Einführung in die Rehabilitationsmedizin
|
|
- Oswalda Kaiser
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 RHEUMAZENTRUM RUHRGEBIE QB Rehabilitation, physikalische Medizin und Naturheilverfahren Dr. Uta Kiltz FÄ für Rheumatologie Oberärztin Herne Einführung in die Rehabilitationsmedizin
2 Lernziele Definition Rehabilitationsmedizin Gesetzliche Grundlagen: 1. verschiedene Versorgungsformen benennen 2. Rehabilitationsträger und deren Leistungen benennen 3. Stellenwert der sozialmedizinischen Begutachtung kennen Theoretische Grundlagen: Modell ICF Praktische Grundlagen: 1. Rehabilitationsziele kennen 2. Assessmentverfahren erläutern 3. Rehabilitationszirkel erläutern 4. Sonderformen der Rehabilitation kennen
3 Lernziele Definition Rehabilitationsmedizin Termine RUB Gesetzliche Grundlagen: 1. verschiedene Versorgungsformen benennen 2. Rehabilitationsträger und deren Leistungen benennen 3. Stellenwert der sozialmedizinischen Begutachtung kennen Theoretische Grundlagen: Modell ICF RUB RUB Praktische Grundlagen: 1. Rehabilitationsziele kennen 2. Assessmentverfahren erläutern 3. Rehabilitationszirkel erläutern 4. Sonderformen der Rehabilitation kennen RUB RZR RUB
4
5 5
6 6
7 - Rehabilitation - Definitionen Rehabilitation bedeutet die Bestrebung oder deren Erfolg, einen Menschen wieder in einen vormals existierenden körperlichen Zustand beziehungsweise eine soziale oder juristische Position hineinzuversetzen. Im medizinischen Bereich versteht man unter Rehabilitation den Einsatz und die Wirkung von Maßnahmen, die darauf zielen, die körperlichen, psychischen und sozialen Folgen einer Behinderung (engl.: Disability und Handicap ) auf ein Minimum zu beschränken. Im Sozial- und Gesundheitswesen bedeutet Rehabilitation heute die Wiedereingliederung in den Alltag oder das berufliche Leben.
8 Unterschiede Akut- / Rehamedizin Heilung, Wiederherstellung Ziel Wiederbefähigung, soziale Teilhabe Krankheit, Defekt Blick Krankheitsfolgen, Kranksein Direkte Intervention Verständnis Förderung individueller Reha Potenziale Verordnungen, Patient passiv Arbeitsweise Teamarbeit, Patient eher aktiv Akutmedizin Frührehabilitation Rehamedizin
9 Krankenbehandlung vs Rehabilitation zielt auf Heilung bzw Remission zentriert auf Schädigung biomedizinisches Krankheitsmodell International Classification of Diseases (ICD) zielt auf Linderung meist chronischer Leiden zentriert auf Teilhabe biopsychosoziales Krankheitsmodell International Classification of Functioning, Disability and Health (ICF)
10 Rechtliche Grundlagen Sozialgesetzbuch: wichtigste gemeinsame rechtliche Grundlage (SGB IX) gilt trägerübergreifend es regelt Fragen der Zusammenarbeit und Antragsbearbeitung besondere Rechte der Betroffenen (Wunsch- und Wahlrecht) wird betont definiert spezifische Leistungsvoraussetzungen Teilhabe als wichtiger Begriff wurde erstmals aufgenommen 10
11 Versorgung in Deutschland Primärversorgung - ambulante Behandlung, vor allem durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte Akutversorgung - stationäre Versorgung im Krankenhaus Rehabilitation ambulante oder stationäre Hilfe zur Wiedererlangung oder zum Erhalt körperlicher, beruflicher und/oder sozialer Fähigkeiten
12 Verschiedene Formen der Rehabilitation Leistungsgruppen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (=berufliche Rehabilitation) Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (=soziale Rehabilitation) 12
13 Rehabilitationsträger Träger Leistungsgruppe 1. Gesetzliche Krankenkasse Med. Rehabilitation Unterhaltssichernde Leistungen 2. Gesetzliche Unfallversicherung Alle 4 Leistungsgruppen 3. Gesetzliche Rentenversicherung Med. Rehabilitation Leistungen zur Teilhabe Arbeitsleben Unterhaltssichernde Leistungen 4. Bundesagentur für Arbeit Leistungen zur Teilhabe Arbeitsleben Unterhaltssichernde Leistungen 5. Träger der Sozialhilfe Med. Rehabilitation Leistungen zur Teilhabe Arbeitsleben Leistungen zur Teilhabe Leben in der Gemeinschaft 6. Öffentlichen Jugendhilfe Wie Kriegsopferfürsorge Alle 4 Leistungsgruppen 13
14 Inhalte von Leistungen Medizinische Rehabilitation: Behinderung und chronische Krankheiten sollen abgewendet und Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit sowie Pflegebedürftigkeit vermieden werden. Leistungen: ärztliche Behandlung Früherkennung und Frühförderung Heilmittel Psychotherapie Hilfsmittel Arbeitstherapie 14
15 Inhalte von Leistungen Berufliche Rehabilitation: Erwerbsfähigkeit soll erhalten, verbessert oder wiederhergestellt werden. Leistungen: Frühförderung Berufsvorbereitung Umschulung Eingliederungshilfen für den Arbeitgeber Hilfsmittel am Arbeitsplatz, technische Arbeitshilfen 15
16 Inhalte von Leistungen Soziale Rehabilitation: Selbständigkeit und Unabhängigkeit sollen erhalten bleiben, Pflegebedürftigkeit soll vermieden werden Leistungen: Wohnungshilfen Kommunikationshilfen Heilpädagogische Leistungen Eingliederungshilfen (persönliche Budget) => berechtigte Personenkreis beschränkt sich auf behinderte Menschen 16
17 Inhalte von Leistungen Unterhaltssichernde und ergänzende Leistungen: Entgeltersatzleistungen (u. a. Krankengeld) Haushaltshilfen Funktionstraining / Rehabilitationssport 17
18 Rehabilitationsträger Träger Leistungsgruppe 1. Gesetzliche Krankenkasse Med. Rehabilitation Unterhaltssichernde Leistungen 2. Gesetzliche Unfallversicherung Alle 4 Leistungsgruppen 3. Gesetzliche Rentenversicherung Med. Rehabilitation Leistungen zur Teilhabe Arbeitsleben Unterhaltssichernde Leistungen 4. Bundesagentur für Arbeit Leistungen zur Teilhabe Arbeitsleben Unterhaltssichernde Leistungen 5. Träger der Sozialhilfe Med. Rehabilitation Leistungen zur Teilhabe Arbeitsleben Leistungen zur Teilhabe Leben in der Gemeinschaft 6. Öffentlichen Jugendhilfe Wie Kriegsopferfürsorge Alle 4 Leistungsgruppen 18
