Informationen, Termine und Notizen zu Modellvorhaben der Kommunen zur Pauschalierung der Sozialhilfe (paso) Ausgabe 8 - März 2004

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1 pasobrief Informationen, Termine und Notizen zu Modellvorhaben der Kommunen zur Pauschalierung der Sozialhilfe (paso) Ausgabe 8 - März 2004 Grundsicherung für Arbeitsuchende SGB II MWA erläutert zentrale Ergebnisse des Vermittlungsausschusses Fallmanagement in Job Centern Broschüre des MWA erhältlich Bundesrat Drucksache 943/03 Beschluss zur Gestaltung des Optionsmodells Pauschalierte Leistungen in SGB II und SGB XII Stellungnahme der wissenschaftlichen Begleitung Hilfeberechtigten-Befragung in NRW Landesspezifische Auswertung durch Univation Milderung defizitärer Lebenslagen Projekte und Maßnahmen zur Armutsprävention Aktivierende Sozialhilfe Markus Hübner stellt Neusser Modell vor Ministerium für Wirtschaft und Arbeit Institut für Evaluation und wissenschaftliche Weiterbildung

2 2 Grundsicherung für Arbeitsuchende SGB II MWA erläutert zentrale Ergebnisse aus dem Vermittlungsausschuss Mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt führt der Bundesgesetzgeber die bisherige Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für Erwerbsfähige in einem neuen Leistungssystem, der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), zusammen. Als Träger der Leistungen sind sowohl die Bundesagentur für Arbeit und die kreisfreien Städte und Kreise vorgesehen. Die kreisfreien Städte und Kreise sind ab zuständig für die Leistungen für Unterkunft und Heizung, die Kinderbetreuungsleistungen, die Schuldnerund Suchtberatung, die psycho-sozialen Leistungen und die Übernahme der von der Regelleistung nicht umfassten einmaligen Leistungen. Zu diesen gehören die Erstausstattung für die Wohnung, einschließlich Haushaltsgeräten, die Erstausstattung für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt und mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen. Die Agenturen für Arbeit sind für alle übrigen Leistungen des SGB II zuständig. Dazu gehören insbesondere Eingliederungsleistungen wie Beratung und Vermittlung aber auch die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II und Sozialgeld). Das Gesetz sieht vor, dass die Träger der Leistungen zur einheitlichen Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem SGB II Arbeitsgemeinschaften errichten. So soll im Bezirk jeder Agentur für Arbeit eine Arbeitsgemeinschaft gegründet werden. Um auch räumliche Einheit zudemonstrieren, werden die Arbeitsgemeinschaften in den nach 9 Abs. 1a SGB III eingerichteten Job-Centern einziehen. Mitglieder dieser Arbeitsgemeinschaft sind die Agentur für Arbeit und kommunale Träger der Leistungen. Ein Termin für die Einrichtung von Arbeitsgemeinschaften ist nicht konkret vorgegeben. Da die Vorschriften des SGB II jedoch am in Kraft treten, muss spätestens zu diesem Zeitpunkt auch die Arbeitsgemeinschaft in der Lage sein, ihre Arbeit aufzunehmen. Die Agenturen für Arbeit müssen, die kommunalen Träger "sollen" der Arbeitsgemeinschaft die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem SGB II übertragen. Die Job Center, die von den Agenturen für Arbeit eingerichtet werden, sind einheitliche Anlaufstellen für alle Menschen, die einen Arbeitsplatz oder Ausbildungsplatz suchen. Darüber hinaus räumt das SGB II den kreisfreien Städten und Kreisen eine Option ein, ab dem 01. Januar 2005 anstelle der Agenturen für Arbeit auch deren Aufgaben - und damit alle Aufgaben im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende - wahrzunehmen. Dafür ist die Zustimmung der obersten Landesbehörde (Ministerium für Wirtschaft und Arbeit) erforderlich. Das nähere hierzu regelt ein Bundesgesetz, dessen Entwurf Ende Mai 2004 vorgelegt werden soll. Die Grundsicherung für Arbeitsuchende umfasst aktive und passive Leistungen. Die aktiven Leistungen sollen dazu beitragen, die Hilfebedürftigkeit zu verringern oder zu beenden, insbesondere durch Eingliederung in Arbeit. Der erwerbsfähige Hilfeberechtigte muss aktiv an allen Maßnahmen zur Eingliederung mitwirken. Dazu gehören vor allem der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung und die Ausführung von Pflichtarbeit. Die aktivierenden Leistungen bestehen aus Leistungen nach dem SGB III, Arbeiten im öffentlichen Interesse und "psycho-sozialen" Leistungen. Bei allem ist der Grundsatz von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Die passiven Leistungen sind die Geldleistungen Arbeitslosengeld II (für erwerbsfähige Hilfeberechtigte) und Sozialgeld (für nicht erwerbsfähige Hilfeberechtigte der Bedarfsgemeinschaft) auf dem Niveau der jetzigen Sozialhilfe. Die genannten Geldleistungen werden in pauschalierter Form ausgezahlt. Sie dürfen nur erbracht werden, soweit die Hilfebedürftigkeit nicht anderweitig beseitigt werden kann. Der Anspruch auf SGB II-Leistungen schließt Leistungen nach SGB XII aus. Dies gilt auch im Falle einer Kürzung oder Streichung. Erwerbsfähige Hilfebedürftige nach dem SGB II sind in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert, soweit nicht schon ein Versicherungsschutz über die Familienversicherung besteht. Sie sind außerdem in der gesetzlichen Rentenversicherung auf der Basis des Mindestbeitrages pflichtversichert. Mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz IV) wurde das Wohngeldgesetz dahingehend geändert, dass u.a. Empfänger von Leistungen des Arbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes nach dem SGB II, bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt wurden, kein Wohngeld mehr erhalten. Ebenso wurde mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz IV) in Artikel 46 eine Änderung des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) vorgenommen. Es wird ein Kinderzuschlag eingeführt ( 6a BKGG). Der Kinderzuschlag beträgt für jedes zu berücksichtigende Kind jeweils bis zu 140,00 monatlich. Die Summe der Kinderzuschläge bildet den Gesamtkinderzuschlag. Dieser wird längstens 36 Monate gezahlt. Ziel dieser Regelung ist, dass Eltern nicht nur wegen ihrer Unterhaltsbelastung für ihre Kinder Ansprüche auf Arbeitslosengeld II / Sozialgeld in Anspruch nehmen müssen.

3 3 Im Rahmen der Gesetzesänderungen wurde vom Ministerium für Wirtschaft und Arbeit NRW eine Übersicht erstellt, die ausführlich auf einige Bereiche des neuen SGB II eingeht. Diese kann unter rmationspool [Literatur] herunter geladen werden. Neuorganisation der ehemaligen Bundesanstalt für Arbeit Im Dritten und Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz III und Hartz IV), sind Regelungen zur Neuorganisation der Bundesanstalt für Arbeit enthalten. Dazu gehören z.b. die Umbenennung der Bundesanstalt für Arbeit in die jetzige Bundesagentur für Arbeit (BA) und deren Neuorganisation. Die Bundesagentur für Arbeit ist untergliedert in eine Zentrale auf der oberen, Regionaldirektionen auf der mittleren und "Agenturen für Arbeit" auf der örtlichen Verwaltungsebene. Die Regionaldirektionen tragen die Verantwortung für den Erfolg der regionalen Arbeitsmarktpolitik. Näheres zur Struktur der Neuorganisation der Bundesagentur für Arbeit können Sie der Übersicht auf der nächsten Seite (vgl. Abb. 1) entnehmen. Was ist unter Fallmanagement in Job Centern zu verstehen? Broschüre des MWA erhältlich Das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit des Landes NRW hat eine Broschüre mit dem Titel initiativ in NRW. Case Management. Theorie und Praxis heraus gegeben. Mit dem Case Management können die Dienstleistungsangebote und Arbeitsprozesse in den Job Centern so aufeinander abgestimmt werden, dass der Prozess der beruflichen Integration von Arbeitssuchenden effektiv und effizient ist. Dabei wird auf die Bedarfslage der Kundinnen und Kunden individuell eingegangen und ihre aktive Mitarbeit eingefordert. Ergänzend zur Zugangs- und Fallsteuerung umfasst das Case Management auch die strategische Planung vor dem Hintergrund lokaler Arbeitsmärkte. Im Bericht der Hartz-Kommission und auch im Gesetzesbeschluss zum Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt wird gefordert, dass zukünftig im Rahmen der Job Center für alle Arbeitssuchenden eine Hilfe aus einer Hand zu organisieren ist. Die Ausgestaltung der hierfür erforderlichen Leistungsprozesse ist in beiden Fällen wenig beschrieben. Mit Hilfe der vorliegenden Broschüre soll die fachliche Auseinandersetzung über den Inhalt und die organisatorische Implementation des Case Managements unterstützt und voran getrieben werden. Grundlage der Expertise sind die vielfältigen Erfahrungen mit der Praxis des Case Managements, die in den vom Land NRW geförderten Pilotprojekten Sozialagenturen und Integrierte Hilfe zur Arbeit gewonnen wurden. Gemeinsam mit den Kommunen und unter der Beteiligung der Arbeitsverwaltung wurde das Handlungskonzept des Case Management entwickelt und umgesetzt. Die Offenheit des Konzepts macht Spezifikationen erforderlich. Ein zentraler Bestandteil der Broschüre ist daher die Diskussion der Varianten der Prozessschritte des Case Managements. Je nach Arbeitsfeld und Zielgruppen werden die Teilschritte Beratung, Anamnese, Hilfeplanung und Leistungssteuerung unterschiedlich installiert. Zudem werden typische Widersprüche und Spannungen in der Praxis aufgezeigt. Weiter führend werden fachliche Anforderungen an Case Management formuliert: Anforderungen an die Case Manager selbst, an die Art der Kooperation unterschiedlicher Leistungsträger und an die Organisationen, die Case Management anbieten. Diese Anforderungen werden zu Qualitätsstandards verdichtet. Die Broschüre dient damit der Etablierung des Case Managements in die inhaltliche und organisatorische Struktur der Job Center. Unter kann die Broschüre herunter geladen werden.

