Technische Anschlussbedingungen Fernwärme der Stadtwerke Eisenhüttenstadt GmbH

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1 Technische Anschlussbedingungen Fernwärme der Stadtwerke Eisenhüttenstadt GmbH Stand:

2 Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich Seite 5 2 Wärmeträger Seite 6 3 Bestimmung Heizlast Seite 6 4 Anforderungen an den Übergaberaum Seite 7 5 Fernwärmeleitungen Seite 9 6 Fernwärmeübergabestationen Seite Gesicherter Differenzdruck Seite Messung und Zählung Seite Elektrische Ausrüstung Seite Schweißverbindungen Seite Materialauswahl der Primärseite Seite Primärseitige Dichtungen Seite 14 7 Hausanlage Seite Indirekter Anschluss Seite direkter Anschluss Seite 15 8 Trinkwassererwärmungsanlagen Seite 16 9 Raumlufttechnische Anlagen Seite 18 Seite 2 von 22

3 10 Wärme-, Brand- und Schallschutz Seite einzureichende Unterlagen Seite Druckprobe und Inbetriebnahme Seite 21 Anlage Darstellung Übergabepunkt Anlage 1 Seite 3 von 22

4 Vorbemerkungen Bei der Planung und dem Bau von Neuanlagen, der Änderung, Erweiterung oder Umrüstung bestehender Anlagen sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik einschließlich aller Gesetze, Verordnungen und Richtlinien zu beachten und die Einhaltung der technischen Vorgaben der Stadtwerke Eisenhüttenstadt GmbH (nachfolgend SWE genannt) gefordert. Weiterhin möchten wir auf die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme(AVB FernwärmeV) sowie die Anlagen zur AVB- FernwärmeV verweisen, welche mit den hier vorliegenden Technischen Anschlussbedingungen Bestandteil des Wärmeliefervertrages sind. Die richtige Wahl und Anordnung aller von der Fernwärme durchströmten Bauteile ist im Hinblick auf einen sicheren Betrieb und einer wirtschaftlichen Wärmeausnutzung anzustreben. Alle bestehenden amtlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften, Bestimmungen und Richtlinien sowie DIN- und DIN-EN-Normen in der jeweils aktuellen Fassung, die sich auf die Berechnung und Herstellung von Heizungsanlagen, Fernwärmeanschlüssen/-übergabestationen und die dazugehörigen Apparate und Bauelemente beziehen, sind mindestens einzuhalten. Dies gilt ebenso für die betreffenden sicherheitstechnischen Vorschriften und Verordnungen sowie Unfallverhütungsvorschriften. Bis zur Übergabestelle gemäß AVBFernwärmeV werden die Vorbereitung, Planung und Ausführung neuer Anschlüsse sowie die Erweiterung oder Änderung bestehender Anschlüsse durch die SWE ausgeführt. Seite 4 von 22

5 1 Geltungsbereich Diese technischen Anschlussbedingungen Fernwärme der SWE gelten für den Anschluss und den Betrieb von Anlagen, die an die heizwasserbetriebenen Fernwärmeversorgungsnetze der SWE angeschlossen sind oder angeschlossen werden. Sie sind Bestandteil des zwischen dem Kunden und der SWE abgeschlossenen Wärmeliefervertrages. Als Rechtsgrundlage der TAB dient der 17 Abs. 1 der Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme vom , die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom geändert worden ist. Die TAB Fernwärme gelten ab dem für alle Heizwassernetze der SWE. Der Kunde / Anschlussnehmer ist verpflichtet, seine Anlagen entsprechend der TAB zu errichten, zu betreiben, zu ändern und / oder zu warten. Er veranlasst die von ihm beauftragten Fachbetriebe dies umzusetzen. Sollte eine Anlage nicht den TAB und den einschlägigen DIN-Normen und Druckgeräterichtlinien entsprechen, kann die SWE die Wärmeversorgung einstellen bzw. die Inbetriebnahme verweigern. Zweifel über Auslegung und Anwendung der TAB müssen vor Beginn der Arbeiten an den Kundenanlagen mit der SWE geklärt werden. Ausnahmen von den TAB sind zulässig, sofern sie von der SWE schriftlich bestätigt werden. Beglaubigungs-, Eich- und Sicherungsstempel (Marken und / oder Plomben) der Messgeräte dürfen nicht beschädigt oder entfernt werden. Die Anlagen müssen zum Schutz vor unbefugter Entnahme von Heizwasser oder der unbefugten Ableitung von Wärme plombierbar sein. Plombenverschlüsse der SWE dürfen nur mit Zustimmung Seite 5 von 22