19 Rehabilitationsleistungen der gesetzl. Rentenversicherung Ziel: durch Rehabilitation soll Einschränkung der Erwerbstätigkeit abgewendet werden -> Rehabilitationsleistung haben Vorrang vor Rentenleistung Reha Leistungen sind Ermessensleistungen, Voraussetzungen müssen erfüllt werden Krankenkasse kann Versicherten auffordern eine med. Rehabilitation bei der Rentenversicherung zu beantragen Leistung: ambulante keine explizite Regelung, stationär 3 Wochen, alle 4 Jahre Ausschlussgründe: Patient ist aus dem Erwerbsleben ausgeschieden (auch Vorruhestand) kein anderer Träger vorrangig zuständig Versicherte bezieht schon Altersrente 19
20 Rehabilitationsleistungen der gesetzl. Rentenversicherung Voraussetzungen: Versicherungsrechtliche Vorversicherungszeiten (z.b. Wartezeit von 15 Jahren oder in den letzten 2 Jahren 6 Kalendermonate Pflichtbeiträge erbracht hat) Persönliche: Erwerbsfähigkeit muss erheblich gefährdet sein = Rehabilitationsbedürftigkeit Erwerbsminderung muss abgewendet werden können (hinreichende Erfolgsaussicht ) = Rehabilitationsprognose Versicherter muss aktiv an der Rehabilitation mitwirken =Rehabilitationsfähigkeit 20
21
22
23
24 Unterschiede Akut- / Rehamedizin Heilung, Wiederherstellung Ziel Wiederbefähigung, soziale Teilhabe Krankheit, Defekt Blick Krankheitsfolgen, Kranksein Direkte Intervention Verständnis Förderung individueller Reha Potenziale Verordnungen, Patient passiv Arbeitsweise Teamarbeit, Patient eher aktiv Akutmedizin Frührehabilitation Rehamedizin
25 Rehabilitationsträger Träger Leistungsgruppe 1. Gesetzliche Krankenkasse Med. Rehabilitation Unterhaltssichernde Leistungen 2. Gesetzliche Unfallversicherung Alle 4 Leistungsgruppen 3. Gesetzliche Rentenversicherung Med. Rehabilitation Leistungen zur Teilhabe Arbeitsleben Unterhaltssichernde Leistungen 4. Bundesagentur für Arbeit Leistungen zur Teilhabe Arbeitsleben Unterhaltssichernde Leistungen 5. Träger der Sozialhilfe Med. Rehabilitation Leistungen zur Teilhabe Arbeitsleben Leistungen zur Teilhabe Leben in der Gemeinschaft 6. Öffentlichen Jugendhilfe Wie Kriegsopferfürsorge Alle 4 Leistungsgruppen 25
26 Rehabilitationsleistungen der gesetzl. Krankenversicherung (GKV) Ziel: durch Rehabilitation soll Behinderung und Pflegebedürftigkeit abgewendet werden GKV erbringen nur dann Rehabilitationsleistungen wenn kein anderer Sozialversicherungsträger zuständig ist Subsidiaritätsklausel GKV erbringt in der Regel nur Leistungen für Personen die nicht im Erwerbsleben stehen Anspruch besteht, wenn eine ambulante Krankenbehandlung nicht ausreicht Kriterien für die Entscheidung sind die Rehabilitationsrichtlinie des GBA Leistung: ambulante 20 Tage, stationär 3 Wochen, alle 4 Jahre GKV entscheidet über den Antrag unter Inanspruchnahme des MDK Ergänzende Leistungen: Elternkuren, Patientenschulungsmaßnahmen 26
27 Leistungsspektrum GKV Haushaltshilfen Funktionstraining / Rehabilitationssport
28 Rehabilitationsleistungen der gesetzl. Unfallversicherung Zwischen Versicherungsfall und Gesundheitsschaden muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen Kausalitätsprinzip Leistungen sollen frühzeitig mit allen geeigneten Mitteln erfolgen Pflegeleistungen werden auch erbracht Entgeldzahlungen: medizinische Reha = Verletztengeld berufl. Reha = Übergangsgeld 28
29 Zugang zur medizinischen Rehabilitation aus dem vertragsärztlichen Bereich über die Einleitung und Verordnung gemäß Rehabilitations-Richtlinien nach 92 SGB V als Anschluss-Rehabilitation (AR) wenn sich aus dem sozialmedizinischen Gutachten des MDK die Notwendigkeit eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation ergibt. Rehabilitation vor Pflege Rehabilitation vor Rente Ambulant vor stationär 29
30 Bewilligung Träger muss innerhalb von 2 Wochen feststellen, ob er für den Leistung zuständig ist ist er nicht zuständig muss der zuerst angesprochene Leistungsträger den Antrag weiterleiten Entscheidung muss unverzüglich getroffen werden (innerhalb von 3 Wochen) Entscheidung bei Gutachten muss innerhalb 2 Wochen nach Gutachteneingang getroffen werden 30
31 Stellung des Gutachters Betroffene Person Solidargemeinschaft Fällt Entscheidungen im Rahmen der sozialmedizinischen Begutachtung
32 Sozialmedizinische Begutachtung Bewertung medizinischer Fakten im Hinblick auf personenbezogene Fragestellungen zur Aktivität und Teilhabe Gewährung von Leistungen im sozialen Sicherungssystem: 1. Rentenversicherung 2. Krankenversicherung 3. Pflegeversicherung 4. Unfallversicherung
33 Beispielhafte Leistungen der sozialmedizinischen Begutachtung Krankengeldzahlung bei Arbeitsunfähigkeit Leistungsbeurteilung Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit, Erwerbsminderung (GRV) Minderung der Erwerbsfähigkeit (GUV) Grad der Behinderung Festlegung der Pflegestufe
34 Krankengeldzahlung bei Arbeitsunfähigkeit Aufgrund von Krankheit kann die zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht mehr ausgeführt werden Lohnfortzahlung (max 6 Wochen), danach Krankengeld (70% des Einkommens, max 78 Wochen) bei arbeitslosen Personen ist der Bezugsrahmen, dass leichte Tätigkeiten an mind. 15 Wochenstunden nicht mehr zu verrichten sind Arbeitsunfall nennt man D-Arzt Verfahren nach längerer Krankheit ist eine stufenweise Wiedereingliederung des Arbeitnehmers möglich (max. 6 Monate)
