Stadt Bad Oeynhausen Der Bürgermeister

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1 Stadt Bad Oeynhausen Der Bürgermeister An die Mitglieder des Rates der Stadt Bad Oeynhausen Zu der Sondersitzung (23. Sitzung) des Rates der Stadt Bad Oeynhausen in der 9. Wahlperiode am Mittwoch, dem , 17:00 Uhr Beginn der nichtöffentlichen Sitzung, 17:30 Uhr Beginn der öffentlichen Sitzung, im Rathaus I, Ostkorso 8, Großer Sitzungssaal, werden Sie hiermit eingeladen. Die habe ich wie folgt festgesetzt: Tagesordnung Nichtöffentlicher Teil Beginn: Uhr 1 Formalien 2 Rekommunalisierung E.ON Westfalen Weser AG; Gremienunterlagen Berichterstatter: Kämmerer VO/13/1951 Öffentlicher Teil Beginn: Uhr 3 Bürgerbegehren "Verkauf der E.ON-Anteile"; Zulässigkeit des Bürgerbegehrens Berichterstatter: Bürgermeister 4 Rekommunalisierung E.ON Westfalen Weser AG Berichterstatter: Kämmerer VO/13/1953 VO/13/1952 Mueller-Zahlmann Bürgermeister IX/2013/571 Seite: 1/2

2 IX/2013/571 Seite: 2/2

3 Stadt Bad Oeynhausen Der Bürgermeister Druckvorlage Federführend: Stabsbereich I, Büro des Bürgermeisters und des Rates Vorlage-Nr: Datum: Az: Verfasser: VO/13/ I Herr Bunte Bürgerbegehren "Verkauf der E.ON-Anteile"; Zulässigkeit des Bürgerbegehrens Beratungsfolge: Status Datum Gremium Zuständigkeit TOP Ö Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: Wird nachgereicht. Sachverhalt: 1. Einleitung: Nach 26 Abs. 1 Satz 1 GO NRW können Bürger beantragen (Bürgerbegehren), dass sie an Stelle des Rates über eine Angelegenheit der Gemeinde selbst entscheiden (Bürgerentscheid). In den Fällen, in denen der Rat in einer Gemeindeangelegenheit keine oder eine andere als von der Bürgerschaft gewünschte Entscheidung getroffen hat, kann über diese Möglichkeit der bürgerschaftlichen Einflussnahme eine Entscheidung in der Sache durch die Bürger über den Bürgerentscheid herbeigeführt werden. Ein Bürgerbegehren ist an formale Voraussetzungen, die im Einzelnen in 26 GO NRW näher dargestellt werden, gebunden. Danach stellt der Rat unverzüglich fest, ob das Bürgerbegehren zulässig ist. Bei der Zulässigkeitsprüfung wird die formelle und materielle Zulässigkeit geprüft wie: a) Fällt die Angelegenheit in den Unzulässigkeitskatalog? b) Ist das Begehren fristgerecht eingereicht worden? c) Liegen genügend Unterschriften vor? d) Zulässigkeit der zur Entscheidung zu bringenden Frage? e) Zulässigkeit der Begründung? f) Sind ein, zwei oder drei Vertretungsberechtigte aufgeführt? g) Fällt die Angelegenheit in die Verbands- und Organkompetenz? 2. Ausgangslage: Für Strom und Gas laufen die Konzessionsverträge 2013 bzw aus. Vorlage VO/13/1953 der Stadt Bad Oeynhausen Seite: 1/7

4 Im Rahmen der Vergabe eines Beratungsauftrages zur Durchführung des Konzessionsvergabeverfahrens erfolgte auch eine Auftragsvergabe zur Prüfung einer Kommunalisierung. Den Auftrag hat die Kanzlei Becker Büttner Held (BBH), Berlin, erhalten. Als Ergebnis kommt die Studie zu dem Schluss, dass der Netzbetrieb der Stromund Gasnetze als solcher in Bad Oeynhausen profitabel ist und auch von einem Kommunalunternehmen übernommen werden kann. Unabhängig von einer möglichen Kommunalisierung hat die Stadt Bad Oeynhausen das Konzessionsverfahren weiter betrieben und hierbei darauf geachtet, dass dieses transparent und diskriminierungsfrei durchgeführt wird. Seit 2009 sind die Themen Konzessionen und Rekommunalisierung mehrfach Gegenstand der Beratungen in Fachausschüssen und des Rates gewesen, so u.a. auch im Rat am Unter TOP 10 Rekommunalisierung der E.ON Westfalen Weser AG; Abgabe von Absichtserklärungen hat der Rat folgendes beschlossen: A. Der Bürgermeister wird ermächtigt, namens der Stadt Bad Oeynhausen zu erklären, dass die Stadt bzw. die Stadtwerke Bad Oeynhausen AöR (SBO) beabsichtigt, den ihr aus dem Verkauf der E.ON Westfalen Weser Vertrieb GmbH zustehenden anteiligen Gewinn zur Erhöhung der zukünftigen mittelbaren Beteiligungsquote an der EWA zu verwenden und dass die Stadt Bad Oeynhausen bzw. die SBO bereit ist, ihre Aktien an der EWA gegen Kommanditanteile einer zukünftigen Gesellschaft zu tauschen, die 100% der Aktien an der EWA halten wird. Der Bürgermeister als Vertreter der Stadt Bad Oeynhausen wird ermächtigt, die dieser Niederschrift als Anlage 1 beigefügte Absichtserklärung abzugeben mit der Maßgabe, dass die Stadt Bad Oeynhausen bzw. die SBO beabsichtigt, einen Kommanditanteil in Höhe von 1,88% des Festkapitals der zukünftigen Gesellschaft, die 100% der Aktien an der EWA halten wird, zu erwerben. Der Bürgermeister als Vertreter der Stadt wird ferner ermächtigt, eine Absichtserklärung abzugeben, nach der die Stadt Bad Oeynhausen bzw. die SBO die Bereitschaft erklärt, einen noch festzulegenden Anteil des Festkapitals der zukünftigen Gesellschaft zusätzlich zu übernehmen, falls die Möglichkeit dazu eingeräumt wird. B. 1. Die Informationen zur Machbarkeitsstudie sind im Rahmen des rechtlich Möglichen zu geben. 2. Meinungsbildung und Einflussnahme der Bürgerinnen und Bürger ist durch umfassende Information seitens der Verwaltung sicher zu stellen. Dazu soll auch eine öffentliche Einwohnerversammlung zum Themenkomplex der anstehenden energiepolitischen Entscheidungen stattfinden. 3. Dem Rat ist zum geeigneten Zeitpunkt eine Entscheidungsgrundlage unter Darstellung der verschiedenen Handlungsalternativen, ihrer Stärken und Schwächen und der Berücksichtigung der zukünftigen Ziele der Stadt Bad Oeynhausen vorzulegen. Vorlage VO/13/1953 der Stadt Bad Oeynhausen Seite: 2/7