6 der SWE geöffnet werden. Bei Gefahr dürfen Plomben sofort entfernt werden; in diesem Fall ist die SWE unverzüglich zu verständigen. Stellt der Kunde oder dessen Beauftragter fest, dass Plomben fehlen, ist das der SWE umgehend mitzuteilen. Die Übergabestelle zwischen SWE und Kundenanlage sind der Austritt der ersten primärseitigen Vorlaufabsperrarmatur und die Flanschverbindung vor Eintritt in die Rücklaufabsperrarmatur (jeweils in Flussrichtung des Heizwassers) entsprechend Anlage 1 dieser TAB Fernwärme. Die Übergabestelle ist im gleichen Raum wie der Standort der Übergabestation. Die Absperrarmaturen selbst sind Eigentum der SWE. 2 Wärmeträger Als Wärmeträger im Heizwassernetz dient aufbereitetes Wasser. Es darf nicht verunreinigt oder der Anlage entnommen werden. Eine Zuführung sämtlicher anderer Stoffe gilt als Verunreinigung. Wichtig: Der Wärmeträger darf nicht mit Trinkwasser in Berührung kommen! 3 Bestimmung Heizlast Die notwendige thermische Energie geht aus den ermittelten Werten für die einzelnen Verbraucher hervor. Die jeweiligen Berechnungen haben nach den geltenden DIN-, DIN-EN Normen bzw. Regelwerken zu erfolgen. Hieraus erfolgt die Ableitung der durch die SWE vorzuhaltenden Wärmeleistung. Die Einhaltung der Netzvorgaben durch die SWE ist zwingend erforderlich. Seite 6 von 22

7 Die Berechnung der Norm-Heizlast und die Ermittlung der Wärmeleistung sind der SWE auf Verlangen vorzulegen. Aus der vorzuhaltenden Leistung wird in Abhängigkeit von der Nennspreizung des jeweiligen Netzes an der Fernwärmeübergabestation der Volumenstrom ermittelt und von der SWE eingestellt, begrenzt und die Anlage verplombt. Verlangt der Kunde gemäß 3 AVBFernwärmeV eine Vertragsanpassung, so sind die Anlagenteile der Kundenanlage den veränderten Verhältnissen anzupassen. Der Kunde ist verpflichtet, Änderungen in der Nutzung des Gebäudes Änderungen in der Nutzung der Anlagen Erweiterung, Stilllegung oder Teilstilllegung der Anlagen die Einfluss haben auf: den vertraglich festgelegten Anschlusswert die exakte Messung und Steuerung der Fernwärmeversorgung die vertraglich festgelegte maximale Rücklauftemperatur der SWE frühzeitig mitzuteilen, so dass bis zum Zeitpunkt der Veränderung die technischen und vertraglichen Voraussetzungen geschaffen werden können. Diese Meldung hat schriftlich zu erfolgen. 4 Anforderungen an den Übergaberaum Für die Übergabestation ist gemäß AVBFernwärmeV und DIN ein geeigneter Hausanschlussraum zur Verfügung zu stellen. Der Raum muss verschließbar sein und sollte in der Nähe der Eintrittstelle der Anschlussleitung liegen. Seite 7 von 22

