Merkblatt zur Rechtsberatung und -verfolgung in Belgien

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1 Deutsche Botschaft Brüssel 5XH-DFTXHVGH/DODLQJVWUDDW %U VVHO 7HO )D[ Merkblatt zur Rechtsberatung und -verfolgung in Belgien A. Allgemeine rechtliche Grundlagen Die wichtigsten allgemeinen rechtlichen Grundlagen bezüglich der Rechtsberatung und - verfolgung im Ausland im Verhältnis zwischen Deutschland und Belgien sind folgende: I. EuGVÜ Übereinkommen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) vom (BGBl 72 II 773, 73 II 60) in der jeweiligen Fassung mit Protokoll (BGBl 72 II 845) und AVAG (Ausführungsgesetz) vom (BGBl I, 662). II. EuGVO Das EuGVÜ wurde zum durch die EuGVO (Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ABl. EG 2001 L 12 S. 1 ff.) ersetzt (zum Ü- bergangsrecht vgl. Art. 66 EuGVO). In ihrem zeitlichen (Art. 66 EuGVO) und räumlichen Anwendungsbereich geht die EuGVO dem EuGVÜ vor (Art. 68 EuGVO). Außerhalb ihres Regelungsbereiches ist das EuGVÜ anzuwenden, soweit sein Anwendungsbereich eröffnet ist. III. Lugano-Übereinkommen Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom (Lugano-Übereinkommen oder LGVÜ; BGBl 94 II 2658; 95 II 221). Was das Verhältnis des LGVÜ zur EuGVO betrifft, so gilt die EuGVO grundsätzlich nur im Verhältnis zu den Mitgliedstaaten der EU. Im Verhältnis zu den Vertragsstaaten des LGVÜ, die

2 2 nicht Mitglieder der EU sind, ist daher das LGVÜ weiterhin anzuwenden. Da Belgien und die Bundesrepublik Deutschland Mitgliedstaaten der EU sind, geht in diesem Verhältnis die EuGVO dem LGVÜ vor. IV. Zustellungsverordnung Die für die ordnungsgemäße Zustellung deutscher gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke nach Belgien relevanten Vorschriften finden sich in der am in Kraft getretenen VO (EG) 1348/00 vom (Verordnung über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten, ABl. EG 2000 Nr. L 160, S. 37 ff.). V. UN-Übereinkommen Das UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche wurde am in New York abgeschlossen und wird daher auch als New Yorker- Übereinkommen bezeichnet (BGBl II 122). Es regelt die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedsurteilen, die in anderen Vertragsstaaten ergangen sind. Da die Schiedsgerichtsbarkeit vom Regelungsbereich der EuGVO ausdrücklich ausgenommen ist, gibt es in den Anwendungsbereichen der EuGVO und des UN-Übereinkommen keinerlei Überschneidungen. Neben Belgien und der Bundesrepublik Deutschland haben bis heute weltweit rund 150 Staaten das Übereinkommen ratifiziert. Nicht anwendbar ist das UN-Übereinkommen auf Schiedsvergleiche, weshalb oft der Inhalt des Vergleiches als Schiedsspruch ergeht, um die internationale Vollstreckbarkeit zu begünstigen. VI. Deutsch-Belgisches Abkommen Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen vom (BGBl 1959 II 766 und 1960 II 2408) mit dem deutschen Ausführungsgesetz vom (BGBl I 425, geändert durch das SchiedsVfG). Soweit das vorgenannte Abkommen die Anerkennung und Vollstreckung schiedsgerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zwischen Belgien und der Bundesrepublik Deutschland regelt, sind seine Bestimmungen ergänzend zu denen des UN-Überkommens vom heranzuziehen.

3 3 Im Anwendungsbereich der EuGVO kann hingegen nicht auf das deutsch-belgische Abkommen zurückgegriffen werden, da es durch Art. 69 EuGVO außer Kraft gesetzt wird. Außerhalb des Anwendungsbereiches der EuGVO gilt es jedoch weiter (Art. 70 EuGVO). Die zulässigen Rechtsbehelfe gegen die Vollstreckbarerklärung ergeben sich aus den jeweiligen Ausführungsgesetzen zu dem deutsch-belgischen Abkommen. B. Geltendmachung einer Forderung Die nachstehenden Ausführungen betreffen offene, noch nicht titulierte Forderungen deutscher Gläubiger, bei denen der Schuldner Wohnsitz und/oder Vermögen in Belgien hat. Eine Forderung kann außergerichtlich oder gerichtlich geltend gemacht werden. I. Außergerichtliche Geltendmachung einer Forderung 1. Aufenthaltsermittlung und Möglichkeiten der Botschaft Die Deutsche Botschaft in Brüssel kann bei der außergerichtlichen Geltendmachung von Forderungen lediglich vermittelnd tätig werden. Das Tätigwerden deutscher Auslandsvertretungen setzt allerdings voraus, dass intensive eigene Bemühungen des Gläubigers erfolglos geblieben sind. Da die Botschaft in aller Regel die Begründetheit und Fälligkeit einer Forderung oder eventuelle Einreden des Schuldners nicht überprüfen kann, beschränkt sich der Vermittlungsversuch der Botschaft darauf, den Aufenthaltsort des Schuldners mit Hilfe der belgischen Meldebehörden zu ermitteln und den Schuldner einmalig aufzufordern, sich zwecks Regelung der Angelegenheit mit dem Gläubiger in Verbindung zu setzen. Der Botschaft stehen keinerlei Zwangsmittel zur Verfügung. Daher sollte bei einer außergerichtlichen Einziehung der Forderung ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden. Bei der Suche nach einem geeigneten Rechtsanwalt ist die Botschaft gerne durch Zurverfügungstellung einer unverbindlichen Anwaltliste behilflich. Ein eingeschalteter Rechtsanwalt wird den Schuldner durch eine letzte Mahnung in Verzug setzen und das gerichtliche Verfahren einleiten bzw. sich um sonstige gegebenenfalls notwendig werdende Schritte (wie z.b. Sicherungspfändung) kümmern. Es empfiehlt sich jedoch immer, dass der Gläubiger zuvor Informationen über die Vermögensverhältnisse des Schuldners einholt, da das Risiko der Insolvenz des Schuldners - genau wie in Deutschland - der Gläubiger bzw. Antragsteller trägt. Sollte der belgische Schuldner auch nach mehrmaliger Abmahnung der Zahlungsaufforderung nicht nachkommen, bleibt nur der Rechtsweg zu den belgischen Gerichten.