35 Leistungsbeurteilung Fähigkeitsprofils des Versicherten wird erfasst und in Beziehung zum Anforderungsprofil der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit gesetzt Qualitatives Leistungsbild: über welche Fähigkeiten verfügt der Versicherte und welche bestehen Krankheitsbedingt nicht mehr Quantitatives Leistungsvermögen: durchschnittlich pro Tag zu leistende Arbeitszeit: <3 h: volle Erwerbsminderung 3-6 h: teilweise Erwerbsminderung > 6 h: keine Erwerbsminderung
36 Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit, Erwerbsminderung (Gesetzliche Rentenversicherung) Altes Rentenrecht: Berufsunfähigkeit: Erwerbsfähigkeit ist wegen Krankheit im Vergleich zu gesundheitlich nicht beeinträchtigten Versicherten mit ähnlicher Ausbildung auf weniger als 6 Stunden gesunken. Erwerbsunfähigkeit: Erwerbsfähigkeit jeglicher Art kann aufgrund von Krankheit auf nicht absehbare Zeit ausgeübt werden. Neues Rentenrecht (ab 2001): Erwerbsminderung: verbliebene Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wird beurteilt (Finalitätsprinzip)
37 Minderung der Erwerbsfähigkeit (Gesetzliche Unfallversicherung) Kausale Zusammenhänge zwischen Unfall und Erwerbsminderung (Kausalitätsprinzip) müssen vorliegen entsprechende Beeinträchtigung wird in Prozentsätzen festgelegt erfolgt nach abstrakter Feststellung aus Erfahrungssätzen aus vorgeschriebenen Quellen des Bundesministerium für Gesundheit und Soziales
38 Grad der Behinderung (GdB) SGB IX Maßeinheit für den Grad der Beeinträchtigung durch eine Behinderung ursprünglicher Begriff Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) wird noch im Recht der gesetzl Unfallversicherung verwendet Grad der Behinderung beginnt bei 20 und reicht in Zehnerschritten bis 100 (keine %!) -> je höher der Wert, desto umfangreicher sind die Beeinträchtigungen die einzelnen Werte addieren sich nicht, Gesamtbezugrahmen bleibt die Einschränkung der Funktionsfähigkeit Einschätzung der Beeinträchtigung erfolgt in Bezug auf eine Vergleichsgruppe Fähigkeit muss länger als 6 Monate eingeschränkt sein Bemessungsgrundlage sind die Versorgungsmedizinische Grundsätze
39 Schwerbehinderung Schwerbehinderung liegt vor, wenn der GdB mind. 50% beträgt Funktion: Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen Merkzeichen: Zeichen ag H Bl Gl RF 1. Kl. B G Bedeutung Außergewöhnliche Gehbehinderung Hilflos im Sinne des Einkommensteuergesetzes, nicht im Sinne des SGB XII Blind Gehörlos Ermäßigung des Rundfunkbeitrags um 2/3 auf Antrag, die Möglichkeit der vollständigen Befreiung allein wegen des Merkzeichens RF ist seit dem 1. Januar 2013 entfallen Sozialtarif für Verbindungen im Netz der Telekom [3] Berechtigt zur Nutzung der ersten Klasse in Eisenbahnen mit Fahrkarten für die Zweite Klasse oder innerhalb des persönlichen Streckenverzeichnisses (nur bei Versorgungsempfängern nach Bundesversorgungsgesetz oder Bundesentschädigungsgesetz) Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
40 Pflegestufe Definition: Zustand, in dem eine kranke oder behinderte Person ihren Alltag dauerhaft nicht selbständig bewältigen kann und deshalb auf Pflege oder Hilfe durch andere angewiesen ist Bezugsrahmen: Hilfebedarf muss sich auf die gewöhnlichen und regelmäßigen Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens beziehen: Körperpflege Ernährung Mobilität hauswirtschaftliche Versorgung dauerhafte Hilfebedürftigkeit (mind. 6 Monate)
41 Pflegestufen Bedarf an Hilfe bei Verrichtungen aus den Bereichen Körperpflege, Ernährung, Mobilität (Grundpflege) durchschnittlicher täglicher Aufwand für die Grundpflege Bedarf an Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung durchschnittlicher täglicher Aufwand für die Hilfe gesamt Pflegestufe I (erhebliche Pflegebedürftigkeit) bei wenigstens zwei Verrichtungen mindestens zu einer Tageszeit Pflegestufe II (schwere Pflegebedürftigkeit) mindestens zu drei Tageszeiten Pflegestufe III (schwerste Pflegebedürftigkeit) rund um die Uhr, auch nachts mehr als 45 Minuten mindestens 120 Minuten mindestens 240 Minuten mehrfach in der Woche mehrfach in der Woche mehrfach in der Woche mindestens 90 Minuten mindestens 180 Minuten mindestens 300 Minuten
42 Unterschiede Akut- / Rehamedizin Heilung, Wiederherstellung Ziel Wiederbefähigung, soziale Teilhabe Krankheit, Defekt Blick Krankheitsfolgen, Kranksein Direkte Intervention Verständnis Förderung individueller Reha Potenziale Verordnungen, Patient passiv Arbeitsweise Teamarbeit, Patient eher aktiv Akutmedizin Frührehabilitation Rehamedizin
43 Rehabilitationsträger Träger Leistungsgruppe 1. Gesetzliche Krankenkasse Med. Rehabilitation Unterhaltssichernde Leistungen 2. Gesetzliche Unfallversicherung Alle 4 Leistungsgruppen 3. Gesetzliche Rentenversicherung Med. Rehabilitation Leistungen zur Teilhabe Arbeitsleben Unterhaltssichernde Leistungen 4. Bundesagentur für Arbeit Leistungen zur Teilhabe Arbeitsleben Unterhaltssichernde Leistungen 5. Träger der Sozialhilfe Med. Rehabilitation Leistungen zur Teilhabe Arbeitsleben Leistungen zur Teilhabe Leben in der Gemeinschaft 6. Öffentlichen Jugendhilfe Wie Kriegsopferfürsorge Alle 4 Leistungsgruppen 43
44
Arbeitsmarktintegration
Arbeitsmarktintegration Rechtlicher Rahmen und Instrumente MBOR Teilhabefähigkeit Gesetzlicher Rahmen insbesondere im SGB IX Leistungsträger Leistungen Probleme der Leistungserbringung Teilhabefähigkeit
Mehr30 Fragen zur Sozialversicherung
01. Die Gesetzgebung der Sozialversicherung ist derzeit in 12 Bücher unterteilt. Welche der genannten Bereiche ist in diesen 12 Büchern nicht geregelt? a) Sozialhilferegelungen b) Rentenversicherung c)
MehrLiebe Eltern, liebe Erziehungsberechtigte,