8 Die lichte Raumhöhe beträgt mindestens 2.00 m. Der Übergaberaum und die technischen Einrichtungen müssen jederzeit ohne Schwierigkeiten für Mitarbeiter der SWE und dessen Beauftragte zugänglich sein. Je nach örtlichen Gegebenheiten kann ein separater Zugang von außen erforderlich werden. Die Eingangstür muss sich in Fluchtrichtung öffnen lassen und mit einem geschlossenen Türblatt versehen sein. Eine Türschwelle zur Trennung von anderen Räumlichkeiten wird empfohlen. Der Raum darf nicht: mit anderen Räumen in offener Verbindung stehen mit einem Bodenbelag oder einer Beschichtung versehen sein, der/die durch eventuell austretendes Wasser beschädigt wird. Die Vorschriften und Regelwerke über Wärme- und Schalldämmung sind einzuhalten Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Raumtemperatur von 30 C nicht überschritten wird (z.b. durch Fenster, ausreichende Be- und Entlüftung). Trinkkaltwasser darf sich nicht auf > 25 C erwärmen (siehe DIN 18012). Ausreichende Beleuchtung sowie eine Steckdose für Wartungs- und Reparaturarbeiten sind notwendig. Die elektrische Installation ist nach DIN VDE für feuchte und nasse Räume auszuführen. Die vorschriftsmäßige Ausführung des Potentialausgleiches ist zu prüfen. Die Inbetriebsetzung erfolgt nur bei vorhandenem Potentialausgleich. Im Stationsraum muss ein Bodenablauf vorhanden sein (Gully / geeignete Hebeanlage) Seite 8 von 22

9 Eine Kalt-Wasser-Zapfstelle ist erforderlich. Die Anordnung der Gesamtanlage hat entsprechend den Unfallverhütungsvorschriften zu erfolgen. Im Gefahrenfall muss ein sicherer Fluchtweg bestehen. An der Fernwärmeübergabe-/ kompaktstation muss auf der ganzen Länge eine freie Bedien- und Arbeitsfläche von mindestens 1,2 m vorhanden sein. Der Platzbedarf von Trinkwassererwärmungssystemen ist vom eingesetzten System abhängig. Der dafür erforderliche Platzbedarf ist mit der SWE abzustimmen. Wegweisende Beschilderung bei großen Stationen wird empfohlen. Betriebsanleitung und Hinweisschilder für die Kundenanlage sind an gut sichtbarer Stelle anzubringen. Können in Einzelfällen die Anforderungen nach Abschnitt 4 nicht eingehalten werden, sind Abweichungen mit der SWE schriftlich zu vereinbaren. Der Kunde ist verpflichtet, den Stationsraum sauber und insbesondere die erforderliche Arbeitsfläche jederzeit frei zu halten. Bei Inbetriebsetzung der Anlage wird vom Kunden an die SWE ein Schlüssel kostenlos für den Zugang in den Heizraum ausgehändigt. Hiervon kann abgewichen werden, wenn der Heizraum nur über Privaträume (z.b. Einfamilienhaus) erreicht werden kann. 5 Fernwärmeleitungen Die Hausanschlussleitung verbindet das Verteilnetz mit der Kundenanlage. Die Trassenführung außerhalb und innerhalb des Gebäudes einschließlich der Mauerdurchbrüche ist, nach Anhörung des Kunden, von der SWE festzulegen. Die Lage der Übergabestelle ist von der Seite 9 von 22

