Allgemeine Verpachtungsbedingungen für landwirtschaftliche Grundstücke

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1 Stadt Kraichtal Landkreis Karlsruhe 1. Pachtgegenstand, Pachtzeit Allgemeine Verpachtungsbedingungen für landwirtschaftliche Grundstücke 1.1 Verpachtet sind die im Pachtvertrag aufgeführten und genau bezeichneten Grundstücke oder Grundstücksteile (Lose). Die Verpachtung erstreckt sich nicht auf Jagd- und Fischereirechte. 1.2 Das Pachtverhältnis läuft grundsätzlich auf unbestimmte Zeit. Es kann aber auch ein zeitlich begrenztes Pachtverhältnis abgeschlossen werden, wenn dies im Einzelfall für erforderlich gehalten wird. 1.3 Das Pachtjahr entspricht dem Kalenderjahr. 2. Gewährleistung 2.1 Der Pächter übernimmt den Pachtgegenstand ohne Gewähr des Verpächters für seinen Zustand, seine Größe und Beschaffenheit und prüft bei der Übernahme den Pachtgegenstand. Weicht die wirkliche Größe des Pachtgegenstandes von der Größe, die Berechnungsgrundlage des Pachtzinses ist, um mehr als 5 vom Hundert ab, so kann jeder Vertragsteil eine entsprechende Anpassung des Pachtzinses verlangen. 2.2 Der Pächter hat die dinglichen und vertraglichen Rechte Dritter an dem Pachtgegenstand zu dulden, die bei Vertragsabschluss bestehen. Sie sind dem Pächter mitzuteilen, es sei denn, sie sind für die Bewirtschaftung unerheblich. Das gleiche gilt für die Rechte Dritter, die nach Beginn des Pachtverhältnisses zur Anlage von Ver- und Entsorgungsleitungen (Strom, Gas, Wasser usw.) oder für ähnliche Zwecke begründet werden. In solchen Fällen ist der Pachtzins angemessen herabzusetzen. 3. Pachtzins 3.1 Der Pachtzins wird für alle zu verpachtenden Grundstücke der Stadt grundsätzlich vom Gemeinderat festgelegt und mit Abschluss des Pachtvertrages für jedes einzelne Grundstück genau bezeichnet. Eine Pachtanpassung kann jederzeit vorgenommen werden, wenn die allgemeinen und vergleichbaren Pachtzinsverhältnisse sich nachweislich um mehr als 10 vom Hundert geändert haben. 3.2 Der vereinbarte Pachtzins ist für das laufende Pachtjahr jeweils an Martini (11.11.) kostenfrei auf das vom Verpächter angegebene Bankkonto zu überweisen. 3.3 Bei Zahlungsverzug ist der Pachtzins mit 3 vom Hundert, im Falle einer Stundung mit 2 vom Hundert über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

2 4. Kündigungsfristen, Form der Kündigung 4.1 Jeder Vertragsteil kann das Pachtverhältnis spätestens am dritten Werktag eines Pachtjahres für den Schluss des Pachtjahres kündigen, sofern ein Pachtvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurde. 4.2 Bei Pachtverträgen, die über einen bestimmten Zeitraum abgeschlossen wurden, endet die Pachtzeit mit dem Ablauf des Pachtjahres wie vertraglich vereinbart. Eine besondere Kündigung ist in solchen Fällen nicht mehr erforderlich. 4.3 für die Anlegung von Dauerkulturen kann der Pächter nur einen zeitlich befristeten Pachtvertrag erhalten, damit Entschädigungsansprüche des Pächters für dauerhafte Investitionen (insbesondere Pflanzkosten) vermieden werden. 4.4 Eine Kündigung muss immer in schriftlicher Form vorgenommen werden. 5. Vorzeitige Kündigung 5.1 Wird ein Pachtgegenstand für öffentliche Zwecke benötigt, so kann der Verpächter den Pachtvertrag mit einer Kündigungsrist von sechs Wochen auf Ende eines Pachtjahres kündigen. 5.2 Wird ein Pachtvertrag nur für Teile des Pachtgegenstandes gekündigt, so hat der Pächter für den herauszugebenden Teil Anspruch auf Erlass des anteiligen Pachtzinses. Der Pächter kann das Pachtverhältnis für den restlichen Pachtgegenstand innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung des Verpächters zu demselben Zeitpunkt kündigen. 6. Außerordentliches Kündigungsrecht 6.1 Der Verpächter kann den Pachtvertrag unbeschadet seiner sonstigen Ansprüche ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn - der Pächter den Pachtgegenstand trotz Abmahnung nicht ordnungsgemäß bewirtschaftet und die gerügten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen (schriftlich gesetzten) Frist beseitigt; - der Pächter mit der Zahlung des Pachtzinses über drei Monate im Verzug ist; - der Pächter trotz Abmahnung seine vertraglichen Verpachtungen aus den Nummern 8 bis 12 erheblich verletzt, insbesondere mit der Abstellung gerügter Mängel in Verzug gerät; - über das Vermögen des Pächters das Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet oder fruchtlos in das Vermögen gepfändet ist; - bei Veräußerung des Pachtgegenstandes. 