Gesamtbetriebsvereinbarung "Langzeitkonto" für Tarifmitarbeiterinnen und Tarifmitarbeiter

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1 Gesamtbetriebsvereinbarung "Langzeitkonto" für Tarifmitarbeiterinnen und Tarifmitarbeiter Zwischen der Unternehmensleitung der Bayer AG (Konzernleitung) und dem Gesamtbetriebsrat Bayer wird im Auftrag und mit Wirkung für die Bayer AG (BAG), Bayer Business Services GmbH (BBS),... Bayer CropScience AG (BCS), Bayer HealthCare AG (BHC),... Bayer MateriaiScience AG (BMS), Bayer Technology Services GmbH (BTS), Bayer Animal Health GmbH (BAH), Bayer Pharma AG (BPH), Pallas Versicherung AG (Pallas), Bayer lntellectual Property GmbH (BIP), BMS Brunsbüttel Energie GmbH und Bayer Real Estate GmbH (BRE) (im Folgenden Unternehmen genannt) nachstehende Gesamtbetriebsvereinbarung zur Implementierung und Nutzung von Langzeitkonten geschlossen. Präambel Der Gesamtbetriebsrat Bayer und die Unternehmensleitung der Bayer AG stimmen überein, dass vor dem Hintergrund der demographischen Entwicklung und der sich verändernden Sozialgesetzgebung hinsichtlich Rentenniveau und Renteneintrittsalter zukunftsorientierte Konzepte für einen erhöhten Weiterbildungsbedarf und zur flexiblen Gestaltung der Lebensarbeitszeit zu implementieren sind. Aus diesem Grund schließen die Unternehmensleitung der Bayer AG und der Gesamtbetriebsrat Bayer auf Basis der tarifvertragliehen Regelungen zum Langzeitkonto die vorliegende Gesamtbetriebsvereinbarung zur Einrichtung und Durchführung eines Langzeitkontos. Damit ist diese Vereinbarung ein strategisches Mittel zur Bewältigung des demographischen Wandels. Das Langzeitkonto dient dem Ausgleich von Entgelteinbußen in Phasen der Freistellung oder der Teilzeitbeschäftigung zur Gestaltung lebensphasenorientierter Arbeitszeit. Sie können insbesondere zum Zweck der Qualifizierung, im Rahmen einer Elternzeit, zur Pflege naher Angehöriger oder vor Eintritt in Altersrente vereinbart werden. Die Nutzung eines Langzeitkontos im Sinne dieser Vereinbarung ist freiwillig.

2 1. Berechtigte Diese Gesamtbetriebsvereinbarung gilt für alle Tarifmitarbeiterinnen und -mitarbeiter, die nach Ablauf einer arbeitsvertraglich vereinbarten Probezeit in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit einem der Unternehmen stehen. 2. Ansparmöglichkeiten für das Langzeitkonto Folgende Entgeltbestandteile können - auch additiv - in ein Langzeitkonto eingebracht werden: - bis zu 10 %des Tarifentgelts pro Jahr, - tarifliche Schichtzulagen, - die Variable Einmalzahlung (VEZ) oder Teile der VEZ, - die Individuelle Einmalzahlung (IEZ) oder Teile der IEZ, Prämien aus dem betrieblichen Vorschlagswesen. Steuerfreie Entgeltbestandteile sind von der Einbringung in ein Langzeitkonto ausgeschlossen. Folgende Zeitbestandteile können - auch additiv - in ein Langzeitkonto eingebracht werden: Mehrarbeit und gegebenenfalls darauf entfallende Zuschläge, soweit hierfür kein Freizeitausgleich gewährt werden kann, - Ansprüche auf Altersfreizeit 1 Urlaub, der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgeht. Für die Einbringung der verschiedenen Entgelt- und Zeitbestandteile gelten die in An Jage 1 genannten Untergrenzen. Regelungen zur Einbringung von Urlaub sind in An Jage 2 definiert. Zur Einbringung von Entgelt- und/oder Zeitbestandteilen in das Langzeitkonto wird vor dem Zeitpunkt ihrer jeweiligen Fälligkeit eine individuelle Vereinbarung getroffen; davon ausgenommen ist die Urlaubseinbringung, die nach dem in Anlage 2 geregelten Verfahren erfolgt. Sobald der Zeitpunkt erreicht ist, ab dem das angesammelte Arbeitsentgeltguthaben für eine Finanzierung des Freistellungszeitraums bis zu dem von der Mitarbeiterin bzw. vom Mitarbeiter angestrebten Rentenbeginn ausreicht, sind Einbringungen in das Langzeitkonto nicht mehr möglich. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die eine Altersteilzeitvereinbarung oder einen Aufhebungsvertrag bzw. eine sonstige Beendigungsvereinbarung unterzeichnet ha- 1 Dies gilt nicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die an einem Modell zur Belastungsreduzierung im Alter nach Maßgabe der GBV "Lebensarbeitszeit und Demografie" v oder der GBV "Gestaltung des Demografischen Wandels im Tarifbereich bei Bayer" v teilnehmen und ihre Altersfreizeiten im Rahmen dieses Modells nutzen. 2

3 ben oder die in einem gekündigten Arbeitsverhältnis stehen, endet die Möglichkeit der weiteren oder erstmaligen Einbringung von Zeit- oder Entgeltbestandteilen in das Langzeitkonto im Zeitpunkt der Kündigung, der Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags oder des Eintritts in die Altersteilzeit Bestehende Vereinbarungen zur fortlaufenden Einbringung von Zeit- oder Entgeltbestandteilen in das Langzeitkonto werden letztmals für den der Kündigung oder der Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags folgenden Monat berücksichtigt; abweichend hiervon gilt für den Eintritt in die Altersteilzeit der vorausgehende Monat. 3. Arbeitsentgelt- und Wertguthaben; Führung des Langzeitkontos in Geld Auf dem Langzeitkonto der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters wird ihr bzw. sein Arbeitsentgeltguthaben geführt ("Arbeitsentgeltguthaben" nach 7 d Abs. 1 SGB IV), das sich durch Einbringung von Entgelt- und Zeitbestandteilen gemäß Ziffer 2 ergibt. Zusätzlich wird vom Unternehmen dessen Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag, der auf die jeweilige Einbringung entfällt, in das Langzeitkonto eingebracht und getrennt vom Arbeitsentgeltguthaben der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters geführt. Die Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag bemessen sich dabei nach den individuellen Beitragssätzen der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters zum Zeitpunkt der Einbringung unabhängig von den Beitragsbemessungsgrenzen in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung. Das Arbeitsentgeltguthaben der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters und die darauf entfallenden, gemäß den vorstehenden Absätzen gesondert geführten Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag bilden zusammen das Wertguthaben der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters. Im Falle einer vollständigen oder teilweisen Inanspruchnahme von Arbeitsentgeltguthaben werden die zu diesem Zeitpunkt jeweils fälligen Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag stets den gesondert geführten Arbeitgeberanteilen am Gesamtsozialversicherungsbeitrag entnommen. Das Langzeitkonto wird in Geld auf Eurobasis geführt. Die Zeitkomponenten Urlaub und Altersfreizeit werden dafür gemäß Anlage 3 in Geld umgerechnet. 4. Antragsfristen und Umwandlungszeitraum Der Antrag auf Einbringung von bis zu 10 %des Tarifentgelts, tariflicher Schichtzulagen und der Ansprüche auf Altersfreizeit ist grundsätzlich innerhalb eines von der Unternehmensleitung der Bayer AG in Abstimmung mit dem Gesamtbetriebsrat Bayer vorgegebenen Zeitraumes im laufenden Kalenderjahr für das folgende Kalenderjahr zu stellen; der Mindestumwandlungszeitraum beträgt ein Jahr. Abweichend hiervon kann die Einbringung von Ansprüchen auf Altersfreizeit für das Jahr der erstmaligen Entstehung des Anspruchs zeitnah vor Beginn der Anspruchsberechtigung beantragt werden. Der Antrag auf Einbringung von Einmalzahlungen (IEZ, VEZ, Prämien aus dem betrieblichen Vorschlagswesen) sowie der Antrag auf Einbringung von Mehrarbeit und 3

