Erläuternde Bemerkungen

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1 I. Allgemeines: 1. Ziel und wesentlicher Inhalt: Erläuternde Bemerkungen Die Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (PSI-Richtlinie) wurde von Vorarlberg durch das Dokumenten-Weiterverwendungsgesetz (DokWG), LGBl.Nr. 42/2006, idf LGBl.Nr. 44/2013, umgesetzt. Mit der im Entwurf vorliegenden Novelle zum DokWG wird die Richtlinie 2013/37/EU zur Änderung der Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors vom auf Landesebene umgesetzt. Ziel der Richtlinie 2013/37/EU ist es, durch den erweiterten Anwendungsbereich sowie den klareren Weiterverwendungsbedingungen zum Wirtschaftswachstum und zur Schaffung von Arbeitsplätzen beizutragen; dies insbesondere durch die Förderung der Erstellung unionsweiter Informationsprodukte und -dienste, die auf dem Verwenden, Aggregieren oder Kombinieren von Daten des öffentlichen Sektors beruhen. Nationale Zugangsregelungen der Mitgliedstaaten, die den Zugang zu Dokumenten einschränken, bleiben dabei weiterhin unberührt. Der Gesetzesentwurf sieht im Wesentlichen folgende Änderungen vor: - Erweiterung des Anwendungsbereichs auf Bibliotheken, Museen und Archive ( 2), - Schaffung eines grundsätzlichen Rechts auf Weiterverwendung ( 4), - Verpflichtung, Dokumente, soweit möglich und sinnvoll, in offenem und maschinenlesbarem Format zusammen mit den zugehörigen Metadaten bereitzustellen ( 5), - grundsätzliche Beschränkung des Entgelts auf die durch die Reproduktion, Bereitstellung und Weiterverbreitung verursachten Grenzkosten ( 6), - Einführung von Regelungen betreffend die Digitalisierung von Kulturbeständen ( 8). 2. Kompetenzen: Die Kompetenz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/37/EU ist zwischen dem Bund und den Ländern geteilt und ergibt sich einerseits aus der Zivilrechtskompetenz: danach ist der Bund für die Umsetzung im Hinblick auf privatrechtlich organisierte Stellen (z.b. Gesellschaften) des Bundes und der Länder zuständig; und andererseits aus der Organisationskompetenz: danach ist der Bund für die Umsetzung im Hinblick auf öffentliche Stellen im Bundesbereich und die Länder sind im Hinblick auf öffentliche Stellen im Landes- und Gemeindebereich zuständig. 3. Finanzielle Auswirkungen: Hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen ist festzuhalten, dass eine seriöse Bezifferung des sich für die Verwaltung ergebenden Personalaufwandes für die Bereitstellung von Dokumenten nicht möglich ist, zumal die tatsächlichen Entwicklungen, insbesondere die Entwicklung der Nachfrage nach den Dokumenten, nicht vorhersehbar ist. Es kann derzeit nicht definitiv abgeschätzt werden, welche Dokumente die öffentlichen Stellen über die bereits bestehende Plattform Open Government Data Vorarlberg zugänglich machen werden und wie viele Anträge auf Weiterverwendung einlangen werden. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann die Höhe der dem Land, den Gemeinden, den Gemeindeverbänden sowie den landesgesetzlich geregelten Einrichtungen durch diese gesetzlichen Regelungen entstehenden (allerdings niedrigen) finanziellen Aufwendungen nicht quantifiziert werden. Anzumerken ist, dass die Bereitstellung von Dokumenten für deren Weiterverwendung bereits in den bisherigen Geltungsbereich des DokWG fiel. Für Externe hat dieser Gesetzesentwurf keine finanziellen Auswirkungen. Vielmehr ist mit geringeren Entgelten aufgrund der vorgesehenen grundsätzlichen Beschränkung auf die Grenzkosten zu rechnen. 4. EU-Recht: Der Gesetzesentwurf dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/37/EU zur Änderung der Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, ABl. Nr. L 175 vom S. 1.

