FINANZDIREKTION DES KANTONS ZÜRICH. Versicherungskonzept des Kantons Zürich Zusammenfassung 1

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1 Walcheplatz 1, 8090 Zürich Telefon Telefax Zuständig R. Huber, Versicherungskonzept des Kantons Zürich Zusammenfassung 1 1. Grundsätzliches Seit Jahrzehnten gilt als Grundsatz, dass der Kanton seine Risiken selbst, d.h. ohne Versicherung, trägt. Die wichtigsten Überlegungen dafür sind die Folgenden: Die Prämienkalkulationen der Versicherungen sind so angelegt, dass der Versicherte, um Fr. 100 Schaden gedeckt zu haben, rund Fr. 150 Bruttoprämien inkl. Stempelabgabe bezahlen muss (70 % der Prämie für die Schadendeckung, 30 % für Verwaltungskosten, Steuern u. Gewinn der Versicherung, separat 5 % Stempelabgabe an den Bund). Hinzu kommen der eigene Arbeitsaufwand des Versicherungsnehmers für Abschluss und Verwaltung der Policen. Daraus folgt, dass die Schadenfinanzierung mittels Versicherung über einen längeren Zeitraum betrachtet grundsätzlich Mehrkosten verursacht. Diese Regel gilt zwar nicht für den Einzelnen, wohl aber im Wesentlichen für den Kanton Zürich insgesamt. Durch die Grösse, die Dezentralisation und die Diversifikation der kantonalen Verwaltung und Betriebe besteht bereits intern eine ähnliche Risikoverteilung, wie sie Versicherungsgesellschaften für Einzelpersonen oder KMU s durch ihr Angebot schaffen wollen (Stichwort: Risikoausgleich durch Gefahrengemeinschaft). Versicherungen müssen somit für den Kanton die Ausnahme sein. Im Wesentlichen gibt es vier Gründe für einen Versicherungsabschluss: - Zwang - hohe Komplexität der Schadenbearbeitung - hohe Zahl von Schadenfällen - übergrosses Risiko. Zwang Der Zwang kann sein: gesetzlich, z.b. obligatorische Unfallversicherung für das Personal; 1 Stand 15. November 2013

2 2 vertraglich, z.b. vom Hersteller zu Ausbildungszwecken zur Verfügung gestellte oder geleaste modernste teure Maschinen; faktisch, z.b. könnten Kinder und Jugendliche durch die zuständigen Behörden kaum in fremden Familien platziert werden, wenn die Haftpflicht dieser Kinder und Jugendlichen nicht versichert wäre. Hohe Komplexität der Schadenbearbeitung Dazu gehört namentlich die Spitalhaftpflicht, bei welcher die Schadenbehandlung wegen der besonderen fachlichen Komplexität besonders aufwändig ist. Ein spezialisierter Spitalhaftpflichtversicherer vermag die Schadenerledigung weit rationeller und professioneller durchzuführen, als dies kantonsintern möglich wäre, da er aus einer grossen Masse schweizweit vergleichbarer Fälle ein hohes Know-how gewinnen und dafür eingespielte Abklärungsabläufe installieren kann (z.b. ein Netzwerk mit betriebsfremden beratenden, aktiven Fachärzten). Hohe Zahl von Schadenfällen Dazu gehört die Motorfahrzeughaftpflichtversicherung. Bei tausenden von kantonalen Motorfahrzeugen ergeben sich zwangsläufig viele kleinere und grössere Schadenfälle, deren Bearbeitung durch einen spezialisierten Versicherer günstiger ist, als wenn der Kanton ein eigenes Schadenbearbeitungsteam aufbauen müsste. Übergrosses Risiko Ein übergrosses Risiko kann in der möglichen Schadenhöhe oder in der Eintrittswahrscheinlichkeit liegen. Typisches Beispiel war früher die Flughafenhaftpflichtversicherung. 2. Zuständigkeiten Für den Abschluss von Versicherungsverträgen ist ausschliesslich die Finanzdirektion zuständig ( 5 Abs. 2 Finanzcontrollingverordnung, FCV). Das gilt sowohl für den Kanton selbst als auch für die selbstständigen Anstalten, welche durch Beschluss des Regierungsrates 2 oder durch Entscheid der Finanzdirektion 3 in das Versicherungskonzept des Kantons eingebunden sind. Innerhalb der Finanzdirektion ist das (Versicherungsdienste) mit der Vorbereitung dieser Geschäfte betraut. 2 UniZH = RRB Nr. 845/2003; USZ = RRB Nr. 1506/2007; KSW = RRB Nr. 1505/2007; ZHAW, ZHdK und PHZH = RRB Nr. 464/ Kantag = Schreiben FD vom 31. Mai 2011 (Referenz )