5 In Ausführung des vorstehenden Ratsbeschlusses hat der Bürgermeister die unter Buchstabe A) genannte Absichtserklärung unterzeichnet. Damit wurde das Interesse bekundet, einerseits die zurzeit gehaltenen Aktien in Kommanditanteile der künftigen Gesellschaft zu tauschen und andererseits auch von der angebotenen Möglichkeit eines zusätzlichen Erwerbs von Anteilen Gebrauch zu machen. Mit Datum vom hat der von den Vertretern des Bürgerbegehrens beauftragte Rechtsanwalt Ott angezeigt, ein Bürgerbegehren einreichen zu wollen. Das hier dann abgegebene Bürgerbegehren enthält die Frage Soll die Stadt Bad Oeynhausen den Stadtwerken Bad Oeynhausen AÖR die Weisung erteilen, ihre Anteile an dem Energieunternehmen E.ON Westfalen Weser AG (EWA) oder deren Rechtsnachfolgerin zu verkaufen? In der Begründung des Bürgerbegehrens wird u.a. Folgendes ausgeführt:...am hat der Stadtrat die Absicht erklärt, Aktien der E.ON AG zu übernehmen... und an anderer Stelle noch :...Dieser Beschluss soll nicht zur Ausführung kommen.... Das Bürgerbegehren ist auf einer Vorder- und einer Rückseite eingereicht worden. Auf der Vorderseite heißt es: Unsere Hoffnung ist es, dass die Versorgungsnetze öffentliches Eigentum der heimischen Stadtwerke werden. Dann können wir als Bürger darauf den größten Einfluss nehmen. Wir wollen zukünftig als Kunden und Wähler darauf achten, dass wir saubere Energie zu fairen Preisen bekommen. Hier wollen wir mitreden. Bitte unterstützen Sie durch Ihre Unterschrift auf der Rückseite das Bürgerbegehren für starke Stadtwerke und stimmen Sie beim Bürgerentscheid mit JA. Derzeit halten die Stadtwerke Bad Oeynhausen AÖR Aktien in Höhe von rd. 1,24 % an der AG und künftig 1,57 % Anteile an der GmbH & Co. KG. Diese künftigen Anteile sollen auf 3,62 % oder mehr aufgestockt werden. 3. Zulässigkeitsprüfung: Zu a): Fällt die Angelegenheit in den Unzulässigkeitskatalog? 26 Abs. 5 GO NRW listet unter den lfd. Nr. 1 bis 5 Angelegenheiten auf, für die ein Bürgerbegehren unzulässig ist. Das Bürgerbegehren Verkauf der E.ON- Anteile fällt nicht unter diese Ausschlusskriterien. Darüber hinaus darf ein Bürgerbegehren nur Angelegenheiten zum Gegenstand haben, über die innerhalb der letzten zwei Jahre nicht bereits ein Bürgerentscheid durchgeführt wurde. Es gab keinen Bürgerentscheid in den letzten zwei Jahren. Ergebnis: Zulässigkeitsvoraussetzung erfüllt. Zu b): Ist das Begehren fristgerecht eingereicht worden? Vor Ablauf der Frist nach 26 Abs. 3 Satz 2 GO NRW wurden von den Initiatoren 456 Listen mit Unterstützungsunterschriften eingereicht. Die Listen 1 bis Vorlage VO/13/1953 der Stadt Bad Oeynhausen Seite: 3/7

6 183 wurden am und die Listen 184 bis 456 wurden am entgegengenommen. Aus den schon genannten Aussagen in der Begründung des Bürgerbegehrens...Am hat der Stadtrat die Absicht erklärt, Aktien der E.ON AG zu übernehmen... und an anderer Stelle noch :...Dieser Beschluss soll nicht zur Ausführung kommen... könnte zu entnehmen sein, dass sich das Bürgerbegehren gegen diesen Beschluss des Rates vom richten soll. Da die Fragestellung aber auf einen Verkauf von Anteilen abstellt, kommt es hier zu einem Widerspruch. Die Entscheidung, ob es sich deshalb um ein kassierendes oder initiierendes Bürgerbegehren handelt, kann hier dahin gestellt bleiben, weil die Unterschriften ohnehin innerhalb der 3-Monats-Frist nach 26 Abs. 3 GO NRW eingereicht worden sind. Diese Frist wäre erst am abgelaufen. Ergebnis: Zulässigkeitsvoraussetzung erfüllt. Zu c): Liegen genügend Unterschriften vor? Die Stadt Bad Oeynhausen zählt derzeit wahlberechtige Bürger im Sinne von 26 Abs. 4 GO NRW. Somit müssen bei einer Zahl bis zu Einwohnern Unterschriften von 7% der Bürger vorliegen. Dies bedeutet, dass Unterstützungsunterschriften vorhanden sein müssen. Die Prüfung der Unterstützungsunterschriften ergeben, dass von Unterschriften insgesamt ordnungsgemäß und damit zulässig sind. Damit wird das gesetzliche Quorum von überschritten. Auf eine weitere Prüfung der restlichen Unterschriften wurde deshalb verzichtet. Ergebnis: Zulässigkeitsvoraussetzung erfüllt. Zu d): Zulässigkeit der zur Entscheidung zu bringenden Frage? Nach 26 Abs. 2 Satz 1 GO NRW muss das Bürgerbegehren schriftlich eingereicht werden und die zur Entscheidung zu bringende Frage enthalten. Das Bürgerbegehren ist auf den insgesamt 456 Listen schriftlich eingereicht worden und enthält eine Frage. Die Fragestellung lautet Soll die Stadt Bad Oeynhausen den Stadtwerken Bad Oeynhausen AÖR die Weisung erteilen, ihre Anteile an dem Energieunternehmen E.ON Westfalen Weser AG (EWA) oder deren Rechtsnachfolgerin zu verkaufen? Damit liegt eine zur Entscheidung zu bringende Frage, die mit Ja oder Nein beantwortet werden kann vor. Somit könnte das Zulässigkeitskriterium erfüllt sein. Die Fragestellung tritt bei einem Bürgerentscheid an die Stelle eines Ratsbeschlusses. Aus der Fragestellung eines Bürgerentscheids muss sich zweifelsfrei die Umsetzung bzw. Ausführung ergeben. Dies kann bisher nicht eindeutig von hier beantwortet werden, da die Fragestellung nicht eindeutig zu erkennen gibt, ob damit ausschließlich die Aktienanteile gemeint sind, die die SBO AÖR zur Zeit halten oder auch die, die evtl. noch zu erwerben sein könnten. Eine weitere Unsicherheit gibt es bei der Fragestellung im Zusammenhang damit, Vorlage VO/13/1953 der Stadt Bad Oeynhausen Seite: 4/7

7 um wie viele zu verkaufende Anteile es sich handelt und auf welchen Zeitpunkt für den Verkauf abgestellt wird. Eine rechtliche Stellungnahme hierzu wird noch nachgereicht. Ergebnis: Zulässigkeitsvoraussetzung ist noch zu klären. Zu e): Zulässigkeit der Begründung? Aus 26 Abs. 2 Satz 1 GO NRW ergibt sich auch die Verpflichtung, dass das Bürgerbegehren eine Begründung enthalten muss. Eine schriftliche Begründung ist vorhanden. Die Begründung dient dazu, die Unterzeichner über den Sachverhalt und die Argumente der Initiatoren aufzuklären. Diese Funktion erfüllt die Begründung aber nur, wenn die dargestellten Tatsachen, soweit sie für die Entscheidung wesentlich sind, auch zu treffen. Insofern müssen sich Fragestellung und Begründung ergänzen. In der Begründung wird der Eindruck vermittelt, dass die Konzessionserteilung mit der Aktieninhaberschaft gekoppelt ist. So heißt es Der neue Gesellschaftsvertrag soll vorsehen, dass nur die Kommunen Anteile behalten dürfen, die dem neuen Netzbetreiber auch die Konzession erteilen. Eine Vergabe der Konzession an die örtlichen Stadtwerke ist dann aus unserer Sicht sehr unwahrscheinlich. Diese Darstellung ist geeignet, bei den Bürgern einen falschen Eindruck entstehen zu lassen. Der Netzbetrieb ist nicht von der Aktieninhaberschaft an EWA-Aktien abhängig, sondern von der Entscheidung im Konzessionsvergabeverfahren. Die Vergabe der Konzession muss in einem formellen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren erfolgen. Die Entscheidung über die Konzession erfolgt anhand objektiver Kriterien welche sich zum großen Teil aus gesetzlichen Normen z.b. EnWG ableiten lassen. Die Kriterien und deren Bewertung im Verfahren müssen gegebenenfalls einer gerichtlichen Überprüfung standhalten können. Vorausgesetzt, sowohl die städtische Tochtergesellschaft als auch die Netzgesellschaft, an der die städtische Tochter beteiligt ist, hätten sich im Konzessionsverfahren beworben, so wäre hierbei die Anteilseignerschaft der Tochtergesellschaft an einem Netzbetreiber kein Kriterium. Dies gilt weder zu Gunsten noch zu Lasten der Tochtergesellschaft sowie auch des Netzbetreibers. Es kann somit nicht gefolgert werden, dass bei Fortbestehen der Beteiligung der SBO AÖR an der EWA oder dem neu zu gründenden Unternehmen, für die SBO AÖR kaum mehr eine Chance mehr bestehen würde, die Konzession zu erlangen. Dies wird vielmehr in einem gesonderten Konzessionsvergabeverfahren entschieden, unabhängig von der Aktieninhaberschaft oder Unternehmensbeteiligung. Die von den Initiatoren des Bürgerbegehrens verfolgte Zielsetzung, den Strom- Netzbetrieb durch die Stadtwerke Bad Oeynhausen AÖR bzw. durch eine Regionalgesellschaft, an der die Stadtwerke Bad Oeynhausen AÖR beteiligt ist, zu erreichen, steht daher nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Besitz der Aktienanteile an der EWA durch die SBO AÖR. Auch hierzu wird eine rechtliche Stellungnahme noch nachgereicht. Ergebnis: Zulässigkeitsvoraussetzung ist noch zu klären. Vorlage VO/13/1953 der Stadt Bad Oeynhausen Seite: 5/7

