Das Visum als Voraussetzung zur Einreise in die Schweiz

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1 Seminararbeit Seminar Migrationsrecht Juristische Fakultät Universität Basel Herbst Das Visum als Voraussetzung zur Einreise in die Schweiz 08 Eingereicht bei: Prof. Dr. iur. Stephan Breitenmoser PD Dr. iur. Peter Uebersax Vorgelegt von: Simone Eugster Breitestrasse 82 b 4132 Muttenz simone sinaida.eugster@stud.unibas.ch Matrikel Nr.: Semester Frühjahrssemester 2010

2 Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis...III Materialienverzeichnis...III Abkürzungsverzeichnis... VI I Einleitung...1 II Entwicklung der europäischen Visumspolitik...2 III Visumspflicht Visumspflicht für kurzfristige Aufenthalte Staatsangehörige von EU/EFTA Staaten Drittstaatsangehörige Drittstaatsangehörige mit Aufenthaltstitel eines Schengenstaats Flugpassagiere im Transit Visumspflicht für längerfristige Aufenthalte...8 IV Visum und Visumskategorien Die Rechtsnatur des Visums Visumskategorien Schengenvisum Nationales Visum Visumskategorie D V Visumsverfahren Visumsgesuch und Zuständigkeit Territoriale Zuständigkeit Modalitäten des Visumsgesuchs Sachliche Zuständigkeit Visumserteilung Voraussetzungen zur Visumserteilung Visumsverweigerung Einreiseverweigerung trotz Visum Visumsverlängerung VI Fazit II

3 Literaturverzeichnis ACHERMANN, ALBERTO, Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich des Ausländer und Bürgerrechts, in: Jahrbuch für Migrationsrecht 2007/2008, S , Bern 2008 (zitiert: Achermann 07/08) ACHERMANN, ALBERTO, Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich des Ausländer und Bürgerrechts, in: Jahrbuch für Migrationsrecht 2008/2009, S , Bern 2009 (zitiert: Achermann 08/09) ACHERMANN, ALBERTO/VON RÜTT, BARBARA, Internationale Entwicklungen mit Bedeutung für die Schweiz, in: Jahrbuch für Migrationsrecht 2008/2009, S , Bern 2009 CARONI, MARTINA/MEYER, TOBIAS/OTT, LISA, Migrationsrecht, Bern 2009 EPINEY, ASTRID, Rechtliche Stellung von Unionsbürgern und Drittstaatsangehörigen, in: Jahrbuch für Migrationsrecht 2007/2008, S. 3 58, Bern 2008 HÄFELIN, ULRICH/MÜLLER, GEORG/UHLMANN, FELIX, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006 HILDEBRANDT, ACHIM/NANZ, KLAUS PETER, Visumpraxis, Voraussetzungen, Zuständigkeiten und Verfahren der Visumserteilung in den Staaten des Schengener Abkommens, Starnberg, 1999 HOFMANN, RAINER/HOFFMANN, HOLGER (Hg.), Handkommentar zum Ausländerrecht, AufenthG/ FreizügG/ AsylVfG/ StAG, 1. Aufl., Baden Baden 2008 HUBER, BERTOLD/GÖBEL ZIMMERMANN, RALPH, Ausländer und Asylrecht, 2. Aufl., München 2008 RENNER, GÜNTER, Kommentar zum Ausländerrecht, 8. Aufl., München 2005 SPESCHA, MARC/THÜR, HANSPETER/ZÜND, ANDREAS/BOLZLI, PETER, Kommentar zum Migrationsrecht, Zürich 2008 UEBERSAX, PETER, Einreise und Anwesenheit, in: UEBERSAX, PETER/RUDIN, BEAT/HUGI YAR, THOMAS/GEISER, THOMAS (Hrsg.), Ausländerrecht, Eine umfassende Darstellung der Rechtsstellung von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz, Von A(syl) bis Z(ivilrecht), S , 2. Aufl., Basel, Bern, Lausanne 2008 WINKELMANN, HOLGER, Kommentar zur Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), < abhandlungen undbeitraege.html> (besucht am ) Materialienverzeichnis Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen Besitzstands, SR (zitiert: Schengen Assoziierungsabkommen, SAA) III

4 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, SR (zitiert: Freizügigkeitsabkommen, FZA) Abkommen vom 21. Juni 2001 zur Änderung des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation, SR (zitiert: EFTA Übereinkommen) Botschaft des Bundesrates vom 29. Mai 2009 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung und des Beschlusses über das Visa Informationssystem (VIS), ABl. L 218 vom , S. 60ff, < schengener visa informationssystem.par.0001.file.tmp/090529_bot de.pdf>, (besucht am ), (zitiert: Botschaft VIS) Bundesamt für Migration (BFM), Weisungen für die Visumserteilung (Weisung Visa). An die Schweizerischen Auslandsvertretungen vom , < reisschreiben/weisungen_visa.par.0025.file.tmp/ weisungen visa d.pdf>, (besucht am ) Bundesamt für Migration (BFM), Kommentar zur Anpassung im Visumsbereich aufgrund der Inkraftsetzung des EG Visakodex, < (besucht am )(zitiert: Kommentar zur Anpassung des VEV) Bundesamt für Migration (BFM), Rundschreiben vom 5. Oktober 2006 an die zuständigen Fremdenpolizei und Migrationsbehörden der Kantone, des Fürstentums Lichtenstein, sowie der Städte Bern, Biel, Lausanne und Thun, Nr /221.0 zum Begriff der gesicherten Wiederausreise aus der Schweiz, < reisschreiben/weitere_weisungen.par.0017.file.dat/wiederausreise_d.pdf> (besucht am ) Notenaustausch vom 23. September 2009 zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft, < (besucht am ) Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengen Durchführungsübereinkommen, SDÜ), ABl. L 239 vom , S.19ff Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation vom 4. Januar 1960, SR Übereinkommen von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944, SR (zitiert: ICAO Abkommen) Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittausländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines IV

5 Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittausländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind, ABl. L 81 vom , S. 1ff (zitiert: Listen Verordnung) Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengen Grenzkodex, SGK), ABl. L 105 vom , S. 1ff Verordnung (EG) Nr. 333/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 über die einheitliche Gestaltung des Formblatts für die Anbringung eines Visums, das die Mitgliedstaaten den Inhabern eines von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht anerkannten Reisedokuments erteilen, ABl. L 53 vom , S. 4ff Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über das Visa Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS Verordnung), ABl. L 218 vom , S. 60ff Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), ABl. L 243 vom , S. 1ff Verordnung (EG) Nr. 1244/2009 des Rates vom 30. November 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind, ABl. L 336 vom , S. 1ff Verordnung (EU) Nr. 265/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 in Bezug auf den Verkehr von Personen mit einem Visum für den längerfristigen Aufenthalt, ABl. L 85 vom , S. 1ff Vorschlag KOM(2009)90 für eine Verordnung des Rates zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen in Bezug auf Visa für längerfristige Aufenthalte und Ausschreibungen im Schengen Informationssystem vom V

