Gebührentarif zum KJHG vom 23. Februar 2012 mit Änderung vom 28. Mai 2014
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- Christa Arnold
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1 Gebührentarif zum KJHG vom. Februar 0 mit Änderung vom 8. Mai 04 Rechtsgrundlagen: Art. 8 Abs. lit. d der Kantonsverfassung 6 8 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 4. März 0 (KJHG) 4 der Kinder- und Jugendhilfeverordnung vom 7. Dezember 0 (KJHV) A) Gebühren für die Leistungen gemäss 6 Abs. KJHG und Abs. KJHV. Gutachten und Berichte ( 6 Abs. lit. a KJHG und Abs. lit. a KJHV) Die Gebühr für Gutachten und Berichte, die im Auftrag von Gerichten oder anderen Behörden erstellt werden, beträgt Fr. 0 pro Aufwandstunde. Gebührenpflichtig ist das auftraggebende Gericht bzw. die auftraggebende Behörde. Für Gutachten und Berichte, die im Auftrag einer Gemeinde im Kanton Zürich erstellt werden, wird keine Gebühr erhoben.. Anhörung von Kindern ( 6 Abs. lit. b KJHG und Abs. lit. b KJHV) Die Gebühr für Kinderanhörungen, die im Auftrag von Gerichten oder anderen Behörden durchgeführt werden, beträgt Fr. 60 pauschal bis zu einem Aufwand von drei Stunden und Amt für Jugend und Berufsberatung Amtschef Dörflistrasse 0, Postfach 8090 Zürich Telefon direkt Fax andre.woodtli@ajb.zh.ch
2 Fr. 0 für jede weitere Aufwandstunde. Gebührenpflichtig ist das auftraggebende Gericht bzw. die auftraggebende Behörde. Für Kinderanhörungen, die im Auftrag einer Gemeinde im Kanton Zürich durchgeführt werden, wird keine Gebühr erhoben.. Konflikt- und Scheidungsberatung bei Paaren mit Kindern ( 6 Abs. lit. e KJHG und Abs. lit. c KJHV) Die Gebühr für die Beratung von Eltern im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung beträgt Fr. 0 pro Aufwandstunde. Gebührenpflichtig a. sind die Eltern unter solidarischer Haftung, sofern sie sich gemeinsam beraten lassen, b. ist der Elternteil, der sich alleine beraten lässt. Unter den Voraussetzungen von KJHV wird die Gebühr reduziert (vgl. Ziff. ). 4 Für Leistungen, die von Gerichten oder anderen Behörden vergütet werden, wird den Eltern bzw. dem Elternteil, der sich alleine beraten lässt, keine Rechnung gestellt. 4. Beratung beim Erarbeiten von Unterhaltsverträgen und Elternvereinbarungen ( 6 Abs. lit. f KJHG und Abs. lit. d KJHV) Falls die Beratung von Eltern beim Erarbeiten von Unterhaltsverträgen und Vereinbarungen über die gemeinsame elterliche Sorge den Zeitaufwand von fünf Stunden übersteigt, beträgt die Gebühr pro zusätzliche Aufwandstunde Fr. 0. Gebührenpflichtig sind die Eltern unter solidarischer Haftung. Im Verhältnis zwischen den Eltern ist deren Vereinbarung über die Gebührentragung massgeblich. 4 Die Gebühren pro Aufwandstunden gelten pro Person, bei welcher der Aufwand anfällt. Für eine einstündige Co-Mediation unter Anwesenheit einer Psychologin bzw. eines Psychologen und einer Juristin bzw. eines Juristen werden z.b. zwei Aufwandstunden à Fr. 0 in Rechnung stellt. Die solidarische Haftung ist in 7 lit. b KJHG vorgesehen. Sie bedeutet, dass die leistungserbringende Stelle entscheiden kann, ob sie die Gebühr vom Vater oder der Mutter oder von beiden anteilsmässig beziehen will. z.b. bei einer Entschädigung der beratenden Rechtsanwältin bzw. des beratenden Rechtsanwalts als unentgeltliche Rechtsbeiständin bzw. als unentgeltlicher Rechtsbeistand 4 Die Eltern können sich zwar einigen, wer von ihnen die Gebühr übernehmen soll (idealerweise wird eine solche Regelung im Unterhaltsvertrag bzw. in der Vereinbarung über die gemeinsame elterliche Sorge getroffen). Die leistungserbringen- /0
