufwand handelt, insbesondere um einfache Auskünfte. Die Verwaltungsabteilung kann die Gebühr wegen Bedürftigkeit der gebührenpflichtigen Person oder aus anderen wichtigen Gründen stunden, herabsetzen oder erlassen. 3 Bei Leistungen für Amtsstellen kann auf die Erhebung von Verwaltungsgebühren verzichtet werden. Artikel 3 Gebührenerhöhung Bei ausserordentlichem Aufwand kann die Gebühr angemessen erhöht werden, wobei eine solche Erhöhung zu begründen ist. Artikel 4 Vorschuss und Sicherstellung Entstehen aus dem im Interesse eines Privaten veranlassten Tätigwerden erhebliche Auslagen, kann die Verwaltungsabteilung von der gebührenpflichten Person einen angemessenen Vorschuss verlangen. 5 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG (LS 75.) 5

6 Unter Androhung auf das Begehren nicht einzutreten, kann die Sicherstellung der Kosten verlangt werden a) wer in der Schweiz keinen Wohnsitz hat; b) wer aus einem erledigten Verfahren vor einer zürcherischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde Kosten schuldet; c) wer als zahlungsunfähig erscheint. Artikel 5 Fälligkeit Die Gebühr wird mit der Zustellung der Rechnung fällig. Artikel 6 Zahlungsfrist Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Fälligkeit. Die Verwaltungsabteilung kann in besonderen Umständen die Zahlungsfrist verlängern. Artikel 7 Säumnis Nach Ablauf der Zahlungsfrist setzt die Verwaltungsabteilung der gebührenpflichtigen Person eine erste Nachfrist von 0 Tagen. Wenn nötig, setzt die Verwaltungsabteilung weitere zwei Nachfristen von je 0 Tagen; sie weist darauf hin, dass nach Ablauf der letzten Nachfrist die Abteilung Finanzen als mit dem Eintreiben der Forderung beauftragt gilt. Artikel 8 Verzug Nach Ablauf der Zahlungsfrist wird der Schuldner gemahnt. Ab Datum der Mahnung schuldet er Verzugszins von 5 %. 3 Artikel 9 Verjährung Die Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit. Die Verjährung wird durch jede Handlung unterbrochen, mit der die Gebührenforderung bei der gebührenpflichtigen Person geltend gemacht wird. 3 9 a. Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG (LS 75.) 6

7 3 Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. 4 Die Verjährung steht still, wenn die gebührenpflichtige Person keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder aus anderen Gründen in der Schweiz nicht belangt werden kann. 5 Die Verjährung tritt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in welchem die gebührenpflichte Leistung erbracht oder in Anspruch genommen worden ist. 6 Abweichende Vorschriften des übergeordneten Rechts bleiben vorbehalten. Artikel 0 Besondere Bestimmungen Die Höhe der Gebühren wird durch den Gemeinderat festgesetzt. Die Höhe der Gebühr ist im Anhang geregelt. 3 Der Anhang ist Bestandteil dieser Verordnung. Artikel Übergangsbestimmungen Wer vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eine Leistung veranlasst oder verursacht, schuldet Gebühren nach bisheriger Regelung. Artikel Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am. Januar 03 in Kraft. Widersprechende Gebührenbeschlüsse des Gemeinderats gelten auf diesen Zeitpunkt als aufgehoben. Durch die Gemeindeversammlung genehmigt am 9. Juni 0. NAMENS DES GEMEINDERATS Der Präsident Die Schreiberin sig. P.-L. Quattropani sig. B. Wüthrich 7

