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1 URS BRÜGGER YVONNE ZÜGER STEIGENDE STEUERLICHE HÜRDEN DER INTERNATIONALEN KONZERNFINANZIERUNG Uberblick über die Entwicklung bei der OECD, der EU und in der Schweiz* Die Steueroptimierung mittels steuerlich effizienter Fremdfinanzierung von Gesellschaften international tätiger Konzerne gerät zunehmend unter Druck. Sowohl auf Stufe der OECD als auch der EU werden derzeit Massnahmen zu deren Einschränkung erarbeitet. In diesem Beitrag werden einige Aspekte dieser Entwicklungen der internationalen Konzernfinanzierung beleuchtet. EINFÜHRUNG Im Rahmen der zunehmenden Internationalisierung der Wirtschaft gilt die Steueroptimierung als ein wichtiger Baustein zur Erlangung von Wettbewerbsvorteilen multinational tätiger Konzerne. Vielen mit Budgetdefiziten kämpfenden Staaten ist dies ein Dorn im Auge. Zur Bekämpfung sogenannt aggressiver Steuerplanung hat deshalb die OECD einen Massnahmenplan vorgelegt, den «Action Plan on Base Erosion and Profit Shifting», kurz BEPS-Aktionsplan. Gleichzeitig beschäftigt sich die EU derzeit mit einer entsprechenden Verschärfung der sogenannten Mutter-Tochter- Richtlinie (MTR). Einzelne Staaten haben im Zusammenhang mit unerwünschten Gewinnverlagerungen bereits unilaterale Massnahmen ergriffen. Dieser Artikel beschäftigt sich mit den aktuellen internationalen Entwicklungen mit Fokus auf die Konzernfinanzierung multinationaler Konzerne. Weiter werden auch einige aktuelle diesbezügliche Entwicklungen in der Schweiz aufgezeigt. INTERNATIONALE ENTWICKLUNGEN 2.1 Fremdfinanzierungen im Fokus von BEPS BEPS-Aktionsplan. Die OECD hat im Jahr 2013 einen Aktionsplan (BEPS-Aktionsplan) gegen die aggressive Steuerplanung multinational tätiger Unternehmen publiziert. Der Massnahmenplan konzentriert sich auf 1.5 Bereiche. Er hat zum Ziel, konkrete Massnahmen und Empfehlungen für die URS BRÜGGER, LIC.OEC. HSG, DIPL. STEUEREXPERTE, PARTNER, INTERNATIONAL TAX STRUCTU RING, PWC, ZÜRICH YVONNE ZÜGER, LIC. RER. POL, DIPL. STEUEREXPERTIN, SENIOR MANAGER, INTERNATIONAL TAX STRUCTU RING, PWC, ZÜRICH Ausschnitt Seite: 1/7

2 Anpassung der lokalen Steuergesetze und der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) auszuarbeiten. Damit sollen die ökonomischen Aktivitäten und die Besteuerungsrechte im internationalen Verhältnis miteinander in Einklang gebracht werden. Der Artikel beschränkt sich auf die Massnahmen 2 (Massnahmen gegen hybride Finanzierungsstrukturen) und 4 (Limitierung der Abzugsfähigkeit von Zinsen und anderen Finanzzahlungen), welche gegen eine aggressive Steuerplanung im Rahmen der Konzernfinanzierungen gerichtet sind Massnahmen gegen hybride Finanzierungsstrukturen. Im Rahmen des zweiten Aktionspunkts sollen bis Ende September 2014 Massnahmen gegen hybride Finanzierungsstrukturen multinational tätiger Konzerne erarbeitet werden. Durch die unterschiedliche Qualifikation durch die Staaten beim Einsatz hybrider Finanzierungsinstrumente und steuerlich hybrider Gesellschaften können Gewinnkürzungen entstehen. Im ersten Fall erlaubt die Verwendung des hybriden Finanzierungsinstruments z. B. einen steuerlichen Zinsabzug in einem Staat, während das entsprechende Einkommen im anderen Staat aufgrund unilateraler Regeln freigestellt ist (vgl. Abbildung). Der Einsatz von hybriden Gesellschaften, welche z.b. in einem Staat als steuerlich transparent und gleichzeitig nach dem Recht eines anderen Staats als eigenständige Steuersubjekte behandelt werden, kann dazu führen, dass ein steuerlicher Zinsabzug in beiden