Liebe Eltern, liebe Erziehungsberechtigte, ein krankes Kind zu versorgen bedeutet eine enorme Herausforderung. Hinzu kommen viele Fragen zu Hilfen und Leistungen der Kranken- und Pflegekassen. Im Folgenden
MehrIm Bereich der Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden usw.) Im Bereich der Ernährung (Aufnahme oder Zubereitung der Nahrung)
P f l e g e d i e n s t Plus LUX HELIOS 72474 Winterlingen, Ambulante Pflege, hauswirtschaftliche Versorgung und Betreuung Häufige Fragen und Antworten an unseren Pflegedienst Wer erhält Leistungen aus
MehrLeistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben S. Lehnert, Dipl. Sozialarbeiterin, -pädagogin (FH) K. Fleischer, Dipl. Sozialarbeiterin, -pädagogin (FH) Zentrum für Ambulante Rehabilitation 2014 Grundsatz: Rehabilitation
MehrWegfall des Krankengeldes nach 51 SGB V
Wegfall des Krankengeldes nach 51 SGB V Erfahrungen aus der Praxis Bedeutung für Tumorpatienten Fall 1 HEK Frau S. Aufforderung zur Rehaantragstellung innerhalb von 7 Tagen Fall 2 AOK Neckar- Odenwald-Kreis
MehrUmsetzung und Akzeptanz des Persönlichen Budgets; Modul 1: Quantitative Datenanalyse
Umsetzung und Akzeptanz des Persönlichen Budgets; Modul 1: Quantitative Datenanalyse 1. Definition: 2. Ziel der Abfrage: Das Persönliche Budget ist eine alternative Leistungsform zur Ausführung von Teilhabeleistungen
MehrRehabilitation der Deutschen Rentenversicherung - ein Überblick
Bundesarbeitsgemeinschaft der medizinisch beruflichen Rehabilitationseinrichtungen e.v. Fachtagung am 13. und 14. November 2006 Medizinisch berufliche Rehabilitation aus Sicht der Deutschen Rentenversicherung
MehrClever investieren und für den Pflegefall vorsorgen: Gothaer PflegeRent Invest
Clever investieren und für den Pflegefall vorsorgen: Gothaer PflegeRent Invest Pflegebedürftigkeit kann jeden treffen auch Ihre Kunden! Über 2,25 Millionen Menschen in Deutschland sind derzeit ständig
MehrWelche Erwartungen und Nutzen haben Richter am Sozialgericht vom Reha- Entlassungsbericht? Dr. Hans-Georg Hansen Landessozialgericht Rheinland-Pfalz
Welche Erwartungen und Nutzen haben Richter am Sozialgericht vom Reha- Entlassungsbericht? Dr. Hans-Georg Hansen Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Instrument der Qualitätssicherung standardisiert Gutachten
MehrErwerbsminderung/Invalidität grenzüberschreitende Herausforderungen
Erwerbsminderung/Invalidität grenzüberschreitende Herausforderungen Euro-Institut Kehl, 14. November 2013 Christof Gutzler Tel. 06232-17 2993 Mail: christof.gutzler@drv-rlp.de 1. Allgemeines Deutsche Rentenversicherung
MehrWas steht mir zu für meinen Lebensunterhalt?
Was steht mir zu für meinen Lebensunterhalt? Entstehung der Werkstätten Früher: Viele behinderte Menschen lebten und arbeiteten in ihrer Großfamilie. Das war nicht immer schön. Es gab wenige Einrichtungen
MehrWas ist neu bei der Rente? Informationen zum Rentenpaket 2014. Alois Karl, MdB Wahlkreisabgeordneter für Amberg-Sulzbach-Neumarkt
Was ist neu bei der Rente? Informationen zum Rentenpaket 2014 Alois Karl, MdB Wahlkreisabgeordneter für Amberg-Sulzbach-Neumarkt Das Rentenpaket das ist drin 1. Maßnahme 2. Maßnahme 3. Maßnahme 4. Maßnahme
MehrPersönliches Budget Hilfen für ehrenamtliche rechtliche Betreuer als Budgetassistenten
Persönliches Budget Hilfen für ehrenamtliche rechtliche Betreuer als Budgetassistenten Schulungsunterlagen der Mitarbeiterinnen des Projektes Fachberatung von ehrenamtlichen rechtlichen Betreuerinnen und
MehrDA Seite 1 28. Gesetzestext
DA Seite 1 28 Gesetzestext 28 SGB III Sonstige versicherungsfreie Personen (1) Versicherungsfrei sind Personen, 1. die das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches
MehrExkurs: Das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen
Exkurs: Das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen 139a SGB V Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (1) Der Gemeinsame Bundesausschuss nach 91 gründet
MehrLangfristige Genehmigungen
MB 14 b AV 04/13 Merkblatt zum Thema Langfristige Genehmigungen Einleitung Seit der neuen Heilmittel-Richtlinie (HMR) vom 01.07.2011 können Menschen mit schweren und langfristigen funktionellen/strukturellen
MehrSoziale Sicherung der Pflegeperson
Soziale Sicherung der Pflegeperson ( 44 SGB XI) Pflegepersonen, die zu Gunsten der Pflege eines Angehörigen, Nachbarn oder Freundes ihre Berufstätigkeit reduzieren oder aufgeben, haben Einbußen in Bezug
MehrNeufeststellungsantrag nach dem SGB IX zum Aktenzeichen
Amt für Versorgung und Integration Bremen Friedrich-Rauers-Str. 26 28195 Bremen Sprechzeiten: Bremen: Montag bis Donnerstag von 9 bis 12 Uhr, Tel. 361- Außenstelle Bremerhaven, Hinrich-Schmalfeldt-Str.,
MehrDie Pflegeversicherung ein Buch mit sieben Siegeln?! SGB XI
Die Pflegeversicherung ein Buch mit sieben Siegeln?! SGB XI Nicole Scherhag 30. AfnP Symposium in Fulda Das Sozialversicherungssystem Kranken- Renten- Arbeitslosen- Unfall- Pflege- -versicherung Vorbemerkungen
MehrPflege ein großes Thema...
Pflege ein großes Thema... Pflegebedürftigkeit kann jeden treffen Im Alter möchte jeder gerne gesund und unabhängig sein. Doch die Realität sieht anders auch: Immer mehr Deutsche brauchen in späteren Jahren
MehrErwerbsminderungsrenten Altersrenten im Überblick. 6. Süddeutscher Hypophysen- und Nebennierentag 20. April 2013 München
Erwerbsminderungsrenten Altersrenten im Überblick 6. Süddeutscher Hypophysen- Nebennierentag 20. April 2013 München 0 0 Gesetzliche Rentenversicherung Versicherte Risiken jeweils unabhängig von Vorerkrankungen
MehrWas ist das Budget für Arbeit?