10 vorhandenen Trassenlage und dem Anschlusstrassenverlauf abhängig. Die eventuelle Dehnung der Fernwärmeleitungen an der Übergabestelle ist bei der Anbindung der Fernwärmeübergabestationen zu berücksichtigen. Die aufzunehmende Dehnung wird dem Anschlussnehmer schriftlich mitgeteilt. Geeignete Maßnahmen zur möglichen Kompensation sind durch das ausführende Installationsunternehmen zu treffen. Die technische Auslegung und die Ausführung bis zur Übergabestelle legt die SWE fest. In jedem Fall sind die Leitungen für einen Nenndruck von mindestens 16 bar zu errichten. Unmittelbar nach der Mauerdurchführung ist je Rohrleitung eine Entleerung bzw. Entlüftung mindestens DN 25 vorzusehen. Fernwärmeverteilleitungen und Hausanschlussleitungen außerhalb des Gebäudes dürfen innerhalb eines Schutzstreifens von 2m Außenkante der Leitung nicht überbaut und mit tiefwurzelnden Gewächsen überpflanzt werden. Vor Weiterführung der primärseitigen Anschlussleitungen im Übergaberaum von der Übergabestelle zu den Geräten ist ein gültiger Montageplan durch die SWE zu genehmigen. Die Inbetriebsetzung der Anlage kann erst nach Überprüfung durch die SWE erfolgen. Seite 10 von 22

11 6 Fernwärmeübergabestationen 6.1 Gesicherter Differenzdruck An der Übergabestation (Kompakt bzw. Regel- und Begrenzerstrecke) steht ein gesicherter Differenzdruck von 0,5 bar zur Verfügung. Der eingesetzte Differenzdruckregler ist in jedem Fall mit einer Durchflussmengenbegrenzung zu versehen. 6.2 Messung und Zählung (gemäß HKVO) Der Wärmeverbrauch (WW und TWW) wird separat mittels geeichter Wärmemengenzähler in MWh ermittelt. Der SWE steht es frei, eine Übertragung der Messwerte über eine M-Bus-Schnittstelle zu errichten. Kosten entstehen dem Kunden dadurch nicht. 6.3 Elektrische Ausrüstung Die Ausführung der Elektroinstallation (komplette Verdrahtung etc.) hat durch ein eingetragenes Elektro- Installationsunternehmen zu erfolgen. 6.4 Schweißverbindungen Die Schweißarbeiten müssen von geprüften Schweißern nach DIN EN ausgeführt werden. Vor Beginn der Arbeiten sind dem Auftraggeber die gültigen Prüfzeugnisse vorzulegen. Hierzu gehört auch, dass der Nachweis und Berichte der Verfahrensprüfung gemäß EN 288 vorgelegt wird. Ferner muss die Wahl der Zusatzwerkstoffe angegeben werden. Gasschweißungen sind bis max. DN 100 zulässig. Die ausgeführte Qualität der Schweißverbindungen an primärseitigen Heizwasserleitungen muss der AGFW 446 Teil 1 bzw. der DIN EN ISO 5817 entsprechen. Die SWE behält es sich vor, vor Ort Prüfungen der primärseitigen Heizwasserleitungen durchzuführen. Seite 11 von 22

12 Bei unzureichenden Prüfergebnissen gehen die Kosten für die Prüfung als auch für die erforderliche Mangelbeseitigung zu Lasten des Ausführenden. Ferner werden je zwei zusätzliche Schweißnähte je Fehler zu Lasten des Auftragnehmers geprüft. Sind diese zusätzlichen Prüfergebnisse ebenfalls unzureichend, kann die Prüfquote, zu Lasten des Ausführenden, auf bis zu 100 % erhöht werden. Des Weiteren wird auf die Einhaltung der folgenden Richtlinien für Schweißarbeiten an Fernwärmeleitungen verwiesen: AGFW FW 601 Qualitätskriterien von Rohrleitungsbauunternehmen AGFW FW 446 Teil 1 Schweißnähte an Fernwärmerohrleitungen aus Stahl; zulässige Unregelmäßigkeiten AGFW FW 446 Teil 2 Schweißnähte an Fernwärmerohrleitungen aus Stahl; Schweißen und Prüfen DIN EN 729 Teil 3 Schweißtechnische Qualitätsanforderungen Schmelzschweißen metallischer Werkstoffe Teil 3 Standardqualitätsanforderungen Der Auftragnehmer muss die schweißtechnischen Qualitätsanforderungen gemäß DIN EN 729 Teil 3 erfüllen. Die Schweißnahtvorbereitung (z.b. bei unterschiedlichen Wandstärken, T-Stücken) hat nach DIN EN ISO 9692 Teil 1 (V-Naht entsprechend Kennzahl 1.3) zu erfolgen. 6.5 Materialauswahl der Primärseite Die zur Verwendung kommenden Materialien (Rohrleitungen, Armaturen, Dichtungen, Form- und Verbindungsstücke) haben den Betriebsbedingungen gemäß jeweiligem Datenblatt zu entsprechen. Bei abweichend zu den nachfolgenden Angaben eingesetzten Werkstoffen ist immer der Nachweis durch ein Druck- und Temperatur-Diagramm des Herstellers in Seite 12 von 22