Ländern möglich ist oder ein erhaltener Zinsertrag steuerlich nicht erfasst wird. Die im Rahmen von BEPS auszuarbeitenden Massnahmen zielen darauf ab, derartige Qualifikationskonflikte zu bekämpfen. In den beiden am 19. März 2014 veröffentlichten Diskussionsberichten schlägt die OECD zu diesem Zweck eine Anpassung des OECD-Musterabkommens vor, um die Nutzung von Abkommensvorteilen im Zusammenhang mit dem Einsatz hybrider Finanzierungsstrukturen zu verunmöglichen. Weiter sollen Anpassungen bei den nationalen Rechtsgrundlagen vorgenommen werden: Zinsabzüge sollen nicht mehr gewährt werden, wenn der entsprechende Ertrag bei der begünstigten Gesellschaft nicht besteuert wird. Für international tätige Konzerne wird dies bedeuten, dass gewisse Finanzierungsinstrumente deutlich an Attraktivität verlieren Limitierungder Abzugsfilhi gkeit von Zinsabzügen und anderen Finanzzahlungen. Der vierte BEPS-Aktionspunkt beschäftigt sich mit der Ausarbeitung von Massnahmen im Zusammenhang mit der Beschränkung von Zinsabzügen und anderen Finanzzahlungen im Allgemeinen. Da der finale Bericht dazu erst für September 2015 geplant ist, liegen derzeit noch keine konkreten Vorschläge vor. Bei diesem Aktionspunkt stehen die Analyse der Wirksamkeit bereits bestehender unilateraler Massnahmen sowie deren mögliche Weiterentwicklung im Vordergrund. Darunter befinden sich allgemeine gesellschaftsbezogene Ansätze wie Zinsabzugsbeschränkungen in Abhängigkeit der Erfüllung von bestimmten Mindesteigenkapitalvorschriften (Thin Capitalisation Rules), EBITDA-basierte Zinsabzugsbeschränkungen oder die Limitierung des Zinsaufwands basierend auf dem Drittvergleich (Arm's Length Principle). Weiter stellt sich die Frage, ob eine gesellschaftsbezogene Betrachtungsweise und entsprechende Massnahmen effektiv sind oder eine gruppenweite resp. konsolidierte Sicht zielführender ist. Die Berücksichtigung der Fremdfinanzierungsquote auf Konzernstufe könnte dazu führen, dass bei der einzelnen Gesellschaft weniger verzinsliches Fremdkapital eingesetzt werden könnte Abbildung 1: EINSATZ HYBRIDER FINANZIE- RUNGSINSTRUMENTE (ZINSERTRAG NICHT ERFASST) Hybrides Finanzierungsinstrument A Co. (Land A) - B Co. (Land B) Nicht steuerbar Zinszahlung Abzugsfähig als heute, da die Verschuldungsquote auf Konzernebene oftmals tiefer ist. 2.2 Reaktionen der EU: Anpassung der Mutter-Tochter- Richtlinie. Die EU-Kommission hat als Reaktion auf den BEPS -Massnahmenplan bereits eine Änderung der MTR vorgeschlagen. Diese Änderung hat zum Zweck, steuerlich hybriden Finanzierungsinstrumenten die Vorteile der MTR zu verweigern. Die MTR soll dahingehend angepasst werden, dass der Muttergesellschaft die Freistellung der von der Tochtergesellschaft zufliessenden Erträge nur dann gewährt wird, wenn die Tochtergesellschaft keinen entsprechenden steuerlichen Abzug geltend machen kann. Ausserdem schlägt die Kommission vor, die allgemeine Missbrauchsklausel der MTR zu erweitern und in dem Sinne zu konkretisieren, Ausschnitt Seite: 2/7

3 dass die Inanspruchnahme von Abkommensvorteilen im Rahmen von aggressiver Steuerplanung verweigert werden kann. Der Vorschlag betreffend die hybriden Finanzierungsinstrumente ist derzeit im Rat der EU hängig. Es wird davon ausgegangen, dass die EU-Finanzminister dieser Regelung noch vor dem Sommer zustimmen werden und eine Umsetzung dieser Bestimmung ins nationale Recht der EU- Staaten bis Ende 2015 angestrebt wird. Dies zeigt, wie rasch die erst im Jahre 2013 publizierte BEPS-Initiative der OECD erste Gesetzesanpassungen auslöst. 