Wegleitung. Schweizerische Kammer der Wirtschaftsprüfer und Steuerexperten

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1 Schweizerische Kammer der Wirtschaftsprüfer und Steuerexperten Wegleitung zur Prüfungsordnung über die höhere Fachprüfung für Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer Seite 1

2 Sekretariat für die höhere Fachprüfung für Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer Jungholzstrasse Zürich Telefon Telefax Seite 2

3 WEGLEITUNG zur Prüfungsordnung über die höhere Fachprüfung für Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer Inhaltsübersicht Seite I Allgemeines 5 1. Die Wirtschaftsprüfer-Prüfung 5 2. Organisation der Prüfungen Prüfungskommission Fachkommission für die schriftlichen Prüfungen Fachverantwortliche für die mündlichen Prüfungen Prüfungsexpertinnen und -experten Eingeladene Institutionen 8 3. Modulprüfungen Allgemeines Bestehen der Modulprüfungen Übergangsbestimmungen Praxisanforderungen Ausbildungsmöglichkeiten, Prüfungsvorbereitung Ausschreibung der Prüfung und Anmeldung Ausschreibung Anmeldung Durchführung der schriftlichen Prüfungen Allgemeines Klausurarbeiten (Modulprüfungen) Professional Judgement (Fallstudie) Durchführung der mündlichen Prüfungen Beurteilung und Notengebung 16 Seite 3

4 II Prüfungsinhalte der Modulprüfungen Accounting & Finance 16 - Management Accounting & Controlling (MAC) 16 - Corporate Finance (CF) 17 - Finanzielles Rechnungswesen (FRW) 19 A Financial Accounting 19 B Financial Reporting Audit Tax & Legal 25 - Tax 25 - Legal 26 III Prüfungsteile Diplomprüfung Professional Judgement schriftlich (Fallstudie) Professional Judgement mündlich (Expertengespräch) Kurzreferat 28 IV Erlass der Wegleitung 29 Anhang Voraussetzungen Grundlagenfächer 1. Volkswirtschaftslehre I 2. Quantitative Methoden und Statistik II 3. Grundlagen des Finanziellen Rechnungswesens III 4. Grundlagen des Management Accounting VI 5. Betriebswirtschaftslehre VII 6. Grundlagen der Finanzierung IX 7. Wirtschafts- und Handelsrecht XI 8. Steuern XII 9. Informationstechnologie XIV Seite 4

5 WEGLEITUNG zur Prüfungsordnung über die höhere Fachprüfung für Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer I Allgemeines 1 Die Wirtschaftsprüfer-Prüfung (1) Die Wirtschaftsprüfer-Prüfung ist eine höhere Fachprüfung gemäss Art. 28 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 (BBG). Sie steht unter der Aufsicht des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie (BBT) und wird von der Schweizerischen Kammer der Wirtschaftsprüfer und Steuerexperten (Treuhand-Kammer) als Trägerschaft organisiert und durchgeführt. (2) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Diplom als diplomierte Wirtschaftsprüferin / diplomierter Wirtschaftsprüfer. (3) Die Inhaberin oder der Inhaber des Wirtschaftsprüferdiploms haben gezeigt, dass sie in der Lage sind, unternehmensexterne und interne Chancen und Risiken zu erkennen, zu beurteilen und die notwendigen Schlussfolgerungen für ihre Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer zu ziehen. Im Speziellen haben sie bewiesen, dass sie sowohl über die notwendige Fachausbildung im Bereich der Wirtschaftsprüfung als auch in den Gebieten des Rechnungswesens, der Betriebswirtschafts- und Organisationslehre, der Informationstechnologie, des Handelsrechts und der Steuerberatung und in den übrigen finanziellen Bereichen (Finanzierung, Investition, Konsolidierung usw.) sowie auch über angemessene Kenntnisse über die relevanten Rechnungslegungsnormen verfügen. (4) Die Kandidatinnen und Kandidaten können für die mündlichen Prüfungen entsprechend ihren Kenntnissen und Fähigkeiten zwischen den Vertiefungsgebieten - Trade, Industry & Services oder - Financial Services wählen. Damit soll ihnen die Möglichkeit gegeben werden, ihr Wissen und ihre praktischen Erfahrungen in ihrem ureigenen angestammten Tätigkeitsgebiet unter Beweis zustellen. Beim Professional Judgement (Expertengespräch) ist mindestens 50 % der Prüfungszeit dem Vertiefungsgebiet gewidmet und beim Kurzreferat steht eines von drei Themen aus dem Vertiefungsgebiet zur Wahl. Das Vertiefungsgebiet Trade, Industry & Services umfasst alle Branchen und Gebiete aus Handel, Industrie und Dienstleistungen von den KMU bis hin zu den kotierten Gesellschaften. Das Vertiefungsgebiet Financial Services ist im Sinne des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (FINMAG) zu verstehen. Dazu zählen Banken, Effektenhändler, Pfandbriefinstitute, Kollektive Kapitalanlagen, Versicherungen und Finanzintermediäre. Die Personalvorsorgeeinrichtungen sind jeweils im Zusammenhang mit dem gewählten Vertiefungsgebiet zu betrachten. Seite 5