8 f): Sind ein, zwei oder drei Vertretungsberechtigte aufgeführt? Nach 26 Abs. 2 Satz 2GO NRW muss das Bürgerbegehren bis zu drei Bürger benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Als Vertretungsberechtigte sind zwei Personen genannt. Es handelt sich um die Herren Milan Kulla, Lütnants Feld 18, Bad Oeynhausen und Gerhard Jagusch, Untere Bülte 15, Bad Oeynhausen. Beide Herren sind Bürger der Stadt Bad Oeynhausen. Ergebnis: Zulässigkeitsvoraussetzung erfüllt. Zu g): Fällt die Angelegenheit in die Verbands- und Organkompetenz? Nach 26 Abs. 1 Satz 1 GO NRW können die Bürger mit einem Bürgerbegehren beantragen, dass sie anstelle des Rates über eine Angelegenheit der Gemeinde mit einem Bürgerentscheid entscheiden. Somit muss sich der Antragsgegenstand im Rahmen der Verbandskompetenz auf eine Angelegenheit der Stadt Bad Oeynhausen beziehen, für den der Rat im Rahmen der Organkompetenz zuständig ist. Nach den Intentionen des Bürgerbegehrens sollen von der SBO AÖR gehaltene Anteile an der EWA verkauft werden. Die ehemals von der Stadt Bad Oeynhausen gehaltenen Aktien werden mittlerweile von der SBO AÖR gehalten. Nach der Satzung der Stadt Bad Oeynhausen über die Stadtwerke Bad Oeynhausen AÖR unterliegt der Verwaltungsrat der SBO AÖR bei Entscheidungen über bestimmte Aufgaben den Weisungen bzw. der vorherigen Entscheidung des Rates. Die Entscheidungen hinsichtlich einer Beteiligung an anderen Unternehmen unterliegen diesem Vorbehalt. Damit wird zum einen dokumentiert, dass es sich bei der konkreten Frage nach dem Verkauf von E.ON Anteilen um eine Angelegenheit der Stadt Bad Oeynhausen handelt. Das Kriterium der Verbandskompetenz ist erfüllt. Zum anderen liegt die Entscheidung hierüber in der Verantwortung des Rates. Somit kann anstelle des Rates eine Entscheidung über einen Bürgerentscheid getroffen werden. Auch das Merkmal der Organkompetenz ist erfüllt. Ergebnis: Zulässigkeitsvoraussetzung erfüllt. 4. Zulässigkeitsentscheidung: Nach 26 Abs. 6 S. 1 GO NRW stellt der Rat fest, ob das Bürgerbegehren zulässig ist. Diese Entscheidung ist eine ausschließliche Rechtmäßigkeitskontrolle ohne Beurteilungs- oder Ermessensspielraum. Mit der Zulässigkeitsentscheidung stellt der Rat gegenüber den Antragstellern verbindlich und abschließend fest, ob die Voraussetzungen für die Durchführung eines Bürgerentscheids vorliegen. Ein Bürgerbegehren ist nur zulässig, wenn alle gesetzlichen Kriterien aus 26 GO NRW erfüllt sind. Vorlage VO/13/1953 der Stadt Bad Oeynhausen Seite: 6/7

9 Aufgrund der Unsicherheiten zu zwei Zulässigkeitskriterien kann im Zeitpunkt der Erstellung dieser Druckvorlage noch kein Beschlussvorschlag unterbreitet werden. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Rates zur Zulässigkeit können nach 26 Abs. 6 S. 2 GO NRW nur die Vertreter des Bürgerbegehrens einen Rechtsbehelf einzulegen. Auswirkungen auf den Haushalt: - Stellenplan: X NEIN JA, folgende: - Finanzielle Auswirkungen (konsumtiv): X NEIN* JA, folgende: (in T ) (investiv): X NEIN* JA, folgende: (in T ) *: bei Doppel-Nein keine weiteren Angaben erforderlich Mueller-Zahlmann Bürgermeister Anlage: Bürgerbegehren Vorlage VO/13/1953 der Stadt Bad Oeynhausen Seite: 7/7

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12 Stadt Bad Oeynhausen Der Bürgermeister Druckvorlage Federführend: Fachbereich 1, Zentrale Dienste Vorlage-Nr: Datum: Az: Verfasser: VO/13/ Herr Kindler Rekommunalisierung E.ON Westfalen Weser AG Beratungsfolge: Status Datum Gremium Zuständigkeit TOP Ö Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: 1. Die Stadt Bad Oeynhausen soll sich über die Stadtwerke Bad Oeynhausen AöR als Kommanditist an der Westfalen Weser Energie GmbH & Co. KG beteiligen. Die Stadtwerke Bad Oeynhausen AöR soll zur Umsetzung der Beteiligung alle derzeit von ihr gehaltenen Aktien an der E.ON Westfalen Weser AG als Sacheinlage in die Westfalen Weser Energie GmbH & Co. KG einbringen, um im Gegenzug einen Kommanditanteil in Höhe von 1,57 % des Festkapitals der Westfalen Weser Energie GmbH & Co. KG zu erhalten. Die Stadt Bad Oeynhausen stimmt den erforderlichen Rechtsgeschäften der Stadtwerke Bad Oeynhausen AöR, insbesondere der Übertragung und der mit dem parallelen Beitritt der kommunalen Altgesellschafter der E.ON Westfalen Weser AG in die Westfalen Weser Energie GmbH & Co. KG einhergehenden Veräußerung der Aktien an der E.ON Westfalen Weser AG an die Westfalen Weser Energie GmbH & Co. KG und dem Erwerb eines Kommanditanteils in Höhe von 1,57 % des Festkapitals der Westfalen Weser Energie GmbH & Co. KG zu. Die Vertreter der Stadt Bad Oeynhausen in der Stadtwerke Bad Oeynhausen AöR werden zur Umsetzung des Beschlusses ermächtigt und beauftragt, den Vorstand der Stadtwerke Bad Oeynhausen AöR anzuweisen, die derzeit von der Stadtwerke Bad Oeynhausen AöR gehaltenen Aktien an der E.ON Westfalen Weser AG als Sacheinlage in die Westfalen Weser Energie GmbH & Co. KG einzubringen und im Gegenzug einen Kommanditanteil in Höhe von 1,57 % des Festkapitals der Gesellschaft zu erwerben, die hierfür erforderlichen Willenserklärungen abzugeben und die notwendigen Verträge, insbesondere den Konsortialvertrag und die Rahmenurkunde, zu unterzeichnen oder eine Vollmacht unter Befreiung von 181 BGB für die Unterzeichnung zu erteilen. Vorlage VO/13/1952 der Stadt Bad Oeynhausen Seite: 1/19