13 Bezug auf die festigkeitsmäßige Auslegung zu erbringen. Hinweis: Bei der Verwendung von Kupfer und Kupfer-Legierungen auf der Sekundärseite (Rohrleitungen, Armaturen, Heizrohrbündel etc.), wird darauf hingewiesen, dass es bei Mischinstallation mit verzinkten Bauteilen zu einer Zerstörung des Materials kommen kann. Rohrleitungen Für Leitungen, die vom Heizwasser durchflossen werden, können nahtlose oder geschweißte Stahlrohre verwendet werden, die für einen Nenndruck PN von 16 bar ausgelegt sind. Nahtloses Stahlrohr nach DIN EN und DIN EN aus P235 GH mit Abnahmeprüfzeugnis 3.1 APZ nach DIN EN Geschweißtes Stahlrohr nach DIN EN und DIN EN aus P235 GH mit Abnahmeprüfzeugnis 3.1 APZ nach DIN EN zu verwenden. Die Verwendung anderer Rohrleitungen bedarf der schriftlichen Zustimmung der SWE. Form- und Verbindungsstücke Form- und Verbindungstücke sind entsprechend nachfolgender DIN einzusetzen und mittels Abnahmeprüfzeugnis 3.1 APZ nach DIN EN zu belegen: - Bögen nach DIN T-Stücke nach DIN Reduzierstücke nach DIN Flanschen nach DIN 1092 Teil 1 und 2 - Klappen nach DIN Seite 13 von 22

14 Primärseitige Armaturen Absperrarmaturen dürfen nur mit Konformitätserklärung gemäß Anhang VII der Druckgeräterichtlinie 97/23/EG oder Abnahmeprüfzeugnis 3.1 nach DIN EN verwendet werden. Dies ist zu belegen mit folgender Kennzeichnung durch den Hersteller: - Hersteller - Nenndruck - Nennweite - Temperatur - Typbezeichnung - Serien Nr. - Baujahr - CE - Kennzeichnung Für die Anschlüsse der Armaturen werden Flanschverbindungen oder flachdichtende Verschraubungen mit Anschweißenden empfohlen. Bei Flanschanschlüssen ist die Ventilbaulänge nach DIN 3202 einzuhalten. Nicht zugelassen sind: - der Einsatz von Gummikompensatoren - konische Verschraubungen Bei Ausführungen mit Anschweißenden soll, um die Austauschbarkeit zu erleichtern, die Gesamtbaulänge -Ventil und Anschweißenden - mindestens so lang sein, wie die Ventilbaulänge mit Flanschanschlüssen und Gegenflanschen. 6.6 Primärseitige Dichtungen Die zur Verwendung kommenden Dichtungen haben mindestens einem Druck von PN 16 zu entsprechen und gegen das Heizwasser beständig zu sein. Es wird besonders auf die Alkalibeständigkeit hingewiesen. Flanschverbindungen sind mit Flachdichtungen nach DIN 2690 auszuführen. Die Einbauvorschriften bezüglich der Dichtungen sind unbedingt einzuhalten. Seite 14 von 22