2.3 Unilaterale Massnahmen diverser Staaten. Verschiedene Staaten haben die laufenden Diskussionen betreffend unerwünschten Gewinnverlagerungen bei der Konzernfinanzierung zum Anlass genommen, bereits vorgängig also losgelöst von BEPS ihre Steuergesetze anzupassen. Damit ist eine Entwicklung in Gang gekommen, die unaufhaltbar scheint. Im Folgenden werden einige dieser neuen Regeln kurz beschrieben Kein Zinsabzug bei Freistellung des Zinsertrages. Zur Verhinderung der doppelten Nichtbesteuerung bei hybriden Gestaltungen hat z. B. Deutschland im vergangenen Jahr eine Gesetzesänderung beschlossen, wonach die (Teil-)Freistellung von Dividenden ab dem Veranlagungszeitraum 2014 nicht mehr zur Anwendung kommt, wenn die Ausschüttungen im Quellenstaat bei der leistenden Gesellschaft als Betriebsausgaben abgezogen werden können ( 8 b Abs. i Satz 2 Körperschaftsteuergesetz, KStG n. F.). In diversen neueren DBA von Deutschland z. B. mit Irland (zon), Luxemburg (2012) und den Niederlanden (zoiz) ist diese Regelung ebenfalls bereits enthalten. Auch das niederländische Steuerrecht sieht eine ähnliche Regelung vor, sodass Zinszahlungen im Zusammenhang mit gewissen hybriden Finanzierungsinstrumenten (Profit Participating Loans) als Dividendenzahlungen qualifiziert werden und somit der entsprechende Zinsaufwand steuerlich nicht geltend gemacht werden kann. Um eine doppelte Nichtbesteuerung von Beteiligungserträgen zu vermeiden, sieht auch das österreichische Körperschaftssteuergesetz in 5 10 Abs. 7 seit dem Jahr 2011 vor, dass die Beteiligungsertragsbefreiung für Dividenden nur dann zur Anwendung kommt, wenn die Ausschüttung bei der ausländischen Tochtergesellschaft steuerlich nicht abzugsfähig ist. In den USA schlug die Obama-Administration in ihrem Budget für das Jahr zoi5 die Einführung einer neuen Regelung im Zusammenhang mit hybriden Finanzierungsstrukturen vor, welche einen steuerlichen Abzug von Zinsoder Lizenzzahlungen unter Nahestehenden verneint, sofern das entsprechende Einkommen bei der empfangenden Gesellschaft nicht der Besteuerung unterliegt oder ein doppelter Steuerabzug geltend gemacht werden kann. In der Schweiz wird übrigens gemäss Art. 7o Abs. z lit. b des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) der Beteiligungsabzug auf Beteiligungserträgen nicht gewährt, falls die Erträge bei der leistenden Gesellschaft geschäftsmässig begründeten und somit steuerlich abzugsfähigen Aufwand darstellen Zinsabzug nur bei Mindestbesteuerung des Zinsertrages. Weiter haben verschiedene Staaten bereits unilaterale Regeln erlassen, welche einen Zinsabzug nur dann gewähren, wenn der Zinsertrag bei der begünstigten Gesellschaft einer Mindestbesteuerung unterliegt. Österreich hat per 1. März 2014 eine neue Bestimmung eingeführt, nach welcher einer österreichischen Gesellschaft ein steuerlicher Abzug auf Zinszahlungen und Lizenzzahlungen an Nahestehende nur dann gewährt wird, wenn die entsprechenden Erträge bei der empfangenden Gesellschaft mit einem Steuersatz von mindestens io% besteuert werden. Auch in Frankreich wurde das Steuergesetz kürzlich rückwirkend für Geschäftsjahre endend am oder nach dem 25. September 2013 angepasst und neben den bereits bestehenden Zinsabzugsbeschränkungen eine weitere Regelung verabschiedet. Demnach kann eine französische Gesellschaft den Zinsaufwand an eine nahestehende Gesellschaft steuerlich nur dann geltend machen, wenn der Zinsertrag bei der empfangenden Gesellschaft einer Steuerbelastung von mindestens 25% des in Frankreich anwendbaren Steuersatzes