4 gegebenenfalls darauf entfallende Zuschläge kann ebenfalls zeitnah zum jeweiligen Zahlungstermin dieser Entgeltbestandteile gestellt werden. 5. Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Langzeitkonto Die Gutschrift einer Einbringung eines Entgeltbestandteils auf dem Konto erfolgt zu dem Zeitpunkt, zu dem der ursprüngliche Anspruch fällig gewesen wäre. Die Gutschrift einer Einbringung von Urlaubstagen sowie eines Anspruches auf Altersfreizeit erfolgt grundsätzlich innerhalb der ersten beiden Monate des Folgejahres. 6. Auswirkungen der Ansparung Durch die Einbringung von Entgeltkomponenten in das Langzeitkonto bleibt die jeweilige Berechnungsbasis grundsätzlich für die betriebliche Altersversorgung, für vergütungsabhängige Leistungen oder für die Anpassung des Tarifentgelts unberührt. 7. Verwaltung und Anlage der Wertguthaben 7.1 Anlage und Verzinsung von Wertguthaben Die Wertguthaben werden durch den Bayer Pension Trust e.v. (vgl. Ziffer 8) unter Berücksichtigung der jeweils geltenden gesetzlichen Vorgaben nach der mit dem jeweiligen Unternehmen vereinbarten Anlagerichtlinie in der jeweils gültigen Fassung angelegt; dies kann auch eine Anlage in Aktien oder Aktienfonds in einer Höhe von mehr als 20% beinhalten. 7.2 Verzinsung und Überschussbeteiligung Grundsatz Die Mindestverzinsung für Wertguthaben auf Langzeitkonten entspricht dem Garantiezins der Rheinischen Pensionskasse zuzüglich einer Überschussbeteiligung, welche unter anderem von den am Kapitalmarkt erzielten Erträgen des Bayer Pension Trust e.v. abhängt und sich grundsätzlich an der Überschussbeteiligung der Rheinischen Pensionskasse orientiert, sofern eine Risiko- und Fristenkongruenz beider Anlagestrategien gegeben ist. Der Gesamtbetriebsrat wird jährlich in geeigneter Weise über die Entwicklung der Anlage der Wertguthaben einschließlich der Anlagestrategie informiert und erhält zusätzlich eine Gesamtübersicht über die im Umwandlungszeitraum (Kalenderjahr) getätigten Ein- und gegebenenfalls Auszahlungen in den einzelnen Unternehmen. 4

5 7.2.2 Vertrauensschutzregelung Die Rheinische Pensionskasse bietet für Neueintritte ab dem 1. Januar 2012 ausschließlich einen Versicherungstarif an, der anstelle des bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Garantiezinses in Höhe von 2,75 %jährlich einen neuen Garantiezins in Höhe von 1,75 %jährlich vorsieht. Im Hinblick darauf wird für die Verzinsung von Wertguthaben auf dem Langzeitkonto für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unabhängig vom Eintrittsdatum folgende Vertrauensschutzregelung vereinbart: - Soweit Entgelt- und Zeitbestandteile den Konten bis zum 31. Dezember 2012 gemäß Ziffer 5 gutgeschrieben wurden, wird das hieraus gebildete Wertguthaben auch weiterhin mit dem Garantiezins von 2,75% jährlich verzinst. - Soweit Entgelt- und Zeitbestandteile den Konten nach dem 31. Dezember 2012 gemäß Ziffer 5 gutgeschrieben wurden bzw. werden, wird das hieraus gebildete Wertguthaben mit dem jeweils geltenden Garantiezins (derzeit 1,75 %) jährlich verzinst. Für die Anwendung der Vertrauensschutzregelung ist ausschließlich der Zeitpunkt der planmäßigen Gutschrift auf dem Langzeitkonto gemäß Ziffer 5 maßgeblich, ungeachtet eines möglicherweise abweichenden Zeitpunkts der Fälligkeit des ursprünglichen umgewandelten Anspruchs; dies gilt auch für die Einbringung von Urlaubsansprüchen. 7.3 Konteninformation Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter erhält jährlich - nach Feststellung der Überschussbeteiligung- eine Kontoinformation, die zusätzlich zur Angabe der Höhe seines im Wertguthaben enthaltenen Arbeitsentgeltguthabens (vgl. 7 d Abs. 2 SGB IV) eine Aufstellung der im Umwandlungszeitraum (Vorjahr) getätigten Ein- und gegebenenfalls Auszahlungen enthält. 8. Insolvenzsicherung 8.1 Grundsatz Zur Sicherung der Arbeitsentgeltguthaben und der auf sie entfallenden Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (gem. 7e SGB IV) wird die Durchführung einer doppelseitigen Treuhand unter Beteiligung der Unternehmen und des Bayer Pension Trust e.v. vereinbart. 8.2 Doppelseitige Treuhand Die für die Erfüllung der Arbeitsentgeltguthaben erforderlichen Deckungsmittel werden vom Unternehmen auf den Treuhänder übertragen. Die Vermögensübertragung erfolgt jeweils in der Höhe und zu dem Zeitpunkt, zu dem der ursprüngliche Anspruch fällig gewesen wäre. Zusätzlich werden vom Unternehmen die auf dem Langzeitkonto gemäß Ziffer 3 gesondert geführten Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversiche- 5