2 5. Auswirkungen auf Kinder und Jugendliche: Der Gesetzesentwurf hat keine besonderen Auswirkungen auf Kinder und Jugendliche. II. Zu den einzelnen Bestimmungen: Zu Z. 1 ( 1): Das Gesetz umfasst künftig nicht nur Dokumente, die die öffentliche Stelle im öffentlichen Auftrag (= öffentliche Aufgabe) erstellt hat, sondern auch jene Dokumente, deren Erfassung sich aus dem öffentlichen Auftrag ergibt; sei es beispielsweise durch die Verpflichtung Daten zu sammeln oder zu digitalisieren (siehe auch 2 lit. a des Entwurfs). Insbesondere Bibliotheken, Museen und Archive sind aufgrund ihres öffentlichen Auftrags im Besitz umfangreicher und wertvoller Informationsbestände, die sowohl Dokumente umfassen, die von öffentlichen Stellen als auch von Dritten (z.b. Urkunden) erstellt worden sind. Die Ausnahmen nach 2 sind freilich zu beachten. Zu Z. 2 ( 2): Die Aufzählung jener Dokumente, die nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, wurde an die Ausnahmebestimmungen der Richtlinie 2013/37/EU angepasst. Falls jedoch ein Antrag auf Weiterverwendung eines solchen Dokuments gestellt wird, ist darüber nach den 9 ff abschlägig zu entscheiden. 2 lit. a: Diese Bestimmung dient der Umsetzung von Art. 1 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2013/37/EU. Dokumente, die die öffentliche Stelle im öffentlichen Auftrag (= öffentliche Aufgabe) erstellt oder erfasst, fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie. Nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen dagegen Dokumente, die von der öffentlichen Stelle zu kommerziellen Zwecken und im Wettbewerb mit anderen Marktteilnehmern gegen Entgelt erstellt werden. Für die Einordnung einer Tätigkeit als öffentliche Aufgabe ist die Unterscheidung in Hoheitsverwaltung und Privatwirtschaftsverwaltung nicht relevant. Es ist allein die Intention und der Zweck der Tätigkeit ausschlaggebend. Die RL 2013/37/EU bringt nun folgende Änderung: Für den Fall, dass die Abgrenzung zwischen dem Tätigkeitsbereich einer öffentlichen Stelle, der als öffentlicher Auftrag gilt, und anderem, eigenwirtschaftlichen Tätigwerden nicht durch Gesetz oder andere verbindliche Rechtsvorschriften, sondern lediglich durch Verwaltungspraxis vorgenommen wird, muss diese Verwaltungspraxis erhöhten Anforderungen genügen (nämlich transparent sein und regelmäßig überprüft werden), damit die Ergebnisse von eigenwirtschaftlichem Tätigwerden nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen. Damit soll einerseits vermieden werden, dass die öffentliche Stelle nach Gutdünken Dokumente dem Anwendungsbereich der Richtlinie entziehen kann und andererseits, dass der Weiterverwender im Vorhinein nicht abschätzen kann, ob bestimmte Dokumente als Ressource für sein geplantes Produkt nach dem DokWG voraussichtlich zur Verfügung stehen werden. Genügt eine Verwaltungspraxis nicht den erhöhten Anforderungen (Transparenz und regelmäßige Überprüfung), dann hat dies zur Folge, dass das fragliche Dokument sofern keine andere Ausnahme greift in den Anwendungsbereich fällt und demgemäß dem Recht auf Weiterverwendung unterliegt. Transparenz wird beispielsweise hergestellt, indem der öffentliche Auftrag im Vorhinein z.b. über eine Webseite bekannt gemacht wird. 2 lit. b: Diese Bestimmung sieht in Umsetzung von Art. 1 Abs. 2 lit. c der Richtlinie 2013/37/EU vor, dass Dokumente, die nicht allgemein zugänglich sind, vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen sind und zählt demonstrativ als Gründe die nationalen Sicherheit, die umfassende Landesverteidigung, die öffentliche Sicherheit sowie Dokumente, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder sonst der Vertraulichkeit unterliegen, auf. Diese Ausnahmebestimmung erstreckt sich aber auch auf jene Dokumente, die nach den bestehenden Zugangsregelungen nicht zugänglich sind. 2