4 4 2. Handelskammer Sollen Forderungen durchgesetzt werden, die zwischen Firmen in Deutschland und Belgien bestehen, empfiehlt sich in aller Regel die Abgabe der Forderungssache an die: Deutsch-Belgisch-Luxemburgische Handelskammer (Debelux) Avenue du Boulevard / Bolwerklaan Brüssel / Belgien Tel.: 0032 (0) Fax: 0032 (0) ahk@debelux.org homepage: 3. Inkassobüros Darüber hinaus ist die Einziehung von Forderungen im Ausland auch durch in Deutschland ansässige Inkassobüros mit Auslandsstellen möglich. Ferner stehen für derartige Aufgaben - wie auch für die Beschaffung von Kreditauskünften - die Dienste der "Liga für Internationalen Creditschutz e.v." (Selbsthilfeorganisation der Wirtschaft mit weltweiten Verbindungen) zur Verfügung, deren deutsche Anschrift wie folgt lautet: Gesellschaft für internationalen Kreditschutz m.b.h. Wiener Platz Köln Tel.: Fax: (enthält auch Informationen zu den Tarifen) Um die Einziehung ausstehender Forderungen zu ermöglichen, sollte der Gläubiger einen möglichst lückenlosen Nachweis führen und die die Existenz und Begründetheit der Forderung nachweisenden Unterlagen dem Anwalt bzw. dem Gericht vorlegen. Dazu gehören in der Regel Bestellscheine, Auftragsbestätigungen, Rechnungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Korrespondenz mit dem Schuldner sowie Mahnschreiben. 4. Mahnverfahren Aufgrund des in den Art ff. CJ (Code Judiciaire / Gerechtelijk Wetboek / belgische Prozessordnung) geregelten Zahlungsbefehlsverfahrens besteht auch im belgischen Recht ein dem deutschen Mahnbescheidsverfahren ähnliches Verfahren. Nachweisbare Geldforderungen bis zu 1860,- ¼ GLH LQ GHQ =XVWlQGLJNHLWVEHUHLFK GHV )ULHGHQVULFKWHUV IDOOHQ N QQHQ VRPLW DXFK LP Rahmen des summarischen Zahlungsbefehlsverfahrens ("Procédure sommaire d injonction de

5 5 payer") eingeklagt werden. Voraussetzung hierfür ist zunächst, dass dem Schuldner eine formgerechte Zahlungsaufforderung durch den Gerichtsvollzieher zugegangen ist. Diese muss insbesondere die Vorschriften des summarischen Zahlungsbefehlsverfahrens (Art.1338 ff. CJ), eine Fristsetzung zur Zahlung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Zahlungsaufforderung, den geforderten Betrag und - für den Fall der Nichtzahlung - die Nennung des zuständigen Friedensrichters aufweisen. Anträge zur Einleitung eines Zahlungsbefehlsverfahrens sind beim zuständigen Friedensrichter zu stellen (zur Zuständigkeit s.u. Punkt II 1.). Der Antrag muss mit Datum, Name und Anschrift des Antragstellers, ggf. mit Angabe des gesetzlichen Vertreters, den genauen Gegenstand der Forderung mit Betrag und Gründen, Angaben des von dem Vorgang in Kenntnis gesetzten Richters sowie die Unterschrift des Anwaltes der Partei beinhalten. Dem Antrag ist eine Kopie des Schreibens, auf das sich die Forderung stützt, und die Zustellungsurkunde oder Empfangsbestätigung der zugestellten Zahlungsaufforderung beizufügen. In nichtöffentlicher Sitzung ergeht in Form eines Beschlusses die zustimmende oder ablehnende Entscheidung des Friedensrichters. Eine teilweise Stattgabe des Antrages ist nicht erlaubt. Gegen diese Entscheidung steht dem Schuldner das Rechtsmittel des Einspruchs zu. Ergeht ein ablehnender Beschluss, bleibt dem Gläubiger die Möglichkeit, eine Klage auf dem ordentlichen Rechtsweg einzuleiten. II. Gerichtliche Geltendmachung einer Forderung Zur gerichtlichen Geltendmachung vor einem belgischen Gericht und anschließenden zwangsweisen Durchsetzung sollte ein belgischer Rechtsanwalt eingeschaltet werden, da in Belgien für die Rechtsverfolgung, insbesondere Antragstellung und gerichtliche Verhandlungen, vor den Gerichten grundsätzlich Anwaltszwang besteht. Bei der Suche nach einem geeigneten Rechtsanwalt ist die Botschaft gerne durch Zurverfügungstellung einer unverbindlichen Anwaltsliste behilflich. Falls gegen den Schuldner vor einem deutschen Gericht auf Zahlung geklagt werden soll oder falls bereits ein deutsches Urteil gegen den Schuldner vorliegt, wird auf Punkt B. dieses Merkblattes verwiesen. Prozesssprache in Belgien ist grundsätzlich Niederländisch oder Französisch. Eine Ausnahme besteht im Gerichtsbezirk Eupen. Dort ist Deutsch die Verfahrenssprache, wobei sich die Prozessparteien über einen Sprachenwechsel einigen können. Dieser Wechsel ist nur einmal möglich. Bei der Wahl der französischen Sprache bleibt das Gericht in Eupen zuständig, bei der Wahl der niederländischen Sprache wird die Angelegenheit an ein von den Parteien zu bestimmendes Gericht in der niederländischen Sprachregion verwiesen.

