Besondere Bedingung Nr Wertanpassung nach dem Verbraucherpreis-Index

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1 Besondere Bedingung Nr Wertanpassung nach dem Verbraucherpreis-Index Es giltals vereinbart,dass die Versicherungssumme bzw.prämienbemessungsgrundlage oderjahressumme jährlich beihauptfälligkeitderprämie um den Prozentsatz erhöhtodervermindertwird,derbeibeweglichen Sachen derin derversicherungsurkunde bezeichneten Artden Schwankungen derverbraucherpreise gemäß dem Verbraucherpreis-Index odergemäßdem an seine Stelle getretenen Index seitletzterprämienhauptfälligkeit entspricht.im gleichen Ausmaßwird die Prämie erhöhtodervermindert. Die prozentuelle Erhöhung oderverminderung gegenüberderin dervorangegangenen Versicherungsperiode wirksam gewesenen Versicherungssumme bzw.prämienbemessungsgrundlage oderjahressumme wird in der Prämienvorschreibung ausgewiesen.derausgangsindex istin derversicherungsurkunde angeführt. Fürdie Berechnung des Prozentsatzes deränderung wird derin den vom Österreichischen Institutfür Wirtschaftsforschung herausgegebenen Monatsberichten jeweils letztmals vorprämienhauptfälligkeitveröffentlichte Verbraucherpreis-Index oderderan seine Stelle getretene Index herangezogen. Die in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen enthaltenen Vorschriften überunterversicherung finden im SchadensfallnurinsoweitAnwendung,als a) die beivertragsbeginn ausgewiesene Versicherungssumme bzw.prämienbemessungsgrundlage oder Jahressumme (beinebenversicherung die GesamtheitderVersicherungssummen bzw.prämienbemessungsgrundlagen oderjahressummen)nichtdem tatsächlichen Versicherungswertentsprochen hat, b) die infolge andererals den Schwankungen derverbraucherpreise entsprechenden Änderungen (z.b. Neuanschaffungen,Zu-und Umbauten bzw.erhöhten Umsatz)derVersicherungssumme bzw.prämienbemessungsgrundlage oderjahressumme nichtdurch entsprechende Erhöhung derversicherungssumme bzw.prämienbemessungsgrundlage oderjahressumme dieses Vertrages Berücksichtigung fand. BeiBestehen mehrfacherversicherungen fürdasselbe Interesse (Nebenversicherung)giltFolgendes: DerVerzichtaufden Einwand derunterversicherung beziehtsich nuraufjenen Teildes Schadens,derdem Verhältnis derbeibeginn dieses Vertrages darin ausgewiesenen Versicherungssumme zum damaligen Versicherungswertentspricht. Diese Vereinbarung (Wertanpassungsklausel)kann unbeschadetdes Fortbestandes dersonstigen Vertragsbestimmungen fürsich allein jährlich miteinerkündigungsfristvon 3 Monaten aufden ZeitpunktderHauptfälligkeit derprämie mittels eingeschriebenen Briefes gekündigtwerden. Genehmigtvom Bundesministerium fürfinanzen miterlass vom ,GZ /3-V/6/80.

2 Besondere Bedingung Nr ALLIANZ BUSINESS - Feuerversicherung Es gelten folgende Ergänzungen bzw. Erweiterungen zu den Allgemeinen Bedingungen der Allianz Business Versicherung für Sach- und Betriebsunterbrechungsrisken (ASBB 2014), ABSCHNITT I - SACHVERSICHERUNG: 1. Versicherte Gefahren und Schäden 1.1 Schäden durch radioaktive Isotope In teilweiser Abänderung des Artikel 1, Teil A - Feuerversicherung, Punkt sind Schäden an den versicherten Sachen, insbesondere solche durch radioaktive Verunreinigung (Kontaminiation), die als Folge eines versicherten Ereignisses am Versicherungsort durch radioaktive Isotope aus dem Betrieb dienenden radioaktive Einzelstrahlungsquellen entstanden sind, mitversichert. Dies gilt jedoch nicht für Betriebe oder Forschungslaboratorien bzw. wenn sich am Versicherungsort Betriebe oder Forschungslaboratorien befinden, die radioaktive Isotope herstellen und/oder radioaktive Isotope untersuchen bzw. deren Anwendungs- und Verwendungsbereich erforschen. 1.2 Brandschäden an Trocknungs- und sonstigen Erhitzungsanlagen und deren Inhalt Brandschäden an versicherten Trocknungs- und sonstigen Erhitzungsanlagen und deren Inhalt sind im Rahmen der versicherten Betriebseinrichtung bzw. der versicherten Waren/Vorräte auch dann zu ersetzen, wenn der Brand innerhalb der Anlagen ausbricht. 2. Zusätzliche Vereinbarungen 2.1 Adaptierungen der Versicherungsräumlichkeiten Die Wiederherstellungskosten von Adaptierungen der Versicherungsräumlichkeiten gelten im Rahmen der versicherten Betriebseinrichtung mitversichert, sofern die Wiederherstellung gesetzlich oder vertraglich zu Lasten des Versicherungsnehmers zu erfolgen hat und aus einer anderweitigen Versicherung keine Entschädigung erlangt werden kann. 2.2 Bewegliche Sachen der Betriebseinrichtung im Freien Im Rahmen der versicherten Betriebseinrichtung gelten bewegliche Sachen der Betriebseinrichtung auch außerhalb von Gebäuden im Freien am Versicherungsort versichert. 2.3 Unterversicherungsverzicht In Abänderung des Artikel 10 (2) der Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS 2013) wird Folgendes vereinbart: Unterversicherung wird erst dann eingewandt, wenn im Schadenfall festgestellt wird, dass die der Prämienberechnung zu Grunde gelegten Versicherungssummen um mehr als 15% niedriger waren als die tatsächlich vorhandenen Versicherungswerte. In diesem Fall wird der Schaden nur nach dem Verhältnis der versicherten Versicherungssummen zu den tatsächlich vorhandenen Versicherungswerten ersetzt. Eine vorhandene Vorsorge oder ein vereinbarter Summenausgleich wird vor dieser Unterversicherungsermittlung auf die betroffenen Positionen aufgeteilt.

