Konzeption. vom. 21. Februar 2012

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1 Konzeption der Sächsischen Staatsregierung zur Koordinierung von Maßnahmen bei einem außergewöhnlichen Notstand infolge eines Elementarschadensereignisses vom 21. Februar 2012

2 Inhaltsverzeichnis 1 Handlungskonzept Außergewöhnlicher Notstand Definition Feststellung des Elementarschadensereignisses vorläufige Schadenserfassung vorläufige Gebietskulisse Koordination der Maßnahmen Kommunikation Hilfspaket RL Elementarschäden Finanzabwicklung Steuerliche Erleichterungen Statistiken Hilfsorganisationen und Spenden...7 1

3 1 Handlungskonzept Die Konzeption beschreibt Maßnahmen und Zuständigkeiten zur Koordinierung staatlichen Handelns bei der Bewältigung der Folgen eines außergewöhnlichen Notstandes infolge eines Elementarschadensereignisses. Die Zuständigkeiten des Katastrophenschutzes bleiben unberührt. 2 Außergewöhnlicher Notstand 2.1 Definition Die Hilfen nach der RL Elementarschäden vom 29. Juni 2011 setzen einen außergewöhnlichen Notstand infolge von Schäden voraus, die durch Elementarschadensereignisse von überörtlicher Bedeutung verursacht wurden, wie zum Beispiel Hochwasser, Unwetter, Wirbelstürme, Dürre, Erdbeben oder Waldbrände. Dies schließt unter anderem auch Schäden von wild abfließendem Wasser, Sturzflut, aufsteigendem Grundwasser, überlaufender Regenwasser- und Mischkanalisation sowie Hangrutsch ein. Durch menschliches Versagen verursachte Ereignisse gelten nicht als Elementarschadensereignis. Von einem Elementarschadensereignis von überörtlicher Bedeutung kann ausgegangen werden, wenn mindestens in einem Landkreis oder einer Kreisfreien Stadt Katastrophenalarm ausgelöst wurde. Bei Hochwasserereignissen sind für die Beurteilung des Ereignisses insbesondere vorhandene Hochwasserschutzkonzepte und Risikomanagementpläne heranzuziehen. Ein außergewöhnlicher Notstand kann angenommen werden, wenn durch das Elementarschadensereignis bei einem größeren Personenkreis schwere Schäden verursacht wurden. 2.2 Feststellung des Elementarschadensereignisses Die betroffenen Landkreise und Kreisfreien Städte ermitteln anhand einer Mustertabelle, gegebenenfalls mit Unterstützung der kreisangehörigen Gemeinden und unter Einbeziehung Dritter ein vorläufiges Schadensbild (Ziffer 2.3) sowie eine vorläufige Gebietskulisse (Ziffer 2.4) und unterrichten unverzüglich, spätestens zwei Tage nach dem Schadensereignis die Landesdirektion. Liegt nach einer Schlüssigkeitsprüfung unter Einbeziehung von Informationen der entsprechenden Fachbehörden aus deren Sicht ein außergewöhnlicher Notstand infolge eines Elementarschadensereignisses vor, beantragt sie unverzüglich beim Staatsministerium des Innern die Feststellung eines außergewöhnlichen Notstandes. Dem Staatsministerium des Innern werden das vorläufige Schadensbild sowie die vorläufige Gebietskulisse vorgelegt, auf deren Grundlage es entscheidet, ob eine Anwendung der RL Elementarschäden geboten erscheint. Das Staatsministerium des Innern erstellt auf dieser Basis eine Kabinettsvorlage. Das Kabinett stellt auf der Grundlage der Kabinettsvorlage des Staatsministeriums des Innern verbindlich fest, ob ein außergewöhnlicher Notstand infolge eines Elementarschadensereignisses vorliegt. Die Feststellung des Elementarschadensereignisses und die in der RL Elementarschäden genannten Fristen werden anschließend vom Staatsministerium des Innern bekannt gegeben. Es veranlasst außerdem die Veröffentlichung der vorläufigen Gebietskulisse. Die vorläufige Schadenserfassung und die vorläufige Gebietskulisse sollen aufgrund weiterer Erkenntnisse zum Zwecke der Koordinierung von Hilfsleistungen und des Wiederaufbaus aktualisiert werden. 2