1 Was ist das Budget für Arbeit? Das Budget für Arbeit ist ein Persönliches Geld für Arbeit wenn Sie arbeiten möchten aber nicht mehr in einer Werkstatt. Das gibt es bisher nur in Nieder-Sachsen. Und in
MehrDie Pflegeleistungen. Das ändert sich ab 1. Januar 2015. Quelle: Bundesministerium für Gesundheit
Die Pflegeleistungen Das ändert sich ab 1. Januar 2015 Quelle: Bundesministerium für Gesundheit Pflegegeld für die Pflege zu Hause Stufe der Pflegebedürftigkeit Leistungen 2014 pro Monat Leistungen ab
MehrI. Was ist Eingliederungshilfe und wer hat Anspruch darauf?
Praktikumsbericht Eingliederungshilfe Julian Spiess, 12.10.2006 I. Was ist Eingliederungshilfe und wer hat Anspruch darauf?... 1 II. Was sind die Aufgaben und Ziele der Eingliederungshilfe?... 2 III. Was
MehrGemeinsame Informationen der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung zur Rehabilitation von Kindern und Jugendlichen
Gemeinsame Informationen der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung zur Rehabilitation von Kindern und Jugendlichen Was ist Kinderrehabilitation? Kinder und Jugendliche, die an einer chronischen
MehrLeistungen für Demenzpatienten
Leistungen für Demenzpatienten Quelle: Bundesministerium für Gesundheit Pflegegeld für die Pflege zu Hause Pflegestufe 0 (mit Demenz) 123,00 Pflegestufe I (mit Demenz) 316,00 Pflegestufe II (mit Demenz)
MehrEinzelheiten zum Bundes-Teilhabe-Gesetz
Einzelheiten zum Bundes-Teilhabe-Gesetz Mehr möglich machen Die Bundes-Ministerin für Arbeit und Soziales Frau Andrea Nahles hat einen Entwurf für ein neues Gesetz gemacht. Es heißt Bundes-Teilhabe-Gesetz.
MehrRA Tilman Foerster - Fachanwalt für Sozialrecht, Familien- und Versicherungsrecht - und Dr. Franz H. Müsch, MedDir. a.d. (BMAS)
im ehemaligen Rathaus zu Gustorf RA Tilman Foerster - Fachanwalt für Sozialrecht, Familien- und Versicherungsrecht - und Dr. Franz H. Müsch, MedDir. a.d. (BMAS) Veranstalter: Irmgard Buchner, Michael J.
MehrPflege im Jahr 2007. Pflege
Pflege im Jahr 2007 Von Gerhard Hehl In Rheinland-Pfalz gab es im Dezember 2007 fast 102 500 pflegebedürftige Menschen. Gut die Hälfte erhielt ausschließlich Pflegegeld. Fast 20% wurden ambulant, weitere
MehrKrebserkrankung Soziale Folgen und ihre Absicherung
Rehabilitation Krebserkrankung Soziale Folgen und ihre Absicherung Dipl. Sozialpädagogin M. Niemann Rubensstraße 125 12157 Berlin Tel.: 030-130 20-2243 monika.niemann@vivantes.de Weltgesundheitsorganisation
MehrBundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation
Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation Solmsstraße 18, 60486 Frankfurt am Main Telefon (069) 60 50 18-0, Telefax (069) 60 50 18-29 Gemeinsame Empfehlung nach 13 Abs. 2 Nr. 10 SGB IX über die Zusammenarbeit
MehrDie sozialmedizinische Leistungsbeurteilung im Reha- Entlassungsbericht. Berlin 17.03.2011
Die sozialmedizinische Leistungsbeurteilung im Reha- Entlassungsbericht Berlin 17.03.2011 Leistungen zur Teilhabe Anträge med.reha 2009:1 638 294 Durchgeführte Leistungen 2009: 978 335 Anträge LTA 2009:
MehrTabelle 2: Zahl der ambulanten Leistungsempfänger in den Pflegestufen, Pflegestufe 2001 2007 I 0,755 0,806 II 0,518 0,458 III 0,161 0,136
Millionen Menschen anerkannt pflegebedürftig und im Jahr 2007 2,1 Millionen. In beiden Jahren wurden jeweils 1,4 Millionen anerkannt Pflegebedürftige ambulant versorgt. Tabelle 2: Zahl der ambulanten Leistungsempfänger
MehrEinleitung. Einleitung
Einleitung Unsere Gesellschaft wird insgesamt älter. Das wirkt sich auf uns alle aus. Immer mehr Menschen haben in ihrer Familie oder ihrem unmittelbaren Umfeld mit der Pflege und Versorgung von Angehörigen
MehrBLINDENGELD IN HESSEN
BLINDENGELD IN HESSEN Informationen für blinde und sehbehinderte Menschen LANDESWOHLFAHRTSVERBAND HESSEN Fachbereich für Menschen mit körperlicher oder Sinnesbehinderung 02 BLINDENGELD IN HESSEN WAS IST
MehrWas bleibt unterm Strich?
Vorstand Henning Groskreutz, Gewerkschaftssekretär im Ressort Arbeits- und Sozialrecht/bAV der IG Metall Was bleibt unterm Strich? Das müssen jobbende Studierende bei der Sozialversicherung beachten Hochschule
MehrAutismus im Sozial- und Bildungsrecht
Autismus im Sozial- und Bildungsrecht 1. Autismus als Behinderung 2. Autismus in der Gesetzlichen Pflegeversicherung 3. Eingliederungshilfe in Kindergarten und Schule 4. Arbeitsassistenz für autistisch
Mehrkranken- und pflegeversicherung Sie pflegen Wir sind für Sie da! Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung
kranken- und pflegeversicherung Sie pflegen Wir sind für Sie da! Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit 3 Die Leistungen der zum
MehrLeistungsverbesserungen der Pflegeversicherung ab 1.1.2015 durch das Erste Pflegestärkungsgesetz PSG I
Nr.: 03/2015 Datum: 15. Januar 2015 Leistungsverbesserungen der Pflegeversicherung ab 1.1.2015 durch das Erste Pflegestärkungsgesetz PSG I Am 1. Januar 2015 ist das Erste Gesetz zur Stärkung der pflegerischen
MehrRund ums Thema Pflegestufen
Rund ums Thema Pflegestufen Seit 1. Juli 1996 erhalten Pflegebedürftige - abgestuft in drei Pflegestufen - Leistungen aus der Pflegeversicherung. Jeder ist dort pflegeversichert, wo sein Krankenversicherungsschutz
MehrWie stellen sich die Krankenkassen den Erfordernissen der UN-Konvention (Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen)?