6 Abkürzungsverzeichnis Abs. Absatz AEUV Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. C 115 vom , S. 47ff Art. Artikel Aufl. Auflage AuG BG vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (SR ) BFM Bundesamt für Migration BG Bundesgesetz BGG BG vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, SR ) bzw. beziehungsweise BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101) ec. ecetera EDA Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten EFTA Europäische Freihandelsassoziation EG Europäische Gemeinschaft EU Europäische Union EuGH Europäischer Gerichtshof f folgende ff fortfolgende FZA Freizügigkeitsabkommen GebV AuG Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Gebühren zum BG über die Ausländerinnen und Ausländer (SR ) GKI Gemeinsame Konsularische Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von Berufkonsularbeamten geleitet werden, ABl. C 313 vom , S. 1ff Hrsg. Herausgeber ICAO International Civil Aviation Organisation lit. litera i.v.m. in Verbindung mit NATO Nordatlantisches Verteidigungsbündnis Nr. Nummer RIPOL Automatisiertes Fahndungssystem Rz. Randziffer S. Seite s. siehe SAA Schengen Assoziierungsabkommen SDÜ Schengen Durchführungsübereinkommen SIS Schengen Information System sog. so genannt SR Systematische Sammlung des Bundesrechts (Systematische Rechtssammlung) UN Vereinte Nationen USA Vereinigte Staaten von Amerika VEP Verordnung vom 22. Mai 2002 über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und deren VI

7 VEV VGG Vgl. VIS VrG VwVG VZAE Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (SR ) Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung (SR ) BG vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht, Verwaltungsgerichtsgesetz (SR ) Vergleich Visa Informationssystem Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit BG vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (SR ) Verordnung vom 24. Oktober 2007 Verordnung über Zulassung, Aufenthalts und Erwerbstätigkeit (SR ) VII

8 I Einleitung Die Souveränität der Staaten beinhaltet unter anderem die Kompetenz, Einreise und Aufenthalt von Ausländern in ihrem Hoheitsgebiet selbständig zu regeln. 1 Das allgemeine Völkerrecht, wie auch die vielen multilateralen Völkerrechtsinstrumente, gewähren ausländischen Staatsangehörigen deshalb auch keinen grundsätzlichen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Staates. Ein beliebtes Mittel, dessen sich die Staaten zur Regelung und Kontrolle der Einreise von ausländischen Staatsangehörigen in ihr Hoheitsgebiet bedienen, ist das Visum. 2 So wird auch zur Einreise in die Schweiz von ausländischen Staatsangehörigen unter Umständen ein Visum verlangt. Allerdings wurde die Visumspolitik in Europa im Rahmen des Schengen Übereinkommens und dessen Übernahme durch die EU vereinheitlicht. Die Schweiz hat sich durch das Schengen Assoziierungsabkommen dieser Vereinheitlichung angeschlossen, so dass die Regelungskompetenz für die Schweiz betreffende Visa nicht mehr alleine bei der Schweiz liegt. 3 In dieser Arbeit soll das Visum in Bezug auf die Einreise in die Schweiz behandelt werden. Dabei wird insbesondere auf die Neuregelung des Visumsverfahrens im Rahmen des Visakodex als Weiterentwicklungen des Schengenbesitzstands eingegangen. Ergänzend wird auf die Ausdehnung der Reiseerleichterung im Schengenraum auf Visa für längerfristige Aufenthalte Bezug genommen. Daneben soll erläutert werden, welche Personen zur Einreise in die Schweiz der Visumspflicht unterstehen und in wieweit diese Bestimmungen im Rahmen der Schengenassoziierung noch in der Regelungskompetenz der Schweiz liegen, so dass eine zusammenfassende Darstellung der geltenden, schweizerischen Rechtslage im Visumsbereich entsteht. Nicht näher eingegangen wird auf das Visa Informationssystem (VIS) und die Verarbeitung, Speicherung und Übermittlung von Visadaten. Ebenfalls nicht näher behandelt wird die Zusammenarbeit der Visumsbehörden bei der Visumsausstellung. Als Erstes soll die Entwicklung der Visumspolitik in Europa kurz dargestellt und die geltende Rechtslage im Visumsbereich in ihren Grundzügen erläutert werden. Näher eingegangen wird dann auf die Visumspflicht und die Beantwortung der Frage, welche Personen zur Einreise in die Schweiz ein Visum benötigen. Um einen Überblick über die verschiedenen Visa und ihre Geltungsbereiche zu erlangen, soll auf die einzelnen Visumskategorien eingegangen werden. Abschliessend soll das Visumsverfahren im Hinblick auf das Inkrafttreten des Visakodex näher dargestellt werden. 1 Vgl. CARONI/MEYER/OTT, Rz Vgl. HILDEBRANDT/NANZ, S Vgl. UEBERSAX, Rz

9 II Entwicklung der europäischen Visumspolitik Das Schengen Durchführungsübereinkommen vom 19. Juni 1990, welches aufgrund des Übereinkommens über den schrittweise Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen vom 14. Juni 1984 zwischen Deutschland, Frankreich und den Benelux Staaten, zur vollständigen Abschaffung der Binnengrenzkontrollen abgeschlossen wurde, trat am 26 März 1995 in Kraft. 4 Bis zum Jahre 1996 waren alle EU Staaten sowie Norwegen und Island mit Ausnahme von Grossbritannien und Irland dem SDÜ beigetreten. 5 Mit dem SDÜ ging auch eine Vereinheitlichung der Visumspolitik der Mitgliedstaaten einher, allerdings beschränkt sich diese Vereinheitlichung auf Visa für kurzfristige Aufenthalte, während längerfristige Aufenthalte in der Regelungskompetenz der Vertragsstaaten verbleiben. 6 Mit Unterzeichnung des Vertrags von Amsterdam am 2. Oktober 1997 bezog die Europäische Union im Rahmen ihrer erweiterten Zuständigkeit im Bereich Justiz und Inneres das SDÜ durch ein Protokoll in das Unionsrecht ein. Basierend auf dem Art. 62 Ziffer 2 lit. b EGV Amsterdam erhielt die EG fortan die Befugnis, in allen Bereichen der Visumspolitik Richtlinien und Verordnungen zu erlassen. 7 Mit Inkrafttreten des AEUV am 1. Dezember 2009 bestehen die neuen Rechtsgrundlagen für das Handeln der Europäischen Union im Bereich der Visumspolitik nun in Art. 77 Abs. 2 lit. a und in Art. 79 Abs. 2 lit. a AEUV. Am 26. Oktober 2004 unterzeichnete die Schweiz im Rahmen der Bilateralen II das Schengen Assoziierungsabkommen und schloss sich somit der gemeinsamen Visumspolitik der Vertragsstaaten an. 8 Seit der Anpassung der Personenkontrollen an den schweizerischen Flughäfen am 29. März 2009 ist das SAA zwischen der Schweiz und der EU und ihren Mitgliedstaaten nun vollständig in Kraft. 9 In Art. 8 und 9 SDÜ verpflichten sich die Vertragsstaaten zu einer fortschreitenden Harmonisierung der im SDÜ geregelten Bereiche, namentlich auch der Visumspolitik. 10 So hat sich die Schweiz verpflichtet, die Weiterentwicklungen bezüglich des Schengen Besitzstands, namentlich auch die dazu erlassenen EG Richtlinien und Verordnungen grundsätzlich zu übernehmen und, soweit erforderlich, in das schweizerische Recht umzusetzen. 11 Mit der Verordnung über einen Visakodex der Gemeinschaft, die am 25. Juni 2009 vom Rat angenommen wurde, steht eine grundlegende Neuregelung im Visumsbereich bevor. Viele 4 Vgl. HILDEBRANDT/NANZ, S Vgl. HILDEBRANDT/NANZ, S Vgl. HILDEBRANDT/NANZ, S. 37; UEBERSAX, Rz Vgl. HILDEBRANDT/NANZ, S. 21f. 8 Vgl. HILDEBRANDT/NANZ, S Art. 15 SAA. 10 Vgl. HILDEBRANDT/NANZ, S Art. 2 Abs. 3, Art. 7 SAA; vgl. CARONI/MEYER/OTT, Rz