13 2. Das kommunale Unternehmen Stadtwerke Bad Oeynhausen AöR soll gegen Übernahme einer Hafteinlage in Höhe von T einen zusätzlichen Kommanditanteil an der Westfalen Weser Energie GmbH & Co. KG von 2,05 % erwerben. Seine Beteiligung am Festkapital der Westfalen Weser GmbH & Co. KG soll somit insgesamt 3,62 % betragen. Die Vertreter der Stadt Bad Oeynhausen in der Stadtwerke Bad Oeynhausen AöR werden zur Umsetzung des Beschlusses ermächtigt und beauftragt, den Vorstand der Stadtwerke Bad Oeynhausen AöR anzuweisen, die derzeit von der Stadtwerke Bad Oeynhausen AöR gehaltenen Aktien an der E.ON Westfalen Weser AG als Sacheinlage in die Westfalen Weser Energie GmbH & Co. KG einzubringen und im Gegenzug einen Kommanditanteil in Höhe von 2,05 % des Festkapitals der Gesellschaft zu erwerben und die hierfür notwendigen Verträge, insbesondere auch den Konsortialvertrag, zu unterzeichnen. 3. Die Stadt Bad Oeynhausen stimmt den zur Umsetzung der Beschlüsse Nummer 1 bis 2 erforderlichen Rechtsgeschäften der Stadtwerke Bad Oeynhausen AöR zu. Die Vertreter der Stadt Bad Oeynhausen in der Stadtwerke Bad Oeynhausen AöR werden zur Umsetzung der Beschlüsse Nummer 1 bis 2 ermächtigt und beauftragt, die zur Umsetzung der Beschlüsse Nummer 1 bis 2 erforderlichen Willenserklärungen abzugeben. 4. Die Stadt Bad Oeynhausen stimmt einer Veräußerung der derzeit durch die E.ON Westfalen Weser AG gehaltenen Geschäftsanteile an der E.ON Westfalen Weser Vertrieb GmbH an den E.ON Konzern zu. 5. Die Stadt Bad Oeynhausen stimmt einer Veräußerung der derzeit durch die E.ON Westfalen Weser AG gehaltenen Geschäftsanteile an der E.ON Best Service GmbH an den E.ON Konzern zu. 6. Die Stadt Bad Oeynhausen stimmt einer Veräußerung der derzeit durch die E.ON Westfalen Weser AG gehaltenen Geschäftsanteile an der E.ON Vertrieb Deutschland GmbH an den E.ON Konzern zu. 7. Die Stadt Bad Oeynhausen stimmt einer Veräußerung der derzeit durch die E.ON Westfalen Weser AG gehaltenen Geschäftsanteile EW Medien und Kongresse GmbH an den E.ON Konzern zu. 8. Die Stadt Bad Oeynhausen stimmt in ihrer Stellung als Trägerin der Stadtwerke Bad Oeynhausen AöR dem beabsichtigten Erwerb aller derzeit durch die E.ON Energie AG gehaltenen Aktien an der E.ON Westfalen Weser AG durch die Westfalen Weser Energie GmbH & Co. KG zu. Die kommunalen Vertreter in der Stadtwerke Bad Oeynhausen AöR werden ermächtigt und beauftragt, den Vertreter der Stadtwerke Bad Oeynhausen AöR in der Gesellschafterversammlung der Westfalen Vorlage VO/13/1952 der Stadt Bad Oeynhausen Seite: 2/19

14 Weser Energie GmbH & Co. KG dahingehend anzuweisen, in der Gesellschafterversammlung der Westfalen Weser Energie GmbH & Co. KG dem beabsichtigten Erwerb der Aktien zuzustimmen. 9. Die Stadt Bad Oeynhausen stimmt in ihrer Stellung als Trägerin der Stadtwerke Bad Oeynhausen AöR dem Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrages mit der Westfalen Weser Netz GmbH und dem Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrages und eines Beherrschungsvertrages mit der E.ON Westfalen Weser AG durch die Westfalen Weser Energie GmbH & Co. KG zu. Die kommunalen Vertreter in der Stadtwerke Bad Oeynhausen AöR werden ermächtigt und beauftragt, den Vertreter der Stadtwerke Bad Oeynhausen AöR in der Gesellschafterversammlung der Westfalen Weser Energie GmbH & Co. KG dahingehend anzuweisen, in der Gesellschafterversammlung der Westfalen Weser Energie GmbH & Co. KG dem Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrages mit der Westfalen Weser Netz GmbH und dem Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrages und eines Beherrschungsvertrages mit der E.ON Westfalen Weser AG zuzustimmen. 10.Die Stadt Bad Oeynhausen stimmt in ihrer Stellung als Trägerin der Stadtwerke Bad Oeynhausen AöR einer beabsichtigten Umwandlung der E.ON Westfalen Weser AG in eine GmbH zu. Die kommunalen Vertreter in der Stadtwerke Bad Oeynhausen AöR werden ermächtigt und beauftragt, den Vertreter der Stadtwerke Bad Oeynhausen AöR in der Gesellschafterversammlung der Westfalen Weser Energie GmbH & Co. KG dahingehend anzuweisen, in der Gesellschafterversammlung der Westfalen Weser Energie GmbH & Co. KG einer Umwandlung der E.ON Westfalen Weser AG in eine GmbH zuzustimmen. Die kommunalen Vertreter in der Stadtwerke Bad Oeynhausen AöR werden ermächtigt und beauftragt, den Vertreter der Stadtwerke Bad Oeynhausen AöR in der Gesellschafterversammlung der Westfalen Weser Energie GmbH & Co. KG dahingehend anzuweisen, einer Weisung an die Geschäftsführerin der Westfalen Weser Energie GmbH & Co. KG bzw. deren jeweiligen organschaftlichen Vertreter zur Umsetzung des Beschlusses der Gesellschafterversammlung der Westfalen Weser Energie GmbH & Co. KG in der Hauptversammlung der E.ON Westfalen Weser AG, zuzustimmen. 11.Die Stadt Bad Oeynhausen übernimmt für eine Kreditaufnahme der Westfalen Weser Energie GmbH & Co. KG zur Finanzierung des Erwerbs sämtlicher Aktien der E.ON Westfalen Weser AG eine anteilige (evtl. XXX-) Bürgschaft in Höhe von XXX gegenüber dem Kreditinstitut XXX. Herr Bürgermeister Klaus Mueller-Zahlmann wird ermächtigt und beauftragt, die Bürgschaftsurkunde Datum/Urkundennummer für die Stadt Bad Oeynhausen zu unterzeichnen. Vorlage VO/13/1952 der Stadt Bad Oeynhausen Seite: 3/19