4 2.3 vorläufige Schadenserfassung Die Landkreise und Kreisfreien Städte erfassen unverzüglich die Schäden von Privaten, Unternehmen und Betrieben der Landwirtschaft sowie die Schäden an öffentlicher Infrastruktur anhand von eigenen Erhebungen oder Berichten Dritter, tragen die Art der Schäden und die Schadenssummen in die vorgegebene Mustertabelle ein und melden die Schäden an die Landesdirektion. Zur Erfassung der Schäden bei Betrieben der Landwirtschaft holen die Landkreise nach der vorgegebenen Tabellenstruktur eine Zuarbeit der jeweils örtlich zuständigen Landwirtschaftsbehörden ein. Die einzelnen Tabellen werden von der Landesdirektion zu einer zentralen Schadensliste zusammengefasst und zusammen mit dem Antrag nach Ziffer 2.2 an das Staatsministerium des Innern in elektronischer Form übermittelt. Die Schäden können auch datenbankgestützt und webbasiert erfasst werden. Für die Schadensmeldung wird den Landkreisen und Kreisfreien Städten vom Staatsministerium des Innern über die Landesdirektion eine einheitliche Tabelle zur Verfügung gestellt. Die Schäden werden pro Landkreis unterteilt nach Gemeinde einschließlich Gemeindeschlüsselnummer (wenn möglich Gemarkung) und Eigentümer (Bund, Land, Kommune, Privat) in einer Tabelle zusammengefasst. Die Schäden werden in folgenden Kategorien erfasst: Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und der freien Berufe, Unternehmen der Landwirtschaft, der Binnenfischerei und Aquakultur, einschließlich Flächenschäden, sonstige nichtöffentliche Einrichtungen, wie zum Beispiel gemeinnützige Unternehmen, Stiftungen, Vereine, Wohngebäude, einschließlich Wohnungsunternehmen und genossenschaften, sonstige private Gebäude und bauliche Anlagen, Straßen und Brücken, Schienenanlagen, ÖPNV-Anlagen und -Fahrzeuge, Flughäfen und Flugplätze, Hochwasserschutzanlagen, Schäden an Gewässern II. Ordnung, sonstige wasserbauliche Anlagen, Schulen und Kindertagesstätten, Einrichtungen des Hochschulbereiches, Krankenhäuser, Senioren- und Behinderteneinrichtungen, sonstige soziale Infrastruktur, Trinkwasser- und Abwasseranlagen, sonstige öffentliche technische Infrastruktur, Schäden sonstiger öffentlicher Einrichtungen und Behörden, bewegliche Kulturgüter. Von den Landkreisen und Kreisfreien Städten ist sicher zu stellen, dass ein Schaden nicht in verschiedenen Kategorien erfasst wird, zum Beispiel wenn sich in einem Gebäude sowohl das Unternehmen eines Privaten als auch seine Wohnung befindet. Ebenso muss eine Doppelerfassung bei Kulturgütern vermieden werden. Die Denkmaleigenschaft ist bei dem beschädigten Gebäude oder bei der geschädigten Einrichtung zu vermerken. Nur bewegliche Kulturgüter werden explizit erfasst. Schäden an Gewässern I. Ordnung werden, unter Beachtung der vorgegebenen Tabellenstruktur, von der Landestalsperrenverwaltung an das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft gemeldet und von dort an die Landesdirektion und das Staatsministerium des Innern weitergeleitet. Schäden im Privat- und Körperschaftswald werden durch die Unteren Forstbehörden und Schäden im Landeswald durch die jeweiligen Forstbezirke des Staatsbetriebs Sachsenforst 3