4 4 Abb. 1: Neuorganisation der Bundesagentur für Arbeit Zentrale der Bundesagentur für Arbeit Vorstand, Leitung und Vertretung der BA - Vorsitzender und zwei weitere Mitglieder - Benennung auf Vorschlag des Verwaltungsrats von der Bundesregierung - Berechtigt an Sitzungen des Verwaltungsrats teilzunehmen - Auskunftspflicht gegenüber Verwaltungsrat Verwaltungsrat, 371, Überwacht Vorstand und Verwaltung - 21 Mitglieder, drittelparitätische Besetzung (AN, AG, ö. Körperschaften) - Stellvertretung bei Abwesenheit zulässig - Kein Vorsitz durch ö. Körperschaften - Berufung durch das BMWA ( 377) auf Vorschlag der vertretenen Gruppe ( 379) Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt, Die Satzung des Verwaltungsrats kann bestimmen, dass bestimmte Geschäfte nur mit Zustimmung des Verwaltungsrats vorgenommen werden dürfen, 373, Abs. 3. Regionaldirektionen Mit Zustimmung des Vorstands Übernahme der Durchführung befristeter Arbeitsmarktprogramme der Länder durch Verwaltungsvereinbarung, 368, Abs. 3. Zusammenarbeit mit den Ländern zur Abstimmung der Leistungen der Arbeitsförderung mit Landespolitik, 367, Abs. 3 Geschäftsführung, Leitung der Regionaldirektion - Vorsitzender und zwei weitere Mitglieder - Bestellung durch den Vorstand nach Anhörung des Verwaltungsrats und der beteiligten Landesregierungen Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt, 385 Agenturen für Arbeit Geschäftsführung, Leitung der Agentur für Arbeit - Vorsitzender und zwei weitere Mitglieder - Bestellung nach Anhörung des Verwaltungsausschusses durch den Vorstand - Berechtigt an Sitzungen des Verwaltungsausschusses teilzunehmen - Auskunftspflicht gegenüber Verwaltungsausschuss Verwaltungsausschuss, 371, Überwacht und berät Agentur für Arbeit - höchstens 15 Mitglieder, drittelparitätische Besetzung (AN, AG, ö. Körperschaften) - Stellvertretung bei Abwesenheit zulässig - Kein Vorsitz durch ö. Körperschaften - Berufung durch den Verwaltungsrat ( 377) auf Vorschlag der vertretenen Gruppen ( 379) Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt, Zusammenarbeit mit Kreisen und Gemeinden durch Verwaltungsvereinbarung, 368, Abs. 4 - Einrichtung von Job Centern durch die Agenturen für Arbeit, 9 Abs. 1 - Zusammenarbeit mit den örtlich zuständigen Trägern der Sozialhilfe, 368 a (Diese Regelung wird wahrscheinlich zum aufgehoben) - Träger des Alg II sollen Arbeitsgemeinschaften in den Job Centern einrichten, 44 b SGB II

5 5 Bundesrat Drucksache 943/03 Beschluss zur Gestaltung des Optionsmodells Der Bundesrat hat in seiner 795. Sitzung am 19. Dezember 2003 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 17. Oktober 2003 und am 19. Dezember 2003 verabschiedeten Gesetz gemäß Artikel 84 Abs. 1, Artikel 87 Abs. 3 Satz 2, Artikel 105 Abs. 3, Artikel 106 Abs. 3 und Artikel 108 Abs. 5 des Grundgesetzes zuzustimmen. Der Bundesrat hat ferner die nachstehende Entschließung gefasst: Entschließung zur Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für Erwerbsfähige. Mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (SGB II) führt der Bundesgesetzgeber die bisherige Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe für Erwerbsfähige in einem neuen Leistungssystem, der Grundsicherung für Arbeitsuchende, zusammen. Eine erfolgreiche Umsetzung des neuen Leistungssystems wird nur gelingen, wenn die Kapazitäten und Kompetenzen sowohl der Agenturen für Arbeit als auch der kreisfreien Städte und Kreise im Wege der Zusammenarbeit in die Durchführung der Aufgaben eingebunden werden. Das Gesetz sieht hierfür die Bildung von Arbeitsgemeinschaften in den Job-Centern vor. Darüber hinaus räumt es den kreisfreien Städten und Kreisen die Option ein, ab dem 1. Januar 2005 anstelle der Agenturen für Arbeit auch deren Aufgaben und damit alle Aufgaben im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende wahrzunehmen. Hierzu soll eine faire und gleichberechtigte Lösung entwickelt werden, die sicherstellt, dass die optierenden Kommunen nicht gegenüber den Agenturen für Arbeit benachteiligt werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz. Der Bundesrat und in einer gleich lautenden Entschließung der Bundestag fordern die Bundesregierung auf, einen entsprechenden Entwurf bis Ende Februar 2004 vorzulegen und dabei Folgendes zu berücksichtigen: (1) Von der Option soll von den kreisfreien Städten und Kreisen (kommunalen Trägern) gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bis spätestens zum 31. August 2004 Gebrauch gemacht werden. Falls das Bundesgesetz nicht bis Ende April in Kraft getreten ist, sind die Fristen entsprechend anzupassen. Die Erklärung zur Option muss die Verpflichtung des kommunalen Trägers enthalten, anstelle der Agentur für Arbeit alle Aufgaben nach dem SGB II bis mindestens 31. Dezember 2009 wahrzunehmen. Zukünftig, erstmals in 2006, können die kommunalen Träger alle drei Jahre jeweils zum 31. März mit Wirkung ab dem 1. Januar des Folgejahres und mit Bindung für fünf Jahre von der Option Gebrauch machen. (2) Die Bundesagentur stellt den kommunalen Trägern für die anstelle der Agentur für Arbeit wahrgenommenen Aufgaben alle notwendigen Daten und Unterlagen zur Verfügung, soweit sie verfügbar sind. Die kommunalen Träger ü- bermitteln der Bundesagentur die notwendigen Daten, damit die gesetzlichen Regelungen zu Statistik, Eingliederungsbilanz und Wirkungsforschung ( 53 ff SGB II) bundeseinheitlich erfüllt werden können. (3) Die Agenturen für Arbeit sind zu einer engen Zusammenarbeit mit den kommunalen Trägern, die von der Option Gebrauch machen, verpflichtet. Der kommunale Träger kann mit der Agentur für Arbeit Vereinbarungen zur Zusammenarbeit abschließen. Die Agentur für Arbeit kann für den kommunalen Träger Leistungen erbringen. Kosten sind zu erstatten. (4) Die Länder können in eigener Finanzverantwortung ergänzende arbeitsmarktpolitische Initiativen ergreifen. (5) Zur Erreichung der Ziele nach dem SGB II schließt das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit mit der Bundesagentur für Arbeit Zielvereinbarungen ab. Die Bestimmungen zu den Zielvereinbarungen sind derart anzupassen, dass sie zwischen den kommunalen Trägern, die von der Option Gebrauch machen, deren zuständigen obersten Landesbehörden und der Bundesagentur (Regionaldirektionen) abgeschlossen werden. Die kommunalen Träger sind gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit soweit sie Aufgaben anstelle der Agentur für Arbeit wahrnehmen, auskunfts- und berichtspflichtig. Im Übrigen findet die Aufsicht über die kommunalen Träger durch die Länder statt; die jeweils zuständige oberste Landesbehörde ist gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit auskunfts- und berichtspflichtig. (6) Der Bund zahlt den kommunalen Trägern für die anstelle der Agentur für Arbeit wahrgenommenen Aufgaben für die Bedarfsgemeinschaften entsprechende Fallpauschalen für die Eingliederungsleistungen und die Verwaltungskosten. Er erstattet die Kosten für das Arbeitslosengeld II bzw. das Sozialgeld. Die Auszahlung der Mittel an die Kommunen erfolgt durch die Bundesagentur für Arbeit. (7) Das Bundesgesetz wird Anreizsysteme für effiziente Leistungserbringung vorsehen. (8) Für den Fall, dass ein kommunaler Träger die Aufgaben zurückgeben will, sind Anzeigefristen und Rückabwicklungsmodalitäten gesetzlich zu regeln. (9) Die Wahrnehmung von Aufgaben durch kommunale Träger auf der Grundlage der Zulassung nach der Option ist durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu evaluieren. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit legt unter Einbeziehung der zuständigen obersten Landesbehörden bis Ende 2008 einen Bericht über die Auswirkungen und Erfahrungen mit den beiden Organisationsmodellen, die das SGB II vorsieht, vor.