6 (5) Zudem verlangt die Wirtschaftsprüfer-Prüfung neben dem Grundwissen eine umfassende praktische Erfahrung. Das Prüfungsniveau setzt die Fähigkeit zu analytischer Denkweise, zu unternehmerischem Kombinationsvermögen, zu gedanklichem Durchdringen eines Problems und zur verständlichen Formulierung von Berichten und Beurteilung von Sachverhalten sowie zu einer klaren und verständlichen Kommunikation voraus. (6) Um festzustellen, ob die Kandidatinnen und Kandidaten über ausreichende theoretische Kenntnisse im Arbeitsgebiet des Wirtschaftsprüfers verfügen, werden vor der höheren Fachprüfung für Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer Modulprüfungen durchgeführt. Der Nachweis über die bestandenen Modulprüfungen als Ganzes ist eine der Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplomprüfung. (7) Grundlage für das Bestehen der Wirtschaftsprüfer-Prüfung ist die Prüfungsordnung 2008 über die höhere Fachprüfung für Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer. Sie kommt erstmals für die ab dem Jahre 2009 stattfindenden Prüfungen zur Anwendung. (8) In Ergänzung zur Prüfungsordnung (PO) werden in der vorliegenden Wegleitung die für das Bestehen der höheren Fachprüfung für Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer notwendigen zusätzliche Informationen und wichtige Hinweise in verständlicher Form zusammengefasst und ergänzend dazu weitere Einzelheiten zur Prüfung dargelegt. (9) Die Prüfungsordnung und die Wegleitung zur höheren Fachprüfung für Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer können beim Sekretariat für die Höhere Fachprüfung für Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer (Prüfungssekretariat) bezogen werden. 2 Organisation der Prüfungen 2.1 Prüfungskommission (1) Die Durchführung der Prüfungen wird einer Prüfungskommission übertragen. Diese ist für die Qualitätssicherung verantwortlich und setzt sich aus mindestens 7 Mitgliedern zusammen. (2) Die Prüfungskommission konstituiert sich selbst. Deren Aufgaben sind in der Prüfungsordnung im Einzelnen aufgezählt. (3) Die Geschäftsführung obliegt dem Prüfungssekretariat nach Weisung der Präsidentin oder des Präsidenten der Prüfungskommission. Das Prüfungssekretariat sorgt u.a. auch für die Aufbewahrung der Akten (mit Ausnahme der Prüfungsarbeiten) während mindestens 10 Jahren nach Ablauf der Prüfung. (4) Die Prüfungskommission kann einzelne Aufgaben an die Fachkommission für die schriftlichen Arbeiten oder an die Fachverantwortlichen für die mündlichen Prüfungen (Obmänner) resp. an das Prüfungssekretariat übertragen. Die Verantwortung für die delegierten Aufgaben verbleiben aber bei der Prüfungskommission. Im Übrigen erledigt sie die mit den Prüfungen zusammenhängenden Aufgaben selbständig. (5) Die Zusammensetzung der Prüfungskommission sowie die sie unterstützenden Mitglieder der Fachkommission für die schriftlichen Arbeiten und die Fachverantwortlichen für die mündlichen Prüfungen sind jeweils auf der Homepage der Treuhand-Kammer unter ersichtlich. Seite 6

7 2.2 Fachkommission für die schriftlichen Arbeiten (1) Die Bezeichnung der Präsidentin oder des Präsidenten und der Mitglieder der Fachkommission für die schriftlichen Arbeiten erfolgt durch die Prüfungskommission. Sie stimmt sich dabei mit dem Geschäftsleitenden Ausschuss der Treuhand-Kammer und der Schweizerischen Akademie für Wirtschaftsprüfung, bei welch letzterer die Mitglieder der Fachkommission als Modulleiter für den Ausbildungslehrgang verantwortlich sind, ab. (2) Nebst der Präsidentin oder dem Präsidenten gehören der Fachkommission für jedes Modul und für die Fallstudie jeweils je ein Fachverantwortlicher oder eine Fachverantwortliche der deutschsprachigen und der französischsprachigen Schweiz an. Diese teilen ihre Verantwortung unter sich auf. Die Präsidentin oder der Präsident der Fachkommission sorgt zudem für eine angemessene Vertretung der Interessen der italienischsprachigen Schweiz. (3) Den Fachverantwortlichen obliegt die Aufgabenstellung der Modulprüfungen resp. der Fallstudie sowie die Begutachtung und Bewertung der Lösungen im entsprechenden Modul resp. der Fallstudie. (4) Die Fachverantwortlichen können in Absprache mit der Prüfungskommission bestimmte Aufgaben an Dritte delegieren und insbesondere für die Erstellung der Aufgaben und für die Korrektur weitere Expertinnen und Experten beiziehen. (5) Die Präsidentin oder der Präsident der Fachkommission koordiniert die Gesamtheit der Module und die Fallstudie und stellt die Qualität und Einhaltung der Wegleitung sicher. (6) Die Präsidentin oder der Präsident der Fachkommission erstellt zuhanden der Prüfungskommission einen schriftlichen Bericht über die Ergebnisse der einzelnen Prüfungen. Sie oder er nehmen zudem an denjenigen Sitzungen der Prüfungskommission teil, an welchen die Prüfungsergebnisse beurteilt und die Noten festgelegt werden. 2.3 Fachverantwortliche für die mündlichen Prüfungen (1) Die Bezeichnung der Fachverantwortlichen (Obmänner) für die mündlichen Prüfungen erfolgt durch die Prüfungskommission. (2) Die Fachverantwortlichen für die mündlichen Prüfungen sind für deren Durchführung und Betreuung verantwortlich. Sie können einzelne Aufgaben an das Prüfungssekretariat der Treuhand-Kammer übertragen. Für jedes mündliche Fach wird je ein Obmann der deutschsprachigen und der französischsprachigen Schweiz bestellt. Die beiden Obmänner sind für eine angemessene Vertretung der Interessen der Kandidaten der italienischsprachigen Schweiz besorgt. (3) Die Fachverantwortlichen der mündlichen Prüfungen arbeiten eng mit den massgebenden Fachverantwortlichen der einzelnen Module bzw. der Fallstudie zusammen, verfolgen die Entwicklung in der Praxis, koordinieren ihre Stoffgebiete und den Schwierigkeitsgrad und beurteilen die Leistungen der Prüfungsexperten. 2.4 Prüfungsexpertinnen und -experten (1) Die Prüfungskommission ernennt weitere Sachverständige als Prüfungsexpertinnen und - experten für die Korrektur der schriftlichen Arbeiten und die Abnahme der mündlichen Prüfungen. Die Expertinnen und Experten müssen diplomierte Wirtschaftsprüferinnen oder diplomierte Wirtschaftsprüfer oder anerkannte Fachleute aus nahestehenden Fachgebieten sein. Seite 7

