AUS- UND WEITERBILDUNG ZUR SICHERHEIT IM BETRIEB

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1 IL NUOVO ARTIGIANO - DER NEUE HANDWERKER - Editore CNA/SHV Service Coop. - Dir. Resp. Giovanni Sarti Direzione, redazione, amministrazione, composizione c/o CNA, Bolzano via Righi 9 - Stampa: Tipolitografi a Alto Adige s.n.c. Bolzano Supplemento al nr. 1- Anno de Il Nuovo Artigiano - Reg. Tribunale di BZ N.19/76 Poste Italiane spa Apedizione in A.P. - D.L. 353/2003 (conv. In L.27/02/2004 n.46) art.1 comma 1, DCB Bolzano Taxe Percue Iscr. ROC 9520/2004 AUS- UND WEITERBILDUNG ZUR SICHERHEIT IM BETRIEB Die neuen Ausbildungspflichten und der Kurskalender SHV-ARBEITSSICHERHEITSSERVICE mit der Unterstützung für Ihren Betrieb Tel con il contributo

2 Wollen Sie mehr wissen? INFORMATIONSABENDE am Uhr in CNA/SHV Righistr. 9 am Uhr in CNA/SHV Brogliatistr. 54 Die neuen Vorschriften bei der Ausbildung Die neuen Vorschriften für die periodische Überprüfung von Geräten und Maschinen Bilaterale Körperschaft und Gründung eines Paritätischen Komitees für Arbeitssicherheit im Handwerk Mit: Tommaso Campanile und Manuela Brunati zuständig für Arbeitssicherheit im Dachverband CNA, Rom Sieghart Flader Landesdirektor des Arbeitsinspektorates Die Teilnahme ist kostenlos. Wir ersuchen um Anmeldung: nobile@shv.cnabz.com - Tel SHV-Partner für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz Unternehmensberatung in Bezug auf Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz Sicherheits- und Kontrolltätigkeit auf temporären und beweglichen Baustellen Erstellung von Unterlagen für die Risikobewertung Regelmäßige Überprüfung von Hebevorrichtungen Instrumentelle Messungen mit Analyse und technischem Bericht Konzeption und Durchführung von Schulungen Beratung zur Zertifizierung und zu Management-Systemen Beratungen zum Schutz persönlicher Daten - Privacy L. Von Comini Str., 8/ Bozen Tel info@mcsystemsrl.com

3 SETZE JETZT DIE GESETZLICHEN VORGABEN IN DEINEM BETRIEB UM In dieser Publikation sind die Ausbildungspflichten für Unternehmer und Arbeitnehmer verschiedener Funktionen und Branchen im Sinne der neuen Gesetzgebung zusammengefasst. Im Mittelpunkt steht das Kursprogramm der CNA/SHV für Betriebe einschließlich Anmeldeformulare, um die Vorgaben unverzüglich umzusetzen. NEUE BESTIMMUNGEN FÜR PFLICHTSCHULUNGEN ZUR SICHERHEIT IM BETRIEB Wie größtenteils vom gesetzesvertretenden Dekret 81/08 des Einheitstextes zur Sicherheit vorgesehen und angekündigt, spielt die Weiterbildung eine immer bedeutendere und zentralere Rolle beim Schutz der Gesundheit und Sicherheit aller Unternehmensmitarbeiter. Die jüngsten Abkommen der Konferenz Staaten-Regionen-Autonome Provinzen haben, wenn auch mit einigen Jahren Verspätung, die im Einheitstext enthaltenen Leitlinien voll und ganz aufgegriffen und diesen Ansatz nochmals bekräftigt, indem sie das Ausbildungssystem im Bereich der Arbeitssicherheit neu definiert haben. Das neue System sieht eine Klassifikation der Unternehmen in 3 Risikoklassen vor (hoch, mittel und niedrig), basierend auf dem Kodex der Wirtschaftstätigkeiten