3 Unter den Voraussetzungen von KJHV wird die Gebühr reduziert (vgl. Ziff. ). 5. Begleitung bei der Ausübung von Besuchsrechten ( 6 Abs. lit. g KJHG und Abs. lit. e KJHV) Die Gebühr für die Begleitung bei der Ausübung von Besuchsrechten beträgt a. für besuchsberechtigte Elternteile, die mit einem Kind den Besuchstreff besuchen, Fr. 50 pro Tag 5 (einschliesslich Mittagessen 6 ), b. für besuchsberechtigte Elternteile, die mit zwei oder mehr Kindern den Besuchstreff besuchen, Fr. 60 pro Tag 5 (einschliesslich Mittagessen 6 ), c. für die begleitete Übergabe von Kindern Fr. 0 pro Tag. 7 Gebührenpflichtig ist der Elternteil, der gemäss der gerichtlichen bzw. behördlichen Besuchsrechtsregelung zur Übernahme der Kosten für das begleitete Besuchsrecht verpflichtet wurde. 8 Unter den Voraussetzungen von KJHV wird die Gebühr reduziert (vgl. Ziff. ). 6. Familienentlastung ( 6 Abs. lit. d KJHG und Abs. lit. f KJHV Die Gebühr für die vorübergehende Betreuung von Kindern und weitere Hilfestellungen zugunsten von Familien vor Ort beträgt Fr. 5 pro Aufwandstunde. Gebührenpflichtig a. sind die Eltern unter solidarischer Haftung, sofern sie in einem gemeinsamen Haushalt zusammen leben, b. ist mangels eines gemeinsamen Haushaltes der Eltern der leistungsbeziehende Elternteil. de Stelle soll die Gebühr in erster Linie gemäss dieser Vereinbarung beziehen. Aufgrund der solidarischen Haftung der Eltern ist sie aber nicht an die Vereinbarung gebunden. 5 d.h. unabhängig von der Dauer der Anwesenheit im Besuchstreff 6 Wird das Mittagessen nicht im Besuchstreff eingenommen oder selber mitgebracht, erfolgt keine Reduktion. 7 d.h. in der Regel für eine zweimalige Übergabe (z.b. am Morgen an den Vater und am Abend wieder an die Mutter) 8 Die Gebühr kann bar zu Beginn des Besuchstreffs (wie dies zum Teil bis anhin üblich war) oder mittels Rechnung erhoben werden. /0
4 Unter den Voraussetzungen von KJHV wird die Gebühr reduziert (vgl. Ziff. ). 7. Elternbildungsveranstaltungen ( 6 Abs. lit. h KJHG und Abs. lit. g KJHV) Die Gebühr für die Teilnahme an Elternbildungsveranstaltungen 9 beträgt Fr. 5 pro Veranstaltungsstunde. Gebührenpflichtig ist die Veranstaltungsteilnehmerin bzw. der Veranstaltungsteilnehmer. Gebühren bis und mit Fr. 40 pro Elternbildungsveranstaltung 9 sind zu Beginn der Veranstaltung bzw. des ersten Kurstages bar zu bezahlen. Für Gebühren ab Fr. 40 sowie für Gebühren, die gemäss 4 Abs. 4 KJHV (vgl. Ziff. Abs. 4) infolge einer Abmeldung nach Anmeldeschluss anfallen, wird Rechnung gestellt. 8. Abklärungen, Berichte und Entscheide in Adoptionsverfahren ( 6 Abs. lit. i KJHG und Abs. lit. h j KJHV) Die Gebühr für Abklärungen und Berichte in Adoptionsverfahren gemäss Abs. lit. h KJHV beträgt Fr. 600 pauschal bis zu einem Aufwand von 0 Stunden und für darüber hinaus gehende Aufwendungen Fr. 0 pro zusätzliche Aufwandstunde. Die Gebühr für Abklärungen und Berichte in Adoptionsverfahren bei Stiefkindadoptionen gemäss Abs. lit. i KJHV beträgt Fr. 00 pauschal bis zu einem Aufwand von 0 Stunden und für darüber hinausgehende Aufwendungen Fr. 0 pro zusätzliche Aufwandstunde. Die Gebühr für Eignungsbescheinigungen und Bewilligungen in Adoptionsverfahren gemäss Abs. lit. j KJHV beträgt pauschal Fr Gebührenpflichtig sind die zukünftigen Adoptiveltern unter solidarischer Haftung. 5 Vertrauensärztliche und psychologische Gutachten sowie Rechnungen für Übersetzungen sind von den Gebühren gemäss Abs. nicht erfasst. Die entsprechenden Rechnungen sind von den zukünftigen Adoptiveltern bzw. Eltern direkt zu bezahlen. 9 Es kann sich dabei um einteilige Veranstaltungen oder um Kurse handeln. 4/0