8 (2) Die Korrektur der schriftlichen Prüfungen erfolgt unter der Leitung einer/eines Fachverantwortlichen der entsprechenden Module resp. der Fallstudie oder einer/einem von ihr/ihm bezeichneten Stellvertreterin/ Stellvertreter. 2.5 Eingeladene Institutionen Die folgenden schweizerischen Institutionen haben das Recht, mit einer Delegierten oder einem Delegierten den Prüfungen beizuwohnen: a) Die Schweizerische Akademie für Wirtschaftsprüfung, b) die Schweizerische Akademie für Steuerlehre, c) die schweizerischen Universitäten und Hochschulen, d) die Fachhochschulen, e) folgende Behörden und Verbände: - FINMA (Finanzmarkaufsichtsbehörde) - Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) - Schweizerische Gesellschaft für Kaufmännisches Bildungswesen - Schweizerische Bankiervereinigung - Schweizerischer Handels- und Industrieverein - Schweizerischer Treuhänderverband - Schweizerischer Kaufmännischer Verband - Schweizerischer Verband für Interne Revision (SVIR) - Vereinigung Experten für Rechnungswesen und Controlling - Verband für öffentliches Finanz- und Rechnungswesen - Zentralverband Schweiz. Arbeitgeber-Organisationen - Schweizerische Steuerkonferenz (SSK) 3 Modulprüfungen 3.1 Allgemeines (1) Um festzustellen, ob die Kandidatinnen und Kandidaten über ausreichende theoretische Kenntnisse im Arbeitsgebiet des Wirtschaftsprüfers verfügen, werden vor der Diplomprüfung die Kompetenzen der Kandidatinnen und Kandidaten in verschiedenen Modulen überprüft. Das Bestehen dieser Modulprüfungen als Ganzes ist eine der Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplomprüfung. (2) Sie finden in der Regel jährlich hintereinander statt. (3) Zu den Modulprüfungen werden alle Kandidatinnen und Kandidaten zugelassen, welche a) die Zulassungsbedingungen für die Diplomprüfung hinsichtlich Ausbildung gemäss Ziffer 3.31 der PO erfüllen, und b) den Leistungsnachweis über die von der 8. EU-Richtlinie verlangten Kenntnisse in Volkswirtschaftslehre und Quantitativen Methoden und Statistik erbringen. Seite 8

9 Die bezüglichen Nachweise sind dem Prüfungssekretariat zusammen mit der Anmeldung zur ersten Modulprüfung einzureichen. (4) Die Modulprüfungen umfassen folgende Module und bestehen ausschliesslich aus schriftlichen Klausurarbeiten in: - Accounting & Finance - Audit - Tax & Legal Das Modul Accounting & Finance umfasst einerseits die technischen Bereiche des Finanziellen Rechnungswesens, des Management Accounting & Controlling und des Corporate Finance als fachspezifisches Allgemeinwissen (Teilbereich: Corporate Finance, Management & Financial Accounting) und andererseits die Rechnungslegung und Konzernrechnung nach nationalen und internationalen Standards (Teilbereich: Financial Reporting) Im Übrigen ist der Prüfungsstoff der einzelnen Module im Kapitel II dieser Wegleitung näher umschrieben. (5) Im Modul Accounting & Finance kann die Modulprüfung auf Antrag und abhängig von erbrachten Lernleistungen unter gewissen Voraussetzungen teilweise oder ganz erlassen werden. Hinsichtlich der technischen Bereiche des Accounting & Finance gemäss Ziffer (4), welche möglicherweise bereits im Rahmen einer früheren Ausbildung geprüft wurden, ist durch Ablegen eines speziellen Assessment mit einer zumindest genügenden Note eine Befreiung vom Teilbereich Corporate Finance, Management & Financial Accounting möglich. Eine darüber hinaus gehende Befreiung auch vom Teilbereich Financial Reporting erfordert dagegen von der Kandidatin oder dem Kandidaten einen zusätzlichen Nachweis der diesbezüglich erworbenen und als genügend eingestuften Kenntnisse in diesem Bereich durch anerkannte in- oder ausländische Zertifikate. In den Modulen Audit sowie Tax & Legal ist dagegen wegen der stark praxisorientierten Ausrichtung und der Anlehnung an die besonderen schweizerischen Gegebenheiten grundsätzlich keine Befreiung möglich. Ausnahmen regelt die Prüfungskommission. (6) Die Prüfung im Modul Accounting & Finance ist eher theoretisch ausgerichtet und daher zeitlich vor den praxisorientierten Modulen Audit sowie Tax & Legal abzulegen. Letztere können frühestens nach zwei Hauptprüfungsperioden absolviert werden. (7) Die Klausurarbeiten in den einzelnen Modulen dauern in Stunden und werden wie folgt gewichtet: Gewichtung - Accounting & Finance - Teilbereich Corporate Finance, Management & Financial Accounting 3 Std einfach - Teilbereich Financial Reporting 2 Std. einfach - Beide Teilbereiche als Ganzes 5 Std. doppelt - Audit 5 Std. doppelt - Tax & Legal 3 Std. einfach Das Assessment für die Befreiung von den technischen Bereichen des Accounting & Finance dauert 3 Stunden. Seite 9