ATECO Für jede Risikoklasse ist eine andere Schulungsdauer vorgesehen. Die wichtigsten Handwerkstätigkeiten lassen sich grob wie folgt einstufen: NIEDRIGES RISIKO: Friseure, Schönheitspflegerinnen, Wäschereien, Reinigungsunternehmen, MITTLERES RISIKO: Transportunternehmer, Druckereien, Automechaniker, Karosseriewerkstätten HOHES RISIKO: Baugewerbe, Anlageninstallation, Manufaktur (Metall, Holz, Minerale), Abfallwirtschaft. Diese allgemeine Klassifikation ist nicht erschöpfend und muss mit der Risikobewertung des Unternehmens ergänzt werden, damit eine Bestimmung der tatsächlichen Risikoklasse möglich ist. Außerdem können innerhalb desselben Unternehmens verschiedene Risikobedingungen je nach Tätigkeitsfeld auftreten, weshalb ein Mitarbeiter, der in einer Abteilung mit niedrigem Risiko (z.b. Verwaltung) eines Unternehmens mit hoher Risikoklasse (z.b. Bauunternehmen) beschäftigt ist, in eine niedrige Risikoklasse eingestuft wird, vorausgesetzt, er bleibt den Arbeitsorten fern und wird nicht für die Aufgaben der Kollegen eingesetzt (in Bezug auf o.g. Beispiel wären der Arbeitsort in unserem Falle die Baustelle und die Aufgaben jene der Bauarbeiter). Die zwei verschiedenen Abkommen Staat-Regionen-Autonome Provinzen vom legen die Regeln für die Ausbildung von Sicherheitsbeauftragten, Arbeitgebern, Führungskräften, Vorgesetzten und Arbeitnehmern fest. Die Pflichtausbildung bezüglich des Gebrauchs von Maschinen und Geräten ist hingegen vom Abkommen Staat-Regionen-Autonome Provinzen vom geregelt und betrifft: Hubarbeitsbühnen, Turmdrehkräne, Mobilkräne, Kranfahrzeuge, selbstfahrende Teleskoparmstapler, Flurförderzeuge, selbstfahrende drehbare Teleskopstapler, landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, Hydraulikbagger, Seilbagger, Bagger/ Frontlader, Baggerlader, Raupendumper, Betonpumpen gemäß Anhang A, Buchstabe A) des Abkommens. 3

4 SICHERHEIT KURZ UND KNAPP: Wer muss was tun? Alle Unternehmen mit Angestellten Gesellschaften mit mehr als einem arbeitenden Gesellschafter Ernennung von Rollen und Figuren für die Arbeitssicherheit x x Familienunternehmen (ohne Angestellte) Selbständige Risikobewertung und dazugehörige Dokumentation x x Bewertung von Brandrisiken x x Evakuierungs- und Notfallpläne (nur für betroffene Tätigkeiten) x x x x Bewertung von Interferenzrisiken im Falle gleichzeitig ablaufender Arbeitsprozesse (DUVRI) x x x x Bewertung von Baustellenrisiken (ESP oder SPE) x x Inbetriebnahme und regelmäßige Überprüfung von Maschinen, Geräten, Seilen und Ketten Regelmäßige Überprüfungen von elektrischen und Heizanlagen x x x x x x x x Ausbildung, Information und Schulung der Arbeiter x x Ausbildung, Information und Schulung von Personen, die an spezifi schen Verarbeitungsprozessen beteiligt sind Gebrauch von Maschinen, Geräten und individuellen Schutzausrüstungen (PSA) gemäß EU-Bestimmungen x x x x x x x x Ernennung des Betriebsarztes und regelmäßige Visiten (nur für betroffene Tätigkeiten) x x