6 6 Pauschalierte Leistungen in SGB II und SGB XII Stellungnahme der wissenschaftlichen Begleitung Der Bundestag hat am bzw mit Zustimmung des Bundesrats das vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (SGB II) und das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch (SGB XII) beschlossen. Die Modellvorhaben Pauschalierung von Sozialhilfe wurden zu diesem Zeitpunkt bereits 2 1/2 Jahre evaluiert. Anlässlich der gesetzlichen Veränderungen bezüglich der Form der Leistungsgewährung wird im Folgenden auf Basis der im Verlauf der Evaluation gewonnenen Erkenntnisse Stellung zu den gesetzlichen Regelungen genommen. Hierbei konzentriert sich der Kommentar auf die im Zusammenhang mit dem Modellversuch relevanten Änderungen in den Gesetzesbeschlüssen. Basis der Einschätzung ist die Begleitung und Auswertung von neun - in ihrer Anlage heterogenen Modellversuchen in NRW. Die Vielfältigkeit der Erprobungen in Bezug auf die Pauschalierungskonzepte und zeiträume bietet eine breite Grundlage für die Beurteilung der Chancen und Risiken einer erweiterten Pauschalierung von Leistungen. Für die Beschreibung und Bewertung der Modellversuche wurde ein multimethodischer und multiperspektivischer Evaluationsansatz gewählt (siehe ausführliche Beschreibung des Evaluationsansatzes bzw. Evaluationsdesigns im Zwischenbericht der wissenschaftlichen Begleitung, MWA Download unter e.html). Die Sichtweisen relevanter Beteiligter und Betroffener wie Projektleiter/-innen, Sozialhilfesachbearbeiter/-innen, Hilfeberechtigte, Vertreter/-innen der freien Wohlfahrtspflege und der kommunalen Spitzenverbände sind in die Evaluation eingeflossen. Die Interpretation der Ergebnisse wurde im Rahmen von begleitenden Gremien mit den Beteiligten überprüft. Die Ergebnisse und Einschätzungen resultieren damit aus einem öffentlichen Diskurs. Einbezug einmaliger Leistungen in die Regelleistung Nach 20 SGB II und 28 SGB XII wird der gesamte Bedarf des Lebensunterhalts mit Ausnahme der Leistungen für Unterkunft und einzelner ausgenommener einmaliger Bedarfstatbestände als monatliche Regelleistung erbracht. Die Auswertung der Modellversuche lässt den Schluss zu, dass sich das Prinzip einer Pauschalierung der standardisierbaren, turnusmäßig auftretenden Bestandteile einmaliger Leistungen nach 21, 1 BSHG in NRW bewährt hat. Die Beobachtung der Output-Indikatoren wie Beantragungsverhalten, Widerspruchsverhalten und Pauschalierungsquote im Zeitverlauf belegt, dass die Umstellung der Leistungsgewährung für die Sozialverwaltung und die Mehrzahl der Hilfeberechtigten praktikabel ist. Die Erfassung der zusätzlich zur Pauschale beantragten einmaligen Leistungen zu mehreren Erhebungszeitpunkten im Modellprojekt ergibt eine niedrige, abnehmende Beantragungsquote der an der Pauschalierung teilnehmenden Haushalte; die Anzahl der Ausstiege/ Ausschlüsse aus dem Modellprojekt und die Zahl der Widersprüche ist gering. Gleichzeitig zeigen die Reaktionen der Betroffenen eine prinzipielle Akzeptanz der Pauschalierung. Im Grundsatz werden das System einer erweiterten Pauschalierung von Leistungen und die damit verbundenen Ziele, eine Stärkung der persönlichen Hilfen über die Vereinfachung der materiellen Hilfen zu erreichen, von den Betroffenen mit getragen. Beachtet werden muss, dass für die Erreichung des Leitziels einer stärkeren Unabhängigkeit in und von Sozialhilfe zusätzliche flankierende Angebote für Hilfeberechtigte bereit gehalten werden müssen. Ausgenommene einmalige Leistungen Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, für Erstausstattungen für Bekleidung einschließlich Geburt und Schwangerschaft sowie für mehrtägige Klassenfahrten werden nach 23 Abs. 3 SGB II und 31 Abs. 1 SGB XII gesondert erbracht. Univation hat sich im Vorfeld der Gesetzgebungsverfahren dafür ausgesprochen, eben solche Leistungen aus der Pauschale auszugliedern, die bei vielen Hilfeberechtigten gar nicht auftreten wie z. B. Säuglingserstausstattung, Erstausstattungen oder die wegen Fremdveranlassung durch die Hilfeberechtigten wenig kalkulierbar sind wie z. B. mehrtägige Klassenfahrten. Die Empfehlung, diese Bedarfe nicht in Form monatlicher Pauschalen zu gewähren, resultiert aus empirisch gewonnen Ergebnissen und sozialpolitischen Erwägungen. Die Erhebung der zusätzlich beantragten Leistungen zeigt, dass es bei schwer vorhersehbaren oder fremd veranlassten Bedarfstatbeständen wie Einzugsrenovierung, Säuglingserstausstattung, mehrtägigen Klassenfahrten etc. insbesondere zu Beginn der Modellversuche zu Nachbeantragungen in größerem Umfang kam. Unter sozialpolitischen Gesichtspunkten ist zu bedenken, dass die Beantragung von Leistungen für die Säuglingserstausstattung auch eine Kontaktaufnahme zwischen Hilfebedürftigen und Sozialhilfesachbearbeiter/-innen ermöglicht, die für weiter führende Beratungsaktivitäten (z. B in Kooperation mit dem Jugendamt, freien Trägern der Wohlfahrtspflege) genutzt werden kann. So lange die persönliche Hilfe für diesen Personenkreis noch nicht so umfangreich angeboten wird, sollte über die einzelfallbezogene Leistungsgewährung eine Unterstützung von werdenden Müttern und ihren Kindern sicher gestellt werden. Pauschalenhöhe Ein unmittelbarer Vergleich der an den Modellstandorten praktizierten Pauschalen mit dem nach dem Entwurf der Regelsatzverordnung vom zusätzlich zur Verfügung

7 7 stehenden Betrag für einmalige Bedarfe fällt aus mehreren Gründen schwer: a) Der für den Bereich einmalige Leistungen vorgesehene Betrag nach der neuen RSV ist nicht eindeutig ausgewiesen. Die in die Regelleistung einbezogenen einmaligen Leistungen werden in den jeweiligen Warengruppen mit berücksichtigt; jedoch pro Abteilung noch explizit beziffert. b) Die Modellstandorte in NRW pauschalieren unterschiedliche Bestandteile der einmaligen Leistungen. Die pauschalierten Bestandteile der einmaligen Leistungen sind nicht identisch mit den in die Regelleistung einbezogenen einmaligen Bedarfstatbeständen gemäß SGB II, XII. c) In NRW wurde überwiegend die prozentuale Bindung der Pauschale an den Regelsatz vorgenommen. Die Einzelbeträge für die in der Pauschale enthaltenen Leistungen wurden nicht durchgängig differenziert benannt. Daher ist es kaum möglich die Pauschalen so zu bereinigen, dass sie jeweils identische Leistungsbestandteile enthalten. Aus diesen Gründen kann hier nur ein relativ eingeschränkter Abgleich erfolgen. Höhe der Pauschalen in den Modellversuchen In NRW sind an allen Modellstandorten diejenigen Bestandteile der einmaligen Leistungen in die Pauschale einbezogen, welche regelmäßig, in einem kalkulierbaren finanziellen Umfang entstehen wie z. B. Beschaffung von Bekleidung und Schulmaterial. An einigen Standorten sind auch Bedarfssituationen aus besonderen Anlässen wie z. B. Bekleidung für Hochzeit, Weihnachtsbeihilfe, mehrtägige Klassenfahrten oder Säuglingserstausstattung in die Pauschale aufgenommen worden. Die Pauschalenhöhen bewegen sich für den Haushaltsvorstand zwischen ca. 37 und 47. In der Regelsatzgruppe Kinder von 0 bis sechs Jahren reichen sie von ca. 18 bis 29, bei Alleinerziehenden erhalten Kinder in diesem Alter zwischen ca. 20 und 29. Kindern zwischen 7 und 13 Jahren wird eine Pauschale von ca. 24 bis 35 gewährt, Kindern zwischen 14 und 17 Jahren ein Betrag von ca. 30 bis 42 und sonstigen Haushaltsangehörigen eine Pauschale in der Höhe von ca. 26 bis 37 (vgl. Abb. 1). Die großen Spannbreiten in den Beträgen ergeben sich u. a. aus den unterschiedlich umfangreichen Pauschalierungskonzepten. Vergleichbar mit den nach dem SGB II und SGB XII einbezogenen Leistungen sind mit Einschränkungen die Pauschalierungskonzepte von Düsseldorf (ohne Weihnachtsbeihilfe, mit Säuglingserstausstattung), Minden Lübbecke (mit Weihnachtsbeihilfe, ohne Säuglingserstausstattung). In beiden Fällen wurden die einmaligen Leistungen nach 21 Abs. 1 BSHG sehr umfangreich pauschaliert. An den übrigen Standorten waren die Leistungen für folgende Bedarfe, die nach den Gesetzesbeschlüssen in der Regelleistung enthalten sind, häufig ausgeschlossen: Bekleidung für besondere Anlässe, Einschulung, eintägige Klassenfahrten, Bewirtungskosten für besondere Anlässe und Weihnachtsbedarf. Höhe der zukünftigen Regelleistung einschließlich der einmaligen Leistungen Mit dem Entwurf einer Verordnung auf Basis der Verordnungsermächtigung nach 40 SGB XII - hat das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung Inhalt, Bemessung und Aufbau der Regelsätze nach 28 SGB XII näher bestimmt. Eine Zustimmung des Bundesrats steht noch aus. Regelungen zur Höhe der Leistungen, der Struktur der Regelsätze und ihrer Fortschreibung im Rahmen dieser Regelsatzverordnung gelten zudem als Referenzsystem für die Leistungen nach 20 (Arbeitslosengeld II) und 28 (Sozialgeld) SGB II. Gemäß der RSV 2004 sind die meisten bisherigen einmaligen Leistungen in den Regelsatz aufgenommen worden. Ausgenommene weiterhin gesondert zu erbringende Leistungen sind Erstausstattung für Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte, Erstausstattungen für Bekleidung bei Schwangerschaft und Geburt und mehrtägige Klassenfahrten. Eine weitere relevante Änderung ist, dass die bisherige Struktur der Regelsätze von vier auf zwei Alterstufen reduziert wird. Demnach erhalten Kinder bis 14 Jahren 60 % vom Eckregelsatz und Kinder ab 15 Jahren 80 % vom Hundert. In Folge der Veränderung des prozentualen Anteils erhalten Kinder zwischen 0 und 6 Jahren zukünftig 5 % bis 10 % mehr Leistungen vom Eckregelsatz, Kinder im Alter von 7 bis 17 Jahren 5 % bis 10 % weniger. Daraus resultiert, dass jüngere Kinder besser gestellt werden und ältere Kinder Einbußen hinnehmen müssen. Grundlage für die Bemessung des Regelsatzes sind die sozialhilferechtlich relevanten Bedarfspositionen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS). Die Modellberechung im Entwurf basiert auf der Stichprobe von 1998 und wurde auf Basis des aktuellen Rentenwerts fortgeschrieben. Demnach wird der Eckregelsatz ab dem 1. Januar betragen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass seit 1996 die Regelsatzanpassungen durch gesetzliche Übergangsregelungen in 22 Abs. 6 BSHG erfolgten und durch die Deckelung des aktuellen Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung die Sozialhilferegelsätze nur geringfügig gestiegen sind.

