Was bedeutet die. GHS-Verordnung. für Schulen?

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Was bedeutet die. GHS-Verordnung. für Schulen?"

Transkript

1 Was bedeutet die GHS-Verordnung für Schulen? Entwurf einer Handlungshilfe Diskussionsgrundlage für Tagungen der Gefahrstoffbeauftragten Nur für den Dienstgebrauch Arbeitsgruppe Gefahrstoffe des Ministeriums für Schule und Weiterbildung NRW und der Unfallkasse NRW Stand Juni 2010

2 Mitglieder der Arbeitsgruppe: Renate Acht, MSW Dr. Michael Born, BAD Düsseldorf Dr. Bernd Brand, Bezirksregierung Detmold Holger Fisch, Unfallkasse NRW Michael Fuhrmann, Bezirksregierung Düsseldorf Patrick Krollmann, Bezirksregierung Köln Axel Piechocki, MSW Egon Petrak, Bezirksregierung Düsseldorf Torsten Petter, MSW Karl-Heinz Röniger, Unfallkasse NRW Dr. Gerd Tondorf, Bezirksregierung Münster Hans-Herbert Weiß, MSW Johannes Wohlgemuth, Bezirksregierung Arnsberg Entwurf einer Handlungshilfe. Stand: Juni Nur für den Dienstgebrauch 2

3 Vorwort Das bisher gültige System für die Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen wird durch ein weltweit vereinheitlichtes System ersetzt, das sog. Globally Harmonized System, im Folgenden kurz mit GHS bezeichnet. Die sog. GHS-Verordnung vom ist nach EU-Recht seit dem in Kraft und hat zur Folge, dass alle Hersteller und Lieferanten ab dem Reinstoffe mit diesem neuen Kennzeichnungssystem versehen müssen. Die sog. Stoffrichtlinie und die Zubereitungsrichtlinie bleiben dagegen zunächst in Kraft, auf ihr basieren die bisherigen Kennzeichnungen. Kennzeichnungen von Gemischen müssen erst zum nach GHS vorgenommen werden. Die Übergangsfristen zur Umsetzung der GHS-Verordnung sind in der folgenden Grafik schematisch dargestellt: Zeitschiene für Hersteller und Lieferanten Sicherheitsdatenblatt Stoffrichtlinie GHS-Verordnung Kennzeichnung Stoffrichtlinie GHS-Verordnung Sicherheitsdatenblatt Stoffrichtlinie GHS-Verordnung Kennzeichnung Stoffrichtlinie GHS-Verordnung Freiwillige Anwendung der GHS-Verordnung Verpflichtende Anwendung der GHS-Verordnung Entwurf einer Handlungshilfe. Stand: Juni Nur für den Dienstgebrauch 3

4 Überblick über die Änderungen Bisher Aktuell - Übergangsphase bis Gefahrensymbole auf orangefarbenem 9 Piktogramme mit rotem Rand Grund R-Sätze H-Sätze (H-Codes) S- Sätze P-Sätze (P-Codes) KMR-Kategorien 1, 2, 3 KMR-Kategorien 1A, 1B, 2 (krebserzeugend, mutagen, (karzinogen, keimzellmutagen, reproduktionstoxisch) reproduktionstoxisch) Sicherheitsdatenblatt nach altem Recht Sicherheitsdatenblatt ab mit Kennzeichnung und Einstufung nach alten Lieferanten: Kennzeichnung nach altem Recht Schule: Kennzeichnung nach altem Recht Gefahrstoffverzeichnis nach altem Recht Gefährdungsbeurteilung nach altem Recht mit aktueller Einstufung Betriebsanweisung und Unterweisung nach altem Recht mit aktueller Einstufung Beschäftigungsbeschränkungen nach altem Recht mit aktueller Einstufung Lagerung und Entsorgung nach altem Recht Recht und GHS Lieferanten: seit GHS-Symbolik auf Etiketten erlaubt für Stoffe ab verpflichtend für Gemische ab verpflichtend Schule: darf alte und neue Etiketten nebeneinander verwenden, aber nicht auf der selben Flasche es muss nicht umetikettiert werden aber: parallele Kennzeichnung sollte zeitlich begrenzt verwendet werden Gefahrstoffverzeichnis nach altem Recht Empfohlen: bei Flaschen mit GHS- Kennzeichnung zusätzlich GHS-Einstufung aufnehmen Gefährdungsbeurteilung nach altem Recht mit aktueller Einstufung Betriebsanweisung und Unterweisung nach altem Recht mit aktueller Einstufung und, falls GHS-gekennzeichnete Flaschen vorhanden sind, auch nach GHS Beschäftigungsbeschränkungen nach altem Recht mit aktueller Einstufung. Hinweise bei GHS-gekennzeichneten Flaschen liefern die Kapitel GHS I -3.5 und GHS I -3.6 (siehe Übersetzungshilfen weiter unten) Lagerung und Entsorgung nach altem Recht Entwurf einer Handlungshilfe. Stand: Juni Nur für den Dienstgebrauch 4

5 Auswirkungen der GHS-Verordnung in allgemeinbildenden Schulen Wegen der im Vorwort dargestellten Übergangsfristen und weil die Gefahrstoffverordnung zunächst weiterhin gilt, besteht die Notwendigkeit, den Schulen für diese Übergangszeit schnell konkrete Handlungshilfen zu geben. 1. Die RISU-NRW gilt weiterhin. 2. Schulen verfahren bis zum weiterhin nach altem Recht, d.h. nach RISU- NRW. Die jeweils aktuellen Sicherheitsdatenblätter enthalten neben der neuen GHS- Kennzeichnung bis 2015 weiterhin Kennzeichnungen und Einstufungen nach altem Recht. Diese sind Grundlage für die Tätigkeiten mit den jeweiligen Stoffen und Gemischen (frühere Bezeichnung: Zubereitungen), insbesondere in Hinblick auf Gefährdungsbeurteilungen, Lagerung und Verwendungsverbote. Das Gefahrstoffverzeichnis wird weiterhin nach altem Recht geführt. Es ist aber bei GHSgekennzeichneten Flaschen zu empfehlen, zusätzlich die GHS-Kennzeichnung ins Gefahrstoffverzeichnis aufzunehmen. 3. Flaschen mit aktueller Kennzeichnung nach altem Recht brauchen in Schulen bis nicht umetikettiert zu werden. Es liegt im Ermessen der Schule, ggf. vorzeitig umzuetikettieren, dann sollten aber alle Gefäße mit Reinstoffen nach dem neuen System gekennzeichnet werden. Übersetzungshilfe für die RISU-NRW Die folgenden Seiten stellen den Entwurf einer Übersetzung der alten Terminologie in die neue GHS-Terminologie dar. Sie sollen den Schulen helfen, mit neu gekauften Chemikalien, die nach GHS gekennzeichnet sind, sachgerecht umzugehen. Die überarbeiteten Kapitel tragen des besseren Vergleichs wegen die gleichen Kapitelnummern wie in der RISU-NRW, allerdings mit den vorgestellten Buchstaben GHS. Es wurden gleichzeitig die Einstufungen von Gefahrstoffen aktualisiert. Wichtig: Diese Übersetzung ist ein Entwurf. Sie ist in keiner Weise rechtsverbindlich. Rückmeldungen positiver und negativer Art sind sehr willkommen. Senden Sie diese bitte per Mail an Entwurf einer Handlungshilfe. Stand: Juni Nur für den Dienstgebrauch 5

6 Kapitelübersicht GHS I neu Änderungen der Kennzeichnungen und Symbole durch GHS GHS I angepasst Gefahrstoffverzeichnis GHS I angepasst Allgemeine Verwendungsverbote für Lehrerinnen, Lehrer, Schülerinnen, Schüler und sonstige Beschäftigte GHS I 3.6 angepasst Tätigkeitsbeschränkungen für Schülerinnen und Schüler GHS I 3.8 angepasst Tätigkeiten mit atemwegsensibilisierenden und hautsensibilisierenden Stoffen GHS I 3.12 angepasst Kennzeichnung, Aufbewahrung und Lagerung GHS II 3.7 neu Vergleich der bisherigen mit der neuen Gefahrstoffkennzeichnung (GHS-Verordnung) GHS III 2.1 angepasst Allgemeine Betriebsanweisung für Lehrkräfte GHS III 2.2 angepasst Allgemeine Betriebsanweisung für Schülerinnen und Schüler GHS III 2.3 angepasst Allgemeine Betriebsanweisung für Hausmeister und Reinigungspersonal Entwurf einer Handlungshilfe. Stand: Juni Nur für den Dienstgebrauch 6

7 GHS I Änderung der Kennzeichnungen und Symbole durch GHS Durch den weltweiten Handel wurde eine neue, einheitliche Einstufung und Kennzeichnung als notwendig erachtet. Das bisher gültige nationale System für die Einstufung und Kennzeichnung wird durch ein weltweit gültiges System abgelöst. Mit Inkrafttreten der EG- GHS-Verordnung am ist das Global Harmonisierte System (Globally harmonized System) abgekürzt GHS eingeführt 2. Stoffe müssen vom Lieferanten ( sog. Inverkehrbringer ) bis zum nach der GHS-Verordnung eingestuft und gekennzeichnet werden. Gemische (bisher als Zubereitungen bezeichnet) müssen bis zum nach der Verordnung eingestuft und gekennzeichnet werden. In den Übergangszeiten bis für Stoffe und bis für Gemische (Zubereitungen) können diese noch nach den bisherigen Vorschriften eingestuft, gekennzeichnet und verpackt werden. Durch den weltweiten Handel ist eine neue, einheitliche Einstufung und Kennzeichnung notwendig. Dies gilt zukünftig für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und für deren Transport. Kennzeichnung: Das GHS-System umfasst: eine eigene Symbolik, geänderte Piktogramme, Ersatz der R-Sätze durch Hazard Statements (Gefahrenhinweise, H- Code), Ersatz der S-Sätze durch Precautionary Statements (Sicherheitshinweise, P-Code) und neu eingeführte Signalwörter. 1 EG-GHS-Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (auch CLP-Verordnung, Regulation on Classification, Labelling and Packaging of Substances and Mixtures, genannt) vom Mit der Verabschiedung der Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen" (EG) Nr. 1272/2008 des europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 eingeführt. Entwurf einer Handlungshilfe. Stand: Juni Nur für den Dienstgebrauch 7

8 Gefahrenpiktogramme 3 : Die bisher üblichen Quadrate auf orangefarbenem Grund werden durch rot umrandete Rauten mit weißem Hintergrund und schwarzen Symbolen ersetzt. explosiv entzündbar entzündend (oxidierend) akute Tox. Kat Reizung (Augen, Haut) - Sensibilisierung der Haut - Augenreizung Kat. 2 - Akute Tox. Kat. 4 - spezifische Zielorgan-Tox. Kat. 3 - C - karzinogen - M keimzellmutagen - R reproduktionstoxisch - Sensibilisierung der Atemwege - spezifische Zielorgan- Toxizität Kat. 1, 2 (nach einmaliger oder wiederholter Exposition) - Aspirationsgefahr Kat.1 - hautätzend - schwere Augenschädigung Kat.1 - auf Metalle korrosiv wirk. unter Druck stehende Gase gewässergefährdend Durch die neue Einstufung können Stoffe und Gemische, die bisher nicht gekennzeichnet wurden, eine Kennzeichnung bekommen oder bisherige Kennzeichnungen geändert werden. 3 Leitfaden zur Anwendung der GHS-Verordnung Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für Chemikalien nach GHS kurz erklärt, Hrsg. Umweltbundesamt, Dessau 2007 Entwurf einer Handlungshilfe. Stand: Juni Nur für den Dienstgebrauch 8

9 Gefahrenhinweise H-Codes (Hazard Statements): Der Gefahrenhinweis ist einer Gefahrenklasse und einer Kategorie zugeordnet. Er ist eine Textaussage zu einer bestimmten Gefahrenklasse und Gefahrenkategorie, die die Art und gegebenenfalls den Schweregrad der von einem gefährlichen Stoff oder Gemisch ausgehenden Gefahr beschreibt. Die Gefahrenhinweise werden in 3 Gruppen geteilt: 2 Gefahrenhinweise für physikalische Gefahren 3 Gefahrenhinweise für Gesundheitsgefahren 4 Gefahrenhinweise für Umweltgefahren Sie ersetzen die bisherigen R-Sätze. Beispiel für einen Gefahrenhinweis: Reihenfolge in der Gruppe H-Code: H 300 Lebensgefahr bei Verschlucken Gruppe des Gefahrenhinweises 3 Gruppen der Gefahrenhinweise: 2 Physikalische Gefahren 3 Gesundheitsgefahren 4 Umweltgefahren Entwurf einer Handlungshilfe. Stand: Juni Nur für den Dienstgebrauch 9