3 2 lit. c: Diese Bestimmung dient der Umsetzung von Art. 1 Abs. 2 lit. ca der Richtlinie 2013/37/EU, wonach die Richtlinie auf Dokumente, zu denen der Zugang durch die Zugangsregelungen der Mitgliedstaaten eingeschränkt ist, nicht anwendbar ist. 2 lit. d: Diese Bestimmung dient der Umsetzung von Art. 1 Abs. 2 lit. cc der Richtlinie 2013/37/EU. Demnach ist die Richtlinie auf Dokumente, die nach den Zugangsregelungen der Mitgliedstaaten aus Gründen des Schutzes personenbezogener Daten nicht oder nur eingeschränkt zugänglich sind, nicht anwendbar. Weiters wird normiert, dass die genannten Bestimmungen auch auf jene Teile von Dokumenten nicht anwendbar ist, die zugänglich sind, aber personenbezogene Daten enthalten, deren Weiterverwendung gesetzlich nicht mit dem Recht auf Datenschutz vereinbar ist. Dem Gesetzgeber steht es frei, Weiterverwendungsverbote für personenbezogene Daten festzulegen. Im Übrigen gilt für die Weiterverwendung personenbezogener Daten das DSG lit. e und f: Die lit. e und f entsprechen den bisherigen lit. b und c. 2 lit. g: Diese Bestimmung dient der Umsetzung von Art. 1 Abs. 2 lit. e und f der Richtlinie 2013/37/EU. Demnach wird der Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/98/EG auf Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive ausgeweitet. Bibliotheken, Museen und Archive sind im Besitz umfangreicher, wertvoller Informationsbestände. Diese Sammlungen des kulturellen Erbes und die zugehörigen Metadaten fungieren als mögliches Ausgangsmaterial für auf digitalen Inhalten beruhende Produkte und Dienstleistungen und bergen vielfältige Möglichkeiten für die innovative Weiterverwendung, beispielsweise in den Bereichen Lernen und Tourismus. Umfassendere Möglichkeiten für die Weiterverwendung öffentlichen kulturellen Materials sollten unter anderem Unternehmen der Union in die Lage versetzen, dessen Potenzial zu nutzen, und zu Wirtschaftswachstum und zur Schaffung von Arbeitsplätzen beitragen. Andere kulturelle Einrichtungen (wie Orchester, Ballette sowie Theater), einschließlich der zu diesen Einrichtungen gehörenden Archive, verbleiben auch weiterhin außerhalb des Anwendungsbereichs, zumal es sich in diesen besonderen Fällen um darstellende Künste handelt. Da fast ihr gesamtes Material geistiges Eigentum Dritter ist und daher nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen würde, wäre wenig damit erreicht, sie in deren Anwendungsbereich aufzunehmen. 2 lit. h: Die Bestimmung dient der Umsetzung von Art. 1 Abs. 2 lit. cb der Richtlinie 2013/37/EU, wonach die Richtlinie nicht auf Teile von Dokumenten anwendbar ist, die lediglich Logos, Wappen und Insignien enthalten. Zu Z. 3und 4 ( 3 lit. c bis g): In Umsetzung von Art. 2 Z. 6 bis 8 der Richtlinie 2013/37/EU werden neue Begriffsbestimmungen eingeführt. Ein Dokument ist maschinenlesbar, wenn es in einem Dateiformat vorliegt, das so strukturiert ist, dass Softwareanwendungen die konkreten Daten einfach identifizieren, erkennen und extrahieren können. Maschinenlesbare Formate können offen oder geschützt sein; sie können einem formellen Standard entsprechen oder nicht. Dokumente, die in einem