8 8 Vergleich der Regelleistung einschließlich Pauschalen im Modellprojekt mit den Beträgen nach der RSV ab Bei der nachfolgenden Gegenüberstellung muss berücksichtigt werden, dass die in NRW praktizierten Pauschalen in der Regel weniger Bedarfstatbestände umfassen als in den Gesetzesbeschlüssen SGB II, XII bestimmt. Dies hat zur Folge, dass die Pauschalen an den Modellstandorten bei einem umfangreicheren Einbezug von Leistungen höher gewesen wären und daher die nachfolgenden auf Basis von Maßen der zentralen Tendenz bestimmten - Differenzen de facto stärker nach oben bzw. nach unten abweichen. Im Anschluss werden die durchschnittlichen Regelleistungen einschließlich der gewährten Pauschalen für einmalige Leistungen mit den ab zur Verfügung stehenden Mitteln nach Regelsatzgruppen verglichen. Demnach stehen den Haushaltsvorständen nach der RSV 2004 im Mittel ca. 7 mehr zur Verfügung. Zu bedenken ist, dass mit dem Gesundheitsmodernisierungsgesetz Mehrbelastungen für Hilfebedürftige entstehen, da Zuzahlungen zu Medikamenten, Brille und Praxisgebühr bis zu einer Belastungsgrenze von 2 % des Bruttoeinkommens anfallen. Das sind bezogen auf die bisherige Höhe des Regelsatzes ca. 70 und damit pro Monat ca. 6. Kinder von 0 bis 6 Jahren erhalten im Mittel ab 2005 ca. 36 mehr, Kinder dieser Altersklasse von Alleinerziehenden ca. 20. Dem gegenüber reduziert sich die Regelleistung für Kinder von 7 bis 13 Jahren im Durchschnitt um ca. 13, die Leistungen für Kinder im Alter von 14 bis 17 Jahren um ca. 25. Haushaltsangehörige stehen sich ca. um 8 besser (vgl. Abb. 1). Deutlich wird, dass die Veränderung der Struktur der Regelsätze mit der damit verbundenen Festlegung des prozentualen Anteils vom Eckregelsatz erhebliche Auswirkungen auf die finanzielle Situation der Bedarfsgemeinschaften hat. Lebensgemeinschaften mit kleineren Kindern werden demnach besser gestellt, während sich die wirtschaftliche Lage von Familien mit heranwachsenden Kindern verschlechtert. Eine weiter führende Fragestellung ist, wie sich in der Folge die soziale Integration von Jugendlichen und ihren Familien entwickelt. Abb. 1: Kennwerte der Regelleistung einschließlich Pauschale im Modellversuch im Vergleich zu Beträgen nach der RSV ab Regelsatzgruppe Euro-Beträge RSV ab Mittelwert Modellversuche Median Modellversuche Minimum Modellversuche Maximum Modellversuche Haushaltsvorstand ,6 337,4 333,0 343,4 Kind 0 bis 6 Jahre ,2 171,1 166,5 177,2 Kind 0 bis 6 Jahre- Alleinerziehung Kind 7 bis 13 Jahre Kind 14 bis 17 Jahre Weitere Person ab 18 Jahren ,2 186,6 183,4 192, ,9 220,7 216,0 227, ,0 300,4 296,3 308, ,0 267,9 263,1 274,9 Quelle: Eigene Erhebung Umgang mit übersteigendem Bedarf Nach 23 Abs. 1, 2 SGB II besteht die Möglichkeit einer abweichenden Erbringung von Leistungen in Form von Geld- oder Sachleistungen, die als Darlehen gewährt werden. Voraussetzung ist, dass es sich um einen von den Regelleistungen umfassten und nach den Umständen unabweisbaren Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts handelt, der nicht durch den Rückgriff auf Vermögen oder auf andere Weise gedeckt werden kann. Das Darlehen wird durch eine monatliche Rückzahlung von bis zu 10 % der monatlichen Regelleistungen des Haushaltsvorstands und der mit ihm lebenden Haushaltsangehörigen getilgt. Auch nach dem SGB XII sind ergänzende Darlehen möglich ( 37 Abs. 1, 2). Die Rückzahlung erfolgt in Höhe von bis zu 5 % des Eckregelsatzes. Unterschiede zwischen den beiden Sicherungssystemen bestehen hier bezüglich der Rückzahlungsmodalitäten im Bereich der Höhe des Tilgungsprozentsatzes (10 % bzw. 5 %) und der Bezugsgröße für den Tilgungsprozentsatzes (Bedarfsgemeinschaft bzw. Eckregelsatz). Gemäß der Pauschalierungsverordnung NRW (MASSKS 2000) sind nach 4 PauschV zusätzliche Leistungen für die von den Pauschalen gedeckten Bedarfe in der Regel nicht zulässig mit der Ausnahme der im Einzelfall besonders begründeten Bedarfe. Auf diese Weise waren