10 visumspolitische Beschlüsse der EU und die auf dem SDÜ beruhende GKI werden durch den Visakodex zu einem einzigen Erlass zusammengefasst. Darüber hinaus werden die das Visum betreffenden Art 9 17 SDÜ aufgehoben und die VIS Verordnung sowie der Schengen Grenzkodex angepasst. 12 Mit Inkrafttreten des Visakodex am 5. April 2010 wird der Rechtsrahmen der europäischen Visumspolitik somit um einiges übersichtlicher. 13 Für die Schweiz stellt der neue Visakodex eine Weiterentwicklung des Schengen Besitzstands dar und ist somit verbindlich. Er wurde der Schweiz am 25. August 2009 notifiziert; daraufhin beschloss der Bundesrat am 18. September 2009 seine Übernahme. 14 Die Übernahme des Visakodex erfordert die Anpassung des schweizerischen Visumsverfahrens. Auf formellgesetzlicher Stufe müssen lediglich die Art. 6 und 98b AuG angepasst werden, was allerdings bereits im Rahmen der Übernahme der VIS Verordnung geschehen ist. 15 Auf Verordnungsstufe bedarf es der Anpassung der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) und der Verordnung über die Gebühren zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (GebV AuG). Die vorgenommenen Änderungen wurden am 12 März 2010 publiziert und werden zusammen mit dem Visakodex am 5. April 2010 in Kraft treten. 16 III Visumspflicht Mit der Vereinheitlichung der europäischen Visumspolitik im Rahmen von Schengen wurden auch die Bestimmungen bezüglich der Visumspflicht für kurzfristige Aufenthalte in den Schengen Vertragsstaaten vereinheitlicht. Zur Beantwortung der Frage, ob ein ausländischer Staatsangehöriger zur Einreise in die Schweiz ein Visum benötigt, muss daher zwischen kurzfristigen Aufenthalten, die dem Schengenrecht unterstehen und längerfristigen Aufenthalten, die in der Regelungskompetenz der Schweiz verbleiben, unterschieden werden. 17 Sowohl für kurzfristige, als auch für längerfristige Aufenthalte wird aber vom Grundsatz der Visumspflicht für ausländische Staatsangehörige ausgegangen Visumspflicht für kurzfristige Aufenthalte 12 Art. 56 Visakodex; vgl. ACHERMANN/RÜTT, S Vgl. ACHERMANN/RÜTT, S Erwägung Nr. 34 Visakodex; Notenaustausch vom 23. September 2009; vgl. ACHERMANN/RÜTT, S Vgl. Botschaft VIS, S. 14, S VEV (Stand 5. April 2010); GebV AuG (Stand 5. April 2010). 17 Vgl. UEBERSAX, Rz. 7.30; RENNER, S Art. 4 Abs. 1, Abs. 3 VEV; vgl. CARONI/MEYER/OTT, Rz

11 Die Hoheitsgebiete der Schengen Vertragsstaaten bilden einen Raum ohne Personenkontrollen an den Binnengrenzen, den sog. Schengenraum. 19 Die Bestimmungen bezüglich der Visumspflicht für Staatsangehörige von Schengenstaaten zur Einreise in die Schweiz ergeben sich nicht aus dem Schengenrecht, sondern aus dem Freizügigkeitsabkommen der Schweiz mit der EU und ihren Mitgliedstaaten vom 21. Juni 1999 (FZA), mit dem die Personenfreizügigkeit innerhalb der EU in ihren grössten Teilen auf die Schweiz ausgedehnt wurde, sowie aus dem EFTA Übereinkommen. 1.1 Staatsangehörige von EU/EFTA Staaten Staatsangehörige von EU/EFTA Staaten benötigen aufgrund dieser Abkommen, unabhängig des Zwecks ihres Aufenthalts, zur Einreise in die Schweiz kein Visum. 20 Familienangehörige von EU/EFTA Staatsangehörigen, die selbst Drittstaatsangehörige sind, haben aus dem FZA und dem EFTA Übereinkommen zwar unter Umständen ein Recht auf Aufenthalt in der Schweiz, unterstehen bei der Einreise jedoch trotzdem der Visumspflicht ebenso wie Drittstaatsangehörige, die von einem in einem EU/EFTA Staat niedergelassenen Unternehmen als Dienstleistungserbringer in die Schweiz entsandt werden Drittstaatsangehörige Für kurzfristige Aufenthalte von Drittstaatsangehörigen innerhalb dieses Schengenraumes wurde ein einheitliches Visum eingeführt, das für das Hoheitsgebiet aller Vertragsstaaten gültig ist, das sog. Schengenvisum. 22 Unter kurzfristigem Aufenthalt versteht man dabei Aufenthalte, welche die Dauer von drei Monaten innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab der ersten Einreise nicht überschreiten, wobei die drei Monate Frist einheitlich für den gesamten Schengenraum gilt. 23 Das Schengen Visum berechtigt den Inhaber, in den Schengenraum einzureisen und sich innerhalb des Schengenraums frei zu bewegen und aufzuhalten. 24 Es sind jedoch nicht alle Drittstaatsangehörigen der Visumspflicht unterstellt. Im Rahmen der Vereinheitlichung besteht eine gemeinsame Liste der Schengen Vertragsstaaten, die diejenigen Drittstaaten aufführt, deren Staatsangehörige zur Einreise in den Schengenraum ein Visum benötigen (Negativliste) und entsprechend eine gemeinsame Liste derjenigen Drittstaaten, 19 Vgl. Weisung Visa, 133; CARONI/MEYER/OTT, Rz Art. 3 FZA; Art. 1 Anhang I FZA; Art. 1 Anhang K Anlage I EFTA Übereinkommen. 21 Art. 7 VEP. 22 Art. 1 Abs. 1 Visakodex; altrechtlich Art. 10 SDÜ. 23 Vgl. UEBERSAX, Rz Art. 19 Abs. 1 SDÜ. 4