15 Bei Gewindeverschraubungen ist Hanf nicht zulässig! Zum Einsatz ist, sofern vom Hersteller für die Betriebsbedingungen zulässig, Dichtband z. B. aus Polytetrafluorethylen (PTFE) zu bringen. 7 Hausanlage 7.1 Indirekter Anschluss Das Heizungswasser der Hausanlage ist von dem des Fernwärmenetzes mittels Wärmeübertrager getrennt. Für die Auslegung der gesamten sekundärseitigen Kundenanlage ist das Datenblatt des jeweiligen Netzes zwingend zu beachten. Die primärseitige Rücklauftemperatur darf nicht den angegebenen Wert von 70 C überschreiten. Die Befüllung der kundeneigenen Anlage hat nach den Vorschriften und Empfehlungen der Hersteller der installierten Bauteile zu erfolgen. 7.2 direkter Anschluss Bei Neuanlagen wird diese Anschlussform nicht mehr ausgeführt. Umbauarbeiten bei bestehenden direkten Anschlüssen sind mit den SWE abzustimmen. Bei wesentlichen Änderungen erlischt der Bestandsschutz. Eine weitere direkte Versorgung der Anlagen bedarf der schriftlichen Zustimmung der SWE. Es gelten hierfür besondere Anforderungen welche der Abstimmung und Zustimmung seitens der SWE bedürfen. Vor einer Befüllung mit Heizwasser aus dem Fernwärmenetz der SWE ist die Kundenanlage durch die auszuführende Heizungsfirma oder Fachhandwerker des Kunden mit Trinkkaltwasser so lange zu spülen, bis das Wasser die Anlage klar verlässt. Seite 15 von 22

16 8 Trinkwassererwärmungsanlagen Trinkwassererwärmungsanlagen sind nach den anerkannten Regeln der Technik zu bemessen, auszuführen und zu betreiben. Die Trinkwassererwärmung kann sowohl primär- als auch sekundärseitig angeschlossen werden. Bestimmungen und Richtlinien Besonders zu beachtende Bestimmungen und Richtlinien (ohne Anspruch auf Vollständigkeit): TrinkwV 2001, Trinkwasserverordnung DIN 1988,Trinkwasser-Leitungsanlagen in Grundstücken, Technische Bestimmungen für Bau und Betrieb. DIN 4708 Teil 1 bis 3, Zentrale Warmwasserbereitungsanlagen. DIN 4753 Teil 1, Warmwasserbereitungsanlagen, Ausführung, Ausrüstung und Prüfung. DVGW Regelwerk VDI-Richtlinie 6023, Hygienebewusste Planung, Ausführung und Instandhaltung von Trinkwasseranlagen Die Trinkwassererwärmung ist so zu betreiben, dass die Trinkwasserverordnung eingehalten und die vorgegebene Rücklauftemperatur nicht überschritten wird. Die Trinkwassererwärmung kann sowohl im Vorrangbetrieb (ohne Leistungszuschlag) als auch im Parallelbetrieb (mit Leistungszuschlag) zur Raumheizung erfolgen. Bei Vorrangbetrieb wird die Norm-Heizlast für die Trinkwassererwärmung zu 100% abgedeckt. Die Leistung für die Raumheizung wird dafür entsprechend reduziert. Seite 16 von 22

