Überblick: Die neuen Gesetze für Vermögensanlagen und Finanzanlagenvermittler
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- Wilfried Messner
- vor 8 Jahren
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1 Berater, Recht & Steuern, Topnews Überblick: Die neuen Gesetze für Vermögensanlagen und Finanzanlagenvermittler Rechtsanwalt Klaus J. Koehler von der Kölner Kanzlei Zacher & Partner fasst zusammen, wo die Regulierung der Finanzberatung ansetzt und welche Schwächen die geplanten und bereits laufenden Vorhaben aufweisen. Der Ansatzpunkt Der Gesetzgeber unternimmt mit dem Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts vom 6. Dezember 2011 (BGB1, Teil I vom S ff.) den Versuch, Lücken im Verbraucherschutz zu schließen. Ein wichtiges Ziel dabei ist die Stärkung des Vertrauens der Anleger und damit der Position des Finanzplatzes Deutschland. Insoweit ist bemerkenswert, dass die Neuregelungen zwar europarechtskonform, jedoch nicht - wie inzwischen geschätzte 70 Prozent der Kapitalmarktgesetzgebung - "Brüsseler Ursprungs" sind. Dieser Aspekt ist zu sehen im Zusammenhang mit der Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems ESMA, das für Beschlüsse der Entscheidungsgremien eine einfache Mehrheit vorsieht. Dies bedeutet: Mitgliedstaaten ohne nennenswerten Kapitalmarkt haben das Potenzial, Mitgliedstaaten mit globaler Kapitalmarktrelevanz zu überstimmen. Es liegt daher im Interesse unseres Finanzplatzes, verbleibende Freiräume - solange es sie denn gibt - auszunutzen. Das jetzt verabschiedete Gesetz in Form eines "Artikelgesetzes" hebt das Verkaufsprospektgesetz auf und fasst 24 Gesetze und Verordnungen neu. Hier sind die wichtigsten Punkte für den Kapitalmarkt: Vermögensanlagen Gesetzlich geregelt (außerhalb des Erfassungsbereiches des Wertpapierprospektgesetzes) war bisher nur der Teilbereich "Prospektpflicht" durch das Verkaufsprospektgesetz, das mit Wirkung vom 7. Dezember 2011 aufgehoben und durch das "Gesetz über Vermögensanlagen - VermAnlG" ersetzt wird. Dieses ist in seinen Verordnungsermächtigungen ebenfalls zum 7. Dezember 2011 in Kraft getreten. In seinem eigentlich materiellen Teil gilt es (mit Übergangsvorschriften in Paragraf 32) ab 1. Juni Vermögensanlagen werden "Finanzinstrumente" im Sinne des Kreditwesen- und der Wertpapierhandelsgesetzes. Was müssen Sie als Emittent oder Anbieter von "Vermögensanlagen" beachten, um
2 aufsichtsrechtlich "compliant" zu sein und zivilrechtlich Haftungsrisiken zu vermeiden? Das Gesetz erfasst, soweit im Inland öffentlich angeboten und nicht als "Wertpapier" im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes verbrieft, folgende Produkte: Anteile, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren Anteile an Treuhandvermögen (Emittent oder Dritter hält oder verwaltet im eigenen Namen für fremde Rechnung) Anteile an sonstigen geschlossenen Fonds Genussrechte Namensschuldverschreibungen Durch einen umfangreichen Katalog von Ausnahmen werden (wie bisher bei der Prospektpflicht) eine Reihe von Vermögensanlagen aus dem Anwendungsbereich herausgenommen. Die Möglichkeit, Unschärfen des alten Textes zu beseitigen, hat der Gesetzgeber nicht voll ausgeschöpft. So wird die wohl kaum justiziable Klausel zu Staatsanleihen von Euro-Staaten "oder vor vergleichbaren Zahlungsschwierigkeiten gestanden hat" übernommen; "Gebietskörperschaften" werden trotz inzwischen erfolgter einschlägiger Rechtsprechung zum Wertpapierhandelsgesetz nicht eingrenzend