Rechtsanwaltsvergütungsgesetz: RVG

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1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz: RVG Kommentar von Fritz Riedel, Heinrich Sußbauer, Sabine Ahlmann, Werner Borzutzki-Pasing, Dr. Bruno Kremer, Elke Pankatz, Hans Gerhard Potthoff, Hagen Schneider, Ferdinand Schütz, Peter Sermond 10. Auflage Verlag Franz Vahlen München 2015 Verlag Franz Vahlen im Internet: ISBN Zu Leseprobe und Sachverzeichnis schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG

2 Riedel/Sußbauer Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

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4 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz Kommentar Fritz Riedel Ministerialdirigent im Bundesministerium der Justiz Begründet von Heinrich Sußbauer Oberregierungsrat im Bundesministerium der Justiz Sabine Ahlmann Richterin am Oberlandesgericht Köln Bearbeitet von Dr. Bruno Kremer Vorsitzender Richter am Landgericht Bad Kreuznach Elke Pankatz Richterin am Landgericht Bad Kreuznach Hagen Schneider Rechtspfleger, Landgericht Magdeburg Hans Gerhard Potthoff Richter am Oberlandesgericht Köln Ferdinand Schütz Richter am Oberlandesgericht Köln 10., völlig neubearbeitete Auflage Verlag Franz Vahlen München 2015

5 Zitiervorschlag: Riedel/Sußbauer/Bearbeiter RVG Rn ISBN Verlag Franz Vahlen GmbH Wilhelmstraße 9, München Druck und Bindung: fgb freiburger graphische betriebe GmbH & Co. KG Bebelstraße Freiburg Satz: Druckerei C. H. Beck, Nördlingen (Adresse wie Verlag) Gedruckt auf säurefreiem, alterungsbeständigem Papier (hergestellt aus chlorfrei gebleichtem Zellstoff)

6 Vorwort zur 10. Auflage Im Jahr 2009 entschied sich der Verlag dafür, diesen Kommentar erneut zu verlegen; das Erscheinen der Neuauflage war für das folgende Jahr geplant. Hierzu sollte es nicht kommen. Das Ausscheiden sämtlicher früherer Autoren aus dem Autorenteam, mehrfache personelle Veränderungen während der Überarbeitung der Kommentierung und das Inkrafttreten sowohl des 2. KostRMoG wie auch der Prozesskosten- und Beratungshilfeänderungsgesetzes haben die Bearbeitungszeit nicht unerheblich verlängert. Die nun vorliegende 10. Auflage berücksichtigt die durch die zwischenzeitlichen Reformen eingetretenen umfangreichen Änderungen des RVG, die teils redaktioneller, teils aber auch inhaltlicher Art sind. Neben der für die Anwaltschaft besonders bedeutsamen Anhebung sämtlicher Gebührenbeträge und einzelner Gegenstandswerte (zb 23 Abs. 3, 25 Abs. 1 Nr. 4, 30 Abs. 1, 37 Abs. 2 RVG) ist durch das 2. KostRMoG eine Zusatzgebühr für besonders umfangreiche Beweisaufnahmen (VV 1010) sowie eine Einigungsbebühr für Zahlungsvereinbarungen (VV 1000 Anm. Abs. 1 Nr. 2) neu eingeführt worden. Auch hat der Gesetzgeber Änderungen im Bereich der Geschäftsgebühren in verwaltungs- und sozialrechtlichen Angelegenheiten vorgenommen. Die Entwicklung der Rechtsprechnung seit Einführung des RVG hat verschiedene Klarstellungen bzw. Gesetzesänderungen veranlasst. Beispielhaft und ohne Anspruch auf Vollständigkeit ist zu erwähnen, dass der Anrechnungsausschluss des 15 Abs. 5 S. 2 RVG in den Fällen der Vergleichsanfechtung sowie denjenigen der Wiedereröffnung des Musterverfahrens auf Antrag des Klägers nach mehr als zwei Kalenderjahren nach Zustellung eines Beschlusses nach 23 Abs. 3 KapMuG nunmehr entsprechend gilt. Das Verfahren auf Bestimmung des zuständigen Gerichts bildet, wie sich aus dem neuen 16 Nr. 3a RVG ergibt, mit dem Hauptsacheverfahren stets eine Angelegenheit. Dagegen handelt es sich bei dem behördlichen und dem gerichtlichen Bußgeldverfahren und dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren sowie dem sich anschließenden Strafverfahren nach dem neu gefassten 17 Nr. 10 und 11 RVG um verschiedene Angelegenheiten. Die Beiordnung des Anwalts in Ehesachen nach 48 Abs. 3 RVG erstreckt sich nunmehr im Falle des Abschlusses eines Vertrags im Sinne von VV 1000 auf alle mit der Herbeiführung der Einigung erforderlichen Tätigkeiten, soweit der Vertrag der im Gesetz genannten Folgesachen betrifft. 48 Abs. 4 RVG beendet den Streit darüber, ob bei der Bemessung des Vergütungsanspruchs des in sozialgerichtlichen Verfahren beigeordneten Anwalts auch Tätigkeiten im Bewilligungsverfahren zu berücksichtigen sind. Durch die Neufassung der Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV wird klargestellt, dass eine Terminsgebühr für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten ausßergerichtlichen Besprechungen auch in Verfahren anfallen kann, in denen eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist. Das Verbot einer Vergütungsvereinbarung im Bereich der Beratungshilfe ist durch das Prozesskosten- und Beratungshilfeänderungsgesetzes aufgehoben worden. Das Autorenteam setzt sich aus neuen Bearbeitern zusammen, die aber wie bisher auch aus der Praxis stammen. Für Anregungen und Hinweise der Leser sind Autoren und Verlag jederzeit offen. Im Übrigen besitzen die Grundsätze, welche die Begründer des Kommentars ihrer Arbeit vorangestellt haben, weiterhin Gültigkeit. Oktober 2014 Die Verfasser V