9 9 während der Erprobungen zusätzliche Leistungen im Rahmen der Pauschalierung möglich. In einigen Pauschalierungskonzepten war explizit die Möglichkeit der Beantragung zusätzlicher Leistungen bei bestimmten Fallkonstellationen bzw. Ausnahmesituationen vorgesehen. Die Auswertung der Erhebung der zusätzlich beantragten einmaligen Leistungen ergibt, dass auch nach längerer Laufzeit der Erprobung im Einzelfall zusätzliche Leistungen, für die von den Pauschalen gedeckten Bedarfe, gewährt worden sind. Dabei ist neben der zusätzlichen Bereitstellung der Leistungen die Methode der Verrechnung (Darlehenprinzip) angewandt worden. Eine systematische Auswertung dieser Praxis in Bezug auf Quantität und Wirkung liegt nicht vor. Leistungen für Unterkunft und Heizung Nach 29 Abs. 1, 3 SGB XII und 22 Abs. 1 SGB II werden die Leistungen für Unterkunft und Heizung in der tatsächlichen Höhe erbracht, soweit sie angemessen sind. Zudem ist in beiden Sicherungssystemen eine Pauschalierung dieser Leistungen möglich, obgleich rechtlich unterschiedlich gestaltet. 29 Abs. 2 SGB XII ermöglicht dem Träger der Sozialhilfe für seinen Bereich die Leistungen für die Unterkunft durch eine monatliche Pauschale abzugelten, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend angemessener Wohnraum zur Verfügung steht und in Einzelfällen die Pauschalierung nicht unzumutbar ist. Bei der Bemessung der Pauschalen sind die tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts, der örtliche Mietspiegel sowie die familiären Verhältnisse des Hilfeberechtigten zu berücksichtigen. 29 Abs. 3 SGB XII ermöglicht die Leistungen für Heizung durch eine monatliche Pauschale abzugelten. Bei der Bemessung sind die persönlichen und familiären Verhältnisse, die Größe und Beschaffenheit der Wohnung und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Das SGB II enthält eine Verordnungsermächtigung ( 27 Nr. 1 SGB II), wonach durch das BMWA näher zu bestimmen ist, welche Aufwendungen für Heizung und Unterkunft angemessen sind und unter welchen Voraussetzungen die Kosten für Unterkunft und Heizung pauschaliert werden können. In NRW ist die Pauschalierung der Unterkunftskosten im Rahmen der Modellvorhaben trotz Interesses der Träger der Sozialhilfe mit der Ausnahme einer Anreizpauschale ohne deckelnde Wirkung in Münster nicht erprobt worden. Hierfür sind eine Reihe von Gründen angeführt worden, welche vor dem Hintergrund einer möglichen Pauschalierung ab dem näher zu betrachten sind: Kreisweit ergeben sich in Anlehnung an den örtlichen Mietspiegel teilweise große Spannbreiten der lokal angemessener Unterkunftskosten. Eine einheitliche Pauschale der Unterkunftskosten im Kreis ist aufgrund der örtlichen Abweichungen vom Kreisdurchschnitt oft nicht vertretbar. Im Gegensatz zu den Kommunen im süddeutschen Raum, welche im Rahmen der Modellversuche eine Pauschalierung der Unterkunftskosten erprobt haben, liegen die Mietstufen gemäß des Wohngeldgesetzes in den Kreisen und kreisfreien Städten in NRW häufig oberhalb des Bundesdurchschnitts. Dies würde eine Pauschale auf hohem Niveau erforderlich machen, mit eher kostensteigernden Effekten für die Träger der Sozialhilfe. Hilfeempfänger/-innen, deren Kosten der Unterkunft die Pauschalbeträge ü- bersteigen, sehen sich mit dem Problem der Deckung monatlicher Fehlbeträge konfrontiert. Ein Rückgriff auf Mehrbedarfe bzw. die monatliche Regelleistung lässt eine fortlaufende Bedarfsunterdeckung erwarten. Zudem ist im Falle der unregelmäßigen Überweisung der Mieten an den Vermieter mit Mietschulden und ggf. in letzter Konsequenz mit Obdachlosigkeit zu rechnen. Ggf. resultieren aus einer Pauschalierung der Unterkunftskosten eine Vielzahl an Umzügen und Renovierungen, die mit zusätzlichen Kosten für den Träger der Sozialhilfe verbunden sind. Ungeklärt sind bislang die Gefahren einer Ghettobildung, wenn es zu einem starken Anstieg von Ansiedelungen in preisgünstige Wohngebieten kommt. Ein erster Schritt zur Bestimmung der Voraussetzungen für eine Pauschalierung der Unterkunftskosten ist die Auswertung der Erfahrungen mit der Unterkunftskostenpauschalierung außerhalb von NRW. Hierbei ist die Übertragbarkeit der Ergebnisse auf strukturell abweichende Regionen in Deutschland zu prüfen. Eine Pauschalierung der Heizkosten wurde in NRW im Rahmen der Modellversuche an zwei Standorten vorgenommen. Bei der Bemessung wurden unterschiedliche Vorgehensweisen gewählt. In Münster wurde eine auf die Einsatzgemeinschaft bezogene und in Neuss eine personenbezogene Heizkostenpauschale gewählt. Die Auswertungen der Teilerhebung der zusätzlich beantragten Leistungen, die zweite Hilfeberechtigten-Befragung und die Analyse der Sozialhilfegeschäftsdaten zeigen keine auffälligen Unregelmäßigkeiten, die auf grundsätzliche Probleme im Zusammenhang mit der Pauschalierung der Heizkosten schließen lassen. Weiter führend ist eine summative Betrachtung der Auswirkungen auch auf Basis der außerhalb von NRW gewonnenen Erkenntnisse vorzunehmen. Flankierende persönliche Hilfen Nach 11 Abs. 2 SGB XII betrifft die Beratung die persönliche Situation, den Bedarf sowie die eigenen Kräfte und Mittel sowie die mögliche Stärkung der Selbsthilfe zur aktiven Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft und zur Überwindung der Notlage. Die Beratung umfasst auch eine gebotene Budgetberatung. Nach

10 10 16 Abs. 2 SGB II können über die beruflichen Eingliederungsmaßnahmen hinaus, Leistungen erbracht werden, die zur Eingliederung des Erwerbsfähigen in das Erwerbsleben erforderlich sind. Hierzu zählen die Kinderbetreuung, die Schuldnerberatung, die psychosoziale Beratung, die Suchtberatung, das Einstiegsgeld nach 29 und Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz. Die Ergebnisse der zweiten Befragung von Hilfeberechtigen machen deutlich, dass ein großer Teil der Hilfeberechtigten nicht mit den ihnen zur Verfügung stehenden Finanzmitteln auskommt (siehe Univation 2003: Ergebnisbericht zur zweiten Hilfeberechtigten Befragung in NRW, Köln. Download unter e.html). Viele Haushalte, vor allem die mit Kindern, nehmen zusätzliche Geld- oder Sachleistungen von Freunden oder der Familie in Anspruch. Dabei besteht die Gefahr, dass Verschuldung als auch Überschuldung mit dem Verlust der Zahlungsfähigkeit zunehmen und eine damit einhergehende soziale Destabilisierung privater Haushalte folgt. Untersuchungen belegen, dass die Zahl der überschuldeten Haushalte in Deutschland kontinuierlich steigt. Betroffen sind überwiegend Familienhaushalte mit Kindern (siehe Korcak, D.; Roller, K. 2000: Überschuldung in Deutschland zwischen 1988 und Gutachten im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend). Auch vor dem Hintergrund der ab für Bedarfsgemeinschaften mit älteren Kindern gegebenen Finanzlage ist eine weitere Beobachtung der langfristigen Auswirkungen der Pauschalierung auf die Bedarfsdeckung und Lebenssituation geboten. Demnach ist sowohl bei der Ausgestaltung der Eingliederungsleistungen im Rahmen des SGB II als auch der Beratungsangebote im SGB XII darauf zu achten, dass eine ausreichende Anzahl an präventiv vorsorgenden Dienstleistungsangeboten zur Verfügung gestellt wird, welche die Hilfebedürftigen befähigen, durch eine Stärkung der Haushalts- und Alltagskompetenzen eine eigenständige Lebensführung zu realisieren. In diesem Zusammenhang ist auf die Arbeiten des Instituts für Wirtschaftslehre des Haushalts und Verbrauchsforschung der Justus Liebig Universität Giessen hinzuweisen; insbesondere auf das Projekt Armutsprävention und Milderung defizitärer Lebenslagen durch Stärken von Haushaltsführungskompetenzen, welches vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend gefördert wurde (siehe auch Artikel in diesem pasobrief). Eine die Pauschalierung begleitende Budgetberatung ist daher aus Sicht der wissenschaftlichen Begleitung sehr zu begrüßen. Sicherungssysteme, die eine Stärkung der Selbsthilfe zur aktiven Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft bezwecken, sollten die unterschiedlichen Bewältigungsstrategien ihrer Klientel in den Blick nehmen und die geforderte Eigenverantwortung durch flankierende ressourcenorientierte Maßnahmen fördern. Ausblick Die Erfahrungen in den NRW-Modellversuchen zur Pauschalierung und darüber hinaus zu den Sozialagenturen zeigen deutlich, dass eine Intensivierung zielgerichteter und wirkfähiger persönlicher Hilfen zweierlei erfordert: die Qualifikation und Kompetenz der Fachkräfte in den Sozialämtern, Sozialagenturen und später Arbeitsgemeinschaften, ressourcenmobilisierende und lösungsorientierte Beratung durchzuführen sowie ein effektives und kostenbewusstes Fallmanagement zu etablieren. eine angemessene Aufbau- und Ablauforganisation bei den Dienstleistern, Transparenz der Leistungsprozesse durch Evaluation; mit besonderem Augenmerk auf die Kooperation zwischen Dienststellen und freien Trägern. Diese beiden Bedingungen haben zur Voraussetzung, dass die Leitungsebene sie als strategische Entwicklungsziele festlegt und verfolgt (vgl. Broschüre initiativ in NRW. Case Management. Theorie und Praxis, hrsg. MWA 2004). Dies erfordert Investitionen in Personal- und Organisationsentwicklung.