5 an die Obere Forstbehörde/Geschäftsleitung des Staatsbetriebs Sachsenforst gemeldet. Anschließend werden die Angaben in zusammengefasster Form an das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft übermittelt und an die Landesdirektion und das Staatsministerium des Innern weiterleitet. Schäden an Bundesfern- und Staatsstraßen werden vom Landesamt für Straßenbau und Verkehr an das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr übermittelt und an die Landesdirektion und das Staatsministerium des Innern weitergeleitet. Schäden an staatlichen Liegenschaften werden zentral vom Staatsbetrieb Immobilien- und Baumanagement erfasst und dem Staatsministerium des Innern und der Landesdirektion zugearbeitet. Die Landesdirektion fasst die Schadensmeldungen, ergänzt um die gemeldeten Schäden an Gewässern I. Ordnung, im Privat-, Körperschafts- und Landeswald sowie an staatlichen Liegenschaften zusammen und leitet diese unverzüglich an das Staatsministerium des Innern weiter. Die Staatskanzlei und die Ressorts werden vom Staatsministerium des Innern informiert. 2.4 vorläufige Gebietskulisse Die betroffenen Gemeinden oder Kreisfreien Städte ermitteln unverzüglich das vom Elementarschadensereignis betroffene Gebiet nach Möglichkeit gemarkungsscharf. Bei Hochwasserereignissen kann eine Einschränkung auf betroffene Gewässer beziehungsweise Flussgebiete erfolgen. Die Betroffenheitsmeldung wird über die Landkreise oder von den Kreisfreien Städten direkt an die Landesdirektion weitergeleitet. Die Landesdirektion meldet die betroffenen Gemeinden und Gemarkungen zusammen mit ihrem Antrag nach Ziffer 2.2 an das Staatsministerium des Innern. Dafür kommt eine standardisierte, vom Staatsministerium des Innern bereitgestellte Tabelle zum Einsatz. Die Tabelle wird bei der Landesdirektion, den Landkreisen und Kreisfreien Städten vorgehalten. Änderungen in der Gemeindestruktur werden der Landesdirektion durch das Statistische Landesamt bekannt gegeben. Die Landesdirektion nimmt die Meldungen der Landkreise und Kreisfreien Städte auf und fasst sie in einer tabellarischen Gesamtübersicht zusammen. Die Tabelle enthält mindestens folgende Angaben: Gemeindeschlüssel (8-stellig), Name der Gemeinde, Fläche in km², Einwohnerzahl, Gemarkungsschlüssel, Name der Gemarkung, Fläche in km². Die Angaben aus dieser Zusammenfassung werden vom Staatsministerium des Innern in eine kartographische Darstellung überführt. Als kartographische Grundlage für eine schnelle und genaue Erfassung sowie zur Auswertung des vom Elementarschadensereignis betroffenen Gebiets werden die beim Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung (GeoSN) vorliegenden amtlichen Geobasisdaten oder Geodienste herangezogen. In der kartografischen Darstellung werden bei Hochwasserereignissen die Angaben zur Betroffenheit der jeweiligen Gewässer mit berücksichtigt. 4

