BGH, Urt.v VIII ZR 230/07, NJW 2008, Leitsatz:

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1 BGH, Urt.v VIII ZR 230/07, NJW 2008, 2330 Leitsatz: Keine Rechtsscheinhaftung des Mitglieds einer anwaltlichen Scheinsozietät für Forderungen, die nicht die anwaltstypische - rechtsberatende oder rechtsvertretende - Tätigkeit betreffen. Zum Sachverhalt: Die Kl. vertreibt und repariert Computeranlagen. Die Bekl. war als Rechtsanwältin in der ehemaligen Rechtsanwaltskanzlei S angestellt, die ihre EDV-Ausstattung von der Kl. erwarb. Die Kl. nimmt die Bekl. auf Bezahlung zweier Rechnungen vom in Höhe von 1780 Euro Restkaufpreis für eine an die Kanzlei gelieferte PC-Anlage sowie von 877,10 Euro Reparaturkosten für einen Server nebst Zinsen und vorgerichtlichen Mahnkosten in Anspruch. Lieferung und Rechnungsstellung erfolgten an die Rechtsanwaltskanzlei S. Die Bekl. wurde auf dem Briefkopf der Kanzlei ohne haftungseinschränkenden Zusatz wie eine Sozia (Gesellschafterin der Anwaltssozietät) geführt. Von diesem Briefkopf hatte einer der Geschäftsführer der Kl. Kenntnis, weil er in einem Rechtsstreit von der Rechtsanwaltskanzlei vertreten wurde. Das AG hat der Klage auf Zahlung von 2667,10 Euro nebst Zinsen stattgegeben. Auf die Berufung der Bekl. hat das LG die Klage abgewiesen. Die Revision des Kl. hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: [3] Die Revision ist trotz der Säumnis der Bekl. durch kontradiktorisches Urteil zurückzuweisen (BGH, NJW 1967, 2162). [4] I. Das BerGer. hat im Wesentlichen ausgeführt: [5] Der Kl. stehe weder nach 433 II BGB i.v. mit 128 HGB analog ein Anspruch auf Zahlung des restlichen Kaufpreises noch gem. 631, 632 BGB i.v. mit 128 HGB analog ein Anspruch auf Zahlung restlichen Werklohns zu. [6] Nicht die Bekl., sondern die Sozietät als Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei Vertragspartnerin der Kl. geworden. Die Bekl., die unstreitig keine Gesellschafterin der Anwaltssozietät gewesen sei, hafte auch nicht nach Rechtsscheingrundsätzen. [7] Von den im Briefkopf der Schriftsätze einer Kanzlei aufgeführten Rechtsanwälten könne nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass sie Vertragspartner bei Rechtsgeschäften würden, die andere Gegenstände als Anwaltsverträge mit Mandanten beträfen. Hier sei es nicht um einen Anwaltsvertrag gegangen, sondern lediglich um Rechtsgeschäfte, die die Büroeinrichtung beträfen. Unstreitig sei im Rahmen der streitgegenständlichen Vertragsverhandlungen nicht Papier mit dem Briefkopf der Kanzlei verwendet worden. Weder die Stellung der Bekl. als Ansprechpartnerin für PC-Angelegenheiten in der Kanzlei noch ihr Erscheinen im Geschäftslokal der Kl. nach Vertragsschluss und die Übergabe eines Schecks über 500 Euro zur Begleichung der offenen Kaufpreisforderung für den PC unter Zusage weiterer Zahlungen ließen Rückschlüsse auf einen bei Vertragsschluss gesetzten Rechtsschein einer Gesellschafterstellung der Bekl. zu. [8] II. Die Beurteilung des BerGer. hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Der Kl. steht kein Zahlungsanspruch gegen die Bekl. zu. Die Bekl. ist weder Vertragspartnerin der Kl. geworden, noch haftet sie als Scheinsozia nach den Grundsätzen der Duldungs- und Anscheinsvollmacht (BGHZ 70, 247 [249] = NJW 1978, 996). [9] 1. Zutreffend - und von der Revision unangegriffen - hat das BerGer. festgestellt, dass aus den die PC-Anlage betreffenden Verträgen die Sozietät, bei der die Bekl. damals als angestellte Rechtsanwältin tätig war, verpflichtet werden sollte und verpflichtet