17 Ein Parallelbetrieb liegt vor, wenn sowohl die Norm- Heizlast der Raumheizung und ggf. der raumlufttechnischen Anlagen als auch die Norm-Heizlast der Trinkwassererwärmung gleichzeitig abgedeckt werden. Auslegung der Trinkwassererwärmung Die Heizflächen der Plattenwärmeüberträger zur Warmwasserbereitung sind nach den Primär- Vorlauftemperaturen im Sommer (siehe Datenblätter, unterer Temperaturwert) unter Berücksichtigung der maximalen Rücklauftemperatur, auszulegen. Dabei wird von einer Kaltwassertemperatur von 10 C ausgegangen. Die Regelung der Warmwasserbereitung erfolgt nach DIN Material der Heizflächen Um Korrosionen zu verhindern und damit die Gefahr des Übertritts von Heizwasser in das Trinkwasser oder umgekehrt zu vermeiden, sind die Heizflächen aus korrosionsbeständigem Werkstoff zu verwenden (siehe auch DIN 50930). Als korrosionsbeständig nach DIN 4753 gelten beispielsweise SF-Cu nach DIN 1787 Cu-Ni nach DIN X10 Cr-Ni-Mo-Ti 1810 nach DIN (Werkstoffnummer ) Heizflächen aus Kupfer können nur dann verwendet werden, wenn die nachgeschaltete Anlageausschließlich aus Kupfer besteht. Besteht die nachgeschaltete Anlage aus verzinktem Stahlrohr sollten nur Heizflächen aus Edelstahl eingesetzt werden. Seite 17 von 22

18 Temperatur-Regelung für Trinkwassererwärmungsanlagen Gemäß den DVGW-Arbeitsblättern W551 und W552 muss die Temperatur des Warmwassers am Austritt des Trinkwassererwärmers grundsätzlich 60 C betragen. Die Zirkulation soll mit 55 C oder höher in das System zurückgeleitet werden. Sollte eine thermische Desinfektion notwendig sein, so ist die Durchführbarkeit auch im Sommer mit der Netzvorlauftemperatur von mindestens 80 C in allen Netzen der SWE gewährleistet. Jeder Speicher ist zur Kontrolle der Speichertemperatur mit einem Maschinenglasthermometer nach DIN oder DIN in halber Speicherhöhe auszurüsten. Ein weiteres Maschinenglasthermometer ist am Eintritt der Zirkulationsleitung in den Wärmeübertrager zu installieren. Zirkulationsleitungen Zapf- und Zirkulationsleitungen sind nach den anerkannten Regeln der Technik zu bemessen, auszuführen und zu betreiben (z. B. TrinkwVo, DVGW W 553, W 551). 9 Raumlufttechnische Anlagen Die raumlufttechnischen Anlagen sind so zu betreiben, dass die vorgegebene maximale Rücklauftemperatur von 70 C eingehalten wird. Kurzschlüsse zwischen Vorlauf und Rücklauf sind nicht zulässig. Raumlufttechnische Anlagen werden nur indirekt angeschlossen. Seite 18 von 22

19 10 Wärme-, Brand- und Schallschutz Rohrleitungen, Behälter, Apparate und Armaturen auf der Primärseite sind gegen Wärmeverluste zu dämmen. Ausgenommen hiervon sind der Wärmemengenzähler und der Mengendifferenzdruckregler. Alle primärseitigen Rohrleitungen sind entsprechend der einschlägigen DINund VDI- Richtlinien sowie der Energieeinsparverordnung (EnEV) zu dämmen. Die Wärmedämmung ist mit einem widerstandsfähigen Außenmantel (z.b. verzinktes Stahlblech am Vorlauf und ALU-Grobkorn am Rücklauf) gegen Beschädigung zu versehen. Der Dämmstoff darf auch im feuchten Zustand die Rohrleitungen nicht angreifen, er muss frei von korrosionsfördernden Stoffen sein. Kunststofffolie ist nicht zulässig. Rohrleitungen in Mauer- und Deckendurchbrüchen sind in der gleichen Stärke zu dämmen. In Durchführungen sind Wand- und Deckenhülsen vorzusehen. Wärmedämmung Sekundärseite Rohrleitungen, Behälter, Apparate und Armaturen in der Hauszentrale sind gegen Wärmeverluste zu dämmen. Die Ausführung regeln die einschlägigen DIN- und VDI- Richtlinien sowie der Energieeinsparverordnung (EnEV). Rohrleitungen in Mauer- und Deckendurchbrüchen sind in der gleichen Stärke zu dämmen. In Durchführungen sind Wand- und Deckenhülsen vorzusehen. Seite 19 von 22

