Kapitel 2 Der ärztliche Gutachter 9 E. Ludolph. Gutachtenauftrag, Terminvorbereitung, Gutachtenaufbau 33 E. Ludolph
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- Philipp Baumgartner
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2 1 I Teil I Kapitel 1 Einführung 3 Kapitel 2 Der ärztliche Gutachter 9 Kapitel 3 Gutachtenauftrag, Terminvorbereitung, Gutachtenaufbau 33 Kapitel 4 Kausalität 51 Kapitel 5 Unfallkausalität, Unfallbegriff, Trauma 61 Kapitel 6 Beweisanforderungen und Beweisführungslast 71 Kapitel 7 Gutachtliche Untersuchung 77, K.G. Hering, H.G. Gieretz, R. Mielke, F. Schneider und S. Weber-Papen
3 3 1 Einführung 1.1 Unfallversicherung Geschichte Einzelne Sparten der Unfall versicherung Gesetzliche Unfallversicherung Soziales Entschädigungsrecht Dienstunfallrecht Private Unfallversicherung Haftpflichtrecht 8 (Hrsg.), Der Unfallmann, DOI / _1, Springer-Verlag Berlin Heidelberg 2013
4 4 Kapitel 1 Einführung Unfallversicherung Geschichte Aus dem Namen»Der Unfallmann«folgt der Schwerpunkt dieses Buchs. Es befasst sich im Wesentlichen mit der ärztlichen Begutachtung nach Unfällen bzw. Versicherungsfällen, worunter nach der Systematik des SGB VII ( 7 SGB VII) z.b. Unfälle und Berufskrankheiten fallen. Ärztliche Gutachten werden stets erstellt vor dem Hintergrund von Rechtsansprüchen. Diese resultieren schwerpunktmäßig aus den vier Säulen der Unfallversicherung der BRD: 4 Der Gesetzlichen Unfallversicherung (GUV), 4 dem Sozialen Entschädigungsrecht (SER), 4 dem Dienstunfallrecht und 4 der Privaten Unfallversicherung (PUV). Die drei ersten Säulen sind Teil des öffentlichen Rechts. Die vierte Säule, die PUV, ist Teil des Zivilrechts. Für Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet der GUV und des SER sind die Sozialgerichte zuständig, für das Dienstunfallrecht die Verwaltungsgerichte und für die PUV die Zivilgerichte (. Tab. 1.1). Aber auch das Haftpflichtrecht als Teil des Zivilrechts und das Strafrecht bedürfen immer wieder ärztlicher Gutachten, um den Rechtsfrieden nach Unfällen wieder herzustellen. Hilfen bei Unglücksfällen haben die Menschen seit jeher beschäftigt. Mildtätige Organisationen nahmen sich der Notleidenden an. Selbsthilfeeinrichtungen (Gilden, Zünfte) bildeten Notgemeinschaften und schufen Einrichtungen, die in Notlagen für ihre Angehörigen eintraten. Als Beginn einer Unfallversicherung, sei sie gesetzlich oder privat organisiert, können diese Einrichtungen der Griechen und Römer sowie des Mittelalters jedoch nicht gesehen werden. Erst das Aufkommen des Individualismus in der Renaissance mit einem Verlust an christlichem Gemeinschaftsgefühl führte zu einem Streben nach persönlicher Sicherheit. Die ersten Ansätze einer Unfallversicherung finden sich 1541 im»seerecht von Wisby«. Schiffseigner konnten ihre Ka pitäne gegen den Tod auf See absichern. Berichtet wird von»friendly Societies«. Es handelte sich um gildemäßige Zusammenschlüsse, die im Falle von Unfällen auf See Zahlungen leisteten. In Deutschland bildeten sich im 18. Jahrhundert»Arm- und Beinbruch- Gilden«. Anlass für die erste Private Unfallversicherung nach dem heutigen Verständnis war Mitte des 19. Jahrhunderts die Eisenbahn. Dieses rauchspeiende Monstrum war mit vielerlei Ängsten verbunden. Einen Aufschwung nahm die Private Unfallversicherung dann durch das 1871 kodifizierte Reichshaftpflichtgesetz, das die Haftpflicht des Unternehmers für Unfälle kodifizierte und damit den Beginn der Haftpflichtversicherung begründete. 