3 3 Die Ausgestaltung der einzelnen Police nimmt auf die Eigenart zu der versichernden Risiken Rücksicht und erfolgt in Absprache mit dem zu versichernden Betrieb. Das jährliche Prämienvolumen beträgt rund 55 Mio. Franken, wobei der weitaus grösste Teil der Prämie auf die obligatorische Unfallversicherung entfällt (Jahresprämie 2012: Fr. 44 Mio. insgesamt, Fr. 25 Mio. zu Lasten Arbeitgeber). Die Versicherungsprämien werden den zu versichernden Betrieben belastet mit Ausnahme der Motorfahrzeughaftpflichtversicherung und der Dienstfahrtenkaskoversicherung, welche zentral über die Leistungsgruppe 4921 (vgl. Ziffer 3.) abgerechnet werden. Diese beiden Policen belasten die Leistungsgruppe 4921 jährlich mit rund 1.3 Mio. Franken. 3. Leistungsgruppe 4921: Schadenausgleich Die Selbsttragung der Risiken durch den Kanton kann im Einzelfall zur Folge haben, dass die Rechnung der betroffenen Leistungsgruppen durch Schadenszahlungen ausserordentlich belastet wird. Das wiederum kann zu einem erhöhten Druck seitens der Leistungsgruppen auf Abschluss von Versicherungen führen. Um diesem Druck vorzubeugen, wurde die Leistungsgruppe 4921, Schadenausgleich, eingerichtet. Diese Leistungsgruppe wird von der Finanzdirektion zentral geführt. Soweit die Begleichung von Haftpflicht- oder Eigenschäden Leistungsgruppen ausserordentlich belasten, können die Schadenszahlungen über die Leistungsgruppe 4921 abgewickelt werden. Sie belasten die betroffene Leistungsgruppe damit nicht. 4 Die Abwicklung eines Schadens über die Leistungsgruppe 4921 setzt einen begründeten Antrag der betroffenen Direktion, der Staatskanzlei bzw. der gerichtl i- chen Behörde an die Finanzdirektion voraus. Der Entscheid obliegt der Finanzdirektion. Mit Wirkung ab 1. Januar 2014 wurden die Voraussetzungen für die Abwicklung einer Schadenszahlung über die Leistungsgruppe 4921 durch eine Regelung präzisiert, welche die rechtsgleiche Behandlung aller Gesuche sicherstellt und den betroffenen Leistungsgruppen ein höheres Mass an Rechtssicherheit als bisher bietet. Die neue Regelung nimmt darauf Rücksicht, dass die Leistungsgruppen je nach Grösse unterschiedliche Schadensb e- träge selbst zu tragen in der Lage sind. Während ein Haftpflicht- oder Eigenschaden von Fr eine sehr kleine Leistungsgruppe empfindlich treffen kann, dürfte der gleiche Schaden in einer sehr grossen Leistungsgruppe kaum auffallen. Als neue Lösung wurde eine Franchiselösung gewählt. Die Grenze, bis zu welcher eine Leistungsgruppe Haft- 4 Für die ins Versicherungskonzept des Kantons eingebundenen selbstständigen Anstalten gelten besondere Bedingungen.

4 4 pflicht- oder Eigenschäden selbst zu tragen hat, ist in einem Prozentsatz des Sachau f- wandbudgets (Sachkontengruppe 31) dieser Leistungsgruppe festgelegt worden. Die Leistungsgruppen haben demgemäss Haftpflicht- und Eigenschäden je Kalenderjahr solange selbst zu tragen, bis sie 1% des Sachaufwandbudgets (Sachkontengruppe 31) erreichen. Übersteigt die Schadensumme in einem Kalenderjahr diesen Grenzbetrag, kann der übe r- schiessende Betrag der Leistungsgruppe Nr. 4921, Schadenausgleich, belastet werden. 5 Fiktives Beispiel der Leistungsgruppe xxxx für 2014 Betrag in CHF Belastung Leistungsgruppe 4921: Schadenausgleich Budget Sachaufwand (Sachkontengruppe 31) 2014 der Leistungsgruppe xxxx 6'791'000 Franchise 1% 67'910 Schadenereignis 1 in '000 Selbsttragung durch betroffene Leistungsgruppe Schadenereignis 2 in '300 Selbsttragung von CHF 32'910 durch die betroffene Leistungsgruppe, Übernahme von CHF 42'390 durch Leistungsgruppe 4921 Schadenereignis 3 in '000 Vollständige Übernahme durch Leistungsgruppe 4921 Diese präzisierende Regel gilt für alle Haftpflicht- und Eigenschäden, die am 1. Januar 2014 oder später verursacht werden. Die Beurteilung von Schadenfällen, die vor dem 1. Januar 2014 verursacht wurden bzw. werden, hat nach der bisherigen Praxis zu erfolgen. Die präzisierte Regel ist in die Richtlinien des Regierungsrates 6 und die Weisung der Finanzverwaltung zum KEF aufgenommen worden. 5 Für die ins Versicherungskonzept des Kantons eingebundenen selbstständigen Anstalten geltenden die in den Beschlüssen des Regierungsrates vorgesehenen Eigenbehalte (UniZH = Fr. 200'000; USZ = Fr. 200'000; KSW = Fr. 100'000; Fachhochschulen = je Fr. 100'000) bzw. die Deckungslimiten, falls die Risiken von Dritt- oder Eigenschäden versichert sind. 6 RRB Nr. 271/2013

5 5 FINANZDIREKTION Rolf Huber Juristischer Sekretär mba

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