12 deren Staatsangehörige von der Visumspflicht befreit sind (Positivliste). 25 Am 30. November 2009 hat der Rat der Europäischen Union beschlossen im Rahmen einer Änderung der Listen Verordnung die Positivliste um die drei Staaten Serbien, Montenegro und Mazedonien zu ergänzen und die entsprechenden Verweise auf der Negativliste zu streichen. Seit dem 1. Januar 2010 benötigen Staatsangehörige dieser Staaten zur Einreise für kurzfristige Aufenthalte im Schengenraum nun kein Visum mehr, sofern sie im Besitz eines biometrischen Reisepasses sind. 26 Die Visumspflicht für Drittstaatsangehörige zur Einreise in den Schengenraum, für Aufenthalte von maximal drei Monaten Dauer, ist also im Rahmen der Listen Verordnung für alle Schengen Vertragsstaaten einheitlich geregelt. 27 a) Aufenthalte mit Erwerbstätigkeit Art. 4 Abs. 3 der Listen Verordnung ermächtigt die Mitgliedstaaten, Visumspflichten für Drittstaatsangehörige der Drittstaaten aus der Positivliste vorzusehen, sofern der geplante Aufenthalt der Erwerbstätigkeit dient. Von dieser Bestimmung hat die Schweiz Gebrauch gemacht und verlangt in Art. 4 Abs. 2 VEV von allen Drittstaatsangehörigen, die zum Zweck der Erwerbstätigkeit von mehr als acht Tagen pro Kalenderjahr in die Schweiz einreisen, ein Visum. Für die Einreise zum Zweck der Erwerbstätigkeit von weniger als acht Tagen pro Kalenderjahr sind bestimmte Drittstaatsangehörige von der Visumspflicht befreit. Für die Einreise zur Erwerbstätigkeit in bestimmten Gewerben besteht für Drittstaatsangehörige allerdings immer eine Visumspflicht. 28 b) Weitere Ausnahmen Die Regelungskompetenz bezüglich der Visumspflicht für Inhaber von amtlichen Pässen, zivilem Flug und Schiffspersonal sowie Helfer bei Katastrophen und Unglücksfällen und Inhaber von Passierscheinen von internationalen Organisationen verbleiben bei den Mitgliedstaaten. 29 Die Schweiz befreit namentlich die Inhaber von amtlichen Pässen der Staaten von der Visumspflicht, mit denen entsprechende bilaterale oder multilaterale Abkommen bestehen. Von der Visumspflicht für die Einreise in die Schweiz befreit werden auch das Flugbesatzungspersonal und Inhaber von Laissez Passer der UN 30 sowie Inhaber von Laissez Passer der EU oder einer 25 Anhang I, II Listen Verordnung. 26 Verordnung (EG) Nr. 1244/2009; vgl. ACHERMANN 08/09, S Vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV. 28 Art. 5 Abs. 2 VEV; vgl. HILDEBRANDT/NANZ, S. 35; HOFMANN/HOFFMANN, S. 128f. 29 Art. 4 Abs. 1 Listen Verordnung. 30 Art. 5 Abs. 1 lit. b, c, d VEV. 5

13 Identitätskarte der NATO. 31 Als Schiffspersonal von der Visumspflicht zur Einreise in die Schweiz befreit sind zudem die Rheinschiffer und ihre Familienangehörigen. 32 Art. 4 Abs. 2 lit. a Listen Verordnung ermächtigt die Mitgliedstaaten zusätzlich, eine Liste für Reisende von Schulreisen in den Schengenraum auszustellen, die die Mitglieder dieser Schülergruppe von der Visumspflicht befreit, sofern sie ihren Wohnsitz in einem in der Positivliste aufgeführten Drittstaat haben. Auch Personen mit Flüchtlingsstatus und Staatenlose können durch die Schengenstaaten von der Visumspflicht befreit werden, sofern ihr Wohnsitz in einem in der Positivliste aufgeführten Drittstaat liegt Drittstaatsangehörige mit Aufenthaltstitel eines Schengenstaats Des Weiteren sind diejenigen Drittstaatsangehörigen, die über einen, durch einen Schengen Vertragsstaat ausgestellten, Aufenthaltstitel verfügen, von der Visumspflicht für einen maximal drei Monate dauernden Aufenthalt in einem anderen Schengen Vertragsstaat befreit, auch wenn ihr Herkunftsstaat in der Negativliste der Listen Verordnung aufgeführt ist. Allerdings gilt dies nur, sofern die Einreisevoraussetzungen gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a, c und e SGK erfüllt sind. 34 Das selbe gilt für Drittstaatsangehörige, denen ein vorläufiger Aufenthaltstitel oder ein Reisedokument durch einen Schengenstaat ausgestellt wurde. 35 Wichtig ist dabei, dass der Aufenthaltstitel, bzw. der vorläufige Aufenthaltstitel, oder das Reisedokument stets mit sich zu führen ist, denn es ersetzt in diesen Fällen so zu sagen das Visum. 36 Das FZA findet keine direkte Anwendung auf Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel der EU/EFTA Staaten, deshalb gilt auch für sie der Grundsatz der Visumspflicht für Aufenthalte zum Zweck der Erwerbstätigkeit von mehr als acht Tagen pro Kalenderjahr. 37 Jeder Schengenstaat übermittelt dem Exekutivausschuss eine Liste der Dokumente, die er als Aufenthaltstitel, vorläufige Aufenthaltstitel oder Reisedokumente an Drittstaatsangehörige ausstellt. 38 Eine Zusammenstellung der Aufenthaltstitel, welche die visumsfreie Einreise in die Schweiz ermöglichen ist in Anhang I Liste 3a der Weisung Visa enthalten. Flüchtlinge, die ihren Wohnsitz in einem Schengenstaat, in Grossbritannien, Irland oder Rumänien haben und einen von diesem Staat ausgestellten Reiseausweis für Flüchtlinge besitzen, sind für bewilligungsfreie Aufenthalte in der Schweiz von der Visumspflicht befreit; 39 ebenso wie Staatenlose, die ihren Wohnsitz in einem Schengenstaat haben und über einen von diesem Staat ausgestellten Reiseausweis für 31 Vgl. Weisung Visa, Anhang I Liste 2, 2.11, 2.12; Art. 4 Abs. 2 lit. c Listen Verordnung. 32 Vgl. Weisung Visa, Anhang I Liste 2, Art. 4 Abs. 2 lit. b Listen Verordnung. 34 Art. 21 Abs. 1 SDÜ; vgl. UEBERSAX, Rz Art. 21 Abs. 2 SDÜ. 36 Vgl. HILDEBRANDT/NANZ, S Art. 4 Abs. 2 VEV. 38 Art. 21 Abs. 3 SDÜ. 39 Vgl. Weisung Visa, Anhang I Liste 2,