5 Sicherheitsverantwortliche (RSPP) KURS FÜR ARBEITGEBER NIEDRIG MITTEL HOCH DAUER IN STUNDEN AUFFRISCHUNGSKURS PROGRAMM ABSCHLUSSTEST WER MUSS DIESEN KURS BELEGEN WER BRAUCHT DIESEN KURS NICHT BELEGEN WANN MUSS DER KURS BELEGT WERDEN WER MUSS AM AUFFRISCHUNGSKURS TEILNEHMEN WANN MUSS DER AUFFRISCHUNGSKURS ABSOLVIERT WERDEN Modul Gesetzgebung: Die Gesetzgebung im Bereich der Arbeitssicherheit, Zivil- und Strafrecht, Versicherungsschutz, das institutionelle Arbeitsschutzsystem; Modul Sicherheitsmanagement und Sicherheitsorganisation: Kriterien und Instrumente für die Risikobewertung, der Sicherheitsbericht, Management- und Organisationsmodelle, Einheitsdokument für die Bewertung von Risiken durch Interferenzen (DUVRI), Brandschutz, Erste Hilfe und Notfallmanagement; Modul Sachkenntnis: Bestimmung und Beurteilung von Risiken, Risiken durch arbeitsbedingten Stress, Risiken aufgrund von Geschlecht, Alter und Herkunft; Modul Beziehungskompetenzen: Ausbildung und Anhörung der Arbeitnehmer, Kommunikationstechniken, Beziehungen zum Sicherheitsbeauftragten (Arbeitnehmer/in). Die Überprüfung des Lernerfolges erfolgt mittels Test in Form geschlossener Fragen. Die Kursteilnahme von mindestens 90% ist Zulassungsvoraussetzung. Der Test gilt als bestanden, wenn 75% der Antworten korrekt sind. Im Falle des Nichtbestehens erhält der Kandidat sein Zertifikat erst nach einem Gespräch mit der Prüfungskommission, um Verständnisfragen zu klären und Fehler aus der schriftlichen Prüfung zu korrigieren. Wenn nach dem Gespräch die Leistung des Kandidaten als unzureichend eingestuft wird, muss dieser die Schulung wiederholen. Arbeitgeber (AG), welche Aufgaben als Leiter des Arbeitsschutzdienstes (RSPP) ausüben oder ausüben wollen, gemäß Art. 34 der GV 81/08 und Art. 1 idgf Arbeitgeber, die bis zum RSPP ernannt wurden (für diese ist ein 6-stündiger Auffrischungskurs vorgesehen) Arbeitgeber, die gemäß Ministerialdekret vom eine 16-stündige RSPP-Schulung bis zum erhalten haben Innerhalb von 90 Tagen ab Beginn der Unternehmenstätigkeit oder ab Zeitpunkt der Unternehmenstransformation Alle Arbeitgeber, die ihre Aufgaben als RSPP gemäß Art. 34 der GV 81/08 und Art. 3 idgf weiterhin ausführen wollen, unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Ernennung und vorausgegangenen Ausbildung. Alle 5 Jahre, wobei die Stunden möglichst jährlich aufgeteilt werden sollten. Der erste Auffrischungskurs muss bis zum abgeschlossen sein, unabhängig vom Zeitpunkt der Erstschulung. Arbeitgeber, die vor 1996 ernannt wurden, müssen den Auffrischungskurs bis zum abgeschlossen haben. 5

6 BRANDSCHUTZ-KURS GRUPPE A GRUPPE B GRUPPE C niedriges Risiko mittleres Risiko hohes Risiko DAUER IN STUNDEN AUFFRISCHUNGSKURS IN STUNDEN UNTERNEHMENS- KLASSIFIKATION PROGRAMM ABSCHLUSSTEST WER MUSS DIESEN KURS BELEGEN WANN MUSS DER KURS BELEGT WERDEN WER MUSS AM AUFFRISCHUNGSKURS TEILNEHMEN WANN MUSS DER AUFFRISCHUNGSKURS ABSOLVIERT WERDEN Zur korrekten Bestimmung der Risikoklasse des eigenen Unternehmens muss die Bewertung des Brandschutzrisikos (verpflichtend für alle Unternehmen) und der Anhang 1 des Dekretes des Präsidenten der Republik, welcher eine Liste aller Tätigkeiten umfasst, die den