3 Besondere Bedingung Nr ALLIANZ BUSINESS - Sturmversicherung Es gelten folgende Ergänzungen bzw. Erweiterungen zu den Allgemeinen Bedingungen der Allianz Business Versicherung für Sach- und Betriebsunterbrechungsrisken (ASBB 2014), ABSCHNITT I - SACHVERSICHERUNG: 1. Versicherte Gefahren und Schäden 1.1 Schäden durch radioaktive Isotope In teilweiser Abänderung des Artikel 1, Teil B - Sturmversicherung, Punkt sind Schäden an den versicherten Sachen, insbesondere solche durch radioaktive Verunreinigung (Kontaminiation), die als Folge eines versicherten Ereignisses am Versicherungsort durch radioaktive Isotope aus dem Betrieb dienenden radioaktive Einzelstrahlungsquellen entstanden sind, mitversichert. Dies gilt jedoch nicht für Betriebe oder Forschungslaboratorien bzw. wenn sich am Versicherungsort Betriebe oder Forschungslaboratorien befinden, die radioaktive Isotope herstellen und/oder radioaktive Isotope untersuchen bzw. deren Anwendungs- und Verwendungsbereich erforschen. 1.2 Schäden durch Herabrutschen von angesammelten Schnee- oder Eismassen In Erweiterung des Artikel 1, Teil B - Sturmversicherung, Punkt 1.3 sind Schäden an versicherten Gebäuden durch Herabrutschen von am Dach angesammelten Schnee- oder Eismassen verursacht werden mitversichert. 1.3 Schäden durch Witterungsniederschläge In teilweiser Abänderung des Artikel 1, Teil B - Sturmversicherung, Punkt 3.5 leistet der Versicherer auch dann Entschädigung, wenn - Gebäudeteile im Inneren der versicherten Gebäuden - Versicherte Betriebseinrichtung und/oder versicherte Waren, Vorräte in Gebäuden durch Witterungsniederschläge (Niederschlagswasser, Schnee oder Hagel), welche durch Dach- oder Mauerteile bzw. durch ordnungsgemäß geschlossene Fenster oder Außentüren ins Gebäude eindringen, ohne dass ein Ereignis gemäß Artikel 1, Teil B - Sturmversicherung, Punkt 1 einwirkt, beschädigt oder zerstört werden. Der Versicherer haftet nicht für Schäden - durch Kanalrückstau jeder Art - an Gebäudeteilen der Außenseite der versicherten Gebäude - an Sachen im Freien - durch Grundfeuchtigkeit, Grundwasser und Langzeiteinwirkungen (wie z.b. Tramvermorschung, Holzfäule etc.) Die Bestimmungen des Artikel 1, Teil B - Sturmversicherung, Punkt 3.1 bis 3.4 und 3.6 bis 3.12 bleiben unberührt. Die Entschädigung ist jeweils mit 15% der Versicherungssumme der in der Versicherungsurkunde (unter "Versicherungsschutz") bezeichneten versicherten Gebäude und/oder Betriebseinrichtung und/oder Waren, Vorräte begrenzt. 1.4 Schäden an Kunststoffverglasungen von versicherten Gebäuden In teilweiser Abänderung des Artikel 1, Teil B - Sturmversicherung, Punkt 3.1 gelten bei den versicherten Gebäuden Gebäudeverglasungen aus Kunststoff aller Art (dies sind glasähnliche Kunststoffe wie z.b. Plexi-, Acryl-Glas) und Lichtkuppeln im Rahmen der jeweiligen Gebäudeversicherungssumme mitversichert.

4 2. Zusätzliche Vereinbarungen 2.1 Adaptierungen der Versicherungsräumlichkeiten Die Wiederherstellungskosten von Adaptierungen der Versicherungsräumlichkeiten gelten im Rahmen der versicherten Betriebseinrichtung mitversichert, sofern die Wiederherstellung gesetzlich oder vertraglich zu Lasten des Versicherungsnehmers zu erfolgen hat und aus einer anderweitigen Versicherung keine Entschädigung erlangt werden kann. 2.2 Unterversicherungsverzicht In Abänderung des Artikel 10 (2) der Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS 2013) wird Folgendes vereinbart: Unterversicherung wird erst dann eingewandt, wenn im Schadenfall festgestellt wird, dass die der Prämienberechnung zu Grunde gelegten Versicherungssummen um mehr als 15% niedriger waren als die tatsächlich vorhandenen Versicherungswerte. In diesem Fall wird der Schaden nur nach dem Verhältnis der versicherten Versicherungssummen zu den tatsächlich vorhandenen Versicherungswerten ersetzt. Eine vorhandene Vorsorge oder ein vereinbarter Summenausgleich wird vor dieser Unterversicherungsermittlung auf die betroffenen Positionen aufgeteilt.

5 Besondere Bedingung Nr ALLIANZ BUSINESS - Leitungswasserversicherung Es gelten folgende Ergänzungen bzw. Erweiterungen zu den Allgemeinen Bedingungen der Allianz Business Versicherung für Sach- und Betriebsunterbrechungsrisken (ASBB2014), ABSCHNITTI - SACHVERSICHERUNG: 1. Versicherte Gefahren und Schäden 1.1 Schäden durch radioaktive Isotope In teilweiser Abänderung des Artikel 1, TeilC - Leitungswasserversicherung, Punkt sind Schäden an den versicherten Sachen, insbesondere solche durch radioaktive Verunreinigung (Kontaminiation), die als Folge eines versicherten Ereignisses am Versicherungsort durch radioaktive Isotope aus dem Betrieb dienenden radioaktive Einzelstrahlungsquellen entstanden sind, mitversichert. Dies gilt jedoch nicht für Betriebe oder Forschungslaboratorien bzw. wenn sich am Versicherungsort Betriebe oder Forschungslaboratorien befinden, die radioaktive Isotope herstellen und/oder radioaktive Isotope untersuchen bzw. deren Anwendungs- und Verwendungsbereich erforschen. 1.2 Schäden durch Wasser aus Aquarien und Wasserbetten In die Versicherung sind Schäden an den versicherten Sachen durch Wasser aus Aquarien und Wasserbetten eingeschlossen. Wasser aus Aquarien und Wasserbetten gilt als Leitungswasser im Sinne des Artikel 1, TeilC - Leitungswasserversicherung, Punkt Schäden an Waren, Vorräten in Lagerräumen oder Schauräumen unter Erdniveau Schäden an versicherten Waren, Vorräten in Räumen unter Erdniveau gelten mitversichert, sofern sie mindestens 12cm über dem Fußboden lagern. In teilweiser Abänderung von Artikel 1, TeilC - Leitungswasserversicherung, Punkt 2.12.sind Schäden an versicherten, zu Ausstellungszwecken in Schauräumen gelagerten, Waren,Vorräten unter Erdniveau auch dann versichert, wenn sie nicht mindestens 12cm über dem Fußboden lagern. 2. Zusätzliche Vereinbarungen 2.1 Adaptierungen der Versicherungsräumlichkeiten Die Wiederherstellungskosten von Adaptierungen der Versicherungsräumlichkeiten gelten im Rahmen der versicherten Betriebseinrichtung mitversichert, sofern die Wiederherstellung gesetzlich oder vertraglich zu Lasten des Versicherungsnehmers zu erfolgen hat und aus einer anderweitigen Versicherung keine Entschädigung erlangt werden kann. 2.2 Unterversicherungsverzicht In Abänderung des Artikel 10(2) der Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS2013) wird Folgendes vereinbart: Unterversicherung wird erst dann eingewandt, wenn im Schadenfall festgestellt wird, dass die der Prämienberechnung zu Grunde gelegten Versicherungssummen um mehr als 15% niedriger waren als die tatsächlich vorhandenen Versicherungswerte. In diesem Fall wird der Schaden nur nach dem Verhältnis der versicherten Versicherungssummen zu den tatsächlich vorhandenen Versicherungswerten ersetzt. Eine vorhandene Vorsorge oder ein vereinbarter Summenausgleich wird vor dieser Unterversicherungsermittlung auf die betroffenen Positionen aufgeteilt.