14 Staatenlose verfügen. 40 Und auch von Estland oder Lettland ausgestellte Fremdenpässe berechtigen deren Inhaber zur visumsfreien Einreise für kurzfristige Aufenthalte in der Schweiz Flugpassagiere im Transit Die Visumspflicht für Flugpassagiere im Transit richtet sich nicht nach der Listen Verordnung. 42 Flugpassagiere, deren Zielflughafen im Ausland liegt und die auf dem betreffenden Flughafen lediglich von einem Flugzeug auf ein anderes umsteigen, um anschliessend weiterzufliegen, sind Flugpassagiere im Transit. Sie gelangen in die Transitzone des Flughafens, reisen jedoch nicht in den Transitstaat ein. 43 Dabei ist zu beachten, dass Flugpassagiere, deren Zielflughafen innerhalb des Schengenraums liegt, bereits beim Umsteigen auf einem Flughafen im Hoheitsgebiet eines Schengenstaats in den Schengenraum einreisen und gegebenenfalls ein Einreisevisum benötigen. 44 Aufgrund des ICAO Abkommens sind Flugpassagiere im Transit grundsätzlich von der Visumspflicht im Transitstaat befreit. 45 Allerdings müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt sein; die Flugpassagiere benötigen ein gültiges Reisedokument, dürfen den Transitraum nicht verlassen und müssen innerhalb von 48 Stunden weiterfliegen. Ausserdem benötigen sie die für die Einreise im Zielstaat nötigen Reisedokumente und ein Visum sowie ein Flugticket für die Reise bis zum Bestimmungsort, wobei der Weiterflug vor der Anreise gebucht worden sein muss. 46 Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist unter Umständen ein Einreisevisum nötig. Grundsätzlich bezieht sich die Befreiung von der Visumspflicht für den Flughafentransit also auch auf Drittstaatsangehörige, die zur Einreise in den Schengenraum der Visumspflicht unterstellt wären. Zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung wurde jedoch abweichend von diesem Grundsatz eine gemeinsame Liste der Schengen Vertragsstaaten erstellt, die diejenigen Drittstaaten bestimmt, deren Staatsangehörige zur Benützung der Flughafentransitzone eines Schengenstaats ein Flughafentransitvisum benötigen. 47 Den Schengen Vertragstaaten wird zudem die Befugnis eingeräumt, ein Flughafentransitvisum auch für Drittstaatsangehörige, die nicht auf dieser Liste aufgeführt sind, zu verlangen, sofern es sich um dringliche Fälle eines Massenzustroms von rechtswidrigen Einwandern aus diesem Drittstaat handelt. Derartige 40 Vgl. Weisung Visa, Anhang I Liste 2, Vgl. Weisung Visa, Anhang I Liste 2, Art. 2 Listen Verordnung. 43 Vgl. HILDEBRANDT/NANZ, S Vgl. Weisung Visa, ICAO Abkommen, Anhang 9; s. Art.1 Abs. 3 Visakodex. 46 Art. 6 Abs. 1 VEV. 47 Art. 1 Abs. 3, Art. 3, Anhang IV Visakodex; Art. 6 Abs. 2 VEV. 7

15 Entscheidungen müssen allerdings der Kommission mitgeteilt werden. 48 Die Schweiz sieht zur Zeit eine Flughafentransitvisumspflicht zusätzlich auch für die Staatsangehörigen der Staaten Angola, Guinea, Indien, Kamerun, Libanon, Sierra Leone und der Türkei vor. 49 Sie behält die Flughafentransitvisumspflicht für diese Staaten voraussichtlich auch nach dem Inkrafttreten des Visakodex am 5. April 2010 bei und wird dies entsprechend der Kommission mitteilen müssen. Innerhalb der flughafentransitvisumspflichtigen Drittstaatsangehörigen werden jedoch wiederum einige Personengruppen von der Erforderlichkeit eines Flughafentransitvisums befreit. 50 Namentlich Inhaber eines Aufenthaltstitels oder eines Visums eines EU/EFTA Staats, und Personen, die über einen in Anhang V Visakodex aufgelisteten Aufenthaltstitel von Andorra, Japan, Kanada, Monaco, San Marino, oder den USA verfügen, werden von der Flughafentransitvisumspflicht befreit; ebenso wie Inhaber eines Visums für Japan, Kanada oder die USA und Personen, die nach Inanspruchnahme eines solchen Visums die Rückreise antreten. 51 Des Weiteren sind Familienangehörige von Unionsbürgern von der Flughafentransitvisumspflicht befreit, sowie Inhaber eines offiziellen Passes und Flugbesatzungsmitglieder aus Mitgliedstaaten des Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt Visumspflicht für längerfristige Aufenthalte Ausländische Staatsangehörige benötigen zur Einreise in die Schweiz für Aufenthalte von mehr als drei Monaten Dauer pro Sechsmonatezeitraum grundsätzlich ein Visum. 53 Von dieser Visumspflicht befreit werden Staatsangehörige von Staaten, mit denen die Schweiz entsprechende bilaterale oder multilaterale Abkommen geschlossen hat. 54 Bilaterale Visabefreiungsabkommen der Schweiz mit Drittstaaten sind aufgrund der Vereinheitlichung des Visumsrechts für kurzfristige Aufenthalte im Rahmen von Schengen nur noch im Bereich der längerfristigen Aufenthalte möglich. Zur Zeit benötigen Staatsangehörige der Drittstaaten Brunei, Japan, Malaysia, Neuseeland und Singapur aufgrund solcher bilateraler Verträge weder für kurzfristige noch für langfristige Aufenthalte in der Schweiz ein Visum Art. 3 Abs.2 Visakodex; Art. 6 Abs. 2bis VEV; vgl. WINKELMANN, S Vgl. Weisung Visa, Anhang I Liste 2, Art. 3 Abs. 5 Visakodex; Art. 5 Abs. 1 lit. a, Art. 6 Abs. 3 VEV. 51 Art. 3 Abs. 5 lit. a, b, c Visakodex; Art. 6 Abs. 3 lit. a, b, c VEV; vgl. Weisung Visa, Anhang I Liste 2, 2.1 b; WINKELMANN, S Art. 3 Abs. 5 lit. d, e, f Visakodex; Art. 6 Abs. 3 lit. d, e, f VEV; vgl. Weisung Visa, Anhang I Liste 2, 2.1 b. 53 Art. 4 Abs. 3 VEV. 54 Art. 5 Abs. 3 lit. a VEV. 55 Vgl. Weisung Visa, , 211.3, Anhang I Liste 1. 8

16 Wobei sich die Befreiung von der Visumspflicht für kurzfristige Aufenthalte bereits aus dem Schengenrecht ergibt. 56 Aufgrund multilateraler Verträge von der Visumspflicht für längerfristige Aufenthalte in der Schweiz befreit, sind Staatsangehörige der EU/EFTA Staaten. Die Befreiung von der Visumspflicht gilt unabhängig vom Zweck ihres Aufenthalts. 57 Von der Visumspflicht für längerfristige Aufenthalte befreit sind ausserdem alle Drittstaatsangehörigen, die über eine gültige Aufenthaltsbewilligung der Schweiz verfügen. 58 IV Visum und Visumskategorien 1. Die Rechtsnatur des Visums Eine Bestimmung im allgemeinen Völkerrecht, die ein Recht auf Einreise gewähren würde, gibt es nicht. Die meisten Staaten bedienen sich zur Regelung der Einreise von ausländischen Staatsangehörigen in ihr Hoheitsgebiet deshalb des Instruments des Visums. 59 Es soll einzelnen Personen die Einreise ins Hoheitsgebiet eines Staates ermöglichen, nachdem sie einer eingehenden Prüfung bezüglich der Erfüllung der Einreisevoraussetzungen des betreffenden Staates unterzogen wurden. Gleichzeitig ist der Besitz des Visums selbst eine Einreisevoraussetzung, sofern eine Visumspflicht besteht. 60 Das Visum ist aber keine Einreisebewilligung, sondern lediglich eine Bestätigung, dass zum Zeitpunkt der Visumsausstellung sämtliche Einreisevoraussetzungen durch den Visumsinhaber erfüllt wurden. 61 Die Einreisevoraussetzungen müssen während des gesamten Aufenthalts erfüllt sein. 62 Ein Ausländer, der gemäss Art. 24 VEV rechtmässig mit einem Visum in die Schweiz eingereist ist und die Einreisevoraussetzungen während seines Aufenthalts nicht mehr erfüllt, hält sich unberechtigterweise in der Schweiz auf und ist verpflichtet unvorzüglich auszureisen. 63 Das Visum ist ein Sichtvermerk, der grundsätzlich im Reisedokument angebracht wird. 64 Es legt die territoriale Gültigkeit, die Anzahl an gewährten Einreisen, die Gültigkeitsdauer sowie die Aufenthaltsdauer fest. 65 Die Gültigkeitsdauer gibt an, innerhalb welches Zeitraums der 56 Anhang II Listen Verordnung. 57 Art. 3 FZA; Art. 1 Anhang I FZA; Art. 1 Anhang K Anlage 1 EFTA Übereinkommen. 58 Art. 5 Abs. 3 lit. b VEV. 59 Vgl. CARONI/MEYER/OTT, Rz 127; HILDEBRANDT/NANZ, S Art. 5 SGK; Art. 5 AuG. 61 Vgl. Weisung Visa, 135; CARONI/MEYER/OTT, Rz. 230; HILDEBRANDT/NANZ, S. 34; SPESCHA/THÜR/ZÜND/BOLZLI, S. 38; UEBERSAX, Rz Art. 9 Abs. 2 VZAE; anders vgl. RENNER, S Art. 23 Abs. 1 SDÜ. 64 Vgl. UEBERSAX, Rz Vgl. Weisung Visa, 251; UEBERSAX, Rz