6.2 In den Fällen gemäß Nummer 6.1 haftet der Pächter dem Verpächter für einen durch die vorzeitige Kündigung etwa verursachten Pachtausfall, längstens jedoch bis zum Ende des laufenden Pachtjahres. 6.3 Beim Tode des Pächters kann sowohl der Verpächter als auch der Nachfolger des Pächters (z.b. der Erbe) den Pachtvertrag mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Pachtjahres kündigen.

3 7. Fortsetzung des Pachtverhältnisses Für die Fortsetzung eines Pachtverhältnisses nach erfolgter Kündigung sind die Vorschriften gemäß 595 BGB anzuwenden. 8. Bewirtschaftung, Pflege und Unterhaltung 8.1 Der Pachtgegenstand ist in der übernommenen Kulturart (z.b. als Acker, Grünland, Obstfläche usw.) im Sinne einer ordnungsgemäßen Landbewirtschaftung und damit auch unter Berücksichtigung ökologischer Gesichtspunkte zu bewirtschaften. In diesem Zusammenhang wird auf die Grundsätze des Landes für einen ordnungsgemäße Landbewirtschaftung in der jeweils geltenden Fassung hingewiesen. Die derzeit geltende und zu beachtende Fassung vom ist den Pachtbedingungen angeschlossen. 8.2 Eine Änderung der landwirtschaftlichen Bestimmung der Pachtsache oder ihrer Nutzung (z.b. Umbruch von Grünland in Ackerland, Anpflanzung von Obst- und Nutzholz, Anlage mehrjähriger Sonderkulturen) bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Verpächters; dies gilt auch für anderweitig vereinbarte Nutzungsbeschränkungen. 8.3 Der Pächter hat die Erfordernisse des Landschafts- und Umweltschutzes, insbesondere in ausgewiesenen Schutzgebieten, zu berücksichtigen. Bei Vorhaben für eine beispielgebende Landschaftsgestaltung/Biotopvernetzung hat er mitzuwirken und die hierfür erforderliche Fläche in zumutbarem Umfang bereitzustellen. In solchen Fällen ist der Pachtzins entsprechend herabzusetzen. 8.4 Zur Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen der Gewässer hat der Pächter die Anlegung von Gewässerrandstreifen, die im wesentlichen die Rückführung von Acker- in Grünlandnutzung bedeutet, zu dulden. Gewässerrandstreifen werden im Regelfall in einer Breite von zehn Metern ab der Böschungsoberkante anzulegen sein. Die Vorschriften gemäß 68 b des Wasserhaushaltsgesetzes sind entsprechend anzuwenden und zu beachten. In solchen Fällen steht dem Pächter eine entsprechende Minderung des Pachtzinses oder eine entsprechende Nutzungsausfallentschädigung zu. Desweiteren hat der Pächter in solchen Fällen das Recht einer vorzeitigen Kündigung des Pachtvertrages mit einer Kündigungsfrist von sechs Wochen auf Ende des Pachtjahres. 8.5 Die zu Beginn des Pachtverhältnisses vorhandenen Hecken, Sträucher und Bäume aller Art hat der Pächter unter besonderer Berücksichtigung ökologischer Erfordernisse zu erhalten, zu pflegen und zu ersetzen. 8.6 Der Pächter haftet für den ordnungsgemäßen Zustand des Pachtgegenstandes und der von ihm zu unterhaltenden Anlagen, insbesondere für die Verkehrssicherungspflicht (z.b. Erfüllung der Reinigungspflicht). Er stellt den Verpächter frei von allen Schadensersatzansprüchen, die gegen den Verpächter aus einer Verletzung oder Nichterfüllung dieser Verpflichtungen hergeleitet werden können. Der Pächter trägt alle mit der Bewirtschaftung verbundenen Gefahren. 8.7 Der Pächter ist verpflichtet, entlang von öffentlichen Wegen und Flächen ein Bankett in einer Breite von mindestens 0,75 m anzulegen und jederzeit zu erhalten. 8.8 Der Pächter haftet für alle Schäden, die durch die Bewirtschaftung der Pachtflächen an den Banketten, den öffentlichen Wege und Flächen entstehen. Er ist zur Erstattung der tatsächlichen Kosten verpflichtet, die von der Stadt für Wiederherstellungen, Instandsetzungen oder Ausbesserungen solcher Schäden aufzuwenden sind.