Wie stellen sich die Krankenkassen den Erfordernissen der UN-Konvention (Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen)? AOK Sachsen-Anhalt Visionen aus der Zivilgesellschaft (nach Aktionsplan
MehrNachtrag Nr. 4 zur Satzung der BKK Herford Minden Ravensberg vom 1.1.2009
Nachtrag Nr. 4 zur Satzung der BKK Herford Minden Ravensberg vom 1.1.2009 15 wird wie folgt geändert: 15 Wahltarife Krankengeld Allgemeines I Die Betriebskrankenkasse bietet den in 53 Abs. 6 SGB V genannten
MehrPflegebedürftig was nun?
BILOBA Pflegebedürftig was nun? Pflegestufen und Leistungen gemeinnützige Biloba Häusliche Kranken- und Altenpflege www.biloba-pflege.de Entlastung im Alltag Hilfe und Unterstützung Pflegestufe 1 Erheblich
MehrGemeinsame Empfehlung Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit nach 38 SGB IX
Gemeinsame Empfehlung Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit nach 38 SGB IX Die Rehabilitationsträger nach 6 Abs. 1 Nr. 1-5 SGB IX vereinbaren gemäß 13 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX eine Gemeinsame Empfehlung
MehrBeck-Wirtschaftsberater: Die gesetzlichen Renten. Ihr Wegweiser durch das Rentenlabyrinth. Von Wilfried Hauptmann. Stand: 1.12.
Beck-Wirtschaftsberater: Die gesetzlichen Renten Ihr Wegweiser durch das Rentenlabyrinth Von Wilfried Hauptmann Stand: 1.12.1993 Deutscher Taschenbuch Verlag I. Kapitel i Was muß ich wissen, wenn ich Versicherter
MehrBPtK-Studie: Psychische Erkrankungen und gesundheitsbedingte Frühverrentung Statement Prof. Dr. Rainer Richter
BPtK-Studie: Psychische Erkrankungen und gesundheitsbedingte Frühverrentung Statement Prof. Dr. Rainer Richter Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer Sehr geehrte Damen und Herren, die Bundespsychotherapeutenkammer
MehrRichtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses. zur Umsetzung der Regelungen in 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte ( Chroniker-Richtlinie )
Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Umsetzung der Regelungen in 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte ( Chroniker-Richtlinie ) in der Fassung vom 22. Januar 2004 veröffentlicht im Bundesanzeiger
MehrÜbersicht der Refinanzierungsmöglichkeiten für die Reisen
Übersicht der Refinanzierungsmöglichkeiten für die Reisen Auf den nächsten Seiten haben wir für Sie ausführliche Informationen über die Refinanzierungsmöglichkeiten der Reisen bei der Lebenshilfe Dortmund
MehrDie Krankenversicherung. Versicherte Finanzierung Geschichte Leistungen Organisation
Die Krankenversicherung Versicherte Finanzierung Geschichte Leistungen Organisation Versicherte 1 Wer ist versichert? Arbeitnehmer sind in der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich versicherungspflichtig,
MehrFinanzierung von UK-Beratungsleistung durch die gesetzliche Krankenversicherung
Finanzierung von UK-Beratungsleistung durch die gesetzliche Krankenversicherung DVfR-BKOM-Symposium Frankfurt, 29. November 2013 Carla Grienberger GKV-Spitzenverband Abteilung Gesundheit-Hilfsmittel Kommunikation
MehrDer Weg zur Regelbeschulung mit Dolmetscher
Der Weg zur Regelbeschulung mit Dolmetscher RECHTLICHE VORAUSSETZUNGEN Karin Kestner, Fulda, 15.6.1013 Rechtliche Voraussetzungen? Die Gesetze gibt es! Wir müssen sie nur kennen und anwenden! Der Paragraph
MehrBerlin, den 23.03.2005
Berlin, den 23.03.2005 Stellungnahme des Bundesverbandes zu den Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu den Anforderungen an die Ausgestaltung von strukturierten Behandlungsprogrammen für Patientinnen
MehrDiese 5 Versicherungen nennen sich Sozialversicherungen. Die Sozialversicherungen bieten Arbeitnehmern einen umfangreichen Schutz.
In Deutschland gibt es fünf gesetzliche Versicherungen. Das sind: die Gesetzliche Krankenversicherung die Gesetzliche Pflegepflichtversicherung die Gesetzliche Arbeitslosenversicherung die Gesetzliche
Mehrmicura Pflegedienste München/Dachau GmbH
micura Pflegedienste München/Dachau GmbH 2 PFLEGE UND BETREUUNG ZUHAUSE 3 Im Laufe eines Lebens verändern sich die Bedürfnisse. micura Pflegedienste München/ Dachau schließt die Lücke einer eingeschränkten
MehrDAS. Pflege TAGEBUCH PFLEGE- TAGEBUCH. Ihre Pflege Tag für Tag seit über 15 Jahren! Warum?
DAS PFLEGE- TAGEBUCH Ihre Pflege Tag für Tag seit über 15 Jahren! Warum? Das Sozialgesetzbuch Elftes Buch Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) und die Richtlinien zur Ausführung beschreiben die Voraussetzungen
MehrPflegestatistik 2007. Eckdaten der Pflegestatistik 2007. 7.178 Pflegebedürftige insgesamt. stationäre Pflege: 2.950 Personen (41,1%)
Stadt Karlsruhe Amt für Stadtentwicklung Informationsservice Statistik Aktuell März 2009 Pflegestatistik 2007 Eckdaten der Pflegestatistik 2007 7.178 Pflegebedürftige insgesamt ambulante Pflege: 1.251
Mehr33 - Leistungsvoraussetzungen
Hinweis: Ältere Fassungen Gemeinsamer Rundschreiben sind im CareHelix-PV nachzulesen. 33 - Leistungsvoraussetzungen (1) Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen
MehrKostenträger. Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Bitte ankreuzen wenn Kostenträger zutrifft. Träger. Voraussetzung. Rechtsgrundl.
der gesetzlichen Unfallversicherung - Berufsgenossenschaften - Eigenunfallversicherung - Fußschäden als Folge eines Arbeitsunfalls ( 8, 10, 11, 12 SGB VII) Einschließlich eines Unfalls auf dem Weg von
Mehr5 Übersicht über die Regelungen der Kostenübernahme für orthopädischen
5 Übersicht über die Regelungen der Kostenübernahme für orthopädischen Fußschutz Benötigt der Versicherte orthopädische Schuhe, so müssen auch die am Arbeitsplatz für ihn erforderlichen Sicherheits-, Schutz-
MehrFortbildungskurs zum Vertragsarzt Rehabilitation. 21. November 2009 in der FACHKLINIK BAD BENTHEIM
Fortbildungskurs zum Vertragsarzt Rehabilitation gem. Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen 135 Abs. 2 SGB V Verordnung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation im Bereich der GKV nach den
Mehr12.03.2016. Was bringt das Pflegestärkungsgesetz 2?