7 Aus dem Vorwort zur 1. Auflage Bei näherer Beschäftigung mit dem Gebührenrecht für Rechtsanwälte enthüllte uns der zu Unrecht als spröde verrufene Stoff eine reizvolle Problematik vor allem durch seine Verflechtung mit dem bürgerlichen Recht, dem Prozeßrecht aller Spielarten, dem Standesrecht und anderen Rechtsgebieten. Wir wagen nicht zu hoffen, daß die neue Gebührenordnung allen alten Streit beseitigt hat und keinen neuen Streit heraufbeschwören wird. Dazu sind die Gesetzgebungstechnik zu unvollkommen und die Lebensverhältnisse zu vielseitig. Auch begegnen sich bei der Auslegung einer Gebührenordnung die Auffassungen der Empfangenden und der Zahlenden. Aber wir hoffen, daß das neue Gebührenrecht durch eine Anwendung, welche die Interessen erkennt und jedem das Seine gibt, von einem guten Geist erfüllt wird. Wir wären glücklich, wenn wir hierzu beitragen könnten, indem wir unsere Meinung frei äußern, unsere eigene Meinung und nur diese.

8 Im Einzelnen haben bearbeitet RVG Elke Pankatz RVG 3a 12c... Sabine Ahlmann RVG 13, Elke Pankatz RVG 15, 15a... Sabine Ahlmann RVG Elke Pankatz RVG Ferdinand Schütz RVG Hans Gerhard Potthoff RVG 23a... Ferdinand Schütz RVG 23b Hans Gerhard Potthoff RVG Elke Pankatz RVG 35, Hans Gerhard Potthoff RVG 37 41a... Elke Pankatz RVG 42, Bruno Kremer RVG Hagen Schneider RVG Sabine Ahlmann RVG Bruno Kremer RVG 55, Sabine Ahlmann RVG Bruno Kremer RVG 58, Sabine Ahlmann RVG 59b Hagen Schneider RVG Hans Gerhard Potthoff VV Ferdinand Schütz VV 1008 ( 7)... Sabine Ahlmann VV Ferdinand Schütz VV Ferdinand Schütz VV Hagen Schneider VV Sabine Ahlmann VV Ferdinand Schütz VV Bruno Kremer VV Bruno Kremer VV Hagen Schneider VV Sabine Ahlmann Sachverzeichnis... Magdalena Oliwiecka VII

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10 Inhaltsverzeichnis Vorwort zur 10. Auflage... V Aus dem Vorwort zur 1. Auflage... VI Im Einzelnen haben bearbeitet... VII Literatur- und Abkürzungsverzeichnis... XIII Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz RVG) Abschnitt 1. Allgemeine Vorschriften Geltungsbereich Höhe der Vergütung Gebühren in sozialrechtlichen Angelegenheiten a Vergütungsvereinbarung Erfolgsunabhängige Vergütung a Erfolgshonorar b Fehlerhafte Vergütungsvereinbarung Vergütung für Tätigkeiten von Vertretern des Rechtsanwalts Mehrere Rechtsanwälte Mehrere Auftraggeber Fälligkeit, Hemmung der Verjährung Vorschuss Berechnung Festsetzung der Vergütung Anwendung von Vorschriften für die Prozesskostenhilfe a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör b Elektronische Akte, elektronisches Dokument c Rechtsbehelfsbelehrung Abschnitt 2. Gebührenvorschriften Wertgebühren Rahmengebühren Abgeltungsbereich der Gebühren a Anrechnung einer Gebühr Abschnitt 3. Angelegenheit Dieselbe Angelegenheit Verschiedene Angelegenheiten Besondere Angelegenheiten Rechtszug; Tätigkeiten, die mit dem Verfahren zusammenhängen Verweisung, Abgabe Zurückverweisung, Fortführung einer Folgesache als selbständige Familiensache Abschnitt 4. Gegenstandswert Grundsatz Allgemeine Wertvorschrift IX