wurde. [10] 2. Die Bekl. haftet aus den mit der Anwaltssozietät S geschlossenen Verträgen entgegen der Ansicht der Revision auch nicht nach den vom BGH entwickelten Grundsätzen der Scheinsozietät. Diese betreffen den Fall, dass mehrere Rechtsanwälte, zwischen denen keine Sozietät, sondern nur ein Anstellungsverhältnis besteht, nach außen hin durch gemeinsame Briefbögen, Stempel usw. den Anschein einer Sozietät erwecken und dadurch gegenüber dem Rechtsverkehr den Anschein erzeugen, dass der einzelne handelnde Rechtsanwalt sie sämtlich vertritt. An diesem von ihnen gesetzten Rechtsschein müssen sich deshalb alle Rechtsanwälte festhalten lassen. Dies ergibt sich aus den von der Rechtsprechung herausgebildeten Grundsätzen 1

2 zur so genannten Duldungs- und Anscheinsvollmacht (BGHZ 70, 247 [249] = NJW 1978, 996). Die Rechtsfigur der Scheinsozietät dient indessen allein dazu, im Interesse der Mandantschaft um deren Vertrauensschutzes willen unter Haftungsgesichtspunkten auf den erweckten Anschein abzustellen (BGH, NJW 2001, 165 [unter II 1b]). Fehler eines Scheinsozius bei der Bearbeitung eines Mandats werden als solche der Sozietät behandelt (BGH, NJW 2007, 2490 Rdnr. 20). Die Haftung eines Mitglieds einer Scheinsozietät setzt ein Mandatsverhältnis und damit eine anwaltstypische Tätigkeit voraus. Eine anwaltstypische Tätigkeit liegt jedoch dann nicht vor, wenn keine rechtsberatende oder rechtsvertretende Tätigkeit damit verbunden ist (vgl. BGH, NJW 1999, 3040 = ZEV 1999, 446 [unter I 3b aa]; OLG Celle, NJW 2006, 3431 [3433]; Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., 164 Rdnr. 6). So ist es hier. Der Kauf einer PC-Anlage und deren Reparatur stellen, auch wenn sie für ein Anwaltsbüro erfolgen, keine anwaltstypischen Tätigkeiten dar. [11] 3. Nach den zutreffenden Ausführungen des BerGer. sind auch im Übrigen - außerhalb einer Mandatsbeziehung zur Kl. - keine Anhaltspunkte für eine Rechtsscheinhaftung der Bekl. für den von der Rechtsanwaltssozietät S zu zahlenden Restkaufpreis und Werklohn ersichtlich. Übergangenen Sachvortrag hierzu zeigt die Revision nicht auf. Anm. d. Schriftltg.: Das Urteil wird besprochen von Lux, NJW 2008, 2309 (in diesem Heft). - Zur Rechtsscheinhaftung einer Rechtsanwältin s. OLG München, NJOZ 2008, 1696; zur Haftung von Sozietäten s. Lepczyk, NJW 2006, 3391; OLG Saarbrücken, NJW 2006, 2862; zur Schadenswahrscheinlichkeit bei Beratungsfehler s. BGH, NJW-RR 2006, 923. Urteilsbesprechung, Lux: NJW 2008, 2309 I. Das Urteil vom Mit seinem Urteil vom hat der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH entschieden, dass eine Rechtsscheinhaftung des Mitglieds einer anwaltlichen Scheinsozietät für Forderungen, die nicht die anwaltstypische - rechtsberatende oder rechtsvertretende - Tätigkeit betreffen, nicht in Betracht kommt. Die Rechtsfigur der Scheinsozietät diene allein dazu, im Interesse der Mandantschaft um deren Vertrauensschutzes willen unter Haftungsgesichtspunkten auf den erweckten Anschein abzustellen. Eine derartige Beschränkung der Rechtsscheinhaftung auf anwaltstypische Tätigkeiten entbehrt jedoch einer tragfähigen Grundlage und kann dementsprechend nicht anerkannt werden. Sie ist - entgegen den Ausführungen des VIII. Zivilsenats - auch der bisherigen Rechtsprechung zur Anwaltshaftung nicht zu entnehmen. In dem der Entscheidung vom zu Grunde liegenden Sachverhalt ging es konkret um die Haftung einer in einer Anwaltssozietät angestellten Rechtsanwältin für Verbindlichkeiten der Sozietät. Diese hatte bei der Klägerin ihre