6 6 1. Gesetzliche Grundlagen und Zuständigkeit Ob das belgische Gericht bei einer internationalen Streitsache zuständig ist, richtet sich bei Zivilund Handelsrechtstreitigkeiten zwischen deutschen und belgischen Parteien nach den Vorschriften der EuGVO. 1. Gelangt man nach diesen Vorschriften zur grundsätzlichen Zuständigkeit belgischer Gerichte, bestimmt sich die örtliche und sachliche Zuständigkeit belgischer Gerichte wiederum nach den Vorschriften des Code Judiciaire (Gerechtelijk Wetboek / belgische Prozessordnung). Die Zuständigkeit des belgischen Gerichts begründet sich örtlich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Schuldners. Bei Streitigkeiten über vertragliche Ansprüche ist das Gericht des Erfüllungsortes und bei Streitigkeiten über Immobilien das Gericht des Bezirks zuständig, in dem die Immobilie belegen ist. Die sachliche Zuständigkeit ist streitwertabhängig. Die Friedensgerichte sind gemäß Art. 590 f. CJ zuständig für Streitigkeiten bis 1860,- ¼EHL)DPLOLHQ- und Mietstreitigkeiten, Enteignungs- und Unterhaltssachen, Besitzschutzklagen oder Rechtsstreitigkeiten über Wegerechte und Dienstbarkeiten. Die Landgerichte haben gemäß Art. 569 ff. CJ in allen anderen Verfahren die Zuständigkeit, soweit sie nicht den Friedensgerichten zugewiesen wurden. Gemäß den Art CJ gibt es für Handelssachen, anders als in Deutschland, ein eigenständiges Handelsgericht, welches als Eingangsinstanz neben den Landgerichten steht. Bei Streitigkeiten im Arbeitsrecht ist gemäß Art CJ das Arbeitsgericht zuständig, das ebenso auf der E- bene der Landgerichte angesiedelt ist. 2. Verfahrensablauf Eine Klage beginnt gemäß Art. 700 CJ grundsätzlich mit einer Klagevorladung, die von der klagenden Partei beim zuständigen Richter beantragt wird. Mit der Vorladung werden die Streitparteien zum Erscheinen vor Gericht aufgefordert. Die Ladungsurkunde setzt sich aus folgenden, in Art.702 CJ genannten zwingenden Bestandteilen zusammen: a) Name und Wohnsitz des Klägers; b) Name und Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort des Vorgeladenen; c) Streitgegenstand und kurze Zusammenfassung der Klagegründe; d) Angabe des Richters, vor dem die Klage anhängig gemacht worden ist; e) Ort, Tag und Stunde der Gerichtssitzung. Diese Vorladung wird von dem Kläger oder seinem Anwalt dem zuständigen Gerichtsvollzieher übergeben. Der Gerichtsvollzieher legt Tag und Stunde der mündlichen Verhandlung fest und stellt die Vorladung zu. Die dadurch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Klägers. Die normale Ladungsfrist nach Art. 707 CJ beträgt eine Woche. In dringenden Fällen kann der Rich- 1 ABl.EG 2001 Nr. L 12, S. 1 ff., vgl. S. 1

