Die wichtigsten Änderungen im Überblick

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1 Richtlinien über die Gewährung von Mitteln aus dem FERNSEHFONDS AUSTRIA Stand: 1. Dezember 2015 Die wichtigsten Änderungen im Überblick Die Richtlinien berücksichtigen die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 (Gruppenfreistellungsverordnung). Inhaltsverzeichnis Das Inhaltsverzeichnis wurde neu strukturiert und neue Überschriften eingefügt. Text der Richtlinien Der Text der Richtlinien wurde sprachlich vereinheitlicht und vereinfacht. Teilweise wurden Absätze verschoben, inhaltlich jedoch nicht geändert. Inhaltliche Änderungen 1.1 Gesetzliche Grundlage Die gesetzlichen Grundlagen wurden um maßgebliche Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in der Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AGVO) ergänzt. 1.2 Ziele Streichung des letzten Satzes. Die neuen Richtlinien empfehlen den Fernsehveranstaltern Geo-Blocking-Maßnahmen zu ergreifen, um die weltweite Verwertung der Produktion durch den Förderungswerber nicht zu behindern. 1.5 Nicht förderbare Produktionen Wurde aus den ehemaligen Punkten 3.7 und 3.8. zusammengefügt. Neu aufgenommen wurden Produktionen, deren Dreharbeiten zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits abgeschlossen sind Fachliche Qualifikation Es reicht, wenn der Förderwerber spätestens zum Zeitpunkt der Auszahlung der Förderung eine Zweigniederlassung oder Betriebsstätte in Österreich vorweisen kann und zwar unabhängig von deren Wohnsitz bzw. Firmenstandort, solange dieser innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) liegt und solange gewährleistet ist, dass der Förderwerber nachhaltig Kulturgüter mit österreichischer Prägung herstellt. 3.4 Ausländischer Finanzierungsanteil Die Bestimmung wurde ergänzt um den Aspekt der Federführung des Förderungswerbers. 1

2 3.6 Mindestlänge Die Mindestlänge geförderter Produktionen wurde auf 45 Minuten erhöht. Magazinbeiträge und ähnliche sind ab 2016 von der Förderung ausgeschlossen. 4. Vereinbarungen mit Fernsehveranstaltern Die Regelungen, welche Vereinbarungen der Förderungswerber mit den an der Finanzierung beteiligten Fernsehveranstaltern treffen darf, sind nun im Punkt 4 zusammengefasst. 4.1 (1) Finanzierung Die bisherige Förderpraxis ist nun in den Richtlinien verschriftlicht: Besteht der Finanzierungsanteil der/des Senders aus einem Presale, sollten mindestens 50 % dieses Finanzierungsbeitrages zu Drehbeginn zur Verfügung stehen. Mehrteilige Produktionen Mehrteilige Produktionen sind mindestens zwei Folgen umfassende, abgeschlossene oder nicht abgeschlossene, fiktionale oder dokumentarische Produktionen, wobei für alle Teile zum selben Termin ein Antrag auf Herstellungsförderung gestellt werden muss. Reihen Fiktionale und dokumentarische Produktionen, die durch wiederkehrende Verwendung derselben Figuren und Charaktere gekennzeichnet sind, deren einzelne Teile über mehrere Antragstermine einen Antrag auf Herstellungsförderung stellen und deren Gesamtzahl der Folgen zum Antragstermin nicht absehbar ist (Reihen), sind keine mehrteiligen Produktionen im Sinne dieser Richtlinien. Produktionen die nur durch einen vom Fernsehveranstalter gewählten, verbindenden Marken- bzw. Reihennamen verbunden sind, sind nach den Richtlinien des FERNSEHFONDS AUSTRIA ebenfalls keine mehrteiligen Produktionen. 4.1 (3) Finanzierung Die bisherige Förderpraxis ist nun in den Richtlinien verschriftlicht: Beistellung und Archivmaterial des Fernsehveranstalters dürfen nur 50 % des vom Fernsehveranstalter zu leistenden Gesamtbetrages ausmachen (das entspricht dem Koproduktionsanteil im Finanzierungsplan des FERNSEHFONDS AUSTRIA). Der Lizenzanteil des Fernsehveranstalters muss 50 % betragen und ist in Barmitteln zu leisten. 4.2 (1) Rechte Die Lizenzzeit für Fernsehveranstalter beträgt nun fünf Jahre für einteilige und sieben Jahre für mehrteilige Produktionen. Zu den Senderechten zählen auch für den Nutzer kostenfreie Near-Video-on-demand Dienste, als zeitversetzte Ausstrahlung einer Produktion auf einem oder mehreren Programmen, wobei der Zeitpunkt vom Nutzer nicht beliebig gewählt werden kann, sondern nur in festen Intervallen stattfindet. Unter Near-video-on-Demand Dienste wird also die Sendung ein- und desselben Programms in bestimmen Intervallen (10-20 Minuten) verstanden. 2