EDV- Ausstattung erworben. Lieferung und Rechnungsstellung erfolgten an die Sozietät. Auf die Zahlung des Restkaufpreises für die PC-Anlage sowie Reparaturkosten für einen Server wurde indes die angestellte Rechtsanwältin in Anspruch genommen. Diese wurde, wenngleich lediglich angestellt, auf dem Briefkopf der Kanzlei ohne haftungseinschränkenden Zusatz wie eine Sozia (Gesellschafterin der Anwaltssozietät) geführt. Von diesem Briefkopf hatte einer der Geschäftsführer der Klägerin Kenntnis, weil er in einem Rechtsstreit von der Rechtsanwaltskanzlei vertreten wurde. In den Entscheidungsgründen hebt der BGH zunächst hervor, dass die beklagte Rechtsanwältin nicht Vertragspartnerin der Klägerin geworden ist, sondern dass die die PC-Anlage betreffenden Verträge vielmehr mit der Sozietät zu Stande gekommen sind. Nach Ansicht des BGH soll indes auch eine Haftung als Scheinsozia nach den Grundsätzen der Duldungs- und Anscheinsvollmacht ausscheiden. Zwar habe die beklagte Rechtsanwältin nach außen den Anschein einer Anwaltssozietät erweckt. Die Rechtsfigur der Scheinsozietät diene jedoch, so das Gericht ausdrücklich, allein dazu, im Interesse der Mandantschaft um deren Vertrauensschutzes willen unter Haftungsgesichtspunkten auf den erweckten Anschein abzustellen. Die Haftung eines Mitglieds einer Scheinsozietät setze konkret ein Mandatsverhältnis und damit eine anwaltstypische Tätigkeit 2

3 voraus. Ein anwaltstypisches Handeln liege jedoch dann nicht vor, wenn keine rechtsberatende oder rechtsvertretende Tätigkeit damit verbunden sei. Der Kauf einer PC-Anlage und deren Reparatur stellten jedoch, auch wenn sie für ein Anwaltsbüro erfolgten, keine solche Tätigkeit dar. II. Die bisherige Rechtsprechung zur Haftung von Sozietätsmitgliedern Bis zu seiner grundlegenden Entscheidung vom ist der BGH in ständiger Rechtsprechung der so genannten Doppelverpflichtungslehre gefolgt. Danach begründeten die Geschäftsführer einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts - die Anwaltssozietät ist grundsätzlich als solche zu qualifizieren2 - beim Handeln namens der Gesellschaft nicht nur eine Haftung der Gesamthand (mit dem Gesellschaftsvermögen), sondern daneben auch eine Haftung der Gesellschafter persönlich (mit ihrem Privatvermögen)3. Dieses Gewimmel fiktiver Willenserklärungen 4 war erforderlich, da es nach früher vorherrschender Ansicht jeweils eines besonderen Verpflichtungsgrundes bedurfte, sollte Gesellschaftsgläubigern neben dem Zugriff auf das Gesamthandsvermögen auch derjenige auf das Privatvermögen einzelner oder aller Gesellschafter offenstehen5. Insbesondere für den Bereich der Anwaltshaftung war insofern anerkannt, dass der einzelne geschäftsführende Gesellschafter die anderen Gesellschafter rechtsgeschäftlich verpflichten konnte: Wer einen einer Anwaltssozietät angehörenden Rechtsanwalt beauftragte, schloss den Anwaltsvertrag im Zweifel nicht nur mit dem Rechtsanwalt ab, der seine Sache bearbeitete, sondern mit allen der Sozietät angehörenden Anwälten6. Denn der ein Mandat annehmende Anwalt wollte regelmäßig nicht nur sich selbst, sondern auch die mit ihm gemeinsam zur Berufsausübung verbundenen Kollegen verpflichten. Der Mandant wollte sich gerade die Vorteile zu Nutze machen, die ihm eine Sozietät bietet7. Nach den (besonderen)8 Umständen des Einzelfalls konnte freilich auch anzunehmen sein, dass gerade kein Gesamtmandat, sondern lediglich ein Einzelmandat an ein bestimmtes Mitglied der Sozietät erteilt werden sollte9. Dies war indes nicht bereits dann anzunehmen, wenn der