1 Wenn bei dem Betriebe einer Eisenbahn ein Mensch getödtet oder körperlich verletzt wird, so haftet der Betriebs-Unternehmer für den dadurch entstandenen Schaden, sofern er nicht beweist, daß der Unfall durch höhere Gewalt oder durch eigenes Verschulden des Getödteten oder Verletzten verursacht ist. 2 Wer ein Bergwerk, einen Steinbruch, eine Gräberei (Grube) oder eine Fabrik betreibt, haftet, wenn ein Bevollmächtigter oder ein Repräsentant oder eine zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder der Arbeiter angenommene Person durch ein Verschulden in Ausführung der Dienstverrichtungen den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen herbeigeführt hat, für den dadurch entstandenen Schaden. Dieses Gesetz, das in 4 die Anrechnung von Leistungen der Privaten Unfallversicherung auf die Unternehmerhaftpflicht vorsah, führte zu einer Blüte der Privaten Unfallversicherung. Abgeschlossen wurden»arbeiter-kollektivunfallversicherungen«, die jedoch abrupt unterbrochen wurden, als durch das Unfallversicherungsgesetz vom die Gesetzliche Unfallversicherung eingeführt wurde (. Abb. 1.1). Versichert wurden alle Beschäftigten. Die»Arbeiter-Kollektivunfallversicherung«wurde von der Gesetzlichen Unfallversicherung faktisch übernommen.
5 1.1 Unfallversicherung Geschichte 5 1. Tab. 1.1 Unfallversicherung in der BRD GUV (Gesetzliche Unfallversicherung) SER (Soziales Entschädigungsrecht) Dienstunfallrecht PUV (Private Unfallversicherung) SGB VII (Sozialgesetzbuch VII) BVB (Bundesversorgungsgesetz) HHG (Häftlingshilfegesetz) SVG (Soldatenversorgungsgesetz) ZDG (Zivildienstgesetz) IfSG (Infektionsschutzgesetz) OEG (Opferentschädigungsgesetz) SED-UnberG (SED-Unrechtsbereinigungsgesetz) BeamtVG (Beamtenversorgungsgesetz) und Gesetze der Länder AUB (Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen) Öffentliches Recht Öffentliches Recht Öffentliches Recht Zivilrecht Sozialgerichte Sozialgerichte Verwaltungsgerichte Zivilgerichte. Abb. 1.1 Kaiserliche Botschaft (Wilhelm II.) zur Einführung der Gesetzlichen Unfallversicherung im Jahre 1884 Tatsächlich war aber das Bedürfnis nach Absicherung gegen Unfälle und Ansprüche Dritter geweckt und schlug sich neben der Gesetzlichen Unfallversicherung, die im Laufe des letzten Jahrhunderts zahlreiche Änderungen erfuhr, zuletzt durch die Kodifikation des SGB VII am , dem Sozialen Entschädigungsrecht und dem Dienstunfallrecht in zunehmenden Abschlüssen von Einzelunfallversicherungen und Haftpflichtversicherungen nieder. Die Gesetzliche Unfallversicherung, das Soziale Entschädigungsrecht, das Dienstunfallrecht, die Private Unfallversicherung, die vier Säulen der Unfallversicherung, aber auch das Haftpflichtrecht, sind in sich geschlossene, völlig unterschiedliche Regelungssysteme. Es ist ein großer Mangel zahlreicher ärztlicher Gutachten, dass dies nicht ausreichend beachtet wird. Ist das Gutachten aber einmal in der Welt, wird, um sich keine Blöße zu geben, in aller Regel darauf beharrt, dass z.b. die zunächst