Dateiformat verschlüsselt sind, das eine automatische Verarbeitung einschränkt, weil die Daten nicht oder nicht ohne Weiteres aus ihnen extrahiert werden können, gelten nicht als maschinenlesbar. Zu Z. 5 ( 4 und 5): 4 Abs. 1: Die Richtlinie 2003/98/EG enthielt keine Verpflichtung bezüglich der Gestattung der Weiterverwendung von Dokumenten für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke. Die Entscheidung, ob eine Weiterverwendung genehmigt wird, blieb sohin Sache der Mitgliedstaaten. Nunmehr wird den Mitgliedstaaten durch die Richtlinie 2013/37/EU eine eindeutige Verpflichtung auferlegt, die 3

4 Weiterverwendung aller Dokumente zu gestatten (Abs. 1), es sei denn, der Zugang ist im Rahmen der nationalen Vorschriften über den Zugang zu Dokumenten eingeschränkt oder ausgeschlossen, und vorbehaltlich der anderen in dieser Richtlinie niedergelegten Ausnahmen. Die Normierung dieser Verpflichtung erfolgt durch Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2013/37/EU. Festzuhalten ist, dass weder die RL 2003/98/EG noch die Richtlinie 2013/37/EU darauf abzielen, die Zugangsregelungen in den Mitgliedstaaten festzulegen oder zu ändern. Dementsprechend bleiben die Zugangsregelungen auch durch dieses Landesgesetz weiterhin unberührt. In Fällen, in denen die Dokumente auf Grund von anderen Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen regeln (z.b. des Umweltinformationsgesetzes) für eine Weiterverwendung bereitgestellt werden müssen, ergibt sich diese Verpflichtung aber nicht aus diesem Gesetz, sondern aus den anderen Rechtsvorschriften. 4 Abs. 2: Ausgenommen von diesem Grundsatz sind gemäß Abs. 2 Dokumente, an denen Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive Rechte des geistigen Eigentums innehaben. Für diese Dokumente (wie beispielsweise gemeinfreie Werke oder verwaiste Werke) besteht grundsätzlich keine Verpflichtung zur Gestattung der Weiterverwendung. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass diese Dokumente bislang nicht in den Anwendungsbereich der RL 2003/98/EG fielen und erst durch die Richtlinie 2013/37/EU (siehe 2 lit. g des Entwurfs) in den Anwendungsbereich gelangen. Die Entscheidung, ob die Weiterverwendung solch eines Dokuments gestattet wird, ist Sache der betreffenden öffentlichen Stelle. Wird aber eine Weiterverwendung gestattet, so hat dies nach Maßgabe dieses Landesgesetzes zu erfolgen. 4 Abs. 3: Das schon bisher in 4 festgelegte, EU-rechtlich gebotene Nichtdiskriminierungsgebot wird auch weiterhin beibehalten. 5: Der 5 dient der Umsetzung von Art. 5 und 9 der Richtlinie 2013/37/EU. 5 Abs. 1: Abs. 1 stellt klar, dass öffentliche Stellen Dokumente, die sich in ihrem Besitz befinden, in allen vorhandenen Formaten oder Sprachen zur Verfügung stellen müssen. Zusätzlich sind, soweit möglich und sinnvoll, die Dokumente in offenem und maschinenlesbarem Format zusammen mit den zugehörigen Metadaten zugänglich zu machen. Das Format sollte die Interoperabilität garantieren, indem es beispielsweise den Grundsätzen für Kompatibilitäts- und Verwendbarkeitsanforderungen an Geodaten gemäß der Richtlinie 2007/2/EG zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) vom , entspricht. 