15 12.Die Stadtwerke Bad Oeynhausen AöR soll gegen Übernahme einer Hafteinlage in Höhe von maximal XXX einen zusätzlichen Kommanditanteil von maximal XXX % an der Westfalen Weser Energie GmbH & Co. KG erwerben, sofern ein solcher durch Ausfall eines anderen Kaufinteressenten frei geworden ist. Die gemäß Beschluss Nummer 11 übernommene Bürgschaft ist auf die sich erhöhende Hafteinlage zu erstrecken. Sachverhalt: Beiliegende Kurzfassung des Informationsmemorandums zur Druckvorlage bietet eine detaillierte Übersicht über den Hintergrund, den Ablauf und die Zielstruktur der Transaktion, sowie eine Darstellung der Chancen und Risiken und der zu erwartenden Rendite. Diese wird zur Vorbereitung der Beschlussfassung zur Kenntnis gegeben. Die Stadt Bad Oeynhausen will sich über ihr kommunales Unternehmen Stadtwerke Bad Oeynhausen AöR mittels Anteilserwerbs an der Westfalen Weser Energie GmbH & Co. KG (WWE) mittelbar an der kommunalisierten EWA beteiligen. Zur Umsetzung sind elf Beschlüsse notwendig. Der erste Beschluss behandelt die unmittelbare Beteiligung der Stadtwerke Bad Oeynhausen AöR als Kommanditist an der WWE im Wege der Einbringung ihrer bisherigen EWA- Aktien. Der Zweite befasst sich mit einer weitergehenden Beteiligung der Stadtwerke Bad Oeynhausen AöR gegen Einbringung einer zusätzlichen Hafteinlage. Der Dritte dient der Umsetzung der Beschlüsse 1 und 2. Die Beschlüsse vier bis sieben betreffen die flankierende Veräußerung der bisher von der EWA gehaltenen Geschäftsanteile an der E.ON Westfalen Weser Vertrieb GmbH (kurz: EWAV), an der E.ON Best Service GmbH (kurz: EBS), an der E.ON Vertrieb Deutschland GmbH (kurz: EVD) und an der EW Medien und Kongresse GmbH (kurz: EW) an den E.ON-Konzern. Der Achte zielt auf die Weiterbeteiligung dieser Gesellschaft an der EWA. Der Neunte behandelt die Zustimmung zum Abschluss der Unternehmensverträge. Der Zehnte regelt die Umwandlung der EWA. Im Zusammenhang mit der Finanzierung kann anstelle einer Einbringung der Einlage in voller Höhe eine Finanzierung durch die Erwerbsgesellschaft gewählt werden. In diesem Fall sind lediglich 10 % der Einlage zu erbringen und die restlichen 90 % durch Bürgschaft zu besichern. Die Übernahme einer derartigen Bürgschaft ist dann zu beschließen. Ein entsprechender Beschlussvorlag findet sich am Ende. Über die zehn beziehungsweise elf Beschlüsse ist einzeln abzustimmen. Eine wirksame Beteiligung der Stadtwerke Bad Oeynhausen AöR an der WWE erfordert jedoch die Annahme aller zehn/elf Beschlüsse. Der zwölfte Beschluss ist nicht Teil des Beteiligungsbeschlusspaketes. Er behandelt den Erwerb gegebenenfalls frei gewordener weiterer Anteile an der WWE. Wird hierüber nicht abgestimmt oder findet der Beschuss nicht die erforderliche Mehrheit, so steht dies der übrigen Beteiligung an der WWE nicht im Wege. Vorlage VO/13/1952 der Stadt Bad Oeynhausen Seite: 4/19

16 Sachverhalt: Hintergrund Die EWA ist ein in Ostwestfalen-Lippe und Südniedersachsen tätiger Verteilnetzbetreiber für Strom, Gas und Wasser mit Sitz in Paderborn. Hieran sind aktuell neben dem E.ON-Konzern (62,9 %) ausschließlich kommunale Aktionäre (Kommunen/ kommunale Unternehmen) beteiligt. Der E.ON-Konzern verkauft diese Beteiligung. Dies bedarf der Zustimmung der kommunalen Aktionäre. Diese haben sich entschieden, einer Veräußerung des Aktienpaketes zuzustimmen, sofern die Aktien wiederum ausschließlich an Kommunen und kommunale Unternehmen im Netzgebiet der EWA veräußert werden. Die nachfolgende Abbildung zeigt die derzeitige Beteiligungsstruktur an der EWA. Fortgang Bereits im November 2012 haben sich die HPB Beteiligungsgesellschaft mbh (kurz: HPB) als Vertreterin der kommunalen Aktionäre der EWA und der E.ON Konzern über die wesentlichen Punkte einer Übernahme und insbesondere einen festen Kaufpreis verständigt. Der größte Teil des Kaufpreises soll fremdfinanziert werden. Die beiden Altgesellschafter der HPB bereiten diese auf die Transaktion vor. Die HPB wird die Westfalen Weser Netz GmbH (kurz: WWN) als spätere Netzgesellschaft und die Komplementär-GmbH gründen. Dieser GmbH übertragen beide Altgesellschafter der HPB einen geringen Geschäftsanteil an der HPB. Anschließend wird die HPB in die WWE umgewandelt. Die Kommunen im Netzgebiet der EWA haben nunmehr die Möglichkeit, sich als Kommanditisten an der WWE und somit über diese mittelbar an der EWA zu beteiligen. Die Beteiligungsstruktur der WWE und der EWA zum Zeitpunkt des Beitritts der weiteren Gesellschafter stellt sich wie folgt dar: Vorlage VO/13/1952 der Stadt Bad Oeynhausen Seite: 5/19

17 Vorlage VO/13/1952 der Stadt Bad Oeynhausen Seite: 6/19

18 Die Beteiligungen an der EWAV, an der EBS, an der EVD sowie an der EW werden von der EWA im Rahmen der Transaktion an den E.ON Konzern veräußert. Die nachfolgende Abbildung zeigt die Beteiligungsstruktur der WWE und der EWA nach Erfüllung sämtlicher Kaufverträge. Vorlage VO/13/1952 der Stadt Bad Oeynhausen Seite: 7/19

19 NAME DER GESELLSCHAFT BETEILIGUNGSHÖHE 1. E.ON Westfalen Weser Energie-Service GmbH 100 % 2. AWP GmbH, Paderborn 100 % 3. E.ON Westfalen Weser 2 Vermögensverwaltungs- GmbH 4. E.ON Westfalen Weser 3 Vermögensverwaltungs- UG 5. Blomberger Versorgungsbetriebe GmbH/E.ON WW GbR 100 % 100 % 50,0 % 6. Bad Driburg Solarverwaltungsgesellschaft mbh 49,0 % 7. Wasser GmbH Salzhemmendorf 49,0 % 8. Abfallwirtschaftsgesellschaft Höxter GmbH 49,0 % 9. Bad Driburg Solar GmbH & Co. KG 48,93 % 10. Stadtwerke Lage GmbH 45,0 % 11. WPG Westfälische Propan GmbH 22,2 % 12. Stadtwerke Hessisch Oldendorf GmbH 20,0 % 13. Stadtwerke Schaumburg Lippe GmbH 15,59 % 14. Stadtwerke Porta Westfalica GmbH 12,46 % 15. Stadtwerke Detmold GmbH 12,45 % 16. Klimaschutzagentur Weserbergland GmbH 10,0 % 17. Minden-Marketing GmbH 7,14 % 18. MARTa Herford ggmbh 5,45 % 19. Weserbergland AG 2,08 % 20. Stadtwerke Bad Driburg 1,07 % Vorlage VO/13/1952 der Stadt Bad Oeynhausen Seite: 8/19

20 E.ON Westfalen Weser Energie-Service GmbH: Mit weiteren Beteiligungen an der: 21. Naturgas Emmerthal GmbH & Co. KG 84,62 % 22. Nahwärme Bad Oeynhausen Löhne GmbH 65,43 % 23. CEC Energieconsulting GmbH 62,5 % 24. Nahwärmeversorgung Kirchlengern GmbH 50,0 % 25. GRE Gesellschaft zur rationalen Energienutzung Horn Bad Meinberg GmbH 26. GNR Gesellschaft zur energetischen Nutzung nachwachsender Rohstoffe GmbH 50,0 % 33,33 % AWP GmbH: Mit weiteren Beteiligungen an der: 27. Stadtwerke Lichtenau GmbH 25,0 % 28. Gemeindewerk Schlangen GmbH 12,5 % 29. Bad Arolser Kommunalbetriebe GmbH 5,0 % Angebot Das kommunale Unternehmen Stadtwerke Bad Oeynhausen AöR der Stadt Bad Oeynhausen als Altgesellschafterin der EWA kann sich durch Einbringung ihrer EWA-Aktien an der WWE beteiligen. Hierdurch erhält sie einen Anteil in Höhe von 1,57 %. Darüber hinaus liegt ihr ein Angebot vor, einen zusätzlichen Anteil in Höhe von 2,05 % an der Beteiligungsgesellschaft (WWE) gegen Übernahme einer Hafteinlage von T zu erwerben. Danach hält sie insgesamt einen Anteil an der Beteiligungsgesellschaft von 3,62 %. Vorlage VO/13/1952 der Stadt Bad Oeynhausen Seite: 9/19