10 (8) Für jedes Modul wird eine Note erteilt. Für die erworbenen Noten wird den Kandidatinnen und Kandidaten ein Zertifikat ausgehändigt. Dieses wird von einem Fachverantwortlichen des jeweiligen Moduls unterschrieben. (9) Die Bewertung der Leistungen in den Modulen wird anhand der Skala gemäss Ziffer 6.3 der PO und Ziffer 9 der Wegleitung vorgenommen. Die erteilten Noten werden entsprechend ihrer Punktzahl und Gewichtung für das Bestehen der Modulprüfungen als Ganzes angerechnet. Da die Module eine Zulassungsvoraussetzung zur Diplomprüfung darstellen, werden die Noten für die Diplomprüfung nicht übernommen. (10) Revisoren mit einem Ausweis gemäss Art PO, die bereits ein anerkanntes Wirtschaftsprüferdiplom eines Drittstaates erworben haben und zusätzlich am 31. August 2007 seit mindestens fünf Jahren die Bedingungen gemäss der damals gültigen Verordnung vom 15. Juni 1992 über die fachlichen Anforderungen an besonders befähigte Revisoren erfüllt haben und in diesem Zeitraum tatsächlich als besonders befähigte Revisoren tätig waren, können auf Gesuch hin von den Modulprüfungen als Ganzes befreit werden. Die Prüfungskommission entscheidet in diesen Fällen aufgrund der eingereichten Unterlagen und Nachweise. 3.2 Bestehen der Modulprüfungen (1) Die Modulprüfungen als Ganzes gelten als bestanden, wenn die Kandidatinnen und Kandidaten gemäss den von ihnen erworbenen Zertifikaten bei allen Modulen eine gewichtete Durchschnittsnote von mindestens 4.0 (20 Notenpunkte) erzielt haben und dabei insgesamt nicht mehr als 1 Notenpunkt unter 4 zur Anrechnung kommen. Dabei werden für die Ermittlung der anrechenbaren Notenpunkte unter 4 die Noten der doppelt zählenden Module ebenfalls doppelt gewertet. Soweit die Kandidatin oder der Kandidat von der Prüfung im Modul Accounting & Finance teilweise oder ganz befreit ist, reduziert sich die Anzahl der erforderlichen Notenpunkte zum Bestehen der Modulprüfung als Ganzes um 4 resp. 8 Punkte. (2) Einzelne Modulprüfungen können frühestens beim nächsten ordentlichen Termin wiederholt werden. Im Wiederholungsfall gilt das beste Modulzertifikat. (3) Zum Bestehen der Modulprüfungen als Ganzes dürfen die hierfür zählenden Noten nicht älter als fünf Jahre sein. (4) Das Bestehen oder Nichtbestehen der Modulprüfungen als Ganzes wird den Kandidatinnen und Kandidaten mit eingeschriebenem Brief und im Falle des Nichtbestehens unter Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung (Beschwerderecht innert 30 Tagen an das BBT wegen Nichtzulassung zur Diplomprüfung) mitgeteilt. (5) Ergänzend zu den ob genannten Regelungen gelten sinngemäss die Bestimmungen der PO hinsichtlich Ausschreibung, Anmeldung, Zulassung und Kosten. Seite 10

11 3.3 Übergangsbestimmungen (1) Im Rahmen der Übergangsbestimmungen können die Modulprüfungen in den Stoffgebieten Finanzielles Rechnungswesen, Management Accounting & Controlling sowie Corporate Finance gemäss der früheren Prüfungsordnung vom 15. Oktober 2004 auch noch in den Jahren 2009 und 2010 abgelegt werden: Gewichtung - Finanzielles Rechnungswesen 3 Std. doppelt - Management Accounting & Controlling 2 Std. einfach - Corporate Finance 2 Std. einfach Demgegenüber werden die Modulprüfungen Wirtschaftsprüfung und Steuern gemäss früherer Prüfungsordnung unmittelbar ab dem Jahre 2009 durch die Modulprüfungen Audit sowie Tax& Legal gemäss der ab 2009 geltenden Prüfungsordnung ersetzt. Da diese Module inhaltlich ausgebaut wurden, werden in den Jahren 2009 und 2010 zusätzliche Ausbildungsmöglichkeiten geschaffen. Ab dem Jahre 2011 müssen alle Modulprüfungen gemäss der neuen Prüfungsordnung 2009 absolviert werden. (2) Für Kandidatinnen und Kandidaten, welche die mit der vorliegenden Prüfungsordnung und Wegleitung wegfallenden oder veränderten Modulprüfungen bereits absolviert haben oder noch längstens bis zum Jahre 2010 absolvieren können, werden die dabei erzielten Noten für das Bestehen der Modulprüfungen als Ganzes im Falle des Finanziellen Rechnungswesens und der Wirtschaftsprüfung doppelt und bei den Modulen Management Accounting & Controlling, Steuern und Corporate Finance einfach gewertet. Bei Anrechnung einzelner der genannten Module erhöht sich die Anzahl der für die Durchschnittsnote 4 zu gewichtenden Notenpunkte von 20 auf 28 Notenpunkte und die Anzahl der maximal zulässigen Notenpunkte unter 4 von 1 auf 1 ½ Notenpunkte. (3) Bis und mit dem Jahre 2015 können zum Bestehen der Modulprüfungen als Ganzes im Sinne einer Übergangsregelung auch noch Modulprüfungen angerechnet werden, welche nicht älter als sieben Jahre alt sind. Sofern es sich dabei um Modulprüfungen handelt, welche mit der vorliegenden Prüfungsordnung und Wegleitung wegfallen, gilt für deren Anrechnung sinngemäss Ziffer 3.3 (2) der Wegleitung. 4 Praxisanforderungen (1) Eine ausreichende Praxis gehört zur Vorbereitung einer beruflichen Fachprüfung. Dieses Erfordernis entspricht den Bestimmungen im Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 13. Dezember Die Anforderungen dazu sind im Einzelnen in Ziffer 3.4 der Prüfungsordnung geregelt. Der vorgeschriebene Umfang stellt die absolut unterste Grenze dar. Die Anforderungen müssen in vollem Umfang erfüllt sein. Es werden keine Ausnahmen gewährt. (2) Nebst einer vorgegebenen Mindestanzahl kaufmännischer Praxis von 7 Jahren, wovon mindestens 3 Jahre qualifizierte Fachpraxis, werden im Rahmen der qualifizierten Fachpraxis wenigstens 4 Hauptprüfungsperioden ( Busy Seasons ) im engeren Tätigkeitsgebiet der Kandidaten verlangt. In der Regel bedeutet dies das aktive Mitwirken bei Revisionen während der Hauptprüfungsperiode vom 1. Januar 30. April. Andere Hauptprüfungsperioden müssten fallweise nachgewiesen werden. Letzteres gilt insbesondere auch für interne Revisoren. Es wird diesbezüglich auf Ziffer 3.41 der Prüfungsordnung verwiesen. Seite 11