6 rungsbeitrag auf den Treuhänder übertragen. Wirtschaftlicher Eigentümer der übertragenen Arbeitsentgeltguthaben und der auf sie entfallenden Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag bleibt das Unternehmen. Der Treuhänder ist der Bayer Pension Trust e.v. mit Sitz in Leverkusen, der nach näherer Maßgabe seiner Satzung sowie nach den Treuhandvereinbarungen die ihm zur Sicherung von Wertguthaben aus Langzeitkonten übertragenen Mittel ausschließlich und uneingeschränkt zum Zweck der Erfüllung der Verpflichtung des Unternehmens aus dieser Betriebsvereinbarung verwendet. Dem Treuhänder sind im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers von den Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern und dem Arbeitgeber alle Angaben zu machen und Nachweise beizubringen, die für die Prüfung und Abwicklung eines Anspruchs erforderlich sind. 9. Entnahme von Arbeitsentgeltguthaben 9.1 Allgemeine Grundsätze Arbeitsentgeltguthaben aus dem Langzeitkonto können von der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter genutzt werden, um - eine Freistellung zum Zweck der Durchführung einer beruflichen Qualifizierung während des Beschäftigungsverhältnisses in Anspruch zu nehmen; - Zeiten ohne Anspruch auf Entgelt bzw. Entgeltfortzahlung zu finanzieren, in denen der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin während oder außerhalb einer Elternzeit nach 15 BEEG ein Kind selbst betreut und erzieht, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes; - Zeiten der Freistellung ohne Anspruch auf Entgelt bzw. Entgeltfortzahlung zu finanzieren, in denen der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin während einer Pflegezeit nach 3 PflegeZG in der jeweils geltenden Fassung i.v.m. den Bestimmungen dieser Gesamtbetriebsvereinbarung einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen grundsätzlich in häuslicher Umgebung pflegt oder die die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter zur Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen in Anspruch nimmt; - dem gesetzlichen Rentenbeginn unmittelbar eine Phase der Freistellung vorzuschalten (rentennahe Freistellung). Das Arbeitsentgeltguthaben kann darüber hinaus in Verbindung mit einer Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen werden, sofern die Reduzierung der Arbeitszeit zu einem der vorgenannten Zwecke erfolgt. Eine Entnahme von Arbeitsentgeltguthaben ist darüber hinaus auch in Verbindung mit einer sonstigen Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nach 8 TzBfG i.v.m. 7c Abs. 1 Nr. 1 c) SGB IV 6

7 zulässig; dabei kann die Verringerung der Arbeitszeit im Einvernehmen mit dem Unternehmen auch auf die Dauer der Entnahme aus dem Wertguthaben befristet werden. Im Fall der Inanspruchnahme reduziert sich das Arbeitsentgeltguthaben zum Zeitpunkt der Entnahme um den Brutto-Betrag des jeweils entnommenen Arbeitsentgelts; im Einzelnen gilt Anlage 4. Bei der Entnahme von Arbeitsentgelt aus einem Langzeitkonto wird das Arbeitsentgeltguthaben spiegelbildlich zu seinem Aufbau abgebaut, indem zuerst das Guthaben abgebaut wird, welches aus den zuletzt eingebrachten Entgelt- und Zeitbestandteilen aufgebaut wurde. Entnahmen, die nicht durch einen entsprechenden Gegenwert auf dem Langzeitkonto finanziert sind, sind nicht möglich. Der Mindestentnahmezeitraum beträgt grundsätzlich einen Monat. Entnahmen zu anderen als den in dieser Gesamtbetriebsvereinbarung geregelten Zwecken sind grundsätzlich ausgeschlossen. Entsprechendes gilt für die Abtretung, Verpfändung oder Veräußerung von Ansprüchen auf Arbeitsentgeltguthaben durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. 9.2 Entnahme bei Freistellung und in Verbindung mit Teilzeitbeschäftigung Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis Auswirkungen bei Freistellung Während der Freistellungsphase sind die Mitarbeiterin und der Mitarbeiter weiterhin Arbeitnehmer des jeweiligen Unternehmens. Hierfür gelten grundsätzlich die allgemeinen gesetzlichen und tariflichen Vorschriften. Die Behandlung von Urlaub im Zusammenhang mit Freistellungsphasen aus dem Langzeitkonto erfolgt gemäß Anlage 5. Leistungen nach dem Tarifvertrag über Einmalzahlungen und Altersvorsorge werden gemäß Anlage 6 gewährt. Für die Phase der Freistellung besteht kein Anspruch auf Zahlung einer Variablen Einmalzahlung. Während der Freistellungsphase gezahltes Entgelt ist nach den derzeitigen Bestimmungen der betrieblichen Altersversorgung nicht versorgungsfähig. Eine bei Beginn der Freistellung bestehende oder im Verlauf der Freistellung eintretende Arbeitsunfähigkeit hat auf die Freistellung grundsätzlich keine Auswirkungen; Entgeltfortzahlungsansprüche bestehen in dieser Zeit nicht. Abweichend hiervon gilt im Fall der Freistellung zur beruflichen Qualifizierung, dass diese im Falle ärztlich attestierter Arbeitsunfähigkeit für deren Dauer unterbrochen wird bzw. erst mit Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit beginnt. 7

8 Auswirkungen bei Teilzeitbeschäftigung mit Entnahme aus BayZeit Im Falle einer Teilzeittätigkeit mit Entnahme aus "BayZeit" wird das Teilzeitentgelt um den vereinbarten monatlichen Entnahmebetrag aus dem Arbeitsentgeltguthaben aufgestockt ("aufgestocktes Teilzeitentgelt"). Das Verfahren bei Arbeitsunfähigkeit und der Anspruch auf Entgeltfortzahlung richten sich nach den allgemeinen Grundsätzen des Teilzeitarbeitsverhältnisses. Für die Dauer der Entgeltfortzahlung erfolgt weiterhin die vereinbarte Aufstockung aus dem Arbeitsentgeltguthaben. Diese wird mit Beendigung der Entgeltfortzahlung eingestellt. Der sich anschließende Bezug von Entgeltersatzleistungen (insbesondere Krankengeld, Zuschuss zum Krankengeld) richtet sich nach den allgemeinen gesetzlichen, tarifvertragliehen und betrieblichen Regelungen. Auch im Übrigen richtet sich die Abwicklung nach den Grundsätzen des Teilzeitarbeitsverhältnisses. Dies gilt insbesondere für den Anspruch auf die Variable Einmalzahlung (VEZ). Die Aufstockung des Teilzeitentgelts hat auf die Bemessung der VEZ keinen Einfluss. Aus dem Langzeitkonto entnommene Teile des Arbeitsentgeltguthabens sind auch in Verbindung mit einer Teilzeitbeschäftigung nicht versorgungsfähig. Für die Inanspruchnahme von Urlaub und das Urlaubsentgelt gelten die allgemeinen Grundsätze des Teilzeitarbeitsverhältnisses mit den in Anlage 5 geregelten Besonderheiten. Besonderheiten für Leistungen nach dem Tarifvertrag über Einmalzahlungen und Altersvorsorge sind in Anlage 6 geregelt Entnahmemöglichkeiten im Einzelnen Berufliche Qualifizierung Eine Entnahme von Arbeitsentgeltguthaben ist bei Freistellung oder Reduzierung der Arbeitszeit zum Zweck der beruflichen Qualifizierung möglich. Eine Freistellung zum Zweck der beruflichen Qualifizierung muss die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter rechtzeitig schriftlich beantragen. Es gelten folgende Antragsfristen, jeweils bezogen auf den gewünschten Beginn der Freistellung: Freistellungsdauer von einem bis zu 3 Monaten: Freistellungsdauer von mehr als 3 bis zu 12 Monaten: Freistellungsdauer von mehr als 12 Monaten: 2 Monate; 3 Monate; 6 Monate. Voraussetzung für die Gewährung der Freistellung ist, dass ihr keine betrieblichen Erfordernisse entgegenstehen. Sollte hierüber zwischen Vorgesetztem und Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter keine Einigung erzielt werden, ist eine Klärung in der Linie unter Einbeziehung des nächst höheren Vorgesetzten zu suchen, auch unter Einbeziehung des zuständigen Betriebsrates. Bei beabsichtigter Reduzierung der Arbeitszeit zum Zweck der beruflichen Qualifizierung beträgt die Antragsfrist maximal 3 Monate vor dem gewünschten Beginn; im Übrigen gelten die vorgenannten Antragsfristen und Voraussetzungen entsprechend. ln dem schriftlichen Antrag hat die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter zusätzlich Angaben 8