5 9. Nachlassregelungen in Vormundschaftsfällen 0 ( 6 Abs. lit. j KJHG und Abs. lit. k KJHV) Die Gebühr für Nachlassregelungen in Erbschaftsfällen beträgt Fr. 50 pro Aufwandstunde. Die Gebühr wird nur bei Nachlässen von über Fr erhoben. Gebührenpflichtig sind die Erbinnen und Erben unter solidarischer Haftung. 0. Bewilligungen für die Durchführung sonderpädagogischer Massnahmen ( 6 Abs. lit. k KJHG und Abs. lit. l KJHV in Verbindung mit KJHG) Die Gebühr beträgt Fr. 500 für die erstmalige Ausstellung und Fr. 00 für die Erneuerung einer Bewilligung für die Durchführung sonderpädagogischer Massnahmen. Gebührenpflichtig ist die Institution oder die selbständig tätige Person, die um Ausstellung bzw. Erneuerung der Bewilligung ersucht. B) Allgemeine Bestimmungen. Einkommens- und vermögensabhängige Gebühren ( 8 Abs. und 6 Abs. lit. d g KJHG sowie und Abs. lit. c f KJHV) Die Gebühren für die Konflikt und Scheidungsberatung bei Paaren mit Kindern, die Beratung beim Erarbeiten von Unterhaltsverträgen und Elternvereinbarungen, die Begleitung bei der Ausübung von Besuchsrechten und die Familienentlastung gemäss Ziff. 6 werden gegenüber Eltern, deren steuerbares Vermögen Fr nicht übersteigt, wie folgt ermässigt: Steuerbares Einkommen: Quellensteuerbetrag: Ermässigung: bis Fr bis Fr % ab Fr Fr % 0 Nicht in das Aufgabengebiet der Kinder- und Jugendhilfe fallen Beistandschaften für Nachlassregelungen zugunsten von Erbengemeinschaften, an denen Kinder und Jugendliche beteiligt sind. Das AJB übernimmt keine solche Mandate mehr. Der Wert des Nachlasses ermittelt sich anhand einer Aufstellung aller Aktiven und Passiven, d.h. der Erbschaftsobjekte und deren Bewertung, sowie allfälliger auszugleichender Vorempfänge. 5/0
6 ab Fr Fr % Ist ein Elternteil allein gebührenpflichtig, ist für die Ermässigung sein steuerbares Einkommen und Vermögen massgebend. Sind beide Elternteile gebührenpflichtig, ist je die Summe ihrer steuerbaren Einkommen und ihrer steuerbaren Vermögen massgebend. Leben sie nicht in einem gemeinsamen Haushalt, ist die Hälfte dieser Summe massgebend. Die gebührenpflichtigen Personen müssen ein Gesuch um Gebührenreduktion stellen und im Gesuch ihre finanziellen Verhältnisse darlegen. Im Zusammenhang mit der Begleitung bei der Ausübung von Besuchsrechten erfolgt die Gesuchstellung zusammen mit der Anmeldung für den Besuchstreff bzw. die begleitete Übergabe. 4 Die Darlegung der finanziellen Verhältnisse erfolgt mittels Selbstdeklaration des steuerbaren Einkommens und Vermögens gemäss letzter definitiver Steuerrechnung, bei quellensteuerpflichtigen Personen bezüglich des Einkommens mittels Angabe des für das Vorjahr berechneten Quellensteuerbetrags. Gleichzeitig ermächtigen die gebührenpflichtigen Personen die leistungserbringende Stelle, ihre Angaben mittels Nachfrage beim Steueramt zu überprüfen. 5 Bei erheblichen Veränderungen der finanziellen Verhältnisse kann von der Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemäss Abs. abgewichen werden. Die gebührenpflichtigen Personen verpflichten sich in ihrem Gesuch, der leistungserbringenden Stelle auf Verlangen die nötigen Unterlagen für die Überprüfung einer allfälligen Veränderung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse zukommen zu lassen. Sie können der leistungserbringenden Stelle von sich aus Unterlagen einreichen, die Veränderungen gegenüber der letzten definitiven Steuerrechnung bzw. der Höhe des Quellensteuerbetrags im Vorjahr belegen. z.b. Lohnausweis (zwecks Überprüfung einer erheblichen Einkommenszunahme) z.b. Eheschutzentscheid, Rentenverfügung (zwecks Nachweis einer erheblichen Einkommensverminderung) 6/0