8 Anhang zur Verordnung über die Verwaltungsgebühren und -kosten A Allgemeine Verwaltung A Verfügungen und Beschlüsse A. Verfügung eines Ressortvorstehers CHF A. Beschluss einer Behörde CHF A.3 Wird eine Sache ohne materiellen Entscheid erledigt, wird die Gebühr auf die Hälfte herabgesetzt. A Kopien A. Werden Fotokopien im Zusammenhang mit einer gebührenpflichtigen Leistung erstellt, wird keine Gebühr erhoben. A. Schwarz-Weiss-Kopien A.. Pro Seite A4 CHF 0.50 A.. Pro Seite A3 CHF.00 A.3 Farbkopien A.3. Pro Seite A4 CHF.00 A.3. Pro Seite A3 CHF.00 A.4 Ortsansässige Vereine oder Vereinigungen bezahlen die Hälfte der oben erwähnten Gebühren. A3 Drucksachen A3. Verordnungen, Reglemente, Weisungen etc., soweit nicht gesonders geregelt, pro Exemplar CHF 0.00 A3. Pläne A3.. Übersichtsplan :0 000 CHF 5.00 A3.. Übersichtsplan :5 000 CHF A3..3 Hausnummernplan : 500 CHF A3..4 Zonenplan A4 CHF

9 B Einwohnerkontrolle Die Gebühren werden für jede erwachsene Person und für jedes Dokument erhoben. Fremdenpolizeiliche Gebühren sind zusätzlich geschuldet. B An- und Abmeldung B. Anmeldung zur Niederlassung CHF 0.00 B. Anmeldung zum Wochenaufenthalt CHF B.3 Verlängerung des Wochenaufenthalts CHF B.4 Adresswechsel in der Gemeinde CHF 0.00 B.5 Nachsenden nicht abgeholter Schriften (schriftliche Abmeldung) CHF 0.00 B.6 Bestätigung der Abmeldung CHF B Zeugnisse, Bescheinigungen etc. B. Handlungsfähigkeitszeugnis CHF B. Wohnsitzbestätigung CHF B.3 Lebensbescheinigung (formlos) gebührenfrei B.4 Bestätigungen für andere Amtsstellen gebührenfrei B.5 Heimatausweis CHF B.6 Verlängerung Heimatausweis (pro Jahr) CHF 0.00 B.7 Schriftenempfangsschein (Duplikat) CHF 0.00 B.8 Neuer Schriftenempfangsschein infolge Zivilstandsänderung gebührenfrei B.9 Neuer Schriftenempfangsschein infolge Volljährigkeit gebührenfrei B.0 Garantieerklärung CHF B. Aufforderung zur Abgabe, Erneuerung oder Vorweisung von Schriften oder zu Anmeldung oder Meldung eines Adresswechsels CHF 0.00 B. Auskünfte aus dem Einwohnerregister gemäss Gemeindegesetz 4 : B.. Voraussetzungslose Auskünfte CHF 0.00 B.. Auskunft, wenn berechtigtes Interesse vorausgesetzt wird CHF 0.00 B.3 Gesuch für den erstmaligen Lernfahrweis sowie Umtausch des ausländischen Führerausweises und die damit verbundene Identitätskontrolle CHF 0.00 B.4 Bestätigung der Personalien CHF 0.00 B.5 Notariate / Meldung bei hinterlegten Testamenten und Verträgen einmalig pro betroffene Person CHF Gemeindegesetz, GG (LS 3.) 9

10 B3 Erneuerung und Ausstellung von Ausweisschriften B3. Die Gebühren richten sich nach der eidgenössischen Verordnung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige vom 0. September 00 5 B4 Diverses B4. Tageskarte Gemeinde CHF B4. Umtriebsentschädigung CHF 0.00 C Finanzverwaltung C Mahnung und Inkasso C.. Mahnung gebührenfrei C.. Mahnung CHF 0.00 C.3 Verwaltungsgebühr bei Betreibungseinleitung CHF D Bürgerrecht D Bürgerrechtserteilungen D. Einbürgerung von Schweizerinnen und Schweizern gebührenfrei D. Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern D.. pro Person CHF D.. Für Minderjährige Kinder, die in das Gesuch der Eltern/eines Elternteils mit einbezogen sind, wird keine Gebühr erhoben. gebührenfrei D..3 Bewerber bis zum 5. Altersjahr CHF E Bauwesen E Grundsatz E. Bei sämtlichen Bauvorhaben, für welche gemäss 309 PBG 6 eine baurechtliche Bewilligung nötig ist, wird für die Prüfung des Gesuchs, den Entscheid über das Vorhaben, die notwendigen Kontrollen sowie die Rohbau-, Bezugs- und Schlusskontrollen eine Gebühr erhoben. 5 Ausweisverordnung, VAwG (SR 43.) 6 Planungs- und Baugesetz, PBG (LS 700.) 0