11 11 Ergebnisse der zweiten Hilfeberechtigten-Befragung in NRW Landesspezifische Auswertung der bundesweiten Erhebung durch Univation 2003 Es handelt sich hierbei um die zweite Erhebung von Einstellungen und Erwartungen der teilnehmenden Hilfeberechtigten gegenüber der seit 2000 in NRW erprobten erweiterten Pauschalierung von Sozialhilfeleistungen. Bereits zu Beginn der Modellvorhaben (2001/2002) hat Univation eine mündliche Befragung von 109 Hilfeberechtigten an 14 verschiedenen Standorten bei sechs Trägern der Sozialhilfe durchgeführt (siehe Univation 2002: Abschlussbericht zur Hilfeberechtigten Ausgangsbefragung, veröffentlicht unter se.html). Die zweite Befragung von Hilfeberechtigten wurde von Mummert Consulting bundesweit in Form einer standardisierten schriftlichen Gruppenbefragung konzipiert (vgl. Booklet von Mummert Consulting 2002). Bundesweit haben ca Hilfeempfänger/- innen bei 28 von 42 beteiligten Trägern der Sozialhilfe teilgenommen. Der vorliegende Beitrag beschränkt sich auf die Darstellung und Interpretation der Ergebnisse für NRW. Stichprobe In NRW wurden 344 Hilfeberechtigte an sechs Standorten befragt: Recklinghausen (144), Münster (23), Coesfeld (23), Steinfurt (71), Borken (48), Minden Lübbecke (35). Von den Befragten kennen 264 Personen das vorherige antragsabhängige Verfahren der Leistungsgewährung. Dem gegenüber beziehen 80 Personen erst seit der Laufzeit des Modellprojekts Sozialhilfe und erhalten seit Beginn des Bezugs bereits monatlich pauschalierte einmalige Leistungen. Ca. 50 % der Hilfeberechtigten haben keine Kinder, 20 % ein Kind, 17 % zwei Kinder, 8 % drei Kinder und 4 % haben vier Kinder und mehr. Bezüglich der Zuordnung der befragten Hilfeberechtigten zu Haushaltstypen ergibt sich folgendes Bild: Alleinerziehende und Alleinstehende bilden mit je 1/3 der Befragten die größten Gruppen, danach schließen sich Ehepaare bzw. nichteheliche Lebensgemeinschaften mit Kindern an (17 %), gefolgt von der Gruppe der Ehepaare bzw. eheähnlichen Lebensgemeinschaften ohne Kinder (15 %) und sonstigen Haushaltsangehörigen (2 %). Wissen über Bestandteile und Funktion der Pauschale Im Folgenden geht es zunächst darum aufzuzeigen, in wie weit die Hilfeberechtigten das Prinzip der Pauschalierung verstehen bzw. über den Inhalt der Pauschale informiert sind. Dabei geben 81% der Hilfeberechtigten an zu wissen, was die monatliche Pauschale ist; ein Fünftel weiß nicht Bescheid. Die große Mehrheit der Befragten (80 %) weiß, dass sie Geld aus der Pauschale zurücklegen muss; 20 % wissen es nicht. Weniger hohe Werte ergeben Fragen nach der Informiertheit bezüglich der Ausgestaltung der Pauschale. So ist nur ca. die Hälfte der Hilfeberechtigten darüber aufgeklärt, was in der Pauschale enthalten ist. Über ein Drittel ist unsicher bezüglich der einbezogenen Leistungen; ca. 16 % kennen die Inhalte der Pauschale nicht. Die Ergebnisse zur Kenntnis der Pauschalenhöhe zeigen eine ähnliche Verteilung. Über die Hälfte der Befragten weiß, wie hoch ihre Pauschale ist (55 %); die übrigen 45 % wissen es nicht. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass bei allen abgefragten Themenbereichen bezüglich Wissen über Funktion und Bestandteile der Pauschale übereinstimmend bestimmte Gruppen ein größeres Informationsdefizit haben. Vor allem Ehepaare bzw. nichteheliche Lebensgemeinschaften ohne und mit Kindern sowie die sonstigen Haushaltsangehörigen fallen bei der näheren Betrachtung der Wissensfragen nach Haushaltstypen als weniger informiert auf. Demgegenüber sind Alleinerziehende und Alleinstehende meist besser informiert. Analysiert nach Geschlecht, Nationalität und Kenntnis bzw. Unkenntnis des bisherigen Auszahlungssystems sind es über alle Wissensbereiche überwiegend die männlichen Sozialhilfebezieher, die nichtdeutschen Hilfeberechtigten sowie die Personen, welche erst während der Erprobung der Pauschalierung Sozialhilfe erhalten, die ein größeres Informationsdefizit haben. Besser informiert sind weibliche Hilfebezieherinnen, deutsche Hilfebedürftige, und solche, welche das vorherige System kennen. Bevorzugtes Sozialhilfemodell Insgesamt bevorzugen die befragten Hilfeberechtigten in NRW mit 58 % eine erweiterte Pauschalierung von Sozialhilfeleistungen. Dabei verteilen sich die Antworten wie folgt auf die vorgegebenen vier Auszahlungsmodelle: Die Mehrzahl (48 %) der Hilfeberechtigten befürwortet die pauschalierte Gewährung einmaliger Beihilfen, 42 % bevorzugen die bisherige Form der Leistungsgewährung, 3 % wünschen sich die Teilpauschalierung incl. der Heizkosten und 7 % sprechen sich für eine Vollpauschale aus. Unterschiedliche Präferenzen zeigen sich vor allem in Abhängigkeit vom Merkmal Kenntnis bzw. Unkenntnis des früheren antragsabhängigen Verfahren der Leistungsbewilligung. Vor die Situation gestellt, sich für eine der folgenden Alternativen zu entscheiden, votieren die Befragten, die das System der Einzelbewilligung kennen, in NRW wie folgt: Ca. 54 % der Hilfeempfänger/-innen sprechen sich für eine pauschalierte Gewährung der einmaligen Leistungen aus, einige davon auch für eine Pauschalierung der Heiz- und Unterkunftskosten. Die übrigen 46 % wünschen sich eine Rückkehr zur einzelfallbezogenen antragsabhängigen Gewährung von einmaligen Leistungen. Die Hilfeberechtigten, welche das vorherige System nicht mehr kennen gelernt haben, befürworten mit ca. 72 % deut-

12 12 lich stärker eine erweiterte Pauschalierung von Sozialhilfeleistungen. Lediglich 28 % würden die vorherige Form der Leistungsgewährung wählen (vgl. Abb. 1). Abb. 1: Bevorzugtes Sozialhilfemodell nach (Un-) Kenntnis des vorherigen Systems wie bisher eb-teilpauschale eb-teilpauschale+hk Vollpauschale ohne Kenntnis n = 75 mit Kenntnis n = 248 in Prozent (gerundet) - geschlossene Frage (g. F.) Eine weiter führende Betrachtung nach sozialstatistischen Merkmalen macht deutlich, dass Bedarfsgemeinschaften ohne Kinder eine pauschalierte Auszahlung von Sozialhilfeleistungen eher befürworten als Alleinerziehende und Ehepaare bzw. nichteheliche Lebensgemeinschaften mit Kindern. Umso mehr Kinder in einer Bedarfsgemeinschaft leben, desto stärker sprechen sich die Haushaltsvorstände für eine antragsabhängige Einzelbewilligung von Leistungen aus. Bedarfsdeckung und pauschaliertes Zahlbarmachungssystem Deckung von Bedarfen Ca. die Hälfte der Befragten beurteilt die Pauschale als nicht ausreichend (vgl. Abb. 2). Hier sind es bezogen auf die Haushaltstypen vor allem die Alleinerziehenden und Ehepaare bzw. nichtehelichen Lebensgemeinschaften mit Kindern, die über eine mangelnde Bedarfsdeckung durch die monatliche Pauschale klagen. Umso mehr Kinder in einer Familie leben, desto weniger wird die Pauschale als ausreichend beurteilt. Überdies beurteilen Hilfebezieher/-innen, die mit dem früheren System der Auszahlung einmaliger Leistungen vertraut sind, die monatliche Pauschale als weniger ausreichend. Weiterhin kann festgestellt werden, dass Hilfeberechtigte, welche die Pauschale überwiegend als nicht ausreichend beschreiben, in der Mehrzahl mit der monatlichen Pauschale nicht zufrieden sind.

13 13 Abb. 2: Bedarfsdeckung durch die Pauschale Hat die Pauschale bei Ihnen ausgereicht? nie überwiegend nein überwiegend ja immer n = 341 in Prozent (gerundet) - g. F. Stärkung der Eigenverantwortung Die mit der Pauschalierung verfolgten Ziele wie Stärkung der Eigenverantwortung und Intensivierung der persönlichen Hilfen werden von den Hilfeberechtigten grundsätzlich befürwortet. Zu ihrer Umsetzung sind jedoch weitere zielgerichtete Aktivitäten erforderlich. Die Ergebnisse zeigen, dass ältere Personen bzw. Bedarfsgemeinschaften ohne Kinder die Zunahme der Eigenverantwortung durch die pauschalierte Gewährung von Leistungen begrüßen, während Haushalte mit Kindern sich eher allein gelassen und unzureichend persönlich unterstützt fühlen. Strategien der Bedarfsdeckung Bislang werden kaum Ansparungen aus der Pauschale getätigt, die für spätere Ausgaben genutzt könnten (vgl. Abb. 3). Viele Befragten setzt alternative Strategien zur Bedarfsdeckung ein. Die Mehrheit leiht sich Geld von Freunden bzw. der Familie, ca. ein Drittel bekommt Sachen geschenkt, oder versucht, zusätzliche Leistungen beim Sozialamt zu beantragen, die teilweise nicht gewährt wurden. Knapp ein Fünftel der Befragten hat bislang keinen Weg gefunden, die angefallenen Bedarfe zu decken. Abb. 3: Ansparverhalten der Hilfeberechtigten Konnten Sie aus der Pauschale Geld für zukünftige Anschaffungen zurücklegen? immer überwiegend ja überwiegend nein nie ohne Kenntnis 18,8 12,9 71 n = 80 mit Kenntnis 10,3 17,5 22,1 50,2 n = 263 in Prozent (gerundet) - g. F.