10 Sicherheitshinweise P-Codes (Precautionary Statements): Der Sicherheitshinweis ist eine Textaussage, die eine (oder mehrere) empfohlene Maßnahme(n) beschreibt, um schädliche Wirkungen aufgrund der Exposition gegenüber einem gefährlichen Stoff oder Gemisch bei seiner Verwendung oder Beseitigung zu begrenzen oder zu vermeiden. Die Sicherheitshinweise werden in 5 Gruppen geteilt: 1 Allgemeines 2 Prävention 3 Reaktion 4 Lagerung 5 Entsorgung Sie ersetzen die bisherigen S-Sätze. Beispiel eines Sicherheitshinweises: Signalwörter: Mit der GHS-Verordnung werden Signalwörter eingeführt. Ein Signalwort ist ein Wort, das das Ausmaß der Gefahr angibt, um den Leser auf eine potenzielle Gefahr hinzuweisen; dabei wird zwischen folgenden zwei Gefahrenausmaßstufen unterschieden: Gefahr (Signalwort für die schwerwiegenden Gefahrenkategorien) (Signalwort für die weniger schwerwiegenden Gefahrenkategorien) Entwurf einer Handlungshilfe. Stand: Juni Nur für den Dienstgebrauch 10

11 GHS I Gefahrstoffverzeichnis Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat ein Verzeichnis aller verwendeten Gefahrstoffe zu führen, in dem auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter verwiesen wird. Das Verzeichnis muss allen betroffenen Beschäftigten zugänglich sein. Das Verzeichnis muss folgende Angaben enthalten: - Bezeichnung des Gefahrstoffes - Einstufung des Gefahrstoffes - Mengenbereich des Gefahrstoffes - Arbeitsbereiche, in denen mit dem Gefahrstoff umgegangen wird. Die Angaben können in Dateiform gespeichert werden. Das Verzeichnis ist bei wesentlichen Änderungen fortzuschreiben und einmal jährlich zu überprüfen. Dieses Verzeichnis kann z. B. mit Hilfe der Gefahrstoffdatenbank IGS oder der GUV-SR 2004 geführt werden. Bei der Einstufung des Gefahrstoffes müssen die Gefahrenbezeichnungen wie bisher mit den dazugehörigen R-Sätzen genannt werden. Dabei genügt die Angabe des Kennbuchstabens der Gefahrenbezeichnung (z. B. T) und die Nummer des R-Satzes (z. B. R 34), wenn aus einer allgemein zugänglichen tabellarischen Übersicht der zugehörige Text ersichtlich ist. Siehe Ziffer III 14.1 Gefahrensymbole, Gefahrenbezeichnungen und Hinweise auf die besonderen Gefahren (R-Sätze) Das Gefahrstoffverzeichnis wird bis zum Ende der Übergangsfrist am nach altem Recht, also nach der Gefahrstoffverordnung sowie der Stoff- und der Zubereitungsrichtlinie (67/548/EWG und 1999/45/EWG) geführt. Gleichwohl ist es auf aktuellem Stand zu halten, d.h. bei Neueinstufungen von Stoffen müssen die Änderungen berücksichtigt werden.. Sofern bereits Gebinde mit neuer Kennzeichnung vorhanden sind, wird empfohlen, während der Übergangszeit im Gefahrstoffverzeichnis die Einstufung sowohl nach altem als auch nach neuem GHS-Recht aufzuführen. Die Hersteller und Inverkehrbringer von Gefahrstoffen sind verpflichtet im Sicherheitsdatenblatt für Stoffe spätestens ab dem sowohl die alte als auch die neue Einstufung und Kennzeichnung aufzuführen. Bei der Einstufung des Gefahrstoffes nach neuem GHS-Recht sind im Gefahrstoffverzeichnis mindestens anzugeben: die Kennziffer des Gefahrenpiktogramms (GHS01, GHS02 usw.) das Signalwort (Gefahr oder ) die H-Codes (z.b. H311) Siehe Ziffer GHS I Die Gefahrstoffvorräte sind auf ordnungsgemäße Kennzeichnung und einwandfreien Zustand regelmäßig, mindestens aber einmal im Jahr zu überprüfen. Bei fehlender oder unzureichender Kennzeichnung sind die Behältnisse entsprechend nachzukennzeichnen. Nicht mehr identifizierbare Stoffe oder entbehrliche Stoffe sind ordnungsgemäß und sachgerecht zu entsorgen. Zur Entsorgung siehe Ziffer I und Ziffer III 15 Entsorgung von Gefahrstoffabfällen. Hinsichtlich Klassifizierung und zulässiger Lagermengen brennbarer / entzündbarer Flüssigkeiten siehe Ziffer GHS I 3.12 sowie Ziffer III 5.4. Entwurf einer Handlungshilfe. Stand: Juni Nur für den Dienstgebrauch 11

12 GHS I Allgemeine Verwendungsverbote für Lehrerinnen, Lehrer, Schülerinnen, Schüler und sonstige Beschäftigte I Karzinogene Gefahrstoffe Karzinogene Stoffe der Kategorien 1A und 1B nach GHS dürfen bis auf wenige Ausnahmen im Unterricht nicht mehr verwendet werden. Ausgenommen sind für Lehrerexperimente die karzinogenen Stoffe in nachfolgender Tabelle 2 und karzinogene Stoffe, die bei chemischen Reaktionen in geringen Mengen als Reaktionsprodukte oder Reaktionsnebenprodukte entstehen, siehe nachfolgende Tabelle 3. Vor der Verwendung hat zwingend eine Prüfung auf Substitution zu erfolgen (vgl. I 3.2.4). Bei Tätigkeiten muss ganz besonderer Wert auf die Einhaltung der erforderlichen Schutzmaßnahmen (z. B. Arbeiten in geschlossenen Systemen oder im Abzug) und auf eine umweltschonende Entsorgung gelegt werden ( 18 GefStoffV). Das gleiche gilt auch für keimzellmutagene oder reproduktionstoxische Stoffe der Kategorien 1A und 1B nach GHS. Das Verbot der reproduktionstoxischen Stoffe bezieht sich nur auf solche, die die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Sie haben den Kennbuchstaben F im H-Satz. Auf die besonderen Vorschriften für gebärfähige Frauen, werdende und stillende Mütter wird hingewiesen: siehe Ziffer I 3.7. Siehe Ziffer III 16 Herstellungs- und Verwendungsverbote nach 18 GefStoffV. Entsprechende Schutzmaßnahmen gemäß I sind bei den Experimenten einzuhalten. Tabelle 2: Karzinogene Stoffe, mit denen Tätigkeiten im Lehrerexperiment zulässig sind Karzinogener Stoff Einstufung nach GHS Bemerkungen und Beispiele Acrylnitril Karz. 1B H350 Als Edukt zur Polymerisation Benzol Karz. 1A Muta. 1B H350 H340 Nur in der gymnasialen Oberstufe für Analysezwecke erlaubt Cadmium Karz. 1B H350 Staub- und Aerosolbildung vermeiden Cadmiumsulfat Karz. 1B Muta. 1B Repr. 1B H350 H340 H360FD Als Fällungsreagens in der Analytik. Lösliche Chrom(VI)-Verbindungen Cobaltchlorid, Cobaltnitrat Karz. 1B Muta. 1B Repr. 1B Karz. 1B Repr. 1B H350 H340 H360FD H350i H360F Staub- und Aerosolbildung vermeiden Der "Vulkanversuch" mit Ammoniumdichromat ist untersagt (Bildung von Chrom(III)-chromat). Staub- und Aerosolbildung vermeiden Als Fällungsreagens in der Analytik 1,2-Dibromethan Karz. 1B H350 Als Edukt zur Herstellung von Ethen und als Reaktionsprodukt. 1,2-Dichlorethan Karz. 1B H350 Als Edukt zur Herstellung von Ethen und als Reaktionsprodukt. Dinitrotoluole (Isomerengemische) Erdöldestillate (Erdölextrakte) Kohlenwasserstoffe, C26 - C55, aromatenreich Karz. 1B H350 Toluol als Ersatzstoff für Benzol; als Vergleichssubstanz für Dünnschichtchromatografie Karz. 1A Muta. 1B Karz. 1B H350 H340 H350 Erdöldestillation, Untersuchung von Kohlenwasserstoffen (Flammprobe, ungesättigte Kohlenwasserstoffe, GC), Umgang mit Benzinen. Hydrazin als Hydrazinhydrat Karz. 1B H350 Zur Verwendung in der Brennstoffzelle. Kaliumbromat Karz. 1B H350 Zur Verwendung als Maßlösung in der Analytik. Entwurf einer Handlungshilfe. Stand: Juni Nur für den Dienstgebrauch 12

13 Nickelchlorid, Nickelsulfat Karz. 1A Repr. 1B H350i Nickelsulfid Karz. 1A H350i Staub- und Aerosolbildung vermeiden. Als Fällungsreagens und Fällungsprodukt in der Analytik 2-Nitronaphthalin Karz. 1B H350 Naphthalin als Ersatzstoff für Benzol; als Vergleichssubstanz für Dünnschichtchromatographie. 2-Nitrotoluol Karz. 1B Muta. 1B H350 Bei der Nitrierung von Toluol; als Vergleichssubstanz für Dünnschichtchromatographie o-toluidin Karz. 1B H350 Zur Verwendung in der Analytik, z. B. zur photometrischen Bestimmung von Glucose. Legende zu den Tabellen 2 und 3: Karz. 1A Stoffe, die bekanntermaßen beim Menschen karzinogen sind; die Einstufung erfolgt überwiegend aufgrund von Nachweisen beim Menschen. Karz. 1B Stoffe, die wahrscheinlich beim Menschen karzinogen sind; die Einstufung erfolgt überwiegend aufgrund von Nachweisen bei Tieren. Muta. 1B Stoffe, die bekanntermaßen vererbbare Mutationen verursachen oder die so angesehen werden sollten, als wenn sie vererbbare Mutationen an menschlichen Keimzellen auslösen. Repr. 1B Wahrscheinlich reproduktionstoxischer Stoff. Die Einstufung in die Kategorie 1B beruht weitgehend aus Daten aus Tierstudien. H350 Kann Krebs erzeugen. H350i Kann beim Einatmen Krebs erzeugen. H340 Kann genetische Defekte verursachen. H360D Kann das Kind im Mutterleib schädigen. H360F Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. H360FD Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Tätigkeiten mit Azofarbstoffen in der Schule: Die in der Schule verwendeten Azofarbstoffe (z. B. Methylorange, Methylrot) werden durch chemische Reduktionsmittel bzw. im Körper durch Darmbakterien und Azoreduktasen der Leber reduktiv in nicht karzinogene Amine gespalten. Tätigkeiten mit ihnen sind daher in der Schule zulässig. Azofarbstoffe, die aus karzinogenen Komponenten hergestellt wurden, dürfen nicht verwendet werden. Die Synthese von Azofarbstoffen ist nur dann zulässig, wenn hierzu keine karzinogenen Substanzen verwendet werden. Karzinogene und keimzellmutagene Stoffe als Reaktionsprodukte in Lehrer- und Schülerexperimenten: Bei manchen Reaktionen können Spuren karzinogener und keimzellmutagener Stoffe entstehen. Beim Arbeiten mit kleinstmöglichen Ansätzen dürfen unter Beachtung der entsprechenden Schutzmaßnahmen folgende Lehrer- und Schülerexperimente durchgeführt werden. Entwurf einer Handlungshilfe. Stand: Juni Nur für den Dienstgebrauch 13

14 Tabelle 3: Beispiele für Experimente, bei denen karzinogene und keimzellmutagene Stoffe in geringen Mengen entstehen können Experiment Nachweis der Ethen-Doppelbindung mit Bromwasser: 1%< w < 5% krebserzeugender / erbgutverändernder Stoff Einstufung nach GHS 1,2-Dibromethan Karz. 1B H350 Reaktion von Ethanol mit Schwefelsäure Diethylsulfat (Nebenprodukt) Karz. 1B Muta. 1B H350 H340 Brennprobe von Polyacrylnitril Acrylnitril Karz. 1B H350 Brennprobe von PVC Vinylchlorid (Chlorethen) Karz. 1A H350 Kohle-Pyrolyse Braun- bzw. Steinkohleteer (Benzo[a]pyren als Bezugssubstanz) Karz. 1B Muta. 1B Repr. 1B H350 H340 H360FD Pyrolyse organischer Stoffe Pyrolyseprodukte aus organischem Material Karz. 1B H350 Untersuchung von Autoabgasen Dieselmotor-Emissionen Karz. 1B H350 Erläuterungen zu den Abkürzungen siehe vorstehende Tabelle 2 I Umweltgefährliche Gefahrstoffe Gemäß der Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonschichtV) vom in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 vom 29. Juni 2000 dürfen bestimmte, die Ozonschicht abbauende Halogenkohlenwasserstoffe in Schulen nicht mehr für Versuche verwendet werden. Dazu gehören Fluorchlor-, Bromchlorfluor- und Bromfluorkohlenwasserstoffe. Zu diesen verbotenen Stoffen gehören auch Tetrachlormethan und 1,1,1-Trichlorethan. Diese Verordnung gilt nicht für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung zu Forschungs-, Entwicklungs- und Analysezwecken. Da in der Schule weder geforscht (im Sinne der Hochschulen) noch entwickelt wird, dürfen diese Substanzen nur noch in der gymnasialen Oberstufe für Analysezwecke (z. B. als Referenzsubstanz in der Gaschromatographie) verwendet werden. So ist z. B. der Einsatz als Lösemittel zur Iodzahlbestimmung nicht zulässig. Entwurf einer Handlungshilfe. Stand: Juni Nur für den Dienstgebrauch 14