7 7 ter auf Antrag des Rechtsanwalts oder des Gerichtsvollziehers eine Verfügung zur Verkürzung der Frist erlassen. Dies umfasst auch die Möglichkeit, die Parteien noch am gleichen Tag vorzuladen. Ein ohne fristgemäße Vorladung begonnenes Verfahren ist gemäß Art. 710 CJ nichtig. Die mündlichen Verhandlungen, Berichterstattungen und Urteilsverkündungen sind grundsätzlich öffentlich. Der Richter wird bei einem Termin zur mündlichen Verhandlung die Parteien und ggf. Zeugen anhören, die Anträge der Parteien entgegennehmen und am Ende der Verhandlung oder zu einem späteren Termin in der Regel durch Urteil entscheiden. Ist der Schuldner bzw. sein Vertreter anwesend, kann bei Einigkeit der Parteien bei Geldforderungen auch ein vom Richter bestätigter Zahlungsplan (Ratenzahlung) aufgestellt werden. Hält der Schuldner diesen nicht ein, wird in der Regel der volle Betrag fällig. Außerdem ist möglich, dass der Rechtsanwalt der Gegenpartei eine Erklärungsfrist beantragt, während der die Parteien Schriftsätze austauschen können. Das streitige Verfahren wird dann in einem neuen Termin fortgesetzt. Bei Abwesenheit des Schuldners und seines Vertreters kann ein Versäumnisurteil erlassen werden. Dieses Urteil ist dann ein Titel, aus dem vollstreckt werden kann, wenn dem verurteilten Schuldner eine beglaubigte Abschrift durch den Gerichtsvollzieher zugestellt worden ist und der Schuldner nicht vor Ablauf eines Monats nach Zustellung Widerspruch (verzet / opposition) eingelegt hat. Hinsichtlich des zweitinstanzlichen Verfahrens bestehen keine Abweichungen zu einem deutschen Verfahren. Wird ein Versäumnisurteil erlassen, kann die säumige Partei innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils Widerspruch einlegen. Gegen die übrigen Urteile können die Parteien Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils an die unterlegene Partei durch den Gerichtsvollzieher einlegen. 3. Kostentragung / Kostenrisiko Bei allen Verfahren vor belgischen Gerichten hat jede Partei - auch die obsiegende - die eigenen Anwaltskosten zu tragen. Eine davon abweichende Vereinbarung unter den Parteien kann nicht getroffen werden. Da es in Belgien keine Gebührenordnung für Anwälte gibt, wird das Anwaltshonorar frei vereinbart. Dieses richtet sich nach Resultat, Arbeitsaufwand, sozialem Rang und Vermögenslage des Mandanten sowie dem Ruf des beauftragten Anwalts. Die Rechtsanwaltskammern haben einige unverbindliche Regeln bezüglich der Mindestsätze aufgestellt. Tatsächlich liegt das Honorar je nach Höhe des Streitwertes etwa bei 10 % bis 15 % desselben, wobei bei sehr hohen Streitwerten die Kosten prozentual abnehmen. Auch Vereinbarung eines Stundensatzes ist möglich. Als angemessen werden Stundensätze zwischen 75,- ¼XQG- ¼DQJHVHKHQ9RUGLHVHP+LQWHUJUXQG empfiehlt es sich, das Anwaltshonorar im Voraus zu vereinbaren. Vereinbarungen von Erfolgshonoraren sind auch in Belgien verboten.

8 8 Die Gerichtskosten sind von der unterliegenden Partei zu tragen. Sie setzen sich aus einer Gebühr für die Klageschrift (ca. 200,- ¼XQGI UGLH(LQWUDJXQJLQGLH7HUPLQVUROOHFD- ¼ zusammen. Darüber hinaus ist eine Registrierungssteuer zu zahlen. Nach ergangenem Urteil wird dieses durch das Gericht in eine Urkundenrolle eingetragen, und die dafür erhobene Steuer wird vom Finanzamt direkt bei der unterlegenen Partei eingefordert. Daneben ist noch die Prozesskostenentschädigung für den obsiegenden Kläger zu erwähnen. Die Prozesskostenentschädigung ist ein vom verurteilten Schuldner zu bezahlender Pauschalbetrag als Entschädigung für die Anwaltskosten des Klägers. Die Höhe dieser sogenannten "rechtsplegingsvergoeding" oder "indemnité de procédure" richtet sich nach Streitwert, Verfahrensart (Eiloder Hauptverfahren) sowie der Art des angerufenen Gerichtes. Beispiel: Verurteilung vor einem Friedens- oder Landgericht erster Instanz oder dem Handelsgericht: die Prozesskostenentschädigung beträgt: (Stand September 2003) a) Streitwert unter 250,- ¼ 57,02 ¼ b) Streitwert zwischen 250,- ¼XQG- ¼ 114,03 ¼ c) Streitwert zwischen 620,- ¼XQG- ¼ 171,05 ¼ d) Streitwert über 2500,- ¼ 342,09 ¼ 4. Anwaltszwang Zur Verfahrenseinleitung ist immer ein Rechtsanwalt notwendig, wenn auch in einigen Fällen nur zum Unterschreiben eines Klagantrags. Vor den Landgerichten besteht zudem grundsätzlich Anwaltszwang. Ausnahmen bestehen für die Handels- und Arbeitsgerichte. Wird streitig verhandelt, empfiehlt sich jedoch auch in diesen Fällen die Einschaltung eines sachkundigen Rechtsanwalts. 5. Prozesskostenhilfe Prozesskostenhilfe für deutsche Staatsangehörige bei Gerichtsverfahren in Belgien wird von deutschen Stellen nicht gewährt. Minderbemittelte deutsche Prozessbeteiligte müssen sich stattdessen an die belgischen Stellen wenden. Bei den Landgerichten hat die Anwaltskammer eine sogenannte "Pro Deo"-Kammer eingerichtet, bei der minderbemittelte Rechtssuchende nach einem Anwalt fragen können. Ihre Einkommensverhältnisse haben sie dabei nachzuweisen. Dort wird dem Rechtsuchenden bei Erfüllung dieser Voraussetzung ein "Pro Deo"-Anwalt zugeteilt.