12 (3) Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber muss bestätigen, dass die qualifizierte Fachpraxis den Vorschriften der Prüfungsordnung entspricht. In Einzelfällen behält sich die Prüfungskommission vor, die Kandidatin oder den Kandidaten zu einer Besprechung einzuladen und den Nachweis der Praxis anhand von Revisionsarbeiten zu verlangen und zu überprüfen. (4) Militärdienstleistungen gelten grundsätzlich nicht als anrechenbare Praxis im Sinne der Zulassungsbedingungen. Bei der Berechnung der allgemeinen kaufmännischen Praxis im Sinne von Ziffer 3.31 der Prüfungsordnung hingegen wird die Dauer der obligatorischen Militärdienstleistungen nach der Rekrutenschule (Wiederholungs- und Ergänzungskurse) sowie die Absolvierung der Rekrutenschule als Rekrut nicht als Unterbrechung der allgemeinen kaufmännischen Tätigkeit betrachtet, sofern während dieser Zeit ein als Berufspraxis berücksichtigtes Arbeitsverhältnis bestand. Auch bei der Berechnung der qualifizierten Fachpraxis wird bei entsprechendem Arbeitsverhältnis davon abgesehen, die Dauer der obligatorischen Wiederholungs- und Ergänzungskurse in Abzug zu bringen; dagegen werden sogenannte Beförderungsdienste als faktische Unterbrechung der qualifizierten Fachpraxis gewertet. (5) Mutterschaftsurlaub zählt insoweit als Praxis, als dieser im Rahmen eines ordentlichen Arbeitsverhältnisses bezogen wird. 5 Ausbildungsmöglichkeiten, Prüfungsvorbereitung (1) Über die Prüfungsvorbereitung macht die Prüfungsordnung keinerlei Vorschriften. Eine systematische und gründliche Ausbildung ist jedoch unerlässlich. (2) Die Schweizerische Akademie für Wirtschaftsprüfung ist die Ausbildungsstätte für die Vorbereitung auf die Wirtschaftsprüfer-Prüfung. Diese Ausbildung ist grundsätzlich berufsbegleitend über einen Zeitraum von 3 bis 4 Jahren konzipiert und bereitet sowohl auf die Modulprüfungen als auch auf die Diplomprüfung vor. Die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten können damit neben der praktischen Erfahrung Kenntnisse in jenen Stoffgebieten erlangen, die bei der Prüfung verlangt werden. Die notwendigen Kenntnisse können aber auch andernorts oder im Selbststudium erworben werden. Es wird diesbezüglich auf die massgebenden Kursausschreibungen und die Programme der Ausbildungsinstitute verwiesen, welche beim Prüfungssekretariat angefordert werden können. (3) Der Umfang der an der Prüfung verlangten Stoffgebiete ist in Kapital II dieser Wegleitung umschrieben. Dieser schliesst die Grundlagenfächer gemäss Beschreibung im Anhang im Sinne eines gesamtheitlichen Wissens ein. (4) Die Stoffgebiete der Grundlagenfächer werden in der Regel durch die früheren Leistungsausweise gemäss Ziffer 3.31 der PO abgedeckt. Kandidatinnen und Kandidaten mit unzureichenden Kenntnissen zum Beispiel in Volkswirtschaftslehre und/oder Quantitative Methoden und Statistik oder anderen vorausgesetzten Fachbereichen wie z.b. Buchführung und Abschluss, müssen sich das fehlende Wissen anderweitig beschaffen. Sie haben indessen die Möglichkeit, an der Schweizerischen Akademie für Wirtschaftsprüfung bezügliche spezielle, als Vorkenntnismodule bezeichnete Ausbildungskurse zu besuchen. Auch diesbezüglich wird auf die massgebenden Kursausschreibungen verwiesen. (5) Nebst der theoretischen Ausbildung sind die Zulassungsbedingungen gemäss Ziffer 3.31 der PO zu erfüllen und zudem ist die in Ziffer 3.4 der PO qualifizierte Fachpraxis nachzuweisen. Seite 12