15 GHS I 3.6 Tätigkeitsbeschränkungen für Schülerinnen und Schüler I I I Schülerinnen und Schüler dürfen im Rahmen von Schülerexperimenten mit Ausnahme der in Tabelle 3 aufgeführten karzinogenen und keimzellmutagenen Reaktionsprodukte keine Tätigkeiten mit lebensgefährlichen Gefahrstoffen (Akut Tox 1 und Akut Tox 2) oder explosiven Gefahrstoffen (Expl ) sowie mit karzinogenen (Karz. 1A, 1B), keimzellmutagenen (Mutag. 1A, 1B) oder reproduktionstoxischen (Repr. 1A, 1B) Gefahrstoffen ausführen. Einzelne Tätigkeiten, bei denen karzinogene, keimzellmutagene oder reproduktionstoxische Gefahrstoffe nicht bioverfügbar sind, z. B. mit Bleiacetat-, Cobaltchlorid-Papier, Chromattitration und die Verwendung von Bleiplatten in Bleiakkumulatoren sind in Schülerexperimenten möglich. Das Gefahrenpotenzial lebensgefährlicher Gefahrstoffe (Akut Tox 1 und Akut Tox 2) sollte wenn möglich durch Verdünnung verringert werden. Siehe Ziffer III 13.2 Einstufung der Gemische (alte Bezeichnung: Zubereitungen) Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I dürfen im Rahmen von Schülerexperimenten grundsätzlich keine Tätigkeiten mit extrem entzündbaren flüssigen Gefahrstoffen ausführen. Schülerinnen und Schüler bis einschließlich Klasse 4 dürfen nur Tätigkeiten mit geringer Gefährdung verrichten (Schutzstufe 1). Da einige Gefahrstoffe mit der Einstufung Akut Tox 3 sich nahe an der Grenze zur Einstufung nach Akut Tox 2 befinden oder Akut Tox 2 nach Akut Tox 3 zurückgestuft wurden, sollte die Lehrkraft generell sorgfältig prüfen, ob sie die Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I mit giftigen Gefahrstoffen experimentieren lässt. Meistens ist es möglich, dass sich das Unterrichtsziel auch mit weniger gefährlichen Stoffen erreichen lässt (vgl. 9 Abs. 1 GefStoffV). Generell dürfen Schülerinnen und Schüler Tätigkeiten mit Gefahrstoffen nur dann verrichten, wenn dies zur Erreichung ihres Ausbildungsziels erforderlich ist, ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist und der Luftgrenzwert (Arbeitsplatzgrenzwert) bei gefährlichen Stoffen, Zubereitungen oder Erzeugnissen unterschritten wird (vgl. 22 Abs. 2 JArbSchG). Tätigkeitsbeschränkungen für Schülerinnen und Schüler an Schulen sind in der Tabelle 4 zusammengefasst. Lehrkräfte dürfen Schülerinnen oder Schülern Gefahrstoffe nicht für häusliche Experimente zur Verfügung stellen. Die Schülerinnen und Schüler sind zu warnen, gefährliche Experimente zu Hause durchzuführen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Schulleiterin/ der Schulleiter im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten die Weitergabe von Gefahrstoffen an Schülerinnen oder Schüler zulassen. Ausnahmegründe können z. B. die Teilnahme an Schülerwettbewerben sein. Sind häusliche Experimente Teil einer Hausaufgabe, so müssen die Schülerinnen und Schüler genaue Anweisungen zu deren Durchführung erhalten. Die Lehrkraft sollte sich darüber im Klaren sein, dass das Anfertigen von Hausaufgaben nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Schülerunfallversicherung steht. Entwurf einer Handlungshilfe. Stand: Juni Nur für den Dienstgebrauch 15

16 Tabelle 4: Tätigkeitsbeschränkungen für Schülerinnen und Schüler Mit Ausnahmen der im folgenden beschriebenen Stoffe und Gemische sind Tätigkeiten mit allen Gefahrstoffen für Schülerversuche in den Sekundarstufen zulässig, wenn es der Entwicklungsstand und die experimentelle Geschicklichkeit der Schüler zulässt, sie angemessen unterwiesen worden sind, die Tätigkeit zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlich ist und sie unter fachkundiger Aufsicht stehen. Nicht zulässig sind Tätigkeiten von Schülerinnen und Schülern mit Stoffen und Gemischen, die nach GHS wie folgt gekennzeichnet bzw. eingestuft sind, wenn in der Spalte Schülerversuch erlaubt nein steht. Gefahrenkategorie Gefahrenpiktogramm Signalwort H-Code Gefahrenhinweis Schülerversuch erlaubt bis Jgst. Jgst Inst. Expl. Expl. 1.1 Expl. 1.4 und Gefahr oder beliebig nein nein Entz. Fl. 1 und Gefahr und H224 Flüssigkeit und Dampf extrem entzündbar nein ja und Gefahr und H300 Lebensgefahr bei Verschlucken nein nein Akut. Tox. 1 Akut. Tox. 2 und Gefahr und H310 Lebensgefahr bei Hautkontakt nein nein und Gefahr und H330 Lebensgefahr bei Einatmen nein nein Mutag. 1A Mutag. 1B und Gefahr und H340 Kann genetische Defekte verursachen nein nein Karz. 1A Karz. 1B Repr. 1A Repr. 1B und Gefahr und H350 Kann Krebs erzeugen nein nein und Gefahr und H360 Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen nein nein Gefahr und EUH059 Die Ozonschicht schädigend nein nein Nicht zulässig sind für Schülerinnen und Schüler darüber hinaus Tätigkeiten mit Stoffen, die in der TRGS 905 als krebserzeugend, erbgutverändernd oder reproduktionstoxisch in die Kategorien 1 und 2 nach altem Recht eingestuft sind. Sobald die TRGS 905 auf die GHS-Begriffe umgestellt wird, handelt es ich um die Kategorien 1A und 1B. Nicht zulässig sind darüber hinaus Schülerversuche mit Natrium, Kalium und Chloraten. Schülerversuche mit Quecksilberthermometern und manometern sind ebenfalls nicht erlaubt. Entwurf einer Handlungshilfe. Stand: Juni Nur für den Dienstgebrauch 16

17 GHS I 3.8 Tätigkeiten mit atemwegsensibilisierenden und hautsensibilisierenden Stoffen Atemwegssensibilisierende Stoffe/ Gemische sind gemäß GHS-VO in der Gefahrenkategorie Sensibilisierung der Atemwege, Kategorie 1 eingestuft. Sie sind mit dem Piktogramm GHS08, dem Signalwort Gefahr und dem H-Code H334 Kann beim Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen gekennzeichnet. Hautsensibilisierende Stoffe/ Gemische sind mit der Gefahrenkategorie Sensibilisierung der Haut, Kategorie 1 eingestuft und mit dem Piktogramm GHS07, dem Signalwort und dem H-Code H317 Kann allergische Hautreaktionen verursachen. gekennzeichnet Weiterhin zählen auch Stoffe und Gemische zu den allergieauslösenden Stoffen, die mit dem EUH- Code EUH208 Enthält <Name des sensibilisierenden Stoffes>. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. gekennzeichnet sind. Beispiele für solche Stoffe sind bestimmte Bromverbindungen, Holzstäube, organische Quecksilberverbindungen, Nickel- und Cobalt-Verbindungen, Chromate, Naturgummilatex, Glutaraldehyd, Ethylendiamin, Methylisocyanat, etc. Weitere Stoffe sind in der Technischen Regel Gefahrstoffe (TRGS) 907 Verzeichnis sensibilisierender Stoffe aufgeführt. Bei diesen Stoffen/ Gemischen ist in besonderem Maße auf eine Minimierung und die Wirksamkeit der getroffenen Schutzmaßnahmen zu achten, denn die Entwicklung einer Allergie wird grundsätzlich von mehreren Einflussfaktoren bestimmt. Die Einhaltung von Arbeitsplatzgrenzwerten gibt in der Regel keine Sicherheit gegen das Auftreten allergischer Reaktionen, daher ist das Minimierungsgebot von besonderer Bedeutung. Der direkte Hautkontakt mit hautsensibilisierenden Stoffen ist möglichst zu vermeiden bzw. nach Art und Dauer zu minimieren. Hierzu können z. B. Schutzhandschuhe und ein auf die Arbeitstoffe abgestimmter Hautschutz beitragen. Die geeigneten Schutzmaßnahmen sind im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung auszuwählen. Entwurf einer Handlungshilfe. Stand: Juni Nur für den Dienstgebrauch 17

18 GHS I 3.12 Kennzeichnung, Aufbewahrung und Lagerung I Die Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen muss für schulinternen Gebrauch nach altem Recht folgende Angaben enthalten: 1. Name des Stoffes oder der Stoffe in der Zubereitung 2. bei Zubereitungen ggf. Handelsname oder Bezeichnung 3. Gefahrensymbole mit den zugehörigen Gefahrenbezeichnungen 4. Hinweise auf die besonderen Gefahren (R-Sätze) 5. Sicherheitsratschläge (S-Sätze) 6. Name des Herstellers oder Vertreibers. Diese Anforderung gilt u. a. auch bei der Nachkennzeichnung alter Gebinde bzw. bei der Kennzeichnung selbst hergestellter Zubereitungen. Eine Überprüfung sollte regelmäßig, mindestens aber einmal im Jahr erfolgen. Die dabei vorgefundenen, nicht mehr identifizierbaren, entbehrlichen oder verbotenen Gefahrstoffe sind ordnungsgemäß und sachgerecht zu entsorgen. Bei Standflaschen oder Standgefäßen für den Handgebrauch kann auf den Namen des Herstellers oder Vertreibers verzichtet werden. Dies gilt nicht bei krebserzeugenden, erbgutverändernden und fortpflanzungsgefährdenden Stoffen. Nach neuem GHS-Recht muss das Etikett folgende Angaben enthalten: 1. Produktidentifikatoren (Name, Identifikationsnummern) 2. Gefahrenpiktogramme 3. Signalwort 4. Gefahrenhinweise (H-Codes) 5. Sicherheitshinweise (P-Codes) 6. Name, Anschrift, Telefonnummer des Lieferanten Die GHS-Verordnung ist seit dem in Kraft. Lieferanten dürfen seit diesem Datum Chemikalien nach GHS kennzeichnen und ausliefern. Ab dem ist diese Kennzeichnung von Stoffen für Lieferanten verbindlich. Für Gemische (alter Begriff: Zubereitungen) ist diese Kennzeichnung ab dem für Lieferanten verbindlich. Das Sicherheitsdatenblatt für Stoffe muss spätestens ab dem sowohl die alte als auch die neue Einstufung und Kennzeichnung enthalten. Die Verwendung der bisherigen Kennzeichnung bleibt in Schulen grundsätzlich bis zum zulässig, da erst zu diesem Zeitpunkt die Gefahrstoffverordnung angepasst werden soll. Die neue Kennzeichnung darf jedoch während der Übergangsfrist bereits angewendet werden. Wird die alte Kennzeichnung weiter verwendet, so muss sie aber auf aktuellem Stand gehalten werden. Bei schrittweiser Umstellung werden beide Kennzeichnungssysteme eine gewisse Zeit nebeneinander vorkommen. Die gleichzeitige Kennzeichnung eines Behältnisses mit alten und neuen Kennzeichnungselementen ist nicht zulässig. Die Berufsgenossenschaft Chemie bietet auf ihrer Internetseite einen GHS-Konverter an, der helfen kann, die alte in die neue Kennzeichnung zu konvertieren. I Gefahrstoffe dürfen nur an dafür geeigneten Orten gelagert werden. Sie dürfen nicht an solchen Orten gelagert werden, an denen dies zu einer Gefährdung der Beschäftigten oder anderer Personen (z. B. Wartungs- und Reinigungspersonal) führt. Um einen Fehlgebrauch zu verhindern, ist beispielsweise dafür zu sorgen, dass Gefahrstoffe, die sich im Arbeitsgang befinden, nicht verwechselt werden können. Lebensmittel dürfen nicht zusammen mit Gefahrstoffen aufbewahrt oder gelagert werden. Entwurf einer Handlungshilfe. Stand: Juni Nur für den Dienstgebrauch 18