21 Beschlussbegründung: Zweck Die Energieversorgung der Bevölkerung ist Teil der kommunalen Daseinsvorsorge. Mit der Beteiligung (Kommunalisierung) bezweckt die Kommune die Gewährleistung einer möglichst sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen Energieversorgung (vgl. 1 EnWG). Kommunale Unternehmen sind besonders gut in der Lage, flexibel auf die Ansprüche der Region zu reagieren, die vor Ort vorhandenen Ressourcen zu nutzen und dabei auf effiziente und umweltfreundliche Weise verlässlich bezahlbar Energie zur Verfügung zu stellen. Der Einfluss auf die Struktur und den Zustand der örtlichen Energienetze durch Mitsprache bei der Netzertüchtigung dient gerade der Sicherung der örtlichen Lebensgrundlagen. Energiewende Durch die Kommunalisierung wird der kommunale Einfluss auf die Energiewende ermöglicht. Ferner stehen bei den Kommunen und kommunalen Unternehmen primär keine Profitinteressen im Vordergrund, sondern die langfristig sichere und umweltfreundliche Versorgung zu bezahlbaren Preisen. Dies ist originärer Inhalt der Daseinsvorsorge. Einnahmen Als positiver Nebeneffekt ist die Möglichkeit hervorzuheben, Erträge für den Haushalt zu erwirtschaften. Die Wertschöpfung findet in der Region statt. Chance/Risiko Eine Beteiligung bietet mehr Chancen als Risiken. Stabilen Erträgen stehen lediglich überschaubare Risiken gegenüber. Die EWA erwirtschaftet ihre Einnahmen im Wesentlichen aus dem Netzbetrieb. Die Ertragslage des Netzbereichs ist stabil, da der gesamte Bereich reguliert ist. Der Netzbetreiber erhält ein staatlich festgesetztes Entgelt für die Nutzung seines Verteilnetzes. In diesem Bereich kann eine angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals erreicht werden. Weitere Chancen bietet das vorgesehene Finanzierungsmodell. Gewinne können bereits mit einem relativ geringen Eigenmitteleinsatz erwirtschaftet werden, denn nur 10 % der Kaufpreissumme für den Anteil an der Netzgesellschaft müssen mit Eigenmitteln erbracht werden. Die restlichen 90 % der Kaufpreissumme werden zu einem niedrigen Zinssatz fremdfinanziert. Trotz des hohen Fremdkapitaleinsatzes wird für die eingesetzten Eigenmittel eine stabile Verzinsung in Höhe von 3 % auf das in bar erbrachte Kapital erreicht. Die restlichen Gewinnansprüche werden vorerst einbehalten und zur Tilgung der Fremdfinanzierung verwendet. Nach einer Laufzeit von 25 Jahren (Tilgungsdauer des Kaufpreisdarlehens) ist die Fremdfinanzierung abgeschlossen. Die derzeit risiko-trächtigste Sparte der EWA ist das Geschäft der Vertriebsgesellschaft E.ON Westfalen Weser Vertrieb GmbH. Im Zuge des Aktienerwerbs wird diese Vertriebsgesellschaft an den E.ON-Konzern veräußert. Das volatile Risiko des Vertriebsgeschäfts kann somit die Kommune/das kommunale Unternehmen nicht treffen. Vorlage VO/13/1952 der Stadt Bad Oeynhausen Seite: 10/19

22 Die durch die EWA erwirtschafteten Erträge werden durch Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrages an die WWE weitergeleitet. Erläuterungen zu den Einzelbeschlüssen: A) Beteiligung der Stadtwerke Bad Oeynhausen AöR an der WWE Beschluss Beteiligungen GO NRW Der erste Beschluss betrifft die Beteiligung der Stadtwerke Bad Oeynhausen AöR an der WWE. Über diese Beteiligung entscheidet der Verwaltungsrat der Stadtwerke Bad Oeynhausen AöR. Vor der Entscheidung des Verwaltungsrates über die Beteiligung oder Erhöhung einer Beteiligung der Anstalt an anderen Unternehmen oder Einrichtungen sowie deren Gründung bedarf es gemäß 114a Abs. 7 S. 3 Nr. 2 i. V. m. S. 5 GO NRW einer vorherigen Entscheidung des Rates. Durch eine Beteiligung der Stadtwerke Bad Oeynhausen AöR an der WWE werden zugleich Beteiligungen an den durch die WWE gehaltenen Unternehmen vermittelt. Die WWE selbst hält neben der Beteiligung an der EWA mit ihrer eigenen Komplementär- GmbH und der WWN, der späteren Netzgesellschaft, zwei Beteiligungen zu 100 %. Die durch die EWA vermittelten weiteren Beteiligungen sind in dem Schaubild im Sachverhalt vollständig dargestellt. Sofern im Folgenden von einer Beteiligung an der WWE die Rede ist, umfasst dies zugleich die durch diese vermittelten bereits bestehenden Beteiligungen. Die Beteiligung kommunaler Unternehmen an einer Gesellschaft des privaten Rechts unterliegt den gleichen Voraussetzungen wie die unmittelbare Beteiligung der Kommune selbst. Kommunen dürfen sich an einem Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts nur beteiligen, wenn ein öffentlicher Zweck das Unternehmen rechtfertigt und die Betätigung nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Kommunen und zum voraussichtlichen Bedarf steht ( 108 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 107, 107a GO NRW). Die energiewirtschaftliche Betätigung dient einem öffentlichen Zweck. Durch die vorgegebenen Beteiligungsquoten ist jeweils ein angemessenes Verhältnis zur Leistungsfähigkeit und voraussichtlichem Bedarf der jeweiligen Stadt gewahrt. Die Beteiligung einer Kommune an einer Netzgesellschaft mit einem über die jeweils eigenen kommunalen Gebietsgrenzen hinausgehenden Netzgebiet stellt grundsätzlich keinen Verstoß gegen das sogenannte Örtlichkeitsprinzip dar (vgl. 107a Abs. 3 GO NRW). Vorlage VO/13/1952 der Stadt Bad Oeynhausen Seite: 11/19

23 Bei der Wahl der Rechtsform ist ein besonderes Augenmerk auf die Haftungsbegrenzung zu legen. Für ein kommunales Unternehmen ist eine Rechtsform zu wählen, welche die Haftung der Gemeinde auf einen bestimmten Betrag begrenzt ( 108 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GO NRW). 108 GO NRW knüpft die Beteiligung einer Kommune an einem privatrechtlichen Unternehmen an eine Vielzahl weiterer Voraussetzungen. Sämtliche Voraussetzungen werden durch das zugrunde liegende Vertragswerk berücksichtigt und umgesetzt. Hervorgehoben seien: Auch die Stadtwerke Bad Oeynhausen AöR ist als Kommanditist einer GmbH & Co. KG nicht zur Übernahme von Verlusten in einer unbestimmten oder unangemessenen Höhe verpflichtet. Des Weiteren gewährleistet die besondere Ausgestaltung als sogenannte Einheits-GmbH & Co. KG den angemessenen kommunalen Einfluss. Der beiliegende Gesellschaftsvertrag der Westfalen Weser Energie GmbH & Co. KG setzt die Vorgaben der Gemeindeordnung, insbesondere in den 2 Abs. 3, 10 Abs. 1, 17 und 18, um. Finanzen Sacheinlage GO NRW Das Unternehmen soll einen Ertrag für den Haushalt der Kommune erwirtschaften, soweit dies mit der Aufgabe der Erfüllung des öffentlichen Zwecks in Einklang zu bringen ist ( 109 Abs. 1 S. 2 GO NRW). Diese Vorgabe ist in Anbetracht der vorgesehenen Dividenden erfüllt. Im Gegenzug bringt die Stadtwerke Bad Oeynhausen AöR ihre Aktien an der EWA in die WWE als Sacheinlage ein. Die Einbringung der Aktien muss als Veräußerung gewertet werden. Die Veräußerung eines Teils der in Besitz der Stadt befindlichen Anteile an einem Unternehmen ist nur zulässig, wenn die für die Betreuung der Einwohner erforderliche Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde nicht beeinträchtigt wird, 111 Abs. 1 GO NRW. Vorliegend dient die Einbringung der Aktien gerade dazu, kommunalen Einfluss zu erhöhen. Durch die Sacheinlage erhält die Stadtwerke Bad Oeynhausen AöR einen Anteil an der WWE, der im Verhältnis mindestens ihrem früheren Anteil an der EWA entspricht. Anteilserhöhung Durch die Einbringung sämtlicher (mittelbar) durch kommunale Gebietskörperschaften gehaltener EWA-Aktien in die WWE erhöht sich deren Beteiligungsquote an der EWA automatisch von ca. 21,2 % auf ca. 37,1 %. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird dies im Beschlussvorschlag mittels Billigung berücksichtigt. Umsetzung Zur Umsetzung des Beschlusses werden die kommunalen Vertreter der Stadt in der Stadtwerke Bad Oeynhausen AöR ermächtigt und beauftragt, den Vorstand der Stadtwerke Bad Oeynhausen AöR anzuweisen, die derzeit von der Stadtwerke Vorlage VO/13/1952 der Stadt Bad Oeynhausen Seite: 12/19