inkl. aller Zuschläge unterliegt. Derzeit bedeutet dies, dass der Zinsertrag mit einem Steuersatz von mindestens 8,33% bis 9,5% zu besteuern ist. Auch in Holland und Schweden ist es zur Sicherstellung der Abzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen von Vorteil, wenn der Zins beim Empfänger einer Mindeststeuer von 10% unterliegt. Diese Mindestbesteuerungsvorschriften haben für schweizerische Finanzierungsstrukturen Konsequenzen. Eine Mindestbesteuerung von 8,33% bis 9,5% (Frankreich) resp. 10% (Österreich) bedeutet, dass schweizerische Gesellschaften, welche vom steuerlichen Holdingprivileg profitieren, für die Finanzierung von Gruppengesellschaften in den besagten Ländern nicht mehr in Frage kommen. Auch bei den gemischten Gesellschaften oder den privilegiert besteuerten schweizerischen Finanzzweigniederlassungen von ausländischen Finanzgesellschaften (sogenannte Finance Branches) ist je nach Höhe der Kantons- und Gemeindesteuern Ausschnitt Seite: 3/7

4 fraglich, ob die geforderte Mindestbesteuerung gegeben ist Abhängigkeit des Zinsabzugs von einer Gewinngrösse (EBITDA): Zinsschranke. Eine Reihe von Ländern hat zum Teil schon länger Limitierungen zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von Zinszahlungen eingeführt, welche von Gewinngrössen abhängig sind. So kennt z. B. das deutsche Steuerrecht seit 2008 eine sogenannte «Zinsschranke», welche Zinsaufwand grundsätzlich nur im Umfang von 30% des steuerlichen EBITDA zum Abzug zulässt (Art. 4h Einkommensteuergesetz, EStG). Grundsätzlich ist die Zinsschranken-Regelung «Bot sich die Schweiz in der Vergangenheit als attraktiver Standortfür Konzernfinanzierungsaktivitäten an, droht sie ihre Standortvorteile aufgrund der absehbaren Verluste ihrer Steuerprivilegien zu verlieren.» in der Lehre verpönt, da sie das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verletzt. So können Zinsaufwendungen unter Umständen nicht vom steuerbaren Gewinn abgezogen werden, obwohl sie an unabhängige Drittparteien entrichtet werden oder dem Drittvergleichsgrundsatz standhalten. In Bezug auf die Regelung in Deutschland gilt es zu erwähnen, dass sich der Bundesfinanzhof schon vermehrt mit der Frage beschäftig hat, ob die Zinsschranke verfassungsmässig ist. Ein entsprechendes Verfahren beim Bundesgerichtshof wurde jedoch noch nicht eröffnet. Trotzdem sind diverse europäische Hochsteuerländer dem Beispiel von Deutschland gefolgt und haben analoge Regelungen in ihre lokalen Gesetze übernommen. So führten kurz nach Deutschland auch Italien (ebenfalls bereits im Jahr 2008), Spanien (im Jahr 2012), Frankreich (im Jahr 2013) und Portugal (im Jahr 2014) vergleichbare Zinsschranken-Regelungen ein. In Portugal beträgt die Zinsschranke derzeit noch 60% des EBITDA. Der Umfang der Schranke wird jedoch pro Jahr um 10% gesenkt, bis er sich im Jahre 2017 bei 30% des EBITDA einpendeln wird. Auch die USA scheinen von der Faszination dieser Zinsschranken-Regelung erlegen zu sein: So hat der Präsident des Steuerausschusses des US-Repräsentantenhauses am 26. Februar 2014 einen Entwurf für eine Reihe von Anpassungen der US-Steuergesetze präsentiert (Tax Reform Act 2014). Darunter befindet sich auch eine neue Regel zur Limitierung der Abzugsfähigkeit von Zinszahlungen. Unter der Mechanik der neuen Zinsschranke wäre nur noch ein Zinsaufwand auf Fremdkapital im Umfang von no% des durchschnittlichen Verschuldungsgrades der Gruppe oder im Umfang von 40% des adjustierten steuerbaren Gewinns (entspricht in etwa dem EBITDA) steuerlich abzugsfähig. 