11 Inhaltsverzeichnis 23a Gegenstandswert im Verfahren über die Prozesskostenhilfe b Gegenstandswert im Musterverfahren nach dem Kapitalanleger- Musterverfahrensgesetz Gegenstandswert im Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz Gegenstandswert in der Zwangsvollstreckung und bei der Vollziehung Gegenstandswert in der Zwangsversteigerung Gegenstandswert in der Zwangsverwaltung Gegenstandswert im Insolvenzverfahren Gegenstandswert im Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem Asylverfahrensgesetz Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz a Ausschlussverfahren nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz b Gegenstandswert bei Zahlungsvereinbarungen Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren Abschnitt 5. Außergerichtliche Beratung und Vertretung Beratung, Gutachten und Mediation Hilfeleistung in Steuersachen Schiedsrichterliche Verfahren und Verfahren vor dem Schiedsgericht Abschnitt 6. Gerichtliche Verfahren Verfahren vor den Verfassungsgerichten Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften a Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Von Amts wegen beigeordneter Rechtsanwalt Als gemeinsamer Vertreter bestellter Rechtsanwalt Prozesspfleger a Vertreter des Musterklägers Abschnitt 7. Straf- und Bußgeldsachen sowie bestimmte sonstige Verfahren Feststellung einer Pauschgebühr Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs Abschnitt 8. Beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe Vergütungsanspruch bei Beratungshilfe Vorbemerkung zu Vergütungsanspruch des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts Auslagen und Aufwendungen Vorschuss Umfang des Anspruchs und der Beiordnung Wertgebühren aus der Staatskasse Weitere Vergütung bei Prozesskostenhilfe Festsetzung einer Pauschgebühr Anspruch gegen den Beschuldigten oder den Betroffenen Anspruch gegen den Auftraggeber, Anspruch des zum Beistand bestellten Rechtsanwalts gegen den Verurteilten Verschulden eines beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts X

12 Inhaltsverzeichnis 55 Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütungen und Vorschüsse Erinnerung und Beschwerde Rechtsbehelf in Bußgeldsachen vor der Verwaltungsbehörde Anrechnung von Vorschüssen und Zahlungen Übergang von Ansprüchen auf die Staatskasse a Beiordnung und Bestellung durch Justizbehörden Abschnitt 9. Übergangs- und Schlussvorschriften b Bekanntmachung von Neufassungen Übergangsvorschrift Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes Verfahren nach dem Therapieunterbringungsgesetz Vergütungsverzeichnis Teil 1. Allgemeine Gebühren Teil 2. Außergerichtliche Tätigkeiten einschließlich der Vertretung im Verwaltungsverfahren Abschnitt 1. Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels Abschnitt 2. Herstellung des Einvernehmens Abschnitt 3. Vertretung Abschnitt 4. (aufgehoben) Abschnitt 5. Beratungshilfe Teil 3. Zivilsachen, Verfahren der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten, Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit 92 des Jugendgerichtsgesetzes, und ähnliche Verfahren Abschnitt 1. Erster Rechtszug Abschnitt 2. Berufung, Revision, bestimmte Beschwerden und Verfahren vor dem Finanzgericht Abschnitt 3. Gebühren für besondere Verfahren Abschnitt 4. Einzeltätigkeiten Abschnitt 5. Beschwerde, Nichtzulassungsbeschwerde und Erinnerung Teil 4. Strafsachen Abschnitt 1. Gebühren des Verteidigers Abschnitt 2. Gebühren in der Strafvollstreckung Abschnitt 3. Einzeltätigkeiten Teil 5. Bußgeldsachen Abschnitt 1. Gebühren des Verteidigers Abschnitt 2. Einzeltätigkeiten Teil 6. Sonstige Verfahren Abschnitt 1. Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und Verfahren nach dem Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof Abschnitt 2. Disziplinarverfahren, berufsgerichtliche Verfahren wegen der Verletzung einer Berufspflicht XI

13 Inhaltsverzeichnis Abschnitt 3. Gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehung und in Unterbringungssachen Abschnitt 4. Gerichtliche Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung Abschnitt 5. Einzeltätigkeiten und Verfahren auf Aufhebung oder Änderung einer Disziplinarmaßnahme Teil 7. Auslagen Anlage 2 (zu 13 Abs. 1) Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis Sachverzeichnis XII

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