13 6 Ausschreibung der Prüfung und Anmeldung 6.1 Ausschreibung (1) Die Prüfungen werden jährlich durchgeführt, wenn nach der Ausschreibung mindestens 100 Kandidierende die Zulassungsbedingungen erfüllen. Gemäss Ziffer 3.11 der PO erfolgt die Ausschreibung der Prüfung mindestens fünf Monate vor Prüfungsbeginn und mindestens zwei Monate vor dem Anmeldetermin im offiziellen Publikationsorgan der Treuhand- Kammer ( Der Schweizer Treuhänder ) sowie im Internet ( Der Präsident der Prüfungskommission kann für die Ausschreibung zusätzliche Zeitschriften oder Tageszeitungen bezeichnen. (2) Die einzelnen Prüfungen finden in der Regel wie folgt statt: - Modulprüfungen Ende September - Professional Judgement (Fallstudie) Mitte August - Mündliche Diplomprüfungen anfangs September Das Assessment für eine mögliche Befreiung vom Teilbereich Corporate Finance, Management & Financial Accounting im Modul Accounting & Finance gemäss Ziffer 3.1 (5) der Wegleitung findet jeweils anfangs Januar statt. 6.2 Anmeldung (1) Für die Anmeldung zu den Prüfungen gemäss Ziffer 3.2 der PO können beim Prüfungssekretariat die erforderlichen Anmeldeformulare verlangt werden bzw. über Internet heruntergeladen werden. Anmeldetermin ist in der Regel der 28. Februar für die Diplomprüfung und der 15. Mai für die Modulprüfungen. (2) Die Anmeldung für die Diplomprüfung kann frühestens in dem darauffolgenden Jahr, in welchem die Modulprüfungen als Ganzes bestanden wurden, erfolgen. (3). Neben den üblichen Anmeldepapieren sind mit der Anmeldung zur ersten Modulprüfung auch die Nachweise hinsichtlich der verlangten Ausbildung gemäss Ziffer 3.31 der PO einzureichen. Der Nachweis über die Erfüllung der Praxisanforderungen gemäss Ziffer 3.4 der PO ist indessen erst bei der Anmeldung zur Diplomprüfung zu erbringen. Das Gleiche gilt für das Einreichen eines Auszuges aus dem Zentralstrafregister. (4) Kandidatinnen oder Kandidaten, welche bis zum Anmeldetermin zur Diplomprüfung die erforderliche Praxis resp. die verlangten Hauptprüfungsperioden noch nicht erreicht haben, müssen sich vom Arbeitgeber zusätzlich bestätigen lassen, dass sie in ungekündigter Stellung sind und demzufolge die Praxisanforderungen gemäss Ziffer 3.4 der PO im Laufe des Prüfungsjahres noch erfüllen können. Seite 13

14 7 Durchführung der schriftlichen Prüfungen 7.1 Allgemeines (1) Die Einladung zu den Klausurarbeiten der Modulprüfungen resp. zum Professional Judgement schriftlich (Fallstudie) ergeht an die zugelassenen Kandidaten mindestens vier Wochen im Voraus. (2) Grundsätzlich steht es den Kandidatinnen und Kandidaten im Sinne einer Open book policy frei, jegliche offizielle Literatur als Hilfsmittel an den schriftlichen Prüfungen zu verwenden. Um den Umfang dieser möglichen Hilfsmittel einzuschränken, wird den Kandidatinnen und Kandidaten seitens der Prüfungskommission eine Empfehlungsliste für die zu verwendende Literatur abgegeben. Sofern zur Lösung einzelner Aufgaben spezielle Gesetze, Richtlinien oder Tabellen notwendig sind, liegen diese auszugsweise den entsprechenden Aufgaben bei. (3) Für die schriftlichen Prüfungen ist ein elektronischer Taschenrechner erforderlich. Nicht zugelassen sind Taschenrechner mit Drucker, PC jeglicher Art, PdA (Personal Digital Assistant) und technische Hilfsmittel mit Telekommunikationsfunktionen (Handy). (4) Die erlaubten Hilfsmittel dürfen keine persönlichen Notizen aufweisen; es werden lediglich Unterstreichungen und farbige Markierungen toleriert. Der Gebrauch unerlaubter Hilfsmittel hat gemäss Ziffer 4.31 der PO den Ausschluss von der weiteren Teilnahme an der Prüfung des betreffenden Jahres zur Folge. (5) Nebst persönlichen Schreibutensilien ist ein dokumentenechtes Schreibgerät mitzubringen. (6) Im Übrigen werden die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt. Es werden nur diejenigen schriftlichen Arbeiten bewertet, die auf den zur Verfügung gestellten Unterlagen abgegeben werden. Lösungen auf der Rückseite werden ebenfalls nicht bewertet. Arbeiten, die nicht rechtzeitig abgegeben werden, gelten als nicht gelöst. Die Lösungen sollen klar dargestellt und leserlich sein. (7) Die Aufgabenstellung erfolgt auf deutsch, französisch und italienisch. Auf Wunsch werden die Aufgaben in zwei Sprachen vorgelegt. (8) Die Bewertung der schriftlichen Arbeiten erfolgt aufgrund eines Punkteschemas, das dem Schwierigkeitsgrad, der Zeitvorgabe und der Bedeutung der einzelnen Aufgaben Rechnung trägt. 7.2 Klausurarbeiten (Modulprüfungen) (1) Die Klausurarbeiten dauern bei den Modulen Accounting & Finance und Audit je fünf Stunden, beim Modul Tax & Legal drei Stunden sowie bei dem allenfalls separat abzulegenden Teilbereich Financial Reporting im Modul Accounting & Finance zwei Stunden. Damit sollen die Kandidatinnen und Kandidaten möglichst breit und umfassend geprüft werden. (2) Hinsichtlich der Art der Aufgaben sei auf die Aufgabenstellungen früherer Jahre verwiesen, zu welchen die Kandidaten im Rahmen der Ausbildungslehrgänge der Schweizerischen Akademie für Wirtschaftsprüfung intern auf dem Netz Zugang erhalten. Der Prüfungsstoff umfasst die Gebiete gemäss Ziffer 3.1 (4) und Kapitel II der Wegleitung. Seite 14