4 8.9 Besondere Bestimmungen des Pachtvertrages, der Schutzordnungen oder etwaiger Pflegepläne sind einzuhalten. 9. Genehmigungsvorbehalt/Unzulässige Handlungen 9.1 Das Aufbringen von Erdaushub und anderen fremden Stoffen und Materialien, die nicht zum gepachteten Grundstück gehören, ist grundsätzlich nicht zulässig. Für Erdaufträge zum Ausgleich von Absenkungen o.ä. ist eine Genehmigung zu beantragen. 9.2 Das Aufbringen von Fremdklärschlamm, d.h. von Klärschlämmen, die nicht aus der Kläranlage Kraichtal stammen, ist verboten. 9.3 Die Einbeziehung von städtischen Pachtfischen in die bestehenden landwirtschaftlichen Förderprogramme (Extensivierung, Flächenstilllegung, Marktentlastungs- und Kulturlandschaftsausgleich usw.) ist grundsätzlich zulässig und erlaubt. Für solche Maßnahmen hat der Pächter eine schriftliche Zustimmung vom Verpächter einzuholen. Flächenstilllegungen werden nur unter der Maßgabe genehmigt, dass diese Flächen nachweislich einer aktiven Begrünung (Gründüngung mit Senf, Rotklee, Rüben, Ölrettich, Phazelia usw. oder Einsaat einer Kleegrasmischung) unterzogen werden. Eine Verwilderung von Ackerbauflächen muss vermieden werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die in die Auswahl gezogenen Pachtgrundstücke mindestens fünf Jahre vorher schon einer intensiven landwirtschaftlichen Ackerbaunutzung unterzogen waren. 10. Besondere Verpachtungsbedingungen 10.1 Bei nachweisbarem Bedarf ist die Stadt berechtigt, Schlämme aus der Kläranlage Kraichtal auf die verpachteten Grundstücke aufbringen zu lassen. Hierbei sind die Belange des Pächters und dessen Grundstücksbewirtschaftung (Fruchtfolge usw.) und sonstige besondere Umstände einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung unter Anwendung der Bestimmungen der Klärschlammverordnung zu beachten. Zu diesen Duldungshandlungen gehören auch erforderliche Bodenprobenentnahmen zur Stickstoffbestimmung im Rahmen der Klärschlammverordnung Aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, wobei auch landwirtschaftliche Ausgleichsmaßnahmen einbezogen sind, kann die Stadt bei nachgewiesenem Bedarf die Umwandlung von intensiv genutzten Ackerbauflächen zur extensiven Bewirtschaftung verlangen. In solchen Fällen steht dem Pächter eine entsprechende Ausgleichsleistung gemäß den jeweils geltenden Bestimmungen der Landschaftspflegerichtlinien zu. Der Pächter hat aber auch das Recht, den bestehenden Pachtvertrag für die betroffenen Grundstücke innerhalb kürzester Frist zum Ende des Pachtjahres zu kündigen. 11. Unterlassene Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen 11.1 Kommt der Pächter seiner Verpflichtung aus dem Pachtverhältnis nicht nach, so ist der Verpächter unbeschadet seiner sonstigen Ansprüche nach angemessener Fristsetzung zur Ersatzvornahme auf Kosten des Pächters berechtigt.