9 zum gewünschten Umfang der Teilzeitbeschäftigung und zur Verteilung der Arbeitszeit zu machen Kinderbetreuung und -erziehung während und außerhalb der Elternzeit Eine Entnahme von Arbeitsentgeltguthaben ist möglich für Zeiten, in denen eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter während oder außerhalb einer Elternzeit nach 15 BEEG ein Kind selbst betreut und erzieht, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes. Das gilt sowohl für Zeiträume ohne Arbeitsleistung bzw. der Freistellung als auch bei Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung beim selben Arbeitgeber, sofern diese den gesetzlich zulässigen Umfang gem. 15 Abs. 4 BEEG nicht übersteigt; die Grenzen des 15 Abs. 4 BEEG gelten auch für Teilzeitbeschäftigungen außerhalb der Elternzeit Die Entnahme von Arbeitsentgeltguthaben in Verbindung mit einer Teilzeitbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber ist ausgeschlossen. Für die Inanspruchnahme der Elternzeit und für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gelten die gesetzlichen Bestimmungen und Fristen (vgl. insb. 16 Abs. 1, 15 Abs. 5 bis 7 BEEG). Eine beabsichtigte Entnahme aus dem Arbeitsentgeltguthaben hat die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ebenfalls innerhalb dieser Fristen anzuzeigen; sie soll nach Möglichkeit mit der Erklärung zur Inanspruchnahme der Elternzeit bzw. zum Teilzeitverlangen verbunden werden. Unter den Voraussetzungen des 15 Abs. 1 und 1 a BEEG kann die Entnahme von Arbeitsentgeltguthaben für Zeiten der Freistellung oder Arbeitszeitverringerung zwecks Kinderbetreuung und -erziehung auch außerhalb der Elternzeit erfolgen. Sie ist erst zulässig, wenn für das jeweilige Kind der Anspruch auf Elternzeit (mit oder ohne Entnahme aus dem Langzeitkonto) erschöpft ist, d.h. weitere Elternzeit nicht mehr geltend gemacht werden kann. Für die Inanspruchnahme von Zeiten der Kinderbetreuung und -erziehung außerhalb der Elternzeit und für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit einschließlich der hierbei zu beachtenden Fristen gelten 15 Abs. 4, 5 und 7 BEEG sowie 16 Abs. 1 Sätze 1, 2 und 5, Abs. 3 bis 5 BEEG entsprechend; im Übrigen finden die gesetzlichen Bestimmungen zur Elternzeit, insb. die 17 ff. BEEG, für die Inanspruchnahme von Kinderbetreuungszeiten außerhalb der Elternzeit keine Anwendung. Für die Entnahme von Arbeitsentgeltguthaben für Zeiten der Freistellung oder Arbeitszeitverringerung zwecks Kinderbetreuung und -erziehung außerhalb der Elternzeit wird grundsätzlich eine gesonderte Vereinbarung geschlossen; das gilt auch dann, wenn sich der Entnahmezeitraum an eine Entnahme von Arbeitsentgeltguthaben während der Elternzeit unmittelbar anschließt. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Arbeitsentgeltguthaben aus dem Langzeitkonto für Zeiten ohne Arbeitsleistung bzw. der Freistellung oder der Arbeitszeitreduzierung während oder außerhalb der Elternzeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes entnehmen, in denen sie das Kind selbst betreuen und erziehen, erhalten eine besondere Förderung nach Anlage 7. 9

10 Pflege Eine Entnahme von Arbeitsentgeltguthaben ist möglich für Zeiten, in denen eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter nach 3 PflegeZG einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne von 7 Abs. 3 PflegeZG in häuslicher Umgebung pflegt und von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung vollständig freigestellt ist. Die gesetzlichen Bestimmungen der 3 und 4 PflegeZG gelten dabei mit folgenden Besonderheiten: Die Freistellung kann zur Betreuung schwerkranker Kinder und Lebenspartner auch außerhalb des häuslichen Umfelds in Anspruch genommen werden. Als nahe Angehörige im Sinne dieser Vereinbarung gelten neben den in 7 Abs. 3 PflegeZG genannten Personen auch Pflegeeltern. Die Freistellung kann auch zum Zweck der Sterbebegleitung für einen der genannten nahen Angehörigen im Sinne dieser Vereinbarung in Anspruch genommen werden; zum Nachweis ist die Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung erforderlich. Die Freistellung kann- bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen- auch über die zeitliche Grenze des 4 Satz 1 PflegeZG hinaus erfolgen, solange eine Finanzierung durch ein auf dem Langzeitkonto vorhandenes Arbeitsentgeltguthaben möglich ist; unter den gleichen Voraussetzungen ist auch die bis zu dreimalige Verlängerung der Freistellung zulässig. 5 PflegeZG findet in den vorgenannten Fällen über den gesetzlich vorgegebenen Umfang hinaus keine Anwendung. Der Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin hat darüber hinaus die Möglichkeit, für die Dauer der Pflegezeit oder Sterbebegleitung eine Verringerung der Arbeitszeit zu verlangen und das Teilzeitentgelt durch Entnahmen aus dem Arbeitsentgeltguthaben aufzustocken. Für die Inanspruchnahme der Pflegezeit gelten die gesetzlichen Bestimmungen und die gesetzliche Frist (vgl. insb. 3 Abs. 3 PflegeZG). Die beabsichtigte Entnahme aus dem Arbeitsentgeltguthaben muss spätestens innerhalb dieser Frist beantragt werden; unabhängig hiervon soll der Antrag mit einem Vorlauf von vier Wochen gestellt werden, um den Abschluss der Vereinbarung zur Freistellung I Arbeitszeitverringerung rechtzeitig zum Beginn der Pflegezeit zu gewährleisten ("Soll-Frist"). Wird die Sollfrist nicht gewahrt, erhält der Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin das Angebot der Vereinbarung zur Freistellung I Arbeitszeitverringerung spätestens zwei Wochen nach Beginn der Pflegezeit; die Frist für die Annahme beträgt zwei Wochen ab Zugang des Angebots. Wird das Angebot innerhalb dieser Frist nicht angenommen, ist eine Entnahme von Arbeitsentgeltguthaben für die Dauer der Pflegezeit nicht möglich; die Abwicklung der Pflegezeit richtet sich in diesem Fall ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Soll die Freistellung bzw. Arbeitszeitverringerung unter Inanspruchnahme des Arbeitsentgeltguthabens zum Zwecke der Sterbebegleitung erfolgen, muss die Antragsfrist von vier Wochen grundsätzlich gewahrt werden; im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur Inanspruchnahme der Pflegezeit im Fall der Sterbebegleitung entsprechend. 10