14 14 Intensivierung der persönlichen Hilfe Mit der Erprobung der Pauschalierung ist das Ziel verbunden, durch Vereinfachung der passiven Leistungsgewährung gewonnene personelle Arbeitskapazitäten in eine Intensivierung der persönlichen Hilfe zu investieren. Ein Fünftel der Befragten gibt an, dass sich die Beratung verbessert hat (vgl. Abb. 4). Es sind vor allem die älteren Hilfeberechtigten, die eine Optimierung der Beratung feststellen. Mittelfristig sollten explizite Ziele und Erfolgskriterien in den Ämtern entwickelt werden, die eine systematische Beurteilung der Beratungsleistungen erlauben. Abb. 4: Intensivierung der persönlichen Hilfe trifft voll zu trifft zu keine Änderung trifft eher nicht zu trifft gar nicht zu Mein Verhältnis zum Sachbearbeiter hat sich verschlechtert Die Beratung hat sich verbessert Wartezeiten bei persönlicher Vorsprache haben zugenommen in Prozent (gerundet) (n = 255, 256, 254) - g. F. Resultat Die Ergebnisse zeigen, dass die Befragten wie gewünscht in einem großen Umfang Selbsthilfe praktizieren. Es bleibt zunächst ungeklärt, wie nachhaltig die eingesetzten Strategien zur Bedarfsdeckung sind bzw. welche langfristigen Folgen und Nebeneffekte mit den Aktivitäten verbunden sind. So ist denkbar und durch die beschriebenen Auswirkungen mangelnder Bedarfsdeckung tendenziell bekräftigt, dass bei einer dauerhaften defizitären Finanzlage der Haushalte und einem damit einhergehenden Leben auf Pump mittel- bis langfristig Notlagen durch Überschuldungen und gesundheitsbeeinträchtigende Unterversorgungslagen entstehen können. Die Auswertung der Erhebung kristallisiert besonders gefährdete und unterstützungsbedürftige Personenkreise heraus. Über alle Themenbereiche der Befragung sind es durchgängig die Bedarfsgemeinschaften mit Kindern und Nicht Deutsche, die angeben, nicht ausreichende Leistungen sowohl materieller als auch persönlicher Art zu erhalten. Insbesondere für diese Personenkreise sollten vermehrt passgenaue Unterstützungsangebote entwickelt und umgesetzt werden. Die Ergebnisse legen nahe, die Zunahme an Eigeninitiative gleichzeitig durch niedrigschwellige, einzelfallbezogene Dienstleistungen zu unterstützen. Dabei kann es sich um Information, Aufklärung, unbürokratisch praktische Unterstützung sowie um eine präventive Budget- und Einkommensberatung handeln wie unlängst im Gesetz zur Reform der Sozialhilfe gefordert. In der sozialen Angebotslandschaft fehlen bislang noch in vielen Kommunen präventiv, vorsorgende sozioökonomische Beratungsleistungen, welche die bereits stärker verbreitete kurativ, nachsorgende Schuldnerberatung ergänzen. Dabei sind es gerade vorbeugende, stabilisierende Maßnahmen zur Stärkung der sozioökonomischen Kompetenz, die im Rahmen der gewünschten Zunahme an persönlicher Hilfe erforderlich wären und paradigmatisch auf die Neuausrichtung der Sozialhilfe zielen, indem durch die Hilfe zur Selbsthilfe bereit gestellt wird.

15 15 Milderung defizitärer Lebenslagen durch Stärkung von Haushaltsführungskompetenzen Anregungen, Materialien und Konzepte Private Haushalte in Deutschland ver- und überschulden sich immer mehr. Diese Erkenntnis wurde bereits 1998 im Rahmen der Armutsberichterstattung aufgegriffen. Im Auftrag des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) wurden unter dem Leitthema Armutsprävention und Milderung defizitärer Lebenslagen durch Stärkung von Haushaltsführungskompetenzen verschiedene Maßnahmen initiiert. Ein zentrales Ergebnis der Evaluation des Modellprojekts Pauschalierung von Sozialhilfe ist, dass die Zunahme an Eigenverantwortung durch eine verstärkte Gewährung pauschalierter Leistungen mittels flankierender präventiv ansetzender Beratungsangebote zur Stärkung der Haushaltskompetenzen unterstützt werden sollte. Im Folgenden werden drei Projekte vorgestellt, die einen Beitrag zur Weiterentwicklung der psychosozialen Eingliederungsleistungen in den Kommunen leisten können. Die erschöpften Einzelkämpfer/-innen - Typen unterschiedlicher Lebensführung - Die Justus- Liebig-Universität zu Gießen hat im Zeitraum im Auftrag des BMFSFJ ein Forschungsprojekt mit dem Titel Haushaltsführung im Verbundsystem der Daseinsvorsorge durchgeführt. Ziel des Projektes ist die Beschreibung und Typisierung von praktizierten Handlungsmustern alltäglicher Lebensund Haushaltsführung im Kontext von Haushalten in prekären sozialen und wirtschaftlichen Lebenssituationen. Kernstück des Forschungsberichts ist die Analyse der finanziellen und sozialen Situation von Projekthaushalten entlang vielfältiger Indikatoren zur Erfassung von Armut. Auf Basis von Einzelfallstudien sind vier Typen der Haushaltsführung im Umgang mit Armut ermittelt worden: Die verwalteten Armen, Die erschöpften Einzelkämpfer/-innen, Die ambivalenten Jongleur/-innen, Die vernetzten Aktiven. Die Typenbildung hilft, komplexe Sachverhalte zu vereinfachen und unterschiedliche Ressourcen sowie Problemlagen der jeweiligen Bedarfsgemeinschaften zu erkennen. Dieses Wissen kann für den Aufbau passfähiger alltagsund familienunterstützender Dienstleistungen genutzt werden. Der Forschungsbericht kann über Prof. Dr. Uta Meier, Justus- Liebig Universität Gießen, Institut für Wirtschaftslehre des Haushalts und Verbraucherforschung Tel bezogen werden. Einkauf und Bevorratung - Arbeitsmaterialien für Kurse zur Armutsprävention Die Deutsche Gesellschaft für Hauswirtschaft e.v.(dgh) erarbeite 2002 ein Kursbuch zur Armutsprävention und Milderung defizitärer Lebenslagen durch Stärkung von Haushalts- und Familienkompetenzen. Das Kursbuch stellt einen praxisorientierten Leitfaden für die Vorbereitung und Durchführung von Kursen zur sozioökonomischen Stabilisierung von Haushalten dar. Zielgruppe sind Personen mit geringen Kenntnissen in der Haushaltsführung. Das Kursbuch beinhaltet 14 Module, die sich um das Thema Haushaltsführung drehen, wie z. B. Konsumwünsche und Kaufentscheidungen, Einkauf und Bevorratung, Umgang mit Behörden und Finanzmanagement. Die Kursmodule sind didaktisch aufbereitet und bestehen aus einer Beschreibung der Lernziele, Seminarinhalte, Anregungen zur Kursdurchführung und weiterführenden Hinweise. Das Kursbuch kann bei der Deutschen Gesellschaft für Hauswirtschaft e.v. (dgh) unter bestellt werden. Eibe Rostock - Präventive Einkommens- und Budgetberatung Im Rahmen eines Bundesund Landesmodellprojekts Einkommens-Budget- Beratung für Familien in der Hansestadt Rostock (Eibe) wurde 1994 bis 1998 in Rostock eine präventive Einkommens- und Budgetberatung in freier Trägerschaft etabliert. Ziel der Initiative war, das System der finanzwirtschaftlichen Beratung - bislang bestehend aus einer kurativ nachsorgen den Schuldnerberatung - um eine präventive, vorsorgende Budgetberatung zu ergänzen.

16 16 Das Konzept der Budgetberatung geht davon, dass die Organisation der Finanzmittel in modernen, arbeitsteiligen Industrie- und Dienstleistungsgesellschaften der Unterstützung bedarf. Die präventive Budgetberatung zielt auf eine Stärkung der ökonomischen Selbstbewältigungskompetenz. Es wurden fünf Beratungszweige entwickelt. Die Budgetberatung dient hauptsächlich der Analyse und Gestaltung der Einkommensverwendung. Sie bietet vor allem Hilfestellung bei der Planung und Kontrolle der Einnahmen und Ausgaben, sowie einer Bedarfsreflexion, die sich mit dem Ausgabenverhalten beschäftigt. Grundlage ist eine finanzwirtschaftliche Haushaltsbuchführung. Die finanzwirtschaftliche Haushaltsbuchführung ist ein Selbstinformationssystem auf der Grundlage der einfachen Buchführung. Es dient der handschriftlichen Erfassung der Einnahmen und Ausgaben sowie der Geldvermögensbildung und Verschuldung durch die Ratsuchenden selbst und damit der Gewinnung der Primärinformationen für die Budgetanalyse. Die umfassendere Haushaltsberatung dient der Analyse der gesamten Finanzwirtschaft, insbesondere der Einkommenserzielung. Dieser Beratungszweig basiert auf der Haushaltsanalyse. Die Haushaltsanalyse ist ein bewährtes Instrument sozioökonomischer Haushalts- und Familienberatung. Sie kann als ein umfassendes Managementkonzept für die Entwicklung von Erwerbsalternativen eingesetzt werden und eignet sich daher für die Fundierung von Entscheidungen zu erwerbswirtschaftlichen Selbständigkeit als Einkommensalternative. Mit der Transfereinkommensberatung soll eine Beratung über die Voraussetzungen der Erlangung von Transfereinkommen, wie Kindergeld, Arbeitslosengeld, Wohngeld und Sozialhilfe aus einer Hand angeboten werden. Ziel ist es, einen Informations- Pool einzurichten und die Ratsuchenden im Sozial- Transfersystem aufzuklären bzw. zwischen Ratsuchenden und anderen Stellen zu vermitteln. Die Kreditberatung soll die Möglichkeiten und Grenzen einer Kreditaufnahme durch den Ratsuchenden abklären. Dazu gehört zum einen die anbieterunabhängige Information über die Kosten der Verschuldung auf der Grundlage eines Vergleichs von Kreditmöglichkeiten, zum anderen das Angebot einer Bedarfsreflexion, die der Kreditaufnahme vorangehen soll. Die Schuldnerberatung verfolgt hauptsächlich folgende drei Ziele: gesonderte Beratung von verschuldeten, aber zahlungsfähigen Kunden; integrierte Beratung im Anschluss an die Einkommenserzielungs- und Kreditberatung; und Beratung von kommunalen Einrichtungen bei der Klärung von Fragen im Rahmen der Schuldnersanierung. Hier werden die Instrumente der Budgetanalyse sowie die der Haushaltsanalyse eingesetzt. Die Beratungsphilosophie ist durch ein ganzheitliches Konzept geprägt, wonach finanzielle Fragen in den Haushaltsund Familienzusammenhang gestellt werden. Im Rahmen der Einzelberatung wird der Ratsuchende an der Lösungsfindung aktiv beteiligt. Das Angebot der präventiven Einkommens- und Budgetberatung wurde im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend evaluiert. Gemäß den Ergebnissen der Evaluation hat sich das Modellprojekt bewährt. Die hohe Nachfrage und Akzeptanz durch Ratsuchende spricht für eine Etablierung des Angebots auch an anderen Standorten. Der Evaluationsbericht beinhaltet eine ausführliche Konzeptbeschreibung, eine Erläuterung der eingesetzten Instrumente und Hinweise zum Schulungsbedarf der Berater/- innen. Der Bericht kann bei der Deutschen Gesellschaft für Hauswirtschaft (dgh) unter bestellt werden.