11 E. Sofern die Wasser- und Kanalisationsanschlussgesuche gleichzeitig mit dem Baubewilligungsverfahren kombiniert werden können, sind auch diese Nebenbewilligungen in der Baubewilligungsgebühr inbegriffen. E.3 Auf die Erhebung von Baubewilligungsgebühren für Investitionen, die dem Energiesparen sowie dem Umweltschutz dienen und nicht in Verbindung mit einem anderen bewilligungspflichtigen Bauvorhaben stehen, wird verzichtet. E Zusammensetzung der Gebühr E. Für die Prüfung und Beurteilung von Baugesuchen sowie die erforderlichen Kontrollen wird im Allgemeinen eine pauschalisierte Gebühr erhoben. E. Die Gebühr setzt sich aus einer Verfügungs- oder Beschlussgebühr, der Bearbeitungsgebühr sowie allfälligen Zuschlägen zusammen. Sie beinhaltet die Prüfung und Beurteilung von Baugesuchen sowie die erforderlichen Kontrollen. E3 Bearbeitungsgebühr E3. Für die Behandlung und Prüfung des Baugesuchs wird eine Bearbeitungsgebühr wie folgt erhoben: E3. Neubau EFH CHF E3. Überbauung mit mehreren einheitlichen EFH (Doppel-EFH/REFH) E3.. für das. Haus CHF E3.. für jedes weitere Haus CHF E3.3 Neubau MFH E3.3. für die. Wohnung CHF E3.3. für jede weitere Wohnung CHF E3.4 Neubau Industrie- und/oder Gewerbebauten E3.4. für das. Gebäude CHF E3.4. für jedes weitere Gebäude CHF E3.5 Umbau mit Nutzungsänderung, pro Wohnung/Nutzungseinheit E3.5. für die. Wohnung/Nutzungseinheit CHF E3.5. für jede weitere Wohnung/Nutzungseinheit CHF E3.6 Umbau ohne Nutzungsänderung, pro Wohnung/Nutzungseinheit E3.6. für die. Wohnung/Nutzungseinheit CHF E3.6. für jede weitere Wohnung/Nutzungseinheit CHF E3.7 Kleinbauten, z.b. Holzschöpfe, Gartenhäuser, Reklamen, Sitzplatzüberdachungen, Wintergärten, Antennen, Fassadenänderungen, Dachflächenfenster, Einfriedungen, Kamine etc. CHF E3.8 Nicht zuordnungsbare Bauten und Anlagen nach Aufwand E3.9 Parzellierungen, sofern separates Verfahren nach Aufwand E3.0 Wasser- und Kanalisationsanschluss, sofern separates Verfahren nach Aufwand