Brandschutzkontrollen unterliegen, herangezogen werden. Das Verzeichnis ist auch im Internet auf der Homepage der Feuerwehr einsehbar: Brand und Brandvorbeugung Brandschutz und Vorgehensweisen im Brandfall praktische Übungen (nur für Kurse der Gruppen Mittleres und Hohes Risiko) Der Kurs schließt mit einem Selbsteinschätzungstest ab. Die Mindestteilnahme für die Ausstellung des Zertifikates beträgt 100%. Alle in einem Unternehmens, welche formal als Zuständige für Brandschutz und Notfallmanagement gemäß Art. 46, Absätze 3 und 4 der GV 81/08 ernannt sind. Die Ausbildung der Zuständigen muss laut Vorschrift vor Antritt der Funktion erfolgen. Formal beauftragte Personen, welche die Funktion des Zuständigen für Brandschutz und Notfallmanagement weiterhin ausüben möchten. Alle 5 Jahre 6

7 ERSTE-HILFE-KURS GRUPPE C GRUPPE B GRUPPE A niedriges Risiko mittleres Risiko hohes Risiko DAUER IN STUNDEN AUFFRISCHUNGSKURS IN STUNDEN KLASSIFIKATION DER UNTERNEHMEN Arbeitnehmer: < = 3 Arbeitnehmer: > 3 Arbeitnehmer: > 5 und INAIL-Index: > 4* PROGRAMM ABSCHLUSSTEST WER MUSS DIESEN KURS BELEGEN WER BRAUCHT DIESEN KURS NICHT BELEGEN WANN MUSS DER KURS BELEGT WERDEN WER MUSS AM AUFFRISCHUNGSKURS TEILNEHMEN WANN MUSS DER AUFFRISCHUNGSKURS ABSOLVIERT WERDEN Aktivierung des Notfallsystems, Erkennen der Umstände, Meldung eines Notfalls; Funktion und Aufgaben des Erste-Hilfe-Beauftragten ; Erkennen eines medizinischen Notfalls, Aufrechterhalten der Lebensfunktionen, Lagerung des Unfallopfers, Selbstschutz der Erste-Hilfe-Leistenden; Erste-Hilfe-Einsätze, richtige Anwendung der Techniken; Verletzungen und Krankheiten im Arbeitsbereich; Praktische Anwendungen und Übungen zu den behandelten Themen. Der Kurs schließt mit einem Selbsteinschätzungstest ab. Die Mindestteilnahme für die Zertifikate-Ausstellung beträgt 100%. Alle in einem Unternehmen, welche formal als Erste-Hilfe- Zuständige gemäß Art. 45, Absätze 1 und 2 der GV 81/08 ernannt sind. Freiwillige des Weißen und Roten Kreuzes, welche die entsprechenden von der Provinz Bozen anerkannten Kurse abgelegt haben (Informationen erteilt die Rettungseinrichtung) Die Ausbildung der Zuständigen muss laut Vorschrift vor Antritt der Funktion erfolgen. Formal beauftragte Personen, welche die Funktion des Erste-Hilfe-Beauftragten weiterhin ausüben möchten. Unternehmen die ausschließlich in der Provinz Bozen tätig sind: 10 Jahre nach regulärer Teilnahme am Grundkurs, welcher gemäß Dekret des Landeshauptmannes Nr. 25 organisiert wurde Unternehmen, die auch außerhalb der Provinz Bozen tätig sind: 3 Jahre nach regulärer Teilnahme am Grundkurs, welcher gemäß Ministerialdekret 388/03 organisiert wurde * TÄTIGKEITEN MIT INAIL-RISIKOINDEX > 4: Landwirtschaft, Schlachtung, Fischerei, Bauwesen, Instandhaltung von Schiene und Straße, Instandhaltung und Verlegung von städtischen Leitungen und Rohrleitungen, spezielle Fundamente, Holzverarbeitung und Tischlerei, Metallurgie, Maschinenbau, Geologie, Bergbau, Steinverarbeitung, Glasverarbeitung, Transport, Umzüge, Gepäckabfertigung, Stadtreinigung und Müllabfuhr. UNTERNEHMEN DIE AUCH AUSSERHALB DER PROVINZ BOZEN TÄTIG SIND: Im Gegensatz zur Gesetzgebung der Provinz sieht die nationale Gesetzgebung (Ministerialdekret 388/03) eine längere Dauer der Grundkurse und häufigere Auffrischungskurse vor. Unternehmen, die auch außerhalb der Provinz Bozen tätig sind, müssen daher die nationalen Rechtsvorschriften, welche auch in der Provinz Bozen gültig sind, erfüllen, um Sanktionen zu vermeiden. 7