11 Die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen ist in geeigneter Form nachzuweisen. Als Nachweis anerkannt werden Bescheinigungen der Pflegekasse, des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder einer privaten Pflege Pflichtversicherung. Der Nachweis soll möglichst im Zeitpunkt der Antragstellung bzw. des Pflegezeitverlangens vorgelegt werden; er kann innerhalb angemessener Frist, längstens bis zur Annahme des Angebots der Vereinbarung zur Freistellung I Arbeitszeitverringerung, nachgereicht werden. Eine beabsichtigte Verlängerung der Freistellung oder Arbeitszeitverringerung muss spätestens sechs Wochen vor Ablauf der ursprünglichen Vereinbarung schriftlich beantragt werden. ln diesem Fall sind im Antrag lediglich Angaben zum gewünschten Verlängerungszeitraum zu machen. Eine Änderung der übrigen Inhalte der Vereinbarung (z.b. Umfang und Verteilung der Arbeitszeit, monatlicher Brutto Entnahmebetrag) ist grundsätzlich ausgeschlossen; Ausnahmen ergeben sich aus Anlage 5. Bei Eintritt von Arbeitsunfähigkeit gelten die allgemeinen Grundsätze (vgl. Ziffern und ). Unberührt bleibt das Recht zur vorzeitigen Beendigung der Pflegezeit nach 4 Abs. 2 PflegeZG, sofern der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter aufgrundder Arbeitsunfähigkeit und der ihr zugrunde liegenden Umstände die häusliche Pflege des nahen Angehörigen unmöglich oder unzumutbar ist oder der Angehörige vor Ablauf der Vereinbarung verstirbt. Entsprechendes gilt im Fall der Sterbebegleitung. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Arbeitsentgeltguthaben aus dem Langzeitkonto für Zeiten der Freistellung oder Arbeitszeitreduzierung zur Pflege oder Sterbebegleitung entnehmen, erhalten eine besondere Förderung nach Anlage Rentennahe Entnahmen Eine Entnahme von Arbeitsentgeltguthaben ist zum Zweck der Freistellung oder im Zusammenhang mit einer Teilzeitbeschäftigung unmittelbar vor Eintritt in die gesetzliche Altersrente (oder eine vergleichbare Altersrente, z.b. aus berufsständischen Versorgungswerken) möglich. Voraussetzungen und die Antragsfristen entsprechen denen der Freistellung/Arbeitszeitreduzierung zum Zweck der beruflichen Qualifizierung; Ziffer Abs. 2 und 3 findet entsprechende Anwendung. Für den Fall, dass eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter einen Anspruch auf Pensionsurlaub hat, muss der Pensionsurlaub im Fall der rentennahen Freistellung abweichend von der Betriebsvereinbarung "Urlaubsdauer und Pensionsurlaub" vom 8. Dezember 1978 vor deren Beginn genommen werden; entsprechendes gilt für den Abbau ggfs. noch vorhandener Arbeitszeitsalden. Im Fall einer Teilzeitbeschäftigung mit Entnahmen aus dem Langzeitkonto erfolgt die Gewährung des Pensionsurlaubs nach den allgemeinen Grundsätzen; das für die Dauer des Pensionsurlaubs gezahlte Teilzeitentgelt wird weiterhin um den vereinbarten monatlichen Entnahmebetrag aufgestockt. Der Abbau des Arbeitsentgeltguthabens aus dem Langzeitkonto soll grundsätzlich so erfolgen, dass bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses kein Arbeitsentgeltguthaben mehr vorhanden ist. 11

12 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in der Zeit vom 01. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2016 Arbeitsentgeltguthaben aus dem Langzeitkonto zur Finanzierung einer rentennahen Freistellung entnehmen, erhalten eine besondere Förderung nach Anlage 7; die Förderung wird für Entnahmen in dem vorgenannten Zeitraum auch dann gewährt, wenn die Freistellung vor dem 01 Januar 2014 beginnt oder nach dem 31. Dezember 2016 endet. Die Regelung zur Förderung nach diesem Absatz endet mit Ablauf des 31. Dezember 2016 und entfaltet keine Nachwirkung Sonstige Teilzeit Im Fall der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit ist die Aufstockung des Teilzeitentgelts durch monatliche Entnahmen aus dem Arbeitsentgeltguthaben auch zulässig, soweit die Arbeitszeitverkürzung nicht zu einem der in Ziffern bis genannten Zwecke erfolgt. Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gilt 8 TzBfG mit der Maßgabe, dass die Beschäftigung in Teilzeit bei bestehendem Einvernehmen mit dem Unternehmen auf den Zeitraum der Entnahme befristet werden kann. Der Teilzeitantrag soll in diesem Fall über die Angaben nach 8 Abs. 2 TzBfG (Umfang der Arbeitszeitverringerung und ggfs. Arbeitszeitverteilung) hinaus den Zeitraum der Entnahme bezeichnen, für den die Reduzierung der Arbeitszeit vereinbart werden soll. Die Teilzeitvereinbarung ist hinsichtlich ihres Inhalts (Umfang und Verteilung der Arbeitszeit, Entnahmebetrag, ggfs. Geltungsdauer) bindend. ln den Fällen der befristeten Verringerung der Arbeitszeit besteht kein Anspruch auf Verlängerung oder vorzeitige Beendigung der Arbeitszeitverkürzung. Eine etwaige erneute Verringerung der Arbeitszeit kann nur unter den Voraussetzungen des 8 Abs. 6 TzBfG beansprucht werden. 9.3 Sonstige Entnahmen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses Bei einem Austritt aus dem Bayer-Konzern gelten die gesetzlichen Bestimmungen ( 7 f, 23 b Abs. 2 SGB IV SGB IV) unter Berücksichtigung der in Ziffer 2 der Protokollnotiz getroffenen ergänzenden Absprachen. Das Arbeitsentgeltguthaben wird bis zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung mit dem jeweils geltenden Garantiezins der Rheinischen Pensionskasse (vgl. Ziffer 7.1) verzinst. Eine Überschussbeteiligung wird letztmals für das der Vertragsbeendigung vorausgehende Kalenderjahr gewährt. Erfolgt die Zuweisung der Überschussbeteiligung für das betreffende Jahr nicht spätestens mit Ablauf des Monats, in dem das Arbeitsverhältnis endet, wird diese pauschal unter Zugrundelegung des letzten bekannten Überschussbeteiligungsprozentsatzes (in der Regel des vorvergangenen Kalenderjahres) ermittelt. Die Gutschrift zugunsten des Langzeitkontos erfolgt spätestens mit der Entgeltabrechnung für den Monat der Vertragsbeendigung. Bei einem Arbeitgeberwechsel innerhalb des Bayer-Konzerns bleibt das Langzeitkonto unberührt, sofern die aufnehmende Gesellschaft das Langzeitkontenmodell ebenfalls anbietet. ln diesem Fall wird mit Wirkung zum Zeitpunkt des Arbeitgeberwech- 12