19 Lebensmittel für Versuchszwecke müssen als solche gekennzeichnet sein, z. B. durch einen Aufkleber: Lebensmittel nur für Versuchszwecke Nicht zum Verzehr geeignet I I I I I Gefahrstoffe dürfen nur in Behältern aufbewahrt werden, die aus Werkstoffen bestehen, die den zu erwartenden Beanspruchungen standhalten. Originalgefäße entsprechen in der Regel diesen Anforderungen. Bei Benutzung von anderen Gefäßen ist z. B. zu beachten: - Bei Kunststoffbehältern besteht insbesondere bei organischen Flüssigkeiten die Gefahr der Versprödung, Verformung oder Diffusion. Für viele brennbare Flüssigkeiten hat es sich bewährt, diese in geeigneten Metallgefäßen bereitzuhalten. - Aluminiumgefäße dürfen nicht für chlorkohlenwasserstoffhaltige und etliche andere halogenhaltige Stoffe verwendet werden. - Keine Glasgefäße für das Aufbewahren von Flusssäure verwenden. - Keine Gefäße für die Aufbewahrung von Gefahrstoffen mit Kork- oder Gummistopfen verwenden. - Keine Aufbewahrung von Natronlauge in Glasflaschen mit Schliffstopfen. - Einige Gefahrstoffe zersetzen sich unter Gasentwicklung und bauen damit in verschlossenen Gefäßen einen erheblichen Druck auf, z. B. konzentrierte Wasserstoffperoxid-Lösungen. - Substanzen, die sich unter Lichteinfluss zersetzen (z. B. konzentrierte Salpetersäure), gehören in braune Glasflaschen. - Das Verwechseln der Schraubkappen von Flaschen verschiedener Hersteller führt häufig zu Undichtigkeiten, obwohl die Gewinde scheinbar zueinander passen. Gefahrstoffe dürfen nicht in solchen Behältnissen aufbewahrt oder gelagert werden, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln verwechselt werden kann. Akut toxische Stoffe und Gemische der Kategorien 1 und 2 (H-Codes H300, H310, H330) sind in Schulen nur vorrätig zu halten, wenn sie für den Unterricht erforderlich sind und dann nur in den notwendigen kleinen handelsüblichen Mengen. Akut toxische Stoffe und Gemische der Kategorien 1 bis 3 sowie karzinogene, keimzellmutagene oder reproduktionstoxische Stoffe oder Gemische der Kategorien 1A und 1B sind so aufzubewahren oder zu lagern, dass nur die Fachlehrerin, der Fachlehrer, die technische Assistentin oder der technische Assistent Zugang zu diesen Gefahrstoffen hat. Der vorgenannten Forderung ist Genüge getan, wenn diese Stoffe oder Gemische - in einem Schrank 4 oder - in Räumen 5 unter Verschluss aufbewahrt oder gelagert werden, zu denen nur fachkundige Personen Zugang haben. Sofern die entsprechenden Räume durch andere Personen betreten werden müssen, ist die Aufsicht durch einen Fachkundigen sicherzustellen. Fachkundig sind die Fachlehrerinnen und Fachlehrer der naturwissenschaftlichen Fächer im jeweiligen Fach. Wie akut toxische Stoffe der Kategorien 1 und 2 zu behandeln (d. h. Erfassung, Aufbewahrung, Lagerung, Verbot von Schülerübungen) sind Chlorate, Kalium, Natrium, Quecksilber und Trinitrophenol (Pikrinsäure) (w < 23% Wasser). Thermometer, Manometer und andere Arbeitsmittel mit Quecksilber dürfen von Schülerinnen und Schülern nicht verwendet werden. Hausmeister, Reinigungs-, Wartungs- und Reparaturpersonal sind vor Arbeiten in den entsprechenden Fachräumen über die Gefahren und Schutzmaßnahmen zu unterweisen und anschließend in angemessener Weise zu beaufsichtigen. Karzinogene, keimzellmutagene oder reproduktionstoxische Gefahrstoffe der Kategorien 1A und 1B dürfen, sofern noch Tätigkeiten mit diesen Gefahrstoffen erlaubt sind und diese Gefahrstoffe nach erfolgter Substitutionsprüfung für den Unterricht weiterhin notwendig sind, nur in den erforderlichen kleinen handelsüblichen Mengen vorrätig gehalten werden. 4 Ein Aufbewahrungsschrank bzw. dessen Inhalt gilt als diebstahlsicher, wenn er mit einem Sicherheitsschloss verschlossen und so befestigt ist, dass er nur bei geöffnetem Schloss entfernt werden kann. 5 Es wird empfohlen diese Räume außen mit einem Knauf zu versehen (vgl. 21 UVV Schulen GUV-V S 1 (bisher GUV 6.3)) Entwurf einer Handlungshilfe. Stand: Juni Nur für den Dienstgebrauch 19

20 I I I Gefahrstoffe, die gefährliche Gase, Dämpfe, Nebel oder Rauche entwickeln, sind in Schränken aufzubewahren, die wirksam entlüftet werden. Dies ist erfüllt, wenn der Schrank an ein Absauggebläse angeschlossen ist, das die austretenden Dämpfe ständig ins Freie leitet. Der Abluftvolumenstrom soll mindestens einem 10fachen Luftwechsel je Stunde bezogen auf das Schrankvolumen entsprechen (Abschnitt DIN 1947 Teil 7 Raumlufttechnik, Raumlufttechnische Anlagen in Laboratorien VDI-Lüftungsregeln ). Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach 7 GefStoffV führt die Schulleitung oder deren Beauftragte/dessen Beauftragter (vgl. I ) technische und organisatorische Maßnahmen durch, um die Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler vor Gefährdungen durch physikalischchemische Eigenschaften (Brand- und Explosionsgefahren) von Gefahrstoffen zu schützen. Die Aufbewahrung entzündbarer Flüssigkeiten 6 mit einem Flammpunkt kleiner 100 C ist grundsätzlich in Sicherheitsschränken nach DIN Teil 1 oder DIN EN Teil 1 (siehe auch TRbF 20, Anhang L) oder Lagerräumen nach TRbF 20 7, Anhang L, vorzunehmen. Brennbare Flüssigkeiten können auch in Labor- oder Chemikalienschränken untergebracht werden, die - an eine wirksame Entlüftung angeschlossen sind, die einen mindestens 10fachen Luftwechsel je Stunde gewährleistet und die auftretenden Gase und Dämpfe ständig ins Freie leitet, - unterhalb der untersten Stellfläche mit einer Auffangwanne aus nicht brennbaren Werkstoffen ausgerüstet sind, die mindestens 10 % der maximal zulässigen Aufbewahrungsmenge aufnehmen kann, mindestens jedoch den Rauminhalt des größten Gefäßes, - mit Türen ausgestattet sind, die von selbst schließen und an der Frontseite der Türen mit dem Warnzeichen 8 W 01 und Verbotszeichen P 02 gekennzeichnet sind, - im Brandfall z.b. durch Unterbrechung der Schranklüftung eine Brandausbreitung verhindern. Der Abluftvolumenstrom soll mindestens einem 10fachen Luftwechsel je Stunde bezogen auf das Schrankvolumen entsprechen (siehe I ). In diesen Schränken dürfen entzündbare Flüssigkeiten jedoch nur bis zu einem Gesamtvolumen von 60 Liter aufbewahrt werden, davon höchstens 20 Liter der Gefahrklasse A I und 40 Liter der Gefahrklassen AII, A III und B. Je Sammlungsraum ist nur ein Schrank zulässig (vgl. auch II 3.3). Die Regelungen finden keine Anwendung, soweit entzündbare Flüssigkeiten in der für den Fortgang der Arbeit erforderlichen Menge bereitgehalten werden (vgl. 26 UVV Schulen GUV- V S 1 (bisher GUV 6.3)). Siehe Ziffer III Einrichtungen zur Aufbewahrung und Lagerung brennbarer Flüssigkeiten. Hinweise auf besondere Gefahren (H-Codes): H224, H225, H226, H250, H260, H261 I Extrem entzündbare, leicht entzündbare und entzündbare Stoffe und Gemische dürfen am Arbeitsplatz für den Handgebrauch nur in Behältnissen von höchstens 1 Liter Nennvolumen aufbe- 6 Mit der Außerkraftsetzung der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) gelten auch die Gefahrklassen AI, AII, AIII und B nicht mehr. Nach GefStoffV sind diese durch die R-Sätze R 10, R 11, R 12, R 15 oder R 17 gekennzeichnet. Die Technische Regeln z. B. TRbF 20 Läger werden allerdings bis auf weiteres fortgeführt; solange diese nicht geändert sind, werden die Gefahrklassen im vorliegenden Regelwerk noch weiterhin zitiert (Näheres siehe III 5.4). 7 Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten TRbF 20 Läger 8 nach UVV Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (GUV-V A8 bisher GUV 0.7) bzw. DIN Warnzeichen W 01 (Warnung vor feuergefährlichen Stoffen) Verbotszeichen P 02 (Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten) Entwurf einer Handlungshilfe. Stand: Juni Nur für den Dienstgebrauch 20

21 wahrt werden 9. Die Anzahl und das Fassungsvermögen sind auf das unbedingt nötige Maß zu beschränken. Das Ab- und Umfüllen extrem entzündbarer, leicht entzündbarer und entzündbarer Stoffe und Gemische (H224, H225, H226, H250, H260, H261) muss zur Vermeidung von Brand- und Explosionsgefahren im Abzug oder unter Anwendung gleicher Schutzmaßnahmen (Gefährdungsbeurteilung) erfolgen. I Nur in begründeten Ausnahmefällen dürfen entzündbare Flüssigkeiten mit den H-Codes H224, H225, H226, H250, H260, H261 (z. B. Diethylether, Pentan) im Kühlschrank bereitgehalten werden. Er darf im Innenraum keine Zündquellen haben. Zündquellen im Kühlschrank bei Normalausführung sind z.b. Leuchten, Lichtschalter, Temperaturregler, Abtauautomatik. Vgl. I I Behälter mit Gefahrstoffen dürfen nur bis zu einer solchen Höhe aufbewahrt werden, dass sie noch sicher entnommen und abgestellt werden können. Ätzende Flüssigkeiten dürfen nicht über Augenhöhe aufbewahrt werden. Im Allgemeinen sollen Behälter, die nur mit beiden Händen getragen werden können, nicht über Griffhöhe abgestellt und entnommen werden. 9 Für die Bestimmung der Lagermenge ist der Rauminhalt der Behälter ohne Rücksicht auf den Grad ihrer Füllung anzusehen (vgl. Ziffer 2.5 Abs. 1 TRbF 20). Entwurf einer Handlungshilfe. Stand: Juni Nur für den Dienstgebrauch 21

22 GHS II 3.7 Vergleich der bisherigen mit der neuen Gefahrstoffkennzeichnung ( GHS-Verordnung ) Die konkrete Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen erfolgt gemäß der GHS-Verordnung. Der tabellarische Vergleich stellt eine Groborientierung dar und kann im Einzelfall nach genauer Prüfung abweichen. Tabelle: Vereinfachter Vergleich der bisher gültigen Kennzeichnung nach EG-Richtlinie 67/548/EWG mit der neuen Kennzeichnung 10 Gefahrensymbol Bisherige Kennzeichnung nach EG- Richtlinie 67/548/EWG R-Sätze GHS-Verordnung (Global Harmonisiertes System der Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien) Gefahrenklasse und Kategorie Gefahrenpiktogramme H-Code Physikalische-chemische Gefährdungen: R 2 R 3 [R 5] [R 6] Instabile, explosive Stoffe und Gemische Explosive Stoffe und Gemische Unterklassen 1.1 bis 1.3 Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische Typ A und Typ B Organische Peroxide Typ A und Typ B Gefahr H 200 H 201, H 202, H 203 Typ A: H 240 Typ B: H 241 Keine Kennzeichnung Explosive Stoffe und Gemische Unterklasse 1.4 H 204 R 12 Extrem entzündbare Gase Extrem entzündbare Flüssigkeiten und Dämpfe Extrem entzündbare Aerosole Gefahr H 220 H 224 H 222 R 11 Leicht entzündbare Flüssigkeiten und Dämpfe H 225 Gefahr Kein Symbol R 10 Entzündbare Flüssigkeiten und Dämpfe mit einem Flammpunkt bis 55 C H 226 Keine Kennzeichnung Entzündbare Flüssigkeiten und Dämpfe mit einem Flammpunkt C H 226 Keine Kennzeichnung Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische Typ B, C und D Gefahr Typ B: H 241 Typ C: H 242 Typ D: H aus: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Fernlehrgang für die Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitsicherheit, Lektion 2 GUV Entwurf einer Handlungshilfe. Stand: Juni Nur für den Dienstgebrauch 22