17 17 Aktivierende Sozialhilfe Markus Hübner stellt Neusser Modell vor Die Stadt Neuss hat 2003 ein erweitertes Beratungskonzept für Sozialhilfeempfänger/-innen entwickelt. Das Projekt Aktivierende Sozialhilfe startete am 03. November 2003 im Sozialamt. Weitere kommunale Stellen wie das Gesundheitsamt und die Fachdienste der freien Wohlfahrtspflege sollen zukünftig verstärkt mit den Projektmitarbeiter/-innen kooperieren. Ziel des Projekts ist es, Hilfesuchenden aufgrund der schlechten Arbeitsmarktlage eine bessere und ganzheitlichere Beratung anzubieten. Primär sollen dadurch die Selbsthilfekräfte der Hilfesuchenden gefördert und Sozialhilfeabhängigkeit vermieden werden. Die Unabhängigkeit von Sozialhilfe soll durch eine stärkere persönliche Unterstützung und Fallbearbeitung mittels neuer Methoden wie Hilfeplanung, Fallmanagement, Profiling gefördert werden. Die Kundenorientierung soll verbessert werden, indem Erstberatungen am gleichen Tag möglich sind. Antragsteller sollen nicht mehrere sondern einen Ansprechpartner haben und alle Aspekte der Notlage sollen ganzheitlich berücksichtigt werden. Es wird darauf geachtet, dass die eingesetzten Verfahren mit den anstehenden Reformvorhaben kompatibel sind. Das Projekt wird wissenschaftlich evaluiert. Aufbau der Aktivierenden Sozialhilfe Für alle Personen, die erstmalig auf das Sozialamt zukommen und Beratung und/oder finanzielle Hilfen erhalten wollen, wurde ein Erstberatungsbüro eingerichtet. Hier kann einem/r Mitarbeiter/in des Sozialamtes das persönliche Anliegen geschildert werden. In diesem Büro wird geprüft, welche Fachkraft des Sozialamtes für die Beratung und Hilfegewährung zuständig ist. Gleichzeitig werden erste Unterlagen ausgehändigt und, falls gewünscht, wird ein Termin für das Erstberatungsgespräch noch am gleichen Tage vereinbart. Das Team der Erstberatung setzt sich zusammen aus Mitarbeitern/-innen der Leistungsgewährung, einem/-r Sozialarbeiter/in der Hilfe zur Arbeit sowie einer Fachkraft für die Vermittlung in Arbeit. Es arbeitet eng mit den Mitarbeiter/-innen der gemeinsamen Anlaufstelle des Job Centers des Kreises Neuss zusammen. Darüber hinaus besteht zwischen den Sozialämtern des Kreises und dem Kreisgesundheitsamt eine Kooperationsvereinbarung, die eine kurzfristige Untersuchung durch Amtsärzte/-innen ermöglicht (vg. Abb. 1). Die Mitarbeitenden des Erstberatungsteams sind für alle sozialhilferechtlichen Belange des Hilfesuchenden zuständig. Dies bedeutet: Beratung, Unterstützung, falls möglich Vermittlung in den ersten Arbeitsmarkt oder zweiten Arbeitsmarkt bzw. andere Maßnahmen der Hilfe zur Arbeit. Auch die parallele Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt gehört zu den Aufgaben des Erstberatungsteams. Die weitere Hilfegewährung sowie die Aktivitäten des Sozialamtes und des Hilfesuchenden werden durch Vereinbarungen bis hin zu gemeinsamen Hilfeplänen im Erstberatungsteam festgelegt. Sollte jedoch eine kurzfristige Aktivierung des Hilfesuchenden nicht möglich sein, erfolgt nach einem Zeitraum von ca. 2-3 Monaten die Übergabe an die aktivierenden Fallmanager/-innen der laufenden Leistungsgewährung. Bei absehbar längerfristigem Beratungsbedarf koordinieren und kontrollieren die Sachgebiete des aktivierenden Fallmanagements weiter führend alle erforderlichen Maßnahmen der Sozialhilfe - inclusive Arbeitsvermittlung, Maßnahmen der Hilfe zur Arbeit und Angebote der freien Wohlfahrtspflege. Beratungsansatz im Projekt Die aktivierenden Beratungsgespräche laufen in verschiedenen Phasen ab. Zunächst geht es um ein erstes Kennen lernen der Person. Dabei sollen durch spezifische Fragen bezüglich der familiären Lebenssituation und durch Beobachtung der Reaktionen des Ratsucheneden die Problemlage erkannt werden. Was ist das Problem im Augenblick? Wie sehen die Motive des Ratsuchenden aus? Die Problemlage wird hinsichtlich ihrer Ursache und Wirkung untersucht. Daraufhin werden bisherige Lösungsversuche aufgelistet und überprüft, um daraus folgend neue Lösungsstrategien aufzuzeigen. Zwischen dem/der Berater/-in und dem/der Kunden/-in werden gemeinsame Vereinbarungen getroffen. Zuletzt wird ein Hilfeplan erstellt und ggf. Kooperationspartner beteiligt.

18 18 Abb. 1: Strukturdiagramm zur Organisation des Projektes Aktivierende Sozialhilfe Aktivierende Hilfen im Sozialamt der Stadt Neuss Auskunft, Information, Empfehlungen `Vereinfachung der Hilfegewährung - Stärkung aktivierender persönliche Hilfen voran zu treiben. Die ersten Projektmonate haben bereits gezeigt, dass die Einrichtung multiprofessioneller Teams positiv ist. Methodische Gesprächsführung und strukturierte Fallbesprechungen sind dabei e- benso wichtig, wie die klare Regelung der Fallverantwortung: d.h. die Verantwortung für alle Geldleistungen und den gesamten Beratungsprozess liegen in einer Hand, auch wenn nicht alle Teilschritte selbst durchgeführt werden. Positiv hervorzuheben ist, dass regelmäßige Arbeitsgruppen mit den sozialen Diensten der Verbände der freien Wohlfahrtspflege installiert und in Form von Praxisvereinbarungen Arbeitsabläufe abgestimmt wurden. Mit dem neuen Modell sind wir unserem Ziel, aus passiven Leistungsempfängern aktiv Mitwirkende zu machen, einen guten Schritt vorangekommen. Erstberatungsbüro Antragsteller und Ratsuchende Terminvereinbarung Terminvereinbarung Qualifizierte Erstberatung (Fallmanager, Sozialarbeiter, Arbeitsvermittler) keine kurzfristige Aktivierung möglich Aktivierendes Fallmangement (Fallmanager, Sozialarbeiter, Job-Center) Fortführung der Hilfeplanung oder Erstellung eines Hilfeplans und sicherende Leistungen kurzfristige Aktivierung möglich Verbände kein Anspruch Beratung, Antragsaufnahme, Zahlung; Beratung und Ablehnung Beratung, Antragsaufnahme, Zahlung; abschließende Bearbeitung danach Abgabe an Aktivierendes Fallmanagement Projektstart zum 03. November 2003 Zwischenresümee Die Neusser Sozialverwaltung hält das Modell der Aktivierenden Sozialhilfe aufgrund der aktuellen Reformprozesse in der Sozialhilfe für zukunftsweisend und erfolgsversprechend. Die Anlage des Projekts berücksichtigt eigene Praxiserfahrungen sowie Erkenntnisse aus begleitenden Modellprojekten wie Pauschalierung von Sozialhilfe. Das Projekt zielt darauf ab, den Paradigmenwechsel

19 19 Detaillierte Informationen zu den Modellvorhaben Pauschalierung von Sozialhilfe in NRW und der Evaluation finden Sie unter oder Impressum: Der Pasobrief wird im Rahmen der wissenschaftlichen Begleitung der Pauschalierung von Sozialhilfe in NRW herausgegeben von Univation Institut für Evaluation Hohenstaufenring 63 D Köln Tel: 02 21/ Fax: 02 21/ info@univation.org Ansprechpartnerin: Susanne Mäder

20 Dateiname: Pasobrief_08_gesamt_layout_01.d oc Verzeichnis: P:\PASO\PASO_A \040 ÖA\040 Pasobrief\Pasobrief08\Überarbei tete Versionen Vorlage: D:\Microsoft Office\Vorlagen\Internes Schreiben.dot Titel: HL Thema: Internes Schreiben Autor: SpehMich Stichwörter: Kommentar: Erstelldatum: :20 Änderung Nummer: 32 Letztes Speicherdatum: :48 Zuletzt gespeichert von: susmae Letztes Druckdatum: :48 Nach letztem vollständigen Druck Anzahl Seiten: 19 Anzahl Wörter: (ca.) Anzahl Zeichen: (ca.)

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