5 12. Unterverpachtung, Erhaltung des Besitzstandes 12.1 Der Pächter darf den Pachtgegenstand nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verpächters unterverpachten oder sonst an Dritte überlassen. Eine Zuwiderhandlung hat unweigerlich eine fristlose Kündigung zur Folge Der Pächter benachrichtigt den Verpächter unverzüglich von Störungen oder Schäden; gesetzliche Auskunfts- und Meldepflichten sind zu beachten (z.b. 55 NatSchG). Er sorgt im Rahmen seiner Möglichkeiten dafür, dass der Pachtgegenstand nicht beeinträchtigt, von Unbefugten nicht benutzt und durch Anlagen auf Nachbargrundstücken nicht geschädigt wird. 13. Grundstückslasten 13.1 Der Verpächter trägt die für den Pachtgegenstand zu entrichtenden Steuern, Abgaben und sonstigen öffentlichen Lasten. Die Beiträge zur Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sind vom Pächter zu tragen. 14. Rückgabe des Pachtgegenstandes 14.1 Der Pächter hat den Pachtgegenstand zum Ende des Pachtverhältnisses in vertragsgemäßem Zustand unter Beachtung der Bestimmungen von 596 BGB zurückzugeben. 15. Vertretung des Verpächters, Aufsicht 15.1 Die Vertretung des Verpächters gegenüber dem Pächter obliegt der Liegenschaftsverwaltung der Stadt Kraichtal Die Beauftragten des Verpächters sind jederzeit befugt, den Pachtgegenstand zu betreten. Der Pächter hat ihnen alle erforderliche Auskunft zu geben. 16. Abschließende Bestimmungen 16.1 Der Pachtvertrag, alle Nachträge und zusätzlichen Vereinbarungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform Erfüllungsort ist Kraichtal, Gerichtsstand für beide Teile ist Bruchsal. Der Pachtvertrag ist doppelt ausgefertigt und unterzeichnet worden. Jeder der Vertragsschließenden erhält eine Ausfertigung mit Anlagen. Stadt Kraichtal - Liegenschaftsverwaltung -

6 Anlage gemäß Ziffer 8.1 der Allgemeinen Verpachtungsbedingungen zur entsprechenden Beachtung Anlage Grundsätze des Landes für eine ordnungsgemäße Landbewirtschaftung (Stand: 28. Dezember 1984) Ordnungsgemäße Landbewirtschaftung hat die Erzeugung von qualitativ hochwertigen und preiswerten Nahrungsmitteln, Futtermitteln und nachwachsenden Rohstoffen zum Ziel und umfasst alle Maßnahmen standortgerechter Bewirtschaftungsmethoden, die den Boden, weine Gesundheit, seine Fruchtbarkeit und seine weiteren vielfältigen Funktionen nachhaltig erhalten und möglichst verbessern. Das anzustrebende Leistungsniveau richtet sich nach den gegebenen unterschiedlichen Standortverhältnissen und den ökonomischen und ökologischen Erfordernissen. Ordnungsgemäße Bewirtschaftung schließt den nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse sachgemäßen Einsatz von Betriebsmitteln und Technik mit ein. Hinsichtlich der standortgerechten Bodenbewirtschaftung ist unter ordnungsgemäß vor allen zu verstehen, dass 1. im Hinblick auf das Kulturartenverhältnis - auf bevorzugten Grünlandstandorten (z.b. sehr schwere und feuchte Böden; Böden in stärkerer erosionsgefährdeten Lagen, im Einzugsgebiet von Wasserschutzgebieten und wasserwirtschaftlichen Vorranggebieten) nach Möglichkeit Grünland belassen werden sollte, auch wenn eine Ackernutzung in Betracht käme, - in häufig überschwemmten Talauen wegen der Erosionsgefahr möglichst eine Grünlandnutzung erfolgt; 2. im Bezug auf das Anbauverhältnis und die Fruchtfolge - eine standortgemäße Nutzung erfolgt; - die aufeinander folgenden Fruchtarten insbesondere im Hinblick auf eine Vermeidung oder Verminderung von Bodenverdichtungen, eine bessere Nährstoffausnutzung, die Erhaltung oder Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit sowie die Verminderung der Anfälligkeit gegen Schadorganismen (kulturartspezifische Anfälligkeiten) und der Bodenerosion ausgewählt und in ihrer Vielfalt nach Möglichkeit erweitert werden, - nach