23 Keine Kennzeichnung Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische Typ E und F Typ E: H 242 Typ F: H 242 R 7 Organische Peroxide Typ B, C und D Gefahr Typ B: H 241 Typ C: H 242 Typ D: H 242 R 7 Organische Peroxide Typ E und F Typ E: H 242 Typ F: H 242 R 9 R 8 Entzündend (oxidierend) wirkende Flüssigkeiten und Feststoffe Kategorien 1 und 2 Kat. 1: H 271 Kat. 2: H 272 Gefahr R 9 R 8 Entzündend (oxidierend) wirkende Flüssigkeiten und Feststoffe Kategorie 3 Kat. 3: H 272 Keine Kennzeichnung Unter Druck stehende Gase: Verdichtete Gase Verflüssigte Gase Tiefgekühlt verflüssigte Gase Gelöste Gase H 280 H 281 Keine Kennzeichnung Auf Metall korrosiv wirkend H 290 Entwurf einer Handlungshilfe. Stand: Juni Nur für den Dienstgebrauch 23

24 Gefahrensymbol Bisherige Kennzeichnung nach EG- Richtlinie 67/548/EWG R-Sätze GHS-Verordnung (Global Harmonisiertes System der Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien) Gefahrenklassen und Kategorien Gefahrenpiktogramme H-Code Gefährdung für die Gesundheit: R 28 R 27 R 26 Akute Toxizität Kategorie 1 und 2: Lebensgefahr bei Verschlucken Lebensgefahr bei Hautkontakt Lebensgefahr bei Einatmen Gefahr H 300 H 310 H 330 R 25 R 24 R 23 Akute Toxizität Kategorie 3: Giftig bei Verschlucken Giftig bei Hautkontakt Giftig bei Einatmen Gefahr H 301 H 311 H 331 R 22 R 21 R 20 Akute Toxizität Kategorie 4: Gesundheitsschädlich bei Verschlucken Gesundheitsschädlich bei Hautkontakt Gesundheitsschädlich bei Einatmen H 302 H 312 H 332 R 39 R 48 Spezifische Zielorgan-Toxizität Kategorie 1: Bei einmaliger Exposition, Bei wiederholter Exposition Gefahr H 370 H 372 R 68 R 48 Spezifische Zielorgan-Toxizität Kategorie 2: Bei einmaliger Exposition, Bei wiederholter Exposition H 371 H 373 R 37 Spezifische Zielorgan-Toxizität Kategorie 3: Atemwegreizung bei einmaliger Exposition H 335 Kein Symbol R 67 Spezifische Zielorgan-Toxizität Kategorie 3: Betäubende Wirkung bei einmaliger Exposition H 336 R 65 Aspirationsgefahr Kategorie 1 Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein Gefahr H 304 R 45 R 49 Karzinogenität Kategorien 1A und 1B: Kann Krebs erzeugen H 350 Gefahr Entwurf einer Handlungshilfe. Stand: Juni Nur für den Dienstgebrauch 24

25 R 40 Karzinogenität Kategorie 2: Kann vermutlich Krebs erzeugen H 351 R 46 Keimzell-Mutagenität Kat. 1A und 1B: Kann genetische Defekte verursachen Gefahr H 340 R 68 Keimzell-Mutagenität Kat. 2: Kann vermutlich genetische Defekte verursachen H 341 R 60 R 61 Reproduktionstoxizität Kat. 1A und 1B: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen Gefahr H 360 R 62 R 63 Reproduktionstoxizität Kat. 2: Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen H 361 Kein Symbol R 64 Reproduktionstoxizität Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen Kein Piktogram m, Kein Signalwort H 362 R 42 Sensibilisierung von Atemwegen Kategorie 1 Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen Gefahr H 334 R 43 Sensibilisierung der Haut Kategorie 1 Kann allergische Hautreaktionen verursachen H 317 R 34 R 35 Verätzung der Haut und der Augen (irreversible Wirkungen) Kategorien 1 A, 1 B, 1 C Gefahr H 314 R 41 Schwere Augenschäden (irreversible Wirkungen) Kategorie 1 Gefahr H 318 R 36 R 38 Schwere Augenreizung Kategorie 2 Reizung der Haut (reversible Wirkungen) Kategorie 2 H 319 H 315 Entwurf einer Handlungshilfe. Stand: Juni Nur für den Dienstgebrauch 25

26 GHS III 2.1 Allgemeine Betriebsanweisung für Lehrkräfte für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen 1. Arbeitsbereich Diese Betriebsanweisung gilt für alle Lehrerinnen und Lehrer sowie technische Assistentinnen und Assistenten, die mit gefährlichen Stoffen und Zubereitungen tätig sind. Sie umfasst alle Tätigkeiten dieses Personenkreises im Zusammenhang mit dem Unterricht sowie dessen Vor- und Nachbereitung, einschließlich der Regelungen zur sachgemäßen Aufbewahrung, Kennzeichnung und Entsorgung von Problemabfällen. Arbeitsplätze, die besondere Aufmerksamkeit in Bezug auf Gefahrstoffe verlangen, sind die Fachräume und Vorbereitungs- bzw. Sammlungsräume Chemie, Biologie, Physik, Kunst, Werken, Technik, Fotolabor und Hauswirtschaft. 2. Gefahrstoffbezeichnung Gefahrstoffe sind die Stoffe, die in den 3 und 3a Chemikaliengesetz definiert sind. Gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen nach 3a Abs. 1 des Chemikaliengesetztes sind charakterisiert durch die Gefährlichkeitsmerkmale. Änderungen durch GHS Bei einer Einstufung und Kennzeichnung gemäß der EG-GHS-Verordnung werden Gefahrstoffe nach Gefahrenklassen und -kategorien eingeteilt. Die Kennzeichnung erfolgt mittels Piktogrammen, Signalwörtern sowie Gefahrenhinweisen (H-Codes). Das GHS-System umfasst: eine eigene Symbolik, geänderte Piktogramme, Ersatz der R-Sätze durch Hazard Statements (Gefahrenhinweise, H- Code), Ersatz der S-Sätze durch Precautionary Statements (Sicherheitshinweise, P-Code) und neu eingeführte Signalwörter. Gefahrenpiktogramme 11 : Die bisher üblichen Quadrate auf orangefarbenem Grund werden durch rot umrandete Rauten mit weißem Hintergrund und schwarzen Symbolen ersetzt. explosiv entzündbar entzündend (oxidierend) 11 Leitfaden zur Anwendung der GHS-Verordnung Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für Chemikalien nach GHS kurz erklärt, Hrsg. Umweltbundesamt, Dessau 2007 Entwurf einer Handlungshilfe. Stand: Juni Nur für den Dienstgebrauch 26

27 akute Tox. Kat Reizung (Augen, Haut) -Sensibilisierung der Haut -Augenreizung Kat. 2 -Akute Tox. Kat. 4 -spezifische Zielorgan-Tox. Kat. 3 -K - karzinogen -M - keimzellmutagen -R - reproduktionstoxisch -Sensibilisierung der Atemwege -spezifische Zielorgan- Toxizität Kat. 1, 2 (nach einmaliger oder wiederholter Exposition) -Aspirationsgefahr Kat.1 -hautätzend -schwere Augenschädigung Kat.1 -auf Metalle korrosiv wirk. unter Druck stehende Gase gewässergefährdend Gefahrenhinweise H-Codes (Hazard Statements): Der Gefahrenhinweis ist einer Gefahrenklasse und einer Kategorie zugeordnet. Er ist eine Textaussage zu einer bestimmten Gefahrenklasse und Gefahrenkategorie, die die Art und gegebenenfalls den Schweregrad der von einem gefährlichen Stoff oder Gemisch ausgehenden Gefahr beschreibt. Die Gefahrenhinweise werden in 3 Gruppen geteilt: Gefahrenhinweise für physikalische Gefahren, Gefahrenhinweise für Gesundheitsgefahren, Gefahrenhinweise für Umweltgefahren. Sicherheitshinweise P-Codes (Precautionary Statements): Der Sicherheitshinweis beschreibt in Worten eine (oder mehrere) empfohlene Maßnahme(n), um schädliche Wirkungen aufgrund der Exposition gegenüber einem gefährlichen Stoff oder Gemisch bei seiner Verwendung oder Beseitigung zu begrenzen oder zu vermeiden. Die Sicherheitshinweise werden in 5 Gruppen geteilt: Allgemeines Prävention Reaktion Lagerung Entsorgung Signalwörter: Entwurf einer Handlungshilfe. Stand: Juni Nur für den Dienstgebrauch 27

28 Mit der GHS-Verordnung werden Signalwörter eingeführt. Ein Signalwort ist ein Wort, das das Ausmaß der Gefahr angibt, um den Leser auf eine potenzielle Gefahr hinzuweisen; dabei wird zwischen folgenden zwei Gefahrenausmaßstufen unterschieden: Gefahr (Signalwort für die schwerwiegenden Gefahrenkategorien) (Signalwort für die weniger schwerwiegenden Gefahrenkategorien). Ergänzungen sind ferner den Gefahrstofflisten (z. B. GUV SR 2004) und den Sicherheitsdatenblättern zu entnehmen. Diese Unterlagen befinden sich im Raum. Weitere Unterlagen: Hinweis: Alle vorhandenen Gefahrstoffe müssen in einem Gefahrstoffverzeichnis listenmäßig erfasst und fortgeschrieben werden. Das Gefahrstoffverzeichnis liegt im Raum aus/kann bei eingesehen werden. 3. Gefahren für Mensch und Umwelt Die Gefahren von Stoffen und Zubereitungen für Menschen und Umwelt sind u. a. den aktuellen Sicherheitsdatenblättern (s. a. 6 GefStoffV) sowie den regelmäßig neu erscheinenden Gefahrstofflisten zu entnehmen. Ferner sind die Gefahrensymbole und bezeichnungen bzw. die Piktrogramme und Signalwörter auf den Gefäßen zu beachten. Die Gefahrstoffgefäße sind daher mit den in der Gefahrstoffverordnung angegebenen Symbolen und R- bzw. S-Sätzen bzw. den H- und P-Codes zu kennzeichnen. 4. Schutzmaßnahmen/Verhaltensregeln Aufbewahrung/Lagerung Die vorhandenen Gefahrstoffe sind entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften (siehe auch Ziffer I 3 Tätigkeiten mit gefährlichen Stoffen) zu lagern und/oder aufzubewahren. Sehr giftige, giftige und explosionsgefährliche Stoffe oder Zubereitungen bzw. akut toxische Stoffe und Gemische der Kategorien 1 bis 3 sind unter Verschluss aufzubewahren und dürfen nur fachkundigen Lehrerinnen und Lehrern zugänglich sein. Ebenso zu behandeln sind auch karzinogene, keimzellmutagene und reproduktionstoxische Stoffe und Gemische der Kategorien 1A und 1B sowie Chlorate, Kalium und Natrium. Der verschließbare Schrank und/oder Raum befindet sich im Raum /ist Raum Nr.. Gesundheitsschädliche, ätzende und reizende Stoffe dürfen nur in Räumen oder Schränken aufbewahrt werden, die gegen das Betreten oder dem Zugriff durch Betriebsfremde gesichert sind. Entwurf einer Handlungshilfe. Stand: Juni Nur für den Dienstgebrauch 28

Neue Kennzeichnung für Gefahrstoffe

Neue Kennzeichnung für Gefahrstoffe Neue Kennzeichnung für Gefahrstoffe Global harmonisierte System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien () Die CLP-Verordnung Chemische Stoffe und Gemische werden künftig weltweit nach identischen

Mehr

Bisher Aktuell - Übergangsphase bis 1.6.2015 7 Gefahrensymbole auf orangefarbenem 9 Piktogramme mit rotem Rand

Bisher Aktuell - Übergangsphase bis 1.6.2015 7 Gefahrensymbole auf orangefarbenem 9 Piktogramme mit rotem Rand Anlagen: Kennzeichnung nach GHS 133 III-6.4 Kennzeichnung nach GHS GHS steht für Globally Harmonized System of Classification and Labelling of Chemicals. Das unmittelbare Ziel von GHS ist die internationale

Mehr

Alte Gefahren neue Zeichen

Alte Gefahren neue Zeichen Alte Gefahren neue Zeichen Partieführerschulung 2011 1 GHS System GHS Globally Harmonized System Angleichung von Einstufungskriterien Global einheitliches System zur Gefahrenkennzeichnung Partieführerschulung