3. ZUNEHMEND RESTRIKTIVERES UMFELD AUCH IN DER SCHWEIZ Auch in der Schweiz kommt die Steuerplanung im Rahmen der Konzernfinanzierung zunehmend unter Druck. Bot sich die Schweiz in der Vergangenheit als attraktiver Standort für Konzernfinanzierungsaktivitäten an, droht sie ihre Standortvorteile aufgrund der absehbaren Verluste ihrer Steuerprivilegien zu verlieren. Allenfalls vermag die im Rahmen der Unternehmenssteuerreform III derzeit diskutierte Lösung (Stichwort: zinsbereinigte Gewinnsteuer) einen Teil der Nachteile des Wegfalls der Steuerprivilegien zu kompensieren. Derzeit sind zwei Entwicklungen im Bereich der Konzernfinanzierung besonders erwähnenswert. Einerseits die zunehmend restriktivere Veranlagungspraxis im Bereich des Cash Poolings, und andererseits die aktuelle Bundesgerichtspraxis zur Offshore-Finanzierung. Ausschnitt Seite: 4/7

5 3.1 Cash Pooling. Im Rahmen des konzerninternen Cash Poolings gehen die Steuerbehörden in der Schweiz in letzter Zeit vermehrt der Frage nach, ob es sich dabei um einen «echten» Cash Pool oder eher um eine langfristige Finanzierung im Konzern handelt. Im Gegensatz zu den anwendbaren kurzfristigen Zinsen (z. B. auf Basis von Libor-Zinssätzen) für Forderungen und Verbindlichkeiten eines «echten» Cash Pools gelangen im Zusammenhang mit langfristigen Darlehensbeziehungen deutlich höhere Zinsen zur Anwendung. Die Umqualifikation einer Cash-Pool-Forderung in eine langfristige Darlehensbeziehung kann dabei je nach Fallkonstellation steuerlich zu einer verdeckten Gewinnausschüttung an die Muttergesellschaft (Up-Stream-Finanzierung), einer Kapitaleinlage in die Tochtergesellschaft (Down-Stream-Finanzierung) oder einer geldwerten Leistung an eine Konzerngesellschaft (Cross-Stream-Finanzierung) führen. Gemäss aktueller Praxis der Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) werden Cash-Pool-Guthaben, welche einer Gruppengesellschaft während mehr als einem Jahr zur Verfügung gestellt werden, in der Regel als langfristige Darlehen betrachtet. In der Folge verlangt die Steuerbehörde, dass auf diesen Darlehen die jährlich von der ESTV publizierten Zinssätze (der Nachweis des Drittvergleichs bleibt vorbehalten), anzuwenden sind. Die Differenz zum effektiv vereinnahmten Zinssatz qualifiziert je nach Fallkonstellation als geldwerte Leistung mit den entsprechenden Steuerfolgen für die Gewinnund die Verrechnungssteuer. Gemäss aktueller Praxis der ESTV wird von einer Umqualifikation nur dann abgesehen, wenn die entsprechenden Gelder während eines Zeitraums von fünf aufeinanderfolgenden Tagen vollständig zurückgeführt werden oder der Cash-Pool-Saldo während dieses Zeitraums einen negativen Saldo aufweist. Konzerne, welche einen Cash Pool einsetzen, tun gut daran, diese Praxis beim Management ihres Cash Pools im Auge zu behalten, um unerfreuliche Steuerkonsequenzen zu vermeiden. 3.2 Finanzierung über Offshore-Gesellschaften. Im Weiteren stehen auch Finanzierungsstrukturen über Offshore-Gesellschaften, welche in der Vergangenheit mehrheitlich toleriert wurden, vermehrt im Fokus der Diskussionen. So hat z. B. das Bundesgericht mit Urteil vom 16. Mai 2013 (Urteile 2C_1o86/2o12, 2C_1o87/2022) entschieden, dass sich der Ort der tatsächlichen Verwaltung einer Finanzierungsgesellschaft X. Ltd. mit statutarischem Sitz in Guernsey seit deren Gründung im Jahr 2002 in der Schweiz bzw. im Ausschnitt Seite: 5/7