8 KURS FÜR FÜHRUNGSKRÄFTE NIEDRIG MITTEL HOCH DAUER IN STUNDEN AUFFRISCHUNGSKURS IN STUNDEN PROGRAMM Modul Gesetzgebung: Die Gesetzgebung im Bereich der Arbeitersicherheit, zivil- und strafrechtliche Haftung, Versicherungsschutz, das institutionelle Arbeitsschutzsystem; Modul Sicherheitsmanagement und -organisation: Kriterien und Instrumente für die Risikobewertung, das Dokument der Risikobewertung, Management- und Organisationsmodelle, Einheitsdokument für die Bewertung von Risiken durch Interferenzen (DUVRI), Brandschutz, Erste Hilfe und Notfallmanagement; Modul Sachkenntnisse: Risikobestimmung und -bewertung, Risiken durch arbeitsbedingten Stress, Risiken durch Geschlecht, Alter und Herkunft; Modul Beziehungskompetenzen: Ausbildung und Anhörung der Arbeitnehmer, Kommunikationstechniken, Beziehungen zum Sicherheitsbeauftragten (ArbeitnehmerIn) ABSCHLUSSTEST Die Überprüfung des Lernerfolges erfolgt mittels Test in Form geschlossener Fragen. Die Kursteilnahme von mindestens 90% ist Zulassungsvoraussetzung. Der Test gilt als bestanden, wenn 75% der Antworten korrekt sind. Im Falle des Nichtbestehens erhält der Kandidat sein Zeugnis erst nach einem Gespräch mit der Prüfungskommission, um Verständnisfragen zu klären und Fehler aus der schriftlichen Prüfung zu korrigieren. Wenn nach dem Gespräch die Leistung des Kandidaten als unzureichend eingestuft wird, muss dieser die Schulung wiederholen. WER MUSS DIESEN KURS BELEGEN WER BAUCHT DIESEN KURS NICHT BELEGEN WANN MUSS DER KURS BELEGT WERDEN WER MUSS AM AUFFRI- SCHUNGSKURS TEILNEHMEN WANN MUSS DER AUFFRISCHUNGSKURS ABSOLVIERT WERDEN Führungskräfte laut Art. 2, Absatz 1 d) der GV 81/08: Person, die im Rahmen ihrer beruflichen Kompetenzen und der ihrem Auftrag entsprechenden organisatorischen und funktionalen Befugnisse die Anweisungen des Arbeitgebers umsetzt, indem sie die Arbeitstätigkeit organisiert und überwacht. Führungskräfte, die eine 16-stündige LASD-Schulung für Arbeitgeber gemäß Ministerialdekret vom zwischen dem und dem absolviert haben Führungskräfte, den Teil A des Kurses für Leiter und Zuständige des Arbeitsschutzdienstes gemäß Staat-Regionen-Abkommen vom vor dem absolviert haben Führungskräfte, die den Kurs in Übereinstimmung mit diesen Regeln bereits absolviert haben. Das Bildungsguthaben dieses Kurses hat dauerhafte Gültigkeit. Bereits ernannte Führungskräfte müssen den Kurs in Übereinstimmung mit diesen Regeln bis zum absolviert haben. Führungskräfte, die nach dem ernannt wurden, müssen die Schulung bis spätestens 60 Tage nach Antritt ihrer Position abschließen. Alle Führungskräfte Alle 5 Jahre. Führungskräfte, welche vor dem ausgebildet wurden, müssen den Auffrischungskurs bis zum abgeschlossen haben. Im Falle der noch auszubildenden Führungskräfte sind die 5 Jahre ab Abschluss der Erstausbildung zu zählen. 8