12 E3. Projektänderungen, Projektergänzungen (Auflagenerfüllung), Revisionseingaben und Wiedererwägungsgesuche nach Aufwand E4 Zuschläge E4. Zusätzlich zur Bearbeitungsgebühr werden pauschal oder separat nach Aufwand in Rechnung gestellt: E4.. Aufforderung zur Einreichung eines Baugesuchs, pro Aufforderung CHF E4.. Insertionskosten CHF E4..3 Überweisung an weitere Behörden und/oder Amtsstellen CHF E4..4 E4..5 E4..6 Rohbauabnahme(n), sofern erforderlich Bezugsabnahme(n), sofern erforderlich Schlussabnahme(n) E4..6. sofern Bezugsabnahme(n) erforderlich E4..6. sofern keine Bezugsabnahme(n) erforderlich E4..7 E4..8 Prüfung der energetischen und schalltechnischen Massnahmen, pro Fachbereich Besprechungen und Augenscheine, unverhältnismässiger Mehraufwand für baurechtliche Prüfungen, Bearbeitung von unvollständigen oder nicht bewilligungsfähigen Unterlagen 50 % der Gebühr gemäss E3 5 % der Gebühr gemäss E3 5 % der Gebühr gemäss E3 5 % der Gebühr gemäss E3 50 % der Gebühr gemäss E3 CHF nach Aufwand E5 Übrige Gebühren E5. Für Beratungen und Entscheide ausserhalb konkreter Bauvorhaben kann eine Gebühr nach Aufwand nach Artikel 8 GebVO erhoben werden. Dies gilt insbesondere für: E5.. Beratung von Kaufinteressenten und Bauwilligen E5.. Beratung bei nachbarrechtlichen Belangen E5..3 Entscheide über Löschungen von Anmerkungen und Dienstbarkeiten E6 Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühren E6. Die Gebühren richten sich nach der Verordnung über die Wasserversorgung bzw. der Verordnung über die Beiträge und Gebühren an Abwasseranlagen der Gemeinde Glattfelden vom 9. April 997 bzw. 4. Dezember 000. E7 Erschliessungskosten E7. Allfällige noch ausstehende Erschliessungskosten werden der Bauherrschaft soweit bekannt mit der Baubewilligung auferlegt. E8 Grabarbeiten im Gemeindestrassengebiet E8. Die Kosten für die Wiederinstandstellung von Belägen, Pflästerungen etc. werden der Bauherrschaft nach dem jeweils gültigen Grabentarif (Verrechnungsansätze für Instandsetzungsarbeiten über Aufgrabungen im Staatstrassengebiet) der Baudirektion Kanton Zürich in Rechnung gestellt. E8. Zur Sicherstellung für die Behebung von Schäden ist vor Baubeginn bei der Gemeindekasse ein unverzinsliches Depositum zu leisten.

13 E8.3 Der Depotbetrag wird auf Grund der Baueingabe festgelegt. E9 Bauverweigerungen nach Aufwand E0 Rückzug bzw. Abschreibung von Baugesuchen nach Aufwand E Vorentscheid nach Aufwand E Baustopp CHF E3 Baurechtliche Entscheide (Nachbarrechtliche Begehren) E3. Für die Zustellung des baurechtlichen Entscheids gemäss 35 PBG an Dritte, ausgenommen am Verfahren Beteiligte gemäss 0 Abs. lit. b VRG, wird pro Baubewilligungsverfahren eine einmalige Gebühr erhoben. CHF E4 Feuerungsanlagen E4. Prüfung, Bewilligung und Abnahme von Feuerungsanlagen (Erstellung, Ersatz, und Umbau) CHF E4. Nachkontrollen nach Aufwand E5 Baulicher Zivilschutz E5. Abklärung der Schutzraumbaupflicht CHF E5. Genehmigung von Schutzraumprojekten E5.. Schutzraum bis 5 Schutzplätze CHF E5.. Schutzraum bis 50 Schutzplätze CHF E5..3 Schutzraum bis 00 Schutzplätze CHF E5..4 Schutzraum mit mehr als 00 Schutzplätzen CHF E5.3 Kann die Schutzraumbaupflicht mit Ersatzabgabe erfüllt werden, ist diese vor Baubeginn der Gemeindekasse zu entrichten. E6 Aufzugsanlagen E6. Die Gebühren richten sich nach den Richtlinien des Hochbauamts des Kantons Zürich vom. Juli 00 E7 Weitere Kosten und Gebühren E7. In den Ansätzen gemäss E4 und E5 nicht enthalten sind folgende Kosten und Gebühren: E7.. E7.. E7..3 Bewilligungen weiterer, insbesondere kantonaler Stellen Vermessung (Geometer), Einmessen des Schnurgerüsts, Aufnahmen der Höhenkoten etc. Einmessen von Frischwasser- und Entwässerungsleitungen 3