6 Besondere Bedingung Nr ALLIANZ BUSINESS - Einbruchdiebstahlversicherung Es gelten folgende Ergänzungen bzw. Erweiterungen zu den Allgemeinen Bedingungen der Allianz Business Versicherung für Sach- und Betriebsunterbrechungsrisken (ASBB 2014), ABSCHNITT I - SACHVERSICHERUNG: 1. Versicherte Gefahren und Schäden 1.1 Schäden durch Vandalismus (Böswillige Sachbeschädigung) In teilweiser Anänderung von Artikel 1, Teil D - Einbruchdiebstahlversicherung, Punkt 2.1 sind Schäden innerhalb der Versicherungsräumlichkeiten durch Vandalismus (böswillige Sachbeschädigung) versichert, nachdem ein Täter gemäß Artikel 1, Teil D - Einbruchdiebstahlversicherung Punkt 1.2. in die Versicherungsräumlichkeiten eingedrungen ist. 1.2 Schäden durch radioaktive Isotope In teilweiser Abänderung des Artikel 1, Teil D - Einbruchdiebstahlversicherung, Punkt sind Schäden an den versicherten Sachen, insbesondere solche durch radioaktive Verunreinigung (Kontaminiation), die als Folge eines versicherten Ereignisses am Versicherungsort durch radioaktive Isotope aus dem Betrieb dienenden radioaktive Einzelstrahlungsquellen entstanden sind, mitversichert. Dies gilt jedoch nicht für Betriebe oder Forschungslaboratorien bzw. wenn sich am Versicherungsort Betriebe oder Forschungslaboratorien befinden, die radioaktive Isotope herstellen und/oder radioaktive Isotope untersuchen bzw. deren Anwendungs- und Verwendungsbereich erforschen. 2. Zusätzliche Vereinbarungen 2.1 Adaptierungen der Versicherungsräumlichkeiten Die Wiederherstellungskosten von Adaptierungen der Versicherungsräumlichkeiten gelten im Rahmen der versicherten Betriebseinrichtung mitversichert, sofern die Wiederherstellung gesetzlich oder vertraglich zu Lasten des Versicherungsnehmers zu erfolgen hat und aus einer anderweitigen Versicherung keine Entschädigung erlangt werden kann. 2.2 Unterversicherungsverzicht In Abänderung des Artikel 10 (2) der Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS 2013) wird Folgendes vereinbart: Unterversicherung wird erst dann eingewandt, wenn im Schadenfall festgestellt wird, dass die der Prämienberechnung zu Grunde gelegten Versicherungssummen um mehr als 15% niedriger waren als die tatsächlich vorhandenen Versicherungswerte. In diesem Fall wird der Schaden nur nach dem Verhältnis der versicherten Versicherungssummen zu den tatsächlich vorhandenen Versicherungswerten ersetzt. Eine vorhandene Vorsorge oder ein vereinbarter Summenausgleich wird vor dieser Unterversicherungsermittlung auf die betroffenen Positionen aufgeteilt.

7 Besondere Bedingung Nr ALLIANZ BUSINESS - Full-Service Leistungen (Gilt - sofern vereinbart - für die Sparten Feuer, Leitungswasser, Sturm, Einbruch, Glas, Zusätzliche Gefahren, Technik) 1. Ergänzend zu den dem Vertrag zu Grunde liegenden Allgemeinen und Besonderen Bedingungen besteht die versicherte Leistung in der Vermittlung der Organisation und der Abwicklung des gesamten Schadens. Der Versicherer sorgt bei Eintritt eines versicherten Ereignisses für die Reparatur bzw. die Wiederherstellung/Wiederbeschaffung einer versicherten Sache durch Vermittlung eines Allianz Partner-Betriebs (wie Handwerkerbetriebe, Handels- und Erzeugerbetriebe) und erbringt folgende kostenlose Allianz Full-Service Leistungen: - gesamte Organisation mit Hilfe der Allianz-Partner Betriebe, - Durchführung der Reparatur bzw. Wiederherstellung/Wiederbeschaffung durch die Allianz-Partner Betriebe, - Übernahme der kausalen Reparatur- bzw. Wiederherstellungs-/Wiederbeschaffungskosten gemäß den dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen und Besonderen Bedingungen unter Abzug einer möglicherweise vereinbarten Selbstbeteiligung, - direkte Verrechnung mit den ausführenden Allianz-Partner Betrieben, - somit die gesamte Schadenabwicklung. 2. Über die zentrale Rufnummer der Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft ( , österreichweit zum Ortstarif, werktags von Montag bis Freitag in der Zeit von bis Uhr) kann der Schaden telefonisch gemeldet werden. Eine schriftliche Schadenmeldung ist nur auf Verlangen des Versicherers zu erstatten. 3. Dem Versicherungsnehmer bleibt es unbenommen, die notwendigen Reparaturmaßnahmen der versicherten Sachen bzw. die Wiederbeschaffung von Sachen gleicher Art, Güte und Preis selbst zu organisieren. In diesem Fall können die Allianz Full-Service Leistungen nicht beansprucht werden.

8 Besondere Bedingung Nr ALLIANZ BUSINESS - Feuerversicherung Indirekte Blitzschäden an versicherten Betriebseinrichtungen Es gelten folgende Ergänzungen bzw. Erweiterungen zu den Allgemeinen Bedingungen der Allianz Business Versicherung für Sach- und Betriebsunterbrechungsrisken (ASBB 2014), ABSCHNITT I - SACHVERSICHERUNG: Abweichend von Artikel 1, Teil A - Feuerversicherung, Punkt 3.5 sind Schäden durch Überspannung/Induktion infolge Blitzschlags oder infolge atmosphärischer Entladungen (indirekter Blitzschlag) an folgenden Betriebseinrichtungen mitversichert: - an den elektrischen und elektronischen Teilen der versicherten Betriebseinrichtung (wie z.b. Anlagen, Maschinen und Geräte), die an die Licht- und Kraftstrominstallation angeschlossenen sind. - an den elektrischen und elektronischen Teilen der im Rahmen der Betriebseinrichtung versicherten Gebäudebestandteile (wie z.b. adaptierte Licht- und Kraftstrominstallationen), sofern sie sich nicht im Eigentum des Gebäudeeigentümers befinden und/oder der Gebäudeeigentümer nicht vertraglich für die Wiederherstellung aufzukommen hat. Nicht versichert sind: - Schäden der obbezeichneten Art, die durch innere oder äußere Abnutzung des Materials oder durch unsachgemäße Instandhaltung hervorgerufen wurden. - Verschleißteile (wie Glühlampen, Röhren etc.) - Folgeschäden aller Art Die Versicherung gilt auf Erstes Risiko und nur insoweit, als aus einer anderweitigen Versicherung keine Entschädigung erlangt werden kann. Die Entschädigung ist insgesamt mit dem in der Versicherungsurkunde (unter "Versicherungsschutz") angeführten Betrag begrenzt.

9 Besondere Bedingung Nr ALLIANZ BUSINESS - Wiederbeschaffung von Geschäftsunterlagen, Daten, Programmen und Reproduktionshilfsmittel (Gilt - sofern vereinbart - für die Sparten Feuer, Leitungswasser, Sturm, Einbruch) Es gelten folgende Ergänzungen bzw. Erweiterungen zu den Allgemeinen Bedingungen der Allianz Business Versicherung für Sach- und Betriebsunterbrechungsrisken (ASBB 2014), ABSCHNITT I - SACHVERSICHERUNG: Die Wiederbeschaffung von Geschäftsunterlagen (Geschäftsbüchern, Akten, Plänen, Urkunden und dgl.) und auf Speichermedien gespeicherte Daten bzw. Programme und dgl. sowie von Reproduktionshilfsmitteln (Modelle, Formen und dgl.) gelten mitversichert. Für auf Speichermedien gespeicherte Daten und Programme gilt: Daten und Programme sind serienmäßig hergestellte Programme, individuelle Programme und individuelle Daten, sofern diese Daten und Programme weder für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendig noch auf einem zum Verkauf bestimmten Datenträger gespeichert sind. Um die Wiederherstellung von Daten und Programmen zu ermöglichen, sind Duplikate zu führen und diese so aufzubewahren, dass sie im Schadenfall voraussichtlich nicht mit den Originalen gleichzeitig unbrauchbar werden oder abhanden kommen. Bei Daten und Programmen auf Disketten, Festplatten, Magnetspeicher, CD/DVD und dgl. gilt vereinbart, dass der Versicherungsnehmer täglich eine Datensicherung auf externe Datenträger durchführt. Entschädigung für Daten und Programme wird nur geleistet, wenn der Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten und Programme durch einen dem Grunde nach versicherten Schaden an dem Datenträger (Datenspeicher für maschinenlesbare Informationen), auf dem die Daten und Programme gespeichert waren, verursacht wurde. Nicht versichert sind: - Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist, die nicht betriebsfertig oder nicht lauffähig sind oder die sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden. - Daten und Programme, die für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendig sind. Diese werden im Rahmen der Position, der die Sache zuzuordnen ist, für deren Grundfunktion die Daten und Programme erforderlich sind entschädigt. Für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendige Daten und Programme sind System-Programmdaten aus Betriebssystemen oder damit gleichzusetzende Daten. - Daten und Programme als Handelswaren Der Versicherer ersetzt die auf einem versicherten und zum Verkauf bestimmten Da-tenträger gespeicherten Daten und Programme im Rahmen der Position, der die zum Verkauf bestimmte Datenträger zuzuordnen sind. Die Versicherung gilt auf Erstes Risiko. Die Entschädigung ist insgesamt mit dem in der Versicherungsurkunde (unter "Versicherungsschutz") angeführten Betrag begrenzt.