15 7.3 Professional Judgement (Fallstudie) Die Fallstudie für das Professional Judgement umfasst die schriftliche Bearbeitung von komplexen interdisziplinären und anspruchsvollen Problemstellungen aus dem praktischen Tätigkeitsgebiet eines Wirtschaftsprüfers in einer Prüfung von 7 ½ Stunden Dauer. Die Kandidatin oder der Kandidat sollen mit ihrer Lösung den Nachweis erbringen, dass sie über die erforderlichen betriebswirtschaftlichen Kenntnisse verfügen, die sie neben der selbständigen Prüfungstätigkeit auch befähigen, komplexe Sachverhalte zu beurteilen und Lösungen anzubieten. Sie müssen in der Lage sein, aufgrund der gemachten Vorgaben innerhalb kurzer Zeit konkrete Ergebnisse aufzuzeigen und klar und übersichtlich darzustellen. Die Fallstudie ist grundsätzlich für alle Kandidatinnen und Kandidaten gleich. Sie kann im Einzelfall Fragenschwerpunkte sowohl für die Bereiche Trade, Industry & Services als auch für Financial Services enthalten. 8 Durchführung der mündlichen Prüfungen (1) Für die mündlichen Prüfungen wird jeder Kandidatin und jedem Kandidaten mindestens vier Wochen im Voraus ein Prüfungsplan zugestellt. Sich aufdrängende Änderungen sind kurzfristig, unter Bekanntgabe an die Betroffenen, durch Entscheid der Präsidentin oder des Präsidenten der Prüfungskommission möglich. (2) Die mündliche Prüfung im Fach Professional Judgement (Expertengespräch) erstreckt sich über das ganze Tätigkeitsgebiet des Wirtschaftsprüfers und umfasst das Fachwissen aller Module/Fachgebiete (einschliesslich der vorausgesetzten Vorkenntnisse). Der Schwerpunkt liegt in der Anwendung des verlangten Fachwissens und der Analyse, Synthese und Beurteilung vorgegebener praktischer Fallbeispiele. Die mündliche Prüfung von ca. 60 Minuten teilt sich auf in ein Fachgespräch mit allgemeinen Themen aus dem ganzen Spektrum des Wirtschaftsprüfers und zu mindestens 50 % der Prüfung in ein sogenanntes Expertengespräch mit praktischen Fällen, wie dies auch mit Prüfungskunden stattfinden würde. Das Expertenpaar für die Wirtschaftsprüfer-Prüfungen setzt sich aus mindestens einer branchenspezifischen Vertretung des Fachbereichs zusammen, welcher die Kandidatinnen und Kandidaten als ihr Vertiefungsgebiet ausgewählt haben. Dieser Experte oder diese Expertin führt das Expertengespräch mit dem jeweiligen branchenspezifischen Schwerpunkt. (3) Für das Kurzreferat werden den Kandidatinnen und Kandidaten 30 Minuten vor Beginn der Prüfung drei Themen aus dem gesamten Tätigkeitsgebiet des Wirtschaftsprüfers zur Wahl vorgelegt. Das Kurzreferat soll minimal 5 und maximal 10 Minuten dauern und erstreckt sich über eines der drei Themen. Eines der drei Themen soll branchenspezifisch auf das gewählte Vertiefungsgebiet ausgerichtet sein. Seite 15

16 9 Beurteilung und Notengebung (1) Zur Bewertung der einzelnen Prüfungen je Fachgebiet haben die Expertinnen und Experten die folgende Notenskala zur Verfügung: Note Eigenschaften der Leistung 6 qualitativ und quantitativ sehr gut 5 gut, zweckentsprechend 4 den Mindestanforderungen entsprechend 3 schwach, unvollständig 2 sehr schwach 1 unbrauchbar oder nicht ausgeführt (2) Dabei bezeichnet die Note 4,0 und höhere genügende Leistungen; Noten unter 4 bezeichnen ungenügende Leistungen. Andere als halbe Zwischennoten sind nicht zulässig. II Prüfungsinhalte der Module Nachfolgend sind die einzelnen Stoffgebiete der drei Module umschrieben. Diese beinhalten einerseits die Themenkreise der jeweiligen Module, setzen gleichzeitig aber auch die Vorkenntnisse der vorgängig zu erarbeitenden und wo zusätzlich verlangt (Volkswirtschaftslehre sowie Quantitative Methoden und Statistik) durch einen entsprechenden Leistungsausweis zu belegenden Grundlagenfächer voraus. Eine Zusammenstellung der Stoffgebiete der bei den Modulprüfungen (und auch für die Diplomprüfung) vorausgesetzten Grundlagenfächer wird im Anhang gegeben. Sie können weil nicht direkt einzelnen Fächern zurechenbar (z.b. Wirtschafts- und Handelsrecht, Informatik, Organisation usw.) Bestandteil von verschiedenen Modulprüfungen sein. 1 Accounting & Finance MANAGEMENT ACCOUNTING & CONTROLLING (MAC ) 1.1 Management Accounting als Kalkulations- & Analyseinstrument 1.11 Kalkulationssysteme - Voll- und Teilkostenrechnung; Mischsysteme - Standard- und Normalkostenrechnung - Grenzplankostenrechnung - Prozesskostenrechnung - Kosten- und Erlöszurechnung; Primärartenrechnung - Break Even-Analyse - Kostenverhalten und -typen - Kostenrechnung unter IFRS Seite 16