Mandant wusste oder sogar Wert darauf legte, dass nur ein bestimmtes Mitglied der Sozietät seine Sache bearbeitete. Denn auch in diesem Fall wollte der Mandant in der Regel die Vorteile eines Vertrags mit allen Sozietätsanwälten nutzen10. Nach der Rechtsprechung des BGH lag die Annahme eines Einzelmandats an einen Sozietätsanwalt jedoch dann nahe, wenn dieser mit einer Tätigkeit betraut wurde, die an sich außerhalb der eigentlichen Aufgaben eines Rechtsanwalts lag, sich also gerade nicht als anwaltstypische Tätigkeit darstellte11. Dass der einzelne geschäftsführende Gesellschafter die anderen Gesellschafter danach (im Regelfall) rechtsgeschäftlich verpflichten konnte, bedeutete jedoch noch nicht, dass er die anderen im Falle einer Pflichtverletzung auch zu Schadensersatz verpflichten konnte. Das nämlich war nach der gesetzlichen Regelung grundsätzlich gerade nicht der Fall. Nach der Bestimmung des 425 BGB wirken Leistungsstörungen mangels abweichender Vereinbarung nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten, werden also gerade nicht zugerechnet. Eine Haftung auf Schadensersatz ließ sich in diesem Fall nur durch eine Umkehrung der Regel des 425 I BGB begründen. Wiederum gerade für den Bereich der Haftung von Rechtsanwälten war indes in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass im Rahmen des Anwaltsvertrags entgegen 425 I BGB alle Sozien für den von einem von ihnen begangenen Fehler einzustehen haben12. Allein dies entsprach der Interessenlage bei Abschluss des Anwaltsvertrags und der Verkehrsauffassung13. Der Mandant wollte sich nämlich gerade die Vorteile zu Nutze machen, die ihm eine Sozietät bietet14. Auf der Grundlage der mittlerweile anerkannten Akzessorietätstheorie15 lassen sich die vorgenannten Haftungsfragen freilich allesamt ohne Weiteres erklären. Mit Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts kommt der Anwaltsvertrag regelmäßig mit der Sozietät als solcher zu Stande16. Die Rechtslage gleicht damit derjenigen bei der Partnerschaftsgesellschaft oder der GmbH17. Kein Hindernis stellt insoweit das Berufsrecht dar: Die Gesellschaft kann sich zu freiberuflichen Leistungen verpflichten, ohne selbst über die erforderliche Zulassung zu verfügen. Lediglich die konkreten Leistungen müssen durch einen zur Berufsausübung befähigten Angestellten oder Gesellschafter erbracht werden18. Als Vertragspartnerin haftet danach zunächst die Sozietät - sei es für die Erfüllung des Anwaltsvertrags, sei es für Schadensersatzansprüche im Falle einer Pflichtverletzung. Analog 128ff. HGB können die Gesellschafter in Anspruch genommen werden. Auch auf der Grundlage der neueren Rechtsprechung zur Rechtsfähigkeit der GbR kann der Anwaltsvertrag freilich ausnahmsweise auch mit nur einem Sozietätsanwalt zu Stande kommen. Maßgeblich ist insoweit wiederum schlicht die Auslegung der beiderseitigen Willenserklärungen: (Gesamt-)Mandat der Sozietät oder lediglich Einzelmandat? Hier lässt sich 3

4 ohne Weiteres auf die bisherige Rechtsprechung zu dieser Frage zurückgreifen. Im Zweifel wird sich der Mandant folglich gerade die Vorteile einer Sozietät zu nutze machen wollen19. III. Die bisherige Rechtsprechung zur Haftung in der Scheinsozietät Die vorstehenden Grundsätze für die Haftung eines einer Anwaltssozietät angehörenden Rechtsanwalts waren nach der Rechtsprechung seit jeher auch dann anzuwenden, wenn die Anwälte nur nach außen hin den Anschein erweckt haben, zwischen ihnen bestehe eine Sozietät20. So kam es, wie dargelegt, in Bezug auf die Frage, ob ein