9 KURS FÜR VORGESETZTE NIEDRIG MITTEL HOCH DAUER IN STUNDEN AUFFRISCHUNGSKURS IN STUNDEN PROGRAMM ABSCHLUSSTEST WER MUSS DIESEN KURS BELEGEN WER BRAUCHT DIESEN KURS NICHT BELEGEN WANN MUSS DER KURS BELEGT WERDEN WER MUSS AM AUFFRISCHUNGSKURS TEILNEHMEN WANN MUSS DER AUFFRISCHUNGSKURS ABSOLVIERT WERDEN Die Hauptakteure des betrieblichen Präventionssystems: Aufgaben, Pflichten, Verantwortlichkeiten; Beziehung zwischen internen und externen Akteuren des Präventionssystems; Definition und Erkennung von Risikofaktoren; Unfälle und Beinahe-Unfälle; Kommunikationstechniken und Sensibilisierung der Arbeitnehmer; Risikobestimmung im Unternehmen mit besonderem Augenmerk auf den Kontext, in dem das Unternehmen tätig ist; Bestimmung fachlicher, organisatorischer und verfahrenstechnischer Präventions- und Schutzmaßnahmen; Die Überprüfung des Lernerfolges erfolgt mittels Test in Form geschlossener Fragen. Die Kursteilnahme von mindestens 90% ist Zulassungsvoraussetzung. Der Test gilt als bestanden, wenn 75% der Antworten korrekt sind. Im Falle des Nichtbestehens erhält der Kandidat sein Zeugnis erst nach einem Gespräch mit der Prüfungskommission, um Verständnisfragen zu klären und Fehler aus der schriftlichen Prüfung zu korrigieren. Wenn nach dem Gespräch die Leistung des Kandidaten als unzureichend eingestuft wird, muss dieser die Schulung wiederholen. Vorgesetzte laut Art. 2, Absatz 1 e) der GV 81/08: Person, die (...) über die Arbeitstätigkeit wacht und die Umsetzung der erhaltenen Anweisungen garantiert, indem sie die korrekte Ausführung durch die Arbeitnehmer überprüft und im Rahmen ihrer Funktion Entscheidungsbefugnis ausübt. Vorgesetzte die bereits einen spezifischen Kurs mit gleichem Inhalt bzw. mit Inhalten, die den Bestimmungen des neuen Abkommens entsprechen, absolviert haben. Das Bildungsguthaben dieses Kurses hat dauerhafte Gültigkeit. Bereits ernannte Vorgesetzte müssen den Kurs in Übereinstimmung mit diesen Regeln bis zum absolviert haben. Vorgesetzte, die nach dem ernannt wurden müssen die Ausbildung innerhalb von 60 Tagen nach Antritt ihrer Position abschließen Alle Vorgesetzten Innerhalb von 5 Jahren ab Beendigung der Grundausbildung, wobei die Stunden jährlich verteilt werden sollten. 9

10 KURS FÜR ARBEITNEHMER NIEDRIG MITTEL HOCH DAUER IN STUNDEN 8 (4+4) 12 (4+8) 16 (4+12) AUFFRISCHUNGSKURS IN STUNDEN PROGRAMM ALLGEMEINE SCHULUNG (4 Stunden, für alle gleich) Allgemeine Konzepte zum Thema Prävention und Sicherheit am Arbeitsplatz: Begriffbestimmung Risiko, Schaden, Prävention, Schutz, Organisation des Arbeitsschutzdienstes, Rechte, Pflichten und Strafen für die verschiedenen Unternehmensakteure, Aufsichtsorgane, Überwachung und Betreuung SPEZIFISCHE SCHULUNG (variabel in Kursdauer und Inhalten) Risiken bestimmter Aufgaben und mögliche Schäden, Vorbeuge- und Schutzmaßnahmen und -verfahren, die für die Branche oder Betriebsbereich charakteristisch sind, spezifische Risiken die