5 Abs. 2: Abs. 2 schränkt einerseits die Verpflichtung des Abs. 1 ein, bringt andererseits aber auch zum Ausdruck, dass die öffentlichen Stellen gemäß Abs. 1 grundsätzlich verpflichtet sind, Auszüge aus Dokumenten zur Verfügung zu stellen. Abs. 2 normiert in Umsetzung von Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2013/37/EU, dass die öffentlichen Stellen nicht verpflichtet sind, die Erstellung und Speicherung von Dokumenten fortzusetzen, und bringt insofern eine Klarstellung gegenüber der bisherigen Rechtslage, als nach dieser lediglich die Erstellung nicht fortzusetzen war. 5 Abs. 3: Abs. 3 dient in Umsetzung von Art. 9 der Richtlinie 2013/37/EU der Erleichterung des Zugangs zu jenen Dokumenten, die zur Weiterverwendung verfügbar sind. Die Im Gesetz angeführten Beispiele für solche praktischen Vorkehrungen sind nicht abschließend ( insbesondere ) aufgezählt. Zur Veröffentlichung von Bestandslisten im Sinne dieses Gesetzes können auch die bereits bestehenden Plattformen wie Open Government Data Vorarlberg oder data.gv.at für die in diesem Gesetz geregelten Zwecke herangezogen werden. 4

5 Zu Z. 6und 7 ( 6 Abs. 1 bis 4): Der 6 Abs. 1 bis 4 dient der Umsetzung von Art. 6 der Richtlinie 2013/37/EU. Hingewiesen wird auf die Bekanntmachung der Europäischen Kommission Leitlinien für empfohlene Standardlizenzen, Datensätzen und Gebühren für die Weiterverwendung von Dokumenten", ABl. C 240/1 vom , Punkt 4 (Leitlinien für die Gebührenerhebung). 6 Abs. 1: Abs. 1 statuiert als wesentliche Neuerung gegenüber dem bisherigen 6 ( Vollkostenansatz") den Grundsatz, dass Entgelte, die für die Weiterverwendung von Dokumenten erhoben werden, auf die durch die Reproduktion, Bereitstellung und Weiterverbreitung verursachten Grenzkosten ( Grenzkostenansatz") beschränkt sind. Es bleibt den öffentlichen Stellen jedoch nach wie vor unbenommen, auf das Einheben von Entgelten zu verzichten. 6 Abs. 2: Abs. 2 sieht drei Ausnahmen zu diesem Grundsatz vor: Und zwar - für öffentliche Stellen, deren Auftrag das Erzielen von Einnahmen erfordert, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufträge zu decken; - im Ausnahmefall, für Dokumente, für die die betreffende öffentliche Stelle ausreichend Einnahmen erzielen muss, um einen wesentlichen Teil der Kosten im Zusammenhang mit ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung zu decken; - für Bibliotheken, Museen und Archive Weiters wird festgelegt, dass die in 6 Abs. 2 lit. b genannten Anforderungen im Voraus festzulegen und, soweit möglich und sinnvoll, im Internet zu veröffentlichen sind. Diesen Erfordernissen wird hinsichtlich der in Gesetzen und Verordnungen normierten Anforderungen im Regelfall ohnehin entsprochen. 6 Abs. 3: Abs. 3 ergänzt die Ausnahmen des Abs. 2 lit. a und b, indem festgelegt wird, welche Kosten abweichend von Abs. 1 im Entgelt berücksichtigt werden dürfen. 6 Abs. 4: Abs. 4 ergänzt die Ausnahme des Abs. 2 lit. c, indem festgelegt wird, welche Kosten abweichend von Abs. 1 im Entgelt berücksichtigt werden dürfen. Zu Z. 8 bis 10 ( 6 Abs. 5 bis 7): Aufgrund der neuen Abs. 2 bis 4 sind die bisherigen Abs. 2 bis 4 neu zu bezeichnen. 6 Abs. 5: In Umsetzung von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2013/37/EU ist neben dem Standardentgelt auch dessen Berechnungsgrundlage im Voraus festzulegen und zu veröffentlichen. 6 Abs. 6: Es besteht keine Verpflichtung, Standardentgelte festzulegen, wo solche nicht existieren. In diesem Fall sind jedoch gemäß Abs. 6 in Umsetzung von Art. 7 der Richtlinie 2013/37/EU die Faktoren, die bei der Berechnung der Entgelte berücksichtigt werden, im Voraus anzugeben und auf Anfrage zusätzlich die Berechnungsweise der Entgelte in Bezug auf den spezifischen Antrag. Zu Z. 11 ( 8 Abs. 2): Der 8 Abs. 2 regelt, inwiefern Ausschließlichkeitsvereinbarungen betreffend die Weiterverwendung von Dokumenten zulässig sind. In diese Ausschließlichkeitsvereinbarungen ist ein besonderes Kündigungsrecht aufzunehmen für den Fall, dass der die Ausschließlichkeitsvereinbarung rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt. Dieser Absatz kommt jedoch für die Digitalisierung von Kulturbeständen nicht zur Anwendung, zumal diesbezüglich Abs. 3 (neu) spezielle Ausnahmeregelungen enthält. 5