Was bringt das Pflegestärkungsgesetz 2? Andreas Fischbach - Pflegesachverständiger - Geschäftsführer und Pflegedienstleiter der Diakoniestation Friedrichsdorf Grundlagen Sozialgesetzbuch Nummer 11 (SGB
MehrPFLEGELEISTUNGEN NACH EINFÜHRUNG DES PFLEGESTÄRKUNGSGESETZ 1
PFLEGELEISTUNGEN NACH EINFÜHRUNG DES PFLEGESTÄRKUNGSGESETZ 1 Stand: Bundesrat, 7. November 2014 Der Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch (Pflegestärkungsgesetz
MehrAußerbetriebliche Partner im Arbeitsschutz - die Unfallversicherungsträger. Skript. Inhaltsverzeichnis. Seite
Außerbetriebliche Partner im Arbeitsschutz - die Unfallversicherungsträger Skript Inhaltsverzeichnis Seite 1 Die gesetzliche Unfallversicherung... 2 1.1 Wer ist versichert?... 3 1.2 Was ist versichert?...
MehrBAVers Krankenversicherung der Rentner ( KVdR )
Krankenversicherung der Rentner ( KVdR ) Fall: Ein Versicherter stellt am 22.01.2016 einen Altersrentenantrag. Bei der Antragstellung gibt er an, dass er am 01.09.1969 mit einer Ausbildung zum Golfball-Taucher
MehrSozialrechtliche Aspekte der Lebertransplantation inkl. Lebendspende
Universitätsklinikum Essen Zentrum für Kinder- und Jugendmedizin Sozialrechtliche Aspekte der Lebertransplantation inkl. Lebendspende Kinder- und Jugend Soz. Psychologin Melanie Goll, M.A. Inhalte Schwerbehindertenausweis
MehrKapitel 1 Leistungen im Zusammenhang mit den Wohnkosten
7 Inhalt Kapitel 1 Leistungen im Zusammenhang mit den Wohnkosten 1. Wohngeldberechtigte... 15 2. Die Höhe des Wohngeldes... 16 3. Wohngeldantrag... 19 4. Wohngeld und andere Sozialleistungen... 19 Kapitel
MehrVerordnung Aktuell. FAQs zur Krankenbeförderung
istockphoto.com/deliormanli Verordnung Aktuell Sonstiges Eine Information der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns Verordnungsberatung@kvb.de www.kvb.de/verordnungen Stand: FAQs zur Krankenbeförderung
MehrPflegebedürftig?! Das Angehörigenbuch
Pflegebedürftig?! Das Angehörigenbuch Informationen, Tipps, Formulare, Checklisten Bearbeitet von Anja Palesch 1. Auflage 2013. Taschenbuch. Paperback ISBN 978 3 17 022490 2 Format (B x L): 17 x 24 cm
MehrDie Antworten von DIE LINKE
27 Die Antworten von DIE LINKE 1. Wahl-Recht Finden Sie richtig, dass nicht alle wählen dürfen? Setzen Sie sich für ein Wahl-Recht für alle ein? Wir wollen, dass alle Menschen wählen dürfen. Wir haben
MehrGründe für fehlende Vorsorgemaßnahmen gegen Krankheit
Gründe für fehlende Vorsorgemaßnahmen gegen Krankheit politische Lage verlassen sich auf Familie persönliche, finanzielle Lage meinen, sich Vorsorge leisten zu können meinen, sie seien zu alt nicht mit
MehrSchwerbehindertenausweis
1 Schwerbehindertenausweis Die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises erfolgt nur auf Antrag: http://www.zbfs.bayern.de/imperia/md/content/blvf/sgbix/antrag_auf_feststellung_ein er_behinderung.pdf
MehrFragen und Antworten: zusätzlicher Beitragssatz
Fragen und Antworten: zusätzlicher Beitragssatz 1. Warum wurde der zusätzliche Beitragssatz eingeführt? Mit der Einführung des zusätzlichen Beitragssatzes wurde ein Beitrag zur Senkung der Lohnnebenkosten
MehrHeft 3. Regeln für die Gesun heit und für die Pflege. Weg-Weiser Rehabilitation und Teil-Habe
Leichte Sprache Heft 3 Regeln für die Gesunheit und für die Pflege Weg-Weiser Rehabilitation und Teil-Habe Das Heft wurde von der Bundes-Arbeits-Gemeinschaft für Rehabilitation geschrieben. Kurz wird das
MehrDie Leistungen der Agentur für Arbeit Hamburg für schwerbehinderte Menschen
Corinna Westfahl, Teamleiterin Agentur für Arbeit Hamburg, 31. Mai 2013 Die Leistungen der Agentur für Arbeit Hamburg für schwerbehinderte Menschen was leisten die Arbeitsvermittlung und der Arbeitgeberservice
MehrGlaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln
Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln Regeln ja Regeln nein Kenntnis Regeln ja Kenntnis Regeln nein 0 % 10 % 20 % 30 % 40 % 50 % 60 % 70 % 80 % 90 % Glauben Sie, dass
MehrDie medizinische Rehabilitation. Ein Überblick
Die medizinische Rehabilitation Ein Überblick 66 Schriftenreihe der GVG, Bd.66 Gesellschaft für Versicherungswissenschaft und -gestaltung e.v. (GVG) (Hrsg.) Die medizinische Rehabilitation Ein Überblick
MehrDie Betriebskrankenkasse Philips* Employer of Choice
Die Betriebskrankenkasse Philips* Employer of Choice Die Betriebskrankenkasse Philips* Ziel der Personal- und Sozialpolitik von Philips Deutschland ist es, dass unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
MehrSehr geehrte Gäste, Eigenbeteiligung, Selbstzahler und Zuzahlung sind die neuen Schlüsselwörter. stationären und ambulanten Badekur geht.
Das Bad-Füssing-Sparbuch: Ambulante Badekuren Gesundheitsvorsorge So zahlt Ihre Krankenkasse auch in Zukunft mit! Ambulante Badekuren Tipps und Ratschläge: So zahlt Ihre Krankenkasse auch Sehr geehrte
MehrDie wesentlichen versicherungsrechtliche Voraussetzungen für Leistungen zur med. Rehabilitation. Sechs Pflichtbeiträge in den letzten zwei
Die wesentlichen versicherungsrechtliche Voraussetzungen für Leistungen zur med. Rehabilitation Sechs Pflichtbeiträge in den letzten zwei Jahren oder Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren,
MehrWohnformen für Menschen mit Pflegebedarf und Demenz
Wohnformen für Menschen mit Pflegebedarf und Demenz Unterstützung für Wohnformen durch Sozialhilfe was ist möglich? Werner Hesse Stuttgart, 5. Juni 2013 DEUTSCHER PARITÄTISCHER WOHLFAHRTSVERBAND GESAMTVEBAND
Mehr1 Festsetzung der Geldleistungen für Tagespflegepersonen
5.11 Satzung über die Festsetzung der Geldleistungen für Tagespflegepersonen sowie die Festsetzung der pauschalierten Kostenbeteiligung zu den Leistungen der Kindertagespflege Der Kreistag hat auf Grund
MehrKapitel 1 Grundsätzliches zur Pflege
Kapitel 1 Grundsätzliches zur Pflege Im Jahr 1995 wurde die letzte große Lücke in der sozialen Versicherung geschlossen. Seither gibt es die Pflegeversicherung als eigenständigen Zweig der Sozialversicherung.