13 sels das Wertguthaben mit schuldbefreiender Wirkung zugunsten der abgebenden Gesellschaft von der aufnehmenden Gesellschaft übernommen und gemäß der vorliegenden Gesamtbetriebsvereinbarung oder, sofern diese bei der aufnehmenden Gesellschaft keine Anwendung findet, nach Maßgabe der bei ihr geltenden Regelungen zum Langzeitkonto fortgeführt. Bietet die aufnehmende Gesellschaft das Langzeitkontenmodell nicht an, gelten die dafür vorgesehenen gesetzlichen Regelungen. Ruht der Arbeitsvertrag z.b. wegen Wechsels zu einer ausländischen Gesellschaft, bleibt das Langzeitkonto bestehen. Entsprechendes gilt in Fällen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter gleichzeitiger Erteilung einer verbindlichen Wiedereinstellungszusage insbesondere gemäß der Gesamtbetriebsvereinbarung "Familie und Beruf" vom 19. Dezember 1994, soweit sich aus zwingenden gesetzlichen Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt; als Austritt im Sinne von Absatz 1 gilt in diesem Fall das Erlöschen der Wiedereinstellungszusage aus anderen Gründen als der Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem bisherigen Arbeitgeber oder einer der in Absatz 3 genannten Gesellschaften des Bayer-Konzerns Nachrangige Einbringung des Arbeitsentgeltguthabens in die betriebliche Altersversorgung Die nachrangige Einbringung von Arbeitsentgeltguthaben in die betriebliche Altersversorgung- statt der Verwendung zur Freistellung- stellt einen Ausnahmefall dar und erfolgt lediglich, wenn (i) das Arbeitsentgeltguthaben in nachstehenden Fällen nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden kann : Beendigung der Beschäftigungaufgrund verminderter Erwerbsfähigkeit, Erreichen einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, (ii) das nicht verwendete (Brutto-) Arbeitsentgeltguthaben im Ergebnis zu einer Rentenleistung gemäß Anlage 8 dieser Vereinbarung führt, welche die monatliche Bezugsgröße gem. 18 Abs. 1 SGB IV übersteigt und (iii) die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter die Einbringung in die betriebliche Altersversorgung wünscht. ln den Fällen der Einbringung des Arbeitsentgeltguthabens in die betriebliche Altersversorgung erteilt der Arbeitgeber der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter auf Basis dieses eingebrachten Arbeitsentgeltguthabens (einschließlich der in entsprechender Anwendung von Ziffer ermittelten Zinsen und Überschussbeteiligung) eine unmittelbare Versorgungszusage in entsprechender Anwendung der Konzernbetriebsvereinbarung "Ordnung der betrieblichen Zusatzrente BayerPLUS" vom 04. Dezember 2013 in ihrer jeweils gültigen Fassung (nachfolgend: "Ordnung der betrieblichen Zusatzrente BayerPius"). Die Regelungen der "Ordnung der betrieblichen Zusatzrente BayerPLUS" gelten dabei in ihrer jeweils gültigen Fassung mit den in Anlage 8 geregelten Maßgaben. Eine Abfindung der aus der Einbringung resultierenden Anwartschaften und laufen- 13 {! p.

14 den Leistungen auf betriebliche Altersversorgung ist unzulässig. Für diesteuer-und sozialversicherungsrechtliche Behandlung gelten die jeweiligen gesetzlichen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt der Einbringung von Arbeitsentgeltguthaben in die betriebliche Altersversorgung. Mit der Einbringung des Arbeitsentgeltguthabens in die betriebliche Altersversorgung erlöschen sämtliche Ansprüche der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters auf bezahlte Freistellung sowie die Möglichkeit zur weiteren Erhöhung des Arbeitsentgeltguthabens. Die Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung treten ab diesem Zeitpunkt an die Stelle dieser Vereinbarung. Liegen die Voraussetzungen der Einbringung des (unter Berücksichtigung von Zinsen und Überschussbeteiligung gemäß Absatz 2 ermittelten) Arbeitsentgeltguthabens in die betriebliche Altersversorgung nicht vor, wird dieses unter Berücksichtigung der gesetzlichen Abzüge zur Auszahlung gebracht Auszahlung des Arbeitsentgeltguthabens bei Tod der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters Im Falle des Todes der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters wird das zum Todeszeitpunkt bestehende Arbeitsentgeltguthaben unter Einbehalt der gesetzlichen Abzüge an die Erben ausgezahlt. Verzinsung und Überschussbeteiligung richten sich nach den in Ziffer genannten Grundsätzen. 10. lnkrafttreten I Laufzeit Diese Gesamtbetriebsvereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft. Sie löst mit Wirkung zu diesem Zeitpunkt die für die Unternehmen jeweils geltenden Betriebsbzw. Gesamtbetriebsvereinbarungen und sonstigen betrieblichen Regelungen zum Langzeitkonto, die im Einzelnen in Anlage 9 aufgeführt sind, für die in Ziffer 1 bezeichneten Berechtigten ab. Bei Änderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen oder der Verwaltungspraxis insbesondere in steuer-oder sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht wird die Vereinbarung unabhängig von einer Kündigung angepasst. 14

15 Die Vereinbarung kann jeweils zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden. Zum Zeitpunkt der Beendigung der Vereinbarung bestehende Arbeitsentgeltguthaben bleiben unberührt und werden nach den bis dahin gültigen Regelungen einschließlich der in der Vereinbarung festgelegten Zwecken weitergeführt und geregelt. Leverkusen, den 1. Juli 2014 Bayer AG Unternehmensleitung Gesamtbetriebsrat Bayer Anlagen 15

16 Protokollnotiz zur Gesamtbetriebsvereinbarung "Langzeitkonto" für Tarifmitarbeiterinnen und Tarifmitarbeiter 1. Chemietarifförderung und Langzeitkonto Der Gesamtbetriebsrat und die Unternehmensleitung der Bayer AG stimmen überein, dass sich die im Tarifvertrag über Einmalzahlungen und Altersvorsorge ergebenden Möglichkeiten zum Erwerb von Altersversorgungsbausteinen und die Gesamtbetriebsvereinbarung zum Langzeitkonto ergänzen sollen. Deshalb wird eine dem Tarifvertrag über Einmalzahlungen und Altersvorsorge entsprechende arbeitgeberseitige Förderung für das Langzeitkonto gewährt, wenn sich die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter- an Stelle des Erwerbs von Altersversorgungsbausteinen nach dem oben angegebenen Tarifvertrag - für eine Einbringung von Geld- oder Zeitkomponenten in das Langzeitkonto entscheidet. Vorrangig erfolgt die arbeitgeberseitige Förderung gemäß dem Tarifvertrag über Einmalzahlungen und Altersvorsorge. Diese Förderung des Langzeitkontos ist eine freiwillige Leistung, die keinen Rechtsanspruch für die Zukunft begründet und jederzeit, in Abstimmung mit der Unternehmensleitung der Bayer AG für das Unternehmen, widerrufen werden kann. 2. Arbeitsentgeltguthaben, Wertguthaben und Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag Die Begriffe Wertguthaben und Arbeitsentgeltguthaben werden in dieser Gesamtbetriebsvereinbarung im Unterschied zu den durch sie abgelösten Regelungen mit dem Bedeutungsgehalt gemäß 7 d Abs. 1 SGB IV in der bei Unterzeichnung der Gesamtbetriebsvereinbarung geltenden Fassung verwendet. ln diesem Sinne bezeichnet das Wertguthaben das Arbeitsentgeltguthaben zuzüglich des Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Sätze 1 und 2 gelten mit der Maßgabe, dass die Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag getrennt vom Arbeitsentgeltguthaben der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters geführt werden (vgl. Ziffer 3 der Gesamtbetriebsvereinbarung). Bezüglich der Behandlung der Arbeitgeberanteile am Sozialversicherungsbeitrag wird ergänzend zu Ziffer 3 Folgendes vereinbart: Sollten sich die Beitragssätze bzw. Beitragsbemessungsgrenzen bis zur Auszahlung ("Störfälle" nach den Ziffern bis bzw. bei Übertragung auf den Folgearbeitgeber oder die Deutsche Rentenversicherung Bund nach 7 f Abs. 1 Nr. 2 SGB IV sowie "Freistellungen" und "Entnahmen im Zusammenhang mit Teilzeitbeschäftigung" nach den Ziffern bis ) ändern, werden die vom Unternehmen gemäß Ziffer 3 gesondert geführten Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag bei Bedarf spätestens zum Zeitpunkt der Auszahlung des Arbeitsentgeltguthabens durch entsprechende Nachschusseinbringungen angepasst. Sollten die gesondert geführten Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag jedoch ganz oder teilweise nicht vom Unternehmen (bzw. Treuhänder nach Ziffer 8.2) an die Sozialversicherungsträger oder sonstige Stellen (z.b. Folgearbeitgeber oder die Deutsche Rentenversicherung Bund) 16

