Wer kann sich ausländische Ausbildungszeiten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin*/ Facharzt*/ Additivfach anrechnen lassen?

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1 Allgemeine Fragen Wer kann sich ausländische Ausbildungszeiten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin*/ Facharzt*/ Additivfach anrechnen lassen? 1) Grundvraussetzung EWR-Staatsangehörigkeit der Staatsangehörigkeit der Schweizerischen Eidgenssenschaft der ein Aufenthaltstitel gemäß 45, 47, 48, 49 der 81 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) der eine Daueraufenthaltskarte gemäß 54 NAG der der Status eines Asylberechtigten der subsidiär Schutzberechtigten nach Asylgesetz 2) Weitere Vraussetzungen (entweder / der): a) in Österreich abgeschlssenes Studium der Humanmedizin der nstrifiziertes Dktrat der Humanmedizin b) ein Diplm im Sinne des Anhanges der Richtlinie 2005/36/EG Ein Diplm im Sinne des Anhanges (Ausbildungsnachweis für die ärztliche Grundausbildung) der Richtlinie 2005/36/EG ist der Nachweis einer vn einem EWR-Staat erteilten selbständigen ärztlichen Berufsberechtigung, die die Vraussetzungen des Art. 24 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt und daher in Anhang der Richtlinie ausdrücklich angeführt ist. c) Vrliegen eines Diplms des Anhanges (Ausbildungsnachweis für die ärztliche Grundausbildung) der Facharztdiplms gemäß Anhang und Anhang der Richtlinie 2005/36/EG, dieses jedch mangels Gegebenheit des entsprechenden Faches in Österreich nicht zur Berufsausübung in Österreich berechtigt. Anmerkung: Ärzte mit EWR-Staatsangehörigkeit der Staatsbürger der Schweizerischen Eidgenssenschaft, die über ein Diplm des Anhanges (Ausbildungsnachweis für die ärztliche Grundausbildung) der Facharztdiplm gemäß Anhang und Anhang der Richtlinie 2005/36/EG verfügen und dieses Fach auch in Österreich existent und in der Richtlinie aufgelistet ist, haben keinen Antrag auf Anrechnung einzubringen, sndern können sich direkt an die jeweilige Landesärztekammer zur Eintragung in die Ärzteliste wenden. *) in der Flge wird wegen der leichteren Lesbarkeit die männliche Frm der Bezeichnungen verwendet. 1/6

2 Kann man vr Beginn der Ausbildung im Ausland schn etwas über die Anrechnung sagen? Grundsätzlich kann vn einer Anrechnungsfähigkeit vn im Ausland abslvierten Tätigkeiten auf die Ausbildung in Österreich ausgegangen werden, wenn a) diese den Inhalten der österreichischen Ärzte-Ausbildungsrdnung 2006 (ÄAO 2006) und der Verrdnung der Österreichischen Ärztekammer über Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin und zum Facharzt swie über die Ausgestaltung und Frm der Rasterzeugnisse und Prüfungszertifikate (KEF und RZ-VO) entsprechen b) und auch in dem Land, in dem die abslvierte ärztliche Tätigkeit stattgefunden hat, als Ausbildung gemäß deren Ausbildungs- und Weiterbildungskriterien deklariert und anerkannt sit. Die Anrechnung vn im Ausland abslvierten Ausbildungszeiten erflgt grundsätzlich erst nach Vrlage der entsprechenden Ausbildungsnachweise. Hierbei werden inhaltliche und frmale Kriterien berücksichtigt. Wir bitten um Ihr Verständnis, dass keinerlei rechtlich bindende vrherige Zusage über die Anrechnungsmöglichkeit einer im Ausland abslvierten ärztlichen Tätigkeit erflgen kann. Die Rechtsgrundlagen (ÄAO 2006, KEF und RZ-VO und die Ausbildungsinhalte nach Fachrichtungen) finden Sie unter / Ausbildung. Welche Unterlagen müssen zur Anrechnung vn ausländischen Ausbildungszeiten vrgelegt werden? 1) Bereits in der Ärzteliste eingetragene Ärzte haben das Antragsfrmular, aussagekräftige Ausbildungsnachweise und die Bestätigung, dass es sich um eine im jeweiligen Ausbildungsland anerkannte Aus- bzw. Weiterbildung handelt, vrzulegen. (Details dazu finden Sie im Punkt Wie hat der Ausbildungsnachweis auszusehen? ) 2) Ärzte, die nicht in der Ärzteliste eingetragen sind, haben zusätzlich vrzulegen: a) den Staatsbürgerschaftsnachweis der Reisepass in Kpie b) den Nstrifikatinsbescheid der b1) das Diplm des Herkunftsstaates, mit dem die selbstständige Berufsberechtigung erteilt wurde (im Original bzw. in beglaubigter Kpie swie dessen Übersetzung in deutscher der englischer Sprache) und b2) eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Behörde, wnach das Diplm (siehe Punkt 1) dem Anhang der Richtlinie 2005/36/EG entspricht (EWR-Knfrmitäts- 2/6