Maßgabe der Standortbedingungen eine möglichst lange Bodenbedeckung (z.b. auch durch Zwischenfruchtanbau) gewährleistet ist; 3. die Bodenbearbeitung - für Bodenstruktur, Bodenleben und Bodennährstoffe so schonend wie möglich vorgenommen und dabei auch der Bodenerosion entgegengewirkt wird, - je nach Standort-, Boden- und Anbauverhältnissen mit jeweils angepasster Technik und angemessener Intensität erfolgt und - ein Befahren der Nutzflächen, insbesondere zum falschen Zeitpunkt (z.b. bei hoher Feuchtigkeit), vermieden oder auf Ausnahmen beschränkt wird; 4. hinsichtlich der Nährstoffversorgung - die Nährstoffvorräte des Bodens nach Bedarf durch Bodenuntersuchungen festgestellt werden und die Düngung mit Phosphat, Kali, Kalk, Magnesium und Spurennährstoffe nach diesen Ergebnissen dem Nährstoffbedarf der betreffenden Pflanzenarten oder der Fruchtfolge durchgeführt wird, wobei dem Kalk vornehmlich als Bodenverbesserungsmittel Bedeutung zukommen,

7 - die Höhe der Stickstoffdüngung sich grundsätzlich nach dem Bedarf der Pflanzen zu richten hat. Bei der Bemessung der Gaben sind die Nachlieferung aus dem Bodenvorrat (nach Möglichkeit Nmin-Untersuchungen), die Einflüsse der Vorfrüchte und der Witterung sowie die Nährstoffe der aufgebrachten Wirtschaftsdünger, Zukaufdüngemittel und ggf. des aufgebrachten Klärschlamms zu berücksichtigen (Stickstoffbilanzen), - die zeitliche Verteilung der Stickstoffdüngung an den Nährstoffbedarf der Pflanze unter Berücksichtigung der angestrebten Produktqualität in möglichst mehreren Gaben angepasst wird; 5. beim Pflanzenschutz - in jedem Fall vorbeugende Maßnahmen der Ackerkultur (Bodenbearbeitung, Fruchtfolge, Saatgutwechsel, Sortenwahl, Saatzeit usw.) zur Verminderung von Infektions- uns Befallsgefährdungen durchgeführt werden, - die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nur bei stärkerem Auftreten der Schadorganismen und unter Beachtung der wirtschaftlichen Schadensschwellen erfolgt, - bei der Anwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln gleicher oder ähnlicher Wirksamkeit die umweltschonenderen bevorzugt werden, - praktikable biologische Verfahren sowie biologische Pflanzenschutzmittel mit ähnlicher Wirksamkeit gegenüber den chemischen Pflanzenschutzmitteln vorrangig angewendet werden, - bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in Wasserschutzgebieten der Positivkatalog des Ernährungsministeriums berücksichtigt wird, - der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln unter strenger Beachtung der Anwendungsvorschriften und der Funktionsfähigkeit der Geräte so sparsam wie möglich vorgenommen wird, - bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln eine Beeinträchtigung von Nachbarbeständen (z.b. durch Abdrift oder Abschwemmung), vermieden wird, - die Funktionsfähigkeit der Pflanzenschutzgeräte regelmäßig kontrolliert wird, - ungenutzte Flächen (z.b. Feldraine, Böschungen) möglichst nicht beeinträchtigt werden. Zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung gehören auch der sachgerechte Einsatz von Beregnungsanlagen, Dränageleitungen (nicht jedoch in Feuchtgebiete nach 16 NatSchG und bei grundwasservernässten Böden, Weidezäunen und von Betriebsmitteln, wie sie beispielsweise im Erlass des Ernährungsministeriums zur Einführung der Verordnungsmuster für Schutzgebiete vom 4. Mai 1977 (GABl. S. 656) unter Abschnitt II Nr. 62 genannt sind. Die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und des Wassergesetzes für Baden-Württemberg bleiben von diesen Grundsätzen unberührt. Veröffentlichungsvermerk: Vorstehende Bedingungen wurden im Mitteilungsblatt Nr. 25 vom öffentlich bekannt gemacht. Kraichtal, den gez. Kochendörfer Bürgermeister

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