3 4.3 Erweiterte Lizenzzeiten Einem alleine an der Finanzierung beteiligtem Fernsehveranstalter kann eine längere Lizenzzeit eingeräumt werden, wenn er einen Anteil von mindestens 55% zur Gesamtfinanzierung beiträgt. Zwei oder mehrere Fernsehveranstalter eine erweiterte Lizenzzeit erwerben, wenn sie gemeinsam mindestens 60% zur Finanzierung der Gesamtherstellungskosten beitragen. Zusätzlich muss in diesem Fall jeder beteiligte Fernsehveranstalter einen Anteil von mindestens 15% zur Gesamtfinanzierung beitragen. 4.5 (2) Livestreaming Zur Wahrung der Rechte des Förderungswerbers wurde die Empfehlung aufgenommen, den Livestream nur unter Verwendung von Geo-Blocking-Maßnahmen zu verwenden. 4.6 (1) Catch-up-TV / Free-Video-on-Demand Pkt umfasst jeden für den Nutzer nicht kostenpflichtigen Abruf zu Zeiten und von Orten seiner Wahl. Darunter fallen beispielsweise folgende Dienste: AVOD (Ad-supported VOD) = werbeunterstützte VOD Plattformen Mediatheken von Fernsehveranstaltern 4.6 (2) Catch-up-TV / Free-Video-on-Demand Zur Wahrung der Rechte des Förderungswerbers wurde die Empfehlung aufgenommen, den Livestream nur unter Verwendung von Geo-Blocking-Maßnahmen zu verwenden. 4.7 Pay-TV Pkt. 4.7 umfasst Pay-TV Dienste in Form von Abonnements von (Sparten)programmen bzw. Programmpaketen wie z.b. Sky Deutschland, Sky Österreich. Dazu zählen die Richtlinien auch für den Nutzer kostenpflichtige Near-Video on Demand (NVoD) Dienste, als zeitversetzte Ausstrahlung einer Produktion auf einem oder mehreren Programmen, wobei der Zeitpunkt vom Nutzer nicht beliebig gewählt werden kann, sondern nur in festen Intervallen stattfindet Unter Near-video-on-Demand Dienste wird also die Sendung ein- und desselben Programms in bestimmen Intervallen (10-20 Minuten) verstanden. 4.8 Video-on-Demand Video-on-Demand-Rechte dürfen nur noch für die Hälfte der Lizenzzeit des Fernsehveranstalters gemeinsam mit dem Förderungswerber gehalten werden. Pkt umfasst jeden für den Nutzer kostenpflichtigen Abruf zu Zeiten und von Orten seiner Wahl. Darunter fallen Dienste wie z.b: Netflix, itunes, Maxdome, Flimmit, Watchever, A1 Kabel TV, Amazon Instant Video etc. In Verträgen tragen sie folgende Bezeichnungen: TVOD (Transactional-VOD) EST (Electronic-sell-through) 3

4 PPV (Pay-per-view), sofern es sich nicht um kostenpflichtiges Near-Video-on- Demand handelt. DTO (Download-to-own) DTB (Download-to-burn) DTR (Download-to-rent) STR (Streaming-to-rent) SVOD (Subscriptional-Video-on-Demand) = Netflix, u.a. 4.9 (1) Sonstige Nutzungsrechte Ausdrückliche Klarstellung, dass der Förderungswerber in der Nutzung der bei ihm verbliebenen Rechte nicht weiter eingeschränkt werden darf, als es die Bestimmungen der Richtlinien zulassen (1) Lizenzgebiet Es wurde ergänzt, dass bei öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstaltern eine Abgrenzung des Sendegebietes nach Sprachräumen nicht zulässig ist (2) Lizenzgebiet Zu den in Kooperation stehenden bzw. mitveranstalteten Sendern zählen z.b. ARTE und 3sat Exklusivität Dem Fernsehveranstalter darf in seinem exklusiven Lizenzgebiet ein exklusives Auswertungsfenster eingeräumt werden. Es endet mit Erstausstrahlung, spätestens jedoch zwölf Monate nach Abnahme der Produktion Lizenzanteil Der Lizenzanteil des Fernsehveranstalters muss in jedem Fall mindestens 50% betragen (1) Erlösbeteiligung Die Erlösbeteiligung des Fernsehveranstalters muss in jedem Fall nach dem Verhältnis Koproduktionsanteil zu Gesamtherstellungskosten berechnet werden (1) Ausschnittsrechte Ausschnittsrechte müssen dem Förderwerber in allen Sprachfassungen unbeschränkt zur freien Verfügung stehen (2) Ausschnittsrechte Der Fernsehveranstalter kann Ausschnittsrechte im Ausmaß von drei Minuten für Programmpromotion und zur Nutzung im dokumentarischen Bereich erwerben. 4