MehrSchwerbehinderung in Duisburg (Merkzeichen / Nachteilsausgleiche Stand Nov. 2014) Antragstellung des Schwerbehindertenausweises
Schwerbehinderung in Duisburg (Merkzeichen / Nachteilsausgleiche Stand Nov. 2014) Antragstellung des Schwerbehindertenausweises Stadt Duisburg Amt für Soziales und Wohnen - Sachgebiet Schwerbehindertenrecht
MehrReha-Sport und Funktionstraining
Reha-Sport und Funktionstraining ( 44 Abs.1 Nr. 3 und Nr. 4 SGB IX) Mit Reha-Sport und Funktionstraining werden Menschen, die von Behinderung bedroht oder bereits behindert sind, oder nach einer Krankheit
MehrDas Bremer Modellprojekt Krankenversicherten-Chipkarten zur medizinischen Versorgung nach 4 und 6 AsylbLG
Das Bremer Modellprojekt Krankenversicherten-Chipkarten zur medizinischen Versorgung nach 4 und 6 AsylbLG Vorbemerkung Der Flüchtlingsrat Berlin hat im Juni 2010 mit den Berliner Staatssekretären Fritsch
MehrPflegebedürftigkeit ist Definitionssache
8 Pflegebedürftig? Vom Antrag bis zur Leistung Pflegebedürftigkeit ist Definitionssache Die Pflegeversicherung ist keine Vollversicherung. Im elften Sozialgesetzbuch (häufig abgekürzt als SGB XI) und in
MehrVertrag. nach 112 Abs. 2 Nr. 5 SGB V. -Nahtloser Übergang von der Krankenhausbehandlung zur Rehabilitation-
Vertrag nach 112 Abs. 2 Nr. 5 SGB V -Nahtloser Übergang von der Krankenhausbehandlung zur Rehabilitation- Zwischen der Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen einerseits und der AOK Rheinland Die Gesundheitskasse
MehrBestellnummer: 7397600
Hinweis: Unsere Werke sind stets bemüht, Sie nach bestem Wissen zu informieren. Die vorliegende Ausgabe beruht auf dem Rechtsstand von August 2009. Verbindliche Auskünfte holen Sie gegebenenfalls bei Ihrem
MehrHaufe TaschenGuide 161. Eher in Rente. So geht's. Bearbeitet von Andreas Koehler
Haufe TaschenGuide 161 Eher in Rente So geht's Bearbeitet von Andreas Koehler 2. Auflage 2009 2009. Taschenbuch. 128 S. Paperback ISBN 978 3 448 09686 6 Recht > Rechtswissenschaft, Nachbarbereiche, sonstige
MehrRentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente
Rentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente Im April 2007 wurde das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen
MehrHeft 2. Regeln für die Schule, die Ausbildung und die Arbeit Weg-Weiser Rehabilitation und Teil-Habe
Leichte Sprache Heft 2 Regeln für die Schule, die Ausbildung und die Arbeit Weg-Weiser Rehabilitation und Teil-Habe Das Heft wurde von der Bundes-Arbeits-Gemeinschaft für Rehabilitation geschrieben. Kurz
MehrMit denken - nicht ausgrenzen Kinder und Jugendliche mit Behinderung und ihre Familien
Mit denken - nicht ausgrenzen Kinder und Jugendliche mit Behinderung und ihre Familien Arbeitsgruppe 6 Problemlagen an der Schnittstelle zwischen SGB VIII und SGB XII. 1 These 1 These 2 These 3 These 4
MehrDas ändert sich ab 1. Januar 2015
Die Pflegeleistungen Das ändert sich ab 1. Januar 2015 Quelle: Bundesministerium für Gesundheit Pflegegeld für die Pflege zu Hause Pflegestufe 0 (mit Demenz) 120,00 123,00 Pflegestufe I 235,00 244,00 Pflegestufe
MehrGesetz zur Vereinbarkeit Familie, Pflege und Beruf
Ergebnisorientiertes Qualitätsmodell Münster EQ MS Gesetz zur Vereinbarkeit Familie, Pflege und Beruf Dr. Elisabeth Fix, Referentin Rehabilitation, Alten- und Gesundheitspolitik im Berliner Büro des Deutschen
MehrMedizinische und berufliche Rehabilitation Neuerungen durch das SRÄG 2012. Dir.-Stv. Helmut Sacher
Medizinische und berufliche Rehabilitation Neuerungen Dir.-Stv. Helmut Sacher Ziel Schaffung bzw. Änderung von Rahmenbedingungen, die zur Annäherung des tatsächlichen Pensionsantrittsalters an das Regelpensionsalter
MehrRenten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Fortbildung für die Sozialarbeiter/-innen der Tumorberatungsstellen und Kliniksozialdienste Christiane Anders, Stand: September 2012 Bereich Grundsatz und ADV-Verbindungsstelle
MehrBeihilfevorschriften - 41-32 BayBhV. Häusliche und teilstationäre Pflege
Beihilfevorschriften - 41-32 BayBhV 32 Häusliche und teilstationäre Pflege (1) 1 Bei einer häuslichen Pflege durch geeignete Pflegekräfte oder einer teilstationären Pflege in einer Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung
MehrBundesministerium für Arbeit und Soziales
Bundesministerium für Arbeit und Soziales Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (Zweite Pflegearbeitsbedingungenverordnung 2. PflegeArbbV) Vom 27. November 2014 Auf
MehrTeilnahme-Vertrag. Der Teilnahme-Vertrag gilt zwischen. dem Berufs-Bildungs-Werk. und Ihnen. Ihr Geburtsdatum: Ihre Telefon-Nummer:
Teilnahme-Vertrag Der Teilnahme-Vertrag ist ein Vertrag zwischen Ihnen und dem Berufs-Bildungs-Werk. In dem Vertrag stehen Regeln und Leistungen. Die Regeln gelten für Sie und für das Berufs-Bildungs-Werk.
Mehr