17 1.12 Analysesysteme - Abweichungsanalysen; Deckungsdifferenz, Verbrauchs- und Beschäftigungsabweichung; Leistungs- und Materialmengenabweichung und andere Abweichungen - Verkaufspreisfestlegung und -prüfung, Preisuntergrenzen, Make or Buy- Entscheide - Auftragskalkulation - Sortimentszusammensetzung - Kapazitätsgrenzen und Einfluss auf Angebots- resp. Produktionsauswahl 1.2 Controlling 1.21 Planung und Budgetierung - Strategische und operative Planung - Arten und Funktionen des Budgets - Finanzplanung und Forecasting - Beyond Budgeting 1.22 Controlling unter IFRS - Einkreistechnik versus Zweikreistechnik - Überleitungsrechnungen (Deckungsbeitrag / EBIT) CORPORATE FINANCE (CF) 1.3 Finanztheoretische Grundlagen 1.31 Diskontierte Cash flows als Grundlage für Bewertungen - Zinsstrukturkurve (Spot Rates, Swap Rates, Yield) - Diskontierung von Zahlungsströmen 1.32 Bewertung von Anleihen und Fixed Income Produkten - Wertbestimmung und Renditeberechnungen für Bonds - Einflussfaktoren auf die Bondbewertung - Berechnung, Analyse und Anwendung der Duration 1.33 Risiko und Rendite, Portfolio-Theorie - Messung des Risikos - Diversifikation und systematische Risiken - Portfolio-Theorie - CAPM Capital Asset Pricing Model und ähnliche Modelle - Konzept, Anwendung und Beurteilung von VaR Modellen 1.34 Kapitalkosten - Methoden Berechnung der Kapitalkosten - Eigenkapitalkosten, Fremdkapitalkosten, WACC - Bestimmung der Diskontierungssätze für Bewertungen Seite 17

18 1.4 Funding / Finanzierung 1.41 Kapitalstrukturpolitik - Finanzierungspolitik im Spannungsfeld vielfältiger Ziele - Erklärungsansätze für die Kapitalstruktur - Optimierung der Kapitalstruktur 1.42 Eigenkapitalpolitik - Eigenkapitalfinanzierung im Lebenszyklus: Seed Capital, Venture Capital, Private Equity, IPO, Going Private - Emissionspolitik (IPO, Kapitalerhöhungen) - Ausschüttungspolitik (Dividenden, Nennwertrückzahlungen, Aktienrückkäufe) - Unternehmen an der Börse (Publizitätsvorschriften und andere Regelungen) 1.43 Fremdkapitalpolitik - Formen der Fremdfinanzierungen (inkl. Mezzanine Finance, Leasing, Factoring) - Bankkredite und Kreditpolitik der Banken - Debt Capacity und Risk adjusted Pricing - Stellenwert von Covenants und Sicherheiten - Wertpapierfinanzierungen - Strukturierte Finanzierungen 1.5 Investments 1.51 Bewertung von Investitionsprojekten - Dynamische Investitionsrechnungen - Spezialprobleme (Sunk Costs, Inflation, Steuern, Relevante Daten, Risiken) - Real Options - DCF Bewertungen von Unternehmen 1.52 Bewertung von Unternehmen (vgl. auch 1.9) - Aktienanalyse und -bewertung (Gewinnmodell, Dividendenwachstumsmodel, Finanzkennzahlen) - Marktorientierte Unternehmensbewertung mit Multiples und Comparables - DCF Bewertungen von Unternehmen - Praktische Anwendungen bei Mergers & Acquisitions 1.53 Asset Management - Asset Allocation und Investitionsentscheide - Anlagestrategien (Aktiven Passiven, Core Satelite, Value Growth etc.) - Messung von Performance und Risiko von Kapitalanlagen (inkl. Tracking Error, Sharpe-Ratio, Information Ratio, Treynor Ratio, Jensen s Alpha etc.) - Anlagerichtlinien von Pensionskassen (LPP/BVG) Seite 18

19 1.6 Financial Risk Management 1.61 Finanzielle Risiken als Teil des Unternehmensrisikos - Marktrisiken - Kreditrisiken - Liquiditätsrisiken 1.62 Optionen und Strukturierte Produkte - Funktionsweise und Bewertung von Optionen - Anwendung von Optionsstrategien bei Investments - Strukturierte Produkte und ihre Risiken 1.63 Interest Rate and FX Management - Absicherung von Währungsrisiken - Absicherung von Zinsänderungsrisiken - Forwards and Futures - Caps, Floors, Collars - Swaps FINANZIELLES RECHNUNGSWESEN (FRW ) A Financial Accounting 1.7 Einführung in die Accounting-Analyse - Framework zur Abschlussanalyse - Strategie- und Accounting-Analyse - Nationale und internationale Regelwerke zur Rechnungslegung (Swiss GAAP FER, IFRS, US GAAP) 1.8 Accounting-Analyse - Ertragsrealisation - Korrektur von Fehlern aus Vorperioden - Ereignisse nach dem Bilanzstichtag - Kennzahlenanalyse - Geldflussrechnung - Berichterstattung 1.9 Unternehmensbewertung 1.91 Theorie der Unternehmensbewertung - Grundlagen - Wesen und Zweck der Unternehmensbewertung - Funktionen des Unternehmenswertes - Bewertungsverfahren - Substanzwertberechnungen Seite 19

20 - Ertragswertberechnungen - Ableitung von Free Cash Flows - DCF-Verfahren - Kombinative Ansätze (EVA-Verfahren) - Unternehmensbewertung mit Multiples und Comparables 1.92 Praxis der Unternehmensbewertung - Praktischer Ablauf - Probleme bei der Umsetzung B Financial Reporting 1.10 IFRS-Rahmenkonzept - IFRS-Rahmenkonzept - Qualitative Anforderungen an Jahresabschlüsse - Abschlussposten der Jahresrechnung 1.11 Erstanwendung der IFRS 1.12 Ansatz und Bewertung des Umlaufvermögens - Warenvorräte - übriges Umlaufvermögen 1.13 Ansatz und Bewertung des Anlagevermögens - Sachanlagen - Finanzanlagen - Immaterielles Anlagevermögen 1.14 Behandlung von Leasinggeschäften - Operating Leasing - Financial Leasing 1.15 Impairment of Assets 1.16 Verbindlichkeiten und Vorsorgeverpflichtungen 1.17 Eigenkapital - Bestandteile des Eigenkapitals - Behandlung eigener Aktien 1.18 Aktienbasierte Vergütungsformen (Share Based Payments) Seite 20

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