5 4.18 (2) Weitere Nutzungsphasen Der Erwerb von weiteren Nutzungsphasen von Free-TV-Rechten (inkl. Live-Streaming und Catch-up-TV) durch den Fernsehveranstalter ist schon 18 Monate nach Erstausstrahlung möglich (5) Weitere Nutzungsphase Der Fernsehveranstalter kann dem Förderungswerber eine Erstangebotsverpflichtung über die Einräumung weiterer Nutzungsphasen auferlegen. Ein last-refusal Recht ist auch bei höherer Beteiligung des Fernsehveranstalters nicht mehr vorgesehen Richtlinienvorrang Der Richtlinienvorrang ist genauer definiert und nimmt Rücksicht auf die Beteiligung verschiedener Fördereinrichtungen (1) Sonstige Vereinbarungen mit Fernsehveranstaltern Gegen eine weitere Vergütung, die nicht Bestandteil der Grundfinanzierung der Produktion sein darf, kann der Fernsehveranstalter zusätzliche Rechte erwerben. 5.2 (3) Senderverbundene Vertriebe Bei der Rückführung von Minimumgarantien eines senderverbundenen Vertriebes ist nur noch bei fiktionalen Produktionen ein Korridor für den Förderungswerber einzurichten. Die Rückzahlung stellt sich wie folgt dar. 1. Rang: Rückführung des Eigenanteils des Förderungswerbers (ohne Einberechnung des Lizenzanteils des Fernsehveranstalters). 2. Rang: Rückführung von vertrieblichen Vorauszahlungen jeder Art (z.b. Minimumgarantie) an den Vertrieb unter gleichrangiger Berücksichtigung eines Korridors an den Förderungswerber. Die Höhe des Korridors entspricht dem Verhältnis der Fördersumme zu den Gesamtherstellungskosten. (z.b. Bei einer Förderung in der Höhe von 20% der Gesamtherstellungskosten beträgt auch der Korridor 20%). 3. Rang: Aufteilung der Erlöse zwischen Fernsehveranstalter und Förderungswerber im Verhältnis der Finanzierungsanteile. Für Dokumentation gibt es keine besonderen Regelungen für senderverbundene Vertriebe. Minimumgarantien sind erlaub. Die Rückführung kann nach Branchenüblichkeit erfolgen. Eine Erlösbeteiligung des Fernsehveranstalters darf aber auch in diesen Fällen nur dann erfolgen, wenn der Eigenanteil des Förderungswerbers (ohne Einberechnung des Lizenzanteils) zur Gänze rückgeführt wurde. 6.2 (3) Koproduzenten Koproduktionspartner haben den Finanzierungsanteil untereinander aufzuteilen wenn nur ein Fernsehveranstalter an der Finanzierung beteiligt ist. Der Förderwerber soll einen Anteil von mindestens 20 % im Verhältnis zu den Gesamtherstellungskosten erhalten. 7.1 (4) Relative Höhe Der Zuschuss des FERNSEHFONDS AUSTRIA kann nicht höher sein als der Anteil jenes Fernsehveranstalters, der am meisten zur Gesamtfinanzierung beiträgt. 5

6 7.2 (1) Aufwendungen in Österreich Die Aufwendungen, die in Österreich umgesetzt werden, müssen mindestens dem 1,6- Fachen der gewährten Fördersumme entsprechen. 8.1 (1) Gegenstand der Verwertungsförderung Klarstellung, dass Verwertungsförderung für jeden Teil einer Produktion beantragt werden kann. 8.1 (4) Gegenstand der Verwertungsförderung Klarstellung, dass ein Antrag auf Verwertungsförderung so oft gestellt werden kann, bis der maximal vorgesehene Betrag ausgeschöpft ist. 9.1 (1) Absolute Höhe Es gibt nur noch zwei Kategorien von Produktionen: fikitional und dokumentarisch Kalkulation der Gesamtherstellungskosten Klarstellung, welche Kosten für die Zusammensetzung der Gesamtherstellungskosten akzeptiert werden (2) Aufwendungen in Österreich Klarstellung, dass kalkulatorische Handlungsunkosten (HU) und das kalkulatorische Produzentenhonorar im Sinne dieser Förderung nicht zu den Aufwendungen in Österreich zählen (1) Teilbeträge Dem FERNSEHFONDS AUSTRIA ist nur noch eine DVD der fertiggestellten Produktion zu übermitteln Nennungsverpflichtung Aufnahme der Nennungsverpflichtung in die Richtlinien (1) Inkrafttreten Die Richtlinien treten mit in Kraft und bleiben längstens bis in Geltung. 6

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