6 3 Koordination der Maßnahmen Die Staatsregierung benennt einen Beauftragten als zentralen Ansprechpartner und Koordinator für ressortübergreifende Abstimmungen und Maßnahmen infolge eines Elementarschadensereignisses. Zur Unterstützung des Beauftragten wird mit Kabinettsbeschluss gemäß Ziffer 2.2 eine Lenkungsgruppe, bestehend aus den Staatssekretären der für die hauptbetroffenen Infrastrukturen zuständigen Ressorts und, in dem Ressort, dem der Beauftragte angehört, eine Leitstelle Wiederaufbau (LSWA) eingerichtet. Zur vereinfachten Klärung von Problemfällen und zur Verkürzung der Abstimmungswege und -zeiten kann die Lenkungsgruppe im Bedarfsfall auch Vertreter der kommunalen Landesverbände, der Landesdirektion und der Sächsischen Aufbaubank hinzuziehen. Die Ressorts melden dem Beauftragten unverzüglich zentrale Ansprechpartner, die im jeweiligen Ressort für die Gewährung der Finanzhilfen oder die ressortinterne Koordinierung zuständig sind. Der Beauftrage erstellt ein Organigramm und stellt dies den Ressorts und der Staatskanzlei zur Verfügung. Zur Unterstützung ihrer Arbeit und zur inhaltlichen Vorbereitung kann die Lenkungsgruppe im Bedarfsfall eine Arbeitsgruppe der betroffenen Ressorts auf Arbeitsebene einrichten. Beschlüsse der Lenkungsgruppe sind für den Fördervollzug verbindlich, soweit dies nach den jeweiligen Förderregularien zulässig ist. Beschlussvorschläge sollen rechtzeitig vor Beschlussfassung schriftlich verteilt werden. Die Landesdirektion richtet einen Wiederaufbaustab (WASA) ein, der unter Beteiligung ggf. weiterer staatlicher Einrichtungen insbesondere die Genehmigung der Wiederaufbaupläne koordiniert. Soweit ausschließlich bestehende Fachförderprogramme für die Umsetzung von Maßnahmen eingesetzt werden, die nicht von der RL Elementarschäden erfasst werden, entfällt das WASA-Verfahren. 4 Kommunikation Vordringlich erfolgt die Information der Öffentlichkeit über die Staatskanzlei. Die Staatskanzlei koordiniert auch die Besuche, bei denen sich Regierungsmitglieder ein erstes Bild über die Lage im Schadensgebiet verschaffen. Darüber hinaus bleibt es den Ressorts vorbehalten, weitere Besuche zur Koordinierung des Wiederaufbaus im jeweiligen Zuständigkeitsbereich zu tätigen. Sofern keine anderen Festlegungen, zum Beispiel im Rahmen der Kabinettsentscheidung zur Feststellung des Schadensereignisses, getroffen wurden, erfolgt die Beantwortung von Bürger- und Presseanfragen von der Leitstelle Wiederaufbau in Abstimmung mit den zuständigen Ressorts. Die Staatskanzlei, insbesondere das Bürgerbüro des Ministerpräsidenten, wird darüber in Kenntnis gesetzt. Die Ressorts benennen der Staatskanzlei Kommunikationsverantwortliche. Die Staatskanzlei erstellt ein Organigramm und stellt es den Ressorts zur Verfügung. Nach Eintritt des Elementarschadensereignisses gilt für die Kommunikation grundsätzlich folgender Ablauf: Ministerpräsident bzw. Minister machen sich ein Bild vor Ort (Staatskanzlei koordiniert), Spendenaufruf der Staatsregierung von der Staatskanzlei, Verweis auf das Verfahren nach der RL Elementarschäden (Verschaffen eines Schadensüberblicks, Vorschlag der Landesdirektion, Kabinettsvorlage Staatsministerium des Innern, Kabinettsentscheidung, Maßnahmepläne), 5