3 bescheinigung) b3) allenfalls einen Lebenslauf (medizinische Laufbahn) Wie hat der Ausbildungsnachweis auszusehen? Grundsätzlich kann jeder Ausbildner (Weiterbildungsberechtigte) sein Zeugnis frei gestalten. Es wird davn ausgegangen, dass ein erfahrener Ausbildner in der Lage ist, ausführlich und detailliert den Aus(Weiter-) bildungsgang des in Ausbildung stehenden Arztes darzustellen. Gewisse Mindestbedingungen im Interesse der Qualitätssicherung müssen vrliegen, damit die Ausbildungskmmissin die ausländischen Ausbildungszeiten guten Gewissens anrechnen kann. Es ist daher zwingend ntwendig, dass der zur Weiterbildung befugte leitende Arzt ein eingehendes und detailliertes Zeugnis über die Tätigkeiten ausstellt, welche in dem betreffenden Zeitraum dem in Ausbildung stehenden Arzt vermittelt wurden. Im Einzelnen müssen jedenfalls nachflgende Angaben in jedem Zeugnis vermerkt sein: Dauer der abgeleisteten Ausbildungszeit unter Angabe des Tages, Mnats und des Jahres Art der Tätigkeit, z. B. Assistenzarzt; hauptberuflich der Teilzeit mit Angabe der regulären Wchenstunden; Abslvierung vn Nacht-, Wchenend- und Feiertagsdiensten Angaben über die Ausbildungsstätte in genügender Ausführlichkeit (z. B. Schwerpunkt der betreffenden Abteilung, Patientengut, Bettenzahl, Leistungsspektrum) detaillierte, aussagekräftige Darstellung der im angegebenen Zeitraum vermittelten und erwrbenen Kenntnisse, Erfahrungen, Fertigkeiten und erbrachten ärztlichen Leistungen im Fachgebiet (z. B. anhand eines OP-Katalges, Führen eines Lgbuches etc.). Keinesfalls sinnvll ist es, die in der Ärzte-Ausbildungsrdnung aufscheinenden Inhalte einfach abzuschreiben. Sweit es sich um eine Ausbildung in einem Snderfach der Additivfach gehandelt hat, in welchem nach österreichischen Ausbildungsrecht Leistungsverzeichnisse erbracht werden müssen, wie beispielsweise eine bestimmte Anzahl an Operatinen der endskpische Untersuchungen usw. ist hierüber eine Zusammenstellung einzureichen. Bestätigung, dass die Ausbildung an einem(r) aus(weiter-)bildungsberechtigten Krankenhaus/Klinik bzw. unter einem entsprechend berechtigten Ausbildner/in abslviert wurde Das Zeugnis muss vm Abteilungsleiter und Leiter des Krankenhauses / der Klinik unterzeichnet sein. Die Weiterbildungsbefugnis ist den Antragsunterlagen beizufügen. 3/6