24 Bad Oeynhausen AöR gehaltenen Aktien an der E.ON Westfalen Weser AG als Sacheinlage in die Westfalen Weser Energie GmbH & Co. KG einzubringen und im Gegenzug einen Kommanditanteil in Höhe von 1,57 % des Festkapitals der Gesellschaft zu erwerben und die hierfür erforderlichen Willenserklärungen abzugeben und die notwendigen Verträge, insbesondere auch den Konsortialvertrag und die Rahmenurkunde, zu unterzeichnen. Die Rahmenurkunde umfasst den Abschluss des Aktienkaufvertrages zwischen der WWE und dem E.ON Konzern ORCA I und den Abschluss des Geschäftsanteilskaufvertrages zwischen der EWA und dem E.ON Konzern ORCA II und die Aufhebung des bestehenden Konsortialvertrages der EWA (UR- Nr. 2003/229). Bei dem Beurkundungstermin wird voraussichtlich ein, bzw. werden gegebenenfalls auch mehrere Vertreter für alle Beteiligten handeln. Die kommunalen Vertreter der Stadt in der Stadtwerke Bad Oeynhausen AöR werden deshalb ermächtigt und beauftragt, eine erforderliche Vollmacht für die Unterzeichnung unter Befreiung von 181 BGB zu erteilen. Die Befreiung von 181 BGB in beiden Alternativen begründet sich dadurch, dass der gemeinsame Vertreter für alle Beteiligten handeln wird und daher eine Befreiung vom sogenannten Selbstkontrahierungsverbot erforderlich ist. B) Weitergehende Beteiligung der Stadtwerke Bad Oeynhausen AöR an der WWE Beschluss Das kommunale Unternehmen Stadtwerke Bad Oeynhausen AöR der Stadt Bad Oeynhausen erwirbt darüber hinaus gegen Übernahme einer Hafteinlage in Höhe von T einen zusätzlichen Kommanditanteil in Höhe von 2,05 % an der WWE und damit insgesamt einen Anteil von 3,62 %. Wie dargelegt, ist der Rat für eine derartige Entscheidung zuständig ( 41 Abs. 1 S. 2 lit. l) GO NRW). GO NRW Auch in diesem Fall sind die kommunalrechtlichen Voraussetzungen (vgl. oben A.) eingehalten. Finanzierung Das Finanzierungskonzept sieht vor, dass die Stadtwerke Bad Oeynhausen AöR nur 10 % der Hafteinlage in bar zu leisten hat, mithin T Die restlichen 90 % werden zunächst von der WWE fremdfinanziert. Hierfür übernimmt die Stadt eine Bürgschaft (vgl. unten H.). Die auf diesen Teil entfallenden Dividenden der EWA werden nicht ausgekehrt, sondern direkt zur Tilgung der Fremdfinanzierung verwendet. Vorlage VO/13/1952 der Stadt Bad Oeynhausen Seite: 13/19

25 C) Umsetzung Beschluss Zur Umsetzung der Beschlüsse Nummer 1 und 2 werden die kommunalen Vertreter der Stadt Bad Oeynhausen in der Stadtwerke Bad Oeynhausen AöR ermächtigt und beauftragt, den Vorstand der Stadtwerke Bad Oeynhausen AöR anzuweisen, die derzeit von der Stadtwerke Bad Oeynhausen AöR gehaltenen Aktien an der EWA als Sacheinlage in die WWE einzubringen, einen Kommanditanteil in Höhe von 2,05 % des Festkapitals der Gesellschaft im Gegenzug zu erwerben, dem Erwerb eines zusätzlichen Kommanditanteils gegen Übernahme einer Hafteinlage in Höhe von T zuzustimmen und die hierfür notwendigen Verträge, insbesondere den Konsortialvertrag, zu unterzeichnen. D) Flankierende Veräußerungen der EWAV, EBS, EVD und EW Ausgangspunkt Im Zuge der Kommunalisierung der EWA werden die von ihr gehaltenen Geschäftsanteile an der EWAV (100 %), der EBS (20 %), der EVD (10 %) und der EW (3,11 %) an den E.ON-Konzern veräußert. Die Veräußerung der Geschäftsanteile erfolgt nicht unter Marktwert. Im Einzelnen betragen die Kaufpreise für die EWAV ,00, für die EBS ,00, für die EVD ,00 und für die EW ,00. Zum Zeitpunkt der Veräußerung ist bereits die Stadtwerke Bad Oeynhausen AöR und somit mittelbar die Stadt an der WWE beteiligt. GO NRW Beschluss Die vollständige Veräußerung eines Unternehmens der Stadt ist nur zulässig, wenn die für die Betreuung der Einwohner erforderliche Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde nicht beeinträchtigt wird, 111 Abs. 1 GO NRW. Vorliegend handelt es sich um die Veräußerung einer nur mittelbaren Beteiligung der Stadt. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Veräußerung nach 111 Abs. 1 GO NRW sind erfüllt. Die Sicherung der kommunalen Aufgabenerfüllung wird durch das Gesamtvorhaben (Kommunalisierung) besser erreicht. Für die Veräußerung sollte aus Gründen der Rechtssicherheit jeweils ein Beschluss des Rates gefasst werden. Dieser bindet die kommunalen Vertreter in der Stadtwerke Bad Oeynhausen AöR. Vorlage VO/13/1952 der Stadt Bad Oeynhausen Seite: 14/19