14 E7..4 E7..5 Baustellen-Umwelt-Controlling externe Fachgutachten, Prüfungskosten durch Dritte E7. Diese Kosten und Gebühren werden der Bauherrschaft entweder direkt durch die Kontrollorgane in Rechnung gestellt oder durch die Gemeinde weiter verrechnet. E8 Rückforderung E8. Wird ein Bauvorhaben nicht ausgeführt, kann der Gesuchsteller die Zuschläge E4..4 bis E4..6. sowie eventuell E4..7 und teilweise E5. zurückfordern. Der Rückforderungsanspruch verjährt ein Jahr nach Erlöschen der Baubewilligung. Die Rückzahlung erfolgt zinslos. F Gastgewerbe F Erteilung von Patenten F. Gastwirtschaften CHF F. Klein- und Mittelververkaufsbetriebe CHF F.3 vorübergehend bestehende Betriebe F.3. für einheimische VeranstalterInnen gebührenfrei F.3. für auswärtige VeranstalterInnen CHF F Abgabe auf gebrannten Wassern F. Die Gebühren richten sich nach der kantonalen Verordnung zum Gastgewerbegesetz vom 6. Juli F3 Erteilung von Bewilligung zur Hinausschiebung der Schliessungsstunde in Gastwirtschaften F3. dauernde Ausnahmen CHF F3. bis 0.00 Uhr CHF F3.3 bis Uhr (Freinacht) CHF Verordnung zum Gastgewerbegesetz (LS 935.) 4

15 G Polizeiwesen G Waffenerwerbsschein G. Die Gebühren richten sich nach der eidgenössischen Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom. Juli G Sammlungen / Veranstaltungen pro Anlass G. Sammlung / Veranstaltung für gemeinnützigen Zweck gebührenfrei G. Kulturelle Veranstaltung gebührenfrei G.3 Öffentliche Veranstaltung mit kommerziellem Charakter G.3. für einheimische VeranstalterInnen CHF G.3. für auswärtige VeranstalterInnen CHF G.4 Öffentliche Veranstaltung ohne kommerziellen Charakter G.4. für einheimische VeranstalterInnen gebührenfrei G.4. für auswärtige VeranstalterInnen CHF G.5 Private Veranstaltung auf öffentlichem Grund G.5. für einheimische VeranstalterInnen CHF G.5. für auswärtige VeranstalterInnen CHF G3 Hundehaltung G3. Hundeabgabe pro Jahr und Hund CHF G3. Weitere Gebühren werden gestützt auf die kantonale Hundeverordnung vom 5. November 009 erhoben. 9 H Abfallbewirtschaftung H Abfallgebühren H. Die Gebühren richten sich nach der Abfallverordnung der Gemeinde Glattfelden vom. September Waffenverordnung, WV (SR 54.54) 9 Hundeverordnung, HuV (LS 554.5) 5

16 I Steueramt I Steuerausweis (pro Steuerjahr) I. bei Pflichtigen ohne Datensperre CHF I. bei Pflichtigen mit Datensperre bei Zustimmung des Pflichtigen CHF I.3 bei Pflichtigen mit Datensperre bei Verweigerung des Pflichtigen CHF 0.00 I.4 bei Einbürgerungen CHF I Ausdruck / Kopie gescannte Steuererklärung I. Hauptformular mit Beilagen CHF 0.00 J Benützung des öffentlichen Grundes J Benützung des öffentlichen Grundes J. Die Gebühren richten sich nach der kantonalen Sondergebrauchsverordnung vom 4. Mai J Nachtparkgebühren J. für Personenwagen und Motorfahrzeuge bis 3.5 t Gesamtgewicht, 3-rädrige Motorfahrzeuge und Motorfahrräder J. für Lastwagen, Anhänger aller Art, Wohnwagen, Wohnmobile, Arbeitsmaschinen und ähnliche Fahrzeuge CHF CHF K Anlagen, Räume und Einrichtungen K Bootsstandplätze K. Die Gebühren richten sich nach der Verordnung über das Stationieren von Schiffen und über die Benützung der Stationierungsanlage vom. März 993. L Verwaltungsstrafverfahren L L.. Ordentliches Bussenverfahren Die Gebühren richten sich nach der Verordnung über das gemeinderechtliche Ordnungsbussenverfahren (Anhang zur Polizeiverordnung vom 30. März 00). 0 Sondergebrauchsverordnung (LS 700.3) Verordnung über das nächtliche Dauerparkieren auf öffentlichem Grund der Gemeinde Glattfelden (Nachtparkverordnung, NpVO) und Reglement über das nächtliche Dauerparkieren auf öffentlichem Grund (Nachtparkreglement, NpR) 6

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