Gesamtmandat oder ein Einzelmandat erteilt werden sollte, im Rahmen der Auslegung der beiderseitigen Willenserklärungen allein auf die äußeren Umstände, insbesondere auf die Verkehrsauffassung an. Im Falle einer Scheinsozietät erschienen aber alle Anwälte als Mitglieder der Sozietät. Sie erzeugten - auf der Grundlage der seinerzeit vorherrschenden Doppelverpflichtungslehre - gegenüber dem Rechtsverkehr den Anschein, dass der handelnde Anwalt sie sämtlich vertrat. An diesem von ihnen gesetzten Rechtsschein mussten sie sich deshalb nach den Grundsätzen der Anscheins- und Duldungsvollmacht festhalten lassen21. Unerheblich war daher, ob lediglich eine Bürogemeinschaft oder ein Anstellungsverhältnis bestand oder ob aus sonstigen Gründen ein Nichtsozius in die Anwaltsfirma aufgenommen worden war22. Eine Anscheinssozietät lag dabei vor, wenn angestellte Rechtsanwälte oder freie Mitarbeiter auf dem Briefkopf, dem Praxisschild oder Bürostempel wie Sozietätsmitglieder aufgeführt waren23. Das Gleiche galt, wenn ein früheres Mitglied aus der Sozietät ausgeschieden war, den ehemaligen Sozien aber gestattet hatte, seinen Namen weiterhin im Briefkopf zu führen, oder es jedenfalls versäumt hatte, sein Ausscheiden nach außen deutlich zu machen24. Auch Rechtsanwälte, die in bloßer Bürogemeinschaft arbeiteten, konnten einer Rechtsscheinhaftung unterliegen25. Jegliche Rechtsscheinhaftung war jedoch ausgeschlossen, wenn der Mandant wusste, dass der in Anspruch genommene Rechtsanwalt nicht (mehr) Mitglied der Sozietät war26. An den vorgenannten Grundsätzen hat sich durch die neuere Rechtsprechung zur Haftungsverfassung der GbR im Ergebnis nichts geändert: Nicht mehr haltbar ist zwar die Annahme, der Anwaltsvertrag komme mit allen Sozien einschließlich der Scheinsozien zu Stande. Denn wie bereits dargelegt, kommt der Anwaltsvertrag mit der Sozietät als solcher zu Stande. Relevant wird die Rechtsscheinhaftung jedoch im Rahmen der Frage, wer für die Verbindlichkeiten der Sozietät haftet. Der Scheinsozius erweckt insoweit schlicht den Eindruck, Gesellschafter zu sein - und muss sich an diesem von ihm gesetzten Rechtsschein festhalten lassen27. Der Haftung analog 128ff. HGB unterliegen nämlich nicht nur die aktuellen Gesellschafter, vielmehr nach Rechtsscheingrundsätzen auch Scheingesellschafter oder Mitarbeiter einer Scheinsozietät28. IV. Folgerungen für die Entscheidung vom Gerade auf der Grundlage der vorstehend näher dargestellten Rechtsprechung vermag die vorliegende Entscheidung des VIII. Zivilsenats vom nicht zu überzeugen. Denn die Rechtsscheinhaftung wurde in der Rechtsprechung bisher nicht ausdrücklich auf anwaltstypische Tätigkeiten beschränkt. Auch den vom BGH in diesem Zusammenhang angeführten Nachweisen lässt sich eine derartige Beschränkung nicht entnehmen. Das vom VIII. Zivilsenat in Bezug genommene Urteil des BGH vom betraf von vornherein keinen Haftungsfall, vielmehr allein die - berufsrechtliche - Frage, ob eine Scheinsozietät als Sozietät i.s. der 44b, 38 WPO zu qualifizieren ist - mit der Folge einer Verpflichtung zur Eintragung in das Berufsregister sowie zum Nachweis des vorgeschriebenen Versicherungsschutzes. In seiner Entscheidung verneinte der BGH die Frage folgerichtig, diene der Terminus der Scheinsozietät doch allein der schlagwortartigen Bezeichnung einer bestimmten, eine Haftung auslösenden Konstellation30. Für die konkrete Entscheidung konnte diesem Urteil mithin nichts entnommen werden. In den beiden anderen vom VIII. Zivilsenat angeführten Urteilen war schließlich jeweils entscheidungserheblich, ob der Anwaltsvertrag mit der Sozietät zu Stande gekommen oder ob einer der Sozietätsanwälte einzeln mandatiert worden war. Allein in Bezug auf diese Frage wurde in den Entscheidungsgründen jeweils auf die Anwaltstypik der Tätigkeit abgestellt. Nicht bemüht wurde dieser Aspekt hingegen im Rahmen der nachfolgenden Frage der Haftung von Scheinsozien für Verbindlichkeiten der Sozietät. 4