17 abgeführt bzw. ausgezahlt werden müssen, verbleiben sie inkl. etwaiger zwischenzeitlicher Zinserträge beim Unternehmen. Wenn und soweit das Unternehmen entgegen der übereinstimmenden Rechtsauffassung und Erwartung der Betriebspartner gesetzlich verpflichtet werden oder verpflichtet sein sollte, etwaige nicht an die Sozialversicherungsträger oder andere Stellen abzuführende Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag unmittelbar an die Mitarbeiterin bzw. den Mitarbeiter auszuzahlen, vermindert sich das Arbeitsentgeltguthaben um die entsprechenden Beträge. Für diesen Fall behalten sich das Unternehmen und der Treuhänder des Weiteren vor, etwaige Steigerungen von Beitragssätzen bei der gesonderten Führung der Arbeitgeberanteile am Gesamtsoziaiversicherungsbeitrag nicht zu berücksichtigen, d.h. keine Anpassungen vorzunehmen, solange dadurch nicht die gesetzlich bzw. steuerlich geforderte Werterhaltungsgarantie verletzt wird. Die Betriebsparteien treten in diesem Fall zum Zwecke eines Informationsaustausches zeitnah zusammen. 3. Einbringung von Arbeitsentgeltguthaben in die betriebliche Altersversorgung Zwischen Unternehmensleitung und Gesamtbetriebsrat besteht Einvernehmen, dass die Möglichkeit der nachrangigen Einbringung von Arbeitsentgeltguthaben in die betriebliche Altersversorgung gemäß Ziffer dieser Gesamtbetriebsvereinbarung auch nach lnkrafttreten des "Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze" vom 21. Dezember 2008 ("Fiexi II", BGBI. I 2008, S. 2940) erhalten bleiben soll. Entsprechende Einbringtmgen erfolgen unter Berücksichtigung der geänderten sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen und dementsprechend regelmäßig nicht mehr beitragsfrei, sofern nicht im Einzelfall die Voraussetzungen für den gesetzlichen Vertrauensschutz nach 23 b Abs. 3 a SGB IV gegeben sind. 4. Berufliche Qualifizierung, Ziffer Unternehmensleitung und Gesamtbetriebsrat stimmen darin überein, dass der Begriff der beruflichen Qualifizierung in dieser Gesamtbetriebsvereinbarung mit dem in 6 II. Tarifvertrag Lebensarbeitszeit und Demografie vom 16. April 2008 in der Fassung vom 24. Mai 2012 definierten Bedeutungsgehalt verwendet wird. Die Abgrenzung der mit Mitteln aus dem Langzeitkonto finanzierbaren Qualifizierungsmaßnahmen erfolgt danach gemäß der vorgenannten Tarifbestimmung und den dazu vorliegenden "Gemeinsamen Erläuterungen" der Tarifvertragsparteien in der jeweils gültigen Fassung. 5. Umsetzung von 6 Tarifvertrag Lebensarbeitszeit und Demografie Der Gesamtbetriebsrat Bayer und die Unternehmensleitung der Bayer AG stimmen überein, dass ein hohes Qualifikationsniveau im gemeinsamen Interesse sowohl von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern als auch des Arbeitgebers liegt. Die vorliegende Gesamtbetriebsvereinbarung zum Langzeitkonto stellt deshalb auch eine wesentliche Voraussetzung zur Umsetzung von 6 Tarifvertrag Lebensarbeitszeit und Oe- 17

18 mografie vom 16. April 2008 in der Fassung vom 24. Mai 2012 dar. Zur Umsetzung dieses Tarifvertrages sollen weitere Gespräche geführt werden. 6. Rentennahe Teilzeit und Pensionsurlaub, Ziffer Zwischen Unternehmensleitung und Gesamtbetriebsrat besteht Einvernehmen, dass die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Pensionsurlaubs im Anschluss an eine "sonstige Teilzeit" nach Ziffer durch die in Ziffer getroffene Regelung nicht berührt wird. Die Unternehmen werden das Einvernehmen zur Befristung der sonstigen Teilzeit zwecks nachgelagerter Realisierung des Pensionsurlaubs erklären. 7. Förderung des Aufbaus von Langzeitkonten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in die Entgeltgruppen E 1 bis E 7 des Bundesentgelttarifvertrags (BETV) der chemischen Industrie vom 18. Juli 1987 oder die Entgeltbänder X 1 oder X 2 des für BBS und BRE (sowie andere Gesellschaften) geltenden unternehmensbezogenen Tarifvertrags vom 06. Juni 2007 in der jeweils gültigen Fassung eingruppiert sind, bringen erfahrungsgemäß weniger Mittel in Langzeitkonten ein. Unternehmensleitung und Gesamtbetriebsrat haben sich deshalb darauf verständigt, den vorgenannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine zusätzliche Förderung zu gewähren, sofern sie ihre variable Vergütung (Variable Einmalzahlung [VEZ]) ganz oder in Höhe eines bestimmten Mindestanteils in das Langzeitkonto einbringen. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die einen anteiligen Betrag von mindestens 300,00 EUR, aber weniger als 600,00 EUR umwandeln, bringt das Unternehmen seinerseits 300,00 EUR in das Langzeitkonto ein; Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mindestens 600 EUR in das Langzeitkonto einbringen, erhalten eine unternehmensseitige Förderung in Höhe von 600 EUR. Sollte die variable Vergütung für ein Kalenderjahr den Betrag von 300,00 EUR nicht erreichen, entfällt für das betreffende Kalenderjahr die Förderung. Die Förderung wird für die variable Vergütung gewährt, die in den Jahren 2014 bis 2016 ausgezahlt wird. Die Geltung der Zusage endet danach mit Ablauf des 31. Dezember 2016 und entfaltet keine Nachwirkung. Unternehmensleitung und Gesamtbetriebsrat werden rechtzeitig Gespräche aufnehmen, um die Wirksamkeit der Förderung zu bewerten und über eine mögliche Fortsetzung zu beraten. Bayer AG Unternehmensleitung Gesamtbetriebsrat Bayer 18