7 . Erlass der Gebühr ( 8 Abs. KJHG) In begründeten Einzelfällen, insbesondere aus Gründen des Kindeswohls, kann die Gebühr ganz oder teilweise erlassen werden, bevor oder nachdem die Leistung erbracht wurde. Über den Erlass entscheidet die Leitung der Abteilung 4, von der die Leistung erbracht wird bzw. wurde. Der Entscheid und dessen Begründung sind schriftlich zu dokumentieren.. Weitere Bestimmungen ( 4 KJHV) Gebührenpflichtige Stellen und Personen werden von der leistungserbringenden Stelle vor dem Leistungsbezug auf die Gebührenpflicht und die Höhe der Gebühr aufmerksam gemacht. Bei Leistungen, für die eine Gebührenermässigung vorgesehen ist, werden sie zudem auf die entsprechende Möglichkeit und die Voraussetzungen gemäss Ziff. hingewiesen. Bei einer Beratung wird mindestens eine volle Stunde verrechnet. Ab der zweiten Beratungsstunde werden angebrochene Viertelstunden aufgerundet und die Gebühren anteilmässig festgesetzt. Meldet sich jemand weniger als 4 Stunden vor einem Termin ab, wird eine Stunde in Rechnung gestellt. Bei Terminen für die Begleitung bei der Ausübung von Besuchsrechten muss die Abmeldung spätestens 7 Stunden vor Öffnung des Besuchstreffs erfolgen. Andernfalls wird die Gebühr für den ganzen Tag in Rechnung gestellt. 4 Meldet sich jemand nach Anmeldeschluss von einer Veranstaltung ab, ist die volle Gebühr geschuldet. Die leistungserbringende Stelle kann die Gebühr erlassen, wenn anstelle der abgemeldeten Person jemand anderes an der Veranstaltung teilnimmt. 5 Die leistungserbringende Stelle kann weiter auf die Erhebung von Gebühren verzichten, wenn jemand aus wichtigen Gründen verhindert ist und die leistungserbringende Stelle umgehend darüber in Kenntnis setzt. 4 bei Leistungen, die von Dritten Auftrag des Kantons erbracht werden: grundsätzlich die Leitung der Organisation 7/0
8 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 8. Mai 04 Für Adoptionsverfahren, in denen der Antrag auf Bescheinigung der Adoptionseignung oder auf Änderung der Eignungsbescheinigung vor dem. Juli 04 eingereicht wurde, bestimmt sich die Gebühr nach der vor dem. Juli 04 geltenden Fassung des Gebührentarifs. 8/0
9 Zusammenfassung Gebühren (ab. Juli 04). Gutachten und Berichte im Auftrag von Gerichten oder anderen Behörden, pro Stunde Aufwand Fr. 0. Anhörung von Kindern im Auftrag von Gerichten oder anderen Behörden:. bis zu einem Aufwand von drei Stunden, pauschal. pro zusätzliche Stunde Aufwand Fr. 60 Fr. 0. Konflikt- und Scheidungsberatungen bei Paaren mit Kindern, pro Stunde Aufwand Reduktion um 5 % Reduktion um 0 % 4. Erarbeiten von Unterhaltsverträgen und Elternvereinbarungen bei mehr als fünf Stunden Zeitaufwand, pro zusätzliche Stunde Aufwand 5. Begleitung bei der Ausübung von Besuchsrechten: Reduktion um 5 % Reduktion um 0 % a. besuchsberechtigte Elternteile, die mit einem Kind des Besuchstreff besuchen, pro Tag Reduktion um 5 % Reduktion um 0 % b. besuchsberechtigte Elternteile, die mit zwei oder mehr Kindern den Besuchstreff besuchen, pro Tag Reduktion um 5 % Reduktion um 0 % Fr. 0 Fr. Fr. 9 Fr. 5 Fr. 0 Fr. 0 Fr. 84 Fr. 48 Fr. 50 Fr. 4 Fr. 5 Fr. 0 Fr. 60 Fr. 5 Fr. 4 Fr. 4 9/0
10 c. begleitete Übergabe von Kindern, pro Tag Reduktion um 5 % Reduktion um 0 % 6. Vorübergehende Betreuung von Kindern und weitere Hilfestellungen zu Gunsten von Familien vor Ort (Familienentlastung), pro Stunde Aufwand Fr. 0 Fr. 7 Fr. 4 Fr. 8 Fr Teilnahme an Elternbildungsveranstaltungen, pro Veranstaltungsstunde Reduktion um 5 % Reduktion um 0 % Fr. Fr. Fr. 6 Fr Adoptionsverfahren: a. Abklärungen und Berichte in Adoptionsverfahren. bis zu einem Aufwand von 0 Stunden, pauschal. pro zusätzliche Stunde Aufwand b. Abklärungen und Berichte bei Stiefkindadoptionen. bis zu einem Aufwand von 0 Stunden, pauschal. pro zusätzliche Stunde Aufwand c. Eignungsbescheinigungen und Bewilligungen Fr. 600 Fr. 0 Fr. 00 Fr. 0 Fr Nachlassregelungen in Erbschaftsfällen bei Nachlässen von über Fr , pro Stunde Aufwand Fr Bewilligungen gemäss KJHG: a. erstmalige Ausstellung, pauschal b. Erneuerung, pauschal Fr. 500 Fr. 00 0/0
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