6 6 Kapitel 1 Einführung 1 eingeschätzte MdE (GUV) der Invalidität (PUV) entspräche oder dass die konkrete unfallbedingte Behinderung der Hausfrau (Haftpflichtrecht) den»versorgungsmedizinischen Grundsätzen«(früher»Anhaltspunkte«) entnommen werden könne. Diese Gutachten sind für den Auftraggeber keine Hilfestellung. Sie führen diesen oftmals selbst nicht genügend sachkundig in die Irre. Nachfolgend sollen grobe Unterschiede der einzelnen Rechtsgebiete, soweit sie den ärztlichen Gutachter betreffen, in einer Art Checkliste aufgezeigt werden. 1.2 Einzelne Sparten der Unfallversicherung Gesetzliche Unfallversicherung Die Gesetzliche Unfallversicherung ist eine Pflichtversicherung. Sie löst entsprechend dem historischen Grundgedanken die Haftpflicht des Unternehmers ab. Gehaftet wird grundsätzlich nur für betriebliche Risiken. Sie hat Schadensersatzfunktion und Versicherungscharakter. Folgende Grundsätze, die sich teils unmittelbar aus dem Gesetz (SGB VII), teils aus der Rechtsprechung ergeben, sind zu beachten: 4 Eingeschätzt, nicht bemessen, wird die MdE dies deshalb, weil nicht nur anatomisch-funktionelle, sondern auch wertende Kriterien zu berücksichtigen sind. 4 Jeder Unfall ist getrennt einzuschätzen, weil jeder Unternehmer nur für den bei ihm entstandenen Gesundheitsschaden haftet. 4 Einzuschätzen sind die individuellen Funktionseinbußen bezogen auf den Allgemeinen Arbeitsmarkt ( 56 (2) SGB VII). Dazu geben die MdE-Erfahrungswerte im Sinne der Gleichbehandlung aller Versicherten verbindliche Eckdaten vor. 4 Einzuschätzen ist in Prozentsätzen, die durch 5 teilbar sind. 4 Die rentenberechtigende MdE beginnt grundsätzlich bei 20% ( 56 (1) Satz 1 SGB VII). 4 Liegt eine Stützrente vor (Vorschaden aus dem versicherten Bereich oder dem SER), beginnt die rentenberechtigende MdE bei 10% ( 56 (1) Satz 2 SGB VII). 4 Eine MdE unter 10% ist nicht»zu berücksichtigen«( 56 (1), Satz 3 SGB VII). 4 Unfallbedingte Funktionseinbußen durch Mehr fachverletzungen auf dem gleichen Fachgebiet sind insgesamt, durch Vorschlag einer MdE, in ihren Auswirkungen auf den Allgemeinen Arbeitsmarkt einzuschätzen. 4 Unfallbedingte Funktionseinbußen durch Mehrfachverletzungen auf verschiedenen Fachgebieten sind zunächst getrennt einzuschätzen (so genannte Einzel-MdE). Ihre Auswirkungen sind dann aber in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer Wechselbeziehung einzuschätzen (so genannte Gesamt- MdE) nicht zu addieren. 4 Die Kausalität folgt der Theorie der wesentlichen Bedingung. Keine Bedingung im Rechtssinn ist also die so genannte Gelegenheitsursache. 4 Es gilt das Prinzip»Alles oder Nichts«, d.h. der Ursachenbeitrag einer Ursache aus dem nicht versicherten Bereich bleibt außer Betracht, wenn eine Ursache aus dem versicherten Bereich wesentlich ist Soziales Entschädigungsrecht Geleistet wird»entschädigung«aus sozialen Gründen, also aufgrund von Sonderopfern bzw. Aufopferungsansprüchen aus sozialen Gründen. Geleistet wird für das Sonderopfer aus dem geschützten Bereich. Die Kausalitätstheorie ist diejenige der GUV (Theorie der wesentlichen Bedingung,»Alles oder Nichts«). Folgende Grundsätze sind zu beachten: 4 Eingeschätzt nicht bemessen wird der GdS (Grad der Schädigungsfolgen). 4 Einzuschätzen sind die Gesamtschädigungsfolgen (z.b. alle Kriegsverletzungen), also alle Schädigungsfolgen aus dem geschützten Bereich (Teil A 3.a) der»versorgungsmedizinischen Grundsätze«). 4 Die Eckdaten für die Einschätzung des GdS ergeben sich aus den»versorgungsmedizinischen Grundsätzen«(Vor dem :»Anhaltspunkte«), vorbehaltlich von Sonderregelungen.
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