9 9 Ein "Pro Deo"-Anwalt wird von der Justizkasse bezahlt und ist in der Regel ein Anwaltsreferendar oder Junganwalt. Prozesskostenhilfe kann der Partei dann auf Antrag des "Pro Deo"- Anwaltes beim zuständigen Gericht gewährt werden. Die Prozesskostenhilfe umfasst u.a. die Kosten eines Gerichtsvollziehers, z.b. bei der Klagezustellung oder weiterer Vollstreckung, sowie die Registrierungssteuer für die erlassenen Urteile. C. Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen deutscher Gerichte Die Vollstreckung von Urteilen deutscher Gerichte in Belgien bereitet den Gläubigern erfahrungsgemäß immer wieder Schwierigkeiten. Hier soll ein Überblick über die grundlegenden Vorschriften und die wesentlichen Schritte einer Vollstreckung aus deutschen Urteilen in Belgien gegeben werden. Die erste Schwierigkeit stellt sich den Gläubigern bei der Frage, welche Rechtsvorschriften bei der Vollstreckung deutscher gerichtlicher Entscheidungen Anwendung finden. Das liegt nicht zuletzt daran, dass abhängig von der Art der gerichtlichen Entscheidung für die Vollstreckung deutscher Urteile unterschiedliche Rechtsregeln in Belgien gelten. So richtet sich die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen für den Bereich der Ehesachen beispielsweise nach der am in Kraft getretenen VO (EG) 1347/00 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten vom Die Vollstreckung von Konkurs- und Insolvenzforderungen richtet sich seit dem nach der VO (EG) 1346/00 über das Insolvenzverfahren vom In vielen Fällen wird es sich jedoch um deutsche gerichtliche Entscheidungen auf dem Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts handeln. Auf die Vollstreckung solcher gerichtlicher Entscheidungen findet seit dem die Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom (EuGVO) 4 Anwendung. 5 Darunter können insbesondere auch Unterhaltsforderungen der Kinder und der Ehegatten nach einer Ehescheidung oder bei Getrenntleben fallen. Einige wenige Bereiche des Zivil- und Handelsrechts wie zum Beispiel die Personenstandssachen im Ehe- und Kindschaftsrecht (Ehescheidung, Entscheidung über die elterliche Sorge), sowie Erbrechtsforderungen sind nach Art. 1 Abs. 2 EuGVO 6 vom Anwendungsbereich des Übereinkommens allerdings ausgenommen. 2 ABl.EG 2000 Nr. L 160, S. 19 ff. 3 ABl.EG 2000 Nr. L 160, S. 1 ff. 4 ABl..EG 2001 Nr. L 12, S. 1 ff., vgl. S Diese Verordnung des Rates ersetzt die bis zum geltenden Vorschriften des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (EuGVÜ), ABl.EG 2001 Nr. L 12, S. 1 ff., vgl. S alt: Art. 1 Abs. 2 EuGVÜ

10 10 Das Verfahren ist im wesentlichen durch die zwei Aspekte der Anerkennung und der Vollstreckbarkeitserklärung geprägt. Dies ergibt sich aus den Art. 32 ff. EuGVO 7, die eine Vollstreckung deutscher gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen nur zulassen, wenn diese Entscheidungen von den zuständigen belgischen Gerichten anerkannt und für vollstreckbar erklärt worden sind. I. Anerkennung Mit dem Anerkenntnis erreicht der Gläubiger, dass der deutschen gerichtlichen Entscheidung dieselbe rechtliche Wirkung auch in Belgien zugestanden wird. Eine erneute Verhandlung und Entscheidung belgischer Gerichte zum selben Rechtsstreit ist damit nicht mehr nötig. Die formale Anerkennung der gerichtlichen Entscheidung stellt für den Gläubiger regelmäßig kein Problem dar. Deutsche gerichtliche Entscheidungen werden in Belgien gemäß Art. 33 EuGVO 8 grundsätzlich ipso jure, d.h. ohne weiteres gerichtliches Verfahren, anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. Die Anerkennung deutscher Urteile erfolgt nahezu automatisch. Versagungen der Anerkennung sind selten. 9 Den Art. 34 und 35 EuGVO 10 können die wenigen Ausnahmefälle entnommen werden, in denen deutsche gerichtliche Entscheidungen in Belgien nicht anerkannt werden. Im Hinblick auf den in Art. 34 Nr. 1 und 2 EuGVO 11 enthaltenen Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist - insbesondere auch bei Versäumnisurteilen - darauf zu achten, dass eine ordnungsgemäße und rechtzeitige Zustellung der Klageschrift vorlag, damit sichergestellt ist, dass es dem Schuldner grundsätzlich möglich war, sich vor deutschen Gerichten zu verteidigen. Die für die ordnungsgemäße Zustellung deutscher gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke nach Belgien relevanten Vorschriften finden sich in der am in Kraft getretenen ZustellungsVO vom Gemäß Art. 20 Abs. 2 ZustellungsVO sind die einzelnen Mitgliedstaaten nicht daran gehindert, bisherige bilaterale und multilaterale Übereinkünfte zur weiteren Beschleunigung oder Vereinfachung der Übermittlung von gerichtlichen und außergerichtlichen Schriftstücken beizubehalten oder neue zu schließen, sofern sie mit der Zustellungs- VO vereinbar sind. Namen, Anschriften und die jeweiligen Zuständigkeitsbereiche der belgischen Gerichtsvollzieher können einem Handbuch der Europäischen Kommission entnommen 13 7 alt: Art. 25 ff. EuGVÜ 8 alt: Art. 26 EuGVÜ 9 Gleichermaßen dürfen auch Schiedsurteile, die in einem der Vertragsstaaten des UN-Übereinkommens vom ergangen sind, von anderen Vertragsstaaten nur unter den engen Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 des UN-Übereinkommens nicht anerkannt werden, vgl. S alt: Art. 27 und Art. 28 EuGVÜ 11 alt: Art. 27 Nr. 1 und 2 EuGVÜ 12 VO (EG) Nr. 1348/2000 des Rates v. 29. Mai 2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten, ABl. EG 2000 Nr. L 160, S. 37 ff., vgl. S Anlage zur Entscheidung der Kommission 2001/781, ABl. EG 2001 Nr. L 298, S. 1 ff.