19 Anlage 1 Mindestbeträge der Umwandlungskomponenten (Zeit und Geld) zur Einbringung in das Langzeitkonto: - Tarifentgelt 600 p.a. - Variable Einmalzahlung (VEZ): 5% - Individuelle Einmalzahlung (IEZ): 50 - Prämien aus dem betrieblichen Vorschlagswesen: 50 - Mehrarbeit und ggf. darauf entfallende Zuschläge 50 Die Mindestbeträge gelten unabhängig vom Beschäftigungsgrad und dementsprechend auch für Teilzeitbeschäftigte. Die anteilige Einbringung von Umwandlungskomponenten ist auch in Bezug auf IEZ, Prämien aus dem betrieblichen Vorschlagswesen sowie Mehrarbeit und ggf. darauf entfallender Zuschläge zulässig, sofern die festgelegten Mindestbeträge nicht unterschritten werden. 19

20 Anlage 2 Einbringung von Urlaub, der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgeht: Grundsatz Gesamtbetriebsrat und Unternehmensleitung stimmen überein, dass der den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zustehende Urlaub der Erholung dienen und grundsätzlich in Anspruch genommen werden soll. Wenn dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen nicht möglich ist, bietet sich eine Einbringung in das Langzeitkonto an. Verfahrens rege I u ng Die Einbringung von Urlaub in das Langzeitkonto wird nicht im Vorfeld beantragt. Stattdessen wird Resturlaub - sofern dieser bis zum des laufenden Jahres nicht genommen wird- in das Langzeitkonto eingebracht. Dies gilt nicht wenn, die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter bis zum 10. Januar des Folgejahres einen entsprechenden Urlaubsantrag, der den aus dem Vorjahr resultierenden Resturlaub zum Gegenstand hat, stellt. Von der Einbringung ausgenommen ist der gesetzliche Zusatzurlaub für Schwerbehinderte sowie der tarifliche Zusatzurlaub gemäß 12 II Ziffer 2 MTV für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in vollkontinuierlicher Wechselschichtarbeit 20

21 Anlage 3 - Umrechnung der Zeitkomponente Urlaub in Geld: - bei Beschäftigung in der 5-Tage-Woche gilt folgende Formel: [(Tarifentgelt x 12) I 250] x Anzahl eingebrachter Tage= Geldbetrag - bei Beschäftigung in anderen Arbeitszeitmodellen (z.b. Teilzeit, vollkontinuierliche Schichtsysteme) gilt abweichend hiervon folgende Formel 2 : [(Tarifentgelt x 12) I 250] x Anzahl eingebrachter Tage x (5 I Anzahl regelmäßiger Arbeitstage pro Woche) = Geldbetrag - Umrechnung der Zeitkomponente Altersfreizeit in Geld: Grundlage der Umrechnung ist der Umfang des Altersfreizeit-Anspruchs für das jeweilige Kalenderjahr in Stunden. Das individuell maßgebliche Stundenvolumen wird nach Maßgabe der nachfolgenden Tabellen pauschaliert ermittelt. Dies erfolgt in Abhängigkeit von dem jeweils maßgeblichen Arbeitszeitsystem und der Anzahl der Monate des jeweiligen Kalenderjahres, in denen Anspruch auf Altersfreizeit besteht. Bei einem Wechsel des Arbeitszeitsystems im Verlauf eines Kalenderjahres werden die entsprechenden Werte zur Ermittlung des Stundenvolumens zeitanteilig in Ansatz gebracht. Die Umrechnung in Geld erfolgt mit dem am 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres maßgeblichen individuellen Stundenentgeltsatz; hierfür wird das bei der Berechnung der Mehrarbeitsabgeltung relevante Stundenentgelt in Ansatz gebracht. Die nachfolgenden Tabellen weisen für die verschiedenen Arbeitszeitsysteme jeweils den jährlichen Altersfreizeit-Anspruch in Stunden aus, wenn ab dem 1., 2., 3. usw. Monat des betreffenden Kalenderjahres Anspruch auf Altersfreizeit besteht. 2 Für die Anwendung der Formel ist allein die Anzahl der regelmäßigen Arbeitstage pro Woche, unabhängig von der im Einzelfall vereinbarten gleichmäßigen oder ungleichmäßigen Arbeitszeitverteilung, maßgeblich. Für die Feststellung der Anzahl der regelmäßigen Arbeitstage ist die Vereinbarung zur Arbeitszeitverteilung maßgeblich, die am Stichtag 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres gilt. 21

22 Jährliche Altersfreizelt-AnsprUche in Stunden (zwecks Elnbrlngung ln das Langzeltkonto) llagsclllcht, AFZ-Ans pruch 2,6 Std/Wo ab voll ndotom 57. LJ Monat I I I 2 I J _L 4 I s J s I 1 I e I a I 10 I 11 I 12 AFZ S1unden I 116 I 100 I 97 I 67 I 77 I GB I SB I 48 I 39 I 20 I 10 I 10 ll-:>cntcnt (Früh- u. Späts chicht), AFZ-Anspruch 2,6 Std/Wo ob vollendotom 55. LJ Monat I I I 2 J 4 I s I s I 1 I o I V 10 II I 12 AFZ-Stundon I 11S I 100 I 97 I 87 I 77 I 68 I 58 I 40 I 39 I 29 I 19 I 10 Tollkonti-WS, AFZ-Ans pruch 2,5 Std/Wo ab vollondotom 55. LJ Mooal I 1 J _l 4 _l 5 j 6 I 7 B 9 10 II 12 AFZ-Siundun I 116 I l OB 97 I 67 I 77 I 68 I 5ll I 40 I 39 I 29 I 19 I 10 Vollkonti-WS (nicht: Nouo 5-Schloht, jedoch z.b, "12 Std-Schlchtaystom" BCS AG, Botrieb Frankfurt) I Monat I I I 2 I 3 I 4 I 5 I 0 I 7 T 8 I 9 I 10 I II I 12 AFZ-Stunden I 160 I 147 I 133 I 120 _L 107 I 93 eo ls7 l s3 14ol 27 l 13 ~ Monal I I I 2 I 3 I 4 _L 5 _L 6 I 7 I 8 I 9 I 10 I II I 12 AFZ-Stundon I 114 I tos I 95 _L 86 _l 76 j 67 I 57 I 46 I 38 I 29 I 19 I 10 Alarmdienst Feuerwehr (24 Std-Die nst) Monnt I 1 I 2 I 3 L ~ J 5 _L 6 _l 7 I 8 I 9 I to I t 1 I 12 IAFZ Stundon I 134 I 123 I 11 2 I 101 I 89 I 78 I 67 I 56 I 4& I 34 I 22 I 11 (Beispiel: Bei in Tagschicht beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die im Monat März eines Jahres das 57. Lebensjahr vollenden, wird der Geldwert des AFZ-Anspruchs dieses Jahres auf der Basis eines Zeitwerts von 97 Stunden (=Wert unter "Monat 3") ermittelt. Wandeln diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den AFZ-Anspruch des Folgejahres ebenfalls um, erfolgt die Berechnung für dieses Jahr auf der Basis eines Zeitwerts von 116 Stunden(= Wert unter "Monat 1") 22

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