5 In dem Urteil des BGH vom wurde - ganz entsprechend den vorstehend näher dargestellten Grundsätzen - wegen der Anwaltstypik der geschuldeten Tätigkeit die Annahme eines Einzelmandats verneint, vielmehr ein Gesamtmandat bejaht. Der Anwaltsvertrag kam dementsprechend in dem konkret zur Beurteilung stehenden Fall (auf der Grundlage der seinerzeit herrschenden Doppelverpflichtungslehre) mit sämtlichen Sozien - einschließlich der Scheinsozien - zu Stande. In dem Urteil des OLG Celle vom schließlich wurde eine Haftung des beklagten Scheinsozius verneint, da wegen der geschuldeten anwaltsfremden Tätigkeit ein Einzelmandat anzunehmen war. Entscheidungserheblich war mithin - entgegen dem zumindest leicht missverständlichen ersten Leitsatz zu dem Urteil33 - nicht eine Beschränkung der Rechtsscheinhaftung auf anwaltstypische Tätigkeiten, sondern allein der Umstand, dass schon keine Verbindlichkeit der Sozietät bejaht werden konnte, für die die Sozien - einschließlich der Scheinsozien - hätten einstehen müssen. Ganz im Unterschied zu diesen beiden letztgenannten Entscheidungen war in dem dem Urteil vom zu Grunde liegenden Sachverhalt jedoch keineswegs streitig, wer Vertragspartner der streitgegenständlichen Verträge geworden war: Vertragspartner war hier die Sozietät als solche. Auf die Frage der Anwaltstypik der Tätigkeit konnte es daher nach den vorstehend näher dargestellten Grundsätzen der Rechtsprechung zur Rechtsscheinhaftung in dem konkreten Fall gar nicht ankommen. Allein entscheidend war vielmehr, ob die beklagte angestellte Rechtsanwältin tatsächlich den Anschein einer Sozia (Gesellschafterin der Anwaltssozietät) erweckt hatte - mit der Folge, dass sie nach diesem von ihr gesetzten Rechtsschein der Haftung analog 128ff. HGB unterlegen hätte. Diese Frage kann freilich allein mit Blick auf die konkreten Umstände des Einzelfalls beantwortet werden. In keinem Fall tragfähig erscheint dabei jedoch die pauschale Behauptung, Briefköpfe von Kanzleien seien allgemein für den Verkehr mit Mandanten der Kanzlei bestimmt, von diesen könnten demgemäß nicht ohne Weiteres Rückschlüsse darauf gezogen werden, wer im Anwaltsbüro Vertragspartner von Aufträgen wird, die andere Gegenstände als Anwaltsverträge mit Mandanten betreffen 34. Denn verkannt wird insofern, dass es im vorliegenden Zusammenhang nicht mehr um die Frage geht, wer Vertragspartner geworden ist, sondern allein darum, ob der Inanspruchgenommene zurechenbar35 den Eindruck erweckt hat, Gesellschafter der Sozietät zu sein. Wichtigstes Kriterium ist insoweit jedoch der Briefkopf der Kanzlei36: Denn gerade weil der Verkehr keinen Einblick in die internen Rechtsverhältnisse hat, bedarf er des Schutzes37. Tauglicher Anknüpfungspunkt in dem zu entscheidenden Fall konnte damit letztlich allein sein, dass die Klägerin nicht einmal selbst behauptet hatte, dass im Rahmen der Vertragsverhandlungen betreffend die streitgegenständlichen Verträge Briefpapier verwandt wurde, auf dem die beklagte Rechtsanwältin als (Schein-)Gesellschafterin aufgeführt war38. Einer der Geschäftsführer der Klägerin hatte vielmehr lediglich deshalb Kenntnis