4 Allein die Vrlage vn im Ausland erwrbenen Arztdiplmen (Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt), des Arbeitsbuches der einer (Zeit-)Bestätigung entspricht nicht den Anfrderungen! Um die Gleichwertigkeit länger zurückliegender Ausbildungszeiten (z. B. mehr als 7 bis 10 Jahre) beurteilen zu können, wird gebeten, zusätzlich einen Lebenslauf unter Anführung aller ärztlichen Tätigkeiten (Krankenhaus, freie Praxis) dem Antrag beizuschließen und durch Zeugnisse entsprechend zu belegen. Da auch Berufserfahrung, Zusatzausbildung und snstige fachärztliche Aus- der Weiterbildungszeiten bei der Anrechnung zu berücksichtigen sind, sind diese nachweislich zu belegen bzw. dkumentieren. Die Ausbildungsnachweise (Zeugnis, Weiterbildungsbefugnis, etc) sind in deutscher Sprache vrzulegen. Allenfalls werden auch Zeugnisse in englischer Sprache akzeptiert. Anderssprachige Ausbildungsnachweise sind in beglaubigter Übersetzung vrzulegen. Ausbildungsnachweise aus Deutschland: Ärzte, die in Deutschland ihre Ausbildung abslvieren, haben die vn den deutschen Landesärztekammern zur Verfügung gestellten Zeugnisfrmulare und Dkumentatinsbögen vrzulegen bzw. ein vm Ausbildner frei gestaltetes Zeugnis im Sinne der. a. Kriterien. Weiters ist der Nachweis der Weiterbildungsbefugnis des Ausbildners unbedingt beizulegen. Ausbildungsnachweise aus der Schweiz: Eine in der Schweiz abslvierte Ausbildung ist durch das FMH-Zeugnis samt FMH- Evaluatinsprtkll und fachspezifischem Zusatzblatt zu bestätigen. Der Nachweis, dass die Ausbildung an einer weiterbildungsberechtigten Stelle erflgte, ist durch Vrlage der FMH- Kategrisierung des Spitals (im Internet abrufbar) zu erbringen. Ausbildungsnachweise aus Grßbritannien Ärzte, die in Grßbritannien ihre Ausbildung abslvieren, haben als Nachweis die in Grßbritannien vn den Ausbildungskrankenhäusern verwendeten Bescheinigungen (Zeugnisfrmulare bzw. Dkumentatinsbögen ausgestellt vn Fundatin Schl, Deanery, NHS Trust) bzw. jenen Evaluierungsbgen ausgefüllt und unterschrieben vrzulegen, welcher im Internet (unter Ausbildung/ Anrechnung ausländischer Ausbildungszeiten) in englischer Sprache abrufbar ist. Weiters ist der Nachweis zu erbringen, dass die Ausbildung im Rahmen des Fundatin Year 1 (früher auch Pre-Registratin Huse Officer der Junir Huse Officer), des Fundatin Year 2 (früher Senir Huse Officer) der im Rahmen einer in Grßbritannien für die Facharztausbildung anerkannten Ausbildungsstelle erflgte. Ausbildungsnachweise aus Frankreich: Neben den Zeugnissen im Sinne der. a. Kriterien ist der Nachweis, dass die Ausbildung im Rahmen der Besetzung einer sgenannten FFI-Stelle (als Faisant Fnctin d Interne) der allenfalls einer Attaché-Stelle erflgt ist, unbedingt beizubringen. 4/6