definiert. Emittenten und Anbietern von Vermögensanlagen ist zu raten, bei Zweifelsfragen bei der Bafin - Referat PRO 3 - anzufragen, ob das Gesetz auf die betreffende Emission Anwendung findet. Prospektpflicht Auch in der Prospektpflicht knüpft die Neuregelung weitgehend an die bisherigen Vorgaben an. Nicht überzeugend erscheint hier der Text der "Freizeichnung" der Bafin bei der Festlegung des Inhaltes des Verkaufsprospektes: Verlangt wird ein deutlicher Hinweis darauf, dass die inhaltliche Richtigkeit der Angaben im Verkaufsprospekt nicht Gegenstand der Prüfung des Verkaufsprospekts durch die Bafin ist. Diese Klausel passt nicht zu der jetzt vorgesehenen erweiterten Prospektprüfung von einer reinen Vollständigkeitskontrolle hin zu einer "Kohärenzprüfung" gemäß Paragraf 17 (1) des neuen Gesetzes. Wenn dieser zusätzliche Prüfungsauftrag irgendeinen Sinn haben soll, so bedeutet er zumindest einen Einstieg in die materielle Prospektprüfung im Sinne einer Widerspruchsfreiheit der Prospekt-Mindestangaben zueinander. Das Argument der Gesetzesbegründung, der Anleger müsse vor falschen Annahmen hinsichtlich des Umfanges der Prospektprüfung geschützt werden, vermag nicht ganz zu überzeugen. Festzuhalten ist das Prinzip gemäß Paragraf 4 (3) Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz, das den öffentlichen Auftrag der Bafin klarstellt und damit zu einem weitgehenden Haftungsprivileg führt.
3 Zum Inhalt des Verkaufsprospektes macht die geänderte Verkaufsprospektverordnung detaillierte Vorgaben, die hier im Rahmen einer Übersicht über die neue Gesetzeslage nicht dargestellt werden können. Das jetzt vorgesehene Verfahren zur Billigung und Veröffentlichung des Prospektes hat der Gesetzgeber angelehnt an die entsprechenden Vorgaben des Wertpapierprospektgesetzes. Angesichts der Ähnlichkeit der Produkte erscheint dies sachgerecht. Kurzinformation Ein Novum für die Emission und den Vertrieb von Vermögensanlagen ist das in den Paragrafen 13 ff. des Gesetzes vorgeschriebene Vermögensanlagen-Informationsblatt (VIB), das auf nicht mehr als drei DIN A 4 Seiten die wesentlichen Informationen über die Vermögensanlage in übersichtlicher und leicht verständlicher Weise darstellen soll. Das VIB informiert über: die Art der Vermögensanlage die Anlagestrategie, Anlagepolitik und Anlageobjekte die mit der Vermögensanlage verbundenen Risiken die Aussichten für die Kapitalrückzahlung und Erträge unter verschiedenen Marktbedingungen die mit der Vermögensanlage verbundenen Kosten und Provisionen, jeweils im Vergleich mit anderen Finanzinstrumenten. Das Vertrauen des Gesetzgebers in "Beipackzettel" ist zu bewundern: Nach KIID's und PIB's wird hier die neue Kurzinformation VIB installiert, die geeignet sein soll, den Anleger bei seiner Anlageentscheidung zu unterstützen. Aus Sicht der Bafin haben sich zumindest die PIB's als in der Umsetzung unzureichend erwiesen und die Aufsicht zu einer erheblichen Zahl von Verfügungen zur Mängelbeseitigung (auf der Grundlage eines achtseitigen "Sündenregisters" an die Verbände) veranlasst. Daher erscheint es wenig realistisch, angesichts der Komplexität der Vermögensanlageprodukte die Kurzinformationen im gesetzlich vorgegebenen Format bis zum Inkrafttreten der Neuregelungen anwendungsbereit und prozesssicher zur Verfügung stellen zu können. Gerade der Gesichtspunkt der Prozesssicherheit ist zu betonen. Adressat der Verpflichtung, die Kurzinformation zu erstellen und dem Anleger zur Verfügung zu halten, ist nicht nur der Emittent, sondern auch der "Anbieter". Die Gesetzesbegründung grenzt hier begrifflich ab vom "Emittenten": Von dem Emittenten der Vermögensanlage ist der Anbieter der Vermögensanlagen zu unterscheiden,