20 Empfehlung: Die Wärmedämmung entsprechend Energieeinsparungsgesetz ist mit einem widerstandsfähigen Außenmantel gegen Beschädigung zu versehen. Der Dämmstoff darf auch im feuchten Zustand die Rohrleitungen nicht angreifen, er muss frei von Korrosion fördernden Stoffen sein. Brandschutz Die brandschutztechnischen Bestimmungen sind einzuhalten. Schallschutz Sämtliche Anlagenteile sind so zu installieren, dass unzulässige Schallübertragungen nicht auftreten können. Besondere Sorgfalt ist dabei auf alle zu Wänden und Decken bestehenden Verbindungen zu legen. Bei der Dimensionierung von sämtlichen Anlagenteilen ist darauf zu achten, dass keine unzulässigen Strömungsgeschwindigkeiten und damit verbundenen Geräusche auftreten können. 11 einzureichende Unterlagen Durch den Antragsteller sind folgende Unterlagen zur Vorbereitung eines Fernwärmeanschlusses an die Netze der SWE einzureichen: Antrag zur Herstellung/Erweiterung eines Fernwärmehausanschlusses Nachweis als Eigentümer des Gebäudes (Auszug aus dem Grundbuch etc.) Weitere Unterlagen, z.b. Nachweis der Berechnung des Wärmebedarfs, können durch die SWE auf Verlangen nachgefordert werden. Seite 20 von 22

21 12 Druckprobe und Inbetriebnahme Die primärseitigen und sekundärseitigen Anlagenteile sind vor der Inbetriebnahme zu spülen. Anschließend ist die Anlage völlig zu entleeren und sämtliche Schmutzfänger zu reinigen und wieder zu schließen. Die primärseitigen Anlagen und Anlagenteile sind einer Kaltwasserdruckprobe mit dem 1,3-fachen maximalen Betriebsdruck über 6 Stunden zu unterziehen. Vor Inbetriebsetzung ist die Druckfestigkeit und die Dichtheit der Primärseite den SWE vom Fachunternehmen schriftlich zu bescheinigen. Die Inbetriebsetzung der Anlage hat im Beisein eines Mitarbeiters der SWE, des Kunden oder dessen Beauftragten sowie dem verantwortlichen und sachkundigen Vertreter der Heizungsfirma zu erfolgen. Jede eigenmächtige Inbetriebsetzung der Anlage ist nach den Allgemeinen Versorgungsbedingungen nicht zulässig. Über jede Inbetriebsetzung oder Änderung einer Kundenanlage wird ein Protokoll angefertigt. Der Mengenbegrenzer der Fernwärmeübergabestation wird auf eine dem vereinbarten Anschlusswert entsprechende max. Heizwassermenge eingestellt und plombiert. Diese Einstellung erfolgt durch die SWE im Beisein des Kunden oder dessen Beauftragten. Eine Änderung der eingestellten Heizwassermenge und damit des Anschlusswertes kann nur auf schriftlichen Antrag und gegen Kostenerstattung des Kunden vorgenommen werden. Seite 21 von 22

22 Die Kosten für Wartung, Instandhaltung und Erneuerung der SWE-eigenen Geräte tragen die SWE. Ausgenommen davon sind Schäden, die auf ein Verschulden des Kunden oder seines Beauftragten zurück zuführen sind. Die Inbetriebsetzung erfolgt erst nach Erfüllung der technischen und vertraglichen Voraussetzungen. Während der Bauphase haftet der Kunde für alle Beschädigungen und Verluste der von den SWE beigestellten Anlageteile, die laut Empfangsschein übernommen wurden. Die Inbetriebsetzung einer Anlage ist rechtzeitig bei den SWE durch den dafür vorgesehenen Vordruck anzumelden. Die an Absperrorganen durch die SWE angebrachten Plomben, Ketten und Schlösser dürfen nur im Notfall oder von Mitarbeitern der SWE oder Beauftragten der SWE entfernt werden. Seite 22 von 22

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