10 Besondere Bedingung Nr ALLIANZ BUSINESS - Sachen der Betriebsinhaber und Dienstnehmer (Gilt - sofern vereinbart - für die Sparten Feuer, Leitungswasser, Sturm, Einbruch) Es gelten folgende Ergänzungen bzw. Erweiterungen zu den Allgemeinen Bedingungen der Allianz Business Versicherung für Sach- und Betriebsunterbrechungsrisken (ASBB 2014), ABSCHNITT I - SACHVERSICHERUNG: Sachen der Geschäfts- bzw. Betriebsinhaber und der Dienstnehmer gelten mitversichert. Nicht versichert sind Wertsachen, Kunstgegenstände, Antiquitäten, Besondere Sachen, alle Arten von Kraftfahrzeugen sowie der Wohnungsinhalt in Wohnungen. Wertsachen sind: Geld und Geldeswert, Bargeld, Valuten, Wertpapiere aller Art (Devisen, Aktien, Wechsel, Schecks, Kupons, Lose, Einlagebücher), Münzen, Brief- und Stempelmarken, Fahrscheine und dergleichen. Weiters Edelsteine, Edelmetalle, echte Perlen, Uhren, Schmuck-, Silber-,Gold- und Platinsachen. Kunstgegenstände sind: Alle Arten von Kunstgegenständen wie z.b. Gemälde, Aquarelle, Zeichnungen, Grafiken, Plastiken und dergleichen. Antiquitäten sind: Sachen die über 100 Jahre alt sind und Sachen mit allgemeiner historischer Bedeutung. Besondere Sachen sind: Pelze, echte (handgeknüpfte) Teppiche und Gobelins. Die Versicherung gilt auf Erstes Risiko und nur insoweit, als aus einer anderweitigen Versicherung keine Entschädigung erlangt werden kann. Die Entschädigung ist insgesamt mit dem in der Versicherungsurkunde (unter "Versicherungsschutz") angeführten Betrag begrenzt.

11 Besondere Bedingung Nr ALLIANZ BUSINESS - Wertsachen in versperrten Möbeln und/oder unter sonstigem festem Verschluss (Gilt - sofern vereinbart - für die Sparten Feuer, Leitungswasser, Sturm, Einbruch) Es gelten folgende Ergänzungen bzw. Erweiterungen zu den Allgemeinen Bedingungen der Allianz Business Versicherung für Sach- und Betriebsunterbrechungsrisken (ASBB 2014), ABSCHNITT I - SACHVERSICHERUNG: 1. Wertsachen gelten in mindestens versperrten Möbeln und/oder sonstigem festem Verschluss in versperrten Behältnissen die keine Klassifizierung als Wertbehältnisse lt. den Richtlinien des VSÖ bzw. der EURO-NORM aufweisen, mitversichert. Unter den Begriff Wertsachen fallen: Geld und Geldeswerte, Bargeld, Valuten, Wertpapiere aller Art (Devisen, Aktien, Wechsel, Schecks, Kupons, Lose, Einlagebücher und sonstige Werturkunden), Münzen, Brief- und Stempelmarken, Fahrscheine und dergleichen. Weiters Edelsteine, Edelmetalle, echte Perlen, Uhren, Schmuck-, Silber-, Gold- und Platinsachen. Die Versicherung gilt auf Erstes Risiko. Die Entschädigung ist insgesamt mit dem in der Versicherungsurkunde (unter "Versicherungsschutz") angeführten Betrag begrenzt. Davon gelten bis zu je EUR 150,00 und maximal EUR 750,00 je Versicherungsort in offenen Registrierkassen, freistehenden Handkassen und unversperrten Möbeln versichert. Nach Geschäftsschluss sind Beschädigungen durch gewaltsames Öffnen und die darauf erfolgte Entwendung von Geld- und Geldeswert aus verschlossenen Registrierkassen nicht versichert. 2. Versicherungsummenerhöhungen für die versicherten Wertsachen sind nur aufgrund besonderer Vereinbarung in Behältnissen die eine Klassifizierung als Wertbehältnisse lt. den Richtlinien des VSÖ bzw. der EURO-NORM aufweisen möglich. 3. Für Wertpapiere aller Art gilt: Über versicherte Wertpapiere müssen laufend Verzeichnisse geführt werden, aus denen alle zur Einleitung des Aufgebotsverfahrens notwendigen Angaben ersichtlich sind. Die Verzeichnisse müssen so abgesondert aufbewahrt werden, dass sie im Schadenfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den versicherten Sachen zerstört, beschädigt oder entwendet werden können. Hinsichtlich der versicherten Wertpapiere hat der Versicherungsnehmer die Obliegenheit, im Schadenfall ohne Verzug das Aufgebotsverfahren zu betreiben und etwaige sonstige Rechte zu wahren. Erlangt der Versicherungsnehmer Ersatz im Wege des Aufgebotsverfahrens oder werden entwendete Wertpapiere wieder herbeigeschafft, so hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer Anzeige zu erstatten und die Entschädigung unter billiger Berücksichtigung einer zwischenzeitlich eingetretenen Wertminderung zurückzuzahlen. Bei Ersatz der Kosten des Aufgebotsverfahrens und der Wiederherstellung, einschließlich der sonstigen für die Wiederherstellung aufgewendeten Auslagen, werden auch die Kosten ersetzt soweit der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten durfte. Eingeschlossen sind die Kosten öffentlich beglaubigter Anerkenntnisse, soweit solche nach den Gesetzen der Geltendmachung der Rechte aus Wertpapieren erforderlich sind und der durch die Verzögerung der an sich fälligen Leistungen entstehende Zinsenverlust.