11 11 (siehe Links unter europa.eu.int/comm/justice_home/unit/civil_reg1348_de.htm) oder auf der Webseite ermittelt werden. Das Erfordernis der Rechtzeitigkeit bemisst sich nach den tatsächlichen Umständen im Einzelfall. Es ist zu berücksichtigen, ob dem Schuldner tatsächlich genügend Zeit zur Vorbereitung einer sachgerechten Verteidigung zur Verfügung stand. Etwaige Fristenregelungen im deutschen oder belgischen Prozessrecht sind allein nicht ausschlaggebend, beinhalten jedoch eine starke Indizienwirkung für das Erfordernis der Rechtzeitigkeit. II. Vollstreckung 1. Gesetzliche Grundlagen und Zuständigkeit Als zweite Voraussetzung einer Vollstreckung aus deutschen gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in Belgien bedarf es eines Antrages beim zuständigen belgischen Gericht auf Vollstreckbarkeitserklärung dieser Entscheidungen. Während die Rechtswirkungen dieser Entscheidungen - wie bereits festgestellt - grundsätzlich ohne weiteres gerichtliches Verfahren in Belgien ipso jure anerkannt werden, wird die Vollstreckbarkeitserklärung in einem eigenen Vollstreckungsverfahren (sog. Exequatur-Verfahren) gemäß Art. 38 ff. EuGVO 14 gesondert verliehen. Erst mit dieser belgischen Vollstreckbarkeitserklärung ist es dem Gläubiger in der Folge möglich, in das Vermögen des belgischen Schuldners zu vollstrecken. Der Antrag ist in Belgien gemäß Art. 39 Abs.1 EuGVO i.v.m. Anhang II 15 vom Gläubiger unmittelbar also nicht auf diplomatischem Weg und ohne Einschaltung der Botschaft an die "Rechtbank van eerste aanleg" / "Tribunal de première instance" (Gericht erster Instanz) zu richten. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts wird nach den Vorschriften des belgischen Prozessrechts bestimmt. Die einschlägigen Vorschriften finden sich in Art. 622 ff. CJ und stellen u.a. auf den Wohnsitz des belgischen Schuldners oder auf den Ort ab, an dem der belgische Schuldner Vermögen besitzt (Vollstreckungsort), sofern der Wohnort des belgischen Schuldners unbekannt ist. Erforderlich ist ebenfalls, ein Wahldomizil im Bezirk des zuständigen Gerichtes zu begründen. Die Notwendigkeit für die Begründung dieses Wohnsitzes liegt in den Schwierigkeiten, die häufig bei Zustellungen aufgetreten sind. Dieser Voraussetzung wird jedoch bereits durch die Angabe eines Zustellungsbevollmächtigten bzw. einer Zustellungsanschrift Genüge getan. Ein persönliches Erscheinen ist dann nicht mehr erforderlich. Als Zustellungsbevollmächtigte bieten sich insbesondere belgische Rechtsanwälte vor Ort an. 14 alt: Art. 31 ff. EuGVÜ 15 alt: Art. 32 Abs. 1 EuGVÜ

12 12 Das angerufene belgische Gericht erlässt seine Entscheidung gemäß Art. 41 EuGVO 16 unverzüglich, ohne dass dem belgischen Schuldner in diesem Abschnitt des Verfahrens die Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt wird. Die Entscheidung wird dem Antragsteller in der Form mitgeteilt, die das Recht des Mitgliedstaats vorsieht, Art. 42 Abs. 1 EuGVO. Eine Prüfung nach den Art. 34 und 35 EuGVO erfolgt hier nicht. Auf keinen Fall darf die Entscheidung des deutschen Gerichts auf ihre Gesetzmäßigkeit überprüft werden, Art. 45 Abs. 2 EuGVO. 2. Formerfordernisse Die Art. 53 und 54 EuGVO i.v.m. Anhang V 17 enthalten einige Vorgaben über die notwendig einzureichenden Unterlagen, die der Gläubiger bei Antragsstellung der Zwangsvollstreckung vorzulegen hat: a) gem. Art. 53 Abs.1 EuGVO eine Ausfertigung der Entscheidung, welche die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, d.h. eine amtliche Abschrift der bei den Gerichtsakten des deutschen Prozessgerichtes verbliebenen Urschrift der Entscheidung, die von den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sowohl mit Unterschrift als auch mit Gerichtssiegel versehen wurde; b) nach Art. 53 Abs.2 i.v.m. Art. 54 EuGVO eine Bescheinigung unter Verwendung des Formblatts in Anhang V der Verordnung. Diese Bescheinigung beinhaltet auch das Datum der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks, die Vollstreckbarkeitserklärung und gegebenenfalls den Nachweis der Gewährung von Prozesskostenhilfe in Deutschland. Die einzureichenden Urkunden sowie die Urkunde über die Prozessvollmacht bedürfen gemäß Art. 56 EuGVO 18 weder der Legalisierung noch einer ähnlichen Förmlichkeit. Allerdings kann das belgische Gericht gemäß Art. 55 Abs. 2 EuGVO 19 die Übersetzung der vorgelegten Urkunden von einem vereidigten Übersetzer - in Belgien oder Deutschland - in die jeweilige Prozesssprache - Niederländisch oder Französisch - verlangen. 3. Anwaltszwang In Belgien besteht für die Rechtsverfolgung, insbesondere Antragstellung und gerichtliche Verhandlungen vor den Gerichten grundsätzlich Anwaltszwang. 16 alt: Art. 34 Abs. 1 EuGVÜ 17 alt: Art. 46 und 47 EuGVÜ 18 alt: Art. 49 EuGVÜ 19 alt: Art. 48 Abs.2 EuGVÜ