von den Briefköpfen der Rechtsanwaltskanzlei gehabt, weil er in einem Rechtsstreit von dieser zuvor vertreten worden war. Das LG Saarbrücken erachtete dies in der Berufungsinstanz als nicht ausreichend für eine Rechtsscheinhaftung. Der BGH schloss sich dieser Einschätzung in den Entscheidungsgründen kurz an: Im Übrigen seien - außerhalb einer Mandatsbeziehung zur Klägerin - keine Anhaltspunkte für eine Rechtsscheinhaftung ersichtlich. Dieser - die Entscheidung allein tragende Gesichtspunkt - geht indes neben der (wie dargelegt unzutreffenden) Beschränkung der Rechtsscheinhaftung auf anwaltstypische Tätigkeiten gänzlich unter. V. Zusammenfassung Die vorstehenden Ausführungen haben gezeigt, dass eine Beschränkung der Rechtsscheinhaftung auf anwaltstypische Tätigkeiten, wie sie vom VIII. Zivilsenat des BGH propagiert wird, einer tragfähigen Grundlage entbehrt. Die Frage, ob sich die jeweilige Tätigkeit als anwaltstypisch oder als anwaltsfremd darstellt, ist allein für die Frage entscheidend, ob ein Anwaltsvertrag mit der Sozietät als solcher zu Stande kommt oder lediglich mit einem der Sozietätsanwälte allein. Steht fest, dass der streitgegenständliche Vertrag - sei es ein Anwalts- oder ein sonstiger Vertrag - mit der Anwaltssozietät zu Stande gekommen ist, ist für die Haftung des Scheinsozius allein entscheidend, ob dieser den Eindruck erweckt hat, er sei Gesellschafter der Anwaltssozietät. In diesem Fall muss er sich schlicht an dem von ihm gesetzten Rechtsschein festhalten lassen - und sich als Gesellschafter der Anwaltssozietät behandeln lassen - mit der Folge einer Haftung analog 128ff. HGB. *Besprechung von BGH, Urt. v VIII ZR 230/07, NJW 2008, 2330 (unter Nr. 8 in diesem Heft). - Der Autor ist Rechtsanwalt in Berlin und zugleich Lehrbeauftragter an der Universität Bayreuth. 1BGHZ 146, 341 (358) = NJW 2001, 1056; vgl. aber auch bereits BGHZ 142, 315 (318) = NJW 1999,

6 2BGH, NJW 2007, 2490 (2491); NJW 1996, BGHZ 136, 254 (258) = NJW 1997, 2754 m.w. Nachw. 4So ausdr. Wiedemann, WM-Sonderbeil. Nr. 4/1994, S Vgl. nur Ulmer, in: MünchKomm, 3. Aufl. (1997), 718 Rdnr. 30 m.w. Nachw. 6Grdl. BGHZ 56, 355 (359) = NJW 1971, 1801; vgl. auch BGHZ 124, 47 (48f.) = NJW 1994, BGHZ 124, 47 (48ff.) = NJW 1994, 257; BGH, NJW 1991, 1225; BGHZ 56, 355 (359f.) = NJW 1971, So ausdr. BGHZ 124, 47 (49) = NJW 1994, 257; BGH, NJW 1999, 3040 (3041); vgl. auch BGHZ 56, 355 (361) = NJW 1971, 1801 ( Ausnahmefall ). 9BGH, NJW 2000, 1560 (1561) (Steuerberater); NJW 2000, 1333 (1334), jew. m.w. Nachw.; vgl. auch Hartung, MDR 2002, BGH, NJW 1999, 3040 (3041); BGHZ 124, 47 (50) = NJW 1994, 257 (Einbeziehung eines neuen Sozius). 11BGH, NJW 2000, 1333 (1334); NJW 1999, 3040 (3041); NJW-RR 1988, 1299; Borgmann/Jungk/Grams, Anwaltshaftung, 4. Aufl. (2005), Kap. VII Rdnr Grdl. BGHZ 56, 355 (361f.) = NJW 1971, 1801; vgl. ferner BGHZ 70, 247 (251f.) = NJW 1978, 996; BGHZ 83, 328 (329ff.) = NJW 1982, 1866; BGH, NJW-RR 1996, 313 (314f.) (Steuerberater); Ulmer, in: MünchKomm (o. Fußn. 5), 714 Rdnr. 49 m.w. Nachw. 13BGHZ 56, 355 (361f.) = NJW 1971, Vgl. erneut die Nachw. in Fußn BGHZ 146, 341 = NJW 2001, 1056; BGH, NJW 2003, 1445; NJW 2003, Karsten Schmidt, NJW 2005, 2801 (2805); Lux, NJW 2003, 2806 (2807); Hartung, MDR 2002, 1224; Schäfer, DStR 2003, 1078 (1079 Fußn. 16); Borgmann/Jungk/Grams (o. Fußn. 11), Kap. VII Rdnr. 14; vgl. auch Lepczyk, NJW 2006, Für die Freiberufler-GmbH: BGHZ 124, 224 (226) = NJW 1994, 786; BayObLG, NJW 1995, 199; für die Partnerschaftsgesellschaft: Michalski/Römermann, PartGG, 3. Aufl. (2005), 7 Rdnr. 15; Henssler, PartGG, 2. Aufl. (2008), 7 Rdnr BGHZ 124, 224 (226) = NJW 1994, 786; BayObLG, NJW 1995, 199 (201); Michalski/Römermann (o. Fußn. 17), 7 Rdnr I. E. ebenso Schäfer, DStR 2003, 1078 (1081). 