Mehr

- GHS - Das neue Kennzeichnungs- und Einstufungssystem für Gefahrstoffe

- GHS - Das neue Kennzeichnungs- und Einstufungssystem für Gefahrstoffe - GHS - Das neue Kennzeichnungs- und Einstufungssystem für stoffe Gefährlichkeitsmerkmale und Kennzeichnung nach GHS im Vergleich zum bisherigen System GHS Globally Harmonised System of Classification

Mehr

Informationen zur GHS Verordnung

Informationen zur GHS Verordnung Informationen zur GHS Verordnung Sehr geehrte Kunden, bitte kennzeichnen Sie Ihre UN Kanister unter Berücksichtigung der neuen GHS Verordnung. 2.1. GHS-Verordnung die neue Gefahrstoffkennzeichnung Ziel

Mehr

GHS die neuen Gefahrenklassen in der EU

GHS die neuen Gefahrenklassen in der EU GHS die neuen n in der EU 2* Physikalische Gefahren Instabil, explosiv 1.1 1.2 1.3 1.4 Gefahr H200 Instabil, explosiv. Gefahr H201 Explosiv, Gefahr der Massenexplosion. Gefahr H202 Explosiv; große Gefahr

Mehr

Gefahrenhinweise nach GHS

Gefahrenhinweise nach GHS Gefahrenhinweise nach GHS Bei den Gefahrenhinweisen nach GHS (den H-Sätzen) sind im Gegensatz zu den bisherigen R-Sätzen keine Kombinationen gestattet. Da, wo Ergänzungen bzw. detailliertere Angaben möglich

Mehr

Global harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien Marc Stiefer

Global harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien Marc Stiefer Global Harmonized System Global harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien Marc Stiefer Bekannte Kennzeichnungssysteme ADR für Gefahrgut im Strassenverkehr RID für Gefahrgut

Mehr

REACH, CLP und GHS Wichtige Informationen zu den neuen Regelungen im Überblick

REACH, CLP und GHS Wichtige Informationen zu den neuen Regelungen im Überblick REACH, CLP und GHS Wichtige Informationen zu den neuen Regelungen im Überblick Mit dieser Kundeninformation möchten wir Sie auf die neue weltweit einheitliche Verordnung, Globally Harmonized System (GHS)

Mehr

Betriebsanweisung gem. 14 GefStoffV Stand: 02/2013. Umgang mit Gefahrstoffen

Betriebsanweisung gem. 14 GefStoffV Stand: 02/2013. Umgang mit Gefahrstoffen Schule: Städtisches Labenwolf- Gymnasium Nürnberg Betriebsanweisung gem. 14 GefStoffV Stand: 02/2013 Ansprechpartner: Fr.Riege/Hr.Wawra (Sammlungsleitung) Arbeitsbereich: Chemie- / Biologie-Unterrichts-

Mehr

Arbeitsgruppe: Gefahrstoffe bei der Bezirksregierung Düsseldorf - Dezernat 46 -

Arbeitsgruppe: Gefahrstoffe bei der Bezirksregierung Düsseldorf - Dezernat 46 - Arbeitsgruppe: Gefahrstoffe bei der Bezirksregierung Düsseldorf - Dezernat 46 - * * bzw. CLP-Verordnung: Regulation of Classification, Labelling and Packaging of Substances and Mixtures I. Allgemeine Einführung

Mehr

Global Harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien. Die wichtigsten Änderungen durch GHS

Global Harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien. Die wichtigsten Änderungen durch GHS Global Harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien Neues Einstufungssystem Gefahrenklasse: Art der physikalischen Gefahr, der Gefahr für die menschliche Gesundheit oder der Gefahr

Mehr

6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung

6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen TK Lexikon Arbeitsrecht 6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung HI2516431 (1) 1 Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung als Bestandteil der Beurteilung

Mehr

GHS. Globally Harmonised System of Classification and Labelling of Chemicals. Abt. Sicherheitswesen Dr. Markus Hoffmann

GHS. Globally Harmonised System of Classification and Labelling of Chemicals. Abt. Sicherheitswesen Dr. Markus Hoffmann GHS Abt. Sicherheitswesen Dr. Markus Hoffmann Globally Harmonised System of Classification and Labelling of Chemicals GHS VERORDNUNG (EG) Nr. 1272/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16.

Mehr

10.Oberfränkischer Arbeitsschutztag Bamberg

10.Oberfränkischer Arbeitsschutztag Bamberg Experimental Vortrag Brände und Explosionen im Industrie- Werkstatt- und Laborbereich 10.Oberfränkischer Arbeitsschutztag Bamberg Mittwoch, 29.Juni 2011 Thomas Pietschmann Fachbereichsleiter Katalogfachhandel

Mehr

IHK-Forum Arbeitsschutz 2014

IHK-Forum Arbeitsschutz 2014 IHK-Forum Arbeitsschutz 2014 Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen Welche Änderungen kommen durch GHS/CLP? Einstufung und Kennzeichnung Der Hersteller oder Einführer hat Stoffe und Zubereitungen

Mehr

Die neue internationale Kennzeichnung von Chemikalien nach GHS

Die neue internationale Kennzeichnung von Chemikalien nach GHS Die neue internationale Kennzeichnung von Chemikalien nach GHS Um Unterschiede in den international existierenden Systemen der Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien aufzuheben und um den Standard

Mehr

GHS Globales Harmonisiertes System

GHS Globales Harmonisiertes System Wasserfachmann 11. Januar 2012 Zürich GHS Globales Harmonisiertes System Ergänzung zum Chemikaliengesetz Otto Wyss 1 Gefahr erkennen Die Gefahr, die von einer Substanz oder einem Substanzgemisch ausgeht,

Mehr

3.2.1 Fachbereich Chemie. Nr. Prüfkriterium ja / nein Rechtsgrundlagen Schutzziel. Handlungsbedarf Wer / Wann

3.2.1 Fachbereich Chemie. Nr. Prüfkriterium ja / nein Rechtsgrundlagen Schutzziel. Handlungsbedarf Wer / Wann Handlungsbedarf Bemerkungen / Maßnahmen Realisierung Bitte folgende Checklisten auch hinzuziehen: 2.2 Verkehrswege, Böden 2.3 Wände, Stützen 2.4 Fenster, Türen 2.5 Verglasungen 2.6 Flucht-Rettungswege/Notausgänge

Mehr

Eindeutig gefährlich.

Eindeutig gefährlich. Folie 1 Eindeutig gefährlich. Die neuen Gefahrstoffsymbole Sieht gefährlich aus Folie 2 Auch ohne Chemielaborant zu sein, hantiert man fast täglich mit Substanzen, die es in sich haben: Nagellackentferner,

Mehr

Arbeits- und Gesundheitsschutz

Arbeits- und Gesundheitsschutz Arbeits- und Gesundheitsschutz GHS (= Globally Harmonized System of Classification and Labelling of Chemicals ) Weltweite Harmonisierung der Gefahrenkommunikation von chemischen Produkten Erstellt von

Mehr

GloballyHarmonisedSystem

GloballyHarmonisedSystem GloballyHarmonisedSystem Auswirkungen auf den Arbeitsalltag Allgemeine Infoveranstaltung für Mitarbeiter (Unterweisung) GHS Auswirkungen auf den Arbeitsalltag Allgemeine Infoveranstaltung für Mitarbeiter

Mehr

Diese Verordnung gilt nicht für... Abfall im Sinne der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments...

Diese Verordnung gilt nicht für... Abfall im Sinne der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments... CLP/GHS Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen Folie 1 CLP/GHS Diese Verordnung gilt nicht für... Abfall im Sinne der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments... Aber:

Mehr

Das neue Chemikalienrecht

Das neue Chemikalienrecht Das neue Chemikalienrecht Was ändert sich und wie lange gilt es? Folie Nr. 1 von 29 Chemikalienrecht eine kleine Einführung Europa Deutschland REACH (1907/2006) ChemG CLP (1272/2008) GefStoffV Folie Nr.

Mehr

GHS-Kennzeichnung. Dipl.-Chem. Uta Köhler Januar 2009

GHS-Kennzeichnung. Dipl.-Chem. Uta Köhler Januar 2009 GHS- Dipl.-Chem. Uta Köhler Januar 2009 Das bisher gültige nationale System für die wird durch ein weltweites gültiges System abgelöst (EG-GHS-Verordnung am 03.09.2008 1 und der Entscheidung des Ministerrates

Mehr

Aspekte zu GHS in Schulen

Aspekte zu GHS in Schulen Aspekte zu GHS in Schulen Informationen Hinweise Arbeitsgruppe Gefahrstoffe bei der Bezirksregierung Düsseldorf Redaktion: Manfred F. Barnhusen Aufgaben der Gefahrstoffbeauftragten Fristen zur Umsetzung

Mehr

GHS Ein System für die Welt!?

GHS Ein System für die Welt!? GHS Ein System für die Welt!? Umsetzung in Europa (CLP) und im Rest der Welt siemens.com/answers Einführung 2 Europa - CLP 8 USA - 17 Vergleich CLP - 21 China 24 Resümee 26 Seite 2 Einführung GHS Globally

Mehr

Globally Harmonized System (GHS)

Globally Harmonized System (GHS) Globally Harmonized System (GHS) Internationale Harmonisierung von Gefahrgut- und Arbeitsschutzrecht sowie angrenzender Rechtsbereiche (Umweltschutz) Folie 1 LogiMAT 2004 Expertenkomitee über die Beförderung

Mehr

Gefahrstoffkennzeichnung GHS

Gefahrstoffkennzeichnung GHS Gefahrstoffkennzeichnung GHS Rita Pfattheicher / Klaus Wünsche SG Arbeitssicherheit www.as.zuv.uni-erlangen.de Februar 2011 Bisher 7 Gefahrensymbole 68 Gefahrenhinweise (R-Sätze) 64 Sicherheitsratschläge

Mehr

Gefahrstoffverordnung 2010

Gefahrstoffverordnung 2010 GHS [1] BGBl.1 Nr. 59 v. 30.11.2010 S. 1643 CLP Gefahrstoffverordnung 2010 TRGS DGUV Information 213-850 1 Europäische Union weltweit Hersteller/Lieferanten/Importeure Internationales Gefahrstoffrecht

Mehr

FAQ-Liste. Gefahrstoffverzeichnis, Sicherheitsdatenblätter, Kennzeichnung

FAQ-Liste. Gefahrstoffverzeichnis, Sicherheitsdatenblätter, Kennzeichnung FAQ-Liste Allgemeines Gelten die Informationen des Infoportals auch für berufliche Schulen? Die Informationen des Infoportals gelten für allgemein bildende Schulen sowie für vergleichbare Fächer an beruflichen

Mehr

Gefahrstoffe in der pharmazeutischen Praxis

Gefahrstoffe in der pharmazeutischen Praxis EG-Richtlinien über Gefahrstoffe Gefahrstoffe in der pharmazeutischen Praxis Zu Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und gefährlicher Zubereitungen GHS/CLP Chemikaliengesetz Zu

Mehr

FAQs zum Thema Gefahrstoffe

FAQs zum Thema Gefahrstoffe Wir machen Arbeit sicher FAQs zum Thema Gefahrstoffe Arbeitskreis Gefahrstoffe Woran sind Gefahrstoffe zu erkennen? Im Handel erhältliche Gefahrstoffe sind durch Symbole gekennzeichnet. Die Symbole sind

Mehr

Sicherheitshinweise nach GHS

Sicherheitshinweise nach GHS Sicherheitshinweise nach GHS Bei den Sicherheitshinweisen nach GHS (den P-Sätzen) sind im Gegensatz zu den H-Sätzen Kombinationen in dem Maß gestattet, wie sie in der Anhang IV der EG- GHS-Verordnung angegeben

Mehr

Gefährliche Gemische sachgerecht einstufen und kennzeichnen

Gefährliche Gemische sachgerecht einstufen und kennzeichnen Gefährliche Gemische sachgerecht einstufen und kennzeichnen Dr. Bernd Glassl Jahrestagung der Gesellschaft für klinische Toxikologie Mainz, 13. November 2015 Global Harmonisiertes System (GHS) der Vereinten

Mehr

Neue Kennzeichnung von Atemluftflaschen

Neue Kennzeichnung von Atemluftflaschen Neue Kennzeichnung von Atemluftflaschen Die CLP-Verordnung und ihre Auswirkungen für die Feuerwehren 18. Fachtagung Atemschutz der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen am 19.02.2015 Zur