13 13 4. Kosten/Prozesskostenhilfe Bei allen Verfahren vor belgischen Gerichten hat jede Partei - auch die obsiegende - die eigenen Anwaltskosten zu tragen. Lediglich die Gerichtsgebühren sind erstattungsfähig (vgl. Art CJ). Das hat zur Konsequenz, dass die bei dem deutschen Verfahren entstandenen Anwaltsgebühren in Belgien in der Regel nicht mitvollstreckt werden können, es sei denn, sie sind in einem förmlichen Kostenfestsetzungsbeschluss (als vollstreckbarer Titel) festgelegt worden. Da es in Belgien keine Gebührenordnung für Anwälte gibt, wird das Anwaltshonorar frei vereinbart. Dieses richtet sich nach dem erzielten Resultat, dem Arbeitsaufwand, dem sozialen Rang und der Vermögenslage des Mandanten sowie dem Ruf des beauftragten Anwalts. Lediglich die Rechtsanwaltskammern haben einige unverbindliche Regeln bezüglich der Mindestsätze aufgestellt. Als angemessen werden in Belgien Honorare in Höhe von 10% bis 15% des Streitwertes bzw. Stundenhonorare zwischen 75,- ¼ XQG - ¼ DQJHVHKHQ %HL VHKU KRKHQ 6WUHLWZHUWHQ LVW der Prozentsatz niedriger anzusetzen. Es empfiehlt sich daher, das Anwaltshonorar im Voraus zu vereinbaren. Ist dem Antragsteller in Deutschland Prozesskostenhilfe bewilligt worden, so hat er auch im belgischen Recht Anspruch auf Vergünstigungen. 5. Ansprechpartner Die Deutsche Botschaft in Brüssel kann bei der Vollstreckung deutscher gerichtlicher Entscheidungen in Belgien lediglich in vermittelnder Form tätig werden. Insbesondere können über die Botschaft Anschriften von belgischen Rechtsanwälten oder Übersetzungsbüros bezogen werden. 6. Rechtsbehelfe Gegen die Entscheidung des angerufenen belgischen Gerichts stehen beiden Seiten Rechtsbehelfe zur Verfügung. Im Gegensatz zum EuGVÜ, das in seinen Art. 36 und 40 noch zwischen Rechtsbehelfen gegen die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Vollstreckungsklausel und solchen gegen die Stattgabe eines solchen Antrags unterschied, findet sich in der EuGVO in Art. 43 eine einheitliche Regelung. Dem Antragsteller steht gem. Art. 43 Abs. 1 und 2 EuGVO i.v.m. Anhang III erster Spiegelstrich b) 20 der Weg zum belgischen "Hof van beroep" / "Cour d'appel" (Berufungsgerichtshof) offen. Ist durch die deutsche gerichtliche Entscheidung über mehrere mit der Klage geltend gemachte Ansprüche erkannt worden und kann die Entscheidung nicht in vollem Umfang zur Zwangsvollstreckung zugelassen werden, so lässt das Gericht sie gemäß Art. 48 EuGVO 21 für einen oder mehrere Ansprüche zu. Der Antragsteller kann seinen Antrag auf Zulassung auch insoweit beschränken. 20 alt: Art. 40 EuGVÜ 21 alt: Art. 42 EuGVÜ