12 Besondere Bedingung Nr ALLIANZ BUSINESS - Vorsorge Sachversicherung (Gilt - sofern vereinbart - für die Sparten Feuer, Leitungswasser, Sturm, Einbruch, Zusätzliche Gefahren) Es gelten folgende Ergänzungen bzw. Erweiterungen zu den Allgemeinen Bedingungen der Allianz Business Versicherung für Sach- und Betriebsunterbrechungsrisken (ASBB 2014), ABSCHNITT I - SACHVERSICHERUNG: Vorsorge ist mitversichert und insgesamt mit dem in der Versicherungsurkunde (unter "Versicherungsschutz") angeführten Betrag begrenzt. Die Vorsorgeversicherung gilt für die in der Versicherungsurkunde angeführten versicherten Gebäude und/oder versicherten Betriebseinrichtungen und/oder versicherten Waren, Vorräte. Die Vorsorgeversicherung deckt Wertsteigerungen, Neu-, Zu- und Umbauten bzw. Neuanschaffungen und Auswechslungen, Instandsetzungen, nicht ausreichende Bewertung und versehentlich zur Versicherung nicht aufgenommene oben angeführte versicherte Sachen am Versicherungsort. Sie dient ferner zum Ausgleich einer Unterversicherung, wobei sie im Schadenfall auf die Versicherungssummen jener Positionen aufgeteilt wird, für die sie vereinbart ist und bei denen eine Unterversicherung vorliegt. Die Verteilung richtet sich nach der bei den einzelnen Positionen bestehenden Unterversicherung.

13 Besondere Bedingung Nr ALLIANZ BUSINESS - Versicherte Kosten (Gilt - sofern vereinbart - für die Sparten Feuer, Leitungswasser, Sturm, Einbruch, Zusätzliche Gefahren, Technik) Es gelten folgende Ergänzungen bzw. Erweiterungen zu den Allgemeinen Bedingungen der Allianz Business Versicherung für Sach- und Betriebsunterbrechungsrisken (ASBB 2014), ABSCHNITT I - SACHVERSICHERUNG: Versicherte Kosten 1. Nebenkosten inkl. Entsorgungskosten 1.1 Gemäß Artikel 2, Punkt 4. sind Feuerlöschkosten, Bewegungs- und Schutzkosten, Abbruch- und Aufräumkosten und Entsorgungskosten mitversichert. In Erweiterung des Artikel 2, Punkt 4. sind auch Kosten für kurzfristig erforderliche Sicherungsmaßnahmen (Bewachung, Notverschalung etc.) bezüglich der Versicherungsrräumlichkeiten nach einem Schadenereignis mitversichert, sofern aus einer anderweitigen Versicherung keine Entschädigung erlangt werden kann. 1.2 Für Entsorgungskosten gilt: Versichert sind die Kosten für Untersuchung, Abfuhr, Behandlung und Deponierung. Diese Kosten müssen verursacht werden durch - eine in diesem Vertrag versicherte Gefahr und - am Versicherungsort befindliche versicherte Sachen und/oder - am Versicherungsort befindliches Erdreich. Versichert ist jeweils nur die kostengünstigste Abwicklung, wenn gemäß den gesetzlichen oder behördlichen Bestimmungen verschiedene Möglichkeiten der Entsorgung zulässig sind. Entsorgungskosten, die durch Kontamination von Gewässern oder Luft verursacht werden, sind nicht versichert. Bei Vermischung von nicht versicherten Sachen mit versicherten Sachen oder Erdreich werden nur die Entsorgungskosten für die versicherten Sachen und das Erdreich ersetzt. Entstehen Entsorgungskosten für Erdreich oder für versicherte Sachen, die bereits vor Eintritt des Schadenereignisses kontaminiert waren (Altlasten), so sind nur jene Kosten versichert, die den für die Beseitigung der Altlasten erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne das Schadenereignis aufgewendet worden wäre. Für kontaminiertes Erdreich gilt: Versichert sind auch die Kosten der notwendigen Wiederauffüllung der Aushubgrube mit Erdreich. Für diese Wiederauffüllungskosten und die Entsorgungskosten von kontaminiertem Erdreich wird in jedem Schadenfall der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag um 25%, mindestens den in der Versicherungsurkunde vereinbarten Selbstbehalt, gekürzt. Untersuchungskosten sind Kosten, die dadurch entstehen, dass durch behördliche oder sachverständige Untersuchung festgestellt werden muss, ob - gefährlicher Abfall oder Problemstoffe, - Sachen, die einer Ablieferungspflicht nach tierkörperverwertungsrechtlichen Bestimmungen unterliegen, - kontaminiertes Erdreich angefallen, wie diese zu behandeln und/oder zu deponieren sind. Gefährlicher Abfall und Problemstoffe sind im Sinn des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG), BGBI. 325/90 in der Fassung BGBI. 155/94 zu verstehen, dessen geordnete Erfassung, Sicherung und/oder Behandlung wegen seiner Verbindung mit anderen Sachen (ausgenommen radioaktive Isotope) auf Grund des

14 Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG), BGBI. 325/90 in der Fassung BGBI. 155/94, oder des Wasserrechtes 1959 in der Fassung BGBI. 252/90 geboten ist. Abfuhrkosten sind Kosten des Transports zum Zweck der Behandlung oder zur Deponierung. Behandlungskosten sind Kosten für Maßnahmen, welche dazu dienen, gefährlichen Abfall oder Problemstoffe, Sachen, die einer Ablieferungspflicht nach tierkörperverwertungsrechtlichen Bestimmungen unterliegen und/oder kontaminiertes Erdreich, i.s. des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG), BGBI. 325/90 in der Fassung BGBI. 155/94 zu verwerten, zu beseitigen oder deponiefähig zu machen. Die Kosten einer höchstens sechsmonatigen Zwischenlagerung sind im Rahmen der Versicherungssumme für Entsorgungskosten unter der Voraussetzung versichert, dass die Zwischenlagerung dem Versicherer unverzüglich angezeigt wird. Deponierungskosten sind Kosten der Deponierung einschließlich der für die Deponierung zu entrichtenden öffentlichen Abgaben. 2. In teilweiser Abänderung des Artikel 2, Punkt 5 sind auch Kosten für Leistungen der im öffentlichen Interesse oder auf behördliche Anordnung tätig gewordenen Feuerwehren und anderer zur Hilfe Verpflichteter nach einem Schadenereignis mitversichert, soweit sie gesetzlich dem Versicherungsnehmer angelastet werden. 3. Mehrkosten durch Behördenauflagen In Erweiterung des Artikel 2, Punkt 4. sind Mehrkosten durch Behördenauflagen mitversichert und gelten für versicherte Gebäude und versicherte Betriebseinrichtungen. Mehrkosten durch Behördenauflagen sind Kosten, die aufgrund behördlicher Auflagen nach einem Schadenereignis die Kosten der Wiederherstellung in den ursprünglichen Zustand überschreiten. Mehrkosten aufgrund behördlicher Auflagen, die sich nicht auf vom Schaden betroffene und beschädigte Teile der versicherten Sachen beziehen, werden nicht ersetzt. Der Versicherer ersetzt diese Mehrkosten, sofern der Verwendungszweck der betroffenen Sachen der gleiche bleibt, bis zur Höhe von maximal 15% der Ersatzleistung für die Wiederherstellung der Sachen in den ursprünglichen Zustand. 4. Mehrkosten infolge Preissteigerungen In Erweiterung des Artikel 2, Punkt 4. sind Mehrkosten infolge Preissteigerungen mitversichert und gelten für versicherte Gebäude und versicherte Betriebseinrichtungen. Abweichend von den dem Vertrag zu Grunde liegenden Allgemeinen Bedingungen bzw. Besonderer Bedingungen sind Erhöhungen der Ersatzleistung durch Mehrkosten infolge Preissteigerungen mitversichert. Ersetzt werden die tatsächlich entstandenen Mehrkosten durch Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Schadenfalles und der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung. Wenn der Versicherungsnehmer die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung nicht unverzüglich veranlasst, werden die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei unverzüglicher Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung entstanden wären. Mehrkosten infolge außergewöhnlicher Ereignisse, behördlicher Wiederaufbau- oder Betriebsbeschränkungen oder Kapitalmangels werden nicht ersetzt. 5. Die Versicherung gemäß den Punkten 1 bis 4 gilt auf Erstes Risiko. Die Entschädigung für die Versicherten Kosten ist insgesamt mit dem in der Versicherungsurkunde (unter "Versicherungsschutz") angeführten Betrag begrenzt.