Mehr

Arbeitskreis erstellt durch: Datum

Arbeitskreis erstellt durch: Datum Arbeitskreis erstellt durch: Datum Anzahl der Beschäftigten Unterschrift der/des Fachverantwortlichen Tabelle A - Grundsätzliches A.1 Es werden alle notwendigen Maßnahmen für die sichere Bereitstellung

Mehr

Merkblatt. Hinweise zu entzündlichen Flüssigkeiten

Merkblatt. Hinweise zu entzündlichen Flüssigkeiten Merkblatt Hinweise zu entzündlichen Flüssigkeiten Lagerung von entzündlichen/entzündbaren Flüssigkeiten Der Umgang mit Gefahrstoffen, zu denen auch die entzündlichen bzw. entzündbaren Flüssigkeiten gehören,

Mehr

Global Harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien GHS

Global Harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien GHS Global Harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien GHS GHS 06/2005 Neu Gefahrenklassen: bisher: 15 Gefahrenmerkmale (hochentzündlich, sehr giftig, brandfördernd ) jetzt: etwa

Mehr

http://www.oc-praktikum.de Entsprechend der Gefahrstoffverordnung werden zur Kennzeichnung von Gefahrstoffen Gefahrensymbole verwendet.

http://www.oc-praktikum.de Entsprechend der Gefahrstoffverordnung werden zur Kennzeichnung von Gefahrstoffen Gefahrensymbole verwendet. Gefahrensymbole Entsprechend der Gefahrstoffverordnung werden zur Kennzeichnung von Gefahrstoffen Gefahrensymbole verwendet. Unter der Gefahrstoffverordnung versteht man die Verordnung zum Schutz vor gefährlichen

Mehr

Allgemeine Informationen zu Tätigkeiten mit brand- und explosionsgefährlichen Stoffen in der Apotheke

Allgemeine Informationen zu Tätigkeiten mit brand- und explosionsgefährlichen Stoffen in der Apotheke Informationen Standards Formulare Empfehlungen der Bundesapothekerkammer zu Arbeitsschutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen Allgemeine Informationen zu Tätigkeiten mit brand- und explosionsgefährlichen

Mehr

GHS-Verordnung. Erich Schmidt Verlag. Praxisleitfaden zur Einführung des neuen Einstufungs- und Kennzeichnungssystems gefährlicher Stoffe

GHS-Verordnung. Erich Schmidt Verlag. Praxisleitfaden zur Einführung des neuen Einstufungs- und Kennzeichnungssystems gefährlicher Stoffe GHS-Verordnung Praxisleitfaden zur Einführung des neuen Einstufungs- und Kennzeichnungssystems gefährlicher Stoffe von Dr. Ulrich Welzbacher Erich Schmidt Verlag Bibliografische Information der Deutschen

Mehr

Produktgruppe Reinigungsmittel. Umweltkriterien, Nachweise, Hilfsmittel

Produktgruppe Reinigungsmittel. Umweltkriterien, Nachweise, Hilfsmittel Produktgruppe Reinigungsmittel Umweltkriterien, Nachweise, Hilfsmittel GemNova, Innsbruck 30. Juni 2014 Produktgruppe Reinigungsmittel Auf welchen Aspekten liegt der Fokus bei der umweltfreundlichen Beschaffung?

Mehr

1. Stoff / Zubereitungs- und Firmenbezeichnung. Fräsrohlinge zur Herstellung von Zahnersatz

1. Stoff / Zubereitungs- und Firmenbezeichnung. Fräsrohlinge zur Herstellung von Zahnersatz Sicherheitsdatenblatt deutsch_2013-05-14.doc 1. Stoff / Zubereitungs- und Firmenbezeichnung Beschreibung: Handelsnamen: Hersteller: Verwendung: Fräsrohlinge zur Herstellung von Zahnersatz nt-trading GmbH

Mehr

Version: 2.2 Überarbeitet am 09.12.2015 Druckdatum 10.12.2015. ABSCHNITT 1: Bezeichnung des Stoffs bzw. des Gemischs und des Unternehmens

Version: 2.2 Überarbeitet am 09.12.2015 Druckdatum 10.12.2015. ABSCHNITT 1: Bezeichnung des Stoffs bzw. des Gemischs und des Unternehmens ABSCHNITT 1: Bezeichnung des Stoffs bzw. des Gemischs und des Unternehmens 1.1 Produktidentifikator Handelsname : 1.2 Relevante identifizierte Verwendungen des Stoffs oder Gemischs und Verwendungen, von

Mehr

1.2. Relevante identifizierte Verwendungen des Stoffs oder Gemischs und Verwendungen, von denen abgeraten wird

1.2. Relevante identifizierte Verwendungen des Stoffs oder Gemischs und Verwendungen, von denen abgeraten wird 1. Bezeichnung des Stoffs bzw. des Gemischs und des Unternehmens 1.1. Produktidentifikator Handelsname R+M de Wit Enthärter-Flüssigkeit 1.2. Relevante identifizierte Verwendungen des Stoffs oder Gemischs

Mehr

Neue Angaben auf Packungen von Wasch-, Pflegeund Reinigungsmitteln

Neue Angaben auf Packungen von Wasch-, Pflegeund Reinigungsmitteln Neue Angaben auf Packungen von Wasch-, Pflegeund Reinigungsmitteln GHS Die Vereinten Nationen haben ein neues Kennzeichnungssystem für chemische Stoffe und Gemische festgelegt: das Global Harmonisierte

Mehr

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Gesundheit BAG Direktionsbereich Verbraucherschutz. 254 Tage 12 Stunden 20 Minuten

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Gesundheit BAG Direktionsbereich Verbraucherschutz. 254 Tage 12 Stunden 20 Minuten 254 Tage 12 Stunden 20 Minuten Global Harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien Gefahrguttag Luzern 19.9.2014 H. Bürgy Inhalt GHS, das System der UN CLP in Europa Umsetzung

Mehr

ebsoft unterstützt GHS Globally Harmonised System

ebsoft unterstützt GHS Globally Harmonised System Neu von ebsoft: Kennzeichnungs-Modul für GHS Das webbasierende ebsoft-standard-kennzeichnungs-system wurde so erweitert, daß die erforderlichen Gefahrstoffetiketten wahlweise sowohl nach den zur Zeit gültigen

Mehr

AUSSCHLUSSLISTE FÜR DRUCKFARBEN UND ZUGEHÖRIGE PRODUKTE

AUSSCHLUSSLISTE FÜR DRUCKFARBEN UND ZUGEHÖRIGE PRODUKTE Ausschlussliste für Druckfarben und zugehörige Produkte AUSSCHLUSSLISTE FÜR DRUCKFARBEN UND ZUGEHÖRIGE PRODUKTE 8. überarbeitete Ausgabe (ersetzt die Ausgabe von April 2011) Ausschlussliste für Druckfarben

Mehr

Information für die Öffentlichkeit gemäß 12. BImSchV

Information für die Öffentlichkeit gemäß 12. BImSchV Wir, die BP Lingen GmbH, betreiben im Auftrag der BP Europa SE die Raffinerie in Lingen. Die Raffinerie (Nr. 1 im Bild) befindet sich ca. 4 km nördlich der Stadt Lingen, 400 m östlich des Ortsteil Holthausen

Mehr

2.8 GHS. 2.8.1 Gefahrenbeschreibung nach GHS

2.8 GHS. 2.8.1 Gefahrenbeschreibung nach GHS 2 Gefahrstoffe 2.8 GHS Das Globally Harmonized System of Classifikation and Labelling of Chemicals (Globales harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien, GHS) ist ein weltweit

Mehr

Symposium Gefahrstoffe 2009 Schlema VI - TRGS 400 Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

Symposium Gefahrstoffe 2009 Schlema VI - TRGS 400 Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen Fachzentrum für Produktsicherheit und Gefahrstoffe Dr. Ursula Vater Symposium Gefahrstoffe 2009 Schlema VI - TRGS 400 Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen 26. -28. Januar 2009 Situation

Mehr

chemplus GHS/CLP - Systemetiketten

chemplus GHS/CLP - Systemetiketten GHS/CLP - Systemetiketten Sehr geehrte Damen und Herren, nachfolgend erhalten Sie Informationen zu Mindestgrößen, Formaten und den Standardinhaltsangaben auf unseren Systemetiketten. Unser Etiketten bestehen

Mehr

Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz

Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz Vom 15. April 1997 (BGBl. I S. 782) (1) Zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 9 der Verordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643) (1) Red. Anm.:

Mehr

: Disbopox 971 ESD-Rollschicht Härter

: Disbopox 971 ESD-Rollschicht Härter ABSCHNITT 1: Bezeichnung des Stoffs bzw. des Gemischs und des Unternehmens 1.1 Produktidentifikator Handelsname Stoffname : : ALT Rn. 2901a 1.2 Relevante identifizierte Verwendungen des Stoffs oder Gemischs

Mehr

G H S / C L P. G e f a h r e n p i k t o g r a m m s. H - S ä t z e, P - S ä t z e

G H S / C L P. G e f a h r e n p i k t o g r a m m s. H - S ä t z e, P - S ä t z e G H S / C L P G e f a h r e n p i k t o g r a m m s H - S ä t z e, P - S ä t z e http://www.msds-europe.de/kateg-12-1-ghs_clp.html ww w. m sds-europe.de Tel.: +36 70 335 8480 H - 1 1 4 3 B u d a p e s

Mehr

Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) TRBS 2121 Teil 2 Gefährdungen von Personen durch Absturz Bereitstellung und Benutzung von Leitern

Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) TRBS 2121 Teil 2 Gefährdungen von Personen durch Absturz Bereitstellung und Benutzung von Leitern z Ausgabe: Januar 2010 GMBl. Nr. 16/17 vom 16. März 2010 S. 343 Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) TRBS 2121 Teil 2 Gefährdungen von Personen durch Absturz Bereitstellung und Benutzung von

Mehr

Merkblatt. Häufige Fragen hinsichtlich der Anforderungen für Hersteller bzw. Inverkehrbringer von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Keramik

Merkblatt. Häufige Fragen hinsichtlich der Anforderungen für Hersteller bzw. Inverkehrbringer von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Keramik Merkblatt Häufige Fragen hinsichtlich der Anforderungen für Hersteller bzw. Inverkehrbringer von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Keramik Was sind Lebensmittelbedarfsgegenstände? Lebensmittelbedarfsgegenstände

Mehr

Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung Was ändert sich? Was bleibt?

Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung Was ändert sich? Was bleibt? Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung Was ändert sich? Was bleibt? Begleitinformationen: Handout für das Verkaufspersonal im Handel Bei Rückfragen sprechen Sie uns bitte gerne an: DIÄTVERBAND e. V.

Mehr

Baustellenverordnung. Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen. Bestell-Nr.: BaustellV Gültig ab 1.

Baustellenverordnung. Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen. Bestell-Nr.: BaustellV Gültig ab 1. ... q Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen Baustellenverordnung Bestell-Nr.: BaustellV Gültig ab 1. Juli 1998 Achtung, diese Vorschrift kann nicht über die Süddeutsche Metall-Berufsgenossenschaft

Mehr

ASR A1.3. Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung. - Aktuelle Veränderungen in der Sicherheitskennzeichnung. Seite 1

ASR A1.3. Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung. - Aktuelle Veränderungen in der Sicherheitskennzeichnung. Seite 1 ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung - Aktuelle Veränderungen in der Sicherheitskennzeichnung Seite 1 Der Geltungsbereich der Arbeitsstättenverordnung entsprach nicht dem Geltungsbereich

Mehr

EG-Sicherheitsdatenblatt

EG-Sicherheitsdatenblatt Seite 1 von 5 ABSCHNITT 1: Bezeichnung des Stoffs bzw. des Gemischs und des Unternehmens 1.1. Produktidentifikator 1.2. Relevante identifizierte Verwendungen des Stoffs oder Gemischs und Verwendungen,

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3854 geändert am 4. Dezember 2002, BGBl I S. 4456 zuletzt geändert am 13. Februar 2004, BGBl I S. 216

Mehr

5., völlig neu bearbeitete und erweiterte Auflage

5., völlig neu bearbeitete und erweiterte Auflage Kaufmann /Herold Gefahrstoffrecht für die Apotheke EU- und GHS-Regelungen Dieter Kaufmann, Augsburg Holger Herold, Leipzig 5., völlig neu bearbeitete und erweiterte Auflage Mit farbigen Piktogrammen und

Mehr

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit DGUV Vorschrift (vorherige BGV A3) Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 01. April 1979,

Mehr

InVo. Information zu Verordnungen in der GKV. Herstellung von Arzneimitteln durch Ärzte Anzeigepflicht bei Bezirksregierungen. Stand: Februar 2010

InVo. Information zu Verordnungen in der GKV. Herstellung von Arzneimitteln durch Ärzte Anzeigepflicht bei Bezirksregierungen. Stand: Februar 2010 Nr. 1 2010 InVo Information zu Verordnungen in der GKV Stand: Februar 2010 Herstellung von Arzneimitteln durch Ärzte Anzeigepflicht bei Bezirksregierungen Bisher konnten Sie als Arzt Arzneimittel (z. B.

