Zulassungsbedingungen gemäss RAG
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- Josef Langenberg
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1 Zulassungsbedingungen gemäss RAG 1. Voraussetzungen für RevisionsexpertenInnen Art. 4 RAG Anforderung für die ordentliche Revision gemäss OR 727b Unbescholtener Leumund Ausbildung RAG 4.2 Wirtschaftsprüfer Treuhandexperte, Steuerexperte, Rechnungslegung & Controlling Absolventen UNI & FH in Betriebs-, Wirtschaft- & Rechtswissenschaft, Fachausweise in FI-RW oder Treuhand Adäquate ausländische Ausbildung mit notwendigen Kenntnissen in schweiz. Recht 1) 5 Jahre vorwiegend im Bereich RW & Revision 12 Jahre vorwiegend im Bereich RW & Revision Entsprechende RAG /3 d.h. 3,3 Jahre zugelassenen Revisionsexperten 2/3 d.h. 8 Jahre zugelassenen Revisionsexperten Vergleichbare ausländische Übergangs- Bestimmung RAG ) besonders befähigten Revisor gemäss VO vom gilt bis 2 Jahre nach Inkraftsetzung als besonders befähigten Revisor gemäss VO vom gilt bis 2 Jahre nach Inkraftsetzung als Härtefälle RAG 43.6 & RAV 50, 48 Besonders befähigte Revisoren gemäss VO vom wenn Bedingungen per erfüllt - seit mehrheitlich tätig in RW & R Besonders befähigte Revisoren gemäss VO vom wenn Bedingungen per erfüllt - seit mehrheitlich tätig in RW & R Absolvierung Lehrgang für Nachweis schweizerisches Recht Abschluss Lehrgang mit Prüfung bis spätestens Angaben im Gesuch für die Registrierung ab dem Gemäss Rundschreiben 1/2007 Rz 7 Provisorische Registrierung ab dem Gesuch um Zulassung innert 4 Monaten nach Inkraftsetzung RAG gemäss RAG ) Auslegung RAB vorwiegend : mehr als 75 % tätig im Bereich RW und Revision 2) V0 vom Art. 5 Übergangsbestimmung: Nachweis für beaufsichtigte nicht erforderlich Erstellt für Schulungszwecke Karl Renggli, dipl.wp, Seite 1/6
2 2. Voraussetzungen für Revisoren/nnen Art. 5 RAG Anforderung für die eingeschränkte Revision gemäss OR 727c Unbescholtener Leumund Ausbildung RAG 4.2 Wirtschaftsprüfer Treuhandexperte, Steuerexperte, Rechnungslegung & Controlling Absolventen UNI & FH in Betriebs-, Wirtschaft- & Rechtswissenschaft, Fachausweis in FI-RW oder Treuhand Adäquate ausländische Ausbildung mit notwendigen Kenntnissen in schweiz. Recht RAG Jahr Vorwiegend auf den Gebieten Rechungswesen und Revision zugelassenen Revisor Übergangs- Bestimmung RAG 43.4 Personen, welche die Ausbildung gemäss RAG 4 Absatz 2 erfüllen, gilt bis 2 Jahre nach Inkraftsetzung als Angaben im Gesuch für die Registrierung ab dem Gemäss Rundschreiben 1/2007 Rz 7 Provisorische Registrierung ab dem Gesuch um Zulassung innert 4 Monaten nach Inkraftsetzung RAG gemäss RAG 43.3 Erstellt für Schulungszwecke Karl Renggli, dipl.wp, Seite 2/6
3 3. Angaben im Gesuch gemäss Rundschreiben 1/2007 RAB II. Angaben im Gesuch natürlicher Personen Randziffer 7 Das Gesuch einer natürlichen Person um Zulassung als Revisorin oder Revisor beziehungsweise als Revisionsexpertin oder Revisionsexperte enthält mindestens folgende Angaben: a. Name und Vorname; b. Adresse und Wohnort; c. Telefonnummer und Adresse; d. Geburtsdatum und Heimatort; e. Staatsangehörigkeit; f. Sprache, in der die Korrespondenz gewünscht wird; g. Name oder Firma des Revisionsunternehmens, das der Person als Inhaberin oder Teilhaberin gehört, bei dem sie angestellt ist oder mit dem sie in ähnlicher Form verbunden ist; h. gegebenenfalls Name oder Firma des Revisionsunternehmens, in dessen obersten Leitungsoder Verwaltungsorgan oder in dessen Geschäftsführungsorgan die Person Einsitz nimmt; i. gegebenenfalls berufsbezogene Verbandsmitgliedschaften; j. Art der anbegehrten Zulassung; k. Art und Datum des Abschlusses des Ausbildungsganges (Art. 4 Abs. 2 RAG); l. die Liste der Tätigkeiten, während der die beaufsichtigte erworben wurde, unter Angabe folgender Informationen (Art. 4 Abs. 4 bzw. Art. 5 Abs. 2 RAG): 1. Name oder Firma des Arbeitgebers; 2. gegebenenfalls die Abteilung, in der die Tätigkeit ausgeübt wurde; 3. Datum der Aufnahme und der Beendigung der Tätigkeit; 4. Anstellungsgrad; 5. Angabe, ob die Tätigkeit vorwiegend auf den Gebieten des Rechnungswesens und der Rechnungsrevision erworben wurde; 6. Name und Vorname und gegebenenfalls die Registernummer der Person, unter deren Beaufsichtigung die Tätigkeit ausgeübt wurde. m. bei Gesuchen um Zulassung als Revisionsexpertin oder Revisionsexperte gegebenenfalls die Liste der Tätigkeiten, mit denen unbeaufsichtigte erworben wurde, unter Angabe folgender Informationen (Art. 4 Abs. 4 RAG): 1. Daten der Aufnahme und der Beendigung der Tätigkeit; 2. Angabe, ob die Tätigkeit vorwiegend auf den Gebieten des Rechnungswesens und der Rechnungsrevision erworben wurde. n. gegebenenfalls die Art des Nachweises der notwendigen Kenntnisse des schweizerischen Rechts: 1. Nachweis der bestandenen Abschlussprüfung (Art. 6 RAV); 2. Nachweis der bestandenen Abschlussprüfung bis sechs Monate nach Gesuchstellung (Art. 50 Abs. 1 RAV); 3. Nachweis durch die Arbeitsbestätigung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers oder durch die Beibringung von einem gesetzlich vorgeschriebenen Prüfbericht oder einer gesetzlich vorgeschriebenen Prüfbestätigung pro Jahr (Art. 50 Abs. 2 RAV). o. laufende oder innerhalb von fünf Jahren vor der Gesuchstellung rechtskräftig abgeschlossene Straf- oder Verwaltungsverfahren; p. Angaben zu nicht verjährten Verlustscheinen. Erstellt für Schulungszwecke Karl Renggli, dipl.wp, Seite 3/6
4 IV. Belege zum Gesuch natürlicher Personen Randziffer 10 Mit dem Gesuch um Zulassung einer natürlichen Person als Revisionsexpertin oder Revisionsexperte werden mindestens folgende Belege in Kopie eingereicht: a. gültiger Pass oder gültige Identitätskarte; b. Diplom oder gleichwertige Bestätigung des Abschlusses eines Ausbildungsganges (vgl. vorne Rz 7 Buchstabe k); c. die schriftlichen Bestätigungen der Arbeitgeber betreffend die beaufsichtigte (vgl. vorne Rz 7 Buchstabe l); d. gegebenenfalls Nachweis der notwendigen Kenntnisse des schweizerischen Rechts durch: 1. Bestätigung des bestandenen Lehrgangs; 2. Arbeitsbestätigung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers oder Beibringung einer Kopie von einem Prüfbericht oder einer Prüfbestätigung pro Jahr; e. aktueller Auszug aus dem Zentralstrafregister (nicht älter als 3 Monate); f. aktueller Auszug aus dem Betreibungs- und Konkursregister (nicht älter als 3 Monate); Randziffer 11 Die Aufsichtsbehörde kann von der Gesuchstellerin oder vom Gesuchsteller Belege zum Nachweis der unbeaufsichtigten verlangen (vgl. vorne Rz 7 Buchstabe m). Erstellt für Schulungszwecke Karl Renggli, dipl.wp, Seite 4/6
5 4. Voraussetzung für Revisionsunternehmen Art. 6 RAG Revisionsunternehmen wird als Revisionsexperte oder Revisor zugelassen Mehrheit des Leitungs- oder Verwaltungsorgans sowie Mehrheit des Geschäftsführungsorgans Voraussetzung RAG 6 Mindestens 1/5 der Personen, die Revisionsdienstleistungen erbringen Revisionsleiter Führung Angaben im Gesuch für die Registrierung Gemäss Rundschreiben 1/2007 Rz 8 Provisorische Registrierung Gesuch um Zulassung innert 4 Monaten nach Inkraftsetzung RAG gemäss RAG 43.3 Erstellt für Schulungszwecke Karl Renggli, dipl.wp, Seite 5/6
6 III. Angaben im Gesuch von Revisionsunternehmen Randziffer 8 Das Gesuch eines Revisionsunternehmens um Zulassung als Revisor oder Revisionsexperte enthält mindestens folgende Angaben: c. Handelsregisternummer; bei Revisionsunternehmen mit Sitz im Ausland Handelsregisternummer der Zweigniederlassung in der Schweiz; d. Firma oder Name und Domiziladresse; e. gegebenenfalls Kurzform der Firma oder des Namens; f. Sitzstaat; g. Telefonnummer und Adresse; h. Sprache, in der die Korrespondenz gewünscht wird; i. gegebenenfalls berufsbezogene Verbandsmitgliedschaften; j. Art der anbegehrten Zulassung; k. Anzahl der Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans und des Geschäftsführungsorgans; l. Anzahl der Personen, die an der Erbringung von Revisionsdienstleistungen beteiligt sind, aufgeteilt nach: 1. Personen mit Zulassung als Revisorin oder Revisor, 2. Personen mit Zulassung als Revisionsexpertin oder Revisionsexperte, 3. Personen ohne Zulassung; k. Angaben zum Qualitätssicherungssystem oder die Verpflichtung, sich spätestens drei Jahre nach Gesuchstellung regelmässig einer Peer Review zu unterziehen (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. d RAG sowie Art. 8 und Art. 51 E-RAV). V. Belege zum Gesuch von Revisionsunternehmen Randziffer 12 Mit dem Gesuch um Zulassung eines Revisionsunternehmens als Revisionsexperte oder Revisor werden mindestens folgende Belege in Kopie eingereicht: a. aktueller Handelsregisterauszug; bei Revisionsunternehmen mit Sitz im Ausland Auszug der Zweigniederlassung in der Schweiz (nicht älter als 3 Monate); b. aktueller Auszug aus dem Betreibungs- und Konkursregister (nicht älter als 3 Monate); c. schriftliche Beschreibung und grafische Darstellung der Führungsstruktur zur Überwachung der einzelnen Mandate, sofern kein anerkannter Standard verwendet wird. Erstellt für Schulungszwecke Karl Renggli, dipl.wp, Seite 6/6
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