5 Ausbildungsnachweise außerhalb der EU: Für Ausbildungen außerhalb des Eurpäischen Wirtschaftsraumes (z. B. Russland, Länder in Übersee und Entwicklungsländer) finden Sie im Internet (unter / Ausbildung / Anrechnung ausländischer Ausbildungszeiten) einen in englischer und deutscher Sprache vrbereiteten Evaluierungsbgen, der den Antragsunterlagen ausgefüllt und unterschrieben beizufügen ist. Bitte achten Sie darauf, dass in diesem Evaluierungsbgen vr allem jener Bereich, w es um die Darstellung der vn Ihnen erbrachten ärztlichen Tätigkeiten, die vermittelten und erwrbenen Kenntnisse, Erfahrungen, Fertigkeiten im Fachgebiet geht, entsprechend ausführlich dkumentiert wird (allenfalls unter Beilage eines ergänzenden Zeugnisses, vn OP-Katalgen, etc.). Für Ausbildungsnachweise aus nicht deutschsprachigen EU-Ländern gelten die ben getrffenen Aussagen. Bitte haben Sie Verständnis, dass jedes einzelne Zeugnis im Detail nach den ben angeführten Kriterien auf die Gleichwertigkeit mit einer in Österreich abslvierten Ausbildung überprüft werden muss. Kann ich ein Rasterzeugnis zur Anrechnung vrlegen? Die Rasterzeugnisse sind grundsätzlich für in Österreich abslvierte Ausbildungen zu verwenden. Ausnahme: Mit Südtirl wurde ein Abkmmen getrffen, wnach Ärzten, die die gesamte Ausbildung nach der österreichischen Ärzte-Ausbildungsrdnung abslvieren, ein Rasterzeugnis ausgestellt wird. Kann ich die gesamte Ausbildungszeit zum Arzt für Allgemeinmedizin der Facharzt im Ausland abslvieren? Grundsätzlich besteht keine zeitliche Beschränkung für die Anrechnung ausländischer Ausbildungszeiten. D. h. es kann auch die gesamte erfrderliche Ausbildung unter der Vraussetzung der Gleichwertigkeit angerechnet werden. Ich habe meine Ausbildung im Ausland in Teilzeit abslviert. Ist eine Teilzeit- Ausbildung anrechenbar? Ja, wenn im entsprechenden (EWR-Mitglieds-)Staat die Teilzeitausbildung gesetzlich geregelt ist. Kann eine im Ausland abslvierte Lehrpraxis Anrechnung finden? In welchem Ausmaß? Ja, wenn der / die Ausbildner/in bzw. der / die Ordinatinsinhaberin die Weiterbildungsbefugnis zur Ausbildung vn Ärzten besitzt. 5/6

6 Nach den österreichischen Ausbildungsbestimmungen kann ein Teil der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin der der Facharztausbildung, insgesamt jedch maximal 12 Mnate, in einer Lehrpraxis abslviert werden. Hier ist ergänzend festzuhalten, dass es nur in einigen eurpäischen Ländern nrmierte Lehrpraxen gibt. Wann ist eine Ausbildung gleichwertig? Die Gleichwertigkeit der im Ausland abslvierten Ausbildung wird durch Vergleich der Inhalte und Dauer der abslvierten ausländischen Weiterbildung mit den österreichischen Ausbildungsvrschriften beurteilt. Bei der Einschätzung, b und in welchem Umfang ausländische Ausbildungszeiten angerechnet werden können, kmmt der Ausbildungskmmissin der Österreichischen Ärztekammer ein Ermessensspielraum zu. Die erflgte Anrechnung ist eine individuelle Entscheidung, die sich auf den jeweiligen Antrag bezieht. Die Gleichwertigkeit ist u. a. gegeben, wenn die Ausbildung an einer zur Ausbildung berechtigten Ausbildungsstätte (Krankenhaus, Klinik, Lehrpraxis) erflgt wenn die Ausbildung unter Anleitung und Aufsicht eines Facharztes des einschlägigen Faches erflgt der Nachweis eines entgeltlichen Arbeitsverhältnisses vrliegt der ein Stipendium gewährt wird wenn eine Vllbeschäftigung eingegangen wurde und mindestens 35 Wchenstunden geleistet werden - Ausnahme: Teilzeitbeschäftigung wenn der Inhalt der Ausbildung den Mindestanfrderungen der Ärzte- Ausbildungsrdnung entspricht. Es muss sich um eine praktische (pstprmtinelle) Ausbildung handeln. Für weitere Infrmatinen zur Anrechnung vn ausländischen Ausbildungszeiten wenden Sie sich bitte vrerst an die zuständige Landesärztekammer der an die Österreichische Ärztekammer, Frau Christa Merth, per c.merth@aerztekammer.at der telefnisch unter + 43 (0) DW 23. Stand: 1/2011 6/6

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