Mehr

Global Harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien

Global Harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien Global Harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien Regionaler Infoanlass SG 18. März 2014 Inhalt GHS, das System der UN / CLP in Europa Umsetzung in der Schweiz Überblick: Einstufen

Mehr

Global Harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien. Die Gefahrenklassen

Global Harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien. Die Gefahrenklassen Global Harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien Die enklassen enmerkmale enklassen Physikalischchemische en Bisher GHS 5 enmerkmale 16 enklassen Gesundheitsgefahren 9 enmerkmale

Mehr

Gefahrstoffverordnung 2010 Was hat sich geändert?

Gefahrstoffverordnung 2010 Was hat sich geändert? Novellierung, Anlass, Ziele Gefahrstoffverordnung 2010 Was hat sich geändert? Fachtagung der LUBW Baden-Württemberg und der IHK Karlsruhe am 29. Juni 2011 GD Ralf Rutscher Anlass für die Neufassung Anpassung

Mehr

(EG) 1907/2006 (REACH)

(EG) 1907/2006 (REACH) Seite 1 von 5 1. BEZEICHNUNG DES STOFFES BZW. DER ZUBEREITUNG UND FIRMENBEZEICHNUNG Handelsname Geruchs- X Bio-/ Abfalltonne Artikelnummer 20 20 00. Verwendung des Stoffes / der Geruchsneutralisierer Zubereitung

Mehr

Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. BG-Vorschrift. Unfallverhütungsvorschrift

Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. BG-Vorschrift. Unfallverhütungsvorschrift Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BG-Vorschrift BGV A3 (vorherige VBG 4) Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 1. April 1979,

Mehr

Gefahrstoffe wieder einmal neu. Dr. Norbert Graf; BG RCI, Branchenprävention Chemie

Gefahrstoffe wieder einmal neu. Dr. Norbert Graf; BG RCI, Branchenprävention Chemie Gefahrstoffe wieder einmal neu Dr. Norbert Graf; BG RCI, Branchenprävention Chemie GefStoffV 2005 Nachbesserungen zur Umsetzung von EU-RL notwendig gewesen - Erweitertes Sicherheitsdatenblatt - Schwerpunkt

Mehr

Neue Regelungen für den Gerüstbau

Neue Regelungen für den Gerüstbau Neue Regelungen für den Gerüstbau Europäische Normen Auswirkungen auf die Praxis Neue BGI 663 Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten Neue Regelungen für den Gerüstbau - Was gilt?

Mehr

1. BEZEICHNUNG DES STOFFES BZW. DER ZUBEREITUNG UND DES UNTERNEHMENS

1. BEZEICHNUNG DES STOFFES BZW. DER ZUBEREITUNG UND DES UNTERNEHMENS 1. BEZEICHNUNG DES STOFFES BZW. DER ZUBEREITUNG UND DES UNTERNEHMENS Handelsname Prod-Nr. 816, 817, 615628 Hersteller / Lieferant Auskunftgebender Bereich Notfallauskunft W. Neudorff GmbH KG An der Mühle

Mehr

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich 13.06.2007 Verordnung über Medizinprodukte - (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)* vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Februar 2007 (BGBl. I S.

Mehr

CO 2 CONTROL Gaswarnsystem

CO 2 CONTROL Gaswarnsystem CO 2 CONTROL Gaswarnsystem Rechtliche Vorgaben wie Vorschriften, Regeln und Informationen in Bezug auf die allgemeine Absicherung von Räumen gegen Unfälle/ Gefährdung durch CO 2. Diese Betrachtung richtet

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) 05.07.2005 Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 2004 (BGBl. I S. 216)

Mehr

Kennzeichnung nach GGVS/ADR

Kennzeichnung nach GGVS/ADR Kennzeichnung nach GGVS/ADR Gefahrgutklassen und Gefahrenzettel Klasse 1 Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff Unterklasse 1.1 Massenexplosionsfähige Explosivstoffe (Explosion erfasst nahezu

Mehr

EG-Sicherheitsdatenblatt

EG-Sicherheitsdatenblatt Seite 1 von 5 ABSCHNITT 1: Bezeichnung des Stoffs bzw. des Gemischs und des Unternehmens 1.1. Produktidentifikator 1.2. Relevante identifizierte Verwendungen des Stoffs oder Gemischs und Verwendungen,

Mehr

GHS - Global harmonisierte System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien

GHS - Global harmonisierte System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien GHS - Global harmonisierte System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien Firmenprofil Systemhaus für automatische Datenkommunikation Beratung, Entwicklung, Programmierung und Installation von

Mehr

Pflichten nach CLP-VO ECHA-Aktivitäten

Pflichten nach CLP-VO ECHA-Aktivitäten Pflichten nach CLP-VO ECHA-Aktivitäten Lars Tietjen 1 Einstufung und Kennzeichnung für Kunststoffrecycler nach CLP-VO Stand der Aktivitäten ECHA zur Schaffung eines Leitfadens zu Abfall und zurückgewonnene

Mehr

Gefahr durch Batterien!

Gefahr durch Batterien! Batterien und Akkus sind praktisch. Mit ihnen kannst du ein elektrisches Gerät auch ohne Strom aus der Steckdose benutzen. Wie gefährlich sie sein können, vergessen die meisten Leute dabei leider sehr

Mehr

Berücksichtigung von Gefährlichkeitseigenschaften im Abfallrecht sichere Entsorgung von Nanoabfällen

Berücksichtigung von Gefährlichkeitseigenschaften im Abfallrecht sichere Entsorgung von Nanoabfällen 28. Oktober 2014 Berücksichtigung von Gefährlichkeitseigenschaften im Abfallrecht sichere Entsorgung von Nanoabfällen Dr. Winfried Golla FachDialog Nanotechnologie und Abfall Was sind Abfälle aus rechtlicher

Mehr

Neufassung der Gefahrstoffverordnung - ein Überblick

Neufassung der Gefahrstoffverordnung - ein Überblick Neufassung der Gefahrstoffverordnung - ein Überblick Veranstaltung Gefahrstoffe 2010 Dortmund 04.10.2010 Dr. Astrid Smola, BMAS Bonn Inhalte der Neufassung Anlass Anpassungserfordernis an neues EU-Chemikalienrecht

Mehr

Covermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft -

Covermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft - Covermount-Rahmenvertrag zwischen Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft - und - nachfolgend Publisher - 1 Vertragsgegenstand

Mehr

EG-Sicherheitsdatenblatt

EG-Sicherheitsdatenblatt Druckdatum : 11.06.2007 Seite 1 von 5 1. Stoff-/Zubereitungs- und Firmenbezeichnung Bezeichnung des Stoffes / der Zubereitung Verwendung des Stoffes / der Zubereitung Mauelles Geschirrspülmittel Angaben

Mehr

Kundeninformation Kennzeichnung von Atemluftflaschen nach CLP

Kundeninformation Kennzeichnung von Atemluftflaschen nach CLP Kundeninformation Kennzeichnung von Atemluftflaschen nach CLP Sehr geehrter Kunde unserer Atemluftflaschen, nachdem im Jahre 2002 in Deutschland als Umsetzung einer europäischen Richtlinie die Betriebssicherheitsverordnung

Mehr

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203 Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203 Achim Eckert 1/12 Am 3. Oktober 2002 ist die Betriebssicherheitsverordnung in Kraft getreten. Auch für den Gerüstbauer und den

Mehr

Informationen über die persönliche Schutzausrüstung auf Standgefäßen

Informationen über die persönliche Schutzausrüstung auf Standgefäßen Informationen über die persönliche Schutzausrüstung auf Standgefäßen Innerbetriebliche Kennzeichnung von stoffen Die stoffverordnung schreibt die innerbetriebliche Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und

Mehr

Entsorgung von Küchen-, Speise- sowie Lebensmittelabfällen aus Speisegaststätten / Imbissbetrieben / Gemeinschaftsverpflegung / Einzelhandel

Entsorgung von Küchen-, Speise- sowie Lebensmittelabfällen aus Speisegaststätten / Imbissbetrieben / Gemeinschaftsverpflegung / Einzelhandel Bereich Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz Lebensmittelüberwachung Kronsforder Alle 2-6, 23560 Lübeck Tel.: 0451/122-3969, Fax: 0451/122-3990 E-Mail: unv@luebeck.de MERKBLATT Entsorgung von Küchen-,

Mehr

(Gesetzgebungsakte) RICHTLINIEN

(Gesetzgebungsakte) RICHTLINIEN 5.3.2014 Amtsblatt der Europäischen Union L 65/1 I (Gesetzgebungsakte) RICHTLINIEN RICHTLINIE 2014/27/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Februar 2014 zur Änderung der Richtlinien 92/58/EWG,

Mehr

Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln Erfahrungen aus den Ländern

Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln Erfahrungen aus den Ländern Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln Erfahrungen aus den Ländern Untersuchung und Erfassung lebensmittelbedingter Ausbrüche Informationsveranstaltung des Bundesinstituts für Risikobewertung am 25. Januar

Mehr

Gefahrenermittlung und Gefahrenbeurteilung von chemischen Arbeitsstoffen

Gefahrenermittlung und Gefahrenbeurteilung von chemischen Arbeitsstoffen Gefahrenermittlung und Gefahrenbeurteilung von chemischen Arbeitsstoffen Robert Piringer Norbert Neuwirth Martina Seibert AUVA, Abt. HUB 1200 Wien, Adalbert Stifter-Straße 65 mögliche Ziele der Gefahrenermittlung

Mehr

Arbeitsschutz in Handwerksbetrieben. Arbeitsschutz in Handwerksbetrieben. Arbeitsschutz in Handwerksbetrieben. Arbeitsschutz in Handwerksbetrieben

Arbeitsschutz in Handwerksbetrieben. Arbeitsschutz in Handwerksbetrieben. Arbeitsschutz in Handwerksbetrieben. Arbeitsschutz in Handwerksbetrieben Über meine Person: Dr. agr. Michael Reininger Referent in der Abteilung Allgemeine Warenwirtschaft beim DRV in Bonn und dort u. a. zuständig für: Agrartechnik Betrieblicher Umweltschutz & Arbeitssicherheit

Mehr

Vergabegrundlage für Umweltzeichen. Umweltfreundliche Rohrreiniger RAL-UZ 24

Vergabegrundlage für Umweltzeichen. Umweltfreundliche Rohrreiniger RAL-UZ 24 Vergabegrundlage für Umweltzeichen Umweltfreundliche Rohrreiniger RAL-UZ 24 Ausgabe April 2009 RAL ggmbh Siegburger Straße 39, 53757 Sankt Augustin, Germany, Telefon: +49 (0) 22 41-2 55 16-0 Telefax: +49

Mehr

Seminar BGW I. Das neue System zur Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen: Auswirkungen der CLP-Verordnung auf den Arbeitsschutz in Kliniken

Seminar BGW I. Das neue System zur Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen: Auswirkungen der CLP-Verordnung auf den Arbeitsschutz in Kliniken 24. Freiburger Symposium 15.-17. September 2010 Seminar BGW I Das neue System zur Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen: Auswirkungen der CLP-Verordnung auf den Arbeitsschutz in Kliniken Dr. Gabriele

Mehr

Gliederung. Hintergründe und Ziele von GHS Vergleich alte / neue Kennzeichnung Fristen für die Umsetzung Konsequenzen für die betriebliche Praxis

Gliederung. Hintergründe und Ziele von GHS Vergleich alte / neue Kennzeichnung Fristen für die Umsetzung Konsequenzen für die betriebliche Praxis Das GHS-System das neue Kennzeichnungssystem für Gefahrstoffe Vortrag bei der Handwerkskammer Reutlingen am 28. November 2012 Heiko Herbrand Regierungspräsidium Tübingen Referat 57 Chemikalien- und Produktsicherheit,

Mehr

Hygieneanforderungen im Gastronomiebetrieb

Hygieneanforderungen im Gastronomiebetrieb Lagerung und Sammlung von Abfällen Hygieneanforderungen im Gastronomiebetrieb Susanne REISSNER 26. Mai 2010, Graz 1/ 19 Definitionen Einzelhandel die Handhabung und /oder Be- oder Verarbeitung von Lebensmitteln

Mehr

6 Schulungsmodul: Probenahme im Betrieb

6 Schulungsmodul: Probenahme im Betrieb 6 Schulungsmodul: Probenahme im Betrieb WIEDNER Wie schon im Kapitel VI erwähnt, ist die Probenahme in Betrieben, die Produkte nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch herstellen oder in den Verkehr

Mehr