in den entsprechenden Titeln II bis XII der GV 81/08 enthalten sind. ABSCHLUSSTEST Es ist kein Abschlusstest vorgesehen. Die Mindestteilnahme für die Ausstellung des Zertifikates beträgt 90%. WER MUSS DIESEN KURS BELEGEN WER SOLLTE DIESEN KURS NICHT BELEGEN WANN MUSS DER KURS BELEGT WERDEN WER MUSS AM AUFFRISCHUNGSKURS TEILNEHMEN WANN MUSS DER AUFFRISCHUNGSKURS ABSOLVIERT WERDEN Alle Mitarbeiter gemäß Artikel 2 der GV 81/08, inklusive: mitarbeitende Gesellschaftsmitglieder; stille Gesellschafter; Teilnehmer an Ausbildungs- und Orientierungspraktika, Lehrlinge; Teilnehmer an Berufsbildungskursen; gemeinnützig Arbeitende; mitarbeitende Genossenschaftsmitglieder; Heimarbeiter; Arbeiter mit Hausmeistervertrag. Die Schulung muss mit Übernahme der Aufgabe bzw. beim Auftreten neuer Risikofaktoren angetreten werden. Mitarbeiter, die bis zum gemäß der bis dahin gültigen Bestimmungen ausgebildet wurden. Folgende Bildungsguthaben haben dauerhafte Gültigkeit, sowohl was die allgemeine als auch die spezifische Schulung betrifft (wenn die Inhalte dem Abkommen entsprechen): Teilnahme an anerkannten berufsbildenden Kursen; Ausbildung gemäß der Gesetzesbestimmungen und der nationalen Kollektivverträge ( z.b. Bauwesen). bereits angestellte Mitarbeiter müssen sobald wie möglich ausgebildet werden neu eingestellte Mitarbeiter müssen spätestens innerhalb von 60 Tagen ab Einstellungstag ausgebildet werden. Alle Mitarbeiter. Die Weiterbildung beinhaltet nicht die zusätzliche Weiterbildung, die für den Aufgabenwechsel oder für die Einweisung in den Gebrauch neuer Geräte oder Materialien notwendig ist. Arbeiter, die vor dem ausgebildet wurden, müssen den Auffrischungskurs bis zum abschließen. Arbeiter mit allgemeiner Grundausbildung und anerkannter Spezialausbildung müssen den Auffrischungskurs im Zeitraum von 5 Jahren ab Zeitpunkt der letzten Bildungsmaßnahme abschließen. Arbeiter mit allgemeiner Grundausbildung müssen sobald wie möglich die Spezialausbildung abschließen. Nach Beendigung derselben haben sie 5 Jahre Zeit. um den Auffrischungskurs abzuschließen. 10

11 KURSE ZU ARBEITSGERÄTEN THEORIE PRAXIS GESAMTDAUER STUNDEN STUNDEN STUNDEN Hubarbeitsbühnen mit Stabilisatoren Hubarbeitsbühnen ohne Stabilisatoren Alle Hubarbeitsbühnen Kranfahrzeug Obendrehender Turmkran Untendrehender Turmkran Alle Turmkräne Mobilkräne Mobilkräne mit Teleskopausleger/ schwenkbare Mobilkräne (Zusatzausbildung zum Grundkurs) FLURFÖRDERZEUGE FLURFÖRDERZEUGE selbstfahrende Teleskoparmstapler FLURFÖRDERZEUGE selbstfahrende drehbare Teleskopstapler Alle Flurförderzeuge Land- und forstwirtschaftliche TRAKTOREN BAGGER - Hydraulikbagger BAGGER - Seilbagger BAGGER - Frontlader BAGGER - Baggerlader BAGGER - Raupendumper Alle BAGGER Betonpumpen Mindestteilnahme: 90% TEST am Ende der theoretischen Module: mindestens 70% der Antworten müssen korrekt sein PRAKTISCHE PRFÜFUNG am Ende der praktischen Module Das Nichtbestehen der Abschlussprüfungen erfordert die Wiederholung der jeweiligen Module AUFFRISCHUNG: 4 Stunden alle 5 Jahre 11

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