17 Aufenthalt vorgenommen werden muss. Sie wird unter der Berücksichtigung der jeweiligen Situation des Antragstellers und der Gültigkeitsdauer seiner Reisedokumente bestimmt. 66 Von der Gültigkeitsdauer zu unterscheiden ist die Aufenthaltsdauer, sie gibt an, wie lange sich der Visumsinhaber mit dem betreffenden Visum im Gebiet, für welches das Visum gültig ist, aufhalten darf. 67 Bestimmt wird sie nach den gleichen Kriterien wie die Gültigkeitsdauer des Visums. 2. Visumskategorien Abhängig davon, zu welchem Zweck eine visumspflichtige Person in die Schweiz einzureisen beabsichtigt, muss ein Visum einer bestimmten Visumskategorie erteilt werden. Denn grundsätzlich sind die visumspflichtigen Personen an den angegebenen Zweck ihres Aufenthalts gebunden. 68 Unterschieden werden folgende Kategorien: 2.1 Schengenvisum Schengenvisa sind für das gesamte Gebiet der Schengen Vertragsstaaten gültige, einheitliche Visa, die zur Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Schengen Vertragsstaaten oder für Aufenthalte im Schengenraum von maximal drei Monaten je Sechsmonatezeitraum ab der ersten Einreise ausgestellt werden. 69 Schengenvisa werden als einheitliche Visumsmarke ausgestellt und im Reisedokument des Visumsinhabers angebracht. 70 Wird ein Reisedokument von Ausstellerstaat zwar nicht anerkannt, das Schengenvisum aber dennoch ausgestellt, so wird die Visumsmarke nicht im Reisedokument, sondern auf einem dafür vorgesehenen, einheitlichen Formblatt angebracht. 71 Das Schengen Visum kann zu einer oder mehreren Einreisen bzw. Durchreisen berechtigen, wobei ein Mehrfachvisum die Ausnahme bleiben muss. 72 Ein Mehrfachvisum wird daher nur erteilt, wenn der Antragsteller gezwungen ist häufig oder regelmässig in oder durch den Schengenraum zu reisen und Gewähr für seine Integrität und Zuverlässigkeit hinsichtlich der vorschriftsmässigen Verwendung des Visums bietet. 73 Die Höchstaufenthaltsdauer zu der ein Schengen Visums berechtigen kann, beträgt 90 Tage pro Sechsmonatezeitraum ab der ersten 66 Art. 17 Abs. 1 VEV; vgl. Weisung Visa, 251.3; RENNER, S Anhang VII Nr. 4 Visakodex. 68 Art. 16 VEV. 69 Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Ziffer 2. Visakodex; vgl. GÖBEL/ZIMMERMANN, Rz Verordnung (EG) Nr. 1683/95; Art.13 Abs. 2 VEV; Art. 27, Art. 29 Abs. 1, Anhang VII Visakodex; vgl. HILDEBRANDT/NANZ, S Verordnung (EG) Nr. 333/2002; Art.13 Abs. 3 VEV; Art. 29 Abs. 2, Abs. 5 Visakodex; vgl. Weisung Visa, a. 72 Art. 24 Abs. 1 Visakodex; vgl. Weisung Visa, 251.2; HUBER/GÖBEL ZIMMERMANN, Rz Art. 24 Abs.2, Art. 26 Abs. 4 Visakodex. 10

18 Einreise. 74 Berechtigt das Visum zu mehreren Einreisen, so darf die Gesamtdauer der, während eines Sechsmonatezeitraums, gemachten Aufenthalte, 90 Tage ebenfalls nicht überschreiten. 75 Die Aufenthalte dürfen zwar so genutzt werden, dass sich ein Aufenthalt gegen Ende eines Sechsmonatezeitraums und ein Aufenthalt zu Beginn eines neuen Sechsmonatezeitraums treffen; allerdings ist dann eine Ausreise aus dem Schengenraum, und eine anschliessende Wiedereinreise mit einem neuen Einreisestempel nötig. 76 Grundsätzlich beinhaltet die Gültigkeitsdauer eines Schengenvisums eine Kulanzfrist von 15 Tagen, die von den Schengenstaaten aber nicht zwingend gewährt werden muss. 77 Die maximale Gültigkeitsdauer eines Schengen Visums beträgt fünf Jahre. 78 Bei erstmaliger Visumserteilung darf die Gültigkeitsdauer jedoch maximal sechs Monate betragen. 79 Die Aufenthaltsdauer wird an die Gültigkeitsdauer geknüpft, das bedeutet, dass das Visum nicht mehr zum Aufenthalt berechtigt, wenn die Gültigkeitsdauer abgelaufen ist, auch dann nicht, wenn die Aufenthaltsdauer noch nicht ausgeschöpft wurde. 80 Wurden die gestatteten Einreisen bei einem Mehrfachvisum bereits ausgeschöpft, wird das Visum ungültig, auch wenn die Gesamtaufenthaltsdauer nicht ausgeschöpft wurde. 81 Mit Inkrafttreten des Visakodex wird künftig nur noch zwischen den Kategorien A und C unterschieden. Die Kategorie B (Durchreisevisum) wurde aufgehoben und fällt neu unter die Kategorie C. Ebenso wurde die Kategorie C+D abgeschafft, sowie das Sammelvisum. 82 a) Flughafentransitvisum Visumskategorie A Das Flughafentransitvisum berechtigt eine transitvisumspflichtige Person, deren Reiseziel ausserhalb des Schengenraums liegt, zur Durchreise durch die internationale Transitzone der Flughäfen im Hoheitsgebiet der Schengen Vertragsstaaten. 83 Ein Visum dieser Kategorie berechtigt nicht zur Einreise in den Schengenraum. 84 Strittig war deshalb, auf welche Rechtsgrundlage Massnahmen bezüglich des Flughafentransits zu stützen sind. In einem Urteil vom 12. Mai entschied der EuGH, dass Massnahmen betreffend des Transits auf Flughäfen nicht auf die damalige Rechtsgrundlage des Art 100c EGV gestützt werden können, da 74 Art. 17 Abs. 3 VEV; Anhang VII Nr. 4 Visakodex. 75 Vgl. Weisung Visa, a; RENNER, S Vgl. Weisung Visa, b; Urteil des EuGH C 241/ Art. 24 Abs. 1, Art. 26 Abs.2 Visakodex. 78 Art. 24 Abs. 1 Visakodex; Art. 17 Abs. 2 VEV; vgl. Weisung Visa, Art. 17 Abs. 2 VEV. 80 Vgl. UEBERSAX, Rz Anhang VII Nr. 3 Visakodex. 82 Anhang VII Nr. 7 Visakodex; Art. 13 Abs. 1 VEV; vgl. Weisung Visa, 135ff; WINKELMANN, S. 7ff, S Art. 26 Abs. 1 Visakodex; vgl. Weisung Visa, Art. 26 Abs. 5 Visakodex; vgl. HILDEBRANDT/NANZ, S. 34f; HOFMANN/HOFFMANN, S. 127; RENNER, S Urteil des EuGH C 170/96. 11