6 Zu Z. 12 und 13 ( 8 Abs. 3 und 4): 8 Abs. 3: Der 8 Abs. 3 ist im Zusammenhang mit der Erweiterung des Anwendungsbereichs durch die Richtlinie 2013/37/EU auf Dokumente im Besitz Bibliotheken, einschließlich von Hochschulbibliotheken sowie auf Dokumente im Besitz bestimmter kultureller Einrichtungen wie Museen und Archive zu sehen. Dazu ist auszuführen, dass für die Digitalisierung von Kulturbeständen eine bestimmte Schutzdauer erforderlich sein kann, damit der private Partner die Möglichkeit hat, seine Investition zu amortisieren. Die Dauer des ausschließlichen Rechts zur Digitalisierung von Kulturbeständen ist jedoch, entsprechend dem Grundsatz, dass gemeinfreies Material nach seiner Digitalisierung gemeinfrei bleiben sollte, zeitlich auf möglichst kurze Zeit, im Allgemeinen zehn Jahre, zu befristen. Wird ein ausschließliches Recht für einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren gewährt, so ist dieser alle sieben Jahre zu überprüfen, wobei bei dieser Überprüfung den technologischen, finanziellen und verwaltungstechnischen Änderungen des Umfelds Bedacht zu nehmen ist, die seit Vertragsbeginn stattfanden. Das in Abs. 3 normierte Kündigungsrecht ist jenem in Abs. 2 nachgebildet. 8 Abs. 4: Aufgrund des neuen Abs. 3 ist der bisherige Abs. 3 neu zu bezeichnen. Zu Z. 14 ( 9): Die schriftliche Antragstellung kann gemäß 13 Abs. 2 AVG in jeder technischen Form geschehen; mit jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der öffentlichen Stelle und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der öffentlichen Stelle und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen. Zu Z. 15 ( 11 Abs. 3): Diese Bestimmung dient der Umsetzung von Art. 4 Abs. 3 letzter Satz der Richtlinie 2013/37/EU und statuiert eine Ausnahme für Bibliotheken, Museen und Archive zur Verweisangabe. Zu Z. 16 ( 11 Abs. 4): Die Bestimmung wird an das grundsätzliche Recht auf Weiterverwendung ( 4) angepasst. Anzumerken ist, dass z.b. dem Amt der Landesregierung nachgeordnete Dienststellen wie beispielsweise das Vorarlberger Landesarchiv, das Institut für Umwelt und Lebensmittelsicherheit des Landes Vorarlberg oder das Landesamt für Vermessung und Geoinformation öffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes und somit auch zuständig zur Entscheidung nach 11 sind. Dem Antrag auf Weiterverwendung ist stattzugeben, wenn die Voraussetzungen des 4 ivm 5 bis 8 erfüllt sind. Zu Z. 17 ( 13 Abs. 1): Es erfolgen lediglich redaktionelle Anpassungen. Zu Z. 18 ( 13 Abs. 2 und 3): Die Bestimmung ist im Zusammenhang mit der Erweiterung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2013/37/EU zu sehen. Abs. 2 stellt klar, dass am 17. Juli 2013 bestehende Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die nicht unter die Ausnahme des Abs. 2 und 3 fallen, mit Vertragsablauf, spätestens jedoch am 18. Juli 2043 aufgelöst sind. Der 13 Abs. 3 regelt das Inkrafttreten. Der bisherige 13 Abs. 2 kann entfallen. 6

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