15 Besondere Bedingung Nr ALLIANZ BUSINESS - Versicherte Betriebseinrichtung und/oder Waren,Vorräte vorübergehend außerhalb des Versicherungsortes (Gilt - sofern vereinbart - für die Sparten Feuer, Leitungswasser, Sturm, Einbruch) Es gelten folgende Ergänzungen bzw. Erweiterungen zu den Allgemeinen Bedingungen der Allianz Business Versicherung für Sach- und Betriebsunterbrechungsrisken (ASBB 2014), ABSCHNITT I - SACHVERSICHERUNG: Versicherte Betriebseinrichtung und/oder versicherte Waren, Vorräte, die sich innerhalb der EU-Staaten in Europa im geografischen Sinn sowie Schweiz und Liechtenstein vorübergehend außerhalb des Versicherungsortes in Gebäuden befinden, gelten im Rahmen der Versicherungssumme für Betriebseinrichtung und/oder Waren mitversichert, sofern aus einer anderweitigen Versicherung keine Entschädigung erlangt werden kann. Die Entschädigung ist inkl. Versicherte Kosten insgesamt mit dem in der Versicherungsurkunde (unter "Versicherungsschutz") angeführten Betrag begrenzt. Diese Erweiterung gilt nicht für Sachen auf Baustellen und Rohbauten - Deckung besteht aber für versicherte Sachen in bewohnten Wohnungen bzw. bewohnten Gebäuden bei Kunden im Rahmen kurzfristiger Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen wie Neuanschaffungen, Auswechslungen oder Instandsetzungen. Für die Feuerversicherung gilt zusätzlich: Auch auf dem Transport. Für die Einbruchversicherung gilt zusätzlich: Sind in der Versicherungsurkunde allgemeine bzw. spezielle Sicherungen vereinbart, so müssen diese Sicherungen auch an diesen Orten vorhanden sein bzw. eingehalten werden. Sind diese Sicherungen nicht vorhanden, gilt als Maximalentschädigung EUR 4.000,00.

16 Besondere Bedingung Nr ALLIANZ BUSINESS - Feuer Betriebsunterbrechungsversicherung Es gelten folgende Ergänzungen bzw. Erweiterungen zu den Allgemeinen Bedingungen der Allianz Business Versicherung für Sach- und Betriebsunterbrechungsrisken (ASBB 2014): In Ergänzung zu ABSCHNITT II - BETRIEBSUNTERBRECHUNGSVERSICHERUNG, Artikel 3, Punkt 1 gilt vereinbart: 1. Versicherte Gefahren und Schäden 1.1 Schäden durch radioaktive Isotope In teilweiser Abänderung des Artikel 1, Teil A - Feuerversicherung, Punkt sind auch Unterbrechungschäden eingeschlossen, die sich als Folge eines versicherten Sachschadens im Sinne des ABSCHNITT II - BETRIEBSUNTERBRECHUNGSVERSICHERUNG, Artikel 4 erreignen, der auschließlich durch radioaktive Verunreinigung (Kontaminiation), die als Folge eines versicherten Ereignisses am Versicherungsort durch radioaktive Isotope aus dem Betrieb dienenden radioaktive Einzelstrahlungsquellen entstanden sind. Dies gilt jedoch nicht für Betriebe oder Forschungslaboratorien bzw. wenn sich am Versicherungsort Betriebe oder Forschungslaboratorien befinden, die radioaktive Isotope herstellen und/oder radioaktive Isotope untersuchen bzw. deren Anwendungs- und Verwendungsbereich erforschen. 1.2 Brandschäden an Trocknungs- und sonstigen Erhitzungsanlagen Als Sachschäden im Sinne des ABSCHNITT II - BETRIEBSUNTERBRECHUNGSVERSICHERUNG, Artikel 4 gelten Brandschäden an Trocknungs- und sonstigen Erhitzungsanlagen und deren Inhalt auch, wenn der Brand innerhalb der Anlagen ausbricht. 1.3 Schäden an Saisonwaren Als Unterbrechung des versicherten Betriebes durch einen versicherten Sachschaden gilt auch, wenn Waren, Vorräte nicht wiederbeschafft werden können (Saisonwaren) und dadurch der versicherte Deckungsbeitrag nicht erwirtschaftet werden kann. 1.4 Unterbrechungsschäden infolge Zerstörung, Beschädigung oder Abhandenkommen von Daten die dupliziert sind Gegenstand der Versicherung Versichert ist ausschließlich der Unterbrechungsschäden infolge des Verlustes oder der Änderung gespeicherter Informationen und Daten durch einen Sachschaden am Datenträgermaterial. Für auf Speichermedien gespeicherte Daten und Programme gilt: Daten und Programme sind serienmäßig hergestellte Programme, individuelle Programme und individuelle Daten, sofern diese Daten und Programme weder für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendig noch auf einem zum Verkauf bestimmten Datenträger gespeichert sind. Nicht versichert sind: - Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist, die nicht betriebsfertig oder nicht lauffähig sind oder die sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden. - Daten und Programme, die für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendig sind. Diese werden im Rahmen der Position, der die Sache zuzuordnen ist, für deren Grundfunktion die Daten und Programme erforderlich sind entschädigt. Für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendige Daten und Programme sind System-Programmdaten aus Betriebssystemen oder damit gleichzusetzende Daten.

17 - Daten und Programme als Handelswaren Der Versicherer ersetzt die auf einem versicherten und zum Verkauf bestimmten Datenträger gespeicherten Daten und Programme im Rahmen der Position, der die zum Verkauf bestimmte Datenträger zuzuordnen sind Sicherheitsvorschriften und Obliegenheiten Um die Wiederherstellung von Daten und Programmen zu ermöglichen, sind Duplikate zu führen und diese so aufzubewahren, dass sie im Schadenfall voraussichtlich nicht mit den Originalen gleichzeitig unbrauchbar werden oder abhanden kommen. Als "Duplikate" in diesem Sinne gelten auch Urbelege oder damit vergleichbare Unterlagen, die ohne nennenswerte Zeitverzögerung eine Rekonstruktion ermöglichen. Bei Daten und Programmen auf Disketten, Festplatten, Magnetspeicher, CD/DVD und dgl. gilt vereinbart, dass der Versicherungsnehmer täglich eine Datensicherung auf externe Datenträger durchführt. Entschädigung für Daten und Programme wird nur geleistet, wenn der Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten und Programme durch einen dem Grunde nach versicherten Schaden an dem Datenträger (Datenspeicher für maschinenlesbare Informationen), auf dem die Daten und Programme gespeichert waren, verursacht wurde.