19 dieser nur Massnahmen hinsichtlich des Überschreitens der Aussengrenzen der Mitgliedstaaten vorsah, und es bei einem Flughafentransit im ausländerrechtlichen Sinn nicht zu einem Grenzübertritt kommt. Der Visakodex, der auch die Regelung von Flughafentransitvisa beinhaltet, wurde deshalb nicht nur auf den Art. 62 Ziffer 2 lit. b EGV gestützt, sondern auch auf den Art. 62 Ziffer 2 lit. a EGV, der die Zuständigkeit des Rates für Massnahmen über die Durchführung von Personenkontrollen an der Aussengrenze vorsieht. 86 Ob diese Abstützung Massnahmen über den Flughafentransit rechtfertigt, bleibt jedoch zu bezweifeln, denn auch in Art. 62 Ziffer 2. EGV wird ausdrücklich auf das Überschreiten der Aussengrenzen Bezug genommen. 87 Heute werden Massnahmen im Visumsbereich auf den Art. 77 Abs. 2 lit. a, sowie Art. 79 Abs. 2 lit. a AEUV gestützt. Massnahmen bezüglich des Flughafentransits werden wohl in Art. 79 Abs. 2 lit. a i.v.m. Abs. 1 AEUV als Massnahme zur Verhütung und verstärkten Bekämpfung der illegalen Einwanderung eine genügende Rechtsgrundlage gefunden haben. 88 Das Flughafentransitvisum wird grundsätzlich mit einer Gültigkeitsdauer von 15 Tagen ausgestellt, dies ist die vorgesehene Zeitspanne, für denn Fall, dass der Inhaber die Abreise verschieben sollte. Es handelt sich dabei aber nur um eine Kulanzfrist, die nicht gewährt zu werden braucht. Die Gültigkeitsdauer kann auch auf einen Tag, nämlich das Abreisedatum beschränkt werden. Die Schweiz gewährt grundsätzlich nur eine Kulanzfrist von 7 Tagen. 89 Ein Flughafentransit liegt allerdings nur dann vor, wenn die Ankunft in der Transitzone und der Weiterflug nicht mehr als 48 Stunden auseinander liegen, somit kann das Transitvisum nur zu einem Aufenthalt in der Transitzone von maximal zwei Tagen berechtigen, ansonsten könnte ein Einreisevisum erforderlich sein. 90 Durchreist der Visumsinhaber mehrere Transitzonen, so gilt das Visum für Aufenthalte von jeweils maximal 48 Stunden in einer Transitzone innerhalb eines Zeitraums von 7 Tagen. Ein Flughafentransitvisum kann für mehrere Durchreisen erteilt werden, wenn obgenannte Voraussetzungen gegeben sind. 91 Wird das Flughafentransitvisum für mehrere Durchreisen durch eine oder mehrere Transitzonen ausgestellt, so beträgt die Gültigkeitsdauer des Visums maximal sechs Monate ab dem Tag der ersten Abreise, während die Aufenthaltsdauer von maximal 48 Stunden pro Transitzone und Aufenthalt gleich bleibt. 92 Die Schweiz stellt allerdings nur Flughafentransitvisa mit einer maximalen Gültigkeitsdauer von drei Monaten aus. 93 Die Gesamtdauer dieser Aufenthalte darf 90 Tage jedoch nicht überschreiten Vlg. WINKELMANN, S. 4f. 87 Vlg. WINKELMANN, S. 4f. 88 Erwägung Nr. 5 Visakodex. 89 Art. 26 Abs. 2 Visakodex; vgl. Weisung Visa, Art. 6 Abs. 1 lit. b VEV. 91 Vgl. vorne IV Art. 26 Abs. 3, Anhang VII Nr. 3 Visakodex. 93 Vgl. Weisung Visa,

20 b) Visum für kurzfristige Aufenthalte Visumkategorie C Das Visum für kurzfristige Aufenthalte, berechtigt den Inhaber zur Durchreise oder zur Einreise in den Schengenraum für ein oder mehrere Aufenthalte von maximal drei Monaten Dauer innerhalb eines Sechsmonatezeitraums ab der ersten Einreise. 95 Das Visum wird grundsätzlich für eine Einreise erteilt, kann aber unter obgenannten Voraussetzungen auch für mehrere Einreisen ausgestellt werden. 96 Ein solches Mehrfachvisum wird mit einer Gültigkeitsdauer zwischen sechs Monaten und fünf Jahren augestellt. 97 Visa des Kategorie C werden für Aufenthalte von unterschiedlichem Zweck erteilt (Bsp. Tourismus, Besuch, Medizinische Behandlung ec.). Dieser wird unter der Rubrik Anmerkungen auf dem Visum angegeben und verpflichtet den Inhaber, seinen Aufenthalt zu diesem spezifischen Zweck zu nutzen. 98 Ein Visum mit dem Vermerk act. lucr. max. 120j en 12 mois ist ein Visum der Kategorie C, welches den Inhaber zusätzlich zum Aufenthalt von maximal 90 Tagen pro Sechsmonatezeitraum im Schengenraum zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz von maximal 120 Tagen im Zeitraum von 12 Monaten berechtigt. 99 Das Visum mit dem Zweck zur Durchreise durch den Schengenraum, um von einem Drittstaat in einen anderen Drittstaat zu gelangen, ist keine selbständige Visumskategorie mehr. Mit Inkrafttreten des Visakodex fällt das ehemalige Durchreisevisum der Kategorie B neu unter die Visumskategorie C. Der Aufenthaltszweck wird in diesem Falle als Transit angegeben. Bezüglich Gültigkeitsdauer und Bestimmung der Aufenthaltsdauer unterscheidet sich das Durchreisevisum künftig nicht mehr von einem Visum der Kategorie C. 100 Zu beachten bleibt nur, dass die Aufenthaltsdauer der Zeit entsprechen muss, die für den Zweck der Durchreise erforderlich ist. 101 c) Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit Das Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit (VrG) weicht vom Grundsatz der Gültigkeit von Schengenvisa für das Hoheitsgebiet aller Schengenstaaten ab. Die Gültigkeit des VrG beschränkt sich nämlich auf das Hoheitsgebiet eines Schengen Vertragsstaats. 102 Es stellt keine selbständige Visumskategorie dar, sondern lediglich einen Zusatz zu den bereits erwähnten Kategorien. 94 Anhang VII Nr. 4 Visakodex; Art. 17 Abs. 3 VEV. 95 Art. 19 Abs. 1 SDÜ; Art. 17 Abs. 3 VEV; vgl. Weisung Visa, Vgl. vorn IV Art. 24 Abs. 2 Visakodex. 98 Art. 16 VEV; vgl. Weisung Visa, 213ff; RENNER, S Art. 12 Abs. 1 VZAE; vgl. Weisung Visa, Vgl. Weisung Visa, ; WINKELMANN, S Art. 24 Abs. 1 Visakodex. 102 Art. 2 Ziffer 4 Visakodex; vgl. Weisung Visa,