4 auch wenn beide identisch sein können. Anbieter ist derjenige, der für das öffentliche Angebot der Vermögensanlage verantwortlich ist, den Anlegern gegenüber nach außen erkennbar als Anbieter auftritt. Zusätzliche zivilrechtliche Haftungsrisiken zu Lasten des Vertriebs sind daher erheblich. Haftung Textlich neu formuliert wurde die Haftungsregelung bei Fehlen oder Unrichtigkeit des Prospektes oder der Kurzinformation im Sinne eines Anspruchs auf Rückabwicklung innerhalb einer Ausschlussfrist von längstens zwei Jahren nach dem ersten öffentlichen Angebot der Vermögensanlage. Anders als bei der Prospekthaftung, wird bei der Haftung aus der Kurzinformation die Kausalität zwischen Information und Erwerb nicht vermutet, sondern muss von dem Anleger dargelegt und bewiesen werden. Information und Prüfung Durch die Neuregelung wesentlich erweitert wurden die Rechnungslegungs-, Offenlegungs- und Abschlussprüfungsverpflichtungen des Emittenten in Ergänzung der Vorschriften des Handelsgesetzbuches. Auch deren Darstellung sprengt den Rahmen der hier vorgelegten kurzen Übersicht über die neue Gesetzeslage. Finanzanlagenvermittler Die Neuregelung macht zwar Vermögensanlagen zu "Finanzinstrumenten", nimmt die Anbieter und die Emittenten von Vermögensanlagen jedoch aus dem Katalog der Finanzdienstleistungsinstitute beziehungsweise Wertpapierdienstleistungsinstitute heraus. Die Bereichsausnahme gemäß Paragraf 2 (10) KWG für vertraglich gebundene Vermittler bleibt unverändert. Materiell geändert wird jedoch die Bereichsausnahme gemäß Paragraf 2 (6) Nr. 8 KWG durch die neuen gewerberechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für "Finanzanlagenvermittler". Die Anlageberatung und Abschlussvermittlung unter anderem für Anteile an geschlossenen Fonds und sonstigen Vermögensanlagen wird aus Paragraf 34c GewO herausgenommen und ab 1. Januar 2013 in dem neuen Paragraf 34f GewO geregelt, mit Übergangsvorschriften für die jetzt unter Paragraf 34c GewO arbeiteten Personen. Gravierender jedoch ist die unter dem gesetzgeberischen Gesichtspunkt des "einheitlichen Schutzniveaus für den Anleger" beabsichtigte Heranführung an die sehr stringenten Regelungen des Wertpapierhandelsgesetzes. Dies gilt insbesondere für dessen 6. Abschnitt, das heißt, die dort vorgegebenen Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten, zu denen zwischenzeitlich eine umfangreiche Verwaltungspraxis der Bafin vorliegt.
5 Powered by TCPDF ( DAS INVESTMENT.COM Die Festlegung soll durch eine Verordnung erfolgen, für die das neue Gesetz die Ermächtigungsgrundlage liefert. Verordnungsgeber ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesfinanzministerium und dem Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Es wäre im jetzigen Zeitpunkt spekulativ, über den Wortlaut der Verordnungsermächtigung hinaus, die auf die Finanzanlagenvermittler zukommenden regulatorischen Vorgaben hier schon darzustellen. Die KWG-Institute und ihre anwaltlichen Berater verfügen über einschlägiges Know-how. DAS INVESTMENT.com wird Sie informiert halten. Zum Autor: Klaus J. Koehler ist Rechtsanwalt in der Kanzlei Zacher & Partner in Köln. Autor: Klaus J. Koehler Dieser Artikel erschien am unter folgendem Link: /
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