26 E) Erwerb der Aktien der EWA durch die WWE Beschluss GO NRW Nach Beteiligung der Stadtwerke Bad Oeynhausen AöR soll die WWE sämtliche noch durch den E.ON-Konzern gehaltenen Aktien an der EWA erwerben. Die Stadt stimmt in ihrer Stellung als Trägerin der Stadtwerke Bad Oeynhausen AöR, die Kommanditistin der WWE ist, dem Aktienerwerb zu. Dieser Aktienerwerb stellt die Erhöhung einer mittelbaren Beteiligung dar. Auch bei einer mittelbaren Beteiligung sind die für eine (unmittelbare) Beteiligung an einem Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts geltenden Voraussetzungen entsprechend einzuhalten, 108 Abs. 6 GO NRW (siehe oben unter A.). Bei der EWA handelt es sich zunächst um eine Aktiengesellschaft (AG). Die Stadt darf sich an Unternehmen in der Rechtsform der AG jedoch nur beteiligen, wenn der öffentliche Zweck nicht ebenso gut in einer anderen Rechtsform erfüllt wird oder erfüllt werden kann, 108 Abs. 4 GO NRW (Nachrangigkeit der AG). Vorliegend stellt sich der Erwerb der Anteile an der EWA (AG) als einzige Möglichkeit der Beteiligung an dem Netzbetrieb dar. Anschließend wird die EWA AG in eine GmbH umgewandelt (siehe unten G.). Deshalb werden die kommunalen Vertreter in der Stadtwerke Bad Oeynhausen AöR ermächtigt und beauftragt, den Vertreter der Stadtwerke Bad Oeynhausen AöR anzuweisen, dem beabsichtigten Erwerb der Aktien in der Gesellschafterversammlung der WWE zuzustimmen. F) Abschluss der Unternehmensverträge Hintergrund Beschluss Nach Erfüllung aller Kaufverträge schließt die WWE mit der WWN und der EWA Unternehmensverträge ab. Um die gesetzlich vorgeschriebene Unabhängigkeit des Netzbetriebs zu gewährleisten, wird mit der WWN ein Ergebnisabführungsvertrag geschlossen. Mit der EWA werden ein Ergebnisabführungsvertrag und ein Beherrschungsvertrag abgeschlossen. Zuständig für den Abschluss von Unternehmensverträgen wird die Gesellschafterversammlung der WWE sein. Die Stadt stimmt in ihrer Stellung als Trägerin der Stadtwerke Bad Oeynhausen AöR, die wiederum Kommanditist der WWE ist, dem Abschluss der Unternehmensverträge zu. Deshalb ermächtigt und beauftragt sie ihre kommunalen Vertreter, den Vorstand der Stadtwerke Bad Oeynhausen AöR anzuweisen, in der Gesellschafterversammlung der WWE entsprechend abzustimmen. Vorlage VO/13/1952 der Stadt Bad Oeynhausen Seite: 15/19

27 G) Umwandlung der EWA AG in eine GmbH Umwandlung Beschluss Nach Erwerb der Aktien soll die EWA in eine GmbH umgewandelt werden. Hierdurch geht der kommunale Einfluss an der Gesellschaft weder verloren noch wird er vermindert. Für einen Formwechsel der EWA ist der Beschluss des Anteilsinhabers des formwechselnden Rechtsträgers (der EWA) in der Hauptversammlung der EWA erforderlich ( 193 Abs. 1 UmwG). Einziger Anteilsinhaber wird vorliegend die WWE sein. Die Stadt stimmt in ihrer Stellung als Trägerin der Stadtwerke Bad Oeynhausen AöR, die wiederum Kommanditist der WWE ist, der Umwandlung zu. Deshalb ermächtigt und beauftragt sie ihre kommunalen Vertreter, den Vorstand der Stadtwerke Bad Oeynhausen AöR anzuweisen, in der Gesellschafterversammlung der WWE entsprechend abzustimmen und den Geschäftsführer der WWE zur Umsetzung des Beschlusses der Gesellschafterversammlung anzuweisen. H) Bürgschaft Bürgschaft GO NRW Das Finanzierungskonzept sieht vor, dass der Kauf der durch den E.ON Konzern gehaltenen EWA-Aktien durch die WWE zum Großteil fremdfinanziert wird. Der fremd zu finanzierende Teil wird durch Bürgschaften besichert. Diese Bürgschaften sind von jenen Städten und Gemeinden zu stellen, die sich mit einem ihrem eingebrachten Anteil an der EWA überschießenden Anteil an der WWE beteiligen oder deren kommunale Unternehmen sich auf diese Weise beteiligen. Die individuelle Bürgschaftssumme entspricht dabei 80 % der nicht durch Bar- bzw. Sacheinlage gedeckten Hafteinlage. Eine Finanzierung des individuellen Anteils mittels Bareinlage ist ebenfalls möglich. Die Übernahme einer Bürgschaft ist dann nicht notwendig. Im Falle der Übernahme einer Bürgschaft hat der Rat die Übernahme der Bürgschaft zu beschließen ( 41 Abs. 1 S. 2 lit. p), 87 Abs. 2 GO NRW). Die Stadt darf Bürgschaften nur im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben übernehmen ( 87 Abs. 2 S. 1 GO NRW). Der Netzbetrieb als Teil der Energieversorgung zählt zu den originären Aufgaben der Daseinsvorsorge. Beihilferecht Durch die vorliegende Bürgschaft wird nicht gegen das europäische Beihilferecht verstoßen. So wird für die Bürgschaft eine marktübliche Prämie gezahlt. Die Bürgschaft besichert entsprechend der Mitteilung der Kommission vom (2008/C 155/02) nur 80 % des ausstehenden Kreditbetrages. Gegenwärtig findet zudem ein sogenanntes Vorlage VO/13/1952 der Stadt Bad Oeynhausen Seite: 16/19

28 Notifizierungsverfahren vor der Europäischen Kommission statt. Sofern das Notifizierungsverfahren erfolgreich verlaufen sollte und als Ergebnis auch die Übernahme einer Bürgschaft über 100 % des ausstehenden Kreditbetrages zulässig wäre, steht es der Stadt frei, auch eine Bürgschaft über 100 % zu übernehmen. Beschluss Deshalb ermächtigt und beauftragt die Kommune Herrn Bürgermeister Klaus Mueller-Zahlmann, die hierfür notwendigen Willenserklärungen abzugeben. I) Erwerb weiterer Anteile an der WWE Hintergrund Der Ausfall von Kaufinteressenten ist bis zur Unterzeichnung des Vertragswerks möglich. Die frei werdenden Anteile sind unter den übrigen Kaufinteressenten aufzuteilen. Sofern die Stadt über die Stadtwerke Bad Oeynhausen AöR so frei gewordene Gesellschaftsanteile zusätzlich erwerben will, ist dazu ebenfalls ein Beschluss des Rates notwendig, flankiert von der dazu notwendigen Bürgschaftsübernahme. GO NRW Bezüglich der Beteiligungsvoraussetzungen gilt das unter A) Gesagte. Beschluss Jede Kommune sollte feststellen, ob ein Interesse am Erwerb weiterer Gesellschaftsanteile besteht. Sofern ein solches Interesse besteht, ist ein Erwerbsbeschluss über gegebenenfalls frei werdende Gesellschaftsanteile zu fassen. Die gewünschte Anzahl der zusätzlich zu übernehmenden Anteile ist der Höhe nach zu beschränken und bemisst sich an der finanziellen Leistungsfähigkeit der jeweiligen Kommune. Das Ergebnis des Beschlusses tangiert den unter A) bis H) beschriebenen Erwerb einer Beteiligung an der WWE nicht. Der Rat hat in seiner Sitzung am die Absicht erklärt, einen noch näher festzulegenden Anteil des Festkapitals der zukünftigen Gesellschaft zusätzlich zu übernehmen, falls dazu die Möglichkeit eingeräumt wird. Seinerzeit war der Erwerb von 1,88 % des Festkapitals zu einem Kaufpreis von rd TEUR ohnehin angeboten worden. Nunmehr ist dieser Anteil im Laufe des Verfahrens auf 2,05 % zu einem Kaufpreis von TEUR erhöht worden. Der Absicht des Rates, weitere Anteile zu erwerben, ist damit bereits ohne gesonderte Erwerbsabsicht genüge getan worden. Seitens der Verwaltung ist daher ein darüber hinausgehende Erwerb zunächst nicht vorgesehen worden. Sofern der Rat hier allerdings zu einer anderen Auffassung kommen sollte, wäre dies in der Sitzung entsprechend zu verändern. Bürgschaft Durch die Übernahme frei gewordener Gesellschaftsanteile erhöht sich die Hafteinlage. Deshalb ist die Bürgschaft entsprechend anzupassen. Vorlage VO/13/1952 der Stadt Bad Oeynhausen Seite: 17/19

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