20Grdl. BGHZ 70, 247 (249) = NJW 1978, BGH, NJW 2001, 165 (166); NJW 1991, 1225; NJW 1990, 827 (829) (Steuerberater); BGHZ 70, 247 (249) = NJW 1978, 996; Ganter, WM-Sonderbeil. Nr. 6/2001, S BGH, NJW 1999, 3040 (3041); BGHZ 124, 47 (51) = NJW 1994, 257; BGH, NJW 1991, 1225; Ganter, WM-Sonderbeil. Nr. 6/2001, S BGH, NJW 1999, 3040 (3041); Rinsche/Fahrendorf/Terbille, Die Haftung des Rechtsanwalts, 7. Aufl. (2005), Rdnr. 166; Ganter, WM-Sonderbeil. Nr. 6/2001, S. 6; vgl. zu den vielfältigen Erscheinungsformen einer Scheinsozietät überdies Kamps/Alvermann, NJW 2001, 2121; Schäfer, DStR 2003, BGH, NJW 1991,

7 25BGH, NJW 1991, BGH, NJW 1991, 1225 (1226); Ganter, WM-Sonderbeil. Nr. 6/2001, S Grunewald, in: Festschr.f. Ulmer, 2003, S. 141 (142ff.); Schäfer, DStR 2003, 1078 (1081); Peres/Depping, DStR 2006, Ulmer, in: MünchKomm, 4. Aufl. (2004), 714 Rdnr. 40; Borgmann/Jungk/Grams (o. Fußn. 11), Kap. VII Rdnr. 27; Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Hdb. d. Anwaltshaftung, 2. Aufl. (2006), Rdnr. 355; Schäfer, DStR 2003, 1078; Lepczyk, NJW 2006, 3391 (3392); vgl. auch Karsten Schmidt, in: MünchKomm-HGB, 2. Aufl. (2006), 128 Rdnr. 5; Staub/Habersack, HGB, 4. Aufl. (1997), 128 Rdnrn. 7f., jew. f. das HandelsR. 29BGH, NJW 2001, Vgl. jedoch auch Grunewald, in: Festschr. f. Ulmer (o. Fußn. 27), S. 141 (147f.), mit dem zutr. Hinw., es kann kaum sein, dass Personen als Sozien ausgewiesen werden und entsprechend haften, aber entgegen den Erwartungen der Mandanten nicht wie Sozien versichert sind. 31BGH, NJW 1999, OLG Celle, NJW 2006, Der erste Leitsatz zu dem Urteil des OLG Celle, NJW 2006, 3431, lautet: Das Mitglied einer Scheinsozietät haftet nicht für Vertragsverletzungen aus einem Treuhandvertrag, wenn der vom sachbearbeitenden Rechtsanwalt übernommene Treuhandauftrag keine anwaltstypische Tätigkeit darstellt. Hieraus hat der VIII. Zivilsenat wohl den von ihm propagierten allgemeinen Grundsatz hergeleitet. 34So indes das LG Saarbrücken in der Berufungsinstanz, LG Saarbrücken, Urt. v S 114/06. Das Gericht weist freilich in seinen weiteren Ausführungen zutreffend darauf hin, dass eine Rechtsscheinhaftung auch in Fällen in Betracht komme, in denen es nicht um den Abschluss von Anwaltsverträgen mit Mandanten der Sozietät, sondern um den Abschluss anderer Verträge seitens der Anwaltssozietät mit Dritten geht. Wie hier wohl auch Grunewald, in: Festschr. f. Ulmer (o. Fußn. 27), S. 141 (144) ( Sonderrecht für Freiberufler kaum zu begründen ; auch sonst im Geschäftsverkehr regelmäßig nur die Gesellschafter [und nicht die Angestellten] auf den Briefbögen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ). 35Schäfer, DStR 2003, 1078 (1079), weist mit Blick auf Briefkopf-Entscheidungen in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass derjenige, der wissentlich duldet, dass ein anderer ihn als Gesellschafter bezeichnet, kraft zurechenbaren Rechtsscheins haftet. 36Schäfer, DStR 2003, 1078 (1080); Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee (o. Fußn. 28), Rdnr. 355; Borgmann/Jungk/Grams (o. Fußn. 11), Rdnr. 10; Rinsche/Fahrendorf/Terbille (o. Fußn. 23), Rdnr So ausdr. Schäfer, DStR 2003, 1078 (1080). 38Hierauf weist das LG Saarbrücken in der Berufungsinstanz hin; LG Saarbrücken, Urt. v S 114/06. 7

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