6 Kanton Zug befindet. Dabei hat das Bundesgericht unter anderem damit argumentiert, dass für die Begründung der tatsächlichen Verwaltung eine «funktionsadäquate» Substanz massgebend ist. Dabei ist weder die oberste Führungsebene (z. B. strategische Entscheide) noch die unterste, rein administrative Ebene (z. B. Führung der Buchhaltung) oder der Ort der Verwaltungsratssitzungen relevant. Vielmehr wird zur Bestimmung des Orts der tatsächlichen Verwaltung darauf abgestellt, wo die Führung der laufenden Geschäfte im Rahmen des Gesellschaftszwecks inklusive der dazu gehörenden Entscheidungen des Tagesgeschäfts abgewickelt bzw. gefällt werden. Da die Führung der Geschäfte von Konzern-Finanzierungsgesellschaften meist nur sehr wenig betriebliche Aktivität verlangt, wird die Verteidigung von Offshore-Finanzgesellschaften gegenüber dem schweizerischen Fiskus in der Zukunft kaum mehr möglich sein. In diesem Zusammenhang wurde Anfang 2014 auch der Fall der Ammann Gruppe von den Medien aufgenommen. Die Ammann Gruppe konnte bis ins Jahr 2009 durch den Einsatz von Finanzierungsgesellschaften in Luxemburg und in Jersey erhebliche Steuereinsparungen erziehlen. Obwohl die Steuerbehörden des Kantons Bern nach einer internen Untersuchung bestätigt haben, dass die eingesetzten Finanzierungsstrukturen legal waren und kein Bundesrecht verletzt wurde, steht die Frage im Raum, ob der Einsatz solcher Strukturen mit dem Ziel der Reduktion des Steuersubstrates in der Schweiz moralisch vertretbar ist. 4. FAZIT Wie die Ausführungen zeigen, wird die Optimierung des Konzernsteuersatzes mittels steuereffizienter Konzernfinanzierung immer schwieriger. Der Steuerausfall infolge Einsatz von hybriden Finanzinstrumenten und hybriden Gesellschaften wurde von der OECD und der EU als derart gravierend angesehen, dass entsprechende Gegenmassnahmen zuoberst auf der Agenda der beiden supranationalen Gremien stehen: So wird die EU voraussichtlich noch diesen Sommer eine entsprechende Anpassung ihrer MTR verabschieden. Demgegenüber wird über Massnahmen zur Beschränkung von Zinsabzügen und anderen Finanzzahlungen im Rahmen des BEPS-Aktionsplans erst im September 2015 entschieden. Da dies einigen Staaten zu spät ist, ergreifen mehr und mehr Länder unilaterale Massnahmen. Speziell das Erfordernis der Mindestbesteuerung beim Zinsempfänger zur Gewährung des steuerlichen Zinsabzugs Ausschnitt Seite: 6/7

7 beim Darlehensnehmer ist für die Schweiz resp. schweizerische Finanzgesellschaften kritisch: Je höher die Mindestbesteuerung nämlich angesetzt wird, desto weniger lohnt sich die Verwendung tief besteuerter Finanz- oder Holdinggesellschaften in der Schweiz. Doch auch aus dem eigenen Land droht den in der Schweiz angesiedelten Finanzaktivitäten Ungemach: Zwar wurden die Rahmenbedingungen für das Cash Pooling bei der schweizerischen Verrechnungssteuer in den letzten Jahren deutlich verbessert. Derzeit besteht jedoch das Risiko, dass der bei den Konzernen durch diese Änderungen geschaffene Goodwill durch eine deutlich verschärfte Einschätzungspraxis bei der Beurteilung der Fristigkeit und erforderlichen Zinshöhe bei Cash-Pool-Guthaben wieder zunichte gemacht wird. Die Schweiz ist nun gefordert, im Rahmen der Unternehmenssteuerreform III Massnahmen auszuarbeiten, welche von der internationalen Gemeinschaft im Lichte der immer restriktiveren Regelungen in Bezug auf die Konzernfinanzierung akzeptiert werden und gleichzeitig die steuerliche Standortattraktivität erhalten. Anmerkung: "Wir danken Gabriel Neukomm, Dr. oec. M.A. Law HSG, PricewaterhouseCoopers AG, Zürich, für die Unterstützung beim Verfassen dieses Artikels. Ausschnitt Seite: 7/7

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