18 Besondere Bedingung Nr ALLIANZ BUSINESS - Sturmversicherung Besondere Sachen der Betriebseinrichtung im Freien am Versicherungsort Es gelten folgende Ergänzungen bzw. Erweiterungen zu den Allgemeinen Bedingungen der Allianz Business Versicherung für Sach- und Betriebsunterbrechungsrisken (ASBB 2014), ABSCHNITT I - SACHVERSICHERUNG: Versichert sind im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme die nachfolgend angeführten beweglichen bzw. fachgerecht hergestellten oder fix montierten Sachen der Betriebseinrichtung im Freien auf dem Versicherungsgrundstück: - Ständer, Masten, Fahnenstangen - Firmen- und Werbeschilder oder Werbeanlagen, Beleuchtungsanlagen - Gartenmöbel, Sessel,Tische, Sonnenschirme, Sonnensegel und Markisen - Sitzgelegenheiten, Terrassenanlagen, Pergolen - Bepflanzungen zum Zeitwert - Schank- und Baranlagen inkl. Geräte Die angeführten Sachen müssen für die Verwendung im Freien geeignet sein und bestimmungsgemäß benutzt bzw. eingesetzt werden. Die Versicherung gilt auf Erstes Risiko und nur insoweit, als aus einer anderweitigen Versicherung keine Entschädigung erlangt werden kann. Die Entschädigung ist insgesamt mit dem in der Versicherungsurkunde (unter "Versicherungsschutz") angeführten Betrag begrenzt.

19 Besondere Bedingung Nr ALLIANZ BUSINESS - Sturmversicherung Schäden durch Außergewöhnliche Naturereignisse an versicherten Betriebseinrichtungen und/oder Waren,Vorräte in Gebäuden EUR 5.000,- auf Erstes Risiko Es gelten folgende Ergänzungen bzw. Erweiterungen zu den Allgemeinen Bedingungen der Allianz Business Versicherung für Sach- und Betriebsunterbrechungsrisken (ASBB 2014), ABSCHNITT I - SACHVERSICHERUNG: 1. Versicherte Gefahren und Schäden In Erweiterung von Artikel 1, Teil B - Sturmversicherung, Punkt 1 sowie in teilweiser Abänderung des Artikel 1, Teil B - Sturmversicherung, Punkt 3.3 und sind nachfolgend angeführte Gefahren versichert: 1.1 Hochwasser Hochwasser ist das unvorhersehbare, unregelmäßige Ansteigen und Ausufern von oberirdischen, natürlichen und künstlichen, stehenden oder fließenden Gewässern, bei dem der Wasserstand sich deutlich über dem normalen Pegelstand des Gewässers befindet, und es dadurch zu einer Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsortes kommt. Mitversichert gilt auch der durch das Hochwasser entstehende Kanalrückstau. Nicht versichert sind Schäden, die ausschließlich durch das Ansteigen des Grundwasserspiegels verursacht werden. 1.2 Überschwemmung Überschwemmung ist eine Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsortes durch Witterungsniederschläge (Regen-, Schnee- oder Schmelzwasser), das nicht auf normalem Weg abfließt und dadurch sonst nicht in Anspruch genommenes Gelände überflutet. Als Überschwemmung gilt nicht die Überflutung durch Hochwasser gemäß Punkt 1.1. Mitversichert gilt auch der durch die Überschwemmung entstehende Kanalrückstau. Nicht versichert sind Schäden, die ausschließlich durch das Ansteigen des Grundwasserspiegels verursacht werden. 1.3 Vermurung Als Vermurung gelten Erdmassen, die durch Wassereinwirkung (Witterungsniederschläge) in Bewegung geraten. Muren enthalten Erdreich und Wasser etwa in gleichem Ausmaß. 1.4 Lawine und Lawinenluftdruck Lawine/Lawinenluftdruck ist die von Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismasse und die dadurch entstehende Druckwelle (Luftdruck). 1.5 Erdbeben Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinnern ausgelöst wird. Erdbeben wird unterstellt, wenn die seismische Intensität am Schadenort mindestens der Stufe 6 der Europäischen Makroseismischen Skala 1998 (EMS-98) basierend auf Mercalli-Sieberg entspricht. Dies ist in der Regel dann gegeben, wenn in der Umgebung des Versicherungsortes an Gebäuden in einwandfreiem Zustand Schäden durch Erdbeben entstanden sind. 2. Nicht versicherte Schäden Nicht versichert sind Schäden, die ausschließlich durch das Ansteigen des Grundwasserspiegels verursacht werden.

20 3. Versicherte Sachen Der Versicherungsschutz erstreckt sich ausschließlich auf die in der Versicherungs-Urkunde versicherten Betriebseinrichtungen und/oder Waren,Vorräte in Gebäuden am jeweiligen Versicherungsort. 4. Versicherte Kosten Versichert sind - soweit vereinbart und in der Versicherungs-Urkunde dokumentiert - auch Kosten (zum Beispiel Nebenkosten inkl. Entsorgungskosten und/oder Mehrkosten durch Behördenauflagen und/oder Mehrkosten infolge Preissteigerungen) sofern sie sich auf vom Schaden betroffenen versicherten Betriebseinrichtungen und/oder Waren,Vorräte in Gebäuden beziehen. 5. Begrenzung der Entschädigung 5.1 Die Versicherung gilt auf Erstes Risiko. 5.2 Die Entschädigung für versicherte Sachen und versicherte Kosten ist insgesamt mit EUR 5.000,- begrenzt. 5.3 Besteht auf Grund eines gemäß Punkt 1. versicherten Ereignisses (Hochwasser, Überschwemmung, Vermurung, Lawine und Lawinenluftdruck, Erdbeben) die Verpflichtung zur Leistung von Entschädigungen, die zusammen den Betrag von EUR 30, ,- (Kumulschadengrenze) überschreiten, so werden die auf alle Anspruchsberechtigten entfallenden Entschädigungen derart gekürzt, dass sie zusammen nicht mehr als EUR 30, ,- betragen. Als ein Ereignis, welches für die Ermittlung der Höchstgrenze von EUR 30, ,- maßgeblich ist, gelten alle zu Schäden führenden Gefahren gemäß Punkt 1., die auf dieselbe Ursache zurückgehen und diese Ursache zu Schäden führt, die in einem einheitlichen zeitlichen Zusammenhang von 72 Stunden eintreten. Ob ein oder mehrere Schadenereignisse in diesem Zeitraum vorliegen, entscheidet im Zweifelsfall ein Gutachten der Österreichischen Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik. Für die Höchstgrenze von EUR 30, ,- sind alle Ansprüche zusammenzurechnen, die sich aus dem gesamten Vertragsbestand des Sachversicherungsbereiches (exklusive Industriegeschäft) der Allianz Elementar Versicherungs-AG auf Grund des einen Ereignisses ergeben. Bei Überschreiten der Kumulschadengrenze von EUR 30, ,- ist eine aliquote Kürzung der Entschädigungen vorzunehmen. (Beträgt beispielsweise der zu entschädigende Gesamtschaden EUR 60 Mio., so kommt es pro versichertem Anspruch zu einer Kürzung um 50%). Diese Kürzung kommt auch dann zum Tragen, wenn ein Versicherungsnehmer mehrere Polizzen im Sachversicherungsbereich als Anspruchsgrundlage hat.

21 Besondere Bedingung Nr ALLIANZ BUSINESS - Leitungswasserversicherung Mehrkosten durch Wasserverlust Es gelten folgende Ergänzungen bzw. Erweiterungen zu den Allgemeinen Bedingungen der Allianz Business Versicherung für Sach- und Betriebsunterbrechungsrisken (ASBB 2014), ABSCHNITT I - SACHVERSICHERUNG: In teilweiser Abänderung von Artikel 1, Teil C - Leitungswasserversicherung, Punkt 2.14 bzw. in Erweiterung von Artikel 2, Punkt 4. sind Mehrkosten durch Wasserverlust nach einem ersatzpflichtigen Schadenfall mitversichert. Die Versicherung gilt auf Erstes Risiko. Die Entschädigung ist insgesamt mit dem in der Versicherungsurkunde (unter "Versicherungsschutz") angeführten Betrag begrenzt.