14 14 Der Schuldner kann gemäß Art. 43 Abs. 1 und 2 EuGVO i.v.m. Anhang III erster Spiegelstrich a) 22 gegen die Entscheidung innerhalb eines Monats nach ihrer Zustellung (Art. 43 Abs. 5 Satz1 EuGVO) einen Rechtsbehelf vor der Ausgangsinstanz "Rechtbank van eerste aanleg" / "Tribunal de première instance" (Gericht erster Instanz) einlegen. Vor Ablauf dieser Frist darf die Vollstreckung in das Vermögen des Schuldners gemäß Art. 47 Abs. 3 EuGVO 23 nicht über die Maßregeln zur Sicherung hinausgehen. Ebenso kann das zuständige belgische Gericht gemäß Art. 46 Abs. 3 EuGVO 24 die Zwangsvollstreckung von der Leistung einer Sicherheit, die es selbst bestimmt, abhängig machen. Gegen die ablehnende Entscheidung über den Rechtsbehelf des Schuldners findet in Belgien gem. Art. 44 EuGVO i.v.m. Anhang IV 25 die sog. Kassationsbeschwerde statt. D. Vollstreckung von unbestrittenen Forderungen mit Europäischem Vollstreckungstitel Wesentlich einfacher als die Vollstreckung aus einem herkömmlichen deutschen Urteil gestaltet sich die Vollstreckung aus einem Europäischen Vollstreckungstitel über eine unbestrittene Forderung. Dieser ist durch die Verordnung EG/805/ des Europäischen Parlaments und des Rates eingeführt worden. Er ermöglicht seit dem 21. Oktober 2005 in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union die unmittelbare Vollstreckung einer Gerichtsentscheidung eines anderen EU-Mitgliedsstaats, d.h. eine Vollstreckung ohne vorheriges Anerkennungs- und Exequaturverfahren. I. Voraussetzungen: Voraussetzung für diese vereinfachte Form der Durchsetzung ist, dass für ein Urteil, das in einem anderen Mitgliedsstaat ergangen ist, ein europäischer Vollstreckungstitel erteilt wird. Ein solcher wird nach der Verordnung EG/805/2004 für Entscheidungen, gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urkunden über unbestrittene Forderungen in Zivil- und Handelssachen erteilt. Ein Europäischer Vollstreckungstitel wird dagegen nicht erteilt für gerichtliche Entscheidungen, die folgende Angelegenheiten betreffen: den Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung von natürlichen Personen, die ehelichen Güterstände, das Erbrecht einschließlich des Testamentsrechts, Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren, die soziale Sicherheit, die Schiedsgerichtsbarkeit. Auch Entscheidungen in Steuer- und Zollsachen, 22 alt: Art. 37 EuGVÜ 23 alt: Art. 39 EuGVÜ 24 alt: Art. 38 Abs. 3 EuGVÜ 25 alt: Art. 37 Abs. 2 EuGVÜ 26 Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen

15 15 in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten sowie auf dem Gebiet der Staatshaftung können nicht mit Hilfe des Europäischen Vollstreckungstitels vollstreckt werden. Eine Forderung gilt als unbestritten, - wenn der Schuldner ihr im gerichtlichen Verfahren ausdrücklich durch Anerkenntnis oder durch Vergleich zugestimmt hat, - wenn der Schuldner ihr im gerichtlichen Verfahren zu keiner Zeit widersprochen hat, - wenn gegen den Schuldner ein Versäumnisurteil ergangen ist, weil er zu einer Gerichtsverhandlung über die Forderung nicht erschienen ist oder dabei nicht vertreten worden ist, oder - wenn der Schuldner die Forderung ausdrücklich in einer öffentlichen Urkunde anerkannt hat. Die Bestätigung einer Gerichtsentscheidung als Europäischer Vollstreckungstitel erfolgt durch das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, auf Antrag des Gläubigers. Die Bestätigung kann sich auch nur auf einen Teil der Entscheidung beziehen. II. Anforderungen an das Urteil und das gerichtliche Verfahren: Um als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden zu können, müssen die gerichtliche Entscheidung und das vorangegangene Gerichtsverfahren bestimmten Anforderungen genügen: Das Urteil muss in dem Mitgliedsstaat, in dem es erlassen wurde, vollstreckbar sein. In dem gerichtlichen Verfahren muss der Beklagte ausreichende Gelegenheit zur Verteidigung gehabt haben. Die Verordnung enthält außerdem Mindestanforderungen für die Zustellung von Schriftstücken und die zulässigen Zustellungsarten. III. Vollstreckung: Für die Vollstreckung gilt das Recht des Mitgliedsstaats, in dem der Gläubiger vollstrecken will. Will der Gläubiger aus einem Europäischen Vollstreckungstitel über eine unbestrittene Forderung in Belgien vollstrecken, muss er dem örtlich zuständigen belgischen Gerichtsvollzieher folgende Dokumente vorlegen: - eine Ausfertigung der gerichtlichen Entscheidung - eine Ausfertigung der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel - sowie gegebenenfalls eine Transkription der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel oder eine Übersetzung dieser Bestätigung in eine der belgischen Amtsspra-

16 16 chen. (Die Verordnung regelt nicht verbindlich, unter welchen Umständen eine Übersetzung erforderlich ist; ein belgisches Ausführungsgesetz ist bisher nicht ergangen. Auskünfte über die Erforderlichkeit einer Übersetzung wird aber ein belgischer Gerichtsvollzieher erteilen können.) Hinweis: Unter bzw. unter können die in Zivilsachen maßgebenden Verwaltungsvorschriften abgerufen werden. Darüber hinaus sind über diese Adressen weitestgehend die völkerrechtlichen Vereinbarungen, EU- Rechtsakte sowie Ausführungsgesetze sowohl in Bezug auf die Rechtshilfe als auch in bezug auf den sonstigen internationalen gerichtlichen Rechtsverkehr abrufbar. Stand: September 2006 Haftungsausschluss: Alle Angaben dieses Merkblattes beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der Botschaft zum Zeitpunkt der Abfassung des Merkblattes. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.

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