7 Einrichtung einer Krisenhotline beziehungsweise Informationsplattform (LSWA in Abstimmung mit den Ressorts), Hinweis auf Informationsquellen: Informationen über sachsen.de/startseite (Staatskanzlei in Zusammenarbeit mit LSWA und Ressorts), regelmäßige Abstimmung der Kommunikationsverantwortlichen (Koordinierung Staatskanzlei). 5 Hilfspaket 5.1 RL Elementarschäden Hat das Kabinett einen außergewöhnlichen Notstand infolge eines Elementarschadensereignisses festgestellt, stehen zur Schadensbeseitigung die Fördermöglichkeiten nach der RL Elementarschäden, im Übrigen die bestehenden Förderrichtlinien des Freistaates zur Verfügung. Die Nutzung weiterer Hilfsmöglichkeiten in den einzelnen Ressorts steht dem nicht entgegen. Die gleichzeitige Anwendung mehrerer Hilfsmöglichkeiten ist unter Beachtung des Verbotes einer Doppelförderung zulässig. Das Kabinett kann im Rahmen der Feststellung eines außergewöhnlichen Notstandes einheitliche Fristen, zum Beispiel für die Antragstellung festlegen, soweit dies nach den jeweiligen Förderregularien zulässig und zum Zeitpunkt der Feststellung möglich und geboten ist. Soweit je nach Schadensereignis für die RL Elementarschäden eine zusätzliche beihilferechtliche Anmeldung erforderlich ist, wird dies vom Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr veranlasst. Gleichfalls werden von Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr die zur bestehenden beihilferechtlichen Genehmigung notwendigen Anzeigen bei der KOM veranlasst. 5.2 Finanzabwicklung Die Ressorts ermitteln die Höhe der erforderlichen Haushaltsmittel und melden diese der Leitstelle Wiederaufbau. Die Leitstelle fasst den Finanzbedarf der einzelnen Ressorts zusammen und meldet diesen dem Staatsministerium für Finanzen. Dieses unterbreitet dem Kabinett einen Vorschlag für die Bereitstellung der Haushaltsmittel zur Schadensbeseitigung. Die fachlich zuständigen Ressorts prüfen grundsätzlich in eigener Zuständigkeit, ob und in welchem Umfang sie gegebenenfalls ergänzende Zuweisungen vom Bund erhalten können. Nach Abstimmung in der Lenkungsgruppe stimmen sich die jeweiligen Ressorts dazu mit den zuständigen Stellen auf Bundesebene ab. Soweit hierzu ressortübergreifende Verhandlungen mit dem Bund notwendig sind, werden diese von der Staatskanzlei vorbereitet und geführt. Bei entsprechenden Schadenslagen prüft das Staatsministerium für Justiz und Europa die Beantragung von EU-Solidaritätsfondsmitteln und stellt gegebenenfalls den notwendigen Antrag. 5.3 Steuerliche Erleichterungen Hat das Kabinett einen außergewöhnlichen Notstand infolge eines Elementarschadensereignisses festgestellt, prüft das Staatsministerium der Finanzen nach Abstimmung mit dem Bund die Gewährung steuerrechtlicher Erleichterungen. 6

8 5.4 Statistiken Zur Überwachung der Förderverfahren und des Wiederaufbaus erhält die Leitstelle Wiederaufbau einmal im Monat von der Staatskanzlei (Referat 21) und der SAB eine Statistik mit sämtlichen Förderanträgen der einzelnen Geschäftsbereiche. Die Statistik enthält unterteilt nach Förderprogrammen u. a.: Anzahl und Volumen der eingegangenen, der bewilligten und der abgelehnten Anträge, Volumen der ausgezahlten Mittel, Volumen der eingesetzten Haushaltsmittel (zum Beispiel Zinszuschüsse). Angaben zur Förderung nach Teil A der RL Elementarschäden sind getrennt nach den Schadenskategorien der Ziffer 2.3 auszuweisen. 6 Hilfsorganisationen und Spenden Hilfsorganisationen handeln in eigener Verantwortung. Um allen Betroffenen eine effektive Hilfe zukommen zu lassen, ist jedoch eine enge Zusammenarbeit der Staatsregierung mit den Hilfsorganisationen von großer Bedeutung. Die Abstimmung mit den Hilfsorganisationen erfolgt über die Leitstelle Wiederaufbau. Nachdem das Kabinett das Vorliegen eines außergewöhnlichen Notstandes infolge eines Elementarschadensereignisses festgestellt hat, soll unverzüglich ein Spendenaufruf an die Bevölkerung erteilt werden. Der Freistaat Sachsen hat bereits in der Vergangenheit die Wohlfahrtsverbände mit der Auszahlung der Spendenmittel betraut. Insofern sollte der Spendenaufruf auf die Konten von externen Organisationen (zum Beispiel Wohlfahrtsverbänden) verweisen. Bei der Verwaltung der Spenden soll grundsätzlich die Datenbank PHOENIX eingesetzt werden. Anlage: Schadenserfassungstabelle 7

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