22 Besondere Bedingung Nr ALLIANZ BUSINESS - Leitungswasserversicherung Schäden an wasserführenden Rohrleitungen sowie an den angeschlossenen Einrichtungen und Armaturen in gemieteten Geschäfts- und Betriebslokalen Variante-C Es gelten folgende Ergänzungen bzw. Erweiterungen zu den Allgemeinen Bedingungen der Allianz Business Versicherung für Sach- und Betriebsunterbrechungsrisken (ASBB 2014), ABSCHNITT I - SACHVERSICHERUNG: Die versicherten an wasserführenden Rohrleitungen sowie an den angeschlossenen Einrichtungen und Armaturen in gemieteten Geschäfts- und Betriebslokalen sind gegen Gefahren und Schäden gemäss Artikel 1, Teil C - Leitungswasserversicherung versichert. 1. Im Rahmen der in der Versicherungsurkunde angeführten Versicherungssumme gilt: 1.1 Frostschäden gemäss Artikel 1, Teil C - Leitungswasserversicherung Punkt an den wasserführenden Rohrleitungen, Armaturen oder angeschlossenen Einrichtungen der Versicherungsräumlichkeiten, sowie Bruchschäden gemäss Artikel 1, Teil C - Leitungswasserversicherung Punkt an den wasserführenden Rohrleitungen der versicherten Räumlichkeiten. 1.2 In Abänderung des Artikel 1, Teil C - Leitungswasserversicherung, Punkt 2.2 sind Bruchschäden an den wasserführenden Rohrleitungen der versicherten Räumlichkeiten. ohne Rücksicht auf die Entstehungsursache versichert. 1.3 In Erweiterung des Artikel 1, Teil C - Leitungswasserversicherung, Punkt umfasst der Versicherungsschutz auch Kosten für die Behebung von Dichtungsschäden an den wasserführenden Rohrleitungen der versicherten Räumlichkeiten. Nicht versichert sind Dichtungsschäden - an Rohren/Rohrleitungen, die sich in versicherten Anlagen/Anlagenteilen innen befinden (wie z.b. an Rohren in Heizungsanlagen, an Rohren in Solarkollektoren, etc.) sowie an Rohren/Rohrleitungen, die keine Flüssigkeit führen. - an angeschlossenen Einrichtungen und Armaturen. 1.4 In Abänderung des Artikel 1, Teil C - Leitungswasserversicherung, Punkt 2.13 sind die Kosten für die Beseitigung von Verstopfungen an an den wasserführenden Rohrleitungen der versicherten Räumlichkeiten mitversichert. Nicht versichert sind Verstopfungsschäden - an Rohren/Rohrleitungen, die sich in versicherten Anlagen/Anlagenteilen innen befinden sowie an Rohren/Rohrleitungen, die keine Flüssigkeit führen. - an angeschlossenen Einrichtungen und Armaturen. - auf Grund von Langzeiteinwirkungen (z.b. Ablagerungen). 1.5 Kosten gemäß Artikel 2, Punkt 3.1 und Punkt 4.1 bis 4.3 bezüglich der wasserführenden Rohrleitungen, Armaturen oder angeschlossenen Einrichtungen der Versicherungsräumlichkeiten. 2. Entschädigung Ersetzt werden die Reparaturkosten im Sinne des Artikel 7. Die Versicherung gilt auf Erstes Risiko und nur insoweit, als aus einer anderweitigen Versicherung keine Entschädigung erlangt werden kann. In Abänderung von Artikel 7, Punkt 8.2 werden bei der Behebung eines versicherten Bruchschadens an wasserführenden Rohrleitungen die Kosten für den Austausch eines höchstens 6 Meter langen Rohrstückes einschließlich der dafür notwendigen Nebenarbeiten ersetzt. Wird dieses Ausmaß überschritten, werden die Kosten (einschließlich der Kosten für Nebenarbeiten) verhältnismäßig gekürzt.

23 Die Entschädigung ist insgesamt mit dem in der Versicherungsurkunde (unter "Versicherungsschutz") angeführten Betrag begrenzt.

24 Besondere Bedingung Nr ALLIANZ BUSINESS - Sturmversicherung Betriebsunterbrechungsversicherung Es gelten folgende Ergänzungen bzw. Erweiterungen zu den Allgemeinen Bedingungen der Allianz Business Versicherung für Sach- und Betriebsunterbrechungsrisken (ASBB 2014): In Ergänzung zu ABSCHNITT II - BETRIEBSUNTERBRECHUNGSVERSICHERUNG, Artikel 3, Punkt 2 gilt vereinbart: 1. Versicherte Gefahren und Schäden 1.1 Schäden durch radioaktive Isotope In teilweiser Abänderung des Artikel 1, Teil B - Sturmversicherung, Punkt sind auch Unterbrechungschäden eingeschlossen, die sich als Folge eines versicherten Sachschadens im Sinne des ABSCHNITT II - BETRIEBSUNTERBRECHUNGSVERSICHERUNG, Artikel 4 erreignen, der auschließlich durch radioaktive Verunreinigung (Kontaminiation), die als Folge eines versicherten Ereignisses am Versicherungsort durch radioaktive Isotope aus dem Betrieb dienenden radioaktive Einzelstrahlungsquellen entstanden sind. Dies gilt jedoch nicht für Betriebe oder Forschungslaboratorien bzw. wenn sich am Versicherungsort Betriebe oder Forschungslaboratorien befinden, die radioaktive Isotope herstellen und/oder radioaktive Isotope untersuchen bzw. deren Anwendungs- und Verwendungsbereich erforschen. 1.2 Schäden durch Herabrutschen von angesammelten Schnee- oder Eismassen In Erweiterung des Artikel 1, Teil B - Sturmversicherung, Punkt 1.3 sind auch Unterbrechungsschäden im Sinne des ABSCHNITT II - BETRIEBSUNTERBRECHUNGSVERSICHERUNG, Artikel 4 eingeschlossen, die als Folge eines Sachschadens durch Herabrutschen von am Dach angesammelten Schnee- oder Eismassen an Gebäuden entstehen. 1.3 Schäden durch Kunststoffverglasungen In teilweiser Abänderung des Artikel 1, Teil B - Sturmversicherung, Punkt 3.1 sind auch Unterbrechungsschäden im Sinne des ABSCHNITT II - BETRIEBSUNTERBRECHUNGSVERSICHERUNG, Artikel 4 eingeschlossen, die als Folge eines Sachschadens an Gebäudeverglasungen aus Kunststoff aller Art (dies sind glasähnliche Kunststoffe wie z.b. Plexi-, Acryl-Glas) und Lichtkuppeln entstehen. 1.4 Schäden an Saisonwaren Als Unterbrechung des versicherten Betriebes durch einen versicherten Sachschaden gilt auch, wenn Waren, Vorräte nicht wiederbeschafft werden können (Saisonwaren) und dadurch der versicherte Deckungsbeitrag nicht erwirtschaftet werden kann. 1.5 Unterbrechungsschäden infolge Zerstörung, Beschädigung oder Abhandenkommen von Daten die dupliziert sind Gegenstand der Versicherung Versichert ist ausschließlich der Unterbrechungsschäden infolge des Verlustes oder der Änderung gespeicherter Informationen und Daten durch einen Sachschaden am Datenträgermaterial. Für auf Speichermedien gespeicherte Daten und Programme gilt: Daten und Programme sind serienmäßig hergestellte Programme, individuelle Programme und individuelle Daten, sofern diese Daten und Programme weder für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendig noch auf einem zum Verkauf bestimmten Datenträger gespeichert sind. Nicht versichert sind:

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