21 Sowohl die Visa der Kategorie A, wie diejenigen der Kategorie C, können räumlich beschränkt werden. 103 Das VrG berechtigt den Inhaber lediglich zur Durchreise oder Einreise für kurzfristige Aufenthalte und zur Durchreise der Flughafentransitzonen in denjenigen Staaten, auf die sich die Gültigkeit des Visums beschränkt. 104 Grundsätzlich beschränkt sich die Gültigkeit auf denjenigen Staat, der das Visum ausstellt. Auf das Hoheitsgebiet anderer Schengen Vertragsstaaten ausgedehnt wird die Gültigkeit eines solchen Visums nur in Ausnahmefällen. Dazu benötigt es jedoch die Zustimmung des betreffenden Staates. 105 Das VrG ist ein Ausnahmevisum und wird nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen erteilt. Namentlich dann, wenn die Voraussetzungen zur Visumserteilung oder die erforderlichen Ermächtigungen im Visumsverfahren nicht vorliegen, der betreffende Schengenstaat es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen aber dennoch für erforderlich hält, ein solches Visum auszustellen. 106 Humanitäre Gründe sind insbesondere die plötzliche Erkrankung oder der Tod einer dem Antragsteller nahestehenden Person, sowie die Notwendigkeit einer dringenden medizinischen Versorgung. Unter Gründen des nationalen Interesses versteht man vor allem aussenpolitische Interessen der Schweiz, insbesondere das Interesse an der Einreise von Personen, die einen Einfluss auf die internationalen Beziehungen der Schweiz haben. Aber auch gesamtwirtschaftliche Interessen der Schweiz, so zum Beispiel die Einreise zu Vertragsverhandlungen von international tätigen Unternehmen. Bei den Gründen aus internationalen Verpflichtungen ist insbesondere die Einreise von Personen gemeint, welche Privilegien und Immunitäten aufgrund internationaler Verträge geniessen. 107 Wird ein VrG aus einem dieser Gründen erteilt, sind die zentralen Behörden des ausstellenden Staats verpflichtet, die übrigen Schengen Vertragsstaaten davon zu unterrichten. 108 Diese Unterrichtung geschieht mittels des automatisierten Systems VISION. 109 Hält es die zuständige Behörde für gerechtfertigt, kann ein VrG auch ausgestellt werden, um ein bereits bestehendes Schengenvisum zu verlängern, obwohl die maximale Aufenthaltsdauer von 90 Tagen pro Sechsmonatezeitraum bereits ausgeschöpft wurde Nationales Visum Visumskategorie D 103 Art. 13 Abs. 1 lit. d VEV; vgl. Weisung Visa, Art. 19 Abs. 3 SDÜ. 105 Art. 25 Abs. 2 Visakodex; vgl. Weisung Visa, ; HUBER/GÖBEL ZIMMERMANN, Rz Art. 5 Abs. 4 lit. c SGK; Art. 25 Abs. 1, Abs. 3 Visakodex; Art. 2 Abs. 4 VEV; vgl. HOFMANN/HOFFMANN, S Vgl. Weisung Visa, ; HOFMANN/HOFFMANN, S. 126f. 108 Art. 25 Abs. 4 Visakodex; Art. 15 Abs. 4 VEV. 109 Vgl. Weisung Visa, Art. 25 Abs. 1 lit. b Visakodex; vgl. Weisung Visa, e. 14

22 Visa für längerfristige Aufenthalte, also Aufenthalte, welche die Dauer von 90 Tagen pro Sechsmonatezeitraum ab der ersten Einreise überschreiten, sind nationale Visa und werden von den Schengenstaaten einheitlich mit der Kategorie D bezeichnet. 111 Ansonsten verbleiben die Regelungskompetenzen des nationalen Visums bei den Vertragsstaaten selbst. 112 a) Gleichstellung von nationalem Visum und Aufenthaltstiel Bisher berechtigte das nationale Visum den Inhaber nur zur einmaligen Einreise in die Schweiz und zusätzlich zur einmaligen Durchreise durch den Schengenraum innert maximal 5 Tagen, um in den ausstellenden Schengenstaat zu gelangen. 113 Diese Bestimmungen beruhten auf dem Grundsatz, dass dem Ausländer bei längerfristigen Aufenthalten ein nationaler Aufenthaltstitel ausgestellt wird, der es ihm dann erlaubt sich für maximal 90 Tage innerhalb eines Sechsmonatezeitraums im Schengenraum aufzuhalten. 114 Visa für den längerfristigen Aufenthalt in den Schengenstaaten werden jedoch immer häufiger erst mit beträchtlicher Verzögerung durch Aufenthaltstitel ersetzt, was den freien Personenverkehr im Schengenraum für Drittstaatsangehörige, die sich rechtmässig mit einem nationalen Visa in einem Schengenstaat aufhalten, erheblich beeinträchtigt. 115 Aus diesem Grund wird das nationale Visum durch die Anpassung des SDÜ und des SGK im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 265/2010 mit Inkrafttreten des Visakodex einem Aufenthaltstitel gleichgesetzt und berechtigt den Inhaber so zur mehrmaligen Einreise in die Schweiz und zusätzlich zur Einreise für Aufenthalte von maximal 90 Tagen je Sechsmonatezeitraum im Hoheitsgebiet der anderen Schengenstaaten. 116 Die Visumskategorie C+D, die bisher für solche Aufenthalte an Stelle eines Visums der Kategorie D ausgestellt wurde, wird somit überflüssig und wird im Rahmen der Einführung des Visakodex abgeschafft. 117 Das Visum mit dem Vermerk, veaut comme titre de séjour, welche den Inhaber zum Aufenthalt in der Schweiz von mehr als 90 Tagen aber maximal 120 Tagen am Stück berechtigt und gleichzeitig als Aufenthaltsbewilligung fungiert, bleibt dennoch bestehen, da in solche Fällen von den schweizerischen Behörden keine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt wird, es sich aber um einen bewilligungspflichtigen Aufenthalt handelt. 118 Im Rahmen dieser Neuerungen ermächtigt das Visum der Kategorie D künftig auch nicht mehr explizit zur Durchreise durch andere Schengen Vertragsstaaten, denn dies ergibt sich bereits aus der Gleichstellung der Visumskategorie D mit 111 Art. 18 Abs. 1 SDÜ; Anhang VII Nr. 7 Visakodex. 112 Art. 18 Abs. 2 SDÜ; vgl. UEBERSAX, Rz Vgl. KOM(2009)90, S Art. 21 SDÜ; vgl. Weisung Visa, ; KOM(2009)90, S Vgl. KOM(2009)90, S. 3; Erwägung Nr. 2 SGK. 116 Verordnung (EU) Nr. 265/2010 Art. 1 Ziffer 2; vgl. Weisung Visa, , 251.2; WINKELMANN, S. 15ff. 117 KOM(2009)